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Zürich Kassationsgericht 28.06.2005 AC040130

28. Juni 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·5,056 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, Sammlung der Beweismittel, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Begründungspflicht, Nachweis des Vorsatzes, Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040130/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2004 (SB040273/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts ____ (Erstinstanz) vom 8. April 2004 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung von 4 Tagen Polizeiverhaft sowie 109 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Nicht eingetreten wurde (mit Beschluss vom gleichen Tag) auf die Anklage mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, Tätlichkeit und der geringfügigen Sachbeschädigung. Weiter beschloss die Erstinstanz, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2001 ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gefängnis, abzüglich 24 Tage erstandener Haft, werde vollzogen (BG act. 45). 2. Auf Berufung des Beschwerdeführers (BG act. 47) und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (OG act. 50 und 52) hin, sprach die II. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. September 2004 der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich eines Vorfalls vom 19. Juni 2003 wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis aus, unter Anrechnung der bereits von der Erstinstanz aufgeführten erstandenen Haft. Wie schon die Erstinstanz befand auch das Obergericht, der Vollzug der Freiheitsstrafe werde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Auch die Vorinstanz beschloss sodann, mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, Tätlichkeit und der geringfügigen Sachbeschädigung werde auf die Anklage nicht eingetreten und die mit

- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2001 ausgefällte Freiheitsstrafe werde vollzogen (OG act. 62 bzw. KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (OG act. 65 bzw. KG act. 6) und begründete, Nichtigkeitsbeschwerde vom 9. Dezember 2004 (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und er sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Strafe angemessen, d.h. auf 3 Monate, zu reduzieren. Zudem sei der vorinstanzliche Entscheid betreffend Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 12. Juni 2001 aufzuheben (KG act. 1 S. 2). Zu den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers (Gewährung der amtlichen Verteidigung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit nicht von Gesetzes wegen vorgesehen; vgl. KG act. 1 S. 2 und S. 22-24) hat das Kassationsgericht bereits mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Dezember 2004 Stellung genommen (KG act. 8). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) hat auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 10), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 11). 4. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und begründet (OG act. 69 und 70; KG act. 1 S. 3 und act. 3). II. 1. In der Anklageschrift vom 9. Dezember 2003 (BG act. 31) wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst - und soweit im vorliegenden Verfahren noch von Interesse - vorgeworfen, er habe im Februar 2003 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, Y., in der Küche der gemeinsamen Wohnung

- 4 aus einer Schublade ein Brotmesser behändigt, dieses seiner Tochter Z. (geb. 00.00.1995) mit der gezackten Seite der Schneidefläche während ein bis zwei Minuten unters Kinn sehr nahe an den Hals gehalten und dabei gezittert, wobei er hinter Z. gestanden sei und ihr gesagt habe, sie solle aufhören zu weinen und ruhig sein, sonst werde er sie umbringen, worauf Z. auch aufgehört habe zu weinen. Y. habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer Z. etwas antun könnte, weshalb sie zu ihm gesagt habe, er solle Z. in Ruhe lassen. Daraufhin habe er Y. gegen die Küchenkombination gedrückt und ihr von vorne in einem Abstand von einigen Zentimetern mit dem Brotmesser vor dem Gesicht herumgefuchtelt und ihr dieses sodann während drei bis fünf Minuten ebenfalls gegen den Hals gehalten. Als Y. gesagt habe, sie werde die Polizei rufen, habe er geantwortet, dass es vor seinem Gott gerechtfertigt wäre, wenn er sie umbringen würde. Weiter wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19. Juni 2003 in der gemeinsamen Wohnung Y. damit gedroht, dass sie nie von ihm wegkommen werde, ihr ganzes Leben lang nicht, und als sie erwidert habe, dass sie die Polizei holen werde, habe er gesagt, dass diese schon kommen könne und dann aber zwei Tote vorfinden werde, weil etwas Schlimmes passiert sein werde. Y. sei dabei davon ausgegangen, dass er mit den zwei Toten sie und die gemeinsame Tochter Z. meine. 2. In Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass Y. die von ihr gestellten Strafanträge zurückzog bzw. ihr Desinteresse bekundete, weshalb die Untersuchung bezüglich der (Antrags-)delikte entweder bereits von der Bezirksanwaltschaft eingestellt wurde (BG act. 30), oder die Vorinstanzen auf die entsprechenden Vorwürfe - wie aus der vorstehenden Prozessgeschichte ersichtlich - nicht eintraten. Im Weiteren erklärte Y. vor der Vorinstanz erneut ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers (OG act. 51, act. 53 bzw. act. 55). 3. Der erste Teil der Beschwerde (KG act. 1 S. 4-12) betrifft die Thematik Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft, mithin den per 1. April 2004 in Kraft gesetzten Art. 66ter StGB (Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer).

- 5 - 3.a) Die Vorinstanz erwog, mit der Aufnahme von Art. 66ter StGB habe der Gesetzgeber diejenigen Opfer schützen wollen, welche eine Verurteilung ihres Partners nicht (mehr) wünschten bzw. sich mit ihrem Mann wieder versöhnten, deren Situation sich jedoch gerade durch die Strafverfolgung verschlimmern könnte. Dieses Ziel lasse sich vorliegend indessen durch eine Einstellung in Bezug auf die Nötigungshandlungen nicht erreichen. Dies zum einen deshalb, weil der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen sei. Darüber hinaus seien auch Nötigungshandlungen gegenüber der Tochter Z. Gegenstand der Anklage, welche Art. 66ter StGB ebenfalls nicht erfassten. Demzufolge könne der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werde, und von einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens sei abzusehen (KG act. 2 S. 6/7). b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz überschreite mit ihrer Auffassung den ihr zustehenden Ermessensspielraum bzw. handhabe ihr Ermessen in willkürlicher Art und Weise, was einer Verletzung von Art. 66ter StGB gleichkomme. Zwar gehe die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt vor, doch werde die Rüge sicherheitshalber auch im kantonalen Beschwerdeverfahren erhoben. In Frage stehe eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV), was gesetzliche Prozessformen und materielles Recht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 StPO verletze. Sodann legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Nötigungshandlungen erfüllt seien (KG act. 1 S. 4 ff.). c) Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf § 430b Abs. 1 StPO. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist. Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen tatsächlichen Umstände von einer Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 66ter StGB hat absehen dürfen, stellt eine Frage des Bundesrechts dar, welche im kantonalen Be-

- 6 schwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Das Bundesgericht überprüft dabei auch, ob die Vorinstanz den tatsächlichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat oder diesbezüglich Aktenwidrigkeiten vorliegen (Art. 277 und 277bis BStP; BGE 123 IV 211 E.4/5). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von unzutreffenden oder willkürlichen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. 4. Mit den Ausführungen im zweiten Teil der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst geltend gemacht, der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sei unter Verletzung der Unschuldsvermutung (bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo), des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gefällt worden, weshalb der diesbezügliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen sei (KG act. 1 S. 17). 4.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, aufgrund des als erstellt betrachteten Sachverhalts - er habe Z. ein Brotmesser mit der gezackten Seite der Schneidefläche vorne sehr nahe an den Hals gehalten und dabei gezittert konstruiere die Vorinstanz die reine Hypothese, wenn Z. sich losgerissen oder der Beschwerdeführer eine fahrige Bewegung gemacht hätte, hätte sie an der Halsschlagader getroffen werden können, weshalb die gemäss Art. 129 StGB geforderte konkrete, unmittelbar aus der Täterhandlung entspringende Todesgefahr von der Vorinstanz bejaht werde. Im Hinblick auf Y. habe die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer habe mit dem Messer vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt und ihr das Messer ebenfalls vor den Hals gehalten. Deshalb habe auch bei Y. - nach Ansicht des Beschwerdeführers als reine Hypothese - die akute Gefahr von Schnittverletzungen, unter anderem der Halsschlagader, bestanden, wenn sich Letztere losgerissen hätte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, wenn sie das Vorliegen der von Art. 129 StGB geforderten konkreten, unmittelbar aus der Täterhandlung entspringenden Todesgefahr mit einer akuten Gefahr von Schnittverletzungen, unter anderem auch an der Halsschlagader erkläre. Die Vorinstanz lege sich nicht fest,

- 7 was nun im Falle von Y. genau die geforderte Todesgefahr begründet habe (KG act. 1 S. 12-14). b) Die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zu begründen, ergibt sich sowohl aus Bundesrecht (Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP) wie auch aus kantonalem Recht (§ 160 GVG). Die im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren in Strafsachen statuierte Begründungspflicht dient dem Zweck, dem Bundesgericht die Überprüfung des angefochtenen Entscheides unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht zu ermöglichen; ist eine solche Überprüfung wegen mangelhafter Begründung des Entscheides nicht möglich, weist das Bundesgericht die Sache an den kantonalen Richter zurück (Art. 277 BStP). Diese bundesrechtliche Begründungspflicht bedeutet, dass der kantonale Richter einerseits hinreichend klar zum Ausdruck bringen muss, von welchem Sachverhalt er ausgeht, und andererseits darlegen muss, wie er den zu Grunde gelegten Sachverhalt rechtlich qualifiziert; eine Rückweisung erfolgt u.a., wenn der Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet ist (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 597 und 600). Die Begründungspflicht erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht darauf, wie bzw. weshalb der Richter zu bestimmten tatsächlichen Annahmen gelangt, denn die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse bildet vorbehältlich bundesrechtlicher Beweisvorschriften - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Strafsachen vor Bundesgericht (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wird daher geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen. Im Falle der Zulässigkeit der entsprechenden Rechtsmittel hat das Kassationsgericht auf die Rüge in diesen Fällen nicht einzutreten (Kass.-Nr. AC040038, Entscheid vom 29.10.04, Erw. II.2.; Kass.- Nr. 98/433 S, Entscheid vom 15.11.1999, Erw. II.6.2; Kass.-Nr. 98/429 S, Entscheid vom 26.4.1999, Erw. II.2.2.3). Zwar kann die Verletzung der Begründungspflicht als solche nicht zum alleinigen Gegenstand einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden; das Bundesgericht beurteilt nämlich die

- 8 - Frage der genügenden Begründung nur im Zusammenhang mit der Überprüfung aufgeworfener Fragen des materiellen Rechts (Schweri, a.a.O., N 614 f. m.H.). Es genügt aber für den Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Bundesgericht den allfälligen Mangel einer ungenügenden Begründung im Zusammenhang mit einer gerügten Bundesrechtsverletzung beheben lassen kann; es ist unerheblich, dass der Mangel sonst nicht zum Gegenstand einer selbständigen Rüge vor Bundesgericht gemacht werden kann. Wird demgegenüber vor Kassationsgericht geltend gemacht, die Begründungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten Annahmen tatsächlicher Natur gelange, so ist dies eine Frage, die nur die kantonalrechtliche Begründungspflicht betrifft. Dasselbe gilt für die Begründung von Entscheiden im Zusammenhang mit Fragen des kantonalen Verfahrensrechts. Derartige Rügen können daher mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/422 S, Entscheid vom 23.4.2001, Erw. II.2.2.). c) Welche Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu stellen sind, erweist sich nach dem Gesagten als eine Frage des Bundesrechts, weshalb auf die Rüge des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. 4.2 a) Der Beschwerdeführer moniert sodann, das fragliche Brotmesser habe trotz durchgeführter Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden können, weshalb auch dessen genaue Beschaffenheit nicht bekannt sei. Bei dieser Sachlage stelle es eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. der Unschuldsvermutung dar, ohne weitere Anhaltspunkte und Abklärungen anzunehmen, das angeblich benutzte Brotmesser habe die im Sinne von Art. 129 StGB erforderliche Lebensgefahr verursachen können. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer diese Vorbehalte bereits vor Vorinstanz zu Sprache gebracht. Indem das Obergericht sich dazu nicht geäussert habe, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 14/15).

- 9 b) Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem Brotmesser, dessen Beschaffenheit nicht bekannt sei, weder für seine Ehefrau noch für seine Tochter eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen habe. Dieser Argumentation könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer habe Z. das Brotmesser mit der gezackten Schnittfläche vorne unter dem Kinn unmittelbar an den Hals gehalten, auch wenn er sie damit nicht berührt habe, so doch nach ihrer glaubhaften Darstellung fast. Y. habe auf entsprechende Frage hin ausgeführt, dass das Brotmesser gut schneide. Mit einem solchen gezackten Brotmesser könnten zwar weniger Stich-, aber sehr wohl Schnittverletzungen zugefügt werden (KG act. 2 S. 24). c) aa) Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine Sicherstellung des fraglichen Brotmessers. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde jedoch keine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zwar befindet sich ein Hausdurchsuchungsbefehl in den Akten (BG act. 23/1), doch wurde nach der Verhaftung des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung verzichtet (BG act. 1/2 S. 4/5). Der Zweck einer (Straf-)Untersuchung besteht darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann (§ 30 Abs. 1 StPO). Die Beweismittel sind jedoch nur soweit zu sammeln, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (§ 30 Abs. 2 StPO). Der Richter fällt sodann das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung (Art. 249 BStP; § 284 StPO). Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ergibt sich u.a., dass es keine festen Beweisregeln in dem Sinne gibt, dass für den Nachweis einer Straftat gewisse Beweismittel notwendig sind (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 4 zu § 284 StPO). Das Kassationsgericht hat sich in seinem Entscheid vom 3. Mai 1995 (Kass.-Nr. 94/352 S i.S. K. Erw. II.1.2) mit dem Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und dem Grundsatz, wonach vom bestmöglichen Beweismittel Gebrauch zu machen sei, auseinandergesetzt und hat die Ansicht, wonach vom Grundsatz des bestmöglichen

- 10 - Beweismittels auszugehen sei, verworfen. Insofern vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, es sei ein bestimmtes Beweismittel nicht erhoben worden, keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Soweit die Vorinstanz sodann - wie vorstehend wiedergegeben - tatsächlich Feststellungen in Bezug auf das fragliche Messer traf, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht auseinander. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern die Aussage von Y., das Brotmesser schneide gut, oder die Zeichnung von Z. - gezackte Klinge - vom Obergericht willkürlich gewürdigt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Begriff des Brotmessers die allgemeinkundige Tatsache beinhaltet, dass es sich um ein langes Messer handelt (vgl. auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Mannheim u.a. 1989, S. 286: Brotmesser: langes Messers zum Schneiden von Brot). Ob diese vorinstanzlichen Angaben zur Beurteilung des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB genügen und ob diese Gefahr zu Recht bejaht wurde, sind im eidgenössischen Beschwerdeverfahren zu prüfende Fragen, auf welche im kantonalen Kassationsverfahren nicht eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe zu seiner Entlastung jemals einen Antrag auf Sicherstellung des Brotmessers oder zur Erstellung eines Gutachtens gestellt. Ebenso wenig wird in der Beschwerde dargelegt, der Beschwerdeführer habe je das Vorhandensein eines Messers in der von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Art verneint. bb) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör ist richtig, dass er vor Vorinstanz ausführen liess, dass das in Frage stehende Messer (was unbestrittenermassen ein Leichtes gewesen wäre), nicht gesichert worden sei (OG act. 58 S. 9). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid

- 11 wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass das Obergericht den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das fragliche Messer aufgrund der Aussagen und der Zeichnung von Z. bzw. Y. als erstellt betrachtete. Indem die Vorinstanz sodann ausdrücklich festhielt, das Bezirksgericht habe bei seinen Überlegungen berücksichtigt, dass die Beschaffenheit des Messers nicht bekannt sei, hat sie auch diesen Umstand gesehen, ihn aber aufgrund der Zeugenaussagen und der Notorietät des Begriffs "Brotmesser" nicht für entscheidend erachtet. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.3 a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich Y. oder Z. hätten losreissen oder der Beschwerdeführer hätte Anlass haben können, eine fahrige Bewegung zu machen. Dies sei eine reine Hypothese der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, lasse sich aber nicht einmal aufgrund gesicherter Lebenserfahrung begründen. Die allgemeine Erfahrung spreche vielmehr dafür, dass eine Person in einer von der Vorinstanz vorgestellten Situation "wie gelähmt" dastehe und sich überaus ruhig verhalte, gerade so, als wollte sie sich unsichtbar machen (KG act. 1 S. 15). b) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, es hätten Anzeichen dafür bestanden, dass sich Z. oder Y. hätten losreissen wollen. Richtig ist aber, dass sie ein solches Verhalten als Möglichkeit in Betracht zog, ebenso wie eine fahrige Bewegung seitens des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer entgegenhält, die von ihm dargelegte Variante des Geschehensverlaufes sei wahrscheinlicher, vermag dies die vorinstanzliche Annahme eines möglichen anderen Ablaufes nicht willkürlich erscheinen lassen.

- 12 - Willkür läge hier nämlich nur dann vor, wenn die von der Vorinstanz unterstellte Möglichkeit offensichtlich abwegig wäre und es einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkäme, sie in Betracht zu ziehen (ZR 64 Nr. 54). Hätte der Beschwerdeführer zudem geltend machen wollen, die Vorinstanz habe mit den von ihr geschilderten möglichen Verhaltensvarianten bei der Frage nach der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 129 StGB unzutreffende Aspekte berücksichtigt, handelte es sich um eine im kantonalen Verfahren nicht zu prüfende Frage. 4.4 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, Z. habe niemals ausgesagt, dass der Beschwerdeführer gezittert habe, obwohl ihr dies hätte auffallen müssen. Die Vorinstanz habe einfach unkritisch die Darstellung von Y. übernommen, welche sich jedoch in einigem Abstand entfernt befunden habe und deshalb kaum gesehen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer gezittert habe (KG act. 1 S. 16). b) Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es genügt nicht, der vorinstanzlichen Ansicht lediglich die eigenen Auffassung gegenüberzustellen (ZR 91/92 Nr. 6; BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit von Y. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich geäussert (KG act. 2 S. 9-14 und 16- 23) und dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass Z. das Zittern des Beschwerdeführers nicht erwähnte (KG act. 2 S. 19). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Inwiefern und aufgrund welcher Aktenstellen sodann von derartigen räumlichen Verhältnissen in der Küche, in wel-

- 13 cher der Vorfall stattfand, hätte ausgegangen werden müssen, dass Y. das Zittern des Beschwerdeführers nicht hätte sehen können, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Rüge erweist sich als zu wenig substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte. 4.5 a) In Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe ihm in subjektiver Hinsicht zu Unrecht einen direkten Lebensgefährdungsvorsatz angelastet. Er habe sich niemals dahingehend geäussert, er habe Z. und Y. in Lebensgefahr versetzen wollen, er sei sich einer solchen Gefahr auch nicht bewusst gewesen. Y. habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Wut über eine Drittbeziehung gehandelt habe. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen direkten Gefährdungsvorsatz betreffend Z. und Y. gehabt habe. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung und beurteile die Sachlage in willkürlicher Art, wenn sie den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB ohne weitere Begründung und Anhaltspunkte zu Lasten des Beschwerdeführers als gegeben annehme (KG act. 1 S. 16/17). b) Die Vorinstanz erwog, der subjektive Tatbestand verlange direkten Gefährdungs-, nicht aber Verletzungsvorsatz. Es sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals aufgewühlt und hochgradig erregt gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass jemand, der, wie der Beschwerdeführer, ein gezacktes Brotmesser jemandem unmittelbar an den Hals halte, sich der damit verbundenen unmittelbaren Lebensgefahr bewusst sei, zumal er die beiden Opfer durch seine Drohungen in grosse Angst versetzt habe und damit auch die Gefahr eines unkontrollierten Losreissens gekannt habe. Wer dennoch so handle, wolle diese Gefahr. Damit sei der Gefährdungsvorsatz aber in beiden Fällen zu bejahen. Verletzungsvorsatz werde dem Beschwerdeführer dagegen zu Recht nicht vorgeworfen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer könne zwar Eifersucht nicht abgesprochen werden. Als Beweggrund für das konkret an den Tag gelegte Verhalten könne diese allerdings nicht gebilligt werden (KG act. 2 S. 25/26).

- 14 c) Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe einen direkten Lebensgefährdungsvorsatz nie geäussert, die Annahme eines solchen nicht ausschliesst. Beim ungeständigen Täter muss das Gericht den Inhalt des Tätervorsatzes regelmässig aufgrund der konkreten Umstände und der Lebenserfahrung prüfen. Der Wille eines Täters im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 85). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aufgrund welcher Aktenstellen die Vorinstanz davon hätte ausgehen müssen, dass er nicht um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst und er gegen seinen Willen gehandelt hätte. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Drittbeziehung seiner Ehefrau Auslöser der Auseinandersetzung bildete, vermag an der Beurteilung des Wissens und Willens des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhalten im Laufe der Auseinandersetzung nichts zu ändern. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. 5. Im dritten Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 18-21) befasst sich der Beschwerdeführer mit den Nötigungsvorwürfen. 5.1 a) In Bezug auf die angeklagten Nötigungshandlungen gegenüber Y. bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der subjektive Tatbestand nicht rechtsgenügend erstellt. Wollte man von der ihm vorgeworfenen Drohung ausgehen, so habe er diese nicht im Hinblick auf das Herbeirufen der Polizei gesagt, sondern er hätte damit ausdrücken wollen, wie empört er darüber sei und wie verwerflich er es finde, dass seine Frau eine Drittbeziehung gepflegt habe. Y. habe auch selber bestätigt, ihr Ehemann habe nicht im Hinblick auf die Polizei Wutausbrüche gehabt, sondern im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Drittbeziehung. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, mithin den Grundsatz in dubio pro reo, und handhabe ihr Ermessen in willkürlicher Art, wenn sie einen Nötigungsvorsatz ohne das Bestehen von Anhaltspunkten bejahe. Ausserdem verletze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht (KG act. 1 S. 18/19).

- 15 b) Die Vorinstanz verwies bezüglich des Vorfalls vom Februar 2003 zunächst im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen und führte zudem aus, der Beschwerdeführer habe mit seinen verbalen Äusserungen und den gleichzeitigen Drohungen mit dem Messer beide Geschädigten mit dem Tode bedroht. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigten die Drohungen aufgrund des aggressiven Vorgehens des Beschwerdeführers ernst genommen hätten. Die Rechtswidrigkeit bedürfe bei der Nötigung besonderer Prüfung, sei vorliegendenfalls aber klarerweise gegeben, weil die erfolgte Drohung mit Gewalt stets rechtswidrig sei. Anders, als die Verteidigung vortrage, habe der Beschwerdeführer Y. davon abhalten wollen, zur Polizei zu gehen. So habe Y.glaubhaft als Zeugin geschildert: "... als ich ihm gesagt habe, ich werde die Polizei rufen, hat er gemeint, dass es gerechtfertigt wäre vor seinem Gott, wenn er mich umbringen würde." Da der Beschwerdeführer sein Ziel - dass die Geschädigte Y. die Polizei nicht benachrichtigen werde - nicht erreicht habe, obwohl er das hiezu Erforderliche getan habe, sei diesbezüglich von einem vollendeten Versuch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Vorsatz gehandelt: Er habe das entsprechende Wissen um seine Drohungen und deren mögliche Wirkungen gehabt, dass Y. davon abgehalten werden könnte, zur Polizei zu gehen. Darin, dass er trotzdem gehandelt habe, zeige sich, dass sein Verhalten auch vom entsprechenden Willen getragen gewesen sei (KG act. 2 S. 26/27). In Bezug auf das Geschehen 19. Juni 2003 verwies die Vorinstanz im Sinne von § 161 GVG vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen (KG act. 2 S. 28). c) Nicht ersichtlich ist von vorneherein, inwiefern die Vorinstanz - soweit im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen - die Begründungspflicht verletzt hätte. Mit der massgeblichen obergerichtlichen Erwägung und der im Urteil wiedergegebenen Aussage von Y. setzt sich die Beschwerde sodann nicht auseinander. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bemerkung von Y., sie werde die Polizei rufen, und der anschliessenden Erwiderung des Beschwerdeführers, es wäre vor seinem Gott gerechtfertigt, wenn er sie umbringen würde, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung weder willkürlich noch verletzt sie

- 16 die Unschuldsvermutung. Auch daran vermag - wie bereits vorstehend erwähnt nichts zu ändern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Drittbeziehung von Y. Auslöser der Auseinandersetzung bildete und er die Rechtfertigung für eine Tötung in einer ausserehelichen Beziehung der Ehefrau erblickte. Mit den massgeblichen erstinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerde sodann nicht auseinander. Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2 a) Bezüglich der ihm vorgeworfenen Nötigung gegenüber Z. wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie sich nicht festlegen wolle, ob sie bei der objektiven Nötigungshandlung eine Gewaltanwendung oder aber das Androhen ernstlicher Nachteile annehme. b) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Einwendung, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht, namentlich Art. 181 StGB, verletzt. Dies stellt nach dem unter vorstehender Ziff. II.4.1.b Gesagten keine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage dar. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 5.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand habe das Obergericht ohne Anhaltspunkte und Begründung angenommen, er habe vorsätzlich gehandelt. Er habe jedoch Z. niemals wirklich in Gefahr bringen wollen, sondern sei aufgrund der ehelichen Situation überaus empört gewesen (KG act. 1 S. 20/21). b) Zum Vorsatz erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das entsprechende Wissen um seine Drohung und deren mögliche Wirkung, dass Z. aufhören könnte zu weinen, gehabt. Dadurch, dass er trotzdem gehandelt habe, zeige sich, dass sein Verhalten auch vom entsprechenden Willen getragen gewesen sei (KG act. 2 S. 27). c) Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht dazutun, inwiefern und gestützt auf welche Aktenstellen ihm das Wissen und der Wille bezüglich des von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Sachverhaltes - er habe Z.

- 17 das Messer unters Kinn sehr nahe an den Hals gehalten und gesagt, sie solle aufhören zu weinen und ruhig sein, sonst werde er sie umbringen - gefehlt hätte. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es zulässig ist, aufgrund des Handelns eines Täters auf dessen Willen zu schliessen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Was der Beschwerdeführer unter Ziff. III. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 21 f.) vorbringt, betrifft den Entscheid über den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2001 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gefängnis (abzüglich 24 Tage erstandener Haft). Die Ausführungen stehen unter der Prämisse einer zumindest teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid werden nicht vorgebracht. Weiterungen zu dieser Thematik erübrigen sich demnach. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird unter Berücksichtigung der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 18 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht ____ (1. Abteilung, Proz.-Nr. DG030652), das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2005 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC040130 — Zürich Kassationsgericht 28.06.2005 AC040130 — Swissrulings