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Zürich Kassationsgericht 31.08.2005 AC040129

31. August 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·8,195 Wörter·~41 min·1

Zusammenfassung

Beweiswürdigung, Aussageanalyse

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040129/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2005 in Sachen X., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Fankhauser, Fankhauser Rechtsanwälte, Rennweg 10, Postfach 2289, 8022 Zürich gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. Y., …, Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Magnin, Anwaltskanzlei Weidmann, Schaffhauserstr. 146, Postfach 1155, 8302 Kloten im Kassationsverfahren substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Anne-Hélène Würth, daselbst betreffend sexuelle Nötigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2004 (SB040260/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift vom 1. Juli 2003 wird dem Angeklagten X. (nachfolgend Beschwerdeführer) zusammengefasst vorgeworfen, am 20. April 2002 die Prostituierte Y., mit der er einen "Handfigg" vereinbart habe und hiefür zu einer verlassenen Abbruchliegenschaft an der Vulkanstrasse in Zürich- Altstetten gefahren sei, mit einem an den Hals gehaltenen Taschenmesser bedroht zu haben. Auf diese Weise habe er sie gezwungen, sich umzudrehen, worauf er ihr mit ganzer Kraft seine linke Hand in den After gedrückt habe. Die Geschädigte Y. habe dadurch einen Riss in der Analschleimhaut erlitten (BG act. 27). 2. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. November 2003 anklagegemäss der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer dem Grundsatze nach verpflichtet, der Geschädigten den ihr aufgrund der beurteilten Straftat künftig erwachsenden Schaden zu ersetzen. Ferner wurde er zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 2'000.--, zuzüglich Zins, an die Geschädigte verpflichtet (BG act. 47 = OG act. 48). 3. Gegen dieses Urteil liess der Beschwerdeführer Berufung erheben (BG act. 46). Mit Urteil vom 27. August 2004 bestätigte das Obergericht, II. Strafkammer, das erstinstanzliche Erkenntnis sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt (OG act. 54 = KG act. 2). 4. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die

- 3 - Vorinstanz, unter Übernahme der Kosten - inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung - auf die Staatskasse, beantragt wird (KG act. 1 S. 2). 5. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, der (damaligen) Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und heutigen Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) und der Geschädigten (Beschwerdegegnerin 2) zur Beschwerdeantwort zugestellt (KG act. 8). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2005 wurde sodann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Geschädigten die Bewilligung erteilt, sich im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwältin lic.iur. Anne-Hélène Würth substituieren zu lassen (KG act. 14). 6. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung, die Oberstaatsanwaltschaft sowie die Geschädigte haben auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 10, 11 und 13). Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer nicht erheben lassen (KG act. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer erhebt mehrfach den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung (KG act. 1 S. 4 - 17). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher-

- 4 heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 2. Im angefochtenen Urteil gab das Obergericht zunächst den Standpunkt des Beschwerdeführers wieder. Dieser, so das Obergericht, habe zugegeben, sich mit der Geschädigten an jenem Tag auf einen "Handfigg" für Fr. 100.-geeinigt zu haben und mit ihr an die Vulkanstrasse gefahren zu sein, wo es dann zu den sexuellen Handlungen (in Form des sog. fist fucking) gekommen sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer stets bestritten, die Geschädigte mit einem Messer bedroht und ihr gegen ihren Willen die linke Hand in den After gestossen zu haben (KG act. 2 S.4 f.). Nach einigen allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung fasste die Vorinstanz alsdann die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers zusammen und wies auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (KG act. 2 S. 11) sowie auf die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten 25 Pornofilme hin, von denen einer ("Teenies Extrem 69") Szenen enthalte, in denen drei Frauen an einem Mann sexuelle Handlungen vornehmen und insbesondere eine davon auch eine Hand ganz in den After des Mannes einführe (KG act. 2 S. 11). Anschliessend beschäftigte sich das Obergericht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wobei es zum Schluss gelangte, dass diese trotz Konstanz und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine eigene, recht detaillierte Schilderung abgegeben habe - was Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Aussagen sei - in zwei (wesentlichen) Punkten nicht zu überzeugen vermöchten (KG act. 2 S. 11 - 14). Als nicht überzeugend wertete das Obergericht zum einen die Aussage des Beschwerdeführers, die Geschädigte habe gleich zu Beginn zwei Kondome über seine linke

- 5 - Hand gezogen und ihm von sich aus das Gesäss entgegenstreckt, bevor von einem analen Eindringen mit der Hand überhaupt die Rede gewesen sei. Zum andern qualifizierte das Obergericht die beschwerdeführerische Aussage als unglaubhaft, wonach er nicht mit der ganzen Hand, sondern lediglich mit den zu einer Spitze geformten Fingern und nur bis zum zweiten Glied in den After der Geschädigten eingedrungen sei (KG act. 2 S. 13 f.). In der Folge wandte sich die Vorinstanz den Aussagen der Geschädigten zu, wobei sie als Erstes auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen der Geschädigten sowie auf weitere, gegen die Sachdarstellung der Geschädigten gerichtete Einwände der Verteidigung einging (KG act. 2 S. 14 - 21). Danach führte sie einige Realkennzeichen auf, welche die Aussage der Geschädigten ihrer Einschätzung nach enthält (KG act. 2 S. 21). Nebst Detailreichtum und einer gewissen Originalität attestierte die Vorinstanz den Aussagen der Geschädigten auch, dass diese im Kerngehalt konstant geblieben seien. Nachdem sie sich aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten noch vertieft mit der Frage nach einem Motiv der Geschädigten für eine allfällige Falschbelastung auseinandergesetzt und ein solches aufgrund verschiedener Umstände verneint hatte (KG act. 2 S. 21 f.), gelangte sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtung der Beweislage zum Schluss, dass die Geschädigte "den Ablauf der Ereignisse zumindest in den wesentlichsten Zügen doch konstant und stimmig dargelegt" habe und sich "im Vergleich der beiden gegensätzlichen Sachdarstellungen diejenige der Geschädigten doch als zumindest im Kern erheblich glaubhafter" erweise, weshalb letztlich keine ernsthaften Zweifel verblieben, dass der eingeklagte Sachverhalt "jedenfalls in den entscheidenden Punkten" - Nötigung mit einem Messer zur Duldung des Eindringens in den After der Geschädigten - den Tatsachen entspreche (KG act. 2 S 22 f.). 3. In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel der willkürlichen Beweiswürdigung als Erstes vorgebracht, die Vorinstanz habe folgende Widersprüche und sachlich nicht überzeugende Aussagen der Geschädigten festgestellt: - Bei der Polizei habe die Geschädigte im Zusammenhang mit dem Beginn der ganzen Sache noch zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdefüh-

- 6 rer sie mit Körpergewalt auf die Knie gedreht habe, so dass sie ihm den nackten Hintern habe entgegenstrecken müssen. Im weiteren Verlauf der Befragung habe die Geschädigte dann aber nur noch von verbaler Gewalt gesprochen, wobei sie sich dann "freiwillig" bzw. selber auf die Knie gedreht habe. Mithin, so die Beschwerde, sei es nur schon in einer einzigen Einvernahme zu krassen Widersprüchen gekommen. Bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme habe die Geschädigte sogar noch eine dritte Version präsentiert, nämlich dass der Beschwerdeführer ihr mit dem Messer in der Hand befohlen habe, sich umzudrehen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang selber richtig festgestellt, dass mithin drei verschiedene Aussageversionen vorgelegen hätten, die kaum miteinander vereinbar und teilweise auch sachlich unglaubhaft seien. - Im Rahmen der polizeilichen Befragung habe die Geschädigte noch ausdrücklich erklärt, dass sie vom Beschwerdeführer mit dem Messer am Hals bedroht worden sei, ohne dass sie mit dem Messer berührt worden sei. Bei der Bezirksanwaltschaft habe die Geschädigte dann aber im klaren Widerspruch zu der ersten Einvernahme bei der Polizei behauptet, dass sie sehr wohl die Spitze des Messers auf der Haut gespürt habe. - Bei der Polizei habe die Geschädigte noch geltend gemacht, dass sie nach dem Umdrehen auf die Knie und dem Herunterreissen der Unterhose klar gesehen habe, wie der Beschwerdeführer seine linke Hand mit Speichel benetzt und ihr dann gewaltsam in den After gesteckt habe. Gegenüber der Bezirksanwältin habe die Geschädigte dann aber im erneuten Widerspruch zu den ersten Aussagen nur noch davon gesprochen, dass sie nur gespürt habe, wie ihr die Hand in den After eingeführt worden sei. - Bei der Polizei habe die Geschädigte darauf hingewiesen, dass sie vom Beschwerdeführer mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei. Im Rahmen der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme habe sich die Geschädigte an solche Todesdrohungen nicht mehr erinnert. Von der Vorinstanz sei denn auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung festgehalten worden, dass dieses Aussageverhalten eigenartig sei, da Morddrohungen einschneidende,

- 7 traumatisierende Erfahrungen seien und nicht eine alltägliche Äusserung darstellten, die man leicht vergessen könnte. - Von der Vorinstanz sei auch anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer nach den Schilderungen der Geschädigten bei seiner Tat beide Hände besetzt gehabt habe, weil er die eine Hand der Geschädigten in den After geschoben haben solle und mit der anderen die Geschädigte ständig, d.h. vom Anfang bis zum Schluss des Sexualaktes mit dem Messer am Hals bedroht haben solle, so dass unerfindlich sei, wie das für die beschriebene Ejakulation beschriebene Frottieren seines Penis noch hätte möglich sein sollen ohne das Mitwirken der Geschädigten selbst, was von dieser jedoch nie erwähnt worden sei. Einmal mehr habe das Aussageverhalten der Geschädigten von der Vorinstanz als äusserst widersprüchlich und deren Aussagen als sachlich nicht plausibel qualifiziert werden müssen. - Auch im Zusammenhang mit dem Verlassen des Fahrzeuges durch die Geschädigte habe die Vorinstanz ein krass widersprüchliches Aussageverhalten der Geschädigten anerkannt, wenn diese zunächst bei der Polizei ausgesagt habe, sie sei vom Beschwerdeführer gewaltsam und energisch aus dessen Wagen gestossen worden, bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber plötzlich behauptet habe, sie sei aus dem Auto des Beschwerdeführers einfach ausgestiegen. - Weiter habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Behauptung der Geschädigten, wonach sie vom Beschwerdeführer für ihre Dienste kein Geld bekommen haben soll, unter den gegebenen Umständen nicht überzeugend sei. Aus all diesen Gründen, so die Beschwerde, stehe fest, dass die Vorinstanz ohne Wenn und Aber verschiedenste krasse Widersprüche im Aussageverhalten und sachlich nicht überzeugende Schilderungen des angeblichen Ereignisablaufs durch die Geschädigte habe feststellen müssen. Notabene hätten diese Widersprüche und nicht glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen nicht nur einzelne Detailpunkte, sondern vielmehr durchaus zentrale Elemente im Sachverhalt anbelangt, welche die gesamten Ereignisse an der Vulkanstrasse betroffen hätten. Stehe nun aber fest, dass die Geschädigte von Anfang bis zum Schluss

- 8 der von ihr geschilderten Geschehnisse sich in verschiedenste krasse Widersprüche verwickelt und markant unplausible Sachverhaltsdarstellungen abgegeben habe, so sei davon auszugehen, dass die Geschädigte Ereignisse geschildert habe, welche sie nicht so erlebt haben könne und zumindest teilweise erfunden sein müssten. Die Vorinstanz verfalle nur schon deshalb in eine willkürliche Beweiswürdigung, wenn sie trotz dieser sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht beachtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Geschädigten schliesslich doch völlig unhaltbar von einer in den wesentlichsten Zügen konstanten und stimmigen Sachdarstellung der Geschädigten ausgegangen sei (KG act. 1 S. 7 f.). 3.1 Mit der Würdigung der Sachdarstellung der Geschädigten "als in den wesentlichsten Zügen konstant und stimmig" nahm die Vorinstanz auf die kriterienorientierte Aussageanalyse bzw. die inhaltsorientierte Glaubwürdigkeitsbeurteilung und im Besonderen auf das Realkennzeichen "Logische Konsistenz/Widerspruchsfreiheit" bzw. das Homogenitäts- sowie das Konstanzkriterium Bezug (vgl. Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Marianne Heer/Renate Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Zivil- und Strafprozess, Bern 2002, S. 15 f.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I., Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. A., München 1995, N 283 und 288). Das Homogenitätskriterium ist gegeben, wenn eine Aussage in sich schlüssig und folgerichtig sowie frei von inneren Widersprüchen ist. Es beruht auf der Überlegung, dass sich ein realer Geschehensablauf in einer ganz unverwechselbaren Individualität als homogener Ausschnitt aus der Wirklichkeit darstellt. Da nur ein Bruchteil all dieser Umstände, die jene Homogenität ausmachen, aufgenommen werden und auch davon im Laufe der Zeit der grössere Teil vergessen wird, spricht es für einen realen Erlebnishintergrund, wenn die wenigen Versatzstücke, die schliesslich im Bericht auftauchen, den Eindruck eines in sich stimmigen homogenen Geschehensablaufs erwecken (Bender/Nack, a.a.O., N 283). Das Realkennzeichen der Konstanz liegt vor, wenn der von der Auskunftsperson als zentral erlebte Handlungskern bei wiederholter Aussage (dem Sinne, nicht der Wortwahl nach) gleich geschildert wird. Da niemand alle im Gedächtnis gespeicherten Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig

- 9 abrufen kann, ist es allerdings nur natürlich, dass in der Wiederholungsaussage zusätzliche Details auftauchen, die in der Erstaussage gefehlt haben, während einige Details aus der Erstaussage im Bericht der Zweitaussage fehlen und erst im Verhör auf Vorhalt wieder in Erinnerung gebracht werden können. Gewisse Veränderungen einzelner Aussageteile - soweit das nach den Erkenntnissen der Irrtumslehre zu erwarten ist - sprechen daher ebenfalls für ein realitätsbegründetes Ereignis (Bender/Nack, a.a.O., N 288). Hinsichtlich des von der Auskunftsperson zentral erlebten Handlungskerns sind derartige Variationen jedoch nicht zu erwarten. Er hat so tiefe Spuren im Gedächtnis hinterlassen, dass er jederzeit abrufbar ist. Ergeben sich hier wesentliche Veränderungen oder Widersprüche, die keine nachträglichen Verbesserungen oder spontane Präzisierungen sind, dann ist eher zu vermuten, dass die Auskunftsperson nicht mehr sicher im Gedächtnis hat, was sie früher zusammengelogen hat (sie kann sich dabei ja nicht auf ein wirkliches Erlebnis stützen) oder dass die Auskunftsperson ihre Lügengeschichte der inzwischen veränderten Prozesssituation anpasst (Bender/Nack, a.a.O., N 289; vgl. dazu auch Bender/Nack, a.a.O. N 293). Gleich bleiben soll daher alles aus dem Geschehensablauf, was offensichtlich für die Auskunftsperson subjektiv von zentraler Bedeutung war. Dies gilt nicht nur für den zentralen Handlungskern, sondern auch die mit diesem eng verflochtenen Umstände, wobei deren Kreis relativ weit gezogen werden kann, sofern die Auskunftsperson am Geschehen selbst - aktiv oder passiv - beteiligt war (Bender/Nack, a.a.O., N 290). 3.2 Die Konstanz im Kerngehalt in den Aussagen der Geschädigten begründete das Obergericht damit, dass die Geschädigte stets angegeben habe, der Beschwerdeführer habe, als sie ihn habe massieren wollen, plötzlich ein Messer gezückt, sie gezwungen, sich umzudrehen und dann gewaltsam und unter Drohungen mit dem Messer seine Hand in ihren After gestossen (KG act. 2 S. 21). Dies ist an sich zutreffend, da sich die Geschädigte insoweit nicht in Widersprüche verwickelte. Bei seiner Beurteilung ging das Obergericht indessen von einem übermässig stark reduzierten Sachverhalt aus. Zwar bringt jede Überprüfung der Aussagen im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit sich, dass die Schilderung der Auskunftspersonen gedanklich von unwesentlichen Details und Begleitumständen befreit und bis zu einem gewissen Grad

- 10 auch abstrahiert werden muss, um den eigentlichen Handlungskern herauszuschälen. Vorliegend ging das Obergericht jedoch darüber hinaus, indem es bei den Aussagen der Geschädigten Umstände wegliess, die zum zentralen Handlungskern zu zählen sind. Dazu gehören zunächst die von der Geschädigten in der ersten polizeilichen Einvernahme geltend gemachten Todesdrohungen, an die sie sich bei der Bezirksanwältin nicht mehr zu erinnern vermochte. Aus der Sicht des Opfers macht es einen Unterschied, ob der Täter, der ihm ein Messer an den Hals hält, zusätzlich verbale Todesdrohungen ausstösst oder ob er es bei der nonverbalen Drohung mit dem Messer belässt. Gleiches gilt für die Frage, ob, wie in der ersten polizeilichen Einvernahme geschildert, der Beschwerdeführer die Geschädigte mit Körpergewalt drehte oder ob sie sich nach den ausgestossenen Todesdrohungen freiwillig umdrehte (gleiche Einvernahme) oder ob ihr der Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand befahl, sich umzudrehen und sie dies deshalb gezwungenermassen tat (bezirksanwaltschaftliche Einvernahme). Auf welche Weise ein Opfer zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt wird, ist nicht nur kriminalistisch, sondern auch für das Opfer selbst von zentraler Bedeutung. Es ist bekannt, dass sich nicht wenige Opfer von sexuellen Gewaltdelikten nach der Tat Vorwürfe machen und sich immer wieder fragen, ob sie dem Täter genügend Widerstand entgegengesetzt haben, d.h. ob sie die Tat, wenn sie mehr Widerstand geleistet hätten, hätten verhindern können. Ebenfalls ist bekannt, dass viele Gewaltopfer von den Bildern der Tat verfolgt werden bzw. dass das eigentliche Tatgeschehen oder zumindest Ausschnitte davon immer wieder wie ein Film vor ihrem inneren Auge abläuft. Dies betrifft bekanntermassen auch die konkrete Bedrohungssituation. Die Art des durch den Täter ausgeübten Zwangs gehört daher ebenfalls zum eigentlichen, für die Auskunftsperson bedeutsamen Kerngeschehen, von welchem erwartet werden darf, dass es zuverlässig erinnert wird. Es ist nicht dasselbe, ob sich ein Opfer unter dem Eindruck verbaler Todesdrohungen selber umdreht, den Rock hinaufzieht und dem Täter den Hintern entgegenstreckt oder ob der Täter dem Opfer das Messer an die Brust setzt, mit der anderen Hand ungeduldig dessen Rock und Unterhose hinunterreisst und das Opfer gewaltsam mit der gleichen Hand dreht oder ob sich das Opfer unter dem Eindruck der Bedrohung mit einem Messer dem Befehl des Täters fügt und sich in die gewünschte Position dreht. Auch die sowohl von der

- 11 - Verteidigung als auch von der Vorinstanz hervorgehobenen Unstimmigkeiten in der Schilderung der Geschädigten zur Ejakulation des Beschwerdeführers bzw. des dafür notwendigen vorgängigen Frottierens des Penis sind dem zentralen Handlungskern zuzurechnen. Schliesslich betrifft auch die Frage, ob die Geschädigte die Messerklinge auf ihrer Haut spürte oder nicht und ob sie nach dem Sexualakt vom Beschwerdeführer aus dem Auto gestossen wurde oder ob sie einfach aus dem Auto ausstieg, das Kerngeschehen. Mithin liegen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Geschädigten vor, die den eigentlichen, von der Geschädigten als zentral erlebten Geschehensablauf betreffen. Die Vorinstanz ist deshalb in Willkür verfallen, wenn sie im angefochtenen Urteil feststellte, im Kerngehalt seien die Aussagen der Geschädigten konstant geblieben bzw. die Geschädigte habe den Ablauf der Ereignisse in den wesentlichsten Zügen konstant und stimmig dargelegt. 3.3 Da die Vorinstanz diese willkürliche Feststellung in ihre Beweiswürdigung einfliessen liess, hat sie gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erweist sich damit als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz führt. Im Rahmen der Neuentscheidung wird sich die Vorinstanz mit der Frage zu befassen haben, ob auf die Darstellung der Geschädigten trotz der genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten, die gerade den zentralen Handlungskern betreffen, abgestellt werden kann oder ob der Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen sein wird. Wie bereits unter Ziff. II./3.1 ausgeführt, deuten Inkonsistenz und Widersprüche im zentralen Tatgeschehen eher darauf hin, dass die Schilderung in diesem Punkt nicht auf Selbsterlebtem beruht. Anderseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellung der Geschädigten gleichwohl einen realen Erlebnishintergrund hat und die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten auf anderen Ursachen beruhen. Denkbar wären beispielsweise sprachliche Gründe (Missverständnisse, Protokoll- oder Übersetzungsfehler), aber auch Wahrnehmungs-, Erinnerungsoder Wiedergabefehler der Geschädigten. Eine solche Erklärung dürfte indessen

- 12 nicht leichthin im Sinne von blossen Mutmassungen in die Begründung eines neuerlichen Schuldspruchs fliessen, sondern bedürfte klarer Hinweise bzw. unter Umständen weiterer Abklärungen, z.B. zur Zeugnisfähigkeit der Geschädigten. 3.4 Bei dieser Sachlage - Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - müssten die weiteren Rügen grundsätzlich nicht mehr geprüft werden. Da die erwähnte willkürliche Feststellung indessen nur ein Element in der gesamten vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellt, ist es angezeigt, auf die weiteren, gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen ebenfalls einzugehen. 4. Wie bereits erwähnt, erachtete die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, die Geschädigte habe gleich zu Beginn zwei Kondome über seine linke Hand gezogen und ihm von sich aus das Gesäss entgegenstreckt, bevor von einem analen Eindringen mit der Hand überhaupt die Rede gewesen sei, als unglaubhaft. Nach Ansicht der Vorinstanz liesse sich diese Aussage nur damit erklären, dass die Geschädigte von sich aus beabsichtigte, mit dem Beschwerdeführer auf diese ungewöhnliche Weise zu verkehren. Denkbar wäre allenfalls, so die Vorinstanz, dass eine Prostituierte auf den besonderen Wunsch eines Freiers und gegen einen entsprechenden Aufpreis dazu bereit sei, sich eine solche - schon eher dem Bereich des Abartigen zuzuordnende, mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbundene und jedenfalls schmerzhafte - Sexualpraktik einzulassen. Dies, so die Vorinstanz, werde vom Beschwerdeführer hingegen nicht geltend gemacht. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Geschädigte gemäss eigenen Angaben unter Hermaphroditismus leide, d.h. sowohl weibliche als auch sehr kleine männliche äussere Genitalien aufweise, weshalb unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar sei, dass sie schliesslich diesen manuellen Analverkehr vorgeschlagen habe, um ihre spezielle körperliche Beschaffenheit nicht preisgeben und sich allenfalls das Geschäft nicht entgehen lassen zu müssen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass denkbar sei, dass die Geschädigte aufgrund der Fehlbildung der Genitalien ein Interesse daran haben könnte, mit ihren Freiern Sexualpraktiken zu

- 13 vollziehen, bei denen diese Anomalie nicht feststellbar sei. Anderseits sei es auch dann sehr abwegig, so die Vorinstanz weiter, dass sie einem ihr unbekannten Freier von sich aus das anale Eindringen mit der Hand vorschlage, habe sie doch davon ausgehen müssen, dass sich ein durchschnittlicher Freier nicht auf eine solche Sexualpraktik einlasse. Aus der Aussage der Geschädigten gegenüber der Bezirksanwältin ergebe sich denn auch, dass die Geschädigte in der Regel einen Freier für den Betrag von Fr. 100.-- entweder mit der Hand oder mit dem Mund befriedige. Dass sie den Beschwerdeführer spontan, entgegen der getroffenen Vereinbarung und ohne Erhöhung des Dirnenlohns aufgefordert habe, an ihr die ungewöhnliche Sexualpraktik vorzunehmen, erscheine hingegen auch unter Berücksichtigung des Hermaphroditismus als lebensfremd und sei deshalb nicht glaubhaft. 4.1 Der Beschwerdeführer hält diese Argumentation für willkürlich. Die Vorinstanz habe dabei völlig verkannt, dass er mit seinem Wunsch nach einem "Faustfick", d.h. der manuellen Manipulation des Vaginalbereichs der Geschädigten offensichtlich nicht ein durchschnittlicher Freier gewesen sei, sondern eine eher spezielle Vorliebe zum Ausdruck gebracht habe. Unter diesen speziellen Umständen bzw. aufgrund des speziellen Wunsches des Freiers habe die Geschädigte damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Tastsinnes seiner Hände bei einer manuellen Manipulation des Vaginalbereichs die ihn allenfalls abstossende genitale Anomalie der Geschädigten realisieren würde, was dann wohl zu einem Eklat und Verlust des Geschäftes geführt hätte. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten geäusserten Wunsches nach einer manuellen Sexualpraktik habe die Geschädigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus damit rechnen können, dass der wohl bereits sexuell stimulierte Beschwerdeführer sich unter diesen Umständen auch auf die anale manuelle Sexualpraktik einlassen würde und somit das Geschäft gerettet werden könnte. 4.2 Mit diesen Ausführungen wird keine Willkür dargetan. Zwar mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einer gegenseitigen manuellen Manipulation des Geschlechtsbereichs ("Handfigg") vom durchschnittlichen Freier unterschied. Das Einführen der Hand in den After ist je-

- 14 doch eine so ungewöhnliche und ausgefallene Sexualpraktik, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, wenn sie davon ausging, es erscheine selbst unter Berücksichtigung des Hermaphroditismus der Geschädigten lebensfremd, dass diese den Beschwerdeführer spontan, entgegen der getroffenen Vereinbarung und ohne Erhöhung des Dirnenlohnes aufgefordert habe, an ihr die ungewöhnliche Sexualpraktik vorzunehmen. Die gegenseitige manuelle Stimulation der Geschlechtsteile hat mit dem Einführen der Hand in den After des Sexualpartners wohl gemeinsam, dass zur Vornahme der sexuellen Handlung in beiden Fällen die Hand benutzt wird. Im Übrigen ist und bleibt die zuletzt genannte Sexualpraktik aber in erster Linie eine anale Praktik, wobei das anale Element derart im Vordergrund steht, dass eine Prostituierte keineswegs davon ausgehen kann, ein unbekannter Freier, mit dem sie einen "Handfigg" vereinbart habe, würde sich auf die beschriebene anale Praktik einlassen. Von Willkür kann daher keine Rede sein. 4.3 Ebensowenig ist die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie folgerte, die Frage des Beschwerdeführers nach einer Gleitcrème - noch vor der (angeblichen) Aufforderung der Geschädigten, ihr die Hand in den After zu stekken - könne vernünftigerweise nur bedeuten, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der mit der Hand in den After der Geschädigten habe eindringen wollen (KG act. 2 S. 13). Wie die Vorinstanz zurecht erwog, wäre eine Gleitcrème für die gegenseitige manuelle Befriedigung bzw. Stimulation an Penis bzw. Vagina nicht erforderlich gewesen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei landläufig bekannt, dass gerade beim Sexualakt mit Prostituierten sehr oft Gleitcrème verwendet werde, da bei Prostituierten die sexuelle Erregung und damit das erforderliche feucht und gleitfähig werden des Vaginalbereichs fehle, was in gängiger Weise mittels Verwendung von Gleitcrème behoben werden könne, übersieht er, dass es nicht um vaginalen Geschlechtsverkehr ging, sondern lediglich um die manuelle Stimulation, für welche wie gesagt keine Gleitcrème erforderlich gewesen wäre. 5. Der Beschwerdeführer hatte wie gesagt geltend gemacht, lediglich die Finger seiner linken Hand zu einer Spitze geformt und bis zum zweiten Glied

- 15 in den After der Geschädigten eingeführt zu haben. Diese Darstellung erachtete die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Analschleimhautrisses der Geschädigten wie ebenfalls bereits erwähnt als unglaubhaft. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, gemäss welchem das Gewebe im Bereich des Anus sehr widerstandsfähig und elastisch sei. Die Vorinstanz räumte ein, dass es zur Frage, ab welcher Dehnung die Analschleimhaut reisse, keine allgemein gültige wissenschaftliche Erkenntnis gebe. Die Gutachter hätten aber "ganz klar" die Auffassung vertreten, dass dazu ein behutsames Eindringen mit einigen Fingern in den After noch nicht ausreiche, sondern eine deutlich stärkere Gewaltwirkung erforderlich sei. Diese gutachterliche Einschätzung erachtete die Vorinstanz als überzeugend, da sie sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung decke. Die Dehnung des Afters sei bei behutsamem Eindringen mit einigen Fingern kaum stärker als beim Stuhlgang, welcher kaum je zu blutenden Rissen der Analschleimhaut führe. Bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen und bei Schwangerschaftskontrollen führe der Arzt sodann routinemässig einige Finger in den weiblichen Anus ein, um vom Darm aus die Gebärmutter zu ertasten und allfällige Anomalien im dortigen Gewebe entdekken zu können. Ebenso würden ärztliche Untersuchungen des Darmes durch Ertasten mit einigen Fingern vorgenommen, ohne dass der Patient oder die Patientin dadurch Verletzungen an der Analschleimhaut erfahre (KG act 2 S. 13 f.). 5.1 In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingewendet, die vorinstanzlichen Ausführungen zu den ärztlichen Untersuchungen seien willkürlich, da sie ohne jegliche aktenmässige Grundlage erfolgt und überdies falsch seien. Tatsache sei, dass bei den genannten Untersuchungen im Analbereich nur ein Finger und zudem mit grösster Vorsicht und Behutsamkeit in den Anus eingeführt werde, während im zur Beurteilung stehenden Fall die fünf Finger zu einer Spitze geformt und zumindest anfänglich noch möglichst schonend bis ca. zum zweiten Glied in den Anus eingeführt worden seien. Da davon auszugehen sei bzw. ohne in Willkür zu verfallen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass höchstwahrscheinlich in der etwas hektischen Schlussphase des Sexualaktes, als der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Befriedigung beschäftigt gewesen sei, die anfängliche Behutsamkeit des Beschwerdeführers ungewollt verloren gegangen und

- 16 es unbeabsichtigt zur schliesslich festgestellten kleineren Verletzung der Analschleimhaut gekommen sei, als der Beschwerdeführer mit seinen Fingern wohl aufgrund eines Missgeschicks zu weit in den Anus der Geschädigten eingedrungen sei. Entgegen der willkürlichen Annahme könne somit nicht gesagt werden, dass die vorliegende Verletzung der Geschädigten einzig durch ein gewaltsames und gegen den Willen der Geschädigten stattgefundenes Hineinstossen der ganzen grossen Faust des Beschwerdeführers habe entstehen können (KG act. 1 S. 11). 5.2 Soweit die Vorinstanz aus dem Umstand, dass es bei ärztlichen Untersuchungen des Anus nicht zu Analschleimhautverletzungen kommt, schloss, die Darstellung des Beschwerdeführers sei wenig glaubhaft, erweist sich die Rüge als begründet. In der Beschwerdeschrift wird zu recht geltend gemacht, dass bei ärztlichen Untersuchungen des Anus (sog. rektale Tastuntersuchung, rektovaginale Untersuchung) jeweils nur ein und nicht mehrere Finger eingeführt werden (Pfleiderer/Breckwoldt/Martius, Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. A., Stuttgart 2001, S. 39; Baltzer/Mickan, Gynäkologie, 5. A., Stuttgart 1994, S. 320). Zudem wird der Finger mit Gleitcrème benetzt und/oder wird die Patientin aufgefordert, wie beim Stuhlgang zu pressen, um reflektorisch die Spannung des Musculus sphincter ani externus zu lösen, so dass der Finger leichter eingeführt werden kann (vgl. Baltzer/Mickan, a.a.O., S. 319; Pfleiderer/Breckwoldt/Martius, a.a.O.). Die ärztliche rektale Untersuchung, die entgegen der unzutreffenden Behauptung der Vorinstanz nicht mit mehreren Fingern, sondern nur mit einem Finger vorgenommen wird und durch die Benutzung von Gleitcrème bzw. Lösung der natürlichen Muskelspannung durch die ärztliche Anweisung, wie beim Stuhlgang zu pressen, zusätzlich erleichtert wird, kann mithin nicht mit dem unvorbereiteten Eindringen mit allen fünf Fingern im Rahmen eines Sexualkontaktes verglichen werden. Aus dem Umstand, dass ärztliche Untersuchungen des Rektums bei Patienten jeweils nicht zu Analschleimhautrissen führen, kann daher nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, was bei der Neubeurteilung der Sache ebenfalls zu berücksichtigen sein wird. Nur der Vollständigkeit halber sei im Übrigen erwähnt, dass weder bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen noch bei Schwangerschaftskontrollen routinemässig rektale Tastuntersuchungen durch-

- 17 geführt werden; vielmehr werden solche Untersuchungen nur bei bestimmten zusätzlichen Indikationen vorgenommen (Alter, Verdacht auf Tumoren, Dammriss etc.). 6. In ihrem Entscheid wies die Vorinstanz auch daraufhin, dass die Geschädigte in der polizeilichen Befragung von einem "Plastiküberzug", den der Beschwerdeführer (während der Tat über seiner linken Hand getragen und hernach) ausgezogen habe. Diesen, so die Vorinstanz, müsste sich der Beschwerdeführer - wenn die Sachdarstellung der Geschädigten zumindest in den Grundzügen richtig sei - vor dem Hervorholen des Messers übergestreift haben, denn nachher habe der Beschwerdeführer keine freie Hand mehr gehabt, mit der er dies hätte tun können. Er selber habe angegeben, dass ihm die Geschädigte zwei Kondome über die Hand gestülpt habe. Die Geschädigte habe nie erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergreifen des Messers einen Plastikgegenstand über seine Hand gezogen habe bzw. wie der genannte Plastiküberzug auf seine Hand gekommen sei, doch sei sie seitens der Untersuchungsbehörden allerdings auch nicht genauer dazu befragt worden. Dass sie einen solchen mit Bezug auf die Endphase des Tathergangs erwähnt habe, spreche deshalb dafür, dass die Aussage des Beschwerdeführers, sie habe ihm zwei Kondome über die Hand gestreift, den Tatsachen entspreche. Die Darstellung des Beschwerdeführers werde auch durch den Bericht des IRM vom 11. April 2003 über die Auswertung der aus dem Fahrzeug sichergestellten Kondome gestützt. Dies wiederum spreche - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, dass der manuelle Analverkehr mit dem Willen der Geschädigten stattgefunden habe. Ein Überstreifen von Kondomen sei auch im Hinblick auf die ursprünglich vereinbart gewesene gegenseitige manuelle Stimulation der Geschlechtsteile ohne weiteres denkbar, da der Gebrauch eines Kondoms hier ebenfalls dem Schutz vor Infektionskrankheiten diene. Die Geschädigte wolle denn auch bereits bei der ETH Hönggerberg bzw. am Tatort ein Kondom aus der Handtasche genommen haben, ehe der Beschwerdeführer das Messer gezückt haben solle, zu einem Zeitpunkt also, in dem sie ihren Aussagen entsprechend nicht mit einem manuellen Analverkehr gerechnet habe (KG act. 2 S. 17).

- 18 - 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich erneut Willkür vor. Ausserdem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, indem auf seine Argumente, wonach das Stillschweigen der Geschädigten (betr. Überstreifen des Plastiküberzugs/Präservativs) gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und für seine Darstellung spreche, nicht hinreichend eingegangen worden sei (KG act. 1 S. 11 f.). 6.2 Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz der Aussage des Beschwerdeführers Glauben schenkte, wonach ihm die Geschädigte zwei Kondome über die Hand gestreift habe. Allerdings spricht dieser Umstand nach Ansicht der Vorinstanz nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, da ein Überstreifen von Kondomen auch im Hinblick auf die ursprünglich vereinbart gewesene gegenseitige manuelle Stimulation der Geschlechtsteile ohne weiteres denkbar gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete mithin das Überstreifen von zwei Präservativen über die Hand des Beschwerdeführers durch die Geschädigte mit deren Darstellung als vereinbar. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, da aus den Erwägungen ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie sich der Argumentation des Beschwerdeführers nicht anzuschliessen vermochte. 6.3 Hingegen erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung als begründet. Die Vorinstanz übersieht, dass die Geschädigte selber nie behauptet hatte, mit dem Beschwerdeführer die gegenseitige manuelle Stimulation der Geschlechtsteile ("Handfigg") vereinbart zu haben. Vielmehr geht aus ihren Aussagen lediglich hervor, dass sie dem Beschwerdeführer noch am Sihlquai ihren Preis (Fr. 100.--) genannt hatte, mit welchem er einverstanden war, und dass sie davon ausging, dass sie ihn - wie ihre anderen Freier - mit der Hand oder mit dem Mund befriedigen solle (vgl. BG act. 14/3 S. 3 und 4; BG act. 14/1 S. 1). Ausgehend von dieser Vorstellung der Geschädigten ist aber unerfindlich, weshalb sie dem Beschwerdeführer zwei Präservative über die Hand hätte stülpen sollen, da dies für die (einseitige) manuelle oder orale Befriedigung des Beschwerdeführers durch die Geschädigte nicht notwendig gewesen wäre. Infolgedessen spricht das Überstreifen der Präservative gegen die Darstellung der Geschädigten, sofern - wie im angefochtenen Entscheid - angenommen wird, es sei

- 19 die Geschädigte gewesen, welche dem Beschwerdeführer zwei Präservative über die Hand gezogen habe. 7. In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, im Zusammenhang mit dem von der Geschädigten beschriebenen Heimweg sei vor Vorinstanz von der Verteidigung auf die entsprechenden krassen Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten hingewiesen worden. Seitens der Vorinstanz seien diese krassen Unstimmigkeiten "einmal mehr bestmöglich beschönigt" worden, und zwar mit der Argumentation, dass es sich bei der Geschädigten um eine ortsunkundige Person handle, weshalb ihr nicht verübelt werden könne, dass sie in ihrer aufgewühlten Situation einen an sich unvernünftigen Weg nach Hause gewählt habe. Hierbei, so der Beschwerdeführer, verkenne die Vorinstanz jedoch, dass nicht die Wahl eines unvernünftigen Heimweges eine Rolle gespielt habe und kritisiert worden sei, sondern die Tatsache, dass die Geschädigte bezüglich ihres Heimwegs völlig widersprüchliche Versionen geliefert habe. Einmal habe die Geschädigte geltend gemacht, vom Escher-Wyss-Platz aus das Tram genommen zu haben, während sie ein anderes Mal behauptet habe, dass sie mit Tram und Bus zurückgekehrt sei. Dies bilde einen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschädigte betreffend die Umstände und den Ort des Verlassens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht die Wahrheit gesagt habe, was wiederum gegen die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Aussagen spreche; dies sei von der Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden (KG act. 1 S. 12 f.). Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz den genannten Widersprüchen entgegen, es werde aus dem Kontext nicht deutlich, ob die Geschädigte ihre Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2002 in dem Sinne verstanden haben wollte, dass sie nur mit dem Tram nach Hause gefahren sei (KG act. 2 S. 19). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Aussage "Dort nahm ich das Tram und fuhr nach Hause" (BG act. 14/1 S. 2) besagt nicht zwingend, dass die Geschädigte auf ihrem Heimweg nur das Tram benützte, sondern lässt offen, ob sie zusätzlich zum Tram auch noch den Bus benützte. Ihre beiden Aussagen lassen sich somit durchaus miteinander vereinbaren. Mit dieser Argumentation, mit denen bereits das Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers verwor-

- 20 fen hat, setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht auseinander. Die Rüge ist deshalb unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer auch vorbringen lassen, die Aussage der Geschädigten, wonach sie bereits beim Sexualakt gespürt habe, dass sie am After blute, sei nicht plausibel, da diese Wahrnehmung vorausgesetzt hätte, dass das Blut ziemlich stark hätte geflossen sein müssen, was aber mit dem vorgefundenen Spurenbild nicht übereinstimme (OG act. 51 S. 8). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass insbesondere Frauen ein sehr ausgeprägtes Körpergefühl haben können, so dass sie auch kleine Mengen an Körperflüssigkeiten (wie zum Beispiel Blut) gerade im Bereich des Unterleibes wahrnähmen, selbst wenn diese Flüssigkeit in der Wäsche kaum sichtbar sei (KG act. 2 S. 19 f.). 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich erneut Willkür vor. Zur Begründung bringt er vor, es seien überhaupt keine der Geschädigten zuzuordnenden Blutspuren festgestellt worden (mit Verweis auf BG act. 17/6 und 19/2). Es könne daher ohne in Willkür zu verfallen nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte - wie von ihr behauptet - einen Blutfluss habe spüren können, weshalb ihre entsprechenden Aussagen einmal mehr als nicht plausibel gelten könnten. Überdies könne - ohne in Willkür zu verfallen auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass ein Hermaphrodit im Intimbereich die gleiche Sensibilität aufweise "wie eine richtige Frau" (KG act. 1 S. 13 f.). 8.2 Mit diesen Ausführungen wird keine Willkür dargetan. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er selber zu Protokoll gegeben hatte, die Geschädigte habe sich (nach dem manuellen Analverkehr) mit einem Papier den Unterleib abgewischt und dabei festgestellt, dass sie leicht geblutet habe (BG act. 13/1 S. 6). Aus den fehlenden Blutspuren allein kann daher nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten geschlossen werden. Sodann wird die von der Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung getroffene (und im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung überprüfbare) Feststellung, dass insbesondere Frauen aufgrund

- 21 ihres sehr ausgeprägten Körpergefühls gerade im Bereich des Unterleibs auch kleine Mengen an Körperflüssigkeiten wie beispielsweise Blut wahrnehmen können, in der Beschwerdeschrift nicht substanziert angefochten. Im Weiteren erläutert der Beschwerdeführer auch nicht näher, weshalb eine an Hermaphroditismus leidende Frau im Bereich des Anus eine geringere Sensibilität aufweisen sollte als eine Frau, die keine derartige Anomalie aufweist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussage der Geschädigten, bereits beim Sexualakt gespürt zu haben, dass sie an ihrem After geblutet habe, nicht als unglaubhaft wertete. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 9. In der Beschwerdeschrift wird sodann ausgeführt, von der Verteidigung sei (vor Vorinstanz) auch geltend gemacht worden, dass die fehlenden Spermaspuren am Körper der Geschädigten und an den sichergestellten Papiertüchlein gegen ihre Aussagen sprechen würden, da die Geschädigte ein Ejakulieren gegen ihren Körper/Hinterteil und ein Abwischen des Körpers mit Papiertüchlein geltend gemacht habe. Die Vorinstanz habe diese Argumente mit der Behauptung vom Tisch gewischt, dass die Geschädigte vor der Spurensicherung an ihrem Körper gründlich geduscht gehabt habe. Diese Argumentation, so der Beschwerdeführer, möge zwar durchaus zutreffen, doch sei nicht vernünftig nachvollziehbar, dass auch sämtliche untersuchten Papiertaschentücher, mit denen sich die Geschädigte ja noch vor dem Duschen abgewischt habe, ebenfalls spermanegativ gewesen seien. Die Vorinstanz habe diesen Umstand mit der sehr gewagten, willkürlichen und durch nichts belegten Begründung abzutun versucht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Polizei die falschen Gegenstände (d.h. Papiertaschentücher) sichergestellt habe, weil sie angeblich nur die Sachen vom Nachttisch behändigt habe, nicht aber die Tasche der Geschädigten, in welche diese die gebrauchten Taschentücher hinein getan habe. Auch dieses krampfhafte Argumentieren der Vorinstanz müsse als willkürliche Beweiswürdigung bezeichnet werden, bestünden doch aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, dass gebrauchte Taschentücher tatsächlich in dieser Handtasche zurückgeblieben seien und somit nicht hätten kontrolliert werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass, wenn schon auf dem Nachttisch der Geschä-

- 22 digten eine ganze Ansammlung von gebrauchten Papiertaschentüchern gefunden worden sei, dies in Absprache mit der Geschädigten erfolgt und somit davon auszugehen sei, dass es sich bei den vorgefundenen und von der Polizei behändigten Taschentüchern um diejenigen gehandelt habe, mit welcher sich die Geschädigte nach dem Vorfall im Auto gereinigt habe. Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob an der Geschädigten oder an ihren Taschentüchern Spermaspuren hätten asserviert werden können, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl von Relevanz sei, da er - der Beschwerdeführer ja geltend gemacht habe, dass die Ejakulation in seine Hand und damit nicht gegen den Körper der Geschädigten gegangen sei (KG act. 1 S. 14 f.). 9.1 Aus dem Polizeirapport vom 21. April 2002 ergibt sich, dass die Geschädigte anlässlich ihrer ersten mündlichen Befragung im Triemlispital dem ermittelnden Polizeibeamten erklärte, sie habe sich nach dem Vorfall nach Hause begeben, sich mit Tüchern das Sperma und das Blut vom Gesäss gewischt und diese Tücher bei ihrem Nachttischchen deponiert (BG act. 1 S. 4). Anlässlich der am folgenden Tag vorgenommenen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Geschädigten wurde unter anderem auch das Nachttischchen fotografiert (BG act. 11). Auf der betreffenden Aufnahme ist zu erkennen, dass auf dem Nachttischchen (ein oder mehrere) gebrauchte Papiertücher mit roten, blutverdächtigen Anhaftungen liegen. In der Bildlegende ist ausdrücklich davon die Rede, dass auf diesem Nachttisch die Papiertücher deponiert gewesen seien, mit welchen sich die Geschädigte gesäubert habe (BG act. 11). Gemäss Nachtrag zum Polizeirapport vom 21. April 2002 wurden bei der erwähnten Hausdurchsuchung unter anderem "div. Papiertücher mit Blutflecken" sowie 1 Waschlappen sichergestellt (BG act. 2 S. 3). Die Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin ergab, dass das den Gutachtern des IRM vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zugestellte Papiertüchlein aus der Wohnung der Geschädigten spermanegativ war, wohingegen sich am schmutzigen Waschlappen eine schwach benzidin-positive, d.h. blutverdächtige Stelle nachweisen liess (BG act. 17/6 S. 1 und 2). 9.2 In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2002 erzählte die Geschädigte, sie habe sich, nachdem sie der Beschwerdeführer gewaltsam aus

- 23 dem Auto gestossen habe, mit Papiertaschentüchern ihren Hintern und Rücken von allen Blut- und Spermaspuren gereinigt, diese schmutzigen Papiere in einem Plastiksäckchen gesammelt und in ihre Handtasche gesteckt (BG act. 14/1 S. 2). Da die Handtasche der Geschädigten nicht polizeilich sichergestellt wurde (vgl. BG act. 22/4) und die schriftliche polizeiliche Einvernahme, in welcher sie die in ein Plastiksäcklein und in ihre Handtasche gesteckte Papiertaschentücher erwähnte, erst nach der Hausdurchsuchung stattfand, ist tatsächlich denkbar und sogar wahrscheinlich, dass die Papiertaschentücher, mit denen sich die Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall noch an der Vulkanstrasse reinigte, von der Polizei nicht sichergestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz erwog, unter Umständen seien damit Papiertücher zur Untersuchung an das IRM weitergegeben worden, mit denen sich die Geschädigte erst zu Hause gereinigt habe. 9.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, der Umstand, dass auf den sichergestellten Gegenständen keine Spermaspuren habe festgestellt werden können, spreche nicht gegen die Sachdarstellung der Geschädigten (KG act. 2 S. 20). Dies folgerte sie aus ihrer (willkürfreien) Annahme, das Institut für Rechtsmedizin habe unter Umständen Papiertücher untersucht, mit denen sich die Geschädigte erst zu Hause gereinigt habe. Weshalb die Papiertücher, mit denen sich die Geschädigte zu Hause reinigte, im Gegensatz zu den Papiertaschentüchern, mit denen sie sich noch am Tatort reinigte, keine Spermaspuren aufweisen resp. aufweisen mussten, wird im angefochtenen Entscheid nicht näher erläutert. Der Beschwerdeführer erhebt aber diesbezüglich keine Rüge, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 9.4 a) Dass die fehlenden Spermaspuren nicht gegen die Sachdarstellung der Geschädigten sprechen, begründete die Vorinstanz sodann auch damit, dass eine Ejakulation vom Beschwerdeführer selber nie bestritten worden sei. Bei dieser Erwägung handelt es sich um eine selbständig tragende Alternativbegründung. In der Hauptsache wurde wie gesagt argumentiert, die fehlenden Spermaspuren würden nicht gegen die Darstellung der Geschädigten sprechen, weil möglicherweise Papiertücher untersucht worden seien, mit denen

- 24 sich die Geschädigte erst zu Hause gereinigt habe (vgl. Ziff. II./9.3 vorstehend). Nachdem diese Hauptbegründung vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist, bräuchte auf die gegen die selbständige Alternativbegründung gerichtete Rüge an sich nicht eingegangen zu werden. Da das Urteil jedoch ohnehin neu zu fassen sein wird, erscheint es angezeigt, gleichwohl auf das entsprechende Vorbringen einzugehen. b) Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die fehlenden Spermaspuren seien sehr wohl von Relevanz, da er ja geltend gemacht habe, dass die Ejakulation in seine Hand und damit nicht gegen den Körper der Geschädigten gegangen sei (KG act. 1 S. 15). Dieser Einwand ist zutreffend. Die Argumentation der Vorinstanz wäre nur dann stichhaltig, wenn sich die Darstellungen der Geschädigten und des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Ejakulation decken würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Geschädigte machte geltend, der Beschwerdeführer habe an ihren Hintern ejakuliert, während der Beschwerdeführer vorbrachte, in seine Hand ejakuliert zu haben. Sofern keine andere plausible Erklärung für die fehlenden Spermaspuren vorliegt, stützt dieser Umstand die Darstellung des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Ejakulation, was wiederum für die Beweiswürdigung als Ganzes relevant sein könnte. 10. Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit allfälligen Motiven der Geschädigten für eine falsche Anschuldigung auseinander. In diesem Zusammenhang erwog sie auch, es wäre allenfalls denkbar, dass sich die Geschädigte freiwillig auf die fraglichen sexuellen Handlungen eingelassen habe, aber - nachdem ohne ihr Dazutun eine Untersuchung angelaufen sei - aus Scham nicht dazu habe stehen wollen und deswegen angegeben habe, sie sei gewaltsam zur Duldung dieser Handlungen gezwungen worden. Ein Anhaltspunkt hiefür, so die Vorinstanz, ergebe sich aus der Aussage der Geschädigten, dass man in ihrem Herkunftsland solche Sachen wegen der Religion nicht machen könne und sie deshalb Angst gehabt habe, darüber zu sprechen. Diese Vermutung verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass die Geschädigte vor dem Aufsuchen des Spitals, als noch gar keine Anzeigeerstattung erfolgt oder von dritter Seite unmit-

- 25 telbar zu erwarten gewesen sei, zuhause notiert habe, was geschehen sei und schon dabei geschrieben habe, ein Mann habe ihr unter Zwang und mit brutaler Gewalt die Hand in ihren After gestossen. Hätte die Geschädigte, so die Vorinstanz weiter, letzteres freiwillig geduldet, so hätte sie auch keinen Grund gehabt, sich das Autokennzeichen des Beschwerdeführers - soweit sie es habe ablesen können (...) - einzuprägen. Hierzu habe für sie nur Anlass bestanden, wenn sie tatsächlich Opfer eines Gewaltdelikts geworden sei. Die von der Verteidigung als Möglichkeit in Betracht gezogene unbewusste Übernahme der Viktimisierung durch den Arzt des Triemlispitals könne daher ebenfalls ausgeschlossen werden. Weitere mögliche Beweggründe für eine falsche Anschuldigung seien bei der Geschädigten nicht auszumachen (KG act. 2 S. 22). 10.1 In der Beschwerdeschrift wird dazu vorgebracht, die Vorinstanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung ausser acht gelassen, dass auch wenn der manuelle Analverkehr einvernehmlich stattgefunden habe, wie dies der Beschwerdeführer schildere, es nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden könne, wenn die Geschädigte das Ereignis schriftlich festgehalten habe und bedingt durch die erlittene Verletzung von einem brutalen Vorgehen gegen ihren Willen ausgegangen sei. Es liege auf der Hand, dass die Geschädigte keine Verletzung gewünscht habe und nach der erlittenen schmerzhaften Verletzung dem Freier grosse Vorwürfe gemacht und dies als Erinnerungsstütze dann auch schriftlich festgehalten habe. Diese Angaben habe sie schliesslich auch für die Erstellung der Schadenanzeige an ihre Kranken- oder Unfallversicherung benötigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte aus der vorerwähnten Scham heraus, zum Schutz ihres Gewissens sich schliesslich selber suggerierte, dass das Ganze gegen ihren Willen abgelaufen sei und sie in der Folge zumindest versucht habe, diese Position bei der Sachverhaltsschilderung gegenüber Dritten einzunehmen (KG act. 1 S. 15 f.). 10.2 Auf dem Zettel, der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. April 2002 bei der Geschädigten sichergestellt werden konnte, hatte die Geschädigte, noch ehe sie sich ins Triemlispital begab, Folgendes notiert:

- 26 - "EIN MANN ER MACHEN HÀ FATTO La Sua MANO (HAND) In MIO "popo" (CuLo) Er ist BRUTTAL IO Non voleva, ma lo Ha Fatto a La FoRZA, e Mì A Fatto TROPPO MALe, La sua AUTO IS ein COMBi iguale a UNA CheroKe solo He visto che sua Targa Es … GriGLiA - Ed IO PeNSO IS FEUERWE." Aus dieser Notiz ergibt sich ohne weiteres, dass die Geschädigte nicht etwa - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - wegen der erlittenen Verletzung und gewissermassen nachträglich von einem brutalen Vorgehen gegen ihren Willen ausging, sondern weil der Beschwerdeführer Gewalt angewendet bzw. den manuellen Analverkehr erzwungen hatte ("io non voleva, ma lo ha fatto a la forza"). Unter diesen Umständen bestehen für die Annahme der Verteidigung, die Geschädigte habe nach der beim einvernehmlichen manuellen Analverkehr erlittenen schmerzhaften Verletzung dem Freier grosse Vorwürfe gemacht und dieses Ereignis als Erinnerungsstütze schriftlich festgehalten, keine Anhaltspunkte. Infolgedessen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie die betreffenden Handnotizen nicht in diesem Sinne würdigte, sondern daraus folgerte, dass eine Viktimisierung der Geschädigten ausgeschlossen werden könne. 11. Der Beschwerdeführer hält schliesslich auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes für unhaltbar und damit willkürlich (KG act. 1 S. 16). Wie unter Ziff. II./3.2 vorstehend ausgeführt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das Obergericht in willkürlicher Weise davon ausging, die Aussagen der Geschädigten seien im Kerngehalt gleich geblieben. Nachdem der festgestellte Nichtigkeitsgrund wie auch die weiteren beanstandeten Erwägungen (vgl. Ziff. II./5.2, 6.2 und 9.4 b vorstehend) die Beweiswürdigung betreffen, wird diese von der Vorinstanz neu vorzunehmen sein. Ob die Beweiswürdigung als Ganzes willkürlich ist, ist daher vorliegend nicht zu prüfen.

- 27 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfälliger Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 582.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und allfälliger Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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AC040129 — Zürich Kassationsgericht 31.08.2005 AC040129 — Swissrulings