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Zürich Kassationsgericht 21.07.2005 AC040121

21. Juli 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,640 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Belehrungspflicht - Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040121/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic.iur. Ulrich Arbenz, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend Vereitelung einer Blutprobe etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 08. Oktober 2004 (SB040300/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Dem Beschwerdeführer wurde von der Anklagebehörde vorgeworfen, am 14. September 2001 im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG eine Blutprobe vereitelt zu haben. Er habe seinen Personenwagen von Zürich Richtung Winterthur gelenkt, nachdem er eine grosse Flasche Bier getrunken gehabt habe. Auf der Autobahn habe er ein zuvor verunfalltes Fahrzeug gestreift und sei in der Folge in die Mittelleitplanke geprallt. Darauf habe er, bevor die Polizei erschienen sei, 3 bis 5 dl einer Mischung von Cola und einem unbekannten alkoholischen Getränk getrunken (als Nachtrunk bezeichnet), um die Ermittlung seines konkreten Blutalkoholgehalts während der vorherigen Fahrt zu verunmöglichen (Anklage ER act. 19). 2. Der Einzelrichter des Bezirkes Winterthur sprach den Beschwerdeführer am 18. Juni 2002 von diesem Anklagevorwurf frei. In einem von der Staatsanwaltschaft angestrengten Berufungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. September 2002 diesbezüglich schuldig. Das Kassationsgericht hob dieses Urteil mit Beschluss vom 30. Juli 2003 auf. Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 sprach auch das Obergericht den Beschwerdeführer von diesem Anklagevorwurf frei. Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2004 auf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5). Mit Urteil vom 8. Oktober 2004 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer bezüglich des vorstehend erwähnten Sachverhalts wiederum schuldig der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'400.-- (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27). 3. Gegen das letzterwähnte Urteil führt der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG act. 1 i.V. mit OG act. 81, 82 und 84) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Mit dieser beantragt er in erster Linie wiederum die Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 1 S. 2). Beschwerdegegnerin (KG act. 11) und Vorinstanz (KG act. 12) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Der Be-

- 3 schwerdeführer reichte gegen das angefochtene Urteil auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht ein (KG act. 4/1). II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, er habe noch vor Erstinstanz durch seinen Verteidiger anerkennen lassen, auf dem Unfallplatz Alkohol zu sich genommen zu haben. Die Vorinstanz schliesse aus einer blossen Vermutung des Verteidigers auf eine Anerkennung des Beschwerdeführers. Diese Rüge bezieht der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Feststellung, dass der Nachtrunk alkoholisch gewesen sei (KG act. 1 S. 7). a) Auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen Rügen tritt die Kassationsinstanz in der gleichen Sache nicht mehr ein (§ 104a Abs. 2 GVG). Die Vorinstanz hatte die vom Beschwerdeführer hierunter beanstandeten Erwägungen bereits im Urteil vom 30. September 2002 vorgenommen (OG act. 40 S. 7 - 9). Diese hatte der Beschwerdeführer bezüglich des objektiven Sachverhalts bzw. der Feststellung, dass der Nachtrunk Alkohol enthalten habe, in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 12. Dezember 2002 (OG act. 51/1) nicht gerügt. Auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten. b) Abgesehen davon erwog die Vorinstanz, dass der Nachtrunk des Beschwerdeführers alkoholischer Natur gewesen sei, ergebe sich schon aus seiner auf den Unfallzeitpunkt rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal 0.63 und maximal 1.28 Gewichtspromillen. Diesen Blutalkoholgehalt habe er mit der Flasche Bier, welche er vor dem Unfall konsumiert habe, nicht erreichen können. Mit dieser Trinkmenge wäre ein Blutalkoholgehalt von 0.391 Promillen zu erwarten gewesen. Nachdem indes ein minimaler Blutalkoholgehalt von 0.63

- 4 - Promillen erstellt sei, müsse der Beschwerdeführer mit seinem Nachtrunk Alkohol konsumiert haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 f.). Die Vorinstanz schloss also nicht aufgrund einer angenommenen Anerkennung des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers darauf, dass der Nachtrunk Alkohol enthalten habe. Die vom Beschwerdeführer zudem unvollständig zitierte vorinstanzliche Erwägung unter Ziff. 3.1. auf S. 10 des angefochtenen Urteils (KG act. 2) erfolgte lediglich dazu, aufzuzeigen, was der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger vor Erstinstanz ausgeführt habe, ohne dass die Vorinstanz darauf zur Begründung der Feststellung, dass der Nachtrunk alkoholischer Natur gewesen war, abstellte. Durch die gerügte vorinstanzliche Erwägung ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, welche die Vorinstanz zur Feststellung führte, dass der Nachtrunk alkoholischer Natur war, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf diese Rüge wäre auch deshalb nicht einzutreten. 2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung in subjektiver Hinsicht, dass er sich ab Trinkbeginn (gemeint: des Nachtrunks) bewusst gewesen sei, Alkohol zu konsumieren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. 4.1). a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stelle bei dieser Feststellung auf eine polizeiliche Einvernahme ab, die aber nicht zu seinem Nachteil verwertbar sei, weil er weder darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er die Aussage verweigern dürfe, noch, dass eine Aussage gegen ihn verwendet werden könne (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Die Vorinstanz erwog zu diesem bereits im vorinstanzlichen Verfahren (und auch bereits im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren; vgl. OG act. 51/1 S. 11) vorgebrachten Einwand, dieser treffe unter Verweis auf § 11 StPO, welcher für die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme gelte, natürlich nicht zu (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 mit Verweisung auf Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 618 mit FN 44).

- 5 - Die fragliche polizeiliche Einvernahme fand am 14. September 2001 statt (ER act. 4). Nach der damals geltenden Fassung des § 11 der Strafprozessordnung war der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen kann, dass er die Aussage verweigern kann und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können (dies im Gegensatz zur heutigen, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung von § 11 StPO, wonach der Angeschuldigte allgemein zu Beginn seiner ersten Einvernahme [also auch, wenn diese von der Polizei durchgeführt wird] auf diese Rechte hinzuweisen ist). Wenn auch unter dem früheren Recht in der Lehre teilweise heftig kritisiert wurde, dass diese Hinweispflicht nicht bereits auch für die erste polizeiliche Einvernahme galt (vgl. Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 13; Verweisungen in ZR 100 Nr. 100), war dies doch gewollte gesetzliche Regelung (Rehberg/Hohl, a.a.O., S. 13 f.) mit konstanter Praxis (ZR 96 Nr. 19, ZR 101 Nr. 8, Kass.-Nr. AC030061 vom 24.12.03, Erw. II.1.2.1.). Die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. September 2001 verletzte das damals geltende Recht nicht. Sie ist verwertbar. Die Rüge geht fehl. b) Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die gerügte vorinstanzliche Feststellung sei aktenwidrig oder willkürlich. Er habe erst später, nach dem Trinken, angegeben, das Getränk habe ähnlich geschmeckt wie Whisky-Cola. Die Vorinstanz habe selber festgestellt, dass das Getränk unbekannten Inhalts (bzw. unbekannter Zusammensetzung) gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bestritten, während des Konsums den Alkoholgehalt des Getränks realisiert zu haben. Ueber die Zusammensetzung des Gemischs habe er nichts gewusst (Beschwerde KG act. 1 S. 8). aa) Die Vorinstanz erwog, da der Beschwerdeführer das Getränk aufgrund dessen Geschmacks als Whisky-Cola und somit als alkoholisches Getränk zu erkennen geglaubt habe, sei er sich auch in subjektiver Hinsicht ab Trinkbeginn bewusst gewesen, dass er im Begriff gewesen sei, Alkohol zu konsumieren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. 4.1). Dies habe er in der Einvernahme kurz nach dem Ereignis auch ausdrücklich anerkannt. Dort habe er unmissverständlich

- 6 angegeben, er habe angenommen, dass die Flasche Alkohol enthalte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 oben mit Verweisung auf ER act. 4 S. 2 Frage 10 sowie ER act. 1 S. 8 unten). bb) Frage und Antwort 10 der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2001 lauten (ER act. 4 S. 2): "Wissen Sie etwas über die Zusammensetzung dieses Cola- Getränkes? Ueber die Zusammensetzung des Gemisches weiss ich nichts. Er" (gemeint der Schulkollege namens Y., der ihm dieses Getränk gegeben habe; ER act. 4 S. 2 Frage 9) "sagte lediglich, ich solle das Getränk mal ausprobieren. Ich nahm an, dass es Alkohol enthielt. Es war möglicherweise ein Energy-Drink. Er sagte lediglich, es sei -gut-." Bereits aufgrund dieser Aussage, welche Grundlage der vorinstanzlichen Schlussfolgerung bildete, ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei sich (bereits bei Trinkbeginn) bewusst gewesen, Alkohol zu konsumieren, ohne weiteres haltbar. Dass die Vorinstanz festhielt, es habe nicht festgestellt werden können, welche Menge welcher Substanz der Beschwerdeführer nach der Kollision tatsächlich getrunken habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 vor Ziff. 3.1; woraus der Beschwerdeführer ableiten möchte, die Vorinstanz habe festgestellt, dass das Getränk unbekannten Inhalts gewesen sei; Beschwerde KG act. 1 S. 7 f.), der Beschwerdeführer dies nicht habe wissen können und dies mehrfach (im Berufungsverfahren; Beschwerde KG act. 1 S. 8 i.V. mit dem angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 13) bestritten habe, steht nicht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung der Annahme des Beschwerdeführers, dass das Getränk Alkohol enthalten könnte, konnte dies doch auch ohne weiteres der Fall sein, wenn die (übrige) genauere Zusammensetzung des Getränks nicht feststellbar war. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür der gerügten vorinstanzlichen Feststellung darzutun.

- 7 cc) Auch liegt keine Aktenwidrigkeit vor. Der Beschwerdeführer macht zu dieser Rüge geltend, die Vorinstanz habe bestätigt, dass er selber ausgesagt habe, er habe "das" (gemeint: dass das Getränk Alkohol enthalte) zum Trinkzeitpunkt sowieso nicht angenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 19). Diese Aussage machte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz im Berufungsverfahren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 mit Verweisung auf Prot. OG S. 6 ff.). Die Vorinstanz prüfte die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme kurz nach dem Ereignis (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13), in der ärztlichen Untersuchung vom 14. September 2001 und anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14), verglich diese mit den Aussagen des Beschwerdeführers in weiteren Befragungen, insbesondere im Berufungsverfahren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13) und stellte mit einlässlicher Begründung auf die ersten Aussagen und nicht auf die späteren ab. Dabei liegen - von der Vorinstanz berücksichtigte - Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, nicht aber in den vorinstanzlichen Erwägungen vor. Es liegt keine Aktenwidrigkeit darin, dass die Vorinstanz Aussagen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren prüfte, aber nicht darauf, sondern auf - richtig zitierte - frühere Aussagen abstellte. Diese Aktenwidrigkeits- und sinngemässe Willkürrüge geht fehl. c) Ebensowenig liegt im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde KG act. 1 S. 9) diesbezüglich eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Zum Umfang des Anklagegrundsatzes kann auf Ziff. 4.a des kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 30. Juli 2003 verwiesen werden (OG act. 51/12 S. 6 f.). Die Anklage warf dem Beschwerdeführer als versuchte Vereitelung einer Blutprobe vor, nach dem Unfall den Inhalt einer Petflasche, 3 bis 5 dl einer Mischung von Cola und einem unbekannten alkoholischen Getränk, von dem er den Eindruck gehabt habe, dass es nach Whisky-Cola schmeckte, ausgetrunken zu haben, um die Ermittlung seines konkreten Blutalkoholgehaltes während der Fahrt zu verunmöglichen (ER act. 19 S. 2). Dieser Anklagevorwurf beinhaltet den Vorwurf, angenommen zu haben, dass das Getränk alkoholhaltig war. Dass die Anklage einen solchen Vorwurf enthielt, war denn auch dem Beschwerdeführer

- 8 durchaus klar, wenn die Verteidigung verschiedentlich (im Zusammenhang mit seinem Blutalkoholgehalt) von einem Nachtrunk sprach (vgl. z.B. ER Prot. S. 13). d) Inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung, der Beschwerdeführer sei sich ab Trinkbeginn bewusst gewesen, Alkohol zu konsumieren, über diese vorstehend behandelten Rügen hinaus wesentliche Prozessvorschriften, verfassungsmässige Rechte und EMRK-Grundsätze verletzt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 9), substantiiert und begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Rüge ist nicht weiter einzutreten. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Alternativbegründung in Ziff. III.4.2. des angefochtenen Urteils beruhe auf einer willkürlichen Annahme, nämlich, dass die Assoziation mit einem bestimmten Geschmack erwartungsgemäss sofort beim Konsum eines Getränkes oder irgendeiner Speise und nicht erst Stunden oder gar Monate später erfolge (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 19). a) Wie der Beschwerdeführer richtig erwähnt, erfolgte diese vorinstanzliche Erwägung innerhalb einer Alternativbegründung. Vorgängig hatte die Vorinstanz festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer ab Trinkbeginn bewusst gewesen sei, Alkohol zu konsumieren, wie er dies in der Einvernahme kurz nach dem Ereignis auch ausgesagt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. 4.1.). Bezüglich dieser Feststellung wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach (vorstehend Ziff. 2). Nach dieser Feststellung erwog die Vorinstanz, selbst wenn seine Aussage ex post gemeint gewesen sei (also die vorgängige Feststellung nicht zuträfe), habe er in Kauf genommen, dass das Getränk Alkohol enthalten könnte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 f. Ziff. 4.2.). Innerhalb dieser Erwägung erfolgte die vom Beschwerdeführer beanstandete. Bleibt aber bereits die erste Feststellung mangels Nichtigkeitsgrundes bestehen, kommt es auf diese alternativ dazu getroffene Erwägung nicht an bzw. wirkte sich diese nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

- 9 b) Abgesehen davon begründete die Vorinstanz ihren Schluss, dass der Beschwerdeführer (beim Trinken) in Kauf genommen habe, dass es sich beim Getränk um Whisky-Cola (und damit um ein alkoholhaltiges Getränk) handeln könnte, nicht allein mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägung, sondern auch damit ("Kommt dazu"), dass der Beschwerdeführer schon gegenüber dem die Blutprobe durchführenden Arzt angegeben habe, das Getränk habe ihn an Whisky-Cola erinnert (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14; auch auf S. 15 in Ziff. 5), und damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor oder zumindest umgehend nach dem durchgeführten Atemlufttest einen Nachtrunk erwähnt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 Ziff. 5). Diese zusätzlichen Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Alle Erwägungen zusammen bieten eine genügende Begründung für die vorinstanzliche Schlussfolgerung und lassen diese als durchaus haltbar, d.h. nicht willkürlich erscheinen. c) In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (BG act. 1 S. 9). aa) Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter ei-

- 10 nen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 ff., 37). bb) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe daran gezweifelt, dass er in Kauf genommen habe, dass der Nachtrunk alkoholhaltig gewesen sei, ihn aber trotzdem schuldig gesprochen in der Auffassung, er hätte beweisen müssen, dass er dies nicht in Kauf genommen habe. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte zweifeln müssen und zu Unrecht nicht gezweifelt. Der Beschwerdeführer macht also eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht als Beweislastregel, sondern als Beweiswürdigungsregel geltend. Der Vorwurf erschöpft sich im bereits behandelten der willkürlichen Beweiswürdigung. Die Rüge geht fehl. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob ein Nachtrunk "in relevanter Weise" vorgelegen habe. Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf S. 21 - 23 des angefochtenen Urteils, bezeichnet eine "relevante Weise eines Nachtrunks" als objektives und subjektives Tatbestandsmerkmal und macht geltend, das angefochtene Urteil weise diesbezüglich Lücken auf (Beschwerde KG act. 1 S. 9 - 12). a) Die Vorinstanz prüfte unter Ziff. III. ihrer Erwägungen den Anklagevorhalt in tatsächlicher Hinsicht (KG act. 2 S. 9 ff.) und gelangte zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt (mit Ausnahme des Motivs, das offengelassen wurde) erstellt sei (KG act. 2 S. 19). Sodann prüfte die Vorinstanz unter Ziff. IV. ihrer Erwägungen diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht (KG act. 2 S. 19 - 23). Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz.

- 11 - Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b StPO). Gegen das vorinstanzliche Urteil ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts gegeben (Art. 268 ff. BStP; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 Ziff. 12.b). Der Beschwerdeführer reichte denn auch eine solche ein (KG act. 4/1). Mit dieser kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die vorinstanzlich in Ziff. IV. der Erwägungen vorgenommene Subsumtion des unter Ziff. III. der Erwägungen festgestellten Sachverhalts unter Art. 91 Abs. 3 SVG (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 f.) bedeutet Anwendung des eidgenössischen Rechts. Behauptete Mängel derselben sind beim Bundesgericht anzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf nicht eingetreten werden. Auf die Rügen, die sich gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung in Ziff. IV., S. 19 - 23 des angefochtenen Urteils richten, kann deshalb nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für die Behauptung, die vorinstanzlichen Erwägungen seien lückenhaft und nicht ausreichend begründet. Auch diese Rügen betreffen die Rechtsanwendung. b) Dies gilt auch für die Fragen von Tatbestandsmerkmalen und der Relevanz von solchen. Allerdings betrifft die vom Beschwerdeführer betonte "relevante Weise" nach den vorinstanzlichen (und bundesgerichtlichen) Erwägungen und im Gegensatz zur scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers nicht die rechtliche Relevanz des Nachtrunks, sondern die tatsächliche Relevanz bezüglich der Beeinträchtigung der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration durch die Analyse der Blutprobe (bundesgerichtliches Urteil OG act. 70 S. 7 Ziff. 2.1.3, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 20 f.). Diesbezüglich begründete indes die Vorinstanz im Gegensatz zu den Rügen des Beschwerdeführers sehr wohl und ohne Lücke in der Begründung, dass und weshalb der Nachtrunk des Beschwerdeführers die Ermittlung der Blutalkohol-

- 12 konzentration durch die Analyse der Blutprobe in relevanter Weise beeinträchtigt hat, nämlich dass der Beschwerdeführer eine Feststellung seiner zum Zeitpunkt der Fahrt von Zürich bis zum Kollisionsort bestehenden Alkoholisierung tatsächlich verunmöglicht hat, weil Menge und exakte Beschaffenheit des von ihm geltend gemachten Nachtrunks nicht bekannt waren und somit dem Institut für Rechtsmedizin eine verbindliche Angabe seines Blutalkoholgehalts unter Abzug des Nachtrunks tatsächlich nicht mehr möglich war (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 Ziff. 6.1). Die Rüge geht fehl, wie auch die damit zusammenhängenden bzw. daraus abgeleiteten Rügen der Gehörsverletzung, der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und der willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 23). c) Der Beschwerdeführer scheint ein anderes Verständnis der Relevanz zu haben. Er erwähnt "ein relevantes Mass des Nachtrunkes" und scheint davon auszugehen, dass ein Nachtrunk nur bei einem für den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand geltenden Grenzwert von 0.8 Gewichtspromillen "in relevanter Weise" vorliege. Einerseits betrifft auch dies eine Frage des Bundesrechts, auf die vorliegend nicht eingetreten werden kann. Andererseits ging die Vorinstanz auf diesen bereits vor Vorinstanz und früher vor Bundesgericht vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers ein und verwies ihn auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Erwägung. Nach dieser schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch ohne Abzug des durch den geltend gemachten Nachtrunk konsumierten Alkohols eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0.63 Gewichtspromillen und damit weniger als 0.8 Gewichtspromille aufwies, eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nicht aus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers leitete die Vorinstanz nicht daraus ab, dass ein Nachtrunk "in relevanter Weise" vorliege (Beschwerde KG act. 1 S. 10), sondern sie schloss das Vorliegen einer relevanten Weise aus der Verunmöglichung der Feststellung der Blutalkoholkonzentration während der Fahrt von Zürich bis zum Kollisionsort wegen des Nachtrunks (vorstehend lit. b; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 Ziff. 6.1). Mit der Zitierung der bundesgerichtlichen Erwägung entkräftete die Vorinstanz lediglich einen Einwand

- 13 des Beschwerdeführers. Die Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. d) Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Aktenwidrigkeit und der Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 23 und 24) basieren auf dem anderen Verständnis der Relevanz durch den Beschwerdeführer und gehen am angefochtenen Urteil vorbei. Auch darauf ist deshalb nicht einzutreten. Der Sachverhalt, aus welchem die Vorinstanz eine Beeinträchtigung der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration durch die Analyse der Blutprobe in relevanter Weise annahm (vorstehend lit. b), ist durchaus in der Anklage enthalten (ER act. 19 S. 2). 5. Ebenfalls auf diesem anderen Verständnis der Relevanz durch den Beschwerdeführer beruht seine Rüge im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand (Beschwerde KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 25). Auch diesbezüglich geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei. Wenn der Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Feststellung, dass er sich bewusst gewesen sei oder zumindest in Kauf genommen habe, dass er durch den Nachtrunk seinen aktuellen Blutalkoholgehalt verändern würde und (deswegen) eine nachträgliche behördliche Feststellung der Alkoholisierung, wie er sie zum Kollisionszeitpunkt und vorher aufgewiesen habe, nicht mehr möglich gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 23 oben), erwartet, dass sich die Vorinstanz weiter mit der Frage der "in relevanter Weise" des Nachtrunkes auseinandersetze (und das Fehlen einer solchen Auseinandersetzung rügt) (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 25), verkennt er, dass die Vorinstanz bereits die Verunmöglichung der nachträglichen behördlichen Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration während der Fahrt von Zürich nach Winterthur aufgrund seines Nachtrunks als relevante Weise der Beeinträchtigung der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration erachtete (vorstehend Ziff. 4.b). Diesbezüglich prüfte die Vorinstanz durchaus und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ohne Lücke auch den subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 f. Ziff. 3). Ebensowenig verletzte die Vorinstanz entgegen der auch diesbezüglich vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 26) das Anklageprinzip. Die Anklage warf im Gegenteil dem

- 14 - Beschwerdeführer explizit vor, den Nachtrunk konsumiert zu haben, um die Ermittlung seines konkreten Blutalkoholgehaltes während der Fahrt (von Zürich nach Winterthur) zu verunmöglichen (ER act. 19 S. 2). 6. Unter dem Titel "Versuch" macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein vollendetes Delikt angenommen, ohne die massgeblichen Voraussetzungen zu prüfen. Es sei nicht jede präzise Messung der Blutalkoholkonzentration bei Fahrt geschützt, sondern nur eine möglicherweise unerlaubte bzw. eine solche, von welcher der Angeklagte nur angenommen habe, dass sie im unerlaubten Bereich sei. Habe er das fälschlicherweise angenommen, liege ein untauglicher Versuch vor. Ob die Voraussetzung für einen solchen Versuch erfüllt seien, hätte - so der Beschwerdeführer - die Vorinstanz prüfen müssen. Das habe sie aber unterlassen (Beschwerde KG act. 1 S. 12 - 14). a) Diese Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf einer vom vorinstanzlichen Urteil abweichenden Interpretation von Art. 91 Abs. 3 SVG bzw. dessen Schutzobjekt. aa) Die Vorinstanz erachtete - bezugnehmend auf die bundesgerichtlichen Erwägungen - den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG schon deshalb als durch den Beschwerdeführer erfüllt, weil (die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und) er durch seinen Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration während seiner Fahrt von Zürich nach Winterthur mittels Analyse verunmöglicht hatte (Urteil KG act. 2 S. 20 - 23). Dabei war es für die Vorinstanz - wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen - explizit irrelevant, dass der Beschwerdeführer auch ohne Abzug des durch den Nachtrunk konsumierten Alkohols eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0.63 Gewichtspromillen und damit weniger als 0.8 Gewichtspromille aufwies (Urteil KG act. 2 S. 21 vor Ziff. 2.1). Ebenso war es für die Vorinstanz dabei irrelevant, dass beim Beschwerdeführer auf der Fahrt von Zürich nach Winterthur bei der von ihm angegebenen Trinkmenge (vor Beginn dieser Fahrt) ein Blutalkoholgehalt von (lediglich) 0.391 Promillen zu erwarten gewesen wäre (Urteil KG act. 2 S. 11 unten). Gemäss diesen vorinstanzlichen - dem Bundesgerichtsurteil entnommenen - Erwägungen wird der Tatbestand von Art. 91

- 15 - Abs. 3 SVG bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale durchaus auch dann erfüllt (und das Delikt vollendet), wenn auf der dem Nachtrunk vorausgegangenen Fahrt kein angetrunkener Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG vorgelegen hatte. Ferner liess die Vorinstanz explizit das Motiv des Beschwerdeführers offen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19). Es war für die Vorinstanz damit für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG auch irrelevant, ob der Fahrzeugführer aus einem subjektiven Empfinden (aber fälschlicherweise) befürchtete, durch seinen vorgängigen Alkoholkonsum seine Fahrfähigkeit in tatbeständlicher Weise beeinträchtigt zu haben, ob er sich einfach darum foutierte, dass die die Unfallumstände abklärende Polizei ein evidentes Interesse an der Abnahme einer Blutprobe haben würde, oder ob ein anderes Motiv vorlag (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19). bb) Demgegenüber bekundet der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Tatbestand nur dann erfüllt werde, wenn eine möglicherweise "unerlaubte" Blutalkoholkonzentration vorliege oder eine solche, von welcher der Angeklagte angenommen habe, dass sie "im unerlaubten Bereich" sei (Beschwerde KG act. 1 S. 12). Sogar ein blosser Versuch komme nur dann in Betracht, wenn der Fahrer fälschlicherweise gemeint habe, er sei "im unzulässigen Bereich" und fälschlicherweise gemeint habe, er könne diese Tatsache vertuschen, indem er nachher vorgäbe, sich die vermeintlich unzulässige Blutalkoholkonzentration angetrunken zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 13 oben). cc) Welche dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen zutrifft, ist eine Frage der Anwendung von Art. 91 Abs. 3 SVG, eine Frage des eidgenössischen Rechts. Darauf kann im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 430b StPO i.V. mit Art. 269 Abs. 1 BStP nicht eingetreten werden. Zwar rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht direkt eine Verletzung eidgenössischen Rechts. Seine Rügen der mangelnden Prüfung, deswegen der Gehörsverletzung und der Verletzung wesentlicher Prozess- und Parteirechte (Beschwerde KG act. 1 S. 13 - 15) basieren aber darauf bzw. auf seiner von der vorinstanzlichen unterschiedlichen Rechtsauffassung. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob und warum er effektiv da-

- 16 von ausgegangen sei, das Bier, das er vor seiner Fahrt getrunken habe, habe ihn alkoholmässig bereits in einen zumindest kritischen Zustand geführt, und dass und warum er davon ausgegangen sei, dass und wie er dies durch einen alkoholischen Nachtrunk vertuschen könnte (Beschwerde KG act. 1 S. 13). Das liess die Vorinstanz indes aufgrund ihrer Rechtsauffassung gerade offen (Urteil KG act. 2 S. 19). Ob sie dies zu Recht oder zu Unrecht offen liess, ist, wie vorstehend dargelegt, eine Frage des eidgenössischen Rechts, die nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu beantworten ist. Trifft die vorinstanzliche Rechtsauffassung zu, was, falls dort genügend gerügt, im eidgenössischen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, hatte die Vorinstanz das nicht zu prüfen bzw. festzustellen, was der Beschwerdeführer als nicht geprüft beanstandet. Deshalb ist auch auf die Rüge, dass die Vorinstanz dies nicht prüfte (m.a.W. offen liess), und auf die daraus abgeleiteten Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs, wesentlicher Prozess- und Parteirechte und des Anklageprinzips (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f.) nicht einzutreten. 7. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- 17 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 378.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur (ad GG020023) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040121 — Zürich Kassationsgericht 21.07.2005 AC040121 — Swissrulings