Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040116/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2005 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend Raubversuch etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2004 (UK030175/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Bericht und Antrag vom 17. September 2003 an das Bezirksgericht Zürich warf die Bezirksanwaltschaft Zürich (Hauptabteilung 2) dem vor den Vorinstanzen durch Rechtsanwalt lic. iur. A. amtlich verteidigten Beschwerdeführer (und Rekurrenten) X. vor, im Zustand nicht selbst verschuldeter Zurechnungsunfähigkeit objektiv die Tatbestände des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB und des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben (BG act. 14). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. BG Prot. S. 4 ff.) fasste die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) am 18. November 2003 einen Beschluss. Darin stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB begangen habe, und sie ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an (BG act. 30 = OG act. 5). Sodann verfügte der Abteilungsvorsitzende die Fortdauer der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis zum möglichen Antritt der Massnahme (BG act. 31 und 37). 2. Gegen den in begründeter Form mitgeteilten bezirksgerichtlichen Erledigungsentscheid rekurrierte der amtliche Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 namens des Beschwerdeführers (OG act. 11), nachdem bereits im Anschluss an die Eröffnung des Beschluss-Dispositivs lic. iur. B. "in vorläufiger Vertretung" des amtlichen Verteidigers eine Rekurseingabe (vom 10. Dezember 2003) mit dem Gesuch um Fristansetzung zur ergänzenden Begründung des Rekurses gemacht hatte (OG act. 1; s.a. OG act. 4). Dabei beantragte er hauptsächlich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar bei stark verminderter Zurechnungsfähigkeit, jedoch nicht in völliger Schuldunfähigkeit gehandelt habe, weshalb der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Fäl-
- 3 lung eines Urteils an die Erstinstanz zurückzuweisen sei; daneben stellte er mehrere Eventualanträge (OG act. 11 S. 1 und 2). Bereits zuvor, nämlich mit Verfügung vom 9. Februar 2004, hatte der Obergerichtspräsident angeordnet, dass die Sicherheitshaft einstweilen fortdauere (OG act. 9), ehe sie im Hinblick auf den Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs per 11. Mai 2004 aufgehoben wurde (OG act. 21). Mit Beschluss vom 20. September 2004 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (OG act. 39 = KG act. 2). Gegen diesen ihm am 27. September 2004 in begründeter Form eröffneten (vgl. OG act. 40) Rekursentscheid meldete der amtliche Verteidiger innert gebotener Frist (vgl. § 431 Satz 1 StPO und §§ 191/193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 41 = KG act. 8). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2004 im Sinne von § 431 Satz 3 StPO Frist zur schriftlichen Begründung der Beschwerde angesetzt (vgl. OG act. 38 S. 8). Diese Verfügung hat der Pflichtverteidiger am 12. Oktober 2004 in Empfang genommen (vgl. OG act. 44). Die 30-tägige Frist zur Begründung der als solcher zulässigen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung] und § 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003) begann somit am 13. Oktober 2004 zu laufen und endete am 11. November 2004 (vgl. § 191 GVG). 3.a) Am 11. November 2004 und damit am letzten Tag dieser (Begründungs-)Frist ging hierorts ein an das Kassationsgericht adressiertes, vom Beschwerdeführer persönlich verfasstes Schreiben vom 9. November 2004 ein, in welchem dieser erklärt, "Einspruch resp. Rekurs" gegen den vorinstanzlichen Beschluss zu erheben, wobei er – unter Hinweis auf seine eigene Schilderung der Tatvorgänge (KG act. 3) – explizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses verlangt. Überdies stellt er das Gesuch, ihm (für das Kassationsverfahren) einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen, da sein jetziger Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wolle (KG act. 1).
- 4 - Mit dieser Eingabe bringt der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck, dass er den vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheid nicht gegen sich gelten lassen wolle, sondern ihn auf dem Rechtsmittelweg anfechte. Seine Eingabe vom 9. November 2004 ist daher als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen und als solche entgegenzunehmen. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP) wurde – soweit ersichtlich – nicht erhoben (vgl. KG act. 7). b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO handelt und der bisherige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im Anschluss an die Eröffnung des vorinstanzlichen Beschlusses zwar kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, in der Folge aber keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht hatte, wurde diesem mit Präsidialverfügung vom 22. November 2004 Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob er mit Bezug auf die Erhebung (resp. Begründung) einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bzw. den aus § 11 Abs. 2 StPO fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf effiziente Verteidigung (auch) im Kassationsverfahren seinen – von der Praxis entwickelten – Pflichten als amtlicher Verteidiger (vgl. dazu nachstehende Erw. II/3/b) nachgelebt habe (KG act. 9). Dieser Aufforderung kam der amtliche Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004, zu welchem der Beschwerdeführer mit fristwahrender (vgl. KG act. 15 und 16/1) Eingabe vom 3. Januar 2005 Stellung nahm (KG act. 18), innert erstreckter (vgl. KG act. 11) Frist nach (KG act. 13). II. 1. Mit Blick auf das beschwerdeführerische Gesuch um Bestellung eines anderen amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren ist zunächst von Belang, dass in casu – wie eben erwähnt – (auch hinsichtlich des Verfahrens vor Kassationsgericht) ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 StPO vorliegt (vgl. zum Ganzen Graf, Zum Anspruch auf Verteidiger-
- 5 beistand, plädoyer 5/97, S. 28 ff.; s.a. von Castelberg, Zum Bereich notwendiger Verteidigung im Zürcher Strafprozess, in: Festschrift für Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 85 ff.). Folglich muss der Beschwerdeführer (als strafrechtlich Belangter) auch mit Bezug auf das Kassationsverfahren notwendigerweise durch einen im Kanton Zürich zugelassenen bzw. nach Art. 4 ff. BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt (§ 12 Abs. 1 StPO) verbeiständet sein (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 484 und 487). Dabei gilt die bereits früher erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 23; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 2 zu § 433 StPO; ders., a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 489). Die bloss formelle Bestellung bzw. Mandatierung eines solchen reicht indessen nicht aus; vielmehr muss dieser, damit dem Anspruch des Angeschuldigten auf effektive Verteidigung Genüge getan ist, dessen Interessen auch tatsächlich wahrnehmen, d.h. es muss auch faktisch eine sachkundige, engagierte, effektive und wirkungsvolle Verteidigung gewährleistet sein (ZR 97 Nr. 108, Erw. III/2.3 [m.w.Hinw.]; Pra 2001 Nr. 171, Erw. 3/d; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 485 und 500). Ob dies der Fall ist, hat das Kassationsgericht in Fällen notwendiger Verteidigung in Ausübung der staatlichen Fürsorgepflicht (im Übrigen selbst dann, wenn kein Gesuch um Wechsel des Verteidigers vorliegt) von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZR 97 Nr. 108, Erw. III/2.3; Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 64, 167 f.). 2. Der Beschwerdeführer ist, nachdem anfänglich Rechtsanwältin lic. iur. C. mit seiner amtlichen Verteidigung betraut war, seit dem 26. Mai 2003 durch Rechtsanwalt lic. iur. A. amtlich verteidigt (vgl. BG act. 11/10). Dieser hat die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zwar angemeldet (s. KG act. 8), in der Folge aber keine Beschwerdebegründung eingereicht. Um dies nachholen zu können, beantragt der Beschwerdeführer eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers bzw. die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers für das Kassationsverfahren.
- 6 - 3.a) Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 22. November 2004 (KG act. 9 S. 3 ff., Erw. 3) erörtert, steht ein Wechsel des einmal bestellten amtlichen Verteidigers nicht im Belieben des Angeschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers, sondern setzt nach gefestigter Praxis objektive Gründe, beispielsweise ein in objektiv nachvollziehbarer Weise erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeschuldigtem und Offizialverteidiger voraus. Dabei reicht allein der Umstand, dass der Angeschuldigte mit einem gegen ihn ergangenen Entscheid bzw. dem sich darin niederschlagenden Resultat seiner Verteidigung nicht zufrieden, sondern über den Ausgang des Verfahrens enttäuscht ist, die fachliche Kompetenz seines Verteidigers anzweifelt oder gar (subjektiv) das Vertrauen in den Verteidiger und seine Tätigkeit verloren hat, keineswegs aus, um eine Ersetzung zu rechtfertigen. Auch unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Verteidigungsführung rechtfertigen einen Wechsel des Offizialverteidigers grundsätzlich nicht. Für einen solchen sind vielmehr objektive Gründe erforderlich, wobei bei der Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs gemäss Praxis und Doktrin primär die Frage entscheidend ist, ob gestützt auf eine objektive Betrachtungsweise die sachgerechte und effiziente Wahrung der Interessen des Angeschuldigten durch den Offizialanwalt (noch) gewährleistet erscheint oder ob dies nicht (mehr) der Fall ist (vgl. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 490; Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 47 mit zahlreichen Hinweisen). b) Bezüglich der damit ins Zentrum rückenden (und – wie gesagt – von Amtes wegen zu prüfenden) Frage, ob auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens eine effiziente Verteidigung (im vorstehenden Sinne) vorliegt, d.h. ob der (amtliche oder erbetene) Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten auch mit Blick auf das Kassationsverfahren hinreichend wahrgenommen hat (vgl. dazu Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 60 ff.), ist zu beachten, dass gemäss ständiger Praxis (auch in Fällen, in denen der Angeschuldigte einen Weiterzug ausdrücklich wünscht) keine Pflicht der Verteidigung zur Begründung einer (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde besteht, wenn sie den anzufechtenden Entscheid sorgfältig auf das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen geprüft und solche verneint hat, mithin eine Beschwerde(erhebung) als aussichtslos erachtet hat. Im Hinblick auf das eigene Recht des Angeklagten (bzw. Verurteilten oder Massnahmegeg-
- 7 ners), die Nichtigkeitsbeschwerde selbst zu begründen, muss der Verteidiger diesem jedoch den schriftlich begründeten Entscheid der Vorinstanz übergeben bzw. zustellen, das Ergebnis seiner Prüfung rechtzeitig bekanntgeben und ihn über die Nichtbegründung der Beschwerde sowie den Lauf der (Begründungs-)Frist informieren. Ist der Verteidiger diesen Aufgaben hinreichend nachgekommen und begründet er die Beschwerde wegen Verneinung von Erfolgsaussichten nicht, liegt auch mit Blick auf das Kassationsverfahren eine effiziente Verteidigung vor. In diesem Fall besteht kein Anlass für Weiterungen. Insbesondere hat der Angeschuldigte diesfalls weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Beschwerde noch auf Bestellung eines neuen bzw. auf einen Wechsel des Offizialverteidigers (vgl. zum Ganzen RB 2001 Nr. 93; Pra 2002 Nr. 82; Kass.-Nr. 2002/047 vom 19.5.2002 i.S. U.c.StaZ, Erw. 8.4; 2002/199 i.S. R.c.StaZ, Verfügung vom 10.6.2002, Erw. 6; Kass.-Nr. AC040080 vom 21.10. 2004 i.S. W.c.StaZ, Erw. 5/b; Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 165 ff. m.w.Hinw.). 4.a). In seiner Eingabe vom 16. Dezember 2004 (KG act. 13) führt der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers aus, dass er den am 27. September 2004 (in schriftlich begründeter Form) bei ihm eingegangenen obergerichtlichen Beschluss vom 20. September 2004 dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 zugestellt habe; zugleich habe er ihm (schriftlich) mitgeteilt, dass er auf eine Beschwerdeerhebung verzichten wolle, da er die Erfolgschancen als gering einschätze, und er habe den Beschwerdeführer gebeten, ihn zu kontaktieren, falls er einen Besuch wünsche, um die Sache abschliessend zu besprechen (s.a. KG act. 14/1). Sodann habe er gleichentags vorsorglicherweise kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (vgl. KG act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer – so der amtliche Verteidiger weiter – ihn anlässlich einer telefonischen Unterredung am 12. Oktober 2004 gefragt habe, warum er nichts gegen den obergerichtlichen Entscheid unternehme, habe er (der amtliche Verteidiger) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach nochmaligem gründlichem Studium des Falles zum Schluss gelangt sei, dass seines Erachtens gegen das Gutachten bzw. die Gutachterinnen nicht anzukommen sei,
- 8 die Vorinstanz die Einwendungen der Verteidigung einigermassen stringent abgehandelt habe und auch die Ablehnung einer Wahlkonfrontation mit D. bzw. die Begründung, warum diese zusätzliche Identifikation im vorliegenden Fall unterbleiben könne, seines Erachtens durchaus vertretbar sei. Er habe dem Beschwerdeführer aber gesagt, dass er die Nichtigkeitsbeschwerde vorsorglicherweise angemeldet habe, wobei die Fristansetzung (zu deren Begründung) nunmehr bei ihm eingegangen sei. Er nehme an, dass er hierbei das Datum des Fristablaufs (11. November 2004) erwähnt habe, mit Sicherheit könne er dies jedoch nicht sagen. Nach Beendigung des Gesprächs sei er davon ausgegangen, dass nichts zu unternehmen sei. Am 26. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger anlässlich eines weiteren Telefongesprächs erklärt, dass er eine Begründung der Beschwerde wünsche. Daraufhin sei nochmals eine längere Diskussion erfolgt, wobei der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er bei seiner Meinung (fehlende Erfolgsaussichten der Beschwerde) bleibe und nichts unternehmen, d.h. die Beschwerde nicht begründen werde, dass er aber nichts gegen einen Anwaltswechsel einzuwenden habe; indessen müsse nun sofort ein neuer Anwalt gesucht werden, da die Begründungsfrist am 11. November 2004 ablaufe. Abschliessend ersucht der amtliche Verteidiger, dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu entsprechen und die Begründungsfrist neu anzusetzen. b) Der Beschwerdeführer bestreitet diese (glaubhafte) Sachdarstellung in seiner Eingabe vom 3. Januar 2005 (in welcher er im vorliegend relevanten Zusammenhang lediglich erklärt, dass ihm sein amtlicher Verteidiger Name und Adresse eines anderen Rechtsanwaltes gegeben habe, der bereit wäre, das Mandat zu übernehmen, falls er als [neuer] amtlicher Verteidiger bestellt werde) nicht (vgl. KG act. 18); er hat sie gegenteils als im Wesentlichen zutreffend anerkannt (vgl. KG act. 17). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist unter diesen Umständen von der Richtigkeit der Sachdarstellung des amtlichen Verteidigers auszugehen (s.a. Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 168 f.).
- 9 - 5. Aus der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 16. Dezember 2004 und deren Beilage (KG act. 13 und 14/1) geht glaubhaft hervor, dass dieser den vorstehend (Erw. II/3/b) dargelegten Prüfungs- und Informationspflichten in hinreichender Weise nachgekommen ist. Insbesondere hat er den angefochtenen Entscheid nach Eingang der schriftlichen Begründung mit der gebotenen Sorgfalt auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen überprüft und deshalb auf eine Begründung der angemeldeten Beschwerde verzichtet, weil er sie als aussichtslos erachtete. Auch hat er dem Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Beschluss zugestellt, das Ergebnis seiner Prüfung und seinen Entschluss, keine Beschwerdebegründung einzureichen, frühzeitig (und mehrmals) mitgeteilt und den Beschwerdeführer auf den Lauf der Begründungsfrist hingewiesen, was Letzteren in die Lage versetzte, die Beschwerde innert gebotener Frist selbst zu begründen. Damit wurden dessen Verteidigungsrechte im Hinblick auf das kantonale Kassationsverfahren hinreichend gewahrt bzw. dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Verteidigung auch mit Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren Genüge getan. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fähigkeiten tatsächlich in der Lage war, eine den formellen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung zu verfassen, spielt dabei keine Rolle, ist doch allein massgebend, dass seine Rechte im Kassationsverfahren durch einen anwaltlichen Beistand gewahrt wurden. Anders entscheiden hiesse, dass ein nicht über die entsprechenden Fähigkeiten verfügender Angeschuldigter seinen Verteidiger zur Begründung einer aussichtslosen Beschwerde verpflichten könnte. Ein dahingehender Anspruch besteht jedoch weder nach zürcherischem Prozessrecht noch nach höherrangigem Recht (Kass.-Nr. AC040080 vom 21.10.2004 i.S. W.c.StaZ, Erw. 5/c; 2001/005 S REV vom 1.10.2001 i.S. N.c.StaZ, Erw. III/4.5/g; 2002/047 vom 19.5.2002 i.S. U.c.StaZ, Erw. 8.5; Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 166/167). Unter dem Gesichtspunkt (auch materiell) hinreichender Verteidigung drängen sich somit keine Weiterungen auf. Insbesondere besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Dies umso weniger, als weder
- 10 der Pflichtverteidiger noch der Beschwerdeführer selbst eine Störung des Vertrauensverhältnisses oder andere Umstände geltend macht, die eine Weiterführung des Mandats als objektiv unzumutbar erscheinen lassen, sondern einzig deshalb um Ersetzung des amtlichen Verteidigers ersucht wird, weil dieser die seiner Meinung nach aussichtslose Beschwerde nicht begründen wollte (und auch nicht begründet hat). Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Wiederherstellung der Begründungsfrist. Demnach ist im vorliegenden Kassationsverfahren allein über die fristwahrende, vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Eingabe vom 9. November 2004 (KG act. 1) zu befinden. III. 1. Angesichts der Ausgestaltung dieser Eingabe ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei ebenso wenig wie etwa die blosse Beteuerung der Unschuld im Falle der Beschwerdeerhebung durch den verurteilten (bzw. mit strafrechtlichen Sanktionen belegten) Angeschuldigten. Auch lässt sich kein Nichtigkeitsgrund nachweisen, indem in der Beschwerde losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einfach die eigene Meinung dargelegt und derjenigen des Sachrichters gegenübergestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die-
- 11 jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). 2. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen (weshalb in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO auf die Anhörung der Beschwerdegegnerin [Rekursgegnerin] sowie die Einholung einer vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichtet werden kann). Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder andere Aktenstellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. II-V) kann erst recht keine Rede sein. Das gilt selbst dann, wenn man die Beilage zur eigentlichen Beschwerde (KG act. 3) – eine Kopie eines an eine Drittperson gerichteten Schreibens des Beschwerdeführers, in welchem dieser bloss die beurteilten Delikte, deren Begehung er teilweise bestreitet, aus seiner Sicht schildert und seine Darstellung der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberstellt – als integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift betrachten würde (was unter formellen Gesichtspunkten jedoch kaum angehen dürfte; vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 18). Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer (in beiden Schriftstükken) rechtsgenügend auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss bzw. die darin enthaltenen Erwägungen mit einem der kassationsgerichtlichen Überprüfung zugänglichen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO behaftet seien (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 430b
- 12 - StPO, wonach die Verletzung von Bundesrecht, wozu insbesondere auch die Bestimmungen des StGB gehören, nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts zu rügen sind). Statt dessen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen in der Beilage zur Beschwerde (KG act. 3), der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 430 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 33 zu § 430 StPO). IV. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (s.a. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 982 und 1202 f.). Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit sind sie jedoch – wie dies bereits hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens geschehen ist (vgl. KG act. 2 S. 28, Erw. V; s.a. BG act. 30 S. 23, Erw. IX) – sogleich definitiv abzuschreiben (§ 190a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- 13 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 286.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch sogleich definitiv abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich und seinen amtlichen Verteidiger, die Beschwerdegegnerin, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (ad DG030485) und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: