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Zürich Kassationsgericht 28.02.2005 AC040095

28. Februar 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,267 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Anspruch auf faires Verfahren, Grundsatz von Treu und Glauben bzw. Verbot der verdeckten Auslieferung, Kognition des Kassationsgerichts

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040095/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2005 in Sachen Damian K., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder-Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend bandenmässigen Diebstahl Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 (SB040005/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Oktober 2003 des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit sieben Monaten Gefängnis, abzüglich 28 Tage Untersuchungshaft, bestraft, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren des Landes verwiesen (OG act. 58). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 23. Juni 2004 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich (KG act. 2). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, innert Frist angemeldete und begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, es sei das angefochtene Urteil wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen aufzuheben (KG act. 1 S. 2). Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 9 und 10). II. 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich auf die Frage der Zulässigkeit der nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht rechtskonformen Zuführung durch die liechtensteinischen Behörden an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden. Diese Frage bildete bereits (vor Obergericht praktisch einziges) Thema der erst- und zweitinstanzlichen Urteilserwägungen (OG act. 58 S. 6 ff.; KG act. 2 S. 5 bis 13).

- 3 a) Nach dem soweit in der Beschwerde unbestritten gebliebenen (Beschwerde S. 3) aktenkundigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass - nachdem Olga Z. am Abend des 3. Juni 2003 bei der Begehung eines Ladendiebstahls im Coop St. Annahof in Zürich 1 festgenommen werden konnte und in der Folge zur Sache aussagte - aufgrund der polizeilichen Ausschreibung der Beschwerdeführer und ein weiterer Tatbeteiligter am 4. Juni 2003 auf liechtensteinischem Territorium festgenommen werden konnten, als sie im Begriffe waren, den Grenzübergang zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Österreich bei Schaanwald FL zu überqueren. In der Folge wurden die beiden der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zugeführt. Am 6. Juni 2003 wurden sie mit ihrem Einverständnis durch die Liechtensteinische Polizeibehörden der Stadtpolizei Zürich zugeführt (angefochtenes Urteil S. 6). b) Das Obergericht hat zunächst erwogen, es liege auf der Hand, dass - wie die Verteidigung zu Recht geltend mache - zwar weder die Bestimmungen über die ordentliche noch diejenigen über die vereinfachte Auslieferung gemäss liechtensteinischem Recht eingehalten worden seien, nachdem der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Zuführung an die schweizerischen Behörden lediglich gegenüber einer Polizeibehörde (und nicht gerichtlich) zu Protokoll gegeben habe. Indessen handle es sich - wie bereits die erste Instanz zutreffend ausgeführt habe - vorliegend gar nicht um ein Auslieferungsverfahren, sondern vielmehr um ein fremdenpolizeiliches Ausweisungsverfahren, welches sich u.a. nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963 (SR 0.142.115.143) beurteile. Danach könne das Fürstentum Liechtenstein trotz politischer Selbständigkeit in fremdenpolizeilicher Hinsicht wie ein schweizerischer Kanton betrachtet werden. Nachdem überdies das Fürstentum Liechtenstein im Jahre 2002 die massgeblichen Bestimmungen des ANAG und der zugehörigen Verordnung (ANAV) auf dem Gebiete des Fürstentums für anwendbar erklärt habe, stünden dem gemeinsamen Vorgehen beider Länder auch keine rechtlichen Schranken entgegen.

- 4 - Aufgrund vertraglicher Abmachungen fremdenpolizeilichen Inhalts - so das Obergericht weiter (Urteil S. 9/10) - seien die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, unerwünschte Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen. Die beanstandete Zuführung des Beschwerdeführers an die Stadtpolizei Zürich auf freiwilliger Basis habe somit "einzig der Sicherstellung des späteren Vollzugs der verfügten Wegweisung aus den Vertragsstaaten gedient", womit sich das gewählte Vorgehen nicht nur als zulässig, sondern als staatsvertraglich geradezu geboten erweise. Die Lage sei nicht anders, als wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Schweiz einer ersuchenden ausserkantonalen Behörde wegen eines dort begangenen Delikts zugeführt worden wäre; damit brauche auch die Frage, ob überhaupt das Einverständnis des Beschwerdeführers für die fremdenpolizeilich motivierte Ausschaffung nötig gewesen wäre, hier nicht entschieden zu werden. 2. Vorab ist die Rüge zu behandeln, mit welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im (Art. 9 BV) geltend macht (Beschwerde lit. B/b, S. 6 ff.). a) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gehe es nicht um eine fremdenpolizeiliche Wegweisung bzw. Ausschaffung, sondern faktisch um eine Auslieferung an die hiesigen Behörden. Anders als im vorliegenden Fall werde einer weggewiesenen Person zunächst eine Ausreisefrist angesetzt, innert welcher sie das Land selbständig verlassen könne. Erst wenn sie der Wegweisungsverfügung keine Folge leiste, werde sie ausgeschafft. Gehe es um eine Aus- bzw. Wegweisung, so sei das Fürstentum Liechtenstein aufgrund von Art. 2 lit. b der erwähnten Vereinbarung aus dem Jahre 1963 frei in der Ausgestaltung des Verfahrens und somit - entgegen der Annahme der Vorinstanzen - nicht als "27. Kanton der Schweiz" zu betrachten. Aus dem Transportbefehl vom 6. Juni 2003 ergebe sich - so der Beschwerdeführer weiter - klar die kriminalpolizeiliche Motivation des in Frage stehenden Vorgehens. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Überführung des Beschwerdeführers nach Zürich zwecks Ausschaffung erfolgt sei, denn die Stadtpolizei Zürich führe - schon mangels gesetzlicher Grundlage - keine Ausschaffungen

- 5 oder sonstigen fremdenpolizeilichen Aktivitäten durch. Als Grund für den Transport werde denn auch "Ladendiebstahl" genannt. Weiteres Indiz dafür, dass keine fremdenpolizeiliche Wegweisung angeordnet worden sei, bilde auch die formelle Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Polizeiverhaft durch die liechtensteinische Landespolizei, was bei einer geplanten Ausschaffung keinen Sinn mache. Das Prozedere nachträglich als fremdenpolizeilich motiviert darzustellen sei - so der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich. Es gehe nicht an, mangels gesetzlicher Grundlage für ein (legitimes, aber nicht legales) kriminalpolizeiliches Übergabeverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren anzunehmen. Das Rechtsmissbrauchsverbot habe Verfassungsrang (Art. 9 BV) und gelte auch im öffentlichen Recht. b) Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem fremdenpolizeilichen Verfahren ausgehen durfte. In diesem Zusammenhang ist - im Hinblick auf § 430b StPO - die Zuständigkeit des Kassationsgerichts insoweit zu bejahen, als es u.a. um die Frage geht, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt oder nicht (vgl. nachfolgend lit. d); ob seitens der liechtensteinischen Behörden auslieferungsrechtliche Bestimmungen verletzt bzw. umgangen wurden, bildet insoweit eine Vorfrage zu kantonalem Recht, weshalb diesbezüglich die Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts zu bejahen ist (§ 430b Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit es jedoch nicht mehr um die Frage eines Verfahrenshindernisses geht, kann es nicht Sache der hiesigen Behörden sein zu prüfen, ob die ausländische Behörde im Rahmen einer Auslieferung ihr eigenes Recht richtig angewendet hat oder nicht. b/aa) Auslieferung ist (soweit hier von Interesse) die auf das Ersuchen einer ausländischen Stelle bewirkte amtliche Überstellung einer Person aus der uneingeschränkten Strafgewalt eines Staates in die Strafgewalt des ersuchenden Staates zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bestimmter strafbarer Handlungen (STEPHAN BREITENMOSER, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, Ziff. 20.46; DERS., in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 6 zu Art. 25; vgl. schon HANS SCHULTZ, Der Begriff der Auslieferung in den Bestimmungen über die räumliche Geltung des schweizerischen

- 6 - Strafrechts, ZStrR 1954 S. 377 ff., 380). Entsprechend sieht auch das liechtensteinische Rechtshilfegesetz vom 15. September 2000 (RHG) in Art. 10 die Auslieferung von Personen "an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ..." vor (HD act. 50). Umgekehrt stehen fremdenpolizeilich motivierte Entfernungsmassnahmen nicht in Zusammenhang mit einem in einem anderen Staat geführten Strafverfahren; ihr Zweck liegt allein in der Entfernung bzw. Fernhaltung eines unerwünschten Ausländers vom Territorium des wegweisenden Staates. Folgerichtig ist es - anders als bei der Auslieferung - im Falle der Weg- oder Ausweisung vorab Sache des Ausländers, selbst zu bestimmen, wie und wohin er ausreist. Die Ausschaffung, also der zwangsweise Vollzug der Wegweisung, kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn der Ausländer die ihm angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lässt (Art. 14 Abs. 1 lit. a ANAG; ANDREAS ZÜND, in: Uebersax et al., a.a.O., Ziff. 6.71; vgl. zur Abgrenzung zwischen fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahmen und Auslieferung auch PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Bern u.a. 1984, S. 88 ff., 96). Materielles Kriterium für die Abgrenzung zwischen Auslieferung einerseits und fremdenpolizeilicher Wegweisung bzw. Ausschaffung andererseits ist somit, dass die Auslieferung als Institut der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine zwischenstaatliche Massnahme im Hinblick auf die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat bildet, während die fremdenpolizeiliche Entfernung (Wegweisung bzw. zwangsweise Ausschaffung) eines Ausländers einen einseitigen Akt aus Gründen der Sicherheit bzw. der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung des betreffenden Staates darstellt, ohne dass diese Massnahme im Zusammenhang mit einem ausländischen Strafverfahren steht. Daran ändert nichts, dass in der Praxis Überschneidungen dieser beiden Rechtsinstitute vorkommen, indem bei Auslieferungsfällen allenfalls auch Gründe für eine Ausweisung bzw. Ausschaffung vorhanden sein können (BREITENMOSER [Kommentar], a.a.O., N 7 zu Art. 25 BV).

- 7 b/bb) Vor diesem Hintergrund steht fest, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanzen von einem auslieferungsrechtlichen und nicht von einem fremdenpolizeilichen Sachverhalt auszugehen ist. In Übereinstimmung mit den Polizeirapporten, wonach der Beschwerdeführer nach der Festnahme von Olga Z. hierorts zur Fahndung ausgeschrieben worden war und aufgrund dieser Ausschreibung von den liechtensteinischen Grenzbehörden angehalten, kontrolliert und verhaftet wurde (HD act. 5 S. 6, HD act. 6 S. 6, HD 9 act. 6; vgl. auch HD act. 11/1 S. 1), ergibt sich gestützt auf das betreffende Dossier HD act. 13 ("Akten betr. Auslieferung von Damian K."), dass die Überstellung durch die liechtensteinischen Behörden an die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden und im Hinblick auf das hier eröffnete Strafverfahren erfolgte. So wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die liechtensteinische Landespolizei vom 5. Juni 2003 auf den von ihm in Zürich verübten Ladendiebstahl angesprochen und anschliessend darauf hingewiesen, dass er der Stadtpolizei Zürich zugeführt werde, womit er sich einverstanden erklärte (HD act. 13/3 S. 2). Die Zuführung erfolgte denn auch in ausdrücklicher Absprache mit der Stadtpolizei Zürich, Region West, Fachgruppe Vermögensdelikte 1 (HD act. 13/ 6) und gestützt auf den Transport-Befehl der liechtensteinischen Landespolizei mit dem Vermerk "Grund und Zweck des Transportes: Ladendiebstahl" (HD act. 13/7; vgl. auch HD act. 25/1 S. 2). Nach der Ankunft in Zürich wurde der Beschwerdeführer unverzüglich zum Vorwurf des Diebstahls vernommen (HD act. 11/1) und in der Folge in (strafprozessuale) Untersuchungshaft versetzt (HD act. 25/6, 25/7). Dieser Ablauf der Geschehnisse belegt klar, dass die Zuführung des Beschwerdeführers durch die liechtensteinischen Behörden an die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens erfolgte. Damit steht fest, dass es sich insoweit der Sache nach um eine Auslieferung und nicht um eine fremdenpolizeiliche Massnahme handelte. Dem steht nach dem Gesagten auch nicht entgegen, dass nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft die fremdenpolizeiliche Ausschaffung erfolgte (HD act. 25/8; Prot. BG S. 3), wie sie zuvor auch schon vom liechtensteinischen Ausländer- und Passamt für das Fürstentum Liechtenstein ange-

- 8 ordnet worden war (HD act. 13/4). Hier ist hier allein massgebend, dass die Überstellung des Beschwerdeführers unmittelbar an die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden (und damit im Hinblick auf das Strafverfahren) erfolgte und dass die hiesigen Strafverfolgungsbehörden ohne diese Überstellung durch die liechtensteinischen Behörden das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gar nicht hätten durchführen können. Ohne Bedeutung bleibt insofern auch die von der Vorinstanz herangezogene Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein vom 6. November 1963, regelt diese doch die Zusammenarbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden (Art. 1 Abs. 2, Art. 6), welche aber im vorliegenden Fall auf schweizerischer Seite (einstweilen) gar nicht involviert waren. c) Ist nach allem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer faktisch an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert wurde, so ist weiter - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Auslieferung noch diejenigen für eine vereinfachte Auslieferung nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes (RHG) erfüllt waren (Urteil S. 7 f.). Insbesondere fehlte es für die vereinfachte Auslieferung an der hierfür erforderlichen qualifizierten Form der Zustimmung des Beschwerdeführers (Art. 32 Abs. 1 Satz RHG). Der Beschwerdeführer befand sich insoweit als Folge einer Verletzung liechtensteinischen Rechts durch die liechtensteinischen Behörden in der Strafgewalt der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden. Damit stellt sich die Frage nach den Folgen dieser Rechtsverletzung für das vorliegende Strafverfahren. d) Im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 9, 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. auch § 19 Abs. 1 StPO) kann die Verletzung bzw. Umgehung auslieferungsrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf das inländische Strafverfahren ein Verfahrenshindernis darstellen. Allgemein geht es dabei um das Verbot der verdeckten Auslieferung, insbesondere der Anlockung einer Person unter einem sachfremden Vorwand mit dem Ziel der Umgehung der auslieferungsrechtlichen Bestimmungen (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 243; vgl. Beispiele bei MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Auflage, Bern 2001, S. 424 f.). Wurde etwa ein Angeschuldigter mit Wissen der Behörden

- 9 durch eine List in den Glauben versetzt oder im Glauben belassen, er begebe sich zu Vergleichsverhandlungen in die Schweiz, wobei jedoch in Tat und Wahrheit seine Verhaftung beabsichtigt ist, so darf hier keine Strafuntersuchung gegen ihn geführt werden (ZR 66 Nr. 119 und dazu das Rechtsgutachten HANS SCHULTZ, Male captus bene iudicatus?, in SJIR 1967, S. 67 ff.; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 56 Rz 14). Davon kann freilich im vorliegenden Fall keine Rede sein. Anders als im erwähnten Präjudiz ZR 66 Nr. 119 (dort insbes. S. 251) verhielt es sich beim Beschwerdeführer nicht so, dass er mit Wissen der hiesigen Behörden und im Sinne eines "komplottmässigen Handelns" gewissermassen in eine Falle gelockt worden wäre; vielmehr hatten die hiesigen Behörden ihn korrekterweise zur Fahndung ausgeschrieben, was ihnen nicht zum Vorwurf gereichen kann. Unter diesen Umständen kann aber darin, dass die liechtensteinischen Behörden nicht entsprechend den anwendbaren liechtensteinischen Bestimmungen vorgingen, kein Verfahrenshindernis erblickt werden. Die Rüge ist insoweit unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) geltend (Beschwerde lit. B/a, S. 4 ff.). a) Zur Begründung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf Art. 36 BV, wonach es für schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers, wie sie die Übergabe eines Verhafteten an einen anderen Staat darstelle, einer gesetzlichen (bzw. staatsvertraglichen) Grundlage im formellen Sinn bedürfe. Eine solche fehle für die hier in Frage stehende Praxis der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der polizeilichen Übergabe. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet, ohne dass ersichtlich ist, welchem Zusammenhang dies mit der hier zu beantwortenden Frage haben soll. Weiter nimmt er den Standpunkt ein, mangels zwischenstaatlicher Regeln komme das von der Schweiz wie auch vom Fürstentum Liechtenstein ratifizierte Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 zum Zuge, welches auf das Recht

- 10 des ersuchten Staates verweise. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf weitere inner- und zwischenstaatliche Rechtserlasse. b) Die Rüge der fehlenden gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug geht an der Sache vorbei. Zwar sieht Art. 36 Abs. 1 BV für die Einschränkung von Grundrechten, wie sie ein Freiheitsentzug darstellt, u.a. eine gesetzliche Grundlage vor (vgl. insoweit auch Art. 5 Ziff. 1 Ingress EMRK). Der Beschwerdeführer übersieht aber zunächst, dass der Freiheitsentzug nicht in der Übergabe von den liechtensteinischen an die zürcherischen Behörden zu erblicken ist, sondern einerseits in der (polizeilichen) Festnahme durch die liechtensteinischen Behörden und andererseits in der Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden (Untersuchungshaft). Dass mit Bezug auf die Anordnung von Untersuchungshaft durch die hiesigen Behörden keine gesetzliche Grundlage bestanden habe, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Was die vorangehende polizeiliche Festnahme im Fürstentum Liechtenstein betrifft, ist nach dem Gesagten grundsätzlich von den hiesigen Behörden nicht zu prüfen, ob die entsprechenden ausländischen Bestimmungen eingehalten wurden oder nicht (Erw. 2b vorstehend). Im übrigen unterläge aber keinem Zweifel, dass die dortigen Polizeibehörden angesichts der Ausschreibung des Beschwerdeführers im RIPOL (vgl. HD act. 13/1) zu einer derartigen Festnahme befugt waren. Dies folgt aus Art. 24 des Liechtensteinischen Polizeigesetzes vom 21. Juni 1989, wonach die Landespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person zwecks Feststellung der Identität zur Abklärung, "ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird", anhalten (Abs. 1) und die angehaltene Person für weitere Erhebungen zur Polizeidienststelle bringen darf (Abs. 3). Die Rüge erweist sich damit als unzulässig bzw. unbegründet. 4. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Beschwerde lit. B/c, S. 8 f.). a) In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer das Abstellen auf die Einwilligung zu seiner Überführung in die Schweiz. Einmal habe er wegen der fehlenden Belehrung über das Spezialitätsprinzip seinen Willen nicht in

- 11 - Kenntnis der Rechtslage bilden können. Weiter sei ein dem Standard des zürcherischen Strafprozessrechts (§ 158 i.V.mit § 139 StPO) entsprechender Hinweis betreffend Ermahnung der (nicht namentlich genannten) Dolmetscherin auf die Folgen einer falschen Übersetzung unterblieben. Damit sei nicht nachvollziehbar, was dem damals unverteidigten und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer von der liechtensteinischen Landespolizei mitgeteilt wurde. Dies stelle eine Gehörsverweigerung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, weshalb die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Übergabe an die schweizerischen Behörden als ungültig zu betrachten sei. b) Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die liechtensteinischen Behörden die für sie geltenden Bestimmungen beachtet haben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Protokoll die Einvernahme vom 5. Juni 2003 "im Beisein einer Dolmetscherin" stattfand (HD act. 13/3 S. 1). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die fehlende Namensnennung und die fehlende (bzw. jedenfalls nicht protokollierte) Ermahnung der Dolmetscherin einen Verstoss gegen liechtensteinisches Polizeirecht darstellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der blosse Vermerk des Beiseins einer Dolmetscherin (ohne Nennung des Namens und ohne Hinweis auf die erfolgte Ermahnung) derart rechtsstaatswidrig ist, dass deswegen das hiesige Verfahren als mangelhaft zu betrachten wäre. Vielmehr ist aufgrund des Protokolls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage in seine Muttersprache übersetzt wurde, da andernfalls der Hinweis auf die Anwesenheit einer Dolmetscherin keinen Sinn macht. Dass diese Übersetzung (bzw. deren Protokollierung) im Lichte der zürcherischen Strafverfahrensbestimmungen anfechtbar wäre, ist insofern nicht entscheidend, als es bei der hier in Frage stehenden Einvernahme nicht um einen Teil des hiesigen Strafverfahrens geht und die Einvernahme insbesondere nicht zur Begründung des Schuld- oder Strafpunktes herangezogen wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 6. Juni 2003 auf entsprechende Frage hin in Gegenwart eines (namentlich erwähnten und gesetzeskonform ermahnten) Übersetzers ausdrücklich bestätigte, dass er auf freiwilliger Basis von

- 12 den liechtensteinischen Behörden zugeführt worden sei (HD act. 11/1 S. 1). Insofern steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Überführung erteilt hat. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen, analog den Vorinstanzen infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen abzuschreiben. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 273.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und die Stadtpolizei Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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