Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040093/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2004 in Sachen X, Ankläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. A., 2. B., 3. C., Angeklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 - 3 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Canonica, Tamedia AG Rechtsdienst, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich betreffend Ehrverletzung durch die Presse Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 (UK040069/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 21. März 2003 erstattete X. aufgrund eines im Tages- Anzeiger vom 23. Dezember 2002 erschienen Artikels über den Fall "S." Strafanzeige beim Bezirksgericht Zürich gegen A. (...) und B. (...) wegen übler Nachrede und Verleumdung. Mit Verfügung vom 9. April 2003 des Vorsitzenden der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wurde die Anklage einstweilen nicht zugelassen und X. (Ankläger) aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen dem Gericht eine den Anforderungen von § 162 in Verbindung mit § 295 Abs. 2 StPO genügende Anklageschrift einzureichen (vgl. BG act. 3). Dieser Aufforderung kam der Ankläger mit Eingabe vom "21.3.2003" (recte: 21. April 2003) nach (vgl. BG act. 5f.). Der Vorsitzende der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich stellte in der Folge mit Verfügung vom 5. Mai 2003 fest, dass sich die Ehrverletzungsklage einzig gegen die betreffenden Titel, Trailer und Artikel in der Druck-Ausgabe des Tages-Anzeigers vom 23. Dezember 2002 richte, und setzte dem Ankläger gleichzeitig Frist an, um zu erklären, ob er gegen C. (...) ebenfalls Strafantrag stelle oder ob er ihn von einer allfälligen Bestrafung ausnehmen wolle (vgl. BG act. 7). Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 erklärte der Ankläger, die Anklage auf C. ausdehnen zu wollen (vgl. BG act. 9). Der Vorsitzende der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verfügte am 30. Mai 2003 die entsprechende Ergänzung des Rubrums, liess die Anklage gegen die drei Angeklagten vorläufig zu und bestellte den Untersuchungsrichter (vgl. BG act. 10). Nachdem die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren und der Untersuchungsrichter die Untersuchung zur Sache als abgeschlossen erachtet hatte, setzte Letzterer nach § 303 Abs. 1 StPO dem Ankläger mit Verfügung vom 4. März 2004 Frist an, "um endgültige Anklage gegen eine bestimmte Person einzureichen". Die Verfügung erging unter der gesetzmässigen Androhung nach § 303 Abs. 1 StPO, dass bei Säumnis "Abstand angenommen würde" (d.h. dass das Ehrverletzungsverfahren als durch Verzicht auf Einreichung der definitiven Anklage als erledigt abgeschrieben würde) (vgl. BG act. 45).
- 3 - Der Ankläger teilte hierauf dem Gericht mit Schreiben vom 24. März 2004 mit, an seiner Klage jedenfalls festhalten zu wollen, und ersuchte gleichzeitig um eine einmalige Erstreckung der Frist zur Einreichung der definitiven Anklage (vgl. BG act. 47). Mit Verfügung vom 29. März 2004 wurde diesem Gesuch entsprochen und die Frist bis zum 13. April 2004 erstreckt (vgl. BG act. 47). Die Fristerstreckungs-Verfügung nahm der Ankläger am 31. März 2004 in Empfang (vgl. BG act. 48). Mit Schreiben vom 13. April 2004 (Poststempel: 14. April 2004 / 11.00 Uhr [LSI]) erklärte der Ankläger dem Gericht erneut, dass er an der Strafanzeige vollumfänglich festhalte. Weiter nahm er eine Änderung gegenüber seiner ursprünglich Strafanzeige vor und bezog Stellung zu den Beweismitteln der drei Angeklagten (vgl. BG act. 49-51). Da die Eingabe des Anklägers vom 13. April 2004 einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist der Post übergeben bzw. dem Gericht eingereicht wurde, schrieb die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Ehrverletzungsverfahren mit Beschluss vom 19. April 2004 androhungsgemäss als durch Verzicht auf Einreichung der definitiven Anklage erledigt ab (BG act. 53). 2. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts legte der Ankläger Rekurs ein, den die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Juni 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. OG act. 7 bzw. KG act. 2). 3. Der Ankläger (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erhob gegen den Rekursentscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche er rechtzeitig angemeldet und begründet hat. Er stellt den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 1). 4. Das Kassationsgericht entscheidet in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ohne Anhörung der Gegenpartei und sieht auch von der Einholung einer (freigestellten) Vernehmlassung bei der Vorinstanz ab. 5. a) Die Vorinstanz schützte den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei denkbar, dass ein Ankläger in einem Ehrverletzungsverfahren bei Abschluss der Untersuchung zu
- 4 - Protokoll oder durch Eingabe erkläre, auf die Bereinigung der Anklage zu verzichten, so dass (ohne das Zwischenstadium von § 303 StPO) sofort zur endgültigen Zulassung (der ursprünglichen Anklage) geschritten werden könne. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer vorliegend eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf Einreichung einer endgültigen Anklage weder zu Protokoll noch schriftlich noch sonst wie abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe wohl in seiner innerhalb der ihm mit der Verfügung vom 4. März 2004 angesetzten Frist eingereichten Eingabe vom 24. März 2004 dem Gericht mitgeteilt, dass er auf jeden Fall an seiner Klage fest halten werde (BG act. 47). Im nämlichen Schreiben - so die Vorinstanz wörtlich - "hat er jedoch abschliessend klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine definitive Klage einreichen wolle, und hat speziell im Hinblick darauf um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist ersucht" (Unterstreichungen im Original). Er - der Beschwerdeführer - habe damit mit aller Deutlichkeit kund getan, dass er sein Recht auf Einreichung einer endgültigen Anklage (innert erstreckter Frist) beanspruchen wolle und werde. Wäre der Beschwerdeführer schon bei Einreichung seiner Eingabe vom 24. März 2004 der Meinung gewesen, die er in seiner Rekursschrift nun nachträglich dezidiert vertrete, nämlich, dass er die vorläufige Anklage als endgültige betrachte und dass er keine definitive Anklage einreichen wolle bzw. einzureichen habe, so hätte er das im besagten Schreiben ohne weiteres so erklären können. Mit der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs "zur Einreichung der definitiven Klage" in eben dieser Eingabe habe er jedoch genau das Gegenteil getan, d.h. mitgeteilt, dass er das Recht auf Einreichung einer solchen ausdrücklich beanspruche. Damit hätte er die Prozesshandlung auch innert der ihm angesetzten bzw. verlängerten Frist vornehmen müssen, und es sei, nachdem er das innert Frist nicht getan habe, die Androhung, dass "das Ehrverletzungsverfahren als durch Verzicht auf Einreichung der definitiven Anklage als erledigt abgeschrieben würde", wirksam geworden (vgl. KG act. 2 S. 5-6). b) Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift dafür, dass das Bezirksgericht das Ehrverletzungsverfahren vor dem Hintergrund des Inhalts des Schreibens vom 24. März 2004 (BG act. 47) nicht hätte abschreiben dürfen, bzw. dass die Rekursinstanz den bezirksgerichtlichen Abschreibungsbeschluss nicht hätte schützen dürfen (vgl. KG act. 1).
- 5 c) Die Beschwerde führende Partei muss den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den dortigen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, dass bzw. inwiefern der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfüllt sein sollte. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere auch die angefochtenen Stellen des Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben; der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbringen genügt daher nicht. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor–instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Rügeprinzip). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. d)aa) Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände kann im Lichte der eben dargelegten Begründungsanforderungen weitgehend nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Interpretation des Schreibens vom 24. März 2004 (BG act. 47) losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgründen aufzuzeigen und derjenigen der Rekursinstanz gegenüber zu stellen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziffer 3). Dadurch wird nicht dargetan, dass die von der Vorinstanz effektiv angestellten Überlegungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der entscheidrelevanten Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach er im fraglichen Schreiben abschliessend klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine definitive Anklage einreichen wolle und speziell im Hinblick darauf um eine Erstreckung der
- 6 ihm angesetzten Frist ersucht habe, mithin mit aller Deutlichkeit kund getan habe, dass er sein Recht auf Einreichung einer endgültigen (definitiven) Anklage innert erstreckter Frist beanspruchen wolle und werde, nicht argumentativ auseinander. Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte (vgl. KG act. 1 S. 1/Ziffer 1; S. 2/Ziffern 2, 3 und 6) kann daher nicht eingetreten werden. bb) Lediglich ergänzungshalber sei angeführt, dass die Einwände in der Beschwerde den Rekursentscheid auch in materieller Hinsicht nicht zu entkräften vermögen: An sich richtig ist, dass der Beschwerdeführer im besagten Schreiben vom 24. März 2004 vorab erklärte, er werde auf jeden Fall an seiner Klage festhalten. Es trifft auch zu, dass er in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erklärte, er wolle die bestehende Anklage verändern, ausweiten oder gar beschränken. All das ändert aber nichts daran, dass er abschliessend und unzweideutig die Vorinstanz im Schreiben ersuchte, die Frist (speziell) zur Einreichung der definitiven Anklage zu erstrecken, und dadurch klar zum Ausdruck brachte, das Recht auf Einreichung einer definitiven Anklage beanspruchen zu wollen. Der weitere Hinweis im fraglichen Schreiben, mehr Zeit zu benötigen, um allenfalls weiteres Material vorlegen zu können, spricht ebenfalls nicht zwingend für die Auffassung des Beschwerdeführers. Im Gegenteil hätte das möglicherweise erhaltene Material die Einreichung einer bereinigten und/oder präzisierten definitiven Anklage erforderlich gemacht (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1999, N 3 zu § 303). Mithin bestand aus Sicht der Rekursinstanz auch insofern kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer wolle das Recht auf Einreichung einer definitiven Anklage nicht beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte der erwähnte erste Satz im Schreiben vom 24. März 2004 ("Ich bestätige den Erhalt der Verfügung und möchte vorab darauf hinweisen, dass ich auf jeden Fall an meiner Klage festhalten werde.") nicht - jedenfalls nicht im Kontext - als "dezidierte" Willensäusserung dahingehend interpretiert werden, dass er an der im Recht liegenden (vorläufig zugelassenen) Anklage in unveränderter Form festhalten wolle und diese als endgültig (definitiv) betrachte. Wenn dem so wäre, ist nicht einzusehen, wes-
- 7 halb er das im besagten Schreiben nicht so erklärte hatte, und statt dessen um die Fristerstreckung zur Einreichung der definitiven Anklage ersuchte. e) Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, dass die Vorinstanz aufgrund der in § 55 ZPO statuierten richterlichen Fragepflicht vor der Abschreibung des Verfahrens "zu zusätzlicher Befragung bzw. Klarstellung" verpflichtet gewesen wäre. Da sich die Rüge sogleich als unbegründet erweist, kann offen bleiben, ob § 55 ZPO vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt (auch wenn das Ehrverletzungsverfahren im Kanton Zürich grundsätzlich allein nach den Regeln der StPO geführt wird, erscheint die Anwendung der Regeln der ZPO - in gewissen Bereichen - immerhin nicht als ausgeschlossen; vgl. SCHMID, a.a.O., N 6 zu § 286; vgl. auch LIEBER, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 181/182). Nach § 55 ZPO ist einer Partei, deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung. Wie aus der Formulierung dieser Vorschrift hervorgeht, greift die Fragepflicht nur, wenn das Vorgebrachte unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Aus Sicht der Vorinstanz bestand nach dem vorstehend Gesagten aber kein Grund zu Annahme, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in bestimmter Hinsicht der Vervollständigung bedurften. Wie gesagt durfte sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, sein Recht auf Einreichung einer endgültigen Anklage innert erstreckter Frist beanspruchen zu wollen. f) Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Beschwerde nicht entnommen werden. 6. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte.
- 8 - 7. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen. Für die Zusprechung von Prozessentschädigungen besteht im Kassationsverfahren kein Anlass. 8. Bei diesem Ausgang kann letztlich auch die Frage, ob die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid mit Blick auf § 428a lit. b StPO - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid - überhaupt zulässig war, offen bleiben. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 160.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
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