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Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AC040074

17. Februar 2005·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·9,317 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Redaktionelles Versehen, Anspruch auf Freisprechung?, Amtliche Verteidigung, Ablehnung des Untersuchungsbeamten, Willkürliche Beweiswürdigung, Kostenauflage bei Verurteilung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040074/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1. Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Rolf Jäger, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2004 (SB040093/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde von der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes ____ mit Urteil vom 24. Oktober 2003 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Schadenersatzbegehren der Geschädigten Y. (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend Geschädigte) wurden von der Einzelrichterin vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, hingegen wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- verpflichtet. Mit Verfügungen vom gleichen Tag wurde einerseits auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie auf denjenigen des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nicht eingetreten, anderseits wurde die Herausgabe beschlagnahmter Tonbandkassetten verfügt (ER act. 44). 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (ER act. 41). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2004 verfügte die Präsidentin der I. Strafkammer des Obergerichts, die Bestellung einer amtlichen Verteidigung werde mit sofortiger Wirkung aufgehoben und RA lic. iur. ____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers entlassen (OG act. 50). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2004 wurde das (erneute) Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren abgewiesen (OG act. 57/1). Mit Urteil vom 10. Mai 2004 der I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) wurde der Beschwerdeführer der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 5.), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 2. und 4.), des vollendeten Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.) sowie der falschen

- 3 - Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 6.) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich der Anklageziffer 1 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Vorinstanz fällte (ebenfalls) eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten Gefängnis aus, unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe und Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Ebenso bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilansprüche der Geschädigten wie auch die Nichteintretens- und die Herausgabeverfügung (OG act. 67 S. 90 f. bzw. KG act. 2 S. 90 f.). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 69 bzw. KG act. 9) und begründet (KG act. 1 und act. 7). Er stellt folgende Anträge (KG act. 1 S. 2 f.): "1. In Aufhebung von Beschluss-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei auf die Anklage betreffend Ziffer 2, 7, und 8 einzutreten und der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen; 2. in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des vollendeten Nötigungsversuchs und der falschen Anschuldigung freizusprechen; 3. in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 b) des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei der Geschädigten und Beschwerdegegnerin 2 keine Genugtuung zuzusprechen; 4. in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 seien sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten aller Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Entschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. MwSt) zuzusprechen; 5. Die Kosten der angerufenen Beschwerdeinstanz seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen." Zudem stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm für das Kassationsverfahren in der Person von RA lic. iur. ____ ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 wurde der Verteidiger auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerdebegründung hingewiesen (KG act. 4).

- 4 - Am 25. August 2004 ging - nach erneuter Korrespondenz (KG act. 5 und 6) - eine Eingabe mit Ergänzungen zur Beschwerdebegründung ein (KG act. 7). Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein (KG act. 13), zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2004 äusserte. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf Beschwerdeantwort (KG act. 16). Die Geschädigte liess mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 18) eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragen (KG act. 20). 4. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und begründet (OG act. 73 und 74/1-2). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines

- 5 - Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz "iura novit curia" allerdings nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO). 2. In der Anklageschrift vom 7. Juli 2003 (ER act. 23) wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst - und soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - vorgeworfen, es sei einerseits zwischen ihm und der Geschädigten am 29. Juni 2001, ab ca. 19.45 Uhr, vor bzw. in deren Wohnung, welche der Beschwerdeführer gegen den Willen der Geschädigten betreten habe, zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er der Geschädigten verschiedene Handlungen untersagt habe, welchen Anordnungen die Geschädigte aus Angst gefolgt sei. Zudem habe er gedroht, er werde sie und ihr nahestehende Personen umbringen, wodurch die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Anderseits habe der Beschwerdeführer die Geschädigte anlässlich einer Einvernahme vom 20. August 2001 wider besseres Wissen beschuldigt, ihn geschlagen zu haben. Anzumerken bleibt zum besseren Verständnis, dass den angeklagten Delikten eine offenbar problematische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten Y. (vorher ____) vorangegangen war (vgl. dazu KG act. 2 S. 6 ff.). 3.1 a) Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils hätte es anstelle von Anklageziffer 1 wohl Anklageziffer 5 heissen sollen. Es handle sich hiebei um ein offensichtliches Versehen (KG act. 1 S. 3).

- 6 b) Ein offenkundiges Versehen im Sinne von § 166 GVG ist immer dann anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht ausgesprochen oder angeordnet hat, nicht übereinstimmt mit dem, was es hat aussprechen oder anordnen wollen, also ein Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichtes vorliegt (SJZ 73 S. 379 Nr. 108; ZR 76 Nr. 77; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 166). Dagegen betrifft § 430 Abs. 1 StPO (insb. Ziff. 5) die Irrtümer und andere Fehler in der Willensbildung eines Gerichts, nicht aber Fehler des Ausdrucks. c) Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte offensichtliche Fehler betrifft allein einen redaktionellen Irrtum, dessen Korrektur er in Anwendung von § 166 GVG bei der Vorinstanz verlangen kann. Einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO macht er damit nicht geltend. 3.2 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte ihn gestützt auf § 182 Abs. 1 StPO von den entsprechenden Vorwürfen gemäss Ziffern 2, 7 und 8 der Anklageschrift freisprechen müssen. Ein Nichteintretensentscheid sei nicht zulässig (KG act. 1 S. 3). b) Wollte man auf die lediglich in Form eines Hinweises auf § 182 StPO vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers überhaupt eintreten, erwiese sie sich bereits im Ansatz als verfehlt. § 182 Abs. 1 StPO gilt nämlich nicht unbegrenzt, sondern nur dann, wenn das Gericht nach Eröffnung der Hauptverhandlung materiell auf die Anklage eintritt. Fehlen beispielsweise Prozessvoraussetzungen oder bestehen nicht zu beseitigende Verfahrenshindernisse (z.B. fehlender Strafantrag), so erfolgt auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung noch eine formelle Erledigung ohne Urteil in der Form des Nichteintretens. Ein solches Nichteintreten kann in jedem Stadium des Verfahrens, also auch erst in der Urteilsberatung oder im Rechtsmittelverfahren erfolgen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 f. zu § 182 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 833). Es wäre weder aus der Beschwerde noch sonst ersichtlich, inwiefern vorliegend (vgl. ER act. 44 S. 17 und S. 20 f.; KG act. 2 S. 22) die Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid nicht erfüllt gewesen wären. Bei dieser Sachlage kann offen

- 7 bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die Nichteintretensentscheide überhaupt beschwert gewesen ist und damit im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren auf die Rüge hätte eingetreten werden können. 4. a) Der Beschwerdeführer sieht eine Einschränkung seiner Parteirechte darin, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2004 die amtliche Verteidigung entzogen bzw. sein nachfolgendes Gesuch mit Präsidialverfügung vom 8. April 2004 abgewiesen worden sei. Entgegen den Argumenten der Vorinstanz, wird in der Beschwerde ausgeführt, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen und auch heute nicht in der Lage, seine Rechte in diesen Verfahren selber zu vertreten. Aufgrund seines Alters, aber auch aufgrund der rechtlichen Aspekte, könne er die Sache nicht selber vertreten. Vor allem würden ihm die notwendigen Deutsch- und Rechtskenntnisse fehlen. Seine Parteirechte seien ihm im Berufungsverfahren durch die fehlende Bestellung eines amtlichen Verteidigers unrechtmässig eingeschränkt worden, er sei nicht gehörig verteidigt gewesen (KG act. 1 S. 3 f.). b) An sich richtig ist das Vorbringen, dass ein (mittelloser) Angeklagter in einem Fall notwendiger Verteidigung bzw. wenn die (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. dazu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. d IPBPR) Anspruch auf einen Offizialverteidiger bzw. einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand hat. Offen bleiben kann, ob vor Vorinstanz ein solcher Fall vorlag. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist im Hinblick auf die Frage, ob das obergerichtliche Urteil auf dem Beschluss basiert bzw. sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, zu bemerken, dass der genannte Rechtsanspruch auf amtliche bzw. unentgeltliche Verteidigung nur dann besteht, wenn der Angeklagte unverteidigt ist (12 Abs. 2 Satz 1 StPO; ZR 93 Nr. 4 Erw. 1; Kass.-Nr. 2000/109 S, Beschluss vom 25. September 2000 i.S. V., Erw.II.2.3.b; Kass.-Nr. 97/323S, Beschluss vom 12. Juli 1998 i.S. R. Erw. II/2; Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 42/43 m.H.). Die genannten Rechtsgrundlagen bezwecken somit, dass bei Vorliegen bestimmter Vorausset-

- 8 zungen die Durchführung eines Strafprozesses ohne Verteidigung des (mittellosen) Angeklagten verhindert werden soll (Graf, a.a.O., S. 42 m.H.). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch des Angeklagten auf Beigabe eines Offizialverteidigers, wenn er bereits erbeten anwaltlich verteidigt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich insoweit, als der Privatanwalt während des Prozesses zum Ausdruck bringt, dass er das Mandat nicht weiterführe, falls er nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde; würde der Anwalt das Mandat tatsächlich niederlegen, bliebe der Angeklagte im weiteren Verfahrensverlauf unverteidigt, was Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung zuwiderliefe. In der Beschwerde wird weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass Rechtsanwalt ____ gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hätte, er werde das Mandat niederlegen, falls er nicht (wieder) als Offizialverteidiger eingesetzt werde. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger geltend macht, er habe das Mandat "hinsichtlich der Berufungsverhandlung" nicht niederlegen können, ansonsten dies zur Unzeit geschehen wäre (KG act. 17 S. 2). Die Präsidialverfügung betreffend Aufhebung der amtlichen Verteidigung ging beim Verteidiger am 24. Februar 2004 ein (OG act. 51). Es hätte dem Verteidiger freigestanden, in diesem Zeitpunkt der Vorinstanz mitzuteilen, er werde das Mandat niederlegen, falls er nicht (wieder) zum amtlichen Verteidiger bestellt werde. Wenn er es stattdessen bei einem Wiedererwägungsgesuch bzw. beim Stellen eines neuen Gesuches um Bestellung als amtlicher Verteidiger beliess, so geht der Einwand einer Mandatsniederlegung zur Unzeit an der Sache vorbei. Vielmehr hat Rechtanwalt ____ den Beschwerdeführer vor Vorinstanz verteidigt. Damit wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt ____ wahrgenommen. Insofern hat sich der obergerichtliche Beschluss nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das Urteil der Vorinstanz ausgewirkt. Fraglich könnte höchstens sein, ob ein solcher Nachteil des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kostenregelung im Urteil bestünde. Dies ist indessen zu verneinen, da die Kosten der amtlichen Verteidigung Bestandteil der Gerichtskosten bilden, und die Vorinstanz diese dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass - hätte dem Beschwerdeführer ein Offizi-

- 9 alanwalt beigegeben werden müssen - ihm auch diese Kosten auferlegt worden wären. Ferner könnte sich fragen, ob Rechtsanwalt ____ - wäre er zu Unrecht nicht als amtlicher Verteidiger bestellt worden - ein Nachteil entstanden ist, weil er dannzumal (vorerst) direkt durch das Gericht entschädigt worden wäre. Dieser Frage muss vorliegend bereits deshalb nicht nachgegangen werden, weil Rechtsanwalt ____ die Beschwerde nicht im eigenen Namen, mithin als direkt Betroffener eingereicht hat, sondern vielmehr gestützt auf die Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. 5. a) Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Es treffe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu, dass er wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung oder anderen Gewaltdelikten verurteilt worden sei. Dies ergebe sich aus den Vorakten (KG act. 1 S. 4; 7 S. 2). b) Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich (wohl) auf folgende Erwägung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 7): Wie schon frühere Beziehungen des Beschwerdeführers zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen der damaligen Partner geführt hätten, müsse auch diejenige zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten insgesamt als schwierig, problematisch und als sehr ambivalent bezeichnet werden. c) Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erwägung erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers - sowohl im Hinblick auf die Unschuldsvermutung als auch unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit - als haltlos. Gar keine Rede ist zunächst von Körperverletzung oder anderen Gewaltdelikten. Zu Recht führt die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung aus, von einer Verurteilung des Beschwerdeführers werde nicht gesprochen (KG act. 13). Mit dem obergerichtlichen Hinweis wird vielmehr dargelegt, dass es bereits in früheren Beziehungen des Beschwerdeführers zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, ohne dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für diese Vorkommnisse bezeichnet würde. Es trifft entsprechend auch nicht zu - wie der Beschwerde-

- 10 führer in seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 (KG act. 17) glauben machen will -, dass die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer habe diese tätlichen Auseinandersetzungen geführt. 6. a) Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§§ 30 und 31 StPO) sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Untersuchungsbehörde bei der "Rekursgegnerin 2" (gemeint die Geschädigte) den entlastenden Momenten erheblich mehr Gewicht beigemessen habe als den belastenden. Das wichtige ärztliche Zeugnis von Dr. B. vom 5. März 2003 sei nicht zu den Akten genommen worden, obwohl es einwandfrei die belastende Darstellung des Rekurrenten (gemeint des Beschwerdeführers) bestätigt habe (KG act. 1 S. 4, 7 S. 2). b) Es ist nicht ganz klar, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Rüge abzielt. Der Sache nach scheint sein Vorbringen eher das gegen die Geschädigte geführte, mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft ____ vom 7. Juli 2003 jedoch eingestellte (vgl. ER act. 22), Verfahren zu betreffen (zu den dagegen erhobenen Rechtsmitteln: OG act. 56; 58 und 59). Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand einen Nichtigkeitsgrund im vorliegenden, gegen ihn geführten Verfahren geltend machen, so könnte darauf nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird weder dargelegt, weshalb sich die Untersuchungsbehörde - nebst den bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (ER act. 10/2 und 10/5) - zur Einholung des erwähnten, im Berufungsverfahren als Actorum 64/2 zu den Akten genommenen, Arztzeugnisses hätte veranlasst sehen müssen, noch ist ersichtlich, dass und wann der Beschwerdeführer eine solche Einholung beantragt hätte. Die Beschwerde genügte den unter vorstehender Ziff. II.1 dargelegten Anforderungen nicht. 7. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter Parteilichkeit und Voreingenommenheit vor. Bezirksanwalt A. habe in einschüchternder Weise seine emotionalen Wertungen in verletzendem Ton während der Einvernahmen wiedergegeben. Er habe von sich aus, anfänglich ohne Strafantrag der Geschädigten, die Untersuchung auf den Tatbestand des "unbefugten Aufnehmens von Gesprächen" ausgeweitet und an diesem Anklagesachverhalt festgehalten, obwohl er vom Ablauf der Strafantragsfrist gewusst habe. Dadurch habe der Bezirk-

- 11 sanwalt versucht, ein für den Beschwerdeführer wichtiges entlastendes Beweismittel mit dem Makel eines strafbaren Verhaltens zu belasten. Die Parteilichkeit des Bezirksanwaltes zeige sich auch darin, dass er demgegenüber die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Frau C. vom Sozialamt wegen Amtsgeheimnisverletzung und gegen Dr. D. wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung verweigert habe, obwohl er von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen sei Frau C. angeboten worden, einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen der Aufnahme des Telefongespräches zu stellen. Schliesslich sei dem Bezirksanwalt auch vorzuwerfen, dass er dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt habe, als dieser ausgesagt habe, Dr. D. habe ihn angerufen und unter Drohung von Strafanzeige aufgefordert, vom Mietvertrag zurückzutreten. Dr. D. habe diesen Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2003 jedoch grundsätzlich bestätigt (KG act. 1 S. 5, 7 S. 2 f.). b) Gemäss Ingress zu §§ 95 und 96 GVG können - nebst Richtern, Geschworenen usw. - auch Untersuchungs- und Anklagebeamte wegen den im folgenden genannten Gründen abgelehnt werden. Allerdings ist in formeller Hinsicht zu beachten, dass über ein streitiges Ausstandsbegehren - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - die Aufsichtsbehörde entscheidet (§ 101 Abs. 1 GVG). Gegenüber dem Bezirksanwalt ist die Staatsanwaltschaft Aufsichtsbehörde (§ 86 GVG). Demzufolge ist zur Behandlung eines Ablehnungsbegehrens gegen einen Bezirksanwalt nicht das mit der Anklage befasste Gericht (und demzufolge auch nicht eine allfällige gerichtliche Rechtsmittelinstanz) funktionell zuständig; es kann auf diesen Punkt der Beschwerde demnach nicht eingetreten werden (ZR 87 Nr. 107 Erw. 2; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen GVG, Zürich 2002, N 8 zu § 102). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, welche von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde (ER act. 16/1-2). In diesem Zusammenhang könnte sich höchstens fragen, ob das Gericht dazu berechtigt oder verpflichtet sei, im Blickwinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), welches sich an sämtliche Strafverfolgungsorgane richtet (vgl. auch § 19 Abs. 1 StPO), ungeachtet der vorgängigen Stellung ei-

- 12 nes förmlichen Ablehnungsbegehrens gegen den Bezirksanwalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von sich aus Massnahmen zu ergreifen, wenn es der Auffassung ist, das Untersuchungsverfahren genüge den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht. Solche vom Gericht zu treffende Massnahmen können aber von vornherein nicht persönlicher, sondern nur sachlicher Art sein: Aus der oben aufgezeigten gesetzlichen Ordnung folgt klar, dass das Gericht keine Handhabe hat, einen Untersuchungsbeamten in den Ausstand zu versetzen; das Gericht kann nur - aber immerhin - die vom Untersuchungsbeamten vorgenommenen Untersuchungshandlungen bzw. die Anklage wegen Verstosses gegen prozessrechtliche Bestimmungen als mangelhaft erklären bzw. zur Verbesserung zurückweisen (vgl. §§ 182 Abs. 3, 183 Abs. 2 StPO). c) Immerhin sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires (Untersuchungs-)Verfahren im Zusammenhang mit der hier erhobenen Kritik nicht als verletzt erscheint, soweit auf die Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann. Wenn der Beschwerdeführer auf die Art der Befragung durch den Bezirksanwalt verweist, fehlen entsprechende Aktenhinweise, weshalb die Rüge den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht genügt. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf des "Unbefugten Aufnehmens von Gesprächen" einwendet, überzeugt nicht. Anlässlich der (Schluss-)Einvernahme vom 28. Februar 2003 stellte der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger den Antrag, es sei ein Tonband als Beweismittel beizuziehen und dieses Tonband wurde zu den Akten genommen (ER act. 6/6 S. 10). Über die Tonbandaufnahmen wurde von der Bezirksanwaltschaft ein Protokoll erstellt, wobei sich ergab, dass der Beschwerdeführer verschiedene Gespräche, wahrscheinlich auch solche mit der Geschädigten, aufgenommen hatte (ER ND 2 act. 2). Wenn der Bezirksanwalt anschliessend die betroffenen Personen über ihr Strafantragsrecht informierte, so kam er damit seiner Aufklärungspflicht nach. Es gehört nämlich zu den Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden, Geschädigte bei Antragsdelikten innert nützlicher Frist auf das Antragserfordernis aufmerksam zu machen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 24 StPO). Dass der Bezirksanwalt dabei offensichtlich der Meinung war, die Strafantragsfrist habe erst durch die Benachrichtigung der Geschädigten zu

- 13 laufen begonnen und er somit die Frist als gewahrt betrachtete bzw. die entsprechenden Vorwürfe in die Anklageschrift aufnahm, lässt ihn nicht als voreingenommen erscheinen, auch wenn die Vorinstanzen schliesslich eine abweichende Auffassung vertraten und auf die Vorwürfe nicht eingetreten sind. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, der Bezirksanwalt habe die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Frau C. und Dr. D. verweigert, fehlen der Beschwerde auch hiezu die erforderlichen Aktenverweise. 8. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das von der Bezirksanwaltschaft über die von ihm aufgezeichneten Telefongespräche erstellte Protokoll sei fehlerhaft und unvollständig. So würden jene Stellen im Protokoll fehlen, welche die Geschädigte belasteten. Es seien auch Namen falsch protokolliert worden, was die Untersuchungsbehörde nicht korrigiert habe. Lediglich eine Aktennotiz sei darüber erstellt worden. Es seien Gespräche ohne zeitlichen Unterbruch dargestellt. Wie die Bemerkung, wie es scheine, habe sich ein Gespräch beim Beschwerdeführer zu Hause zugetragen, ins Protokoll komme, sei nicht nachvollziehbar. Auch Einvernahmeprotokolle seien teilweise mit Fehlern überhäuft, z.B. wisse man bei einem Protokoll nicht, wer frage und wer Antwort gebe, weil immer derselbe Name vermerkt sei (KG act. 7 S. 5 f.). b) Soweit der Beschwerdeführer die unkorrekte bzw. unvollständige Wiedergabe der von ihm aufgenommenen Telefongespräche rügt, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, dass und inwiefern sich dies überhaupt auf die im vorliegenden Verfahren noch interessierenden Vorwürfe auswirken würde. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass auf die entsprechenden Anklageziffern (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) nicht eingetreten worden und ein Nachteil des Beschwerdeführers somit nicht ersichtlich sei (KG act. 13 S. 2). Verfehlt ist auch die (einzig konkrete) Kritik am Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2002 (ER act. 6/5), wollte man darauf - der Beschwerdeführer hat das entsprechende Protokoll unterzeichnet und sein Verteidiger hat der Einvernahme beigewohnt (ER act. 6/5) - überhaupt eintreten. Es entspricht gängiger Praxis der Untersuchungsbehörden, dass mittels Protokollnotiz festgehalten wird, wenn Fragen nicht vom Untersuchungsbeamten gestellt wer-

- 14 den. Dies wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt (vgl. ER act. 6/5 S. 14: "Auf Ergänzungsfrage der Verteidigerin RAin ____" bzw. "Keine weiteren Ergänzungsfragen der Verteidigerin RAin ____"; "Auf Ergänzungsfrage der [des] Verteidigers RA ____" bzw. S. 15 "Keine weiteren Ergänzungsfragen der [des] Verteidigers RA ____"). Die jeweils vor allen Fragen aufgeführten Namen sollen nur Klarheit darüber verschaffen, an welche der beiden anlässlich der Konfrontationseinvernahme befragten Person sich die konkrete Frage richtet. Eine unklare oder unkorrekte Protokollierung wäre damit nicht dargetan. 9. Unter Litera F der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht willkürliche Würdigungen vorgenommen, indem sie verschiedene Umstände nicht berücksichtige, und zudem sei auch die Begründungspflicht verletzt (KG act. 1 S. 6 - 10, 7 S. 4 - 7). 9.1 a) Der Beschwerdeführer legt dar, die Aussagen der Geschädigten seien in wichtigen Punkten widersprüchlich. Beim Vergleich zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme werde eine Tendenz zu Dramatisierungen und Übertreibungen ersichtlich. Im Vergleich zur ersten Einvernahme seien die folgenden viel mehr mit zahlreichen originellen Details ausgeschmückt, welche allesamt die Vorgänge dramatischer erscheinen liessen. Bei genauem Hinsehen sei erkennbar, dass die Geschädigte den Sachverhalt mit Details früherer Sachverhalte angereichert habe, weshalb die Schilderungen so ausführlich erscheinen würden. Dies sei für die Geschädigte nicht schwierig gewesen, weil in den Jahren ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer sehr leidenschaftlich und intensiv gestritten und geliebt worden sei (KG act. 7 S. 4 f.). Die Rüge erfüllt die Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht. In der Beschwerde wird nicht dargetan, mit welchen konkreten originellen Details die Geschädigte ihre Aussagen ausgeschmückt hätte und welche konkreten Ausführungen der Geschädigten, d.h. welche nach Auffassung des Beschwerdeführers "originellen Details", auf frühere Vorkommnisse zurückzuführen wären. An den bezeichneten Protokollstellen führt die Geschädigte lediglich aus, dass es in ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer schon früher zu Auseinandersetzungen gekommen sei.

- 15 b) Auffallend sei, fährt der Beschwerdeführer fort, dass die Geschädigte ihr eigenes Verhalten nur pauschal schildere. Dies kontrastiere mit dem Detailreichtum in den Beschreibungen des Verhaltens des Beschwerdeführers. So habe sie ausgesagt, sie sei beim Vorfall vom 29. Juni 2001 ruhig gewesen, habe alles über sich ergehen lassen und habe später geweint. Zudem seien gewisse Strukturbrüche innerhalb der Darstellungen der Geschädigten offensichtlich, z.B. habe sie nicht beschreiben können, inwiefern sie am Gang auf die Toilette oder am Telefonieren gehindert worden sein solle. Ihre diesbezüglichen Angaben seien pauschal und zeugten nicht von Realitätsnähe. Bezüglich der Drohungen habe die Geschädigte nach ihren eigenen Aussagen frühere Äusserungen mit jenen innerhalb des Streits vermischt (KG act. 7 S. 5). Der Beschwerdeführer lässt bei seinen Einwänden ausser Acht, dass es wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt - nicht genügt, wenn in der Beschwerde auf seiner Meinung nach detailarme Aussagen der Geschädigten hingewiesen wird, ohne dass dargelegt wird, weshalb und aufgrund welcher Aktenstellen andere bzw. detailreichere Angaben zu erwarten wären. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Geschädigte habe nicht beschreiben können, inwiefern sie am Gang auf die Toilette oder am Telefonieren gehindert worden sei, so verweist er lediglich auf zwei - zwar zutreffende - Aktenstellen, ohne jedoch die übrigen Aussagen der Geschädigten zu diesem Thema einzubeziehen (vgl. ER act. 7/2 S. 4, 5 und 9). Bezüglich der behaupteten Vermischung früherer Äusserungen kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert. c) Der Beschwerdeführer hält die Darstellung der Geschädigten insgesamt für lebensfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie nach angeblich harten Faustschlägen, Lebensbedrohungen, gewaltsamen Eindringens in die Wohnung usw. innerhalb von zwei Stunden dazu gekommen sei, mit ihm ins Bett zu gehen und die ganze Nacht zu verbringen, und sich mit ihm anderntags fürs Kino zu verabreden. Weiter versuche die Geschädigte, ihn nicht übermässig zu belasten, sondern nur gerade so, dass er dafür leicht bestraft werden könnte. Dies habe ihrer inneren Ambivalenz zwischen dem Empfinden der sexuellen Abhängigkeit und

- 16 der gleichzeitigen Frustration über die mangelnde Befriedigung entsprochen. Darin dürfe jedoch kein Zeichen von besonderer Glaubwürdigkeit gesehen werden (KG act. 1 S. 7 f.). Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, noch sind in der Beschwerde jene Aktenstellen enthalten, auf welche sich die Argumentation des Beschwerdeführers stützen könnte. d) Die Geschädigte neige dazu, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Wahrheit zu verklären, indem sie z.B. behauptet habe, ihre Beziehung sei eine glückliche gewesen. Die Akten gäben diesbezüglich ein getrübtes Bild. Mit dieser beschönigenden Darstellung werfe sie natürlich ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer und fördere damit das Unverständnis des unbeteiligten Dritten gegenüber dem angeblichen verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers (KG act. 7 S. 5). Zum einen lässt sich aus der in der Beschwerde (zutreffend) zitierten Aussage der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2001 (ER act. 7/3 S. 1), es sei die grosse Liebe gewesen, nicht folgern, die Geschädigte habe ihre Beziehung während des gesamten Verfahrens immer als rundherum glücklich bezeichnet. So bejahte die Geschädigte beispielsweise, dass es in ihrer Beziehung schon früher zu Problemen gekommen sei (ER act. 7/2 S. 6). Zum andern zielt der Einwand aber auch deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz - welche vom Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "unbeteiligte Dritte" wohl angesprochen wird - mehrfach festgehalten hat, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten sei insgesamt als schwierig, problematisch und sehr ambivalent zu bezeichnen (vgl. KG act. 2 S. 7, 36, 40 und S. 62). e) Auf die folgende Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Er legt dar, wenn die Geschädigte behaupte, die Chemie zwischen ihr und dem Beschwerdeführer habe einfach gestimmt, spreche sie allein von der sexuellen Beziehung aus ihrer Sicht, was zeige, wie fixiert sie gewesen sei. Zudem habe die Geschädigte mehrere Gründe gehabt, ihn zu Unrecht zu belasten (KG act. 7 S.

- 17 - 5). Aus welchen Aktenstellen die Behauptungen des Beschwerdeführers ersichtlich wären, geht aus der Beschwerde nicht hervor. An der angegebenen Protokollstelle ist lediglich die Aussage der Geschädigten zu finden, die Chemie habe in der Beziehung gestimmt. Die weitergehende Interpretation des Beschwerdeführers findet darin keine Stütze. f) Wenn die Vorinstanz eine ethnologische Betrachtung für die Bewertung der allgemeinen Glaubwürdigkeit zu Hilfe nehme, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, wäre daraus der richtige Schluss, dass er aufgrund seiner grösseren Offenheit, Unverblümtheit und Authentizität eine weitaus grössere Glaubwürdigkeit geniesse als die sehr berechnende und verschlossene Geschädigte (KG act. 1 S. 8). Diese Kritik des Beschwerdeführers ist eine rein appellatorische, indem er seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 40) gegenüberstellt. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht. 9.2 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, keine der Vorinstanzen habe sich beweismässig genügend und einlässlich mit dem subjektiven Teil der eingeklagten Tatbestände auseinandergesetzt. Es könne dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen, wenn die Vorinstanz festhalte, er habe dies auch gewollt oder es sei dem Angeklagten bewusst gewesen und er habe die Geschädigte auch in Angst und Schrecken versetzen wollen. Die Vorinstanz sei die Angaben schuldig geblieben, welche Aussagen oder Indizien zu dieser Beurteilung geführt hätten (KG act. 1 S. 8). b) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (allenfalls eventualvorsätzlich) gehandelt hat, beschlägt teilweise Bundesstrafrecht, weshalb sich die Frage nach der Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde stellt. Gemäss Art. 430b Abs. 1 StPO ist diese nur zulässig, soweit gegen einen Entscheid nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Bundesgericht überprüft insbesondere auch, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen

- 18 betrachteten Tatumstände die Annahme des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen nach Art. 18 StGB) erlauben, mithin handelt es sich hierbei um eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage (vgl. BGE 126 IV 60, 119 IV 3). Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann demgegenüber grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen), das heisst bei der Beurteilung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbesondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im kantonalen Beschwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Feststellungen der Wissens- und Willenselemente (sogenannte innere Tatsachen) beziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdigung angelastet werden können (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.; vgl. Kass.- Nr. AC040021, Entscheid vom 25. Juni 2004 i.S. M., Erw. II.2.b; Kass.-Nr. 98/277 S d.v. 98/281 S, Entscheid vom 7. September 1999, i.S. StA, E. III.3.a; Kass.-Nr. 97/168 S, Entscheid vom 9. November 1997, i.S. E., E. II/3/1 und 3/3; vgl. auch Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659). Sodann ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im kantonalen Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich Annahmen tatsächlicher Natur (bzw. betreffend den Sachverhalt) sowie mit Bezug auf Rechtsfragen des kantonalen Rechts zulässig (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/132 S, Entscheid vom 25. November 2000, in Sachen G., Erw. II.5.b; Kass.-Nr. 2000/132 S, Entscheid vom 22. April 2000 i.S. R., Erw. 4.b). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls

- 19 stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). c) Unter Ziffer III. des angefochtenen Urteils sind zunächst rechtstheoretische Ausführungen zu den Tatbeständen der Nötigung und der Drohung zu finden. Hernach äusserte sich die Vorinstanz zur konkreten Anwendung hinsichtlich der eingeklagten Nötigungen (KG act. 2 S. 79 f.). Dazu gab die Vorinstanz zuerst den von ihr aufgrund der Beweiswürdigung als rechtsgenügend erstellt erachteten Sachverhalt wieder. Daraufhin hielt sie bezüglich des Vorwurfes der Nötigung fest, aufgrund dieses erstellten Sachverhaltes könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein gehandelt habe, die Handlungsfreiheit der Geschädigten einzuschränken, und er habe dies auch gewollt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung erwog das Obergericht, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht habe, er werde sie und ihr nahestehende Personen umbringen. Diese Drohung sei ohne weiteres geeignet, auch eine vernünftige Person in der Lage der Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen. Das sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen und er habe die Geschädigte auch in Angst und Schrecken versetzen wollen (KG act. 2 S. 80). d) Der Wille eines Täters im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass er die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 85). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, hat sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen und der weiteren Umstände auf seinen entsprechenden Willen geschlossen und damit implizit das Vorliegen von Tatsachen, welche gegen den Willen des Beschwerdeführers sprechen würden, ausgeschlossen. Dass solche Umstände vorgelegen hätten, wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend ge-

- 20 macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht - soweit diese der Kognition des Kassationsgericht unterliegt - ist zu verneinen. 9.3 a) Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend, die Geschädigte sei eine "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB, weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen sie nur die Vollstrekkung hemme, jedoch nicht die formelle Rechtskraft. Vielmehr gelte eine Person als "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB, wenn auch keine ausserordentlichen unvollkommenen, subsidiären, grundsätzlich suspensiven, devolutiven und in der Regel kassatorischen Rechtsmittel mehr ergriffen werden könnten. Solange die pendente Nichtigkeitsbeschwerde nicht entschieden sei, gelte die Geschädigte nicht als nichtschuldig (KG act. 1 S. 8 f.). b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem "Nichtschuldigen" auszugehen ist, beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 303 StGB und somit nach dem materiellen Bundesrecht. Von Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Rechts hängt auch ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang massgebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Unrecht von der Nichtschuld der Geschädigten ausging bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bundesrecht beherrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegenden Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden können. 9.4 a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz enthalte sich einer Begründung, weshalb die Geschädigte den Beschwerdeführer nicht geschlagen haben könne bzw. sie verweise willkürlich pauschal auf die Beweiswürdigung in ihrem Urteil, wo jedoch auch keine entsprechende rechtsgenügende Begründung zu finden sei. Immerhin würden drei Arztzeugnisse - eines davon unmittelbar nach dem Vorfall - die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verletzung bezeugen. Anzufügen sei, dass der Vorinstanz Parteilichkeit in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorzuwerfen sei, wenn sie der Geschädigten trotz gegenteiligem

- 21 - Arztzeugnis glaube und den Beschwerdeführer trotz bestätigendem Arztzeugnis schuldig spreche (KG act. 7 S. 6). b) Die Vorinstanz hat auf den Seiten 70 bis 73 des angefochtenen Urteils ausführlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend des ihm von der Geschädigten angeblich zugefügten Schlages Stellung genommen und begründet, weshalb diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten. Von einer ungenügenden oder gar fehlenden Begründung kann deshalb keine Rede sein. Dass die Vorinstanz auf Seite 82 nicht ausdrücklich auf die Seiten mit ihren früheren Erwägungen verwies, vermag daran nichts zu ändern. Der beschwerdeführerische Vorwurf ist unbegründet. Auf die darüber hinausgehende pauschale und appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. 9.5 a) Bezüglich des subjektiven Tatbestandes verkenne die Vorinstanz, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er keine Absicht bzw. keinen Eventualvorsatz gehabt haben könne, dass gegen die Geschädigte ein Strafverfahren in Gang gesetzt würde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Schlag gegen ihn stets eine Erklärung bezüglich des ganzen Vorfalls vom 29./30. Juni 2001 gewesen sei, welchen er bereits beim erstbefragenden Polizisten habe einbringen wollen, wobei diese Einvernahme wegen Sprachproblemen abgebrochen worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass kein separates Untersuchungsverfahren gegen die Geschädigte eingeleitet worden sei, sondern stets ihm Rahmen der ohnehin bereits laufenden Untersuchung bei den Befragungen ab und zu noch auf den Vorwurf des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Der einzige Unterschied sei gewesen, dass die Geschädigte als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt worden sei. Dass die Untersuchungsbehörde das Arztzeugnis von Dr. B. vom 5. März 2003 nicht zu den Akten genommen habe, werfe ein zwiespältiges Licht auf die Behauptung der Vorinstanz, es sei eine unabhängige Untersuchung gegen die Geschädigte geführt worden (KG act. 7 S. 6 f.). b) Soweit der Einwand des Beschwerdeführers die Frage des Vorsatzes bzw. der Absicht betrifft, so kann darauf nicht eingetreten werden, sollte der Beschwerdeführer überhaupt eine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende

- 22 - Rüge geltend machen wollen. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, welche konkrete vorinstanzliche Erwägung angefochten wird, und der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Obergerichts (KG act. 2 S. 83) auch nicht auseinander. Wenn der Beschwerdeführer sodann die Untersuchungsführung bemängelt, so ist ein Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich. Inwiefern ein separates Verfahren hätte geführt werden müssen, wird nicht dargetan. Gegenteils geht § 5 Abs. 2 StPO vom Grundsatz aus, dass mehrere Verbrechen oder Vergehen, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen, im gleichen Verfahren untersucht und beurteilt werden sollten. Nur am Rande sei sodann vermerkt, dass die Geschädigte, entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung, von der Untersuchungsbehörde mehrheitlich als Angeschuldigte (und nicht als Auskunftsperson) einvernommen wurde (vgl. ER act. 7/2-4). In Bezug auf das erwähnte Arztzeugnis vom 5. März 2003 kann sodann auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. II.6.b) verwiesen werden. Wollte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, der Tatbestand von Art. 303 StGB könnte nur erfüllt sein, wenn eine separate Strafuntersuchung gegen die Geschädigte eingeleitet worden wäre, so beurteilte sich auch diese Frage nach materiellem Bundesrecht. Auf die Rüge könnte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 10. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Litera G der Beschwerdeschrift stehen unter dem Titel "Falsche Interpretationen der Vorinstanz". 10.1 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe entgegen den Akten davon aus, die Geschädigte habe Dr. D. nicht schon am 28. Juni 2001 aufgesucht, und sie behaupte, es könne sich nicht um ein Komplott zwischen der Geschädigten und ihrem Hausarzt handeln, ansonsten sie auf das Vermeiden von Widersprüchen bedacht gewesen wären. Es könne jedoch als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Widersprüche oft ergäben, obwohl die beteiligten Personen darauf bedacht seien, solche zu vermeiden. Grundsätzlich hätten Widersprüche als Zeichen einer verminderten Glaubhaftigkeit zu gelten. Weshalb in concreto das Gegenteil gelten sollte, sei nicht einsichtig. Gleichzeitig werde verkannt, dass

- 23 - Dr. D. sich - aktenkundig - enorm persönlich für die Geschädigte engagiert habe (KG act. 1 S. 10; act. 7 S. 7). b) Die Rüge geht, soweit darauf eingetreten werden kann, an der Sache vorbei bzw. erweist sich als unbegründet. Zwar besteht die Möglichkeit, dass widersprüchliche Aussagen auch bei einem Komplott vorkommen, doch erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, von einem Komplott der Geschädigten mit ihrem Hausarzt könne keine Rede sein, ansonsten sie sicher darauf bedacht gewesen wären, keine Widersprüche aufkommen zu lassen, nicht als willkürlich. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Es ist im Weiteren zu unterscheiden, ob sich Widersprüche in den Aussagen einer Person finden oder ob sich die Aussagen zweier Personen nicht decken. Ist, wie vorliegend, das letztere der Fall, so hat das Gericht darzulegen, dass und weshalb es den Aussagen einer Person folgt. Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie festhielt und begründete, weshalb von der Darstellung der Geschädigten auszugehen sei (KG act. 2 S. 69). Wenn der Beschwerdeführer sodann auf dass Engagement von Dr. D. verweist, so ist aus der Beschwerde zum einen nicht ersichtlich, an welcher Stelle des angefochtenen Entscheides die Vorinstanz von etwas anderem ausgegangen wäre. Zum anderen legt der Beschwerdeführer aber auch nicht dar, dass und inwiefern sich das behauptete Engagement auf den Entscheid auswirken würde. 10.2 Auf die weiteren Einwände unter Buchstabe G Ziffern 2 bis 6 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 10 - 12; act. 7 S. 7) kann nicht eingetreten werden. Einerseits handelt es sich hiebei um appellatorische Kritik, indem der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Auffassung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüberstellt, anderseits fehlen aber auch die notwendigen Aktenhinweise. Die Vorbringen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. 11. In einem weiteren Abschnitt der Beschwerde (Litera H) wird der Vorwurf aktenwidriger Annahmen erhoben (KG act. 1 S. 12 und 13).

- 24 a) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird, die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegeben den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO). b) Auch diese Kritik des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, seine eigene Meinung darzustellen. In der Beschwerde wird grösstenteils nicht begründet, aufgrund welcher konkreten Aktenstellen sich die vor-instanzlichen Ausführungen als unhaltbar und willkürlich oder aktenwidrig erweisen würden. Des Weiteren fehlt es der Beschwerde teilweise auch an der Bezeichnung der konkreten angefochtenen Erwägungen. 12. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 13 und 14) geht nicht über eine pauschale Behauptung hinaus. Weiterungen hiezu erübrigen sich. 13. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann unter dem Titel "II. Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2" vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zu prüfen. Es liege damit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Darüber hinaus wären die Voraussetzungen, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, aber auch nicht gegeben. Es fehle bei der Würdigung der besonderen Umstände an den entsprechenden Voraussetzungen. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Geschädigte mit ihrem wankelmütigen Verhalten erheblich zu den Spannungen der Kontrahenten beigetragen habe. Die Geschädigte sei weder körperlich noch in ihrer Persönlichkeit derart verletzt worden, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. Wie die Vorinstanz festhalte, sei von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Geschädigte treffe ein mindestens gleichwertiges Eigenverschulden, indem sie durch ihr Verhalten die Auseinandersetzung wissentlich pro-

- 25 voziert habe. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse beim Beschwerdeführer seien selbst Fr. 500.-- nicht angemessen (KG act. 1 S. 14). b) Die Erst- und mit ihr die Vorinstanz hat die Frage der Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 49 OR und somit nach dem materiellen Bundesrecht beurteilt (KG act. 2 S. 89; ER act. 44 S. 25). Von Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Rechts hängt ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang massgebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Unrecht eine Genugtuung zusprach bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bundesrecht beherrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegenden Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden können. Hinzuweisen ist auch auf Art. 277 BStP und somit darauf, dass der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen der Behandlung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Sache an die kantonale Behörde zurückweisen kann, wenn der Entscheid an derartigen Mängeln leidet, dass die Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der kantonale Sachrichter im Rahmen der Anwendung von materiellem Bundesrecht den Entscheid nicht hinreichend begründet oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hat. 14. a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht auferlegen dürfen. Von insgesamt 10 vorgeworfenen Tatbeständen sei er in 5 Fällen freigesprochen bzw. sei darauf (fälschlicherweise) nicht eingetreten worden. Aus diesem Grund hätte zumindest teilweise eine Kostenübernahme auf die Gerichtskasse stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer sei mangels genügender Sprachund Rechtskenntnis nicht in der Lage gewesen, seine Sache vor Vorinstanz selber zu vertreten. Er sei Rentner und in komplexen Angelegenheiten ohnehin auf Hilfe angewiesen. Zudem lebe er in sehr bescheidenen Verhältnissen, sodass ihm die Finanzierung einer Verteidigung nicht zuzumuten sei. Die Kosten seien deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine

- 26 - Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- zuzusprechen (KG act. 1 S. 15, act. 7 S. 8). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Missachtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II.2b; von Rechenberg, a.a.O., S. 36; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unangemessenheit bzw. Willkür (Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen). c) Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschädigten gemäss § 10 Abs. 4, zu tragen (§ 188 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, sind ihm dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen, und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden der Anklagevorwürfe notwendig waren (ZR 96 Nr. 7). Im Rechtsmittelverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). Sollte der Einwand des Beschwerdeführers sodann auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege abzielen, so hielt das Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 23. Februar 2004 (Kass.-Nr. AC030135 i.S. O., Erw. III.2.3) fest, die zürcherische Strafprozessordnung kenne dieses Institut an sich nicht. Dies bedeute indessen nicht, dass gemäss kantonalem Recht ein in einem Strafverfahren unterlegener Angeklagter immer die ihm auferlegten Kosten bezahlen müsste. § 190a StPO lege fest, dass bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den

- 27 - Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist, wobei mit dem Betroffenen zunächst der Angeklagte gemeint sei (Schmid, a.a.O., N 3 zu § 190a). Sinn und Zweck dieser Norm bestehe darin, dass Parteien, von denen die auferlegten Kosten in nächster Zeit offensichtlich nicht erhältlich seien, durch die Kostenerhebung nicht in zusätzliche Not geraten oder ihre Resozialisierung nicht gefährdet würde. Ebenso sollten den mit dem Inkasso betrauten Behörden von vornherein sinnlose Umtriebe erspart bleiben (Schmid, a.a.O., N 4 zu § 190a mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch RB 1995 Nr. 120). Ferner erlaube § 190a StPO ausdrücklich, dass der Lage des Betroffenen erst bei Bezug der Kosten Rechnung getragen werde, so dass eine entsprechende Regelung bei Festsetzung und Auflage der Kosten nicht vorgesehen werden müsse (vgl. Schmid, a.a.O., N 9 zu § 190a). Daraus erhelle, dass § 190a StPO darauf ausgerichtet sei, die Verhältnisse nach dem Prozess zu regeln, sei es um der betroffenen Partei das Fortkommen zu erleichtern, sei es um ein effizientes Funktionieren der (Inkasso-) Behörden zu erleichtern. Hingegen sei § 190a StPO nicht darauf ausgelegt, einem Angeklagten die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erleichtern und so den Zugang zu den (höheren) Gerichten zu garantieren. Insbesondere darin liege ein entscheidender Unterschied zu Art. 29 Abs. 3 BV. So werde in der Praxis die Auffassung vertreten, § 190a StPO begründe keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu § 190a). Es sei freilich nicht von der Hand zu weisen, dass § 190a StPO faktisch vielfach dieselbe Funktion wie Art. 29 Abs. 3 BV zukomme, und die beiden Bestimmungen in ihrer Wirkungsweise nahe beieinander lägen und häufig sogar deckungsgleich seien. Es komme denn auch nicht von Ungefähr, dass Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im zürcherischen Strafprozess regelmässig nach § 190a StPO behandelt würden (vgl. RB 1995 Nr. 120). Somit gehe § 190a StPO ohne Weiteres dort vor, wo diese Norm weiter gehe als Art. 29 Abs. 3 BV. Das sei insbesondere insofern der Fall, als die Anwendung von § 190a StPO nicht an das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge anknüpfe. Fraglich erscheine dagegen die Anwendung von § 190a StPO dort, wo sie dazu führen könnte, dass trotz gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. dem günstigeren kantonalen Recht) der Gesuchsteller die Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernehmen

- 28 müsste, etwa in Anbetracht einer bloss reduzierten Gerichtsgebühr. Insofern bleibe das kantonale Recht zwar anwendbar, müsse aber verfassungskonform im Sinne der höchstrichterlichen Praxis ausgelegt werden. Erst, wenn eine verfassungsgemässe Auslegung sinnvollerweise nicht mehr möglich wäre, ohne die fragliche kantonale Norm völlig zu verzerren, müsste direkt auf das übergeordnete (Bundes-)Verfassungsrecht abgestellt werden. Einer restriktiveren Auslegung von § 190a StPO stehe im Lichte der Bundesverfassung jedoch dann nichts entgegen, wenn deren Mindestgarantien nicht tangiert würden. d) Soweit sich die Kritik auf die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens, bestätigt durch die Vorinstanz (KG act. 2 S. 92), bezieht bzw. beziehen sollte, so hielt die Vorinstanz fest, das Nichteintreten bzw. der Freispruch betreffend drei von acht Anklagepunkten habe keinen wesentlichen Einfluss auf den Umfang der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gehabt, weshalb das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 90). Inwiefern diese vorinstanzliche Einschätzung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Auffassung der Vorinstanz lediglich die eigene Auffassung entgegenzuhalten, genügt nicht. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz die Kosten zwar dem Beschwerdeführer auferlegte, diejenigen der amtlichen Verteidigung(en) sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung jedoch zufolge der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Gerichtskasse nahm (ER act. 44 S. 26 f.). In Bezug auf die Kostenregelung des Berufungsverfahrens erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer unterliege im Berufungsverfahren praktisch vollständig. Dass in einem Punkt ein (Teil-) Freispruch erfolgt sei, sei ein wohlwollender Ermessensentscheid. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Strafreduktion, unterliege. Demgegenüber würden die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte, welche die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt hätten, obsiegen. Den nicht sehr guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers könne beim Kostenbezug hinreichend Rechnung getragen werden. Inwiefern diese Erwägun-

- 29 gen der Vorinstanz mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wären, wird weder in der Beschwerde dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. 15. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person von Rechtsanwalt ____ für das Kassationsverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Gemäss Praxis des hiesigen Gerichtes zu § 12 Abs. 2 StPO werden Gesuche um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ohne Weiteres abgewiesen, wenn der entsprechende Antrag erst zusammen mit der vom erbetenen Verteidiger begründeten Beschwerde (oder später) gestellt wird (vgl. Kass.- Nr. 97/323 S, Entscheid vom 12. Juli 1998 in Sachen R., Erw. II.2; Kass.-Nr. 97/402 S, Entscheid vom 24. August 1998 in Sachen Z., Erw. 5; Kass.-Nr. 98/425 S, Entscheid vom 12. Oktober 1999 in Sachen D., Erw. 6; Kass.-Nr. 99/055 S, Entscheid vom 7. Februar 2000 in Sachen P., Erw. 2.3; Kass.-Nr. 99/394 S, Entscheid vom 5. Juni 2000 in Sachen B., Erw. III.2.3; Kass.-Nr. 2000/109 S, Entscheid vom 25. September 2000 in Sachen V., Erw. II.2.3; Kass.-Nr. 2001/325 S, Entscheid vom 6. Mai 2002 in Sachen A., Erw. II.2). Sinn und Zweck von § 12 Abs. 2 StPO ist nämlich einzig, dass der Angeschuldigte bzw. Angeklagte in Fällen notwendiger Verteidigung auf jeden Fall anwaltlich verteidigt ist. Mit der Einreichung der begründeten Beschwerde durch den erbetenen Verteidiger ist ein Beschwerdeführer im Kassationsverfahren bereits hinreichend verteidigt, soweit keine weiteren Eingaben mehr erforderlich sind (illustrativ: Kass.-Nr. 2001/325S, Entscheid vom 6. Mai 2002 in Sachen A., Erw. II.2; jüngst bestätigt in Kass.-Nr. AC030135, Entscheid vom 23. Februar 2004 i.S. O., Erw. III.2.2; Kass.-Nr. AC030049, Entscheid vom 15. Dezember 2003 in Sachen N.-Y., Erw. II.). Dass

- 30 der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung auf entsprechenden Hinweis des Kassationsgerichtes noch ergänzte, vermag keine abweichende Regelung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung für das Kassationsverfahren ist somit abzuweisen. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 5) - ebenfalls nichts, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers stellte. Richtig ist nur, aber immerhin, dass die einmal bestellte amtliche Verteidigung so lange bestehen bleibt, bis ein anderslautender Entscheid gefällt wird oder das Verfahren abgeschlossen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein einmal eingereichtes Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers, das abgelehnt wurde, automatisch in einem nächsten Verfahrensabschnitt als erneut gestellt zu betrachten wäre. Im Zeitpukt der Gesuchsstellung, d.h. zu Beginn des Berufungsverfahrens, war noch nicht abschätzbar, wie der Berufungsentscheid ausfallen und ob es überhaupt zu einem Beschwerdeverfahren kommen würde. Ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist erst dann sinnvoll, wenn bekannt ist, dass es zu einem weiteren Verfahren kommen wird und welche Themen (noch) Gegenstand dieses Verfahrens bilden. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Wie bereits erwähnt sind beide Vorinstanzen (ER act. 44 S. 26; KG act. 2 S. 90) von bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Etwas anderes ist auch aus den im Kassationsverfahren eingereichten Unterlagen (KG act. 8/1-12) nicht ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb - unter dem Vorbehalt der späteren Geltendmachung - einstweilen abzuschreiben (§ 190a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin ist nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu befinden.

- 31 - Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Christoph ____, als amtlicher Verteidiger für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 714.-- Schreibgebühren, Fr. 323.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes ____, das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC040074 — Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AC040074 — Swissrulings