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Zürich Kassationsgericht 09.12.2004 AC040062

9. Dezember 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·5,699 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Unschuldsvermutung, Kostenauflage bei nichtverurteilendem Abschluss des Strafverfahrens (hier: Ehrverletzung, Eintritt der Verjährung) - Wahrheitsbeweis

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040062/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2004 in Sachen A., ..., Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher ... gegen 1. B., Dr. iur., Gorwiden 40, 8057 Zürich, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2. C., ..., Rekursgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Kostenauflage etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2004 (UK030039/U/ml)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Das vorliegende Verfahren geht zurück auf den Fraumünster-Postraub im Jahre 1997 bzw. auf die Ergänzung einer Liste von Tatverdächtigen mit persönlichen Daten durch die Beschwerdeführerin (damals Kanzleiangestellte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich) am 10. September 1997 auf Wunsch des Blick-Journalisten Viktor D. Die Beschwerdeführerin war für dieses Verhalten am 22. April 1998 wegen Amtsgeheimnisverletzung gebüsst worden. In der Folge soll die Beschwerdeführerin nach Darstellung der beiden Ankläger (nachfolgend Beschwerdegegner) an einem nicht mehr genau zu ermittelnden Datum vor dem 12. Mai 1998 gegenüber dem Beobachter-Journalisten Thomas I. wahrheitswidrig und wider besseres Wissen behauptet haben, sie sei vom Beschwerdegegner 2 ausdrücklich dazu ermächtigt worden, dem Journalisten Viktor D. die verlangten Auskünfte zu erteilen. Des weiteren habe sie gegenüber I. die Behauptung aufgestellt, der Beschwerdegegner 1, damals I. Staatsanwalt des Kantons Zürich, habe ihr am 5. November 1997 unter der Androhung der fristlosen Entlassung verboten, entsprechende Aussagen zu Protokoll zu geben, und sie habe zudem Jahr für Jahr auf Veranlassung des Beschwerdegegners 1 die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaft "frisiert", indem Geschäfte aus dem Vorjahr nochmals als Eingang verbucht und nach Abschluss der Statistik wieder zurückgebucht worden seien. Mit diesen Behauptungen (welche in einem redaktionellen Beitrag des "Beobachters" vom 14. Mai 1998 [act. 4/3] ihren Niederschlag fanden) habe sie den Beschwerdegegner 1 der Nötigung, der Begünstigung sowie des Anhaltens zur Fälschung der Geschäftsstatistik und den Beschwerdegegner 2 der Teilnahme an der Amtsgeheimnisverletzung bezichtigt. b) Am 23. Juli 1998 reichten die Beschwerdegegner Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein (ER act. 2). Nach durchgeführter Untersuchung überwies der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 22. Juni 2001 die Akten mit der inzwischen berichtigten Anklage vom 21. Juni 2001 (act. 201) dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich (act. 202).

- 3 c) Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 stellte der Einzelrichter den Eintritt der absoluten Verjährung fest und trat auf die Anklage vom 21. Juni 2001 nicht ein. Auf die gegenseitigen Genugtuungsforderungen trat der Einzelrichter ebenfalls nicht ein, und im weiteren legte er die Gerichts- und Untersuchungskosten zu 5/6 der Beschwerdeführerin und zu 1/6 dem Beschwerdegegner 1 auf. Schliesslich verpflichtete er die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Prozessentschädigung von je Fr. 12'500.-- an die beiden Beschwerdegegner (OG act. 2). 2. Einen von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 4. April 2004 ab (KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, es seien in Aufhebung des Rekursentscheides und in Gutheissung des Rekurses die erstinstanzlichen Kosten, einschliesslich diejenigen der Untersuchung, vollumfänglich den beiden Beschwerdegegnern, allenfalls dem Staat, solidarisch aufzuerlegen. Ferner seien die beiden Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; eventuell seien die Vorinstanzen zur Ergänzung des Beweisverfahrens zu verpflichten (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz und die beiden Beschwerdegegner haben auf Stellungnahme zur bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 9 und 10). 3. Mit ihrer ersten Rüge macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK garantierten Unschuldsvermutung geltend (Beschwerde Ziff. 5, S. 3 ff.). a) Die Vorinstanz hat einleitend erwogen (Beschluss S. 4 f.), das Privatstrafklageverfahren sei - gerade hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung bei Prozessurteilen und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich zu Unrecht auf die allgemeinen Bestimmungen zur Kostenregelung und die entsprechende Rechtsprechung berufe - den separaten Verfahrensbestimmungen von §§ 286 ff. StPO unterworfen. Ausgangsbasis für die Kostenregelung im Ehrverletzungsverfahren bilde damit grundsätzlich § 293 StPO. Die Belastung des Staates mit Kosten eines Ehrverletzungsprozesses sei - abgesehen von hier

- 4 nicht interessierenden Ausnahmen, deren Vorhandensein auch die Beschwerdeführerin behaupte - nicht möglich. Grundsätzlich - so die Vorinstanz weiter - habe die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und sei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. Von dieser Grundregel dürfe gemäss § 293, 2. Satzteil StPO, nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisses es rechtfertigten. Werde das Verfahren, wie vorliegend, zufolge Eintritts der absoluten Verjährung gegenstandslos und damit formell durch Nichteintreten auf die Anklage abgeschrieben, gelte nach § 293 StPO demnach grundsätzlich der Ankläger als "Unterliegender" und würde damit stets das volle Prozessrisiko tragen, was mitunter zu unbI.gen Lösungen führen könne. Daher werde nach der neueren Praxis in Fällen, die wie der vorliegende nicht durch einen materiellen Entscheid abgeschlossen werden und in denen die allgemeine Regelung aufgrund der gegebenen Umstände, des vorprozessualen oder prozessualen Verschuldens der Gegenpartei stossend wäre, in analoger Anwendung von § 293 StPO in die Kosten verfällt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Es werde mithin das die Strafuntersuchung auslösende bzw. in die Länge ziehende Verhalten analog der haftungsrechtlichen Prinzipien gewertet und - beispielsweise anhand des Kriteriums der materiellen Beweislastverteilung - ermittelt, wer das Risiko des Eintritts der absoluten Verjährung zu tragen habe. Geprüft werde demnach einerseits, ob der Angeklagte sich die Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens durch die Verletzung rechtlicher Pflichten (z.B. die aus Art. 28 ff. ZGB folgende Pflicht, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht zu verletzen) vorwerfen lassen muss, andererseits, ob und in welchem Masse er durch sein Verhalten im Verfahren den Eintritt der absoluten Verjährung der ihm zum Vorwurf gemachten Ehrverletzungen zu vertreten und die (Kosten-)Folgen zu tragen hat (alles unter Hinweis auf ZR 91/92 Nr. 21 mit weiteren Zitaten). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Bestimmungen über die Kostenregelung im Strafverfahren im Allgemeinen und im Zusammenhang damit die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung im Privatstrafklageverfahren nicht zur Anwendung gelange. Damit ver-

- 5 kenne sie, dass solche kantonale Bestimmungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insoweit nicht zur Anwendung gelangen können, als dadurch die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 4 aBV (heute Art. 32 Abs. 1 BV) verankerte Unschuldsvermutung verletzt werde. Diese gelte im gesamten Bereich des Strafrechts und könne nicht für einzelne Teilbereiche ausser Kraft gesetzt werden. Wenn also der Kanton Zürich für das Privatstrafklageverfahren gesonderte Normen aufstelle, was bundesrechtlich zulässig sei, könnten diese Normen nur Platz greifen, soweit dadurch weder die Bundesverfassung noch die EMRK verletzt würden. Wenn beide Vorinstanzen ihrem Kostenentscheid die Bestimmung von § 293 StPO zugrundelegten mit dem Hinweis, es bestehe keine Veranlassung, sich mit der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung über die Kostenauflage in Strafsachen auseinanderzusetzen, sei dies verfassungswidrig und stelle eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar. Bereits im Rekurs - so die Beschwerdeführerin weiter - sei dargelegt worden, dass die von der Vorinstanz in ZR 91/92 Nr. 21 begründete Praxisänderung nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche. Jedenfalls würden dadurch im vorliegenden Fall die genannten Garantien von Verfassung und Konvention verletzt. Die vom Kassationsgericht in ZR 99 Nr. 8 definierte Rechtsprechung dürfe nicht nur im gewöhnlichen Strafverfahren angewendet werden, sondern gelte auch für das Privatstrafklageverfahren. Immerhin führe eine Verurteilung wegen Verleumdung ebenso zu einer Gefängnisstrafe mit allen damit verbundenen Folgen wie ein gewöhnliches, nicht dem Privatstrafklageverfahren unterstehendes Delikt auch. Eine Aussonderung des Privatstrafklageverfahrens gegenüber dem gewöhnlichen Strafverfahren sei daher zumindest in dieser Hinsicht (d.h. bezüglich der Kostenauferlegung an den nichtverurteilten Angeklagten) verfassungswidrig. Insgesamt habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt und zu Unrecht nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst schuldhaft, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm verstossen habe, soweit dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert worden sei.

- 6 c) Die Auferlegung von Kosten des Strafverfahrens im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck erweckt, der Angeschuldigte bzw. Angeklagte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung einem Angeklagten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann bzw. insoweit Kosten auferlegt werden, wenn bzw. insoweit als er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c; Praxis 90 [2001] Nr. 59; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 108 N 17 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Kostenauflage eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist. Widerrechtlich ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (BGE 119 Ia 332 E. 1b; zum Ganzen SCHMID, in DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 42 N 19 ff.; vgl. ferner ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 405 ff.). Diese Grundsätze gelten - im Hinblick auf ihren verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Gehalt - für sämtliche Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts) in der Form des Offizialverfahrens oder in derjenigen des Privatstrafklageverfahrens (§§ 286 ff. StPO) durchgeführt werden (TOPHINKE, a.a.O., S. 450).

- 7 d) Nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung, auf welche der angefochtene Entscheid Bezug nimmt, ist im Ehrverletzungsverfahren bei Erledigung durch Prozessurteil (wie z.B. Verjährung) § 293 StPO nur analog heranzuziehen. Ausgehend von Gegenstandslosigkeit erscheine es danach als richtig zu ermitteln, wer deren Folgen zu tragen habe; demnach "unterliege", wer die Folgen der Gegenstandslosigkeit zu tragen habe. Taugliches Kriterium sei dabei im Normalfall die materiellrechtliche Beweislastverteilung (ZR 91/92 Nr. 21). Im Prozessrechtskommentar wird dazu bemerkt, dass im Rahmen einer EMRK-konformen Auslegung von § 293 StPO (wie bei § 42 StPO) einerseits zu prüfen sei, ob sich der Angeklagte die Einleitung des Verfahrens durch die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten - insbesondere die sich aus Art. 28 ff. ZGB ergebende Pflicht, die Persönlichkeitsrechte des Geschädigten nicht zu verletzen - selbst zuzuschreiben habe. Soweit darüber hinaus nach der erwähnten neueren Praxis auch geprüft werde, in welchem Mass die Prozessparteien durch ein vorwerfbares Verhalten im Verfahren die Gegenstandslosigkeit zu vertreten haben, erscheine eine Kostenauflage auch im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK als zulässig (SCHMID, in DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 9 zu § 293 mit Hinweisen). Im Lichte der von der Beschwerdeführerin angerufenen Unschuldsvermutung ist allein von Bedeutung, dass durch die Begründung des Kostenentscheides für das Publikum nicht der Eindruck erweckt werden darf, der Angeklagte habe sich eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht und wäre somit ohne Eintritt der Verjährung verurteilt worden. Dies bedeutet, dass - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - der angefochtene Entscheid bzw. die darin zur Anwendung gebrachte neuere Rechtsprechung zu § 293 StPO jedenfalls nicht schon als solche konventionswidrig ist; dies wäre sie nur dann, wenn dadurch der Eindruck erweckt würde, die mit Kosten belastete Person habe sich strafbar gemacht, was die Beschwerdeführerin aber selber nicht behauptet und was hier auch nicht zutrifft. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der Vorwurf der zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung generell noch keine strafrechtliche Würdigung enthält (vgl. Praxis 90 [2001] Nr. 59 E. 6c) und dass der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB insbesondere über den strafrechtlichen Schutz der Ehre (Art. 173 ff. StGB) hinausgeht (BGE 105 II 163; vgl. PEDRAZZINI/OBERHOLZER,

- 8 - Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 136; CHRISTIAN BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 116 f. Rz 388). Somit beinhaltet der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung noch keine strafrechtliche MissbI.gung im Sinne des Vorwurfs einer Ehrverletzung. e) Wenn die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang beanstandet, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst schuldhaft, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm verstossen habe (Beschwerde S. 4/5), kann man sich zunächst fragen, ob - träfe der Vorwurf zu - darin eine Verletzung der Unschuldsvermutung läge. Nach dem seinerzeit für die Entwicklung der bundesgerichtlichen Praxis wegleitenden Urteil des EGMR in Sachen Minelli war entscheidend für die Verurteilung der Schweiz, dass das hiesige Geschworenengericht in einem zufolge Verjährung ergangenen Einstellungsentscheid im Zusammenhang mit der Begründung der Kostenauflage zum Ausdruck gebracht hatte, der Angeklagte wäre ohne Eintritt der Verjährung "sehr wahrscheinlich" schuldig gesprochen worden, was von den Strassburger Instanzen als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung qualifiziert wurde (vgl. TOPHINKE, a.a.O., S. 411, 427 ff.). Mit anderen Worten geht es bei der Unschuldsvermutung um den Schutz des guten Rufes des nichtverurteilten Angeschuldigten, d.h. um die Vermeidung des Anscheins, wonach sich der nichtverurteilte Angeklagte in Wirklichkeit strafbar gemacht habe (vgl. schon BGE 112 Ia 374 m.H.). Wenn die Rechtsprechung darüber hinaus verlangt, es müsse zur Auferlegung von Kosten ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten vorliegen, erscheint dieses Kriterium zwar als Folge des Verbots, eine Verdachtsstrafe auszusprechen, berührt aber nicht mehr den Schutzbereich der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, sondern das Willkürverbot (BGE 116 Ia 162, insbes. E. 2f; Pra 90 [2001] Nr. 59 E. 6b). f) Welches letztlich der Rechtsgrund für die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit (Widerrechtlichkeit) ist, kann hier mangels Relevanz offen bleiben (krit. zur bundesgerichtlichen Praxis TOPHINKE, a.a.O., S. 434 ff.); entscheidend ist, dass auf jeden Fall von Bundesrechts wegen eine entsprechende Mindestanforderung besteht. Dies folgt schon daraus, dass das Bundesgericht in

- 9 seiner neueren Praxis ein bloss sittenwidriges bzw. ethisch vorwerfbares Verhalten als nicht hinreichend für die Überbindung von Kosten bezeichnet (BGE 116 Ia 162 E. 2b; vgl. SCHMID, in DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 42 N 19); folgerichtig hält es fest, die Kostenauflage setze - abgesehen von Ausnahmefällen (BI.gkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR) - ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Angeschuldigten voraus, und zwar "unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten" verlange (a.a.O., S. 171 u.H.a. BGE 109 Ia 164). Mit anderen Worten muss für Auferlegung von Kosten Widerrechtlichkeit gegeben sein, auch wenn das kantonale Recht dies nicht verlangt (vgl. FRANÇOIS JOMINI, La condamnation aux frais de justice du prévenu mis au bénéfice d'un non-lieu ou de l'accusé acquitté, ZStrR 107 [1990], S. 353), und es sind demzufolge die kantonalen Prozessbestimmungen so auszulegen, dass dem nichtverurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten nur dann überbunden werden dürfen, wenn er durch ein im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten die entsprechenden Kosten in adäquat kausaler Weise verursacht hat (TO- PHINKE, a.a.O., S. 434). In Lichte des Gesagten bestehen an der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst auch insoweit keine Bedenken, als die Kostenauflage mit der Feststellung persönlichkeitsverletzender Äusserungen seitens der Beschwerdeführerin begründet wird, was hinsichtlich der Anklagevorwürfe 1 und 3 der Fall ist (Beschluss S. 6, 8) und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Dies genügte für die Auferlegung der damit verbundenen Kosten, und zwar unabhängig von der Frage der Zulassung zum strafrechtlichen Wahrheitsbeweis, zumal im Rahmen der zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dieser Entlastungsbeweis für die Frage der Widerrechtlichkeit grundsätzlich keine Rolle spielt (ZR 85 Nr. 40 Erw. 2; vgl. auch nachfolgend Erw. 5). 4. Mit Bezug auf Anklagevorwurf 2 steht nach den obergerichtlichen Erwägungen demgegenüber nicht fest, ob die fragliche Äusserung (nämlich: die Beschwerdeführerin habe Thomas I. mitgeteilt, der Beschwerdegegner 1 habe ihr unter der Androhung der fristlosen Entlassung verboten zu erwähnen, dass sie

- 10 vom Beschwerdegegner 2 zur Weitergabe der fraglichen Informationen an Viktor D. ermächtigt worden sei) gefallen ist (Beschluss S. 8/9; vgl. auch OG act. 2 S. 9/10). Die (insoweit hälftige) Kostenauflage begründet das Obergericht damit, dass die Beschwerdeführerin den Eintritt der Verjährung durch "haltloses und offensichtlich auf Zeitgewinn" gerichtetes Handeln zu verantworten habe. Namentlich habe sie im Rekursverfahren nicht spezifiziert, worin die angeblich von den Behörden zu vertretenden Verzögerungen liegen sollen; unbehelflich seien sodann ihre Vorbringen, wonach die absolute Verjährung auch ohne das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten eingetreten wäre (Beschluss S. 9/10). Im einzelrichterlichen Entscheid - auf welchen sich das Obergericht bezieht (Beschluss S. 10) - war zu diesem Punkt immerhin festgehalten worden, dass zu Beginn des Prozesses die Verfahrensverzögerung vor allem dem gerichtlichen Handeln zuzuschreiben sei (OG act. 2 S. 10/11). In der Folge habe allerdings die Beschwerdeführerin nichts unversucht gelassen, den vorliegenden Prozess durch weitschweifige und trölerische Eingaben in die Länge zu ziehen. Konkret erwähnt der Einzelrichter das die erstinstanzliche Hauptverhandlung betreffende Verschiebungsgesuch sowie die" trölerische, jeder Grundlage entbehrende und absolut aussichtslose" Eingabe vom 14. Januar 2002, mit welcher die Beschwerdeführerin das gesamte Bezirksgericht Zürich sowie die übrigen Justizorgane des Kantons Zürich ablehnte. Ohne diese Verzögerungstaktik - so der Einzelrichter - hätte der erkennende Richter noch im Jahre 2001, also vor Eintritt der absoluten Verjährung, ein Urteil fällen können (OG act. 2 S. 11). a) Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde Ziff. 6, S. 5 ff.), gemäss § 293 StPO habe grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen und sei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenseite zu verpflichten. Davon dürfe nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigten. Nach ihrer Auffassung habe der Ankläger das Risiko des Verjährungseintritts zu tragen, weil er den Prozess eingeleitet habe. Offensichtlich gehöre zu einem Ehrverletzungsprozess nicht nur die Feststellung bzw. der Nachweis der ehrverletzenden Äusserung durch den Ankläger, sondern - gegebenenfalls - auch die Führung des Entlastungsbeweises durch den Angeklagten. Trete die absolute Verjährung vor dem Nachweis der ehrverletzenden Äusse-

- 11 rung bzw. vor dem Scheitern des Entlastungsbeweises ein, ergehe kein Schuldspruch; dieses Risiko habe den Beschwerdegegnern von Anfang an bewusst sein müssen, weshalb sie die entsprechenden Folgen zu tragen hätten. Diese Grundsätze habe die Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin - verletzt. Abgesehen davon, dass die Abweichung von der Grundregel gemäss § 293 StPO nur in besonderen Fällen zulässig sei, habe das Obergericht die letzten wenigen Wochen vor Eintritt der Verjährung unverhältnismässig aufgebauscht. Es gehe nicht an, die wegen eines Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin erfolgte Verschiebung der Hauptverhandlung um einen Monat als ausschlaggebend für den Eintritt der Verjährung zu bezeichnen, wie dies die Vorinstanz mache. Dasselbe gelte für das Ausstandsbegehren, welches ebensowenig kausal für den Eintritt der Verjährung gewesen sei. Wenn die Vorinstanz diese beiden prozessualen Handlungen als Grund für den Eintritt der Verjährung bezeichne, ohne sich zur Kausalität zu äussern, stelle schon dies eine Verletzung von § 293 StPO dar. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, sie hätte die ihrer Meinung nach von den Behörden zu vertretenden Verzögerungen spezifizieren müssen, verkenne sie, dass die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast bei den Anklägern bzw. beim Staat liege, da diese der Beschwerdeführerin den Eintritt der absoluten Verjährung zum Vorwurf machten und gestützt darauf die Ausnahmeregelung von § 293 StPO anwenden wollten. Es gehe auch nicht darum, wer letztlich an der langen Verfahrensdauer schuld sei, sondern einzig darum, dass die Beschwerdeführerin daran kein Verschulden treffe und dass dem kurz vor Eintritt der absoluten Verjährung gestellten Ausstandsbegehren keine kausale Bedeutung mehr zugekommen sei. b) Der hier massgebende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit Vorladung vom 14. November 2001 wurde den Parteien angezeigt, dass die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am 12. Dezember 2001 stattfinde (ER act. 207/1-6). Am 29. November 2001 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein vom 28. November 2001 datierendes ärztliches Zeugnis ein, wonach seine Mandantin verhandlungsunfähig sei, weshalb die auf den 12. Dezember 2001 angesetzte Verhandlung auf Januar oder anfangs Februar 2002 zu verschieben sei

- 12 - (ER act. 208, 209). Entsprechend diesem Gesuch wurde die Hauptverhandlung neu auf den 22. Januar 2002 angesetzt (ER act. 210). Mit Eingabe vom 14. Januar 2002 (ER act. 213) stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Ablehnungsbegehren gegen "das gesamte Bezirksgericht Zürich sowie die übrigen Justizorgane des Kantons Zürich"; gleichzeitig beantragte er, mit der Durchführung des vorliegenden Prozesses sei eine ausserkantonale Instanz zu beauftragen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend machen, vorliegend gehe es nicht um eine private Angelegenheit der beiden anklagenden (amtierenden bzw. pensionierten) Staatsanwälte. Vielmehr sei die zürcherische Justiz insgesamt vom Ausgang des Verfahrens betroffen, weil die Beschwerdeführerin einerseits die beiden Ankläger eines unehrenhaften Verhaltens in der Geschäftsführung beschuldigt habe und weil die Öffentlichkeit über die Medien ausführlich davon Notiz genommen habe; andererseits würde auch das gesamte Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf je länger je mehr erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetaucht seien, im Falle eines Freispruchs der Beschwerdeführerin den Kanton Zürich nochmals und deutlich stärker in einem schlechten Licht erscheinen lassen. Allein schon diese Ausgangslage lasse es - zumal im Hinblick auf die (damals) anstehenden Erneuerungswahlen - keinem zürcherischen Richter zu, die Beschwerdeführerin obsiegen zu lassen, selbst wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände ein Freispruch zu ergehen hätte (ER act. 213 S. 3 f.). Konkret weist die Beschwerdeführerin auf einige nach ihrer Auffassung fragwürdige Umstände hin, wie namentlich die - von der Zeugin P. bestätigte - vom Beschwerdegegner 1 im Jahre 1998 angeordnete bzw. bewI.gte Vernichtung von Originalstatistiken der Staatsanwaltschaft oder die unterbliebene Anordnung einer EDV-Expertise betreffend Umbuchungen bei der Geschäftsstatistik. Weiter sei das Bezirksgericht (bzw. dessen Einzelrichter) auf keinen der nach Abschluss der Untersuchung von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge eingegangen. Zur Begründung, weshalb das Ablehnungsbegehren nicht schon früher gestellt wurde, wird schliesslich ausgeführt (a.a.O., S. 7), die Beschwerdeführerin habe noch immer gehofft, durch die diversen zuvor beantragten Untersuchungshandlungen könne die Wahrheit ans Licht gebracht werden, was sich jedoch als Irrtum erwiesen habe.

- 13 - Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 überwies der Einzelrichter das Ablehnungsbegehren zur Behandlung der Verwaltungskommission des Obergerichts, unter Bestätigung des Termins für die Hauptverhandlung (ER act. 215a). Die Hauptverhandlung fand am 22. Januar 2002 statt; der nicht erschienenen Beschwerdeführerin wurde nachträglich das persönliche Erscheinen erlassen (Prot. ER S. 8). Nachdem die Parteivertreter ihre Vorträge gehalten hatten, wobei seitens der Beschwerdeführerin eventualiter auf Verjährung plädiert wurde, wies der Einzelrichter die Parteien darauf hin, dass zunächst der Entscheid über das Ablehnungsbegehren abzuwarten sei (Prot. ER S. 15). Mit Beschluss vom 30. Januar 2002 (ER act. 220) überwies die Verwaltungskommission des Obergerichts das Ablehnungsbegehren an den Kantonsrat, worauf dessen Geschäftsleitung mit Beschluss vom 14. März 2002 auf das Begehren nicht eintrat (ER act. 221). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das Ablehnungsbegehren richte sich "unsubstanziert und pauschal gegen eine Vielzahl von mit der Sache nicht befassten und nicht genannten Justizbeamten". Soweit sich das Ablehnungsbegehren konkret gegen den zuständigen Einzelrichter richtete, wurde es von der Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 24. April 2002 abgewiesen, während diese auf das Begehren nicht eintrat, soweit es sich gegen das Bezirksgericht Zürich insgesamt richtete (ER act. 225). Am 19. Juni 2002 setzte der Einzelrichter den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im nunmehr verjährten Strafverfahren an (ER act. 229). Am 9. Januar 2003 erging die einzelrichterliche Erledigungsverfügung; danach ist die (absolute) Verjährung spätestens am 13. Mai 2002 eingetreten (a.a.O., S. 5). c) Es stellt sich die Frage, ob im geschilderten Verhalten der Beschwerdeführerin ein widerrechtliches Verhalten erblickt werden kann, welches die Kostenauflage rechtfertigen könnte, wie dies die Vorinstanzen annahmen. Das in Art. 2 Abs. 2 ZGB verankerte Rechtsmissbrauchsverbot ist auch im Strafprozess sinngemäss anwendbar und richtet sich an alle Verfahrensbeteiligten (SCHMID, [Strafprozessrecht] a.a.O., N 247; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 57 Rz 1 mit Hinweisen). Dies bedeutet u.a., dass die Verfahrensbeteiligten die ihnen zu-

- 14 kommenden Rechte nicht zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke missbrauchen und so den Gang der Rechtspflege mutwI.g behindern dürfen (HAUSER/ SCHWERI, a.a.O., N 5 und 10; vgl. BGE 126 I26 E. 4b/bb). Umgekehrt darf nicht jedes unliebsame oder unbequeme Verhalten eines Beteiligten vorschnell als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. In diesem Sinn hat das Bundesgericht erwogen, in der Wahrnehmung von Verfahrensrechten allein liege kein Grund für eine Sanktionierung des Angeklagten mit einer Kostenauflage; vielmehr müsse der Angeklagte in einem solchen Fall "ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihm wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können" (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa; vgl. TOPHINKE, a.a.O., S. 440; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 Rz 27; einschränkend zur vorschnellen Annahme von Widerrechtlichkeit sodann SCHMID, a.a.O. [Strafprozessrecht], N 1207). Ebensowenig ist die Erhebung eines aussichtslosen Rechtsmittels für sich allein bereits als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren; es bedarf des zusätzlichen Elementes, wonach der Betroffene die Aussichtslosigkeit bei der ihm zumutbaren Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, das Rechtsmittel aber trotzdem erhob (BGE 124 V 287 E. 3b m.H.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 57 N 10a). In einem Teil der Lehre wird zudem die Auffassung vertreten, dass es aus Sicht der Verteidigung erlaubt (wenn nicht gar geboten) sei, im Hinblick auf die bevorstehende Verjährung die prozessualen Mittel zur Verzögerung des Verfahrens voll auszuschöpfen, beispielsweise durch Verschiebungsgesuche, zusätzliche Beweisanträge oder Ergreifung von Rechtsmitteln (PETER ALBRECHT, in: Niggli/Weissenberger (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis Band VII, Strafverteidigung, Basel u.a. 2002, Rz 2.46; SARARAD ARQUINT, "Anwalt der ersten Stunde"? - Ein Positionspapier!, in: Schindler/Schlauri (Hrsg.), Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfahren, Zürich 2001, S. 175 ff., 182; vgl. schon NOLL, Die Strafverteidigung und das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte, ZStR 1981, S. 179 ff., 186). In diesem Zusammenhang ist weiter hervorzuheben, dass zwar mutwI.ge Prozessführung beispielsweise im Bereich des Sozialversicherungsrechts mit der Auferlegung von Kosten sanktioniert werden darf, dass aber in einer mutwI.gen Prozessführung nicht schon automatisch auch Widerrechtlichkeit zu erblicken ist (BGE 124 V 290: "... ohne dass

- 15 darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre"). Demgegenüber bedarf es aber im Bereich des Strafverfahrens - wie gezeigt - für die Auferlegung von Kosten an den nichtverurteilten Angeklagten immer einer (qualifizierten bzw. klaren) Widerrechtlichkeit. d) Im Lichte des Gesagten kann das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als widerrechtlich bezeichnet werden. Inwiefern das von ihr gestellte Verschiebungsgesuch, welches durch ein ärztliches Zeugnis belegt worden war, rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll, wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Im Vordergrund steht sodann das am 14. Januar 2002 gestellte Ablehnungsbegehren. Dazu ist zu bemerken, dass angesichts der besonderen Konstellation in persönlicher und sachlicher Hinsicht eine gewisse Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Beschwerdeführerin immerhin als nachvollziehbar erscheinen mag. Auch wenn hier offen bleiben kann, ob die vorgetragenen Bedenken aus objektiver Sicht letztlich als überwiegend aussichtslos erscheinen mussten, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls in konkreter Art und Weise dazu geäussert hat, inwiefern nach ihrer subjektiven Auffassung der Anspruch auf eine unbefangene und unvoreingenommene Beurteilung der Sache nicht gewährleistet sei; damit kann aber nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsbegehren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2, 114 Ia 278 E. 1; ZR 91/92 Nr. 54 Erw. 4d/cc) gesprochen werden. Es fehlt insoweit an der für die Auferlegung von Kosten vorausgesetzten Widerrechtlichkeit, ohne dass im weiteren noch zu prüfen ist, ob das in Frage stehende prozessuale Verhalten überhaupt kausal für die Verjährung gewesen ist, welche kurze Zeit danach eintrat. e) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. 5.a) Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang weiter fest (Beschluss S. 7/8), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verhalte es sich nicht so, dass sie - die Beschwerdeführerin - zum Wahrheitsbeweis (im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB) zuzulassen sei bzw. dass ohne diese Möglichkeit nicht von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten ausgegangen dürfe und ihr auch das Schei-

- 16 tern des Entlastungsbeweises nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei nämlich, dass es nicht mehr um die Erbringung von Beweisen oder die Feststellung strafrechtlichen Verschuldens gehe, sondern nur noch darum, wer die finanziellen Folgen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit zu tragen habe. Ob - wäre die absolute Verjährung nicht oder in einem anderen Prozessstadium eingetreten - der Beschwerdeführerin der Entlastungsbeweis gelungen wäre oder ob sie schuldig oder nicht schuldig befunden worden wäre, sei dabei irrelevant. Die Möglichkeit, dass ein Ehrverletzungsdelikt verjähre, bevor die Tat vom Ankläger nachgewiesen werden könne oder bevor dem Angeklagten der Entlastungsbeweis gelinge, gehöre zum Prozessrisiko, das bei der Anklageerhebung wie bei der Aufstellung oder gar Publikation von Behauptungen der möglicherweise ehrverletzenden Art von den Parteien gleichermassen einzukalkulieren sei. Jede Partei - sei dies der Ankläger oder der Angeklagte - habe damit (finanziell) für das Scheitern mit dem ihr obliegenden Beweis einzustehen; dies im Besonderen dann, wenn ihr - wie vorliegend der Beschwerdeführerin - die Gefahren der (unbestrittenen) Verbreitung von Behauptungen im Sinne der Anklagevorwürfe 1 und 3 zum vornherein ebenso klar sein mussten wie die Schwierigkeiten für die Erbringung des ihr obliegenden Entlastungsbeweises für ihre Behauptungen. b) Damit - so die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 7, S. 7/8) - verkenne die Vorinstanz, dass zum Beweis eines strafbaren Verhaltens nicht nur das Vorliegen einer ehrverletzenden Äusserung genüge, sondern auch das Fehlen bzw. Scheitern eines Entlastungsbeweises erforderlich sei. Es fehle am Beweis dafür, dass die ehrverletzenden Äusserungen tatsächlich unwahr bzw. rechtswidrig seien. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei der mutmassliche Prozessausgang sehr wohl relevant. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es im hier gegebenen Kontext, zumal nach Eintritt der Verjährung, gerade nicht mehr um die Abklärung der Frage geht (und gehen darf), ob sie sich eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe oder nicht. Insofern trifft zu, dass es irrelevant ist, ob ihr der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelungen wäre oder nicht. Hier stellt sich allein die

- 17 - Frage, ob der Beschwerdeführerin ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, und in diesem Zusammenhang - also im Hinblick auf Art. 28 ZGB - kommt dem Wahrheitsbeweis keine Bedeutung zu (vgl. oben Erw. 3f). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet. 6. Für den Eventualfall hält die Beschwerdeführerin schliesslich (Beschwerde Ziff. 8, S. 8) an der Durchführung eines Beweisverfahrens fest. Offenbar meint sie damit die Führung des Wahrheitsbeweises; indessen kommt es - wie soeben dargelegt - im vorliegenden Kontext nicht (mehr) darauf an, ob die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gemachten (persönlichkeitsverletzenden) Äusserungen (Anklagevorwurf 1 und 3) der Wahrheit entsprechen oder nicht. Die Rüge ist unbegründet. 7. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit als begründet, als der Beschwerdeführerin die Hälfte der auf Anklagevorwurf 2 entfallenden Kosten auferlegt wurden. Gestützt auf § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben. Gestützt auf § 437 fällt das Kassationsgericht - anstelle der Rekursinstanz den neuen Entscheid in der Sache. 8.a) Aus dem Gesagten folgt, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv-Ziff. 4 und 6 der einzelrichterlichen Verfügung vom 9. Januar 2003 aufzuheben sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich ein widerrechtliches Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht aus den in der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 20. August 2002 (ER act. 237) genannten Umständen entnehmen lässt. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2001 notifizierte Verteidigerwechsel (ER act. 104) eine Verzögerung bewirkt haben soll, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhielt, die vorgesehenen Zeugeneinvernahmen vom 6. Februar 2002 könnten ungeachtet des Verteidigerwechsels stattfinden (a.a.O.). Da hinsichtlich Anklagevorwurf 2 der Beschwerdeführerin somit kein widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, wird insoweit der Ankläger und Beschwerdegegner 1 kostenpflichtig. Ausgehend vom Ansatz, wonach für

- 18 jeden der drei Anklagepunkte 1/3 der Kosten zu veranschlagen ist (vgl. OG act. 2 S. 13), sind die Kosten der Untersuchung und des einzelrichterlichen Verfahrens damit neu zu 2/3 der Angeklagten und Beschwerdeführerin und zu 1/3 dem Ankläger und Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Entsprechend dieser Kostenverteilung hat die Angeklagte und Beschwerdeführerin lediglich dem Ankläger und Beschwerdegegner 2 (hinsichtlich Anklagevorwurf 1) eine Prozessentschädigung zu zahlen, während mit Bezug auf den Ankläger und Beschwerdegegner 1 die gegenseitigen Prozessentschädigungen (betreffend Anklagevorwürfe 2 und 3) wettzuschlagen sind. b) Im Rekursverfahren obsiegt die Angeklagte und Beschwerdeführerin nunmehr zu ca. 1/3 (Kostenreduktion von 5/6 auf 2/3; ferner Wettschlagen der Entschädigungen im Verhältnis zum Ankläger 1) und unterliegt zu ca. 2/3; entsprechend hat sie 2/3 der Kosten des Rekursverfahrens zu übernehmen. Der verbleibende Drittel ist dem insoweit unterliegenden Ankläger und Rekurs- bzw. Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen, der sich zwar im Rekursverfahren eines Antrags enthalten, aber mit seiner Stellungnahme (bzw. dem Antrag, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Angeklagten aufzuerlegen, ER act. 237 S. 2) den insoweit fehlerhaften Entscheid des Einzelrichters mitveranlasst hatte (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 293 N 13) und insoweit als unterliegend zu betrachten ist. Sodann wird die Angeklagte und Beschwerdeführerin gegenüber dem Ankläger 1 dem Grundsatz nach (in reduziertem Masse) entschädigungspflichtig; nachdem dieser aber auf Beantwortung des Rekurses verzichtet hatte (OG act. 7), steht ihm mangels erheblicher Umtriebe insoweit keine Entschädigung zu. Die Gerichtsgebühr des Rekursverfahrens ist aufzuheben bzw. fällt ausser Ansatz (§ 9 Abs. 4 der VO über die Gerichtsgebühren). c) Im Beschwerdeverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahren, weshalb ihr ebenfalls 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Da der Beschwerdegegner 1 den angefochtenen Rekursentscheid (anders als den erstinstanzlichen Entscheid) aber we-

- 19 der veranlasst noch sich damit identifiziert hat, ist der verbleibende Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 293 N 14). Eine Entschädigung aus der Gerichtskasse kann der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugesprochen werden (SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 293 N 2 und 14 Anm. 68, mit Hinweisen; vgl. auch ZR 71 Nr. 76). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 4. April 2004 aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Dispositiv-Ziff. 4 und 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2003 (Prozess.-Nr. GF010002/U1) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "4. Die Kosten, einschliesslich diejenigen der Untersuchung, werden zu 2/3 der Angeklagten und zu 1/3 dem Ankläger 1 auferlegt. ... 6. Die Angeklagte wird verpflichtet, dem Ankläger 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 12'500.-- zu bezahlen. Die Prozessentschädigungen zwischen der Angeklagten und dem Ankläger 1 werden gegenseitig wettgeschlagen." 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 421.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Gerichtsgebühr des Rekursverfahrens UK030039/U/ml fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Rekursverfahrens werden der Angeklagten

- 20 und Rekurrentin zu 2/3 und dem Ankläger und Rekursgegner 1 zu 1/3 auferlegt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 6. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040062 — Zürich Kassationsgericht 09.12.2004 AC040062 — Swissrulings