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Zürich Kassationsgericht 09.10.2004 AC040060

9. Oktober 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·5,491 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens und der Überprüfung der sachrichterlichen Beweiswürdigung auf Willkür

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040060/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Zirkulationsbeschluss vom 9. Oktober 2004 in Sachen B., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt __________________________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch _____________________ betreffend mehrfache Erpressung etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2004 (SB030554/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift vom 25. April 2003 wird dem Beschwerdeführer mehrfache Erpressung, mehrfache Nötigung und Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von vier Geschädigten (Anklageziffern 1a und b, 2a, 3a, 4a und c) sowie mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Anklageziffer 5) vorgeworfen (KG act. 2, Anhang). 2. Mit Urteil vom 3. Juli 2003 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und d VRV i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV. Der Beschwerdeführer wurde freigesprochen von den Vorwürfen der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von _______ (Anklageziffer 2a) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von _______ (Anklageziffer 3a). Der Beschwerdeführer wurde bestraft mit 6 Monaten Gefängnis, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschwerdeführer zu 3/4 auferlegt. Mit Beschluss des gleichen Datums wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 1999 ausgesprochene Strafe von 6 Monaten Gefängnis vollzogen (OG act. 48). 3. Gegen diesen bezirksgerichtlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Mit Urteil vom 23. März 2004 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG

- 3 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 5 VRV. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffern 1a und 2a, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklageziffer 3a und der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB bzw. des Versuchs hierzu gemäss Anklageziffer 4c freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde bestraft mit 6 Monaten Gefängnis, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten (inklusive diejenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung) wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der erstinstanzliche Beschluss betreffend Widerruf wurde bestätigt (KG act. 2). 4. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erklärte und begründete Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung und Rückweisung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es die Schuldsprüche wegen Erpressung und versuchter Nötigung betrifft; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung (KG act. 9, 10). 5. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil zudem eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 6, OG act. 63, 64). II. 1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen die Schuldsprüche der Nötigung zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1b) und der Erpressung zum Nachteil von B. (Anklageziffer 4a). Der Beschwerdeführer macht willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den be-

- 4 haupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). c) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).

- 5 - Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht - wie bereits ausgeführt - nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (RB 1990 Nr. 5; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. a) In der Anklageschrift vom 25. April 2003 wird einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2000 namentlich für die Agentur C. als Vermittler von Cabarettänzerinnen tätig gewesen, wobei er als Mitarbeiter dieser Agentur einen internen und abschliessenden Anspruch auf 45 % der fälligen Vermittlungsgebühren, welche 8 % der jeweiligen Lohnsummen gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz betragen hätten, gehabt habe. Jede weitere Belastung der vermittelten Tänzerinnen sei nicht zulässig gewesen; namentlich habe kein weitergehender Spesenanspruch oder dergleichen bestanden (KG act. 2, Anhang).

- 6 - Gemäss Anklageziffer 1b soll die Geschädigte A. auf Veranlassung der Agentur C. am 29. September 2000 einen Brief zu Handen der Polizei geschrieben haben, worin sie geschildert habe, dass der Beschwerdeführer von ihr für die Vermittlung von Arbeitsverträgen mit drei Cabarets jeweils Fr. 300.-- bzw. Fr. 200.-- verlangt habe. Dieser Brief sei in der Folge dem Beschwerdeführer zugespielt worden, worauf er der Geschädigten umgehend gedroht habe, dass er schon einen Schweizer Mann finden würde, der sie der Prostitution bezichtige, wenn sie solches der Polizei bekannt mache, womit er sie von der Anzeigeerstattung habe abhalten wollen (KG act. 2, Anhang). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschädigte habe bei der Polizei ausgesagt, sie habe das fragliche Schreiben am 29. September 2000 verfasst. Ungefähr eine Stunde später habe ihr der Beschwerdeführer telefoniert und gesagt, er habe einen Fax dieses Schreibens erhalten. Er habe ihr auf ihre Frage nicht gesagt, woher er dieses Schreiben erhalten habe. Die Geschädigte habe sodann ein zweites Telefonat geschildert, welches am 6. Oktober 2000 stattgefunden haben müsse. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer mit der in der Anklageschrift angeführten Denunziation gedroht (BG act. ND 5/2 S. 4 unten). Bei der Bezirksanwaltschaft sei der Geschädigten vorgehalten worden, der Beschwerdeführer habe bereits eine Stunde nach der Niederschrift eine Kopie des fraglichen Schreibens gehabt. In diesem Kontext sei die Geschädigte sodann gefragt worden, ob ihr der Beschwerdeführer Nachteile in Aussicht gestellt habe, wenn sie die Polizei einschalten würde. Die Geschädigte habe geantwortet, dass der Beschwerdeführer ihr, als er die Papiere in den Händen gehabt habe, telefoniert und mit der Denunziation gedroht habe (BG act. ND 5/8 S. 5). Die Geschädigte widerspreche mithin klarerweise ihrer früheren Darstellung, wann das inkriminierte Telefonat stattgefunden habe. Der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang entschieden zu widersprechen, wenn sie darin nur einen vermeintlichen Widerspruch erkennen wolle. Entgegen ihrer Darstellung (KG act. 2 S. 13) werde anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme eben nicht offen gelassen, um welches Telefonat es sich gehandelt habe, sondern die Geschädigte beziehe sich klarerweise auf das Telefonat vom 29. September 2000 und erwähne kein weiteres Telefonat mit dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz schliesse zu Un-

- 7 recht, dass sich der aufgezeigte Widerspruch nicht wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auswirke, da der Beschwerdeführer stets eingeräumt habe, vom fraglichen Schreiben Kenntnis erhalten und mit der Geschädigten deshalb telefoniert zu haben (KG act. 2 S. 13). Entscheidend sei jedoch, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts des Telefonats Aussage gegen Aussage stehe. Der Anklagevorwurf stütze sich allein auf die Aussage der Geschädigten, welche sich indes schon bezüglich der Anzahl der geführten Telefonate in Widersprüche verstricke. Dies wecke auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung betreffend des Inhalts des Telefonats. Der Beschwerdeführer äussere sich andererseits bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes klar, konsequent und widerspruchsfrei (BG act. ND 1/18 S. 5). Die Vorinstanz schliesse sich diesbezüglich völlig unkritisch der falschen und nicht substantiierten Behauptung der Erstinstanz an, der Beschwerdeführer belasse es bei pauschalem Bestreiten (KG act. 2 S. 13, OG act. 48 S. 19). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien jedoch genügend detailliert und jedenfalls ebenso glaubhaft wie die Darstellung der Geschädigten. Zusammengefasst verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie insgesamt den Aussagen der Geschädigten mehr Glauben schenke als jenen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 4-5). c) aa) Die Vorinstanz erwog zum geltend gemachten Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten, die Verteidigung verkenne, dass sich die Geschädigte in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme nicht so klar zum exakten Zeitpunkt des inkriminierten Telefonates geäussert habe. Die in dieser Hinsicht ungenaue Frage des Bezirksanwaltes, ob ihr der Beschwerdeführer "in diesem Zusammenhang" Nachteile in Aussicht gestellt habe, habe die Geschädigte beantwortet mit: "Als er diese Papiere in der Hand hatte, hat er mich angerufen und gesagt, dass wenn ich zur Polizei ginge, dann würde er einen Freund einschalten, der dann behaupten würde, dass ich der Prostitution nachgehen würde" (BG act. ND 5/8 S. 5). Darin sei kein klarer Widerspruch zur Aussage bei der Polizei zu erblicken, da offen gelassen sei, ob sie sich auf das Telefonat vom 29. September oder 6. Oktober 2000 beziehe. Doch selbst wenn die Geschädigte beim zweiten Mal nur noch von einem Telefonat gesprochen haben sollte und in-

- 8 sofern ein Widerspruch anzunehmen wäre, würde sich dies auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht wesentlich auswirken, da der Beschwerdeführer stets eingeräumt habe, vom fraglichen Schreiben Kenntnis erlangt und auch mit der Geschädigten deswegen telefoniert zu haben (BG act. ND 1/18 S. 5; OG Prot. S. 9; KG act. 2 S. 13). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, war die Frage des Bezirksanwalts bezüglich Anzahl und Zeitpunkt der Telefonate nicht präzise, denn der Bezirksanwalt zielte mit seiner Frage auf den Inhalt der Gespräche ab. Aus der Antwort der Geschädigten, der Beschwerdeführer habe sie angerufen, als er diese Papiere in der Hand gehabt habe, kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Briefes, also am 29. September 2000, angerufen habe. Vielmehr schilderte die Geschädigte entsprechend der Frage des Bezirksanwalts lediglich in inhaltlicher Hinsicht, was der Beschwerdeführer ihr nach Erhalt des Briefes angedroht habe, ohne genauer zu spezifizieren, ob er einmal oder zweimal angerufen habe. Der Schluss der Vorinstanz, in den Aussagen der Geschädigten sei kein klarer Widerspruch zu erblicken, ist damit nachvollziehbar und nicht willkürlich. Insofern muss die alternative Erwägung der Vorinstanz, wonach auch ein allfälliger Widerspruch bezüglich der Anzahl Telefonate sich nicht wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auswirken würde, nicht mehr auf Willkür überprüft werden. Ohnehin kann der (behauptete) Widerspruch, welcher nur einen Begleitumstand betrifft, nicht einzig deshalb als besonders gravierend gewertet werden, weil der zentrale Punkt vom Beschwerdeführer bestritten wird (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Insgesamt verfiel somit die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie annahm, die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft. bb) Der Beschwerdeführer will anhand eines Schreibens, welches er am 26. Oktober 2000 der Bezirksanwaltschaft einreichte, und in welchem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schilderte, nachweisen, dass seine Aussagen glaubhaft seien. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Herrn D. eine Faxkopie des Briefes der Geschädigten erhalten. Daraufhin ha-

- 9 be er die Geschädigte angerufen und Erklärungen in Bezug auf den Brief verlangt. Sie habe ihm gesagt, sie sei nicht die Einzige, die einen solchen Brief unterzeichnet habe, weil es Frau E. von der Agentur C. von ihr verlangt habe. Er habe geantwortet, er habe am 17. Oktober 2000 die Klage gegen C. gehabt, er würde aber danach Klage gegen sie einreichen, denn sie habe ihn wegen etwas beschuldigt, wovon er nichts gewusst habe (BG act. ND 1/18 S. 5). Auch die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies - zitierte das soeben erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers; in der Folge ging sie auch noch auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2002 (BG act. 16 S. 3 f.) ein. Dort habe er ausgesagt, er habe nie irgend jemanden bedroht. Er glaube, dass die Agentur C. der Geschädigten gesagt habe, sie solle diesen Brief schreiben und gegen ihn aussagen (KG act. 2 S. 13, OG act. 48 S. 19). Daraus ergibt sich zunächst, dass nicht gesagt werden kann, die Erstinstanz habe unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt. Es ist sodann nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Aussage des Beschwerdeführers vor Bezirksanwaltschaft als pauschale Bestreitung bezeichnete. Hingegen schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge in seinem Schreiben doch detaillierter. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Es versteht sich von selbst, dass sein Schreiben, welches von ihm sorgfältig durchdacht und redigiert werden konnte, in sich widerspruchsfrei und konsequent ist. Woraus sich sonst ergebe, dass seine Aussagen insgesamt (auch diejenigen vor Bezirksanwaltschaft) widerspruchsfrei und damit glaubhaft seien, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr ist es kaum möglich, die kurze Aussage des Beschwerdeführers vor Bezirksanwaltschaft mit seinem Schreiben zu vergleichen. Immerhin fällt aber auf, dass sich der Beschwerdeführer widersprach, indem er in seinem Schreiben ausführte, die Geschädigte habe ihm gesagt, sie habe den Brief auf Geheiss der Agentur C. geschrieben, während er vor Bezirksanwaltschaft aussagte, er glaube, sie habe dies auf Geheiss der Agentur getan. Schliesslich geht der Beschwerdeführer nicht auf die weitere Erwägung der Erstinstanz ein, wonach bei seinem Aussageverhalten in der Einvernahme der Bezirksanwaltschaft vom 3. September 2002 auffalle, dass er auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts zunächst

- 10 ausweichend geantwortet habe, bevor er sich schliesslich konkret zum Vorhalt geäussert habe (OG act. 48 S. 19). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht nachzuweisen, dass die Erstinstanz - und mit ihr die Vorinstanz - in Willkür verfallen seien, indem sie zum Schluss kamen, seine Aussagen seien als wenig glaubhaft und überzeugend zu qualifizieren (OG act. 48 S. 20). cc) Demzufolge ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Geschädigten abstellten und diese den als wenig glaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers vorzogen. Die Rüge ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. a) In Anklageziffer 4a wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Geschädigte B. sei ebenfalls auf seine Vermittlung als Tänzerin tätig gewesen. Er habe von ihr widerrechtlich die Bezahlung von Fr. 300.-- verlangt, ansonsten sie keinen Arbeitsnachweis/Arbeitsvertrag erhalten würde, bzw. sie diesfalls nach Russland zurückkehren müsse, was er das zuständige Amt wissen lassen werde. Erst als die Geschädigte diese Summe bezahlt habe, habe er ihr eine Arbeitsgelegenheit nachgewiesen, nämlich für den Mai 2000 eine Tanzgelegenheit in _________, wobei er die vorbestehende Tanzgelegenheit in ___________ bereits vorher annulliert habe, sei er doch von der Firma C. entlassen worden und zwischenzeitlich für die Agentur "D." tätig gewesen (KG act. 2, Anhang). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz halte mit der Erstinstanz die Aussagen der Geschädigten für überzeugend und glaubhaft (KG act. 2 S. 14). Diese Feststellung sei willkürlich, seien doch die Aussagen der Geschädigten voller Widersprüche. So habe sie in ihrem mit 23. Juni 2000 datierten Schreiben festgehalten, der Beschwerdeführer sei vorbeigekommen und habe von ihr die Bezahlung von Fr. 300.-- für den Vertrag verlangt. Sie habe dieses Geld für den Monat Mai 2000 bezahlt (BG act. ND 4/2). In der polizeilichen Befragung habe sie dann ausgeführt, sie habe die Fr. 300.-- für den Vertrag bezahlt. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie, wenn sie nicht bezahlen würde, im Monat Mai keine Arbeit habe oder nach Hause nach Russland gehen würde.

- 11 - Er habe ihr erläutert, dass das Geld für Benzinkosten sei, da er viel mit dem Auto gereist sei, er habe auch Sekt gekauft und das Einreisevisum bezahlt (BG act. ND 4/4 S. 3). Noch in der gleichen Befragung habe die Geschädigte den Sachverhalt wieder anders geschildert. Als sie mit dem Zug an ihren neuen Arbeitsort gefahren sei (gemeint: ______ im April 2000), habe ihr eine Freundin telefoniert und mitgeteilt, dass sie noch Fr. 300.-- für die Einreiseverträge bezahlen müsse. Dann sei der Beschwerdeführer Ende April gekommen und habe eben die Fr. 300.-verlangt, bevor er ihr den Vertrag ausgehändigt habe (BG act. ND 4/4 S. 4). In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme habe die Geschädigte schliesslich vehement jeden Zusammenhang der Geldzahlung mit Spesen bestritten (BG act. ND 4/6 S. 3 und 7 f.). Sodann habe sie neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie, wenn sie nicht bezahlen würde, keinen Vertrag mehr bekäme und damit auch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr habe (BG act. ND 4/6 S. 3). Schliesslich habe sie in besagter Einvernahme weiter ausgeführt, dass die vorerwähnte Kollegin ihr anfangs April vom Beschwerdeführer ausgerichtet habe, dass die diesem Fr. 300.-- bezahlen müsse, ohne dass ein Grund genannt worden wäre (BG act. ND 4/6 S. 4). Qualifiziere die Vorinstanz diese Schilderung der Erstinstanz folgend als nur geringfügig abweichend, so gehe diese Einschätzung völlig fehl. Die Geschädigte habe sich wiederholt in erhebliche Widersprüche verstrickt. Natürlich sei es ein leichtes (wie von der Vorinstanz und der Erstinstanz ausgeführt) eine Kernaussage wie Geld gegen Vertrag konsistent zu wiederholen. Gerade Widersprüche in den Aussagen betreffend die Umstände seien als Lügensignale bezüglich der gesamten Sachverhaltsschilderung zu interpretieren. Überdies habe die Geschädigte nicht einmal die von der Erstinstanz angeführte Kernaussage (OG act. 48 S. 36) konsequent geschildert. Der Beschwerdeführer äussere sich andererseits bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts klar, konsequent und widerspruchsfrei (BG act. 13). Die Vorinstanz schliesse sich deshalb völlig unkritisch der falschen und nicht substantiierten Behauptung der Erstinstanz an, der Beschwerdeführer belasse es bei pauschalem Bestreiten (KG act. 2 S. 15, OG act. 48 S. 36). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien genügend detailliert und jedenfalls ebenso glaubhaft wie die Darstellung der Geschädigten. Zusammengefasst verletze die Vorinstanz wiederum

- 12 den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie den Aussagen der Geschädigten mehr Glauben schenke als jenen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 5-7). c) aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt es keinen Widerspruch dar, dass die Geschädigte in ihrem Schreiben den Sachverhalt nur kurz schilderte und in den nachfolgenden Einvernahmen detailliertere Aussagen machte. Inhaltliche Widersprüche sind diesbezüglich jedenfalls nicht ersichtlich. Weiter ist es gut möglich, dass ihr der Beschwerdeführer zunächst durch eine Freundin ausrichten liess, sie müsse ihm Fr. 300.-- bezahlen, und später noch selber vorbeikam, um die Forderung zu wiederholen. Sodann war ihre Aussage vor Bezirksanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie würde keinen Vertrag mehr erhalten und damit kein Aufenthaltsrecht mehr haben, wenn sie nicht bezahlen würde, nicht neu. Schon bei der Polizei sagte sie aus, der Beschwerdeführer habe gesagt, wenn sie nicht bezahlen würde, würde sie im Monat Mai keine Arbeit haben oder nach Hause nach Russland gehen. Zusammengefasst schilderte die Geschädigte in beiden Einvernahmen übereinstimmend und nachvollziehbar, zunächst habe der Beschwerdeführer durch eine Freundin ausrichten lassen, sie müsse ihm Fr. 300.-- bezahlen; später sei er noch selber vorbeigekommen, um die Fr. 300.-- von ihr zu fordern. Dabei habe er gesagt, wenn sie nicht bezahlen würde, würde sie keinen Vertrag mehr erhalten und ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beschränkt sich diese Kernaussage nicht auf die Aussage "Geld gegen Vertrag", sondern es werden weitere Details geschildert. Aus dem Ganzen ergibt sich weiter, dass die Aussagen der Geschädigten keineswegs voller Widersprüche sind. Es verbleibt einzig derjenige Widerspruch, welchen auch die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies - bemerkte. Sie erwog, eine geringfügige Abweichung in den Aussagen der Geschädigten liege einzig darin, dass sie bei der Bezirksanwaltschaft im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, das Geld sei zur Deckung seiner Kosten, da er ihretwegen Auslagen für Benzin, Sekt und das Einreisevisum gehabt habe. Diese geringfügige Abweichung mache die Aussagen der Geschädigten jedoch nicht von vornher-

- 13 ein unglaubhaft (KG act. 2 S. 16, OG act. 48 S. 35). Der Beschwerdeführer scheint in diesem Zusammenhang der Tatsache Bedeutung zuzumessen, dass die Geschädigte die Thematik der Spesen anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme nicht nur nicht erwähnt habe, sondern ausdrücklich bestritten habe, dass die Forderung irgendwie begründet worden sei. Es ist jedoch nicht klar, worauf sich die vom Beschwerdeführer erwähnte Bestreitung der Geschädigten bezog. Vorliegend geht es um eine Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 300.--, welche er bei der Geschädigten an ihrem zweiten Arbeitsort in X. geltend gemacht habe (BG act. ND 4/4 S. 3, ND 4/6 S. 3). Anlässlich ihrer Einvernahme vor Bezirksanwaltschaft wurde die Geschädigte (im Zusammenhang mit geltend gemachten sexuellen Belästigungen an ihrem ersten Arbeitsort in Y.) gefragt, ob es nicht so sei, dass der Beschwerdeführer ihr im Zusammenhang mit seinem Besuch in Y. gesagt habe, sie schulde ihm Fr. 270.-- für Fahrtspesen und Ähnliches. Sie antwortete, dies sei nicht wahr, das sei nicht im Zusammenhang mit dieser Fahrt nach Y. gewesen. Davon sei überhaupt keine Rede gewesen. Es sei nur um die Fr. 300.-- gegangen, die sie für abgeschlossene Verträge hätte bezahlen sollen (BG act. ND 4/6 S. 7 f.). Insofern kann aus dieser Antwort, welche sich vorwiegend auf die Vorfälle in Y. bezog, nicht abgeleitet werden, die Geschädigte habe klar bestritten, dass die Forderung von Fr. 300.-- mit Spesen begründet worden sei. Abschliessend erwog die Erstinstanz, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche weiter, dass sie im Wesentlichen mit der von der Geschädigten A. geschilderten Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei der Vermittlung von Arbeitsverträgen übereinstimme (OG act. 48 S. 36). Die Vorinstanz fügte an, die gesamten Umstände liessen nicht auf ein Komplott der Geschädigten schliessen (KG act. 2 S. 16). Diese Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Sie haben damit Bestand. Zusammenfassend ergibt sich, dass der einzige erkennbare Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten nicht darauf hindeutet, dass die Geschädigte in ihrer zweiten Einvernahme bewusst eine Aussage geändert hätte. Der Widerspruch betrifft zudem lediglich einen Nebenpunkt der Aussage. Demge-

- 14 genüber schilderte die Geschädigte den zentralen Punkt in beiden Einvernahmen detailliert und widerspruchsfrei. Ins Gewicht fällt schliesslich auch die Tatsache, dass die Aussagen der Geschädigten mit den Aussagen der Geschädigten A. übereinstimmen. Insgesamt ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanzen der widerspruchsfreien Kernaussage und der Überinstimmung mit einer weiteren Zeugenaussage mehr Gewicht beimassen als dem erwähnten Widerspruch (vgl. Hauser, a.a.O., S. 316). Sie verfielen damit nicht in Willkür, indem sie zum Schluss kamen, die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft (KG act. 2 S. 16, OG act. 48 S. 35-36). Die Rüge ist abzuweisen. bb) Der Beschwerdeführer will wiederum anhand eines Schreibens, welches er am 3. November 2000 der Bezirksanwaltschaft einreichte, und in welchem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schilderte (BG act. 13), nachweisen, dass seine Aussagen glaubhaft seien. Diesbezüglich führte die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies - aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme auf dieses Schreiben verwiesen, welches er nach eigenen Angaben bereits vor der Zeugeneinvernahme (der Geschädigten) und ohne Einsicht in die Polizeirapporte geschrieben habe. Auf die konkrete Schilderung der Geschädigten näher und detaillierter einzugehen, habe er anlässlich der weiteren Befragung vom 3. November 2000 hingegen nicht für nötig gehalten, sondern habe sich auf eine pauschale Bestreitung des Vorwurfes beschränkt. Auf entsprechende Nachfrage habe er lediglich nochmals ausgeführt, das Geld sei lediglich für Spesen gewesen, wobei er betont habe, dass die Geschädigte nicht etwas bezahlt habe, sondern ihm nur etwas gegeben habe (BG act. 12 S. 3, KG act. 2 S. 16, OG act. 48 S. 36). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Erstinstanz ihren Schluss, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Befragung auf pauschales Bestreiten beschränkt, sehr wohl begründete und belegte. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Erstinstanz aufgrund der bezirksanwaltschaftlichen Befragung nicht von einer pauschalen Bestreitung habe ausgehen dürfen. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers allein, welches von ihm sorgfältig durchdacht und redigiert werden konnte, nicht abgeleitet werden kann, seine Aussagen seien glaubhaft (vgl. oben 2.c.bb). Insgesamt vermag der Be-

- 15 schwerdeführer nicht nachzuweisen, dass der Schluss der Vorinstanzen, die Einwände des Beschwerdeführers seien wenig überzeugend (KG act. 2 S. 16, OG act. 48 S. 36), abwegig und damit willkürlich sei. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. cc) Damit ist es wiederum nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Geschädigten abstellten und diese den als wenig glaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers vorzogen. Die Rüge ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. a) Im Zusammenhang mit Anklageziffer 4a bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz subsumiere den bestrittenen Sachverhalt unter den Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Zum Tatbestandsmerkmal des angedrohten ernstlichen Nachteils führe sie aus, die Geschädigte wäre ohne den fraglichen Arbeitsvertrag nicht nur des entsprechenden Verdienstes verlustig gegangen, sondern sie hätte damit rechnen müssen, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren und sich damit der Chance beraubt hätte, noch weitere Arbeitsverträge mit den entsprechenden Verdienstmöglichkeiten abzuschliessen. Es wäre für sie höchst schwierig gewesen, anderweitig ein Engagement zu finden. Sie sei nämlich zum ersten Mal in der Schweiz gewesen und habe sich erst seit wenigen Wochen hier aufgehalten, habe nur wenige Worte deutsch gesprochen und nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden können, um ihre Rechte wahrzunehmen; insbesondere habe sie im damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst, wo sich die Agentur C. befunden habe, da man ihr den Beschwerdeführer als Agenten bezeichnet habe (KG act. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, diese tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz seien willkürlich. Es sei der Geschädigten zwar nicht zu widerlegen, dass sie sich tatsächlich zum ersten Mal in der Schweiz aufgehalten und wohl nur wenige Worte Deutsch verstanden habe. Richtig sei auch, dass sie anfangs März 2000 eingereist sei. Willkürlich sei dagegen der Schluss, die Geschädigte habe nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden können, um ihre Rechte wahrzunehmen. Sie habe nämlich wiederholt selber geltend gemacht, sie habe von anderen Mädchen (Tänzerinnen) verschiedentlich Erläuterungen erhalten (BG act.

- 16 - ND 4/4 S. 2, ND 4/6 S. 2 und 7). Die Geschädigte habe also Personen in ihrem Umfeld gehabt, mit welchen sie sich habe verständigen können und welche ihr weiterführende Informationen betreffend Agenturen, Arbeitsverträgen etc. hätten geben können. Dass sie nicht so völlig ahnungslos gewesen sei, wie dies die Vorinstanz glauben machen wolle, zeige auch die Tatsache, dass die Geschädigte bereits ab dem zweiten Monat ihres Aufenthaltes in der Schweiz gewusst habe, dass für Vermittlungen von entsprechenden Arbeitsverträgen höchstens 8 % des Bruttogehalts bezahlt werden müssten (BG act. ND 4/6 S. 2). Ebenso wenig erwiesen bzw. reine Spekulation sei die vorinstanzliche Behauptung, wonach die Geschädigte ohne den fraglichen Arbeitsvertrag damit hätte rechnen müssen, ihr Aufenthaltsrecht und mithin weitere Verdienstmöglichkeiten zu verlieren. Diesbezüglich sei daran zu erinnern, dass es Cabaret-Tänzerinnen im Rahmen ihrer achtmonatigen Aufenthaltsbewilligung durchaus erlaubt sei, einen Monat ohne Erwerbstätigkeit zu verbringen (Art. 20 Abs. 3 BVO). Innert Monatsfrist wäre es der Geschädigten sicher möglich gewesen, über eine andere Agentur ein neues Engagement zu finden (KG act. 1 S. 7-8). b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Geschädigte zum ersten Mal in der Schweiz war, sich zum fraglichen Zeitpunkt erst seit wenigen Wochen hier aufgehalten hatte und nur wenige Worte Deutsch sprach (KG act. 2 S. 17). Trotzdem ist er der Ansicht, die Geschädigte sei bereits genügend informiert gewesen, um selbständig andere Engagements finden zu können. Es trifft zwar zu, dass sich die Geschädigte schon bald nach ihrer Ankunft gewisse Informationen über die Arbeitsbedingungen und ihr Umfeld verschaffen konnte. Nach eigenen Angaben reiste sie Anfangs März 2000 in die Schweiz ein (BG act. ND 4/4 S. 2). Sie habe bereits im April 2000 gewusst, dass für Vermittlungen höchstens 8 % des Bruttogehalts bezahlt werden müssten. Dies sei ihr von einer Berufskollegin erklärt worden (BG act. ND 4/6 S. 2). Weiter hätten ihr Kolleginnen auch gesagt, der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber der Agentur C., wie er suggeriert habe, sondern nur für diese tätig (BG act. ND 4/4 S. 2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, woraus sich ergebe, dass die Geschädigte tatsächlich - gleich wie die erfahrenere A., mit welcher die Vorinstanz sie verglich (KG act. 2 S. 17, 11) - bereits umfassend darüber informiert war, wie sie ohne seine Ver-

- 17 mittlung ein neues Engagement finden könne. Vielmehr ergibt sich aus weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen der Geschädigten, dass ihre Kolleginnen sie diesbezüglich eher entmutigten, als dass sie ihr Tipps gegeben hätten. Die Kolleginnen hätten ihr nämlich gesagt, sie müsse sich den (sexuellen) Wünschen des Beschwerdeführers unterziehen, wenn sie keine Probleme bekommen wolle. Sie hätten ihr erklärt, ein Mädchen habe sich ihm einmal verweigert und es sei in der Folge deportiert worden (BG act. ND 4/4 S. 2, ND 4/6 S. 7), bzw. es habe keinen Vertrag mehr bekommen und daher die Schweiz verlassen müssen (BG act. ND 4/6 S. 5). In diesem Lichte betrachtet ist die Annahme der Vorinstanz, die Geschädigte habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht über genügend Informationen verfügt, um selber eine neue Arbeitsgelegenheit zu finden, nicht abwegig. Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte keine eigene Wohnung hatte, sondern von ihren jeweiligen Arbeitgebern untergebracht wurde (vgl. Verträge, BG act. ND 4/3). Insofern war es für sie auch nicht möglich, allenfalls einen Monat ohne Erwerbstätigkeit zuzubringen. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht damit fehl. Schliesslich hätte die Geschädigte schon allein aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt. Insgesamt ist somit die Annahme der Vorinstanz, es wäre für die Geschädigte äusserst schwierig gewesen, anderweitig ein Engagement zu finden (KG act. 2 S. 17), nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO).

- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 399.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Strafkammer des Obergerichts, die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und das Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC040060 — Zürich Kassationsgericht 09.10.2004 AC040060 — Swissrulings