Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040055/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann Zirkulationsbeschluss vom 09. Dezember 2004 in Sachen A., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2. B., Geschädigte und Beschwerdegegnerin betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2004 (SB030019/U/cb)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 9. April 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft C. Anklage gegen A. (Angeklagter und Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie des mehrfachen Versuches hierzu, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung zu Lasten der 1988 geborenen B. (Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2) sowie der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (BG HD act. 20). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes C. vom 4. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft (BG act. 45 = OG act. 53). 3. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2002 mit Berufung ans Obergericht (BG act. 44). Dessen II. Strafkammer bestätigte am 10. Februar 2004 das erstinstanzliche Erkenntnis im Schuldpunkt und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren (OG act. 73 = KG act. 2). 4. Der Beschwerdeführer meldete gegen das vorinstanzliche Urteil am 17. Februar 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 75 = KG act. 4) und begründete diese ebenfalls fristwahrend mit Eingabe vom 1. Juni 2004 (KG act. 1). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichteten auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort (KG act. 9 und 10). Die Geschädigtenvertreterin verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2004 ebenfalls auf Beschwerdeantwort und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanzen (KG act. 11). 5. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - nicht erhoben (vgl. KG act. 5).
- 3 - II. 1. Im vorliegenden Nichtigkeitsprozess geht es um den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 mehrfach an der Geschädigten sexuell vergangen, wobei die Vorinstanz entscheidend auf die Aussagen der Geschädigten abstellt (vgl. KG act. 2 Erw. II.4.a S. 13). 2. Glaubwürdigkeitsgutachten 2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz setze sich mit der Rechtsprechung zur Frage auseinander, unter welchen Umständen ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen sei. Sie gelange dabei zur Erkenntnis, dass vorliegend die Aussagen der Geschädigten ohne Beizug eines Sachverständigen verständlich und bewertbar seien. Entgegen dieser Ansicht sei jedoch der Beizug eines Experten angezeigt gewesen. Sodann nennt die Verteidigung eine Reihe einzelner Umstände, die ihrer Meinung nach eine Begutachtung indizieren. Abschliessend hält sie fest, die Abklärung des Zusammenhangs zwischen dem kulturellen Hintergrund der Geschädigten, der zudem von ihrer altersmässigen Entwicklung abhängig sei, und dem Bedürfnis nach Lob bedinge die Fachkompetenz eines Gutachters (KG act. 1 Ziff. 5-7 S. 3-8). 2.2. Die Vorinstanz stellt die Rechtslage hinsichtlich der Frage der Anordnung von Glaubwürdigkeitsgutachten über Kinder ausführlich und zutreffend dar, was auch von der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet wird. Auf die entsprechenden Ausführungen kann in Anwendung von § 161 GVG verwiesen werden (vgl. KG act. 2 Erw. II.5.b S. 22f.). Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass ein Gutachten nur angeordnet werden muss, wenn das Aussageverhalten durch organische oder psychische Krankheiten beeinträchtigt sein könnte, oder wenn der Richter aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Aussage ohne zusätzliche Erläuterungen einer Fachperson zu würdigen. Mit anderen Worten ist ein Gutachten nicht bei Defiziten bei der Aussagequalität, sondern wegen Problemen bei der Beurteilbarkeit durch den Richter beizuziehen. Ergänzend zu erwähnen ist auch, dass Glaubwürdigkeitsgutachten über Kinder mit Zurückhaltung anzuordnen sind (ZR 98 Nr. 17).
- 4 - 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht geltend macht, es würden bei der Geschädigten organische oder psychische Krankheiten vorliegen, die ein Glaubwürdigkeitsgutachten als angezeigt erscheinen lassen würden. Nicht vorgebracht wird ferner, die zur Zeit der Einvernahme bereits fast 12-jährige Geschädigte habe sich in kindlich-unverständlicher Weise geäussert. Vielmehr bringt die Verteidigung Umstände vor, die aus ihrer Sicht auf Ungereimtheiten (z.B. Widersprüche) im Aussageverhalten der Geschädigten hindeuten und/oder Motive für eine Falschaussage (z.B. das Bedürfnis nach Lob) darstellen könnten (KG act. 1 Ziff. 6.c-l S. 4-7). Die Beurteilung solcher Umstände ist charakteristisch für jede Beweiswürdigung und damit typischerweise Aufgabe des Gerichtes. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtes ergibt sich daraus noch nicht. Auch aus der angeblich "bewegten" Geschichte der Geschädigten in ihrer Heimat kann keine Pflicht zum Beizug eines Experten abgeleitet werden (KG act. 1 Ziff. 6.a S. 4). Einer Würdigung der Aussagen der Geschädigten nach den üblichen Kriterien steht auch angesichts dieser Umstände nichts entgegen. Weiter ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass ebenso der von der Verteidigung ins Feld geführte "enorme kulturelle Gegensatz" zwischen der Heimat der Geschädigten (Sri Lanka) und der Schweiz (KG act. 1 Ziff. 6.a S. 4) keinen Anlass zum Beizug eines Gutachters darstellt. Die Regeln der Aussageanalyse sind weitestgehend universeller Natur (etwa im Gegensatz zu möglichen Motivlagen, falsche Aussagen zu machen), da sie auf der Struktur und teilweise auch der Logik der Aussagen basieren. Angesichts dieses Umstandes hatte die Vorinstanz auch keinen Grund, auf die Frage der Kultur der Geschädigten näher einzugehen. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, die Gefühlswelt der Geschädigten habe völlig durcheinander gewesen sein müssen, und das unabhängig davon, ob die eingeklagten Übergriffe passiert seien oder nicht. Sie sei in die Schweiz zu einem Ehepaar gekommen, das sie "Mami" und "Papi" genannte habe, obschon ihr habe klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer nicht ihr richtiger Vater habe sein können. Ab der zweiten Einvernahme habe sie den Beschwerdeführer nur noch "A." und ihre Mutter "Tante" genannt (KG act. 1 Ziff. 6.b S. 4). Die Verteidigung belegt jedoch keine gefühlsmässige Irritation, auf Grund welcher sich die Einholung einer Expertise aufdrängen würde. Eine solche ergibt sich insbesondere
- 5 nicht allein daraus, dass die Geschädigte einmal von "Mami" und Papi" und einmal von "Tante" und "A." sprach. Zum einen wird die sprachliche Klarheit und Bewertbarkeit der Depositionen der Geschädigten dadurch nicht tangiert. Zum andern wird kein eigentlicher geisteskranker Zustand nachgewiesen (oder auch nur behauptet). 2.4. In einer gesamthaften Betrachtung der von der Verteidigung genannten Elemente (also der bewegten Geschichte, des kulturellen Hintergrundes sowie des Kennens des Wortes "Vergewaltigung" von Sri Lanka her und der durcheinander geratenen Emotionen) könnte sich dagegen ergeben, dass allenfalls die Einholung eines Gutachtens notwendig wäre. Sie liesse nämlich die Möglichkeit naheliegend erscheinen, dass sich die Geschädigte in einem nach Sri Lanka zurückreichenden, kaum überschaubaren Beziehungsgeflecht befunden habe, welches von allenfalls kulturspezifischen Verhaltensweisen (wie z.B. besonderen Loyalitätsverhältnissen und damit zusammenhängenden Verdrängungsmechanismen) geprägt sein könnte. Der Verteidigung gelingt jedoch nicht, ein derartiges, im Rahmen der normalen Beweiswürdigung nicht durchschaubares Beziehungsgeflecht nachzuweisen, wie nachstehend (Ziff. II.2.5.) zu zeigen sein wird. 2.5. Die von der Verteidigung angerufene Aussage, die Geschädigte sei in ihrer Heimat von einem Ort zum andern geschoben worden, weshalb sie eine bewegte Geschichte habe, stellt eine Behauptung des Beschwerdeführers dar (BG HD act. 4/10 S. 4). Einerseits ist diese angesichts der Interessenlage des Beschwerdeführers ohnehin mit Vorsicht zu würdigen. Anderseits geht aus der entsprechenden Aussage hervor, dass der Beschwerdeführer über die von ihm geltend gemachten Angaben nicht aus eigener Anschauung berichtete, sondern nur Mutmassungen anstellen konnte. Ferner sagte die Geschädigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich ihrer Befragung vom 16. Mai 2000 nicht aus, sie wisse von Sri Lanka, was "Vergewaltigung" bedeute. An der von der Verteidigung benannten Stelle auf dem Videoband 58a sagte die Übersetzerin lediglich: "Das weiss ich schon lange, sri lankisch sagt man so". Dass die Geschädigte über den Begriff der Vergewaltigung "von Sri Lanka" Bescheid gewusst habe, wird damit nicht gesagt.
- 6 - Folglich entfallen entscheidende Momente, die zusammen mit anderen Hinweisen ein Gutachten notwendig erscheinen lassen könnten. Die emotional schwierige Lage der Geschädigten sowie ihr kultureller Hintergrund sind alleine bzw. ohne weitergehende Indizien keine hinreichenden Gründe, um eine Expertise in Auftrag zu geben. Diesbezüglich kann auf die bereits unter Ziff. II.2.3. (vgl. die beiden letzten Absätze) vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen werden, wobei sich an der dort festgehaltenen Einschätzung auch bei einer gemeinsamen Betrachtung der beiden geltend gemachten Umstände nichts ändert. 3. Beweiswürdigung / Unschuldsvermutung 3.1.1. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. 3.1.2. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).
- 7 - 3.1.3. Festzuhalten gilt es auch, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO; ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). 3.2.1. Konkret bringt die Verteidigung zunächst vor, die Geschädigte habe erklärt, dass sie am 12. Juni 1999 mit dem "Papi" auf einer Bank gesessen sei, während die Zeugin D. eindeutig von einer Betonröhre gesprochen habe. Die Glaubwürdigkeit der Geschädigten werde dadurch beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung rühre vor allem daher, dass sie - die Geschädigte - überhaupt meine, solch detaillierte Angaben zu einem absolut normalen Vorfall machen zu können (KG act. 1 Ziff. 8.a S. 8). In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Ziff. 6.c der Beschwerde (KG act. 1 S. 4f.). An dieser Stelle wird auch ins Feld geführt, die Geschädigte habe sich anfänglich an den 12. Juni 1999 nicht erinnern können, habe aber später die Geschehnisse sehr detailliert geschildert, obschon sich nach ihren Schilderungen keine Besonderheiten zugetragen hätten. Ferner verweist die Verteidigung darauf, es sei deutlich, dass die Geschädigte das ausgesagt habe, von dem sie angenommen habe, die befragende Polizistin wolle es hören. Als Beispiel nennt die Verteidigung die Aussagen der Geschädigten zur Frage, ob sie den Penis des Beschwerdeführers habe in den Mund nehmen müssen. 3.2.2. Die Verteidigung weist nur die Aussagen der Geschädigten nach, in denen sie zu Protokoll gab, sie könne sich an den fraglichen Vorfall nicht erinnern. Nicht belegt wird jedoch, wo die Geschädigte unglaubhaft ausführlich darüber berichtet haben soll. Insofern wird auch der Widerspruch zwischen der Geschädigten und der Zeugin D. nicht nachgewiesen. Auf die Rüge kann insofern nicht eingetreten werden. Mit Bezug auf den Einwand, die Geschädigte habe das ausgesagt, was ihr vorgesprochen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz hierzu Stellung nimmt und erwägt, die Geschädigte habe durchaus gewisse Vorhalte (im konkreten Fall bezüglich analer Praktiken) verneint (KG act. 2 Erw. II.6.a S. 28). Damit setzt sich die Verteidigung nicht auseinander, weshalb auch in dieser Hinsicht auf die Rüge nicht eingetreten werden kann.
- 8 - 3.3.1. Die Verteidigung fährt fort, die Geschädigte habe klar ausgesagt, dass die ersten beiden Vorfälle bereits im Mai 1999 vorgekommen seien. Ein Irrtum sei hier ausgeschlossen. Ferner habe sie behauptet, es sei 15-20 Mal zu vollendeten und zusätzlich 20 Mal zu versuchten Übergriffen gekommen. Diese Aussage der Geschädigten könne jedoch nicht stimmen. Sie habe nämlich auch ausgesagt, dass es immer nur am Mittwochabend zu Übergriffen gekommen sei, wenn die Mutter den Deutschkurs besucht habe. Nachgewiesenermassen habe dieser Kurs erst am 8. Dezember 1999 begonnen. Dabei habe E. als Zeuge ausgesagt, dass er bis April 2000 jeden Mittwoch, wenn die Ehefrauen im Deutschkurs gewesen seien, mit seinen Kindern beim Beschwerdeführer geweilt habe, was die Geschädigte selber bestätigt habe. Mit nichts belegt und unzutreffend sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch einen anderen Kurs habe besucht haben können. Die Verteidigung fährt fort, selbst wenn die Vorinstanz nur noch von zumindest fünf Mittwochabenden mit den eingeklagten Vorfällen ausgehe, so berücksichtige sie nicht bzw. zu wenig, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten durch die unmöglichen Angaben über den Zeitpunkt und Anzahl der Vorfälle massiv beeinträchtigt werde (KG act. 1 Ziff. 8.b S. 8f.). 3.3.2. Die Vorinstanz geht auf die von der Verteidigung aufgeworfene Fragestellung ein und macht Ausführungen zu Problemen der zeitlich korrekten Einordnung der eingeklagten Handlungen (KG act. 2 Erw. II.6.h S. 35), womit sich die Verteidigung nicht auseinandersetzt. Daher kann grundsätzlich auf die Rüge nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden wäre, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Mutter der Geschädigten auch noch andere Kurse besucht habe als diejenigen, welche am 8. Dezember 1999 begonnen hätten (KG act. 2 Erw. II.6.h S. 35). Die Vorinstanz geht nämlich nicht davon aus, dass die Mutter der Geschädigten solche anderen Kurse tatsächlich besucht habe. Sie hält diesen Umstand nicht einmal für wahrscheinlich ("... kann indes nicht vollends ausgeschlossen werden ..."). Sie hält lediglich fest, dass die im Recht liegenden Unterlagen zu Kursen ab Dezember 1999 mit den Aussagen der Geschädigten in keinem unauflöslichen Widerspruch stehen, was durchaus nachvollziehbar und damit nicht willkürlich wäre.
- 9 - 3.4.1. Die Verteidigung moniert sodann, die Angaben der Geschädigten, sie habe den Beschwerdeführer im Sommer 1999 auf dem Balkon u.a. unter der Badehose am Penis mit Sonnencreme einreiben müssen, seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wäre dabei ein enormes Risiko eingegangen, entdeckt zu werden, u.a. weil der Sichtschutz auf dem Balkon gerade nicht gross sei, wie sich aus BG HD act. 39 ergebe. Nicht stichhaltig sei ferner das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keinen allzu grossen Respekt davor gehabt habe, bei solchen Handlungen in der Öffentlichkeit gesehen zu werden. Es sei nämlich etwas Anderes, ein Kind während des Spielens am Busen und zwischen den Beinen zu berühren als ein Kind zu zwingen, den Penis unter der Badehose zu reiben. Ferner habe der Beschwerdeführer auf dem Balkon fürchten müssen, von seiner Frau entdeckt zu werden (KG act. 1 Ziff. 8.c S. 9). 3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht dafür hält, dass auf dem Balkon des Beschwerdeführers ein grosser Sichtschutz bestehe. Sie zieht bloss in Betracht, dass der Balkon "eine gewisse" Sichtbarriere aufweise (KG act. 2 Erw. II.6.e S. 32). Das wird von der Verteidigung (angesichts von BG HD act. 39 zu Recht) nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen beschränkt sich die Verteidigung darauf, ihre Interpretation der zitierten Beweismittel zu präsentieren, weist jedoch nicht nach, dass die Erwägungen der Vorinstanz völlig abwegig und damit willkürlich sein sollten. Sofern sie auf die Ausführungen der Vorinstanz eingeht, kann sie sich bei deren Ablehnung bloss auf eigene (zumal nicht durch konkrete Akten erhärtete) Wertungen stützen, welche den vorinstanzlichen Standpunkt nicht zu widerlegen vermögen. Auf derlei appellatorische Kritik kann im Kassationsverfahren nicht eingetreten werden. 3.5. Sodann macht die Verteidigung Ausführungen zu Aussagen der Geschädigten betreffend "Frauenfilme" und Filme mit nackten Frauen. Sie legt dar, weshalb sie der Ansicht sei, dass die Geschädigte in dieser Hinsicht unglaubhaft ausgesagt habe. Sie bezieht sich weder auf konkrete Erwägungen der Vorinstanz, um deren Unhaltbarkeit nachzuweisen, noch macht sie geltend, die Vorinstanz sei auf den von ihr vorgebrachten Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten nicht eingegangen (KG act. 1 Ziff. 8.d S. 9f.). Unter diesen Umständen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.
- 10 - 3.6.1. Weiter führt die Verteidigung ins Feld, die Geschädigte habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe manchmal Kondome verwendet. Dieser habe jedoch zu Protokoll gegeben, er habe keine Kondome zu Hause. Bei einer Hausdurchsuchung seien denn auch keine Kondome zum Vorschein gekommen. Wenn die Vorinstanz nun ausführe, es gebe viele Gründe, weshalb Kondome benützt würden (nicht nur zur Schwangerschaftsverhütung), so sei damit noch nicht erklärt, weshalb keine Kondome gefunden worden seien (KG act. 1 Ziff. 8.e S. 10). 3.6.2. Die Vorinstanz verweist bei ihren Ausführungen betreffend Kondome auf die Erwägungen der ersten Instanz (KG act. 2 Erw. II.6.e S. 31f. mit Hinweis auf OG act. 53 S. 16f.). Diese hält fest, es treffe zu, dass bei der Hausdurchsuchung keine Kondome gefunden worden seien. Dies belege aber keineswegs, dass solche nie in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen seien, v.a. im Kontext, dass die Geschädigte ausgesagt habe, es seien nur manchmal Kondome verwendet worden. Mit diesen Erwägungen, welche die Vorinstanz Kraft Verweises zu ihren eigenen macht, setzt sich die Verteidigung nicht auseinander, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. 3.7.1. Die Verteidigung hält ferner fest, gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seien die Aussagen der Geschädigten in der ersten Befragung zu relativieren und nicht von massgeblicher Bedeutung. Diese Würdigung sei nicht stichhaltig. Bei ihrer ersten Befragung sei die Geschädigte zwar unvorbereitet gewesen, und die Einvernahme sei sicher unangenehm gewesen. Diese Umstände seien jedoch kein Grund dafür, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten könnten so nicht einfach übergangen werden (KG act. 1 Ziff. 8.f. S. 10). Zudem sei zu berücksichtigen, dass Aussagen nah am Tatgeschehen nach den allgemeinen Regeln zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von grösserer Bedeutung seien als solche, die später deponiert würden (KG act. 1 Ziff. 6.h S. 6). 3.7.2. Es trifft zwar zu, dass die Tatnähe einer Aussage ein Kriterium bei der Würdigung von Aussagen bildet. Es gilt jedoch - gerade im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung - nicht absolut. Es können mithin Gründe vorliegen, welche eine tatnahe Aussage weniger glaubhaft erscheinen lassen können als später gemachte Ausführungen. Einen solchen Grund macht die Vo-
- 11 rinstanz insofern namhaft, als sie darauf hinweist, dass sich die Geschädigte anlässlich ihrer ersten Aussage in einem akuten Gewissens- und Loyalitätskonflikt befunden habe, und dass sie offensichtlich eine gewisse Zeit und Distanz zum Beschwerdeführer und zur Mutter gebraucht habe, bis sie sich freier habe äussern können (KG act. 2 Erw. II.5.c S. 25). Diese Begründung wird von der Verteidigung zwar teilweise angesprochen, eine Auseinandersetzung damit findet jedoch in keiner Weise statt. Auf die Rüge kann damit nicht eingetreten werden. 3.8.1. In der Folge geht die Verteidigung auf den plötzlich und unzusammenhängend erhobenen Vorwurf der Geschädigten anlässlich ihrer ersten Einvernahme ein, der Beschwerdeführer habe sie vergewaltigt. Ihre Ausführungen zur Bedeutung des Wortes "Vergewaltigung", und woher sie diesen Begriff kenne, seien nicht überzeugend. Gleiches gelte für den Erklärungsversuch der Vorinstanz, wonach die Geschädigte vielleicht gerade begonnen habe, den Beschwerdeführer zu belasten, sich dann aber wieder zurückgezogen habe. Genauso gut könne man behaupten, die Geschädigte habe ihre überraschende Aussage später mit Beispielen bestätigen müssen (KG act. 1 Ziff. 8.g S. 10). 3.8.2. Diesbezüglich kann zunächst auf die unter Ziff. II.2.3. vorstehend gemachten Ausführungen hierzu verwiesen werden. Sodann kann dahin gestellt bleiben, wie es sich mit der Begründung der Vorinstanz verhält, die Geschädigte habe vielleicht gerade begonnen, den Beschwerdeführer zu belasten. Sie hält nämlich davon unabhängig fest, der plötzliche Vorwurf der Vergewaltigung anlässlich der ersten Einvernahme könne durchaus so verstanden werden, dass die Geschädigte einen Ausdruck verwendet habe, der nicht das bedeute, was sie tatsächlich habe sagen wollen (KG act. 2 Erw. II.6.b S. 28f.). Die erste Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist (KG act. 2 Erw. II.6.b S. 28 mit Verweis auf OG act. 53 S. 14), erläutert diese Erwägung genauer und führt diesen Umstand auf das Alter und die Fremdsprachigkeit der Geschädigten sowie die Tatsache zurück, dass sie diesen Ausdruck zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr benutzt habe. Mit diesen entscheidenden Erwägungen setzt sich die Verteidigung nicht auseinander, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann.
- 12 - III. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit für das Kassationsverfahren (inkl. amtliche Verteidigung) kostenpflichtig. Der Geschädigten und Beschwerdegegnerin 2 ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 297.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: