Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040049/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2004 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Hansruedi Müller betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2004 (UK030141/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Schreiben vom 10. September 2003 gelangte X. (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erstattete Strafanzeige gegen die Banken UBS und Crédit Suisse wegen "des begründeten Verdachts der Unterschlagung von Vermögenswerten" seines verstorbenen Vaters Y. (OG act. 3/1). Mit Brief vom 24. September 2003 teilte Dr. H. Müller, I. Staatsanwalt, dem Beschwerdeführer mit, dass weder dem Schreiben des Beschwerdeführers noch den mitgesandten Unterlagen irgendwelche Hinweise auf ein treuwidriges oder auch nur unkorrektes Handeln eines Bankorgans zu entnehmen seien. Im Übrigen habe die Geschäftsbeziehung von Y. offenbar nicht zum Sitz der beiden Banken in Zürich bestanden, sondern zu den Filialen in St. Gallen. Es werde jedoch auf die Weiterleitung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtet, weil der hinreichende Verdacht einer strafbaren Handlung jedenfalls nicht gegeben sei (OG act. 2). Gegen diese Nichtanhandnahme erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1), welchen die III. Strafkammer (Vorinstanz) mit Beschluss vom 6. April 2004 abwies (KG act. 2). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft vertritt auch die Vorinstanz die Auffassung, es ergebe sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Rekursschrift bezüglich irgend eines Straftatbestandes ein konkreter Tatverdacht, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Organe der UBS oder der CS rechtfertigen würde (KG act. 2 S. 3 f.). 2. Gegen den erwähnten obergerichtlichen Beschluss richtet sich die rechtzeitig angemeldete und gleichzeitig begründete Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 12), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Innert der mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2004 angesetzten 30tägigen Frist im Sinne von § 431 StPO reichte der
- 3 - Beschwerdeführer eine mit seiner Eingabe vom 3. Mai 2004 weitestgehend übereinstimmende Beschwerdebegründung ein (KG act. 1). Die Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2004 enthält einige (wenige) handschriftliche Ergänzungen (KG act. 1 S. 7, 9, und 12), weshalb von dieser Eingabe auszugehen ist. 3. Da sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort zu verzichten (§ 433 Abs. 1 StPO). 4. Vor der Behandlung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Besonderheiten des zürcherischen Kassationsverfahrens hinzuweisen. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Ein Beschwerdeführer hat sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift hinreichend nachzuweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Zu prüfen ist im Kassationsverfahren - im Rahmen der erhobenen Rügen - einzig, ob der angefochtene Entscheid (und nicht ein früherer Entscheid) aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 StPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Vorbringen, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, nicht zulässig (ZR 81 Nr. 88 und 91/92 Nr. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.; Schmid in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32ff. zu § 430 StPO). Diese Erwägungen sind im Folgenden zu berücksichtigen, wobei an die Bezeichnung der angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Aktenhinweise angesichts des beschränkten Umfangs der Akten sowie des obergerichtlichen Beschlusses keine strengen Anforderungen zu stellen sind.
- 4 - 5. a) Der Beschwerdeführer wirft zunächst den beteiligten Oberrichtern, Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Voreingenommenheit bzw. Befangenheit vor (OG act. 12 S. 1; KG act. 1 S. 3). b) Nach § 96 Ziff. 4 GVG kann ein Justizbeamter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Sowohl nach der zürcherischen wie auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Richter Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Streitsache bieten. Für eine erfolgreiche Ablehnung ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Richter in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit erweckt wird. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen (BGE 114 Ia 158, 112 Ia 293, 108 Ia 50 ff.; ZR 86 Nr. 42 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 31 zu § 96 GVG). Konkret kann sich der Anschein der Befangenheit daraus ergeben, dass der Abgelehnte unsachliche oder sachfremde Motive in die Behandlung und Entscheidung des Falles einfliessen lässt (ZR 87 Nr. 33, 86 Nr. 42 mit Hinweisen). Blosse Vermutungen, die sich auf keine Tatsachen oder Belege stützen können, genügen jedoch nicht (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 31 zu § 96 GVG, mit Verweis auf ZR 53 Nr. 149). c) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Beschluss der Vorinstanz sei nicht nur fehlerhaft in der Wiedergabe der von ihm mitgeteilten Tatsachen, sondern in der Bewertung der mitgeteilten Tatsachen und Urkundsbeweise lasse sich eine extreme Voreingenommenheit zu Ungunsten seines Rechtsanspruches und zugunsten der Banken UBS und Crédit Suisse sowie ihrer Verantwortlichen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erkennen. Dadurch entstehe die starke Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter. Die Vorinstanz gehe von der alles leitenden Sorge aus, dass eine Strafuntersuchung die Freiheitsrechte natürlicher Personen (hier: leitender Bankmanager) sowie das Ansehen juristi-
- 5 scher Personen (hier: der ohnehin schon häufig in Negativschlagzeilen stehenden genannten Banken und damit des längst nicht mehr unumstrittenen Finanzplatzes Schweiz) beeinträchtigen könne (KG act. 1 S. 2). d) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen konkreten Umständen sich die angebliche Befangenheit ergeben sollte. Vielmehr sieht er die Befangenheit offenbar darin, dass der obergerichtliche Entscheid - seiner Ansicht nach zu Unrecht - zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand des ungünstigen Prozessausgangs nach kassationsgerichtlicher Praxis keine Voreingenommenheit oder Befangenheit abgeleitet werden kann (Kass.-Nr. 99/364S, Entscheid vom 24. September 2000 i.S. W.; Kass.- Nr. 94/394, Entscheid vom 30. Juni 1997 i.S. M.; Kass.-Nr. 97/166, Entscheid vom 15. Mai 1997 i.S. M.; Kass.-Nr. 96/058, Entscheid vom 1. April 1997 i.S. H.). Ein Nichtigkeitsgrund ist diesbezüglich nicht dargetan. e) Unbegründet ist sodann die Auffassung des Beschwerdeführers - dies sei nur am Rande vermerkt -, der Umstand, dass nicht der juristische Sekretär lic. iur. Konrad den Entscheid unterzeichnet habe, sondern sich dieser habe vertreten lassen, könne als Missbilligung gedeutet werden (KG act. 1 S. 2). Ist der mitwirkende Kanzleibeamte an der Unterzeichnung verhindert, ist es langjährige Übung, dass ein anderer zur Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden befugter Kanzleibeamter in Vertretung des am Entscheid mitwirkenden Beamten die Ausfertigung des Entscheides und - in Zirkulationsverfahren - den Protokolleintrag unterzeichnet, und dass mit der Mitteilung des Entscheides nicht zugewartet wird, bis die Verhinderung des mitwirkenden Kanzleibeamten dahingefallen ist. Diese Übung entspricht dem Beschleunigungsgebot und liegt auch im Interesse der Parteien (Kass.-Nr. 99/333S, Entscheid vom 10. Juli 2000 i.S. M.; Kass.-Nr. 94/027Z, Entscheid vom 1. Juli 1994 i.S. D.; Kass.-Nr. 92/399Z, Entscheid vom 24. April 1993 i.S. Sch.). Eine weitergehende Bedeutung kommt der vertretungsweisen Unterzeichnung eines Entscheides nicht zu. 6. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar die Bedeutung der Überschrift im Schreiben der Staatsanwaltschaft "Ihre Zuschrift vom 10. September 2003; Vermögenswerte bei Schweizer
- 6 - Banken" (OG act. 2) verkennt (KG act. 1 S. 3). Aus diesem Wortlaut des Betreffs kann entgegen der beschwerdeführerischen Meinung nicht abgeleitet werden, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, es gebe bei den fraglichen Schweizer Banken tatsächlich noch dem Beschwerdeführer zustehende Vermögenswerte, welche von den Banken verheimlicht würden. Vielmehr wird im Betreff eines Briefes lediglich die Angelegenheit, um die es geht - vorliegend die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögenswerte -, erwähnt. 7. a) Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Rekursentscheid damit, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seiner Rekursschrift bezüglich irgend eines Straftatbestandes ein konkreter Tatverdacht ergebe, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Organe der UBS oder der CS rechtfertigen würde. Die geäusserten Verdachtsmomente bezüglich der ihm angeblich von diesen Banken vorenthaltenen bzw. "unterschlagenen" Vermögenswerte erwiesen sich allesamt als haltlos. Seinen Verdacht gegenüber der CS begründe der Beschwerdeführer damit, dass es "bei Frau ____ vom Crédit" auffällig lange gedauert habe, bis sie die zu saldierenden Konti von vier Inhabersparheften gefunden habe. Die Liste, die sie dann vorgewiesen habe, sei ihm umfangreicher erschienen, als es die vier Sparhefte nahegelegt hätten. Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass für weitere Nachforschungen Fr. 2'000.-- verlangt worden seien, was er schon fast als Drohung mit einem empfindlichen Übel empfunden habe. Die Geschwindigkeit, mit der Kunden am Bankschalter bedient würden, und die Länge von irgendwelchen Listen - so die Vorinstanz -, die den Kunden dabei ausgehändigt würden, seien offenkundig nicht geeignet, irgendeinen Verdacht strafbaren Verhaltens zu begründen. Ebenso wenig könne die Rechnungstellung für Nachforschungen nach Wertpapieren oder Konti als Drohung oder Nötigung bezeichnet werden. Gegenüber der UBS scheine der Beschwerdeführer Verdacht zu schöpfen, weil diese den aus zwei Sparheften saldierten Betrag zweimal auf sein Konto bei einer Kölner Bank überwiesen habe, später jedoch eine dieser Buchungen wieder rückgängig gemacht worden sei. Ferner sei er misstrauisch beäugt worden und habe sich ausweisen müssen. Mit welchem Straftatbestand eine irrtümliche Doppelbuchung oder die verlangte Identifizierung in Verbindung gebracht werden könnte, sei nicht ersichtlich. Auch die
- 7 weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erwiesen sich als kaum nachvollziehbar. So sehe er z.B. in der von der UBS für die Nachforschungen verlangten Auskunft über die Geburtsdaten der Verstorbenen offenbar einen möglichen Hinweis auf Nummernkonti. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet habe, es seien bei Einbrüchen in die Wohnung des Vaters sowie bei einer unbefugten Leerung eines Schliessfaches offenbar Inhabersparhefte und Depotscheine verschwunden. Entsprechende strafrechtliche Ermittlungen hätten jedenfalls kein Resultat erbracht. Wenn aber nicht einmal feststehe, ob überhaupt Inhabersparhefte und Depotscheine abhanden gekommen seien, so bestehe auch kein Anlass zu vermuten, dass Nachforschungen bei Banken Hinweise auf die Existenz solcher Papiere ergeben müssten. Unter solchen Umständen eine Hausdurchsuchung bei den betroffenen Banken anzuordnen, wie dies der Beschwerdeführer verlange, sei nicht zulässig und würde zudem den Rahmen der Verhältnismässigkeit bei weitem sprengen. Die Staatsanwaltschaft habe aus all diesen Gründen zu Recht keine Ermittlungen anhand genommen. Genereller Argwohn gegenüber der Geschäftstätigkeit von Schweizer Banken begründe keinen konkreten Anfangsverdacht auf eine Straftat (KG act. 2 S. 3 f.). b) aa) Die beschwerdeführerischen Angaben auf den Seiten 3 bis 7 der Beschwerdeschrift weisen keinen konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen auf. Weitere Ausführungen hiezu erübrigen sich. Darüber hinaus beschränken sich die Darstellungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, erneut seine eigene Sichtweise darzulegen und diese den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen. Damit vermag aber der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Nichtigkeitsgründe darzutun (vgl. Ziff. 4). Immerhin erscheinen die im Folgenden aufgeführten Bemerkungen angebracht. bb) Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem persönlichen Vorsprechen bei Frau ____ vorbringt - nämlich sie habe ihm die Listen eben nicht ausgehändigt - (KG act. 1 S. 8), vermag keinen Nichtigkeitsgrund zu belegen. Die Vorinstanz hielt nicht fest, massgebend sei, dass Frau ____ dem Beschwerdeführer die fragliche(n) Liste(n) ausgehändigt habe, sondern sie brachte mit ihrer Er-
- 8 wägung zum Ausdruck, die Dauer, bis ein Kunde bedient werde bzw. die benötigte Zeitspanne für die Bedienung eines Kunden sei nicht geeignet, irgendeinen Verdacht strafbaren Verhaltens zu begründen. cc) Ebenso wenig überzeugt, was der Beschwerdeführer zum Thema der Kostenpflicht für Nachforschungen der Bankinstitute vorbringt (KG act. 1 S. 8 f.). Es ist durchaus üblich, dass Aufwendungen für eine Dienstleistung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Aus der Ankündigung einer Kostenpflicht lässt sich, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, nicht auf ein Verheimlichen von Vermögenswerten schliessen. Nicht ersichtlich ist, dass und aus welchen Aktenstellen hervorginge, dass die Crédit Suisse nur deshalb auf eine Kostenpflicht hinwies, weil tatsächlich noch Vermögenswerte vorhanden gewesen wären. dd) Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf eine Doppelbuchung bzw. doppelte Überweisung, welche erst nach Monaten rückgängig gemacht worden sei (KG act. 1 S. 10). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es sei nicht ersichtlich, mit welchem Straftatbestand eine irrtümliche Doppelbuchung in Verbindung gebracht werden könne (KG act. 2 S. 3). Diese vorinstanzliche Erwägung ist nicht zu beanstanden. Es sind vielfältige Gründe denkbar, die zu einem Fehler, mithin zu einer irrtümlichen Überweisung führen können, wie auch dazu, dass bis zur Rückbuchung einige Zeit verstreicht. Eine solche zweifache Gutschrift oder die Dauer bis zu deren Rückbuchung rechtfertigt nicht den Verdacht, es würden von einer Bank unberechtigterweise Vermögenswerte zurückbehalten. ee) Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die UBS habe für die Nachforschungen Auskunft über die Geburtsdaten der Verstorbenen verlangt, worin ein Hinweis auf möglicherweise vorhandene Nummernkonti erblickt werden könne, so beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde (KG act. 1 S. 10 f.) auf die Wiederholung einer bereits früher geäusserten vagen Vermutung. Näherliegend ist, dass die Bankinstitute die Geburtsdaten zur genauen Identifikation benötigen, sollten Guthaben überhaupt vorhanden sein. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht dargetan.
- 9 - 8. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz mit verschiedenen Einwendungen seinerseits nicht befasst habe (KG act. 1 S. 11). Diese Vorbringen sind unter dem Aspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Eine Verletzung dieses Anspruches stellte eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen und damit ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar. a) Aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 123 I 34 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). b) aa) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz nicht auf seinen Eilantrag eingegangen sei (KG act. 1 S. 11). Damit bezieht sich der Beschwerdeführer wohl auf den letzten Absatz seiner Rekursschrift (OG act. 1 S. 3), wo er festhielt, es könne nur durch konkrete Ermittlungen mit Haussuchungen festgestellt werden, wie es sich in Wahrheit verhalte. Inwieweit Banken, möglicherweise inzwischen gewarnt, in der Lage seien, solche Vermögenswerte verschwinden zu lassen, sei ein zusätzliches Problem. Daher gehe sein Antrag an die Rekursinstanz, die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens aufzuheben und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anzuordnen, auch auf ein Eilverfahren. Denn
- 10 der Bescheid Dr. Müllers habe auch verschleppende Wirkung (OG act. 1 S. 3 a.E.). Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt sei, bestand kein Anlass, zum beantragten "Eilverfahren" Stellung zu nehmen. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ebenso wenig kann demzufolge im Umstand, dass das Obergericht sich nicht zum "Eilantrag" des Beschwerdeführers äusserte, entgegen der beschwerdeführerischen Meinung (KG act. 1 S. 11), ein Hinweis auf die Voreingenommenheit der beteiligten Richter erblickt werden. bb) Gar nicht eingegangen sei die Vorinstanz, wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, auf die an den Beschwerdeführer gerichtete, allerdings nicht erfüllbare Forderung, sich in Deutschland (was deutsche Behörden nicht tun würden) die österreichische Erbbescheinigung beglaubigen zu lassen. Eine solche unnötige und unmögliche Erschwerung tendiere ja auch in Richtung Nötigung, von seinem Anspruch auf weiteres Vermögen abzulassen, wenn die Drohung im Raum stehe, eine zeitlich und geldlich aufwändige Reise aufs höchst Ungewisse unternehmen zu müssen oder auf seinen Anspruch ganz zu verzichten (KG act. 1 S. 11). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben der Crédit Suisse vom 21. Mai 2001 darüber informiert wurde, dass die Beglaubigung der Erbbescheinigung benötigt werde (OG act. 3/6). Nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf von ihm bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen mittels Schreiben vom 31. Mai 2001 (OG act. 3/7) ist weder dem Brief der Crédit Suisse vom 11. Juni 2001 (OG act. 3/8) noch demjenigen vom 11. Juli 2001 (OG act. 3/10) ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Crédit Suisse eine Auskunftserteilung weiterhin von der Einreichung eines beglaubigten Erbscheines abhängig gemacht hätte. Ein Grund, weshalb die Vorinstanz sich zu diesem Thema hätte äussern sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind der Rekursschrift (OG act. 1) auch keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. cc) Wenn der Beschwerdeführer sodann angibt, die Vorinstanz habe mit keinem Wort gewürdigt, dass sich Vizedirektor M. mit Schreiben vom 26. April
- 11 - 2001 weitere Nachfragen deutlich verbeten habe, so zielt dieser Vorwurf von vornherein ins Leere. Eine entsprechende Aussage kann dem erwähnten Schreiben (OG act. 3/4) nicht entnommen werden. dd) Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, das Obergericht gehe auch mit keinem Wort auf seine Beschwerde ein, dass die zürcherische Staatsanwaltschaft den Fall nicht nach St. Gallen überwiesen habe, obwohl festgestellt worden sei, dass sich die Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der dortigen Banken richte (KG act. 1 S. 11). Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Schreiben vom 24. September 2003 festgehalten, die Geschäftsbeziehung des Vaters des Beschwerdeführers hätte offenbar nicht zum Sitz der beiden Banken in Zürich, sondern zu den Filialen in St. Gallen bestanden. Man verzichte jedoch darauf, die Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen weiterzuleiten, weil so oder so der hinreichende Verdacht einer strafbaren Handlung nicht gegeben sei (OG act. 2). Nachdem die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft die Meinung vertrat, es liege kein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu einer Weiterleitung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft St. Gallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt auch diesbezüglich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer rügen wollte, die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich habe es unterlassen, die Akten an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen weiterzuleiten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei der Frage der Weiterleitung von Strafanzeigen gemäss § 20 Abs. 2 StPO ebenso wie der Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 21 StPO handelt es sich um Fragen der Justizverwaltung; entsprechende Rügen fallen nicht in die Kognition des Kassationsgerichts (vgl. Kass.- Nr. 90/062 vom 18. September 1990 i.S. P., Erw. II.4.b; Kass.-Nr. 2001/083, Entscheid vom 3. April 2001 i.S. M., Erw. III.14; Kass.-Nr. 99/097, Entscheid vom 5. Juni 2000 i.S. M.AG, Erw. II.2e m.w.H.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 24 zu § 21).
- 12 - 9. Weitere hinreichend konkrete Vorbringen, welche auf einen Nichtigkeitsgrund hinweisen würden, können der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 228.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: