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Zürich Kassationsgericht 08.09.2004 AC040039

8. September 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·13,831 Wörter·~1h 9min·4

Zusammenfassung

Beweiswürdigung in Strafsachen - Beschleunigungsgebot

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040039/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann Zirkulationsbeschluss vom 08. September 2004 in Sachen Bf., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin N. gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 2. Ge., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin S. betreffend Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2004 (SB020549/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1. Am 4. Juni 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft X. Anklage gegen Bf. (Angeklagter und Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie verschiedener Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts, welche im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse sind. 1.2. Hinsichtlich der eingeklagten Sexualdelikte liegt der Anklage im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 2002 als Lenker des zweitürigen Personenwagens der Marke Opel Calibra mit Ge. (Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2) als Beifahrerin gegen deren Willen auf ein Parkfeld eines öffentlichen Parkplatzes gefahren, wobei er bei der Fahrt an die bedeckten Brüste der Geschädigten gegriffen habe, welche ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Nach dem Abstellen des Fahrzeuges habe der Beschwerdeführer die Geschädigte mehrfach gegen deren Willen auf den Mund geküsst, wobei es sich um Zungenküsse gehandelt habe. Die Geschädigte habe den Beschwerdeführer immer wieder von sich gestossen, ihren Mund und ihre Zähne zusammengepresst und dem Beschwerdeführer mehrfach klar gesagt, dass sie dies nicht wolle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zur Geschädigten gesagt, sie solle die angelaufene Heckscheibe des Personenwagens von innen her putzen, damit er wegfahren könne. Er habe die Verriegelung des Wagens gelöst, worauf die Geschädigte aus dem Opel Calibra aus- und hinten bei der Rückbank rechts gleich wieder ins Fahrzeug eingestiegen sei, wozu der Beschwerdeführer den Beifahrersitz nach vorne geklappt habe. Als sich die Geschädigte auf der Rücksitzbank befunden habe, um die Heckscheibe von innen abzuwischen, habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls dorthin begeben, habe die Türen verriegelt und den Beifahrersitz wieder in die Ausgangsposition geklappt, so dass die Geschädigte im rechten Bereich des Opel Calibra eingeklemmt und gefangen gewesen sei. In dieser Situation habe der Beschwerdeführer gesagt, dass sie das Auto nicht verlassen

- 3 könne und er zuerst seinen Spass haben wolle. Die Geschädigte habe deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar Angst bekommen und sich nach einer Fluchtmöglichkeit umgeschaut. Gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten habe der Beschwerdeführer sie mehrfach auf den Mund geküsst, sei mehrfach mit seiner Zunge in den Mund der Geschädigten eingedrungen, habe sie an den Armen festgehalten, habe ihren Oberkörper entkleidet und sie mehrfach auf die entblösste Brust geküsst. Danach habe er sie weiter entkleidet, habe ihre Beine gewaltsam gespreizt und habe die nackte Scheide der Geschädigten geleckt. Daraufhin habe er ihr seinen Finger in die Scheide gesteckt, habe die Geschädigte an den Haaren gerissen und ihren Kopf gewaltsam an seinen entblössten Penis gedrückt, wobei er sie gezwungen habe, ihn (den Penis) in den Mund zu nehmen. Sodann sei er mit seinem Penis in die Scheide der Geschädigten eingedrungen. Nach dem Vollzug des Geschlechtsaktes habe er sie erneut gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Während all dieser Handlungen habe sich die Geschädigte auf mannigfache Weise zu wehren versucht und habe dabei auch geweint und geschrieen. Der Beschwerdeführer dagegen habe sie zum Widerstand unfähig gemacht, indem er sie u.a. geschlagen sowie festgehalten und ihr gedroht habe, er werde sie erschiessen. Danach habe er von der Geschädigten abgelassen und habe sich selber mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt (BG act. 23). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X. vom 10. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 4 ½ Jahren Zuchthaus bestraft (BG act. 52 = OG act. 56). 3. Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung ans Obergericht. Am 23. Februar 2004 beschloss dessen II. Strafkammer, auf die Anklage betreffend mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis nicht einzutreten. Im Übrigen aber bestätigte sie mit gleichentags ergangenem Urteil den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt (OG act. 144 = KG act. 2). 4. Dagegen meldete der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 146 = KG act. 4) und begründete diese ebenfalls fristwahrend mit Eingabe vom 19. April 2004 (KG act. 1). Am 7. und 11. Mai 2004 ver-

- 4 zichteten die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort (KG act. 10 und 11). Die Geschädigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 5. Soweit ersichtlich, wurde keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (vgl. KG act. 6). II. 1.1. Angesichts der Ausgestaltung der sehr umfangreichen Beschwerde ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 32

- 5 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil� und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 1.2.1. Ferner ist zu erwähnen, dass in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO regelmässig auf Rügen nicht eingetreten werden kann, die sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen. Schlüsse aus Erfahrungssätzen, welche über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen, können vielmehr vom Bundesgericht überprüft werden. Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz indessen bloss zu, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, welches aus den in andern Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beansprucht, wenn der Erfahrungssatz einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter trägt (BGE 117 II 256, Erw. 2.b). Solche allgemeingültigen Grundsätze sind Erkenntnisse, die aus anderen Fällen abgeleitet oder durch systematische Beobachtung oder experimentell wissenschaftlich ermittelt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich haben und - wie gesagt - über den konkreten Fall hinaus allgemeine Bedeutung beanspruchen (RB 2003 Nr. 139). 1.2.2. Wo der Sachrichter sich demgegenüber bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt Beweiswürdigung vor (BGE 117 II 256, Erw. 2.b), welche vom hiesigen Gericht auf Willkür geprüft werden kann. 1.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters nach der Praxis des Kassationsgerichtes auf Grund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si-

- 6 cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat� oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 2. Die Verteidigung wendet sich vor allem gegen die Annahme, man könne auf die Aussagen der Geschädigten abstellen. Konkret bringt sie zunächst vor, die Geschädigte habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe seinen rechten Arm um sie gelegt und dabei die Türen verriegelt. Die Verteidigung fährt fort, es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, über oder vor der Nackenstütze des Beifahrersitzes, über die Schultern der Geschädigten hinweg oder zwischen ihrem Rücken und der Rücksitzlehne hindurch bis zur Verriegelungsvorrichtung ihrer Türe zu greifen und diese zu verriegeln, ohne dass sie dies gemerkt hätte. Die Verteidigung macht weiter Ausführungen zur Frage, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers über eine Zentralverriegelung verfüge, und ob eine verriegelte Tür die Geschädigte hätte ängstigen müssen (KG act. 1 S. 5f.). Die Verteidigung belegt jedoch nicht, wo die Vorinstanz annimmt, dass die Geschädigte ein allfälliges Verriegeln der Türe nicht bemerkt hätte, und inwiefern diese Frage überhaupt relevant sei. Ebenso wenig weist die Verteidigung nach, dass die Geschädigte selber ausgesagt habe, die Tür sei verriegelt worden, was sie zunächst nicht realisiert habe. Es wird lediglich dargelegt, dass die Geschädigte ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe vielleicht die Tür verriegelt, dies wisse sie nicht. Das impliziert jedoch nicht, dass sie ein allfälliges Verriegeln nicht bemerkt habe, sondern dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob der Beschwerdeführer die Tür zugesperrt habe. Hierzu ist auf das erstinstanzliche Urteil hinzuweisen, auf welches bereits das Obergericht verweist (KG act. 2 Erw. III.2.e S. 12). Das Bezirksgericht X. erwog nämlich ganz allgemein, dass es gerichtsnotorisch sei, dass man sich bei einem derart traumatischen Erlebnis nicht mehr an jedes nebensächliche Detail zu erinnern vermöge.

- 7 - Dabei erachtete die Erstinstanz konkret das Entriegeln der Tür als ein solches nebensächliches Detail (OG act. 56 Erw. II.3.a.dd S. 11), was sinngemäss auch für das Verriegeln gelten muss. Damit setzt sich die Verteidigung jedoch in keiner Weise auseinander. Aus diesen Gründen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Die Ausführungen zur Frage der Art der Verriegelung im Fahrzeug des Beschwerdeführers wird damit irrelevant, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Sodann kann auf die durch nichts belegten, wiederum bloss appellatorischen Spekulationen darüber, ob sich die Geschädigte durch eine verriegelte Autotür habe ängstigen lassen dürfen, ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal nicht nachgewiesen wird, dass die Tür tatsächlich verriegelt gewesen war bzw. dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, sie sei verriegelt gewesen. 3. Weiter bemängelt die Verteidigung, die Aussagen der Geschädigten seien deshalb unglaubhaft, weil sie in dem Moment, in welchem sie aus dem Wagen gestiegen sei, um die Heckscheibe zu reinigen, die Flucht hätte ergreifen können. Angesichts der bereits erfolgten angeblichen Übergriffe und der eigenen Angst sei nicht nachvollziehbar, dass sie Geschädigte wieder in das Auto des Beschwerdeführers gestiegen sein sollte. Zudem sei es notorisch und in unzähligen Entführungsfällen nachgewiesen worden, dass selbst ein Kind in einer solchen Situation einen Fluchtversuch unternehmen würde (KG act. 1 S. 6f.). Sofern sich die Verteidigung jedoch auf notorische Tatsachen beruft, welche als allgemeine Regeln in einer unbeschränkten Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle (hier Entführungsfälle) Gültigkeit beanspruchen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diesbezüglich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hätte ergriffen werden können. Ferner geht die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, auf das von der Verteidigung aufgeworfene Problem ein und begründet, weshalb es aus ihrer Sicht plausibel sei, dass die Geschädigte nicht geflohen sei. Sie habe dem Beschwerdeführer nämlich geglaubt, dass er sie nun in Ruhe lassen würde, und sie die beschlagene Heckscheibe deshalb reinigen sollte, damit er würde wegfahren können (OG act. 56 Erw. II.3.a.dd S. 10). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung jedoch in keiner Weise auseinander, weshalb auf

- 8 die Rüge nicht eingetreten werden kann. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, dass es nicht stimmen könne, dass die Geschädigte in sexueller Hinsicht schamhaft und völlig unerfahren gewesen sei (KG act. 1 S. 7f.). Denn auch damit findet keine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen statt. 4. Im Übrigen kann auch auf die genannten Vorbringen zur sexuellen Erfahrenheit der Geschädigten nicht eingetreten werden (KG act. 1 S. 7f.). Zunächst werden fast ausschliesslich angeblich allgemein bekannte Umstände im Sinne einer allgemeinen (vom Bundesgericht überprüfbaren) Lebenserfahrung wiedergegeben. Sodann verweist die Verteidigung zwar auf die von ihr als unhaltbar angesehenen Erwägungen der Erstinstanz hinsichtlich der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten (OG act. 56 Erw. II.3.c.bb und cc S. 13f.), setzt sich mit diesen jedoch einmal mehr nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, diese als willkürlich zu bezeichnen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das (allenfalls bloss theoretische) Wissen über sexuelle Vorgänge bzw. konkret über Geschlechtsverkehr keinesfalls ausschliesst, dass eine Person schamhaft, unerfahren und naiv sein kann, wie das die Verteidigung zu bestreiten scheint. 5. Es erscheine zweifelhaft, so die Verteidigung weiter, dass die Geschädigte der Aufforderung nachgekommen sei, die Heckscheibe eines Autos von innen mit einem Schaber von der Beschlagung zu befreien. Solche Schaber seien nicht dazu geeignet, beschlagene Fenster zu reinigen, da die Gefahr gross sei, dass man die Scheibe damit verkratze. Dieser Umstand sei notorisch. Es sei damit höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine solche Aufforderung ausgesprochen haben und die Geschädigte ihr gefolgt sein sollte. Zudem sei der ominöse Schaber nie sichergestellt worden (KG act. 1 S. 8f.). Allerdings beruft sich die Verteidigung auch an dieser Stelle einerseits auf allgemein bekannte, vom Bundesgericht überprüfbare Tatsachen, anderseits stellt sie - auf den konkreten Fall bezogen - durch nichts belegte, rein appellatorische Behauptungen hinsichtlich der Beschaffenheit eines bestimmten Fensterschabers auf. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, welche Informationen daraus sollten gewonnen werden können, wenn der fragliche Schaber sichergestellt worden wäre.

- 9 - Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass der von der Geschädigten erwähnte Schaber nicht aktenkundig ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es ihn nie gegeben habe, wie das die Verteidigung geltend zu machen scheint. Die Rüge ist damit unbegründet, soweit auf sie überhaupt unter diesen Umständen eingetreten werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es als allgemein bekannt gelten kann, dass es selbst im nicht allzu spezialisierten Fachhandel Fensterschaber mit sogenannten Gummilippen gibt, die beim Fensterputzen benutzt werden und sich daher auch bestens dafür eignen, beschlagene Autoscheiben zu reinigen. 6.1. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Geschädigte habe ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer dann hinter sich bemerkt, als sie am Reinigen gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt habe er sie dann zwischen Rücksitz und Beifahrersitz eingeklemmt. Die Verteidigung fährt fort, es sei bei dieser Darstellung schleierhaft, wie der Beschwerdeführer die Geschädigte habe einklemmen können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie er dies überraschend habe machen können, also ohne dass sie es gemerkt hätte (KG act. 1 S. 9f.). Dieser Argumentation ist indessen entgegen zu halten, dass der von der Verteidigung zitierten Aktenstelle (BG act. 11/1 S. 10) weder zu entnehmen ist, dass die Geschädigte ausgesagt habe, sie sei plötzlich eingeklemmt worden, noch dass sie es nicht bemerkt habe, dass sie der Beschwerdeführer eingeklemmt und sich zu ihr begeben habe. Vielmehr sagte sie aus, sie habe den Beschwerdeführer gefragt, wie das (also das Putzen der Scheibe) gehe, worauf er gesagt habe, er zeige ihr, wie das gehe, er komme nach hinten. Er sei nach hinten gekommen und habe ihren Sitz (also den Beifahrersitz) wieder in die ursprüngliche Position getan, so dass sie eingeklemmt gewesen sei (BG act. 11/1 S. 9f.). Daraus geht auch hervor, dass mit der Aussage der Geschädigten, sie sei eingeklemmt gewesen, sie nicht gemeint haben kann, sie habe keinen Bewegungsspielraum mehr gehabt und sei zwischen die Lehnen des Beifahrer- und des Rücksitzes gequetscht gewesen. Sie brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass sie zwischen den beiden Sitzen gleichsam in der Falle gesessen sei. Diese Darstellung ist in keiner Weise realitätsfremd. Die Beschwerde ist klarerweise abzuweisen. Hinsichtlich der Frage nach einer Tatrekonstruktion und einem Augenschein ist grundsätzlich auf die Rüge nicht einzutreten,

- 10 da die Vorinstanz auf die Platzverhältnisse im Opel Calibra des Beschwerdeführers eingeht und begründet, weshalb weder eine Nachstellung der Situation, noch ein Augenschein notwendig seien (KG act. 2 Erw. III.6.c S. 21), ohne dass sich die Verteidigung damit auseinandersetzen würde. Im Übrigen wäre die Rüge ohnehin abzuweisen, da in Anbetracht dessen, was die Geschädigte mit "eingeklemmt" offensichtlich meinte, und in Anbetracht dessen, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen normalen Vierplätzer handelt, ohne Zweifel feststeht, dass die Darstellung der Geschädigten nachvollziehbar ist, ohne dass ein Augenschein oder eine Rekonstruktion nötig wäre. 6.2. In diesem Kontext ist es auch nicht stichhaltig, wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschwerdeführer habe auf Grund ihrer Fixierung zwischen Vorderund Rücksitz nicht "vor ihr" gewesen sein und ihr einen Stiefel ausgezogen haben können. Zudem habe die Geschädigte auf die Frage, wie ihre Position gewesen sei, als sie der Beschwerdeführer habe "lecken" wollen, nicht plausibel geantwortet (KG act. 1 S. 10). Hinsichtlich der Platzverhältnisse kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.6.1. vorstehend). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur, aber insbesondere bei einem Teenager ausländischer Muttersprache, der auf Grund der aktenkundigen Einvernahmen nicht besonders wortgewandt ist, nicht jede noch so kleine Unstimmigkeit dazu führen kann, dass seine Aussagen generell als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal die Geschädigte auf die Präzisierung der Frage nach ihrer Position ("Wo war er?"; BG act. 11/1 S. 13) sehr wohl Auskunft gab. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. Sodann führt die Verteidigung aus, die Geschädigte habe beschrieben, B. habe sie 13mal angerufen, was nicht stimme. Es sei bewiesen, dass B. C. sie bloss dreimal angerufen habe. Auch diese Aussage sei unglaubhaft, was die Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet habe (KG act. 1 S. 11). Grundsätzlich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden, da die Relevanz der in Frage gestellten Aussage weder dargetan, noch ersichtlich ist. Die Beschwerde wäre jedoch ohnehin abzuweisen. Die Tatsache, dass B. C. mit der Geschädigten nur dreimal telefoniert habe, bedeutet noch nicht, dass er sie nicht viel häufiger

- 11 angerufen habe. So sagte die Geschädigte aus, ihr Cousin habe sie 13mal angerufen, sie habe aber nicht abnehmen können (BG act. 11/1 S. 13). Sodann ist aus den von der Verteidigung zitierten Akten der Sunrise ersichtlich, dass nur Telefonate aufgeführt sind, die entgegengenommen wurden, da alle eine minimale Verbindungszeit aufweisen, selbst wenn diese nur wenige Sekunden betrug. Diejenigen Verbindungen, welche eine Verbindungsdauer von 00:00:00 aufweisen, sind ausnahmslos SMS (BG act. 14/14/3). Es ist auf Grund der zitierten Akten somit keineswegs nachgewiesen, dass die Geschädigte fälschlicherweise behauptet habe, sie sei 13mal angerufen worden. 8. Ferner sei es unglaubhaft, so die Verteidigung, wenn die Geschädigte angebe, ihre Handtasche und/oder ihr Natel hätte sich auf dem Vordersitz oder vielleicht unten bei den Füssen befunden. Dies deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nach ihrer Darstellung auf ihr habe befinden müssen (KG act. 1 S. 11). Zu dieser Frage nimmt indessen bereits die Vorinstanz Stellung, indem sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte das Gespräch führen lassen. Damit sei klar, dass er ihr den dazu notwendigen Platz eingeräumt haben müsse. Um vom Rücksitz aus ein auf dem Beifahrersitz liegendes Telefon zu behändigen, wäre es nach Ansicht des Obergerichts lediglich notwendig gewesen, der Geschädigten zu erlauben, ihren Oberkörper nach vorne zu lehnen und zwischen den Sitzen hindurchzugreifen. Ein weiteres "Freilassen" wäre demnach nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei es müssig darüber zu spekulieren, ob eine Frau ihre Tasche samt Telefon eher zu ihren Füssen oder auf dem Sitz deponieren würde. Es sei zu erwähnen, dass die Geschädigte zuvor ausgestiegen sei, wozu sie eine gewisse Beinfreiheit gebraucht habe. Es sei somit keineswegs abwegig oder unmöglich, wenn die Geschädigte ihr Natel auf den Sitz gelegt und vom Rücksitz aus behändigt haben wolle (KG act. 2 Erw. III.6.c S. 21). Das Obergericht geht mithin u.a. davon aus, dass die Geschädigte ihr Mobiltelefon nicht vor, sondern auf dem Beifahrersitz hingelegt habe. Auf diese Argumentation geht die Verteidigung nicht ein, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Unbeachtlich wird dadurch das Argument, die Geschädigte hätte eine regelrechte Kletterpartie hinlegen müssen, wenn sie das Natel ursprünglich zu ihren Füssen abgelegt hätte, wobei sie sich daran mit Sicherheit würde erinnern können. Auch

- 12 nicht einzutreten ist auf das unbelegte und rein appellatorische Vorbringen, die Geschädigte habe auf die Frage des obergerichtlichen Referenten betreffend Abnehmen des Natels deshalb völlig unpassend geantwortet, weil sie eine frühere falsche Aussage habe korrigieren und von ihrer nicht nachvollziehbaren Darstellung habe ablenken wollen (KG act. 1 S. 11). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auf inhaltlich dieselbe, jedoch anders formulierte Frage durchaus eine passende Antwort gab, was eher auf gewisse Verständigungsprobleme als auf eine bewusste Verschleierungstaktik hindeutet, zumal eine völlig unpassende Antwort auf eine bestimmte Frage als Ablenkungsmanöver denkbar ungeeignet erscheint (OG act. 143 = Prot. II S. 54 und insb. S. 55). 9. Weiter führt die Verteidigung aus, die Geschädigte habe geschildert, der Beschwerdeführer habe es sich selber gemacht. Er sei dann so wie hinunter gekniet und dabei sei er gekommen. Die Verteidigung fährt fort, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer hätte hinunter knien können. Zudem solle der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Samenergusses auf dem Hintersitz gewesen sein. Trotzdem habe man keine Spermaspuren gefunden. Daher sei die Darstellung der Geschädigten unglaubhaft (KG act. 1 S. 12). Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschädigte selbst gemäss der Darstellung der Verteidigung nicht zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe auf dem Rücksitz gekniet. Vielmehr habe sie gesagt, er habe sich wie heruntergekniet. Damit ist klar, dass die sprachlich ab und zu hilflos erscheinende Geschädigte eine vielleicht zusammengekauerte Körperhaltung beschreiben wollte, für die ihr die richtige Beschreibung nicht einfiel. Sicher ist jedenfalls, dass sie nicht exakt von einem knieenden Beschwerdeführer sprach. Die Rüge erweist sich klarerweise als unbegründet. Auf die Argumentation betreffend fehlender Spermaspuren kann dagegen nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz begründet nämlich ausführlich, weshalb dieser von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nicht gegen die Aussagen der Geschädigten spreche bzw. nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten sei (KG act. 2 Erw. III.6.d S. 22; vgl. auch nachstehend Ziff. II.35.2.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung jedoch nicht auseinander.

- 13 - 10. Die Verteidigung macht geltend, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer zunächst ausgesprochen präzise beschrieben. Bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch habe sie sich an ihn nur rund drei Wochen später nicht mehr erinnern können. Sie habe insbesondere gesagt, sie kenne seine Staatsangehörigkeit nicht und wisse nicht mehr sicher, in welcher Sprache sie mit ihm geredet habe, was besonders unglaubhaft sei (KG act. 1 S. 12). Dem ist zu entgegnen, dass die Geschädigte anlässlich der angesprochenen Einvernahme vom 6. März 2002 zwar zunächst zu Protokoll gab, sie könne sich an das Aussehen des Beschwerdeführers nicht erinnern (BG act. 11/4 S. 2), jedoch auf konkretes Nachfragen der Bezirksanwältin die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2002 deponierte Beschreibung weitgehend bestätigte (BG act. 11/1 S. 5 und BG act. 11/4 S. 3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte bei der Polizei keine Angaben zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers machte, sondern ihn nur (wahrscheinlich eher vermutungsweise) als Kosovo- Albaner einer bestimmten Volksgruppe zuordnete (BG act. 11/1 S. 5). Ein Widerspruch zur Aussage, sie kenne die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht (BG act. 11/4 S. 3), besteht somit nicht. Es trifft auch nicht zu und ist offenkundig aktenwidrig, dass die Geschädigte gesagt haben soll, sie wisse nicht mehr sicher, in welcher Sprache sie mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Vielmehr trifft zu, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gab, sie glaube, sie habe mit dem Beschwerdeführer albanisch und deutsch gesprochen (BG act. 11/4 S. 3). Daraus kann einzig gefolgert werden, dass sowohl die Geschädigte wie auch der Beschwerdeführer sowohl albanisch- wie auch deutschsprachig seien, und die Geschädigte nicht mehr genau wisse, in welcher Sprache man sich unterhalten habe bzw. welche der beiden Sprachen überwiegend benutzt worden sei. Dass die Depositionen der Geschädigten generell unglaubhaft seien oder sie den Beschwerdeführer gar fälschlicherweise beschuldigen wolle, kann aus der entsprechenden Aussage nicht geschlossen werden. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung ernsthaft vorbringt, es spreche gegen die Version der Geschädigten, dass sie in der Untersuchung ausführte, der Beschwerdeführer habe sie schon während der Fahrt an der Brust und an den Beinen berührt, wohingegen sie die Berührung an den Beinen

- 14 bei der Polizei nicht erwähnt habe (KG act. 1 S.12f.). Es ist normal, dass Aussagen über unangenehme, angsteinflössende und damit emotional aufwühlende Ereignisse nicht immer identisch sind, und trotzdem glaubhaftig bleiben. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte eine Einzelheit bei der Polizei vorübergehend zu erwähnen vergass, und ihr die Berührung der Beine vor der Bezirksanwältin wieder in den Sinn kam. Unbegründet ist auch der Einwand, die Geschädigte habe hinsichtlich der Fahrtrichtung A. widersprüchlich ausgesagt, was ihre Depositionen unglaubhaft mache. Tatsache ist, dass sie sowohl am 15. Februar 2002 als auch am 6. März 2002 sehr konstant aussagte, sie habe Richtung D. fahren wollen, der Beschwerdeführer sei jedoch Richtung A. gefahren; es sei ferner die Rede von einem Restaurant gewesen, in welches man gehen wolle, und der Beschwerdeführer habe gesagt, man könne noch umdrehen bzw. hinausfahren (BG act. 11/1 S. 7 und 11/4 S. 5). Dass sie bei den beiden Aussagen gewisse Einzelheiten durcheinander gebracht haben mag, hat die Vorinstanz nicht zur Annahme bewegen müssen, ihre Aussagen seien grundsätzlich unzuverlässig. 11. Nicht stichhaltig ist sodann die Rüge der Verteidigung, die Geschädigte habe hinsichtlich des Restaurants E. widersprüchlich ausgesagt. Auf Seite 49 des zweitinstanzlichen Protokolls habe sie ausgeführt, sie sei nicht ins Restaurant E. gefahren (bzw. habe nicht dorthin fahren wollen). In der Untersuchung habe sie dagegen klar deponiert, dass sie die Zeugen F. und G. gebeten habe, sie zum Restaurant E. zu fahren, was die beiden Zeugen auch bestätigt hätten (KG act. 1 S. 13). Dabei verkennt die Verteidigung, dass sich die zitierte Aussage der Geschädigten vor Obergericht auf den Zeitpunkt bezog, bevor sie mit dem Beschwerdeführer überhaupt irgendwohin gefahren ist, während sie sich in der Untersuchung dazu äusserte, wohin sie sich nach den eingeklagten Übergriffen des Beschwerdeführers habe begeben wollen. Ein Widerspruch wird somit nicht nachgewiesen. 12.1. Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz nehme an, es werde sofort klar, dass die Geschädigte das Restaurant E. lediglich als Orientierungspunkt gebraucht habe. Weiter führt die Verteidigung aus, diese Sichtweise widerspreche

- 15 den Zeugenaussagen F. und G., die übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sich die Geschädigte zum Restaurant E. habe bringen lassen wollen; dies, wie sich später herausgestellt habe, um H. und nicht ihren Vater zu treffen. Als die Person, die sie habe treffen wollen, nicht dort gewesen sei, habe sie wie wild telefoniert und immer wieder gesagt: "Was mached mer jetzt". Sie habe somit zielbewusst zum Restaurant E. gewollt, um H. zu treffen. Auf die Idee, zur Polizei zu gehen, sei sie von den Zeugen F. und G. gebracht worden (KG act. 1 S. 13f.). 12.2. Die Argumentation der Verteidigung geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Dass die Geschädigte das Restaurant E. als Orientierungspunkt benutzt habe, erscheint angesichts der folgenden Erwägungen der Vorinstanz nebensächlich. Zentral an den obergerichtlichen Erwägungen ist vielmehr, dass nicht anzunehmen sei, sie habe zu H. gehen wollen, um bei ihm Mitleid zu erregen. Die Vorinstanz begründet eingehend, weshalb nicht anzunehmen sei, dass die Geschädigte trotz ihrer Verliebtheit derart weit hätte gehen können, dass sie eine Vergewaltigung äusserst aufwändig vorgetäuscht hätte (KG act. 2 Erw. III.6.f S. 31). Damit setzt sich die Verteidigung indessen nicht auseinander, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung behauptete wahrheitswidrige Aussage der Geschädigten (vgl. KG act. 1 S. 13 letzter Absatz) in keiner Weise belegt wird, weshalb auch unter diesem Aspekt darauf nicht eingetreten werden kann. 12.3. Sollte die Verteidigung geltend machen wollen, die Geschädigte habe insofern gelogen, als sie gegenüber den Zeugen behauptet habe, sie habe sich zu ihrem Vater begeben wollen, obwohl sie eigentlich H. gesucht habe (vgl. BG act. 10/5 S. 4), so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls unwahre Äusserung eines möglicherweise verwirrten Vergewaltigungsopfers kurz nach der Tat gegenüber unbekannten Zeugen keinesfalls darauf schliessen lassen muss, dass es mit einem grösseren zeitlichen Abstand ebenso gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten falsche Angaben machen müsse, zumal insbesondere gegenüber an sich unbeteiligten Dritten durchaus Gründe vorliegen können, einige aus strafrechtlicher Sicht irrelevante Um-

- 16 stände nicht ganz korrekt darzustellen. Die Beschwerde wäre somit ohnehin unbegründet. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre auch daraus abzuleiten, dass die Geschädigte nach der Ankunft vor dem Restaurant E. immer wieder gesagt haben soll "was mached mer jetzt". Einerseits ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, was daraus zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten wäre; anderseits weist die Verteidigung ihre Behauptung nicht nach, die Geschädigte habe besagte Äusserung ins Telefon gesprochen. Aus der von ihr zitierten Aktenstelle (BG act. 10/5 S.5) geht dieser Umstand jedenfalls nicht hervor. Vielmehr wäre genauso möglich und auf Grund der Situation naheliegend, dass sie die anwesenden Zeugen gefragt habe, was man nun machen solle, und nicht die Person am Telefon. So sagte I. F. in seiner Aussage vom 20. Februar 2002 vor der Polizei nicht nur aus, die Geschädigte habe sich immer wiederholt: "Was mached mer jetzt, was mached mer jetzt?". Er gab auch direkt im Anschluss darauf zu Protokoll, er habe ihr vorgeschlagen, zur Polizei zu gehen (BG act. 10/5 S. 5). In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2002 gab er sogar ausdrücklich an, sie habe "uns", also F. und G., immer wieder gefragt, was sie machen solle (BG act. 10/6 S. 3). Ein ähnliches Bild ergibt die Aussage von J. G.: "Sie fragte, was sie machen soll. Sie wusste nicht mehr, was sie machen sollte. Wir wussten selber auch nicht, was wir machen sollen. Es ist das erste Mal, dass ich mit so etwas konfrontiert wurde" (BG act. 10/10 S. 2f.). Auch daraus könnte durchaus geschlossen werden, dass sich die Geschädigte in ihrer Ratlosigkeit an I. F. und J. G. wandte, und nicht an eine dritte Person, mit welcher sie telefonierte. Jedenfalls wird letzteres damit nicht belegt. Die Rüge wäre auch unter diesem Vorzeichen unbegründet. 13.1. Die Verteidigung versucht in der Folge, anhand der aktenkundigen Gesprächsauszüge von Sunrise die Chronologie der Ereignisse zu rekonstruieren. Sie argumentiert sinngemäss, die angebliche Vergewaltigung hätte sich um 18.30 Uhr ereignet haben müssen, da die Geschädigte um 18.28 Uhr von B. C. angerufen worden sei. Diese Zeitannahme stimme auch mit dem Befund der Ärztin Dr.

- 17 - K. überein. Sodann führt die Verteidigung aus, aus den Gesprächsauszügen sowie den Zeugenaussaugen sei zu folgern, dass die Geschädigte um 18.55 Uhr nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei und gegen 19.00 Uhr bei den Zeugen F. und G. eingetroffen sei. Weiter erläutert die Verteidigung, die Geschädigte hätte nach dem Telefonat mit B. C. (um 18.28 Uhr) nur noch sehr kurze Zeit mit dem Beschwerdeführer zusammen sein können, da er zum Zeitpunkt des Anrufs nahe dran gewesen sein soll, die Geschädigte zu vergewaltigen und ihr bereits die Hosen ausgezogen habe. Sie müsse den Beschwerdeführer somit um 18.35 Uhr oder kurz danach verlassen haben. Es würde damit ein Zeitraum von 20-25 Minuten vorliegen, betreffend welchem nicht klar sei, wo sich die Geschädigte aufgehalten habe. Es sei auf Grund des Siedlungsplans ausgeschlossen, dass sie für den Weg vom Beschwerdeführer zu den Zeugen F. und G. so lange gebraucht habe. Diese Strecke hätte sie nach Ansicht der Verteidigung vielmehr in maximal fünf Minuten zurücklegen können. Die Vorinstanz habe indessen nicht berücksichtigt, dass es der Geschädigten durchaus möglich gewesen wäre, in den ungewissen 25 Minuten eine andere Person als den Beschwerdeführer zu treffen, so z.B. H. im Restaurant E.. Die Vorinstanz habe damit in aktenwidriger Weise angenommen, die Geschädigte sei direkt vom Auto des Beschwerdeführers zum Standort der Zeugen F. und G. gegangen (KG act. 1 S. 14- 17). 13.2. Die Vorinstanz erwägt (im Ergebnis) unangefochten, es könne nicht angenommen werden, die Geschädigte habe den Zeugen F. und G. ihren physisch und psychisch angeschlagenen Zustand nur vorgespielt (KG act. 2 Erw. III.4.b S. 15). Ebenso sei nicht anzunehmen, sie habe bei H. Mitleid erregen wollen (KG act. 2 Erw. III.6.f S. 31). Angesichts dieser Annahmen, die auf jeden Fall Bestand haben, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb es eine Rolle spielen sollte, ob die Geschädigte direkt an den Standort der Zeugen gelangt sei, oder vorher noch jemanden getroffen habe. Insofern kann auf die Beschwerde mangels Relevanz nicht eingetreten werden. 13.3. Die entsprechende Rüge wäre indessen ohnehin abzuweisen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz an den zitierten

- 18 - Stellen behaupten, die Geschädigte habe sich direkt zum Standort der Zeugen begeben (KG act. 2 Erw. III.4.a S. 14 und OG act. 56 Erw. II.3.g.bb S. 19). Die Rüge erwiese sich damit geradezu als offensichtlich aktenwidrig. Die Argumentation der Verteidigung basiert weiter massgeblich auf der Annahme, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer um 18.35 Uhr oder unwesentlich später verlassen. Diese Behauptung ergibt sich jedoch aus den bezeichneten Aktenstücken nicht. Sie erscheint angesichts der von der Verteidigung aufgezeigten Chronologie keinesfalls zwingend, zumal Aussagen zu derart einschneidenden und emotionsgeladenen Ereignissen wie den eingeklagten Handlungen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss von erheblichen zeitlichen Unschärfen geprägt sein können, ohne dass damit ihre Glaubhaftigkeit leiden würde. 14. Die Verteidigung macht sodann geltend, die Geschädigte habe gemäss Aussagen der Zeugen F. und G. ihnen gegenüber nachweislich falsche Angaben gemacht, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (KG act. 1 S. 17). Sie stützt sich dabei auf die Aussagen der genannten Zeugen, unterlässt es aber nachzuweisen, dass die ihnen gegenüber geäusserten Umstände nicht zutreffend sein sollten. Insofern kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Wäre darauf einzutreten, wäre sie jedoch ohnedies abzuweisen. Zur Begründung kann auf bereits gemachte Ausführungen unter Ziff. II.12.3. vorstehend verwiesen werden. 15. Die Verteidigung moniert in der Folge, die Vorinstanz habe nicht angemessen gewürdigt, dass die Geschädigte sich nach ihrem Gespräch mit F. und G. mit verschiedenen Personen abgesprochen habe. Einerseits stützt sie sich dabei darauf, dass die Geschädigte immer wieder "was mached mer jetzt" gesagt habe. Anderseits stellt sie Mutmassungen darüber an, worüber die Geschädigte mit den Personen, mit denen sie im fraglichen Zeitpunkt telefonierte, gesprochen haben könnte (KG act. 1 S. 18). Diese Mutmassungen sind jedoch in keiner Weise belegt, weshalb sich schon aus diesem Grund ein Eintreten auf die Rüge verbietet. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass mit den von der Verteidigung angeführten Aktenstellen keineswegs belegt ist (und sogar unwahrscheinlich erscheint), dass sie die jeweilige Person am Telefon immer wieder gefragt habe "was mached mer jetzt" (vgl. dazu Ziff. II.12.3. vorstehend). Daran än-

- 19 dert auch der Hinweis der Verteidigung auf BG act. 10/9 S. 4 nichts, da an dieser Stelle keine Rede davon ist, dass die Geschädigte gefragt hätte, was sie machen solle. In diesem Lichte betrachtet ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht dargetan, inwiefern sich aus der Berücksichtigung der Aussage von H., auf die sich die Verteidigung beruft, eine Entlastung für den Beschwerdeführer ergeben sollte, zumal die Verteidigung einräumt, dass daraus keine schlüssigen Informationen abgeleitet werden könnten (KG act. 1 S. 18). 16. Die Verteidigung bemängelt weiter, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte ihre Sachdarstellung vor der Polizei abgeändert habe bzw. dass sie gegenüber den Zeugen F. und G. kurz nach dem Vorfall falsche Angaben gemacht habe ("Freund der Familie", KG act. 1 S. 18). Es wird jedoch an dieser Stelle nicht belegt, auf welche Aktenstellen sich die Verteidigung stützt. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ohnehin wäre sie im Übrigen unbegründet, wobei auf die bereits unter Ziff. 12.3. vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. 17. Ferner argumentiert die Verteidigung, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass ein gewisser L. als Täter hätte in Frage kommen können. Sie begründet diese Ansicht damit, dass L. gemäss H. in der Schweiz gewesen sei, und dass die Geschädigte L. auf Grund verschiedener Vorstellungen in der Kultur, welcher sie angehöre, hätte als Freund der Familie bezeichnen müssen, weshalb ihre Aussage gegenüber F. und G., der Täter sei ein Freund der Familie, wahr sein und auf L. hindeuten könnte (KG act. 1 S. 18f.). Die Verteidigung belegt jedoch nicht, dass H. gesagt habe, L. halte sich in der Schweiz auf. Ferner stützt sie sich auf angeblich notorische und damit allgemeingültige Verhaltensweisen von Ashkali-Frauen und Kosovo-Albanerinnen. Auf beide Vorbringen kann damit nicht eingetreten werden. Sollte die Verteidigung dagegen eine konkrete Verhaltensweise der Geschädigten ansprechen, so weist sie diese ebenfalls nicht nach. Auch unter diesem Aspekt könnte daher auf die Rüge nicht eingetreten werden. 18.1. Die Verteidigung führt aus, die Geschädigte sei zu Unrecht als glaubwürdig betrachtet worden. Zunächst führt sie aus, es falle auf, dass sie (die Geschädigte) in vielen Einvernahmen überwiegend kurz angebunden und zurückhaltend ausge-

- 20 sagt habe und immer wieder lediglich auf das bereits Erzählte verwiesen habe (KG act. 1 S. 19). Dabei verweist die Verteidigung pauschal auf eine Vielzahl von Aussagen, ohne diese zu spezifizieren. Damit wird jedoch nur eine mögliche Würdigung nicht näher bezeichneter Aussagen vorgeschlagen. Sodann geht die Vorinstanz auf diese Frage ein und erläutert, wenn die Geschädigte eher knapp Antwort gegeben habe, so könne dies ohne Weiteres auf eine innere Distanzierung zurückzuführen sein oder auf einer gewissen Resignation beruhen, weshalb daraus nicht geschlossen werden könne, sie habe die Unwahrheit gesagt. Diese Erwägungen betreffen zwar zunächst bloss die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung. Die innere Distanz und Resignation werden jedoch als absolut individuelle Reaktion auf einen Gewaltakt bezeichnet (KG act. 2 Erw. III.3. S. 14), woraus erhellt, dass die genannte Argumentation klarerweise auf das gesamte Aussageverhalten der Geschädigten anzuwenden ist. Die Verteidigung setzt sich damit indessen nicht auseinander. Auf solcherart vorgetragene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid kann nicht eingetreten werden. Doch selbst, wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Rüge abzuweisen, da sich aus dem von der Verteidigung vorgebrachten Umstand (Einsilbigkeit der Geschädigten und deren Verweise auf frühere Aussagen) keinesfalls erhebliche Zweifel daran ergeben würden, dass die Geschädigte die Wahrheit gesagt habe und als Person glaubwürdig sei. Ebenso wenig würde ein Motiv der Geschädigten ersichtlich, zu lügen. 18.2. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, die Geschädigte habe einen Termin zur Einvernahme insgesamt viermal wegen Unerreichbarkeit bzw. Krankheit verschoben. Während dieser Zeit sei sie fünfmal bei guter Gesundheit in einem albanischen Klub im abendlichen Ausgang gesehen worden. Selbst der Haftrichter sei von einem möglicherweise absichtlichen, verzögernden Verhalten ausgegangen (KG act. 1 S. 19f., vgl. auch S. 48). Die Vorinstanz nimmt jedoch auch zu dieser Frage Stellung und erwägt, die von der Verteidigung in diesem Kontext behaupteten Umstände könnten die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht erschüttern. Habe sie sich aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig gefühlt, so habe sie deshalb sicher nicht bettlägerig zu Hause verweilen müssen, sondern habe vielleicht gerade Ablenkung gesucht (KG act. 2

- 21 - Erw. III.6.g S. 32). Doch auch mit dieser Argumentation setzt sich die Verteidigung in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. Hinfällig wird damit auch die darauf gestützte Rüge, die Vorinstanz hätte ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Geschädigte in Auftrag geben müssen (KG act. 1 S. 20). 18.3. Die Verteidigung begründet ihre Rüge, die Geschädigte sei als Person nicht glaubwürdig und es hätte ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden müssen, weiter mit den Zeugenaussagen F. und G. und verweist auf ihre Ausführungen unter Ziff. II.2.a der Beschwerde (KG act. 1 S. 5-19). Da sich die dort vorgebrachten Rügen jedoch als unbegründet erweisen, sofern überhaupt auf sie eingetreten werden kann, können sie nicht als Grundlage für die Rüge betreffend Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeitsgutachten herangezogen werden. 19. Die Verteidigung führt weiter aus, die Zeugen F. und G. hätten ausgesagt, dass die Geschädigte sich die Bluse erst, als sie zur Polizei gefahren seien, zugeknöpft habe. Dabei habe sie gesagt, sie sei ja halb nackt. Dieses Verhalten erscheine angesichts dessen unglaubhaft, dass sie zu zwei fremden Männern in ein Auto gestiegen sei, zumal die Vorinstanz davon ausgegangen sei, bei der Geschädigten handle es sich um eine schamhafte und sexuell unerfahrene Frau (KG act. 1 S. 20). Die Verteidigung lässt ausser Acht, dass sich ein hilfesuchendes Opfer einer Gewalttat oft nicht so verhält, wie es unbeteiligte Personen erwarten würden. Ferner ist es nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte zur Polizei fahren liess, nachdem sich die Zeugen F. und G. als hilfsbereit erwiesen haben. Dass sie in der ganzen Aufregung und Verwirrung vergessen haben kann, sich trotz ihrer von der Vorinstanz angenommenen Schamhaftigkeit die Bluse von Anfang zuzuknöpfen, sollte an sich nicht eigens erwähnt werden müssen. Die Rüge ist klarerweise unbegründet. 20. In der Folge greift die Verteidigung einmal mehr die Frage der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten auf. Sie führt aus, dass sie mit verschiedenen Männern Kontakt gehabt habe, welcher sich auch auf das Liebes- und Sexualleben bezogen habe. Als Beispiel könne der SMS-Verkehr mit H. betrachtet werden. Dabei habe es sich nicht um eine bloss platonische Beziehung gehandelt.

- 22 - Immerhin habe die Geschädigte H. gesagt, sie sei schwanger. Darauf habe er geantwortet, sie solle es wegmachen. Er selbst habe gesagt, er habe sie ein paar Male geküsst. Zudem habe die Geschädigte offenbar ein Liebesverhältnis zu L. und sei mit ihm ausgegangen. Ferner habe die Geschädigte noch diverse andere Verehrer gehabt, wie sich aus ihrem SMS-Verkehr ergebe (KG act. 1 S. 21). Die Verteidigung beruft sich dabei auf BG act. 16/4 und 19/4. Diese Aktenstücke haben jedoch nichts mit den Ausführungen der Verteidigung zu tun. BG act. 16/4 ist ein Empfangsschein betreffend Gutachtensauftrag (gynäkologische Untersuchung). BG act. 19/4 ist ein Gutachtensauftrag betreffend vergleichende DNA- Analyse (Ergänzung zum Gutachtenauftrag vom 21.2.2002). Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Sodann ergibt sich aus dem Umstand, dass die Geschädigte freiwillig in den Wagen des Beschwerdeführers stieg, keineswegs, sie sei keine schamhafte und sexuell unerfahrene Person. Der von der Verteidigung behauptete Zusammenhang ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch durch die angegebenen Aktenstellen (BG act. 10/4 und 11/1) nicht belegt. Vielmehr liesse das von der Verteidigung ins Feld geführte Verhalten auf eine gewisse Naivität schliessen, was den Standpunkt der Vorinstanz noch stützen würde. An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen nichts, die Geschädigte sei vor dem Beschwerdeführer gewarnt worden (KG act. 1 S. 21). Aus der von der Verteidigung zitierten Aussage geht nicht hervor, weshalb M. die Geschädigte vor dem Beschwerdeführer gewarnt habe. Dass sie gewusst habe, dass er ein Gewalttäter, Vergewaltiger und/oder sonst gefährlich sei, kann dieser Aussage nicht entnommen werden (vgl. BG act. 10/4 S. 6). Vielmehr ergibt sich aus der Aussage der Geschädigten selber, auf welche die Verteidigung ebenfalls verweist, sie sei vor dem Beschwerdeführer gewarnt worden, weil er den Mädchen nachsteige und verheiratet sei (BG act. 11/1 S. 4). Insbesondere aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass die Geschädigte nicht von vornherein damit hätte rechnen müssen, der Beschwerdeführer würde gegen ihren Willen zudringlich und gewalttätig werden. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. 21.1. Die Verteidigung führt weiter ins Feld, sie habe bereits vor Obergericht darauf hingewiesen, dass sich die Geschädigte in der obergerichtlichen Befragung vom 14. Oktober 2003 äusserst sachlich und kurz angebunden geäussert habe.

- 23 - Sie erläutert sodann ausführlich, weshalb sie der Ansicht sei, dass sich ein echtes Vergewaltigungsopfer, zumal nach einer Therapie, anders und nicht derart kurz hätte äussern müssen (KG act. 1 S. 21-23). Dasselbe macht die Verteidigung hinsichtlich der Vorhalte von Aussagen von N. geltend (KG act. 1 S. 24f.). Indessen trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht geäussert hätte. Wie teilweise bereits ausgeführt wurde, hält die Vorinstanz fest, was folgt: "Dass sie [die Geschädigte] sich in der Konfrontationseinvernahme in der Untersuchung wie auch anlässlich ihrer Befragung durch das Obergericht wortkarger gab als noch bei der Polizei, vermag angesichts der Präsenz des Angeklagten nicht weiter zu erstaunen. Ausserdem hat sie dazu nachvollziehbar ausgeführt, sie wolle das Erlebte möglichst schnell vergessen (...). Wenn die Verteidigung sodann seitenweise darüber spekuliert (...), wie sich ein wahrhaftes Vergewaltigungsopfer verhalten und wie sie selbst als Frau in einer solchen Situation reagieren würde, so ist dem entgegen zu halten, dass sich die Verteidigerin eben nicht in der Lage der Geschädigten befindet und es gerichtsnotorisch ist, dass die Reaktionen auf eine Gewalttat und deren Verarbeitung absolut individuell sind. Wenn die Geschädigte im Berufungsverfahren somit eher emotionslos und knapp Antwort gab, so kann dies ohne weiteres auf einer innerlichen Distanzierung oder etwa auch einer gewissen Resignation über die zahlreichen Vorwürfe ihr gegenüber basieren. Hinzu kommt, dass anlässlich ihrer letzten Befragung bereits 1 ½ Jahre seit der Tat vergangen waren und sich die Geschädigte mit den Verunglimpfungen ihrer Person zweifellos nicht zum ersten Mal konfrontiert sah. Aus ihrem Aussageverhalten lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, sie habe die Unwahrheit gesagt" (KG act. 2 Erw. III.3. S. 14). Sofern die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachten Umstände (d.h. die Sachlichkeit und Kürze ihrer Antworten) ausser Acht gelassen, ist die Rüge unbegründet. Sofern sie dagegen geltend macht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, kann darauf nicht eingetreten werden, da sie sich mit den zitierten Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt. 21.2. Die Verteidigung moniert damit zusammenhängend, die Geschädigte habe sich in Widersprüche verwickelt. Sie habe zunächst behauptet, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, es sei ihr Verlobter gewesen, der sie während der angeblichen Vergewaltigung angerufen habe. In den bisherigen Befragungen habe sie dagegen immer behauptet, sie habe dem Beschwerdeführer erzählt, am Telefon sei ihr Vater gewesen (KG act. 1 S. 22f. und 25). Die Vorinstanz hält dem entgegen, dieses wechselhafte Aussageverhalten sei nicht weiter von Bedeutung. Kon-

- 24 sequent sei es nämlich jedenfalls um eine männliche Person gegangen, deren wichtige Stellung im Leben der Geschädigten den Beschwerdeführer zu einem Ablassen von ihr habe veranlassen sollen (KG act. 2 Erw. III.3. S. 13f.). Mit diesen Erwägungen und insbesondere mit der Ausräumung der geltend gemachten Widersprüche durch die Betrachtung der fraglichen Aussagen von einer höheren Abstraktionsebene aus setzt sich die Verteidigung einmal mehr nicht auseinander, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten werden kann. 22. Sodann verbietet sich ein Eintreten auf die Rüge, die Geschädigte habe bei der Polizei den Namen ihres Cousins falsch angegeben. Dieser heisse B. C., sie jedoch habe behauptet, er heisse B. O.. Auch dies sei der Glaubwürdigkeit der Geschädigten abträglich (KG act. 1 S. 24). Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Lüge in dieser Hinsicht für den eingeklagten Sachverhalt relevant sein sollte. Eine solche Relevanz wird denn auch von der Verteidigung nicht dargetan. Ferner weist die Verteidigung bloss nach, dass die Geschädigte zu Protokoll gab, ihr Cousin heisse B. O. (vgl. BG act. 11/1 S. 12). Dass diese Angabe falsch sein sollte, ergibt sich daraus in keiner Weise, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geschädigte mehr als nur einen Cousin hat. Die Rüge wäre somit unbegründet, wenn darauf eingetreten werden könnte. 23. Die Verteidigung wiederholt in der Folge fast wörtlich ihre Vorbringen auf S. 11 ihrer Beschwerde (KG act. 1 S. 24 mittlerer Absatz), wozu sich somit Weiterungen zu Ziff. II.8. vorstehend erübrigen. 24. Der Wahrheitsgehalt der relevanten Schilderungen der Geschädigten wird von der Verteidigung weiter dadurch in Zweifel gezogen, dass ihre (der Geschädigten) Ausführungen über ihre Beziehung zu H. P. mit ihrer Beschreibung der eingeklagten Handlungen des Beschwerdeführers verglichen werden (vgl. KG act. 1 S. 25f.). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Mutmassungen über nicht näher substantiiertes Aussageverhalten der Geschädigten. Auf derartige Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Soweit die Verteidigung ausführt, die Geschädigte habe ihrer Familie gegenüber zunächst offensichtlich fälschlicherweise behauptet, sie sei vom Beschwerdeführer gewaltsam in dessen Auto verbracht worden, so kann auf bereits gemachte Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.12.3. vor-

- 25 stehend). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte bereits vor der Polizei offen und von sich aus zugab, ihrer Familie (insbesondere ihrem Vater) gegenüber hinsichtlich einer allfälligen Verschleppung gelogen zu haben (BG act. 11/3 S. 4), was darauf schliessen lässt, dass sie in diesem Punkt auf Grund ihres familiären und allenfalls kulturellen Hintergrundes nicht die Wahrheit gesagt habe, jedoch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden durchaus zu korrekten Angaben bereit gewesen sei. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den entsprechenden Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 25. Die Verteidigung bringt überdies vor, die Aussagen der Geschädigten, weshalb sie noch ins Restaurant E. habe gehen wollen, seien unklar. Sie habe erklärt, ihr Vater sei dort anzutreffen, obwohl dieser mit dem Restaurant E. nichts zu tun habe. Als sich erwiesen habe, dass dem so sei, habe sie dann zugegeben, dass sie nur deshalb dorthin habe gehen wollen, weil H. dort gearbeitet habe. Diese Aussage habe wiederum im Widerspruch zu ihrer anfänglichen Aussage gestanden, wonach sie gar nicht ins Restaurant E. habe gehen wollen (KG act. 1 S. 26). Die Verteidigung belegt jedoch lediglich eine Aussage der Geschädigten, wonach diese nicht in das Restaurant E. habe gehen wollen. Alle übrigen ihrer Aussagen bleiben reine Behauptungen. Ferner geht die Verteidigung nicht darauf ein, zu welchem Zeitpunkt sich die Geschädigte zum Restaurant E. (bzw. gerade nicht) habe begeben wollen, und wem gegenüber sie angeblich erwiesenermassen falsche Angaben gemacht habe, gegenüber Dritten wie den Zeugen F. und G. oder aber gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr begnügt sich die Verteidigung einmal mehr mit einer rein appellatorischen, eher summarischen Präsentation des eigenen Standpunktes, worauf nicht eingetreten werden kann. 26. Im Kontext der Glaubwürdigkeit der Geschädigten macht die Verteidigung schliesslich neben bloss zusammenfassenden Ausführungen geltend, in einem Fall, in welchem eine vergewaltigte Geschädigte ohnmächtig am Tatort vorgefunden und sodann in ein Spital verbracht worden sei, habe das Bundesgericht befunden, es sei angebracht, ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu veranlassen. Den-

- 26 noch habe das Obergericht auf die Darstellung der im vorliegenden Prozess Geschädigten abgestellt (KG act. 1 S. 26f.). Abgesehen davon, dass die Verteidigung einmal mehr ohne Bezug zur Aktenlage sowie zum angefochtenen Entscheid ihre Ansicht vertritt, was an sich schon ein Eintreten ausschliesst, ist vorliegend hervorzuheben, dass nicht nachvollziehbar ist und auch nicht geltend gemacht wird, welcher Zusammenhang zwischen dem unter Bezug auf BGE 129 I 49 geltend gemachten Sachverhalt und dem vorliegenden Fall bestehen soll. 27.1. Die Verteidigung hält fest, eine Entjungferung zum Tatzeitpunkt oder auch schon vorher sei für die Geschädigte von existenzieller Bedeutung. Sie zitiert sodann aus dem vorinstanzlichen Urteil, wo erwogen wird, dass es im Kulturkreis der Geschädigten eine grosse Rolle spiele, dass Frauen bis zur Heirat Jungfrauen blieben, dass aber in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb die Geschädigte gerade in dem Zeitpunkt eine solche Lügengeschichte hätte erfinden sollen: Niemand habe von ihr eine Erklärung verlangt, sie habe nicht kurz vor einer Hochzeit gestanden und sei zur Tatzeit auch nicht schwanger gewesen. Diese Argumentation hält die Verteidigung für willkürlich. Die Geschädigte sei für die Verhältnisse bei den Ashkali durchaus im heiratsfähigen Alter. Dies sei notorisch. Zudem hätten weder die Eltern der Geschädigten, noch diese selbst ausgesagt, es habe keine Hochzeit bevorgestanden. Zudem sei durchaus möglich, dass die Geschädigte ihre Jungfräulichkeit sporadisch oder regelmässig z.B. durch gynäkologische Untersuchungen hätte nachweisen müssen (KG act. 1 S. 27f. und 30). 27.2. Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als sich die Verteidigung auf allgemeingültige und angeblich notorische Regeln unter Kosovaren sowie Ashkali beruft, da entsprechende Vorbringen mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen wären. Sodann geht die Argumentation der Verteidigung an derjenigen des Obergerichtes vorbei. Das Obergericht erwägt zwar an der von der Verteidigung bezeichneten Stelle, dass keine Hochzeit bevorgestanden habe. Diese Aussage soll jedoch ohne eigenständige Bedeutung nur illustrieren, dass in keiner Weise ersichtlich sei, weshalb die Geschädigte gerade zu diesem Zeitpunkt eine Lügengeschichte hätte erfinden sollen. Diese Erwägung wird von der Verteidigung sogar

- 27 anerkannt (KG act. 1 S. 30). Ferner geht die Vorinstanz sinngemäss offenbar davon aus, dass keine Hochzeit bevorgestanden habe, weil es dafür keine Anzeichen gebe. Gerade im vorliegenden Fall ist diese Annahme nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Hätte eine Heirat ins Haus gestanden, darf davon ausgegangen werden, dass dies insbesondere von der Geschädigten, oder aber auch von anderen Zeugen zumindest am Rande einmal angesprochen worden wäre. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. 27.3. Unbegründet ist auch der Einwand, es seien viele Gründe denkbar, weshalb die Geschädigte hätte eine Lügengeschichte erfinden wollen; z.B. weil sie ihre Jungfräulichkeit immer wieder würde unter Beweis stellen müssen. Würde man dieser Argumentation konsequent folgen, könnten faktisch keine Aussagen von Belastungszeugen mehr als Beweismittel herangezogen werden, da theoretisch immer irgendwelche Gründe vorliegen könnten, weshalb ein Zeuge lügen könnte. Spezifisch bezüglich der geltend gemachten möglichen Jungfräulichkeitstests ist festzuhalten, dass diese Möglichkeit rein theoretisch zwar nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verteidigung räumt jedoch selber ein, dass es dafür keinerlei Hinweise gibt (KG act. 1 S. 30). Zudem erscheint die genannte angebliche Möglichkeit reichlich unwahrscheinlich, so dass der allgemeine Hinweis, für die Geschädigte und deren Familie sei die Jungfräulichkeit von existenzieller Bedeutung, eine solche Möglichkeit in keiner Weise nahe legt. Ferner darf auch für die Annahme einer derart einschneidenden und sehr speziell anmutenden Massnahme wie derjenigen einer wiederholten Überprüfung der Jungfräulichkeit angenommen werden, dass sie von der Geschädigten selber oder einer anderen Person zumindest erwähnt worden wäre, insbesondere wenn es um den Vorwurf einer Vergewaltigung geht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hatte somit auch keinen Anlass, dieser Möglichkeit nachzuforschen. 28. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Verteidigung in diesem Kontext darauf beschränkt, angeblich allgemein bekannte Tatsachen im Sinne von Normen im Zusammenleben von Kosovaren sowie Ashkali, und mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt unbelegte Vermutungen geltend zu machen (KG act. 1 S. 28-31 vor lit. b). Auf beides kann, wie bereits mehrfach erläutert, nicht eingetreten werden.

- 28 - 29.1. Die Verteidigung führt weiter an, es sei möglich, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer falsch beschuldigt habe, da sie sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht habe sichern wollen (KG act. 1 S. 31-33). Sie nennt dabei jedoch nur dafür Belegstellen in den Akten, dass die Geschädigte über eine F-Bewilligung verfüge und Ashkali im Kosovo diskriminiert würden. Ansonsten stützt sie sich wiederum lediglich auf angeblich notorische bzw. allgemein gültige Umstände sowie unbelegte Behauptungen. Ferner lässt sie ausser Acht, dass sich die Vorinstanz mit der Frage einer möglichen falschen Anschuldigung aus ausländerrechtlichen Gründen auseinandersetzt. Die Verteidigung gibt zwar die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts zur dieser Thematik wieder (vgl. KG act. 1 S. 32 unten), setzt sich damit jedoch in keiner Weise auseinander. Ebenso wenig nimmt die Verteidigung Stellung zum von ihr nicht zitierten, jedoch durchaus nachvollziehbaren Argument der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb einer hierorts vergewaltigten Frau die Rückkehr in ihre Heimat verunmöglicht sein sollte (KG act. 2 Erw. III.6.a S. 18). Aus all diesen Gründen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. 29.2. Damit erweist sich die damit zusammenhängende Rüge als offensichtlich unbegründet, wonach die Vorinstanz (wohl in Ausübung ihrer Sachaufklärungspflicht) einer bestimmten ausländerrechtlichen Praxis hätte nachforschen müssen (vgl. KG act. 1 S. 32). Diese Rüge basiert nämlich auf den zuvor genannten Vorbringen, auf welche nicht eingetreten werden kann, womit die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz bestehen bleiben, so auch die Argumentation, es sei nicht relevant, ob eine entsprechende Praxis bestehe. Dass die Vorinstanz einer irrelevanten Tatsache nicht nachforscht, ist klarerweise nicht zu beanstanden. 30. Die Verteidigung bringt vor, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien durch keinen der sichergestellten Sachbeweise nachgewiesen worden (KG act. 1 S. 33, vgl. auch S. 41). Dazu ist vor der Behandlung der einzelnen Rügen festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt auf Grund der Aussagen der Geschädigten sowie der Zeugen F. und G. als erstellt betrachtet (KG act. 2 Erw. III.4.b und c S. 15). Insofern sind die obergerichtlichen Ausführungen zu den übrigen Beweismitteln bzw. die damit zusammenhängenden Rü-

- 29 gen unter dem Aspekt zu prüfen, ob die Vorinstanz eine mögliche Entlastung zu Unrecht verneint habe. Dazu ist auch festzuhalten, dass die blosse Erwähnung von theoretisch möglichen anderen Varianten der Ereignisse nicht geeignet ist, ein (wenn auch belastendes) Beweismittel wie eine glaubhafte Aussage einer glaubwürdigen Person zu entkräften. 31. Die Verteidigung macht zunächst geltend, die festgestellte Verletzung des Hymens im Sinne eines blutenden Risses hätte sich die Geschädigte selbst zufügen können. Der genannte Befund sei 3 ½ Stunden nach dem eingeklagten Vorfall gemacht worden. Gemäss Privatgutachten von Prof. Dr. med. Q. würde eine solche Blutung nach wenigen Minuten durch Gerinnung gestoppt werden. Daraus folgert die Verteidigung, dass die festgestellte Blutung andere Ursachen haben müsse. Gemäss Prof. Dr. Q. genüge dabei eine Manipulation mit dem Finger oder mit einem spitzen Gegenstand. Zudem legt die Verteidigung dar, dass die Geschädigte in der kritischen Zeit, in der sie sich die fraglichen Verletzungen selbst hätte zufügen müssen, nicht immer beaufsichtigt gewesen sei, nicht an der Bluterkrankheit leide und zudem keinen anstrengenden Marsch habe absolvieren müssen (KG act. 1 S. 33). Die Vorinstanz geht indessen ausführlich darauf ein, ob angenommen werden könne, die Geschädigte habe sich die Verletzungen des Hymens selbst zugefügt (KG act. 2 Erw. III.6.e S. 25f.). Die Verteidigung setzt sich mit diesen Erwägungen nicht oder nur am Rande auseinander und verweist dazu pauschal auf das recht umfangreiche Gutachten von Prof. Dr. med. Q., ohne die behaupteten Äusserungen des Gutachters konkret nachzuweisen. Aus diesen Gründen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im besagten, von der Verteidigung selber in Auftrag gegebenen und von ihr auch angerufenen Gutachten unmissverständlich festgehalten wird, dass die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen des Hymens gemäss einschlägiger Literatur typisch für gewaltsamen Geschlechtsverkehr seien. Unter anderem gehöre zu den in solchen Fällen anzutreffenden Charakteristika, dass die Verletzung des Hymens bei der Untersuchung 3 ½ Stunden nach der Tat noch frisch sei (OG act. 89 S. 7). Ferner ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass im besagten Gutachten nirgends (weder

- 30 sinngemäss noch ausdrücklich) behauptet wird, eine Blutung am Hymen würde durch Gerinnung nach wenigen Minuten gestoppt (vgl. OG act. 89). Die Rüge, wonach die nach dieser Zeit noch frische Verletzung der Geschädigten nicht durch die eingeklagten Handlungen hervorgerufen worden sein könne, wäre schon auf Grund dieses Umstandes nicht nur als unbegründet, sondern geradezu als mutwillig zu betrachten. 32.1. Weiter führt die Verteidigung aus, es sei unglaubhaft, wenn die Geschädigte behaupte, sie habe nach der gynäkologischen Untersuchung Urin lassen müssen. Vielmehr werde bei solchen Untersuchungen der Urin immer vorgängig abgegeben, weil ein Abtasten der Bauchdecke mit voller Blase nicht möglich sei. Die Verteidigerin stützt sich dabei einerseits auf ihre eigenen Erfahrungen und damit auf allgemeingültige Tatsachen. Anderseits belegt sie nicht anhand von konkreten Belegstellen, dass die Schilderung der Geschädigten nicht zutreffend sein könne. Schon aus diesen beiden Gründen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. 32.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass eine Untersuchung nach einer Vergewaltigung gleich ablaufen müsste wie eine gynäkologische Routineuntersuchung. Insbesondere dass das von der Verteidigung angesprochene Abtasten der Bauchdecke, welches bei voller Blase unmöglich sei, stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich (vgl. BG act. 19/2). Sodann ist die Behauptung der Verteidigung durch nichts belegt, dass die Blase der Geschädigten nach 3 ½ Stunden hätte voll sein müssen, zumal nicht bekannt ist, wie viel die Geschädigte im relevanten Zeitraum getrunken oder wie stark sie etwa auch geschwitzt habe. 32.3. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass selbst, wenn diesbezüglich eine Unstimmigkeit in den Aussagen der Geschädigten vorliegen würde, diese nicht geeignet wäre, ihre Aussagen zur Sache in Zweifel zu ziehen, da sie nur eine unbedeutende, vom eingeklagten Sachverhalt unabhängige Einzelheit betreffen würde. Insbesondere wäre nicht ersichtlich, was sich die Geschädigte von einer solchen Falschaussage, wenn es sich um eine bewusste Lüge zu Lasten des Beschwerdeführers handeln sollte, versprechen könnte. Die Rüge wäre auch unter diesem Aspekt klarerweise zu verwerfen.

- 31 - 33. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die untersuchende Ärztin Dr. med. K. ausgesagt habe, ein Riss im Hymen könne auch durch normalen, das heisst nicht erzwungenen Geschlechtsverkehr entstehen. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass Dr. K. nicht habe sagen können, ob bei der Geschädigten schon einmal eine Auskratzung vorgenommen worden sei, und dass auch nicht habe festgestellt werden können, ob es sich nicht vielleicht um Menstruationsblut gehandelt habe (KG act. 1 S. 34). Auf diese Rüge kann klarerweise mangels Relevanz nicht eingetreten werden. Da die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt bereits auf Grund der Aussagen der Geschädigten sowie der Zeugen F. und G. als erstellt erachtet, ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht dargetan, wie die von der Verteidigung diesbezüglich vorgebrachten Umstände den Beschwerdeführer entlasten sollten. 34. Sodann führt die Verteidigung aus, es sei nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz erwäge, es spiele keine Rolle, ob im Slip der Geschädigten Blut gewesen sei oder nicht. Diese Tatsache hätte nach dieser Ansicht nämlich Aufschluss darüber geben können, ob die durch Dr. K. festgestellte Verletzung des Hymen schon seit dem Zeitpunkt der eingeklagten Geschehnisse vorgelegen habe, oder kurz vor dem Untersuch zugefügt worden sei (KG act. 1 S. 34f.). Da jedoch die Begründung der Vorinstanz, weshalb sich die Geschädigte die Verletzungen am Hymen nicht selber beigefügt habe, auf jeden Fall bestehen bleibt (vgl. vorstehend Ziff. 31, wobei die an dieser Stelle erwähnte Argumentation der Vorinstanz auch vorliegend nicht substantiiert kritisiert wird), erübrigt es sich, auf die Rüge betreffend Blut im Slip einzugehen. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass in der Tat nicht ersichtlich ist, wie sich aus der Frage betreffend Blut im Slip ergeben sollte, ob die Verletzung des Jungfernhäutchens während der eingeklagten Tat oder erst später passiert sei, hätte doch bei beiden Gelegenheiten Blut in den Slip gelangen können, ohne dass dies umgekehrt bei einem der beiden angeblichen Geschehnisse hätte zwingend passieren müssen. Die angesprochene Feststellung betreffend Blut im Slip hätte somit in der Tat keinen relevanten Informationsgehalt. Die Beschwerde wäre ohnehin unbegründet.

- 32 - 35.1. Die Verteidigung macht geltend, dass auf Grund der erhobenen Asservate nicht abgeleitet werden könne, dass ein Geschlechtsverkehr oder gar eine Defloration stattgefunden hätte. Die Geschädigte habe zudem ausgesagt, sie sei zu oralem Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Ferner sei der Beschwerdeführer gewaltsam in sie eingedrungen. Schliesslich sei er so wie hinunter gekniet, habe "fick deine Mutter" gesagt und sei dabei gekommen. Aus den vorliegenden Gutachten jedoch gehe hervor, dass sich die Dinge so nicht hätten abspielen können. Es hätten sich nämlich nirgends (weder im Genital-, noch im Analbereich noch in der Mundhöhle) Spermarückstände nachweisen lassen. Dasselbe gelte für die Kleidung und das Auto. Zudem sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Kondom benützt hätte. Es sei zwar richtig, dass die Geschädigte nie behauptet habe, es sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Dennoch hätten in ihrem Mund Spermarückstände gefunden werden müssen, da sie gesagt habe: " ... Ich nahm seinen Schwanz in den Mund. ... und sagte immer wieder 'es chunt'". Die Verteidigung führt in diesem Kontext auch aus, es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer sein Auto nachträglich gereinigt hätte, da er dazu keine Zeit gehabt hätte und eine Reinigung bei der Untersuchung des Fahrzeuges hätte festgestellt werden müssen (KG act. 1 S. 35f.). 35.2. Der Beschwerdeführer soll gemäss Aussage der Geschädigten an der von der Verteidigung bezeichneten Stellte gesagt haben "es chunt". Aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Aussage geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer gedacht habe, es werde demnächst kommen, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das wird dadurch unterstrichen, dass er danach sein Glied in die Hand genommen und daran gerieben habe und anschliessend auf die Geschädigte "rauf" gegangen sei. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, einen Samenerguss zu erzwingen (BG act. 11/1 S. 15). Ferner räumt die Verteidigung selber ein, die Geschädigte habe nie behauptet, der Beschwerdeführer sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Insofern besteht keine Widerspruch zu den Gutachten, auf die sich die Verteidigung stützt, wenn sie geltend macht, es seien keine Spermaspuren am bzw. im Körper der Geschädigten gefunden worden. Mit Bezug auf Spermarückstände im Fahrzeug des Beschwerdeführers oder dessen Kleidern erwägt und begründet

- 33 die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Boden des Opel Calibra ejakuliert haben müsse. Das gilt auf Grund der obergerichtlichen Erwägungen, wenn auch nicht explizit erwähnt, selbstredend ebenso für die Sitzbank sowie den gesamten Innenraum des Autos. So wird etwa argumentiert, der Beschwerdeführer hätte einen allfälligen Samenerguss mit der Hand und/oder in seinen Kleidern vollständig abfangen können, womit im Übrigen die Frage einer allfälligen späteren Reinigung des Fahrzeuges, welche die Verteidigung aufwirft, irrelevant wird (KG act. 2 Erw. III.6.d S. 22, vgl. schon Ziff. II.9. vorstehend). Mit diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Verteidigung nicht auseinander. Gesamthaft erweist sich die Rüge der Verteidigung als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 36. Die Verteidigung fährt fort, angesichts der Beweislage sei nicht nachgewiesen, dass sich auf dem Rücksitz Blut der Geschädigten befunden habe. Weiter macht sie geltend, selbst wenn Blut der Geschädigten auf dem Rücksitz gewesen sei, sei damit noch nicht gesagt, aus welcher Körperregion dieses stamme und ob es zur Zeit des eingeklagten Sachverhaltes auf den Rücksitz gekommen sei (KG act. 1 S. 36f.). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde mangels Relevanz sowie mangels Substantiierung nicht eingetreten werden. Die Darstellung der Verteidigung ist in diesem Punkt im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche dafür hält, dass nicht feststehe, ob die auf dem Rücksicht sichergestellte rote Flüssigkeit Blut sei, und welcher Art und welchen Alters diese Flüssigkeit sei. Daraus folgert die Vorinstanz, dass die genannte rötliche DNA-Spur zu wenig aussagekräftig sei, um daraus etwas zu Lasten oder zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (KG act. 2 Erw. III.6.d S. 23). Die Vorinstanz zieht somit das Vorhandensein des fraglichen roten Flecks nicht als belastendes Indiz (oder gar als belastenden Beweis) heran. Sie nimmt nicht einmal an, wie die Verteidigung zu behaupten scheint, dass es sich um Blut der Geschädigten handle, welches anlässlich der eingeklagten Tat auf den Rücksitz des Opel Calibra gelangt sei. Sollte die Verteidigung dagegen geltend machen wollen, die Vorinstanz hätte die erwähnte Ungewissheit über den fraglichen Fleck zu Gunsten des Beschwerdeführers auslegen müssen, so wird weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, wie sich für den Beschwerdeführer daraus eine Entlastung ableiten lassen sollte,

- 34 dass anlässlich des unbestrittenen Zusammenseins des Beschwerdeführers mit der Geschädigten kein Blut auf den Rücksitz gelangt sein müsse, hätte doch der eingeklagte Sachverhalt vollständig ablaufen können, ohne dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers Blutspuren aufgetaucht wären. 37. Der Umstand, dass sich im Fingernagelschmutz der Hand und im BH- Körbchen der Geschädigten DNA-Spuren des Beschwerdeführers befunden hätten, erläutert die Verteidigung weiter, beweise die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Handlungen nicht. Vielmehr würden diese Umstände die Version des Beschwerdeführers bestätigen (KG act. 1 S. 37). Die Verteidigung verkennt jedoch auch in diesem Fall, dass die Vorinstanz die Schuld des Beschwerdeführers aus den Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Zeugen F. und G., nicht aus den vorgenannten DNA-Spuren ableitet. Die Verteidigung sagt nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz aus diesen Spuren auf die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer geschlossen haben soll. Dass sich daraus etwas zu Gunsten des Beschwerdeführer ableiten liesse, macht die Verteidigung (zu Recht) nicht geltend. 38.1. In der Folge wiederholt die Verteidigung fast wörtlich, was sie bereits auf S. 14-17 der Beschwerde vorgebracht hat (vgl. KG act. 1 S. 38-41 vor d). 38.2. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Verteidigung in diesem Kontext vorbringt, die beiden Personen L. und R. hätten einvernommen werden sollen. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen G., F., P. und B. nur oberflächlich gewürdigt (KG act. 1 S. 39f. und 45). Auf diese Rügen kann indessen nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz begründet nämlich, weshalb sie der Ansicht ist, dass L. und der mit S. T. offenbar identische R. nicht einvernommen werden müssten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern deren Aussagen das vorliegende Beweisergebnis abzuändern vermöchten. Entweder würden sie die Ausführungen der Geschädigten bestätigen oder aber nur zu Protokoll geben können, sie hätten nichts derartiges von ihr gehört, was nichts zu bedeuten hätte, da sie ihnen davon keineswegs zwingend erzählt haben müsste (KG act. 2 Erw. III.6.g S. 32f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung nicht auseinander. Soweit sie eine bloss oberflächliche Würdigung der Aussagen G., F., P. und B. moniert, legt sie nicht

- 35 dar, welche Aussagen konkret gemeint sind, und welche Erwägungen dazu weshalb und auf Grund welcher Akten nicht zulässig sein sollten. 39. Die Verteidigung führt weiter aus, man habe auf dem Parkplatz, auf dem die eingeklagten Handlungen passiert sein sollen, eine Zigarettenschachtel mit Lippenstiftspuren gefunden. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass die Zigarettenschachtel der Geschädigten zuzuordnen sei. Doch selbst, wenn sie ihr gehört hätte, beweise es nicht, dass sie vom Beschwerdeführer vergewaltigt und sexuell genötigt worden sei (KG act. 1 S. 41). Die von der Verteidigung damit behauptete These, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer deshalb schuldig gesprochen, weil man auf dem erwähnten Parkplatz eine Zigarettenschachtel gefunden und diese der Geschädigten zugeordnet habe, wird indessen nicht belegt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ferner ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Aussagen der Geschädigten sowie der Zeugen F. und G. für schuldig befunden wurde, und nicht auf Grund des Fundes der erwähnten Zigarettenschachtel. Sollte die Verteidigung dagegen geltend machen wollen, aus den von ihr vorgebrachten Umständen hätte die Vorinstanz eine Entlastung des Beschwerdeführers ableiten sollen, so wäre dies in keiner Weise nachvollziehbar. Es wäre abwegig anzunehmen, dass der Fund einer Zigarettenschachtel am möglichen Tatort sowie die Tatsache, dass die Zigarettenschachtel nicht zwingend dem Opfer gehört haben muss, den mutmasslichen Täter entlasten könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich anderer erhobener Spuren. 40. In der Folge wiederholt die Verteidigung einmal mehr bereits vorgebrachte Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil und kopiert dabei über weite Strecken wörtlich Passagen von den Seiten 17-19 der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 41-44). 41. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen von B. C. nicht richtig gewürdigt. Dabei stützt sich die Verteidigung teils auf angeblich notorische Verhaltensregeln in albanischen und Ashkali Familien, teils auf (mit Bezug auf den konkreten Fall) durch nichts belegte Vermutungen zum Aussageverhalten von B. C.. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, C. habe eine Aussage des Beschwerdeführers bestätigt, weist jedoch nicht nach, um welche

- 36 - Aussage es sich dabei handeln solle. Aus all diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ähnliches gilt für die Vorbringen betreffend die Aussagen von H. P. (KG act. 1 S. 45). Erneut stellt die Verteidigung blosse Vermutungen über dessen Aussageverhalten als Kosovo-Albaner an. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, worin die Belastung seines Cousins L. liegen sollte, wenn er ausgesagt habe, er (L.) habe sich in der Schweiz aufgehalten. Überdies ist zu den Vorbringen der Verteidigung sowohl hinsichtlich des Zeugen C., als auch P. sowie des Zeugen N., auf den sich die Verteidigung in der Folge ebenso beruft (KG act. 1 S. 45f.), festzuhalten, dass die Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb auf deren Depositionen nicht abgestellt werden könne (KG act. 2 Erw. III.6.f S. 27-32). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Verteidigung jedoch in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre eigene Würdigung der gemachten Aussagen zu präsentieren. Auch insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 42.1. Die Verteidigung führt weiter ins Feld, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung seien glaubhaft und würden zu den anderen Beweisen passen. Dies gelte, obwohl der Beschwerdeführer in früheren Aussagen nicht die Wahrheit gesagt und sich damit äusserst unglaubwürdig gemacht habe. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie sich von dieser mangelnden Glaubwürdigkeit habe blenden lassen. Sie hätte nach Ansicht der Verteidigung die Aussagen des Beschwerdeführers von Neuem auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen und eine Vermischung mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit möglichst vermeiden müssen (KG act. 1 S. 46f.). Die Verteidigung verkennt dabei jedoch, dass die Vorinstanz (wenn auch nur kurz) erwägt, dass sie sogar die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung (auch unabhängig von seinen früheren Depositionen) nicht für glaubwürdig hält (KG act. 2 Erw. III.5. S. 16). Damit setzt sich die Verteidigung jedoch nicht auseinander, sondern erläutert nur ihre eigene Würdigung der fraglichen Aussagen. Insofern kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.

- 37 - 42.2. Doch selbst, wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie klarerweise abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keineswegs die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in der Berufungsverhandlung vermischt. Wie aus ihren Erwägungen zu den Aussagen des Beschwerdeführers klar hervor geht, würdigt sie vielmehr sein Aussageverhalten hauptsächlich über das ganze Verfahren (bis hin zur Berufungsverhandlung) hinweg (vgl. KG act. 2 Erw. III.5. S. 15f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den üblichen Kriterien bei der Beweiswürdigung. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz wie dies die Verteidigung verlangt - eine angeblich glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers losgelöst von seinem übrigen Aussageverhalten würdigen würde, zumal sich diese Aussage nach nicht angefochtener Ansicht der Vorinstanz nahtlos in das für den Beschwerdeführer als typisch erkannte Aussagemuster einfügt und daher im Gesamtzusammenhang betrachtet in einem zutreffenderen Licht erscheinen dürfte, als wenn man sie isoliert betrachten würde. 43.1. Schliesslich kritisiert die Verteidigung, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot sowie das Prinzip eines widerspruchsfreien Verhaltens verletzt (KG act. 1 S. 47). Zunächst ist auf die Vorbringen der Verteidigung ohne Weiteres insoweit nicht einzutreten, als pauschal ohne konkreten Nachweis (und im Übrigen ohne Zusammenhang mit der Frage des Beschleunigungsgebotes) darauf hingewiesen wird, die Einvernahmen mit der Geschädigten seien wenig ergiebig gewesen, oder sie habe teilweise widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben (KG act. 1 S. 47 und 48 oben). 43.2. Die Verteidigung moniert in diesem Kontext zusammengefasst u.a., die verschiedenen Behörden, die mit dem vorliegenden Fall befasst gewesen seien, hätten die Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers zu Unrecht bzw. mit unzutreffender Begründung abgewiesen, was der Beschwerdeführer als schikanös habe empfinden müssen (vgl. KG act. 1 S. 48-52). Auf die entsprechenden Rüge kann indessen nicht eingetreten werden. Zunächst kann das hiesige Gericht im vorliegenden Fall nur Rügen gegen den Entscheid des Obergerichts behandeln (§ 69a GVG). Haftrichterliche Entscheide sowie Entscheide des Bezirksge-

- 38 richtes bzw. des bezirksgerichtlichen Einzelrichters sind im vorliegenden Prozess somit nicht Anfechtungsobjekt. Ferner können Haftentscheide nicht Gegenstand einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bilden (§§ 62 abs. 4, 69 und 428 StPO, vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 712c und 716). Auch unter diesem Blickwinkel verbietet sich ein Eintreten auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung. Nur nebenbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden hätte, gegen die beanstandeten Haftentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. 43.3. Sofern die Verteidigung geltend macht, das Bezirksgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt, kann auf die Beschwerde ebenso nicht eingetreten werden. Wie soeben dargelegt, können Entscheide des Bezirksgerichtes nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sein. Dass das Obergericht die angebliche Verfahrensverzögerung durch die Erstinstanz nicht gebührlich gewichtet hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht zur Frage der angeblichen Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung durchaus Stellung nimmt. So hält es fest, dass die eingetretenen Verzögerungen einzig und allein auf den zahlreichen Beweisergänzungsanträgen der Verteidigung basieren würden (KG act. 2 Erw. IV.3. S. 34). Die Verteidigung setzt sich mit dieser Erwägung jedoch in keiner Weise auseinander. Ferner beschlägt die Frage der Strafzumessung ohnehin Bundesrecht, welches mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden könnte (vgl. Näheres dazu nachstehend). Auch unter diesen Aspekten könnte auf die Rüge damit nicht eingetreten werden. 43.4.1. Sofern die Verteidigung eine Verfahrensverzögerung durch das Obergericht selbst bemängelt, so ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, was folgt: Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nicht mehr geheilt werden. Sie führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Bundesgericht hat damit präter legem eigenständige Rechtsfolgen materiellrechtlicher Natur geschaffen. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann somit

- 39 die mittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, dessen allfällige Verletzung sei im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist dagegen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Das Bundesgericht hält nun in einem neueren Entscheid fest, dass durch diese Praxis nicht präzisiert wird, ob der Kassationshof des Bundesgerichts vorfrageweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilen kann, oder ob der Betroffene zu diesem Zwecke zunächst eine staatsrechtliche Beschwerde erheben muss. Es erweist sich nach Ansicht des Bundesgerichts auf Grund des engen Sachzusammenhangs zwischen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Anwendung von Art. 63 StGB als unnötig umständlich und künstlich, den Betroffenen zu verpflichten, zunächst eine staatsrechtliche Beschwerde zur Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einzureichen und sodann eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, um eine Strafreduktion zu erlangen. Will daher der Betroffene geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht Rechnung getragen, so hat er diese Rüge mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen. Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz eine Verletzung bejaht oder verneint oder die Frage ausser Betracht gelassen hat. Immerhin ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im gleichen Entscheid ebenfalls festhält, dass der Betroffene auch nur förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bereits eine Art Genugtuung darstellt, oder aber Schadenersatz beantragen kann (zur Veröffentlichung vorgesehener BGE 6S.32/2004 vom 22. April 2004, vgl. auch 6S.98/2003 vom 22. April 2004). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Verteidigung keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat und im relevanten Zeitpunkt über die relativ neue Praxis des Bundesgerichts nicht informiert sein konnte. Es würde somit gegen Treu und Glauben verstossen und der hiesigen Praxis nicht entsprechen, wenn auf die entsprechende Rüge unter Hinweis auf § 430b Abs. 1 StPO nicht eingetreten würde.

- 40 - 43.4.2. Die Verteidigung führt konkret aus, das Obergericht habe am 24. Februar 2003 eine Beweisergänzung angeordnet und festgehalten, je nach Ausgang dieser Untersuchung sei auch die Geschädigte erneut einzuvernehmen. Trotz mehrfacher Interventionen sei die Geschädigte jedoch nicht einvernommen worden. Erst am 16. Juli 2003 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Geschädigte stelle sich für eine Befragung zur Verfügung. Trotz weiteren Nachhakens sei die Geschädigte schliesslich erst am 14. Oktober 2003 befragt worden, somit acht Monate nach dem entsprechenden Entscheid des Obergerichts (KG act. 1 S. 50f.). Hierzu ist festzuhalten, dass im Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2003 nicht a priori die Einvernahme der Geschädigten in Auftrag gegeben wurde. Aus der Begründung folgt klar, dass nur die absolut notwendigen Beweisergänzungen vorgenommen werden sollten, was u.a. auch bedeutet, dass die Vorinstanz gewillt war, die Erledigung des Falles voranzutreiben und keinesfalls die Sache liegen zu lassen. Die Einvernahme der Geschädigten war nur für den Fall vorgesehen, dass sich aus der Beweisergänzung konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass sie (die Geschädigte) vor dem 15. Februar 2002 intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe (OG act. 78 S. 13). Es ist somit klar, dass über die Frage der Einvernahme der Geschädigten letztlich erst nach dem Vorliegen der Beweisergänzung und den entsprechenden Stellungnahmen der Parteien definitiv entschieden werden konnte. Ferner war die Ergänzung der Untersuchung recht umfangreich (vgl. OG act. 102/23), und daher ist nicht zu beanstanden, wenn diese erst am 16. Mai 2003 abgeschlossen wurde. Sodann musste - wie erwähnt - den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Akten zu äussern, was die Verteidigung am 23.Juni 2003 tat (OG act. 110). Die Geschädigtenvertretung liess sich am 2. Juli 2003 vernehmen (OG act. 115). Nur ca. eine Woche später ordnete die Vorinstanz die Einvernahme der Geschädigten an (OG act. 117). Es kann somit keine Rede davon sein, dass das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt verschleppt worden sei. Die Einvernahme wurde sodann am 14. Oktober 2003 durchgeführt. Es vergingen somit vom Beschluss des Obergerichts bis zur Einvernahme wenig mehr als drei Monate. Diese Zeitspanne erscheint nicht zu lange, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass auf Grund der umfangreichen, ergänzten Untersuchung eine sorgfältige

- 41 - Vorbereitung notwendig war, das Obergericht nicht völlig nach Belieben und nur auf diesen einen Fall fokussiert über seine Zeit verfügen konnte, und es ferner darauf Rücksicht nehmen musste, welche Termine für sämtliche Parteien akzeptabel waren. Die Beschwerde ist unbegründet. 43.4.3. Unbegründet ist auch der Vorwurf an die Vorinstanz, es sei zu viel Zeit vergangen von der (aus Sicht der Vorinstanz) Spruchreife des Falles bis zur Ausfällung des Urteils bzw. dessen Eingang bei der Verteidigung. Diese hält fest, seit der Einvernahme der Geschädigten am 14. Oktober 2003 bis zur Zustellung des Urteils seien ca. fünf Monate vergangen (KG act. 1 S. 51f.). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Fall zum Zeitpunkt der Einvernahme der Geschädigten aus Sicht der Vorinstanz keinesfalls spruchreif war. Vielmehr holte sie nach dem das Protokoll erstellt worden war, was selbstredend auch eine gewisse Zeit in Anspruch nahm - noch eine Stellungnahme der Verteidigung zu den Aussagen der Geschädigten ein (OG act. 129). Die Verteidigung äusserte sich sodann innert mehrfach erstreckter Frist am 19. November 2003 (OG act.135), so dass der Fall erst ab dem 20. November 2003 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz) als spruchreif gelten kann. Schliesslich fällte das Obergericht sein Urteil am 23. Februar 2004. Von der Spruchreife bis zur Urteilsfällung vergingen somit rund drei Monate, was angesichts des zwar nicht überdurchschnittlichen, aber doch beachtlichen Aktenumfanges einerseits sowie in Anbetracht der gerade im Interesse des Beschwerdeführers gelegenen sehr sorgfältigen Begründung anderseits keines Falls als zu lange angesehen werden kann. Dass sodann Ausfertigung und Zustellung eines Entscheides rund einen Monat in Anspruch nehmen können, ist notorisch und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Es ist in diesem Kontext auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über den Stand der Dinge nach Ausfällung des Urteils nicht im Ungewissen gelassen wurde, sondern ihm der Entscheid vorab im Dispositiv am 25. Februar 2004 mitgeteilt wurde (vgl. an OG act. 149 angehefteter Empfangsschein). 43.4.4. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint auch in der Gesamtschau des Falles unbegründet. Von der eingeklagten Tat am 15. Februar 2002 bis zum zweitinstanzlichen Urteil vom 23. Februar 2004 vergin-

- 42 gen nur rund zwei Jahre. Hält man sich dabei vor Augen, dass zweitinstanzlich noch diverse zusätzliche Beweise eingeholt wurden, und dass Delikte eingeklagt sind, bei denen in der Regel eine besonders sorgfältige Abklärung des Sachverhaltes vorgenommen wird (wobei der vorliegende Fall keine Ausnahme bildet), entbehrt der Vorwurf der Verschleppung des Prozesses jeglicher Grundlage. 43.4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren massgeblich durch das Verhalten der Verteidigung bzw. durch deren umfangreiche Beweisergänzungsanträge verlängert wurde. Die Verteidigung wirkte z.B. in entscheidender Weise darauf hin, dass die Vorinstanz eine aufwändige Beweisergänzung veranlasste (vgl. OG act. 78), wobei sie (die Verteidigung) nach wie vor der Meinung ist, es hätten noch mehr Beweise abgenommen werden müssen (vgl. z.B. OG act. 110 S. 2 oder die Beschwerdeschrift, KG act. 1). Dies ist der Verteidigung grundsätzlich nicht zu verübeln, ist es doch ihr Recht und je nach Konstellation sogar ihre Pflicht, Beweisanträge zu stellen. Jedoch ist es widersprüchlich, einerseits sehr umfangreiche Beweisanträge zu stellen, welche - sofern ihnen entsprochen wird - einen erheblichen Zeitaufwand nach sich ziehen, und anschliessend zu beanstanden, das Verfahren habe zu lange gedauert. III. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren (inkl. amtliche Verteidigung) damit kostenpflichtig (§ 396a StPO). Der Geschädigten und Beschwerdegegnerin 2 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass die Beschwerdeschrift sehr umfangreich ist, kaum strukturiert erscheint und insbesondere zahlreiche unnötige Wiederholungen enthält, welche zum Teil ganze wörtlich identische Abschnitte umfassen (vgl. vorstehend insbesondere Ziff. 23, 38.1. und 40). Diese Umstände

- 43 haben den Aufwand bei der Bearbeitung der Beschwerde erheblich gesteigert, was bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 988.-- Schreibgebühren, Fr. 304.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040039 — Zürich Kassationsgericht 08.09.2004 AC040039 — Swissrulings