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Zürich Kassationsgericht 02.11.2004 AC040028

2. November 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·9,597 Wörter·~48 min·4

Zusammenfassung

Frist zur Einreichung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Beweiswürdigung in Strafsachen, Begründungsanforderungen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Anfechtung sog. Erfahrungstatsachen

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040028U d.v. AC040029U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2004 in Sachen X., z.Zt. Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, Postfach 3134, 8105 Regensdorf, ohne bestimmten Wohnsitz in der Schweiz, Angeklagter und Beschwerdeführer 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc-Antoine Kämpfen, Eberle Kämpfen Bösiger Theiler, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich sowie Y., Angeklagter und Beschwerdeführer 2 amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. Urs Oswald, Bahnhofstr. 1, Postfach 31, 5330 Zurzach gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder 2. K.S., 3. B.S., 4. F.S., 5. L.S., 6. S.S., 7. C.S. 8. A.S.

- 2 - 9. A.R. Geschädigte und Beschwerdegegner 2 - 9 2 - 9 Zustelladresse: c/o RA Dr. iur. Markus Hug, c/o Gamma Hug Christe Stehli, Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach, 10. D.F., Geschädigter und Beschwerdegegner 10 11. B.F. Geschädigte und Beschwerdegegnerin 11 12. A.T. Geschädigte und Beschwerdegegnerin 12 2 - 9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Hug, Gamma Hug Christe Stehli, Bahnstr. 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach 12 vertreten durch: Hanspeter Schmid, Bertiswilstrasse, 6023 Rothenburg, betreffend Geiselnahme etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2002 (WG020002/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: A.

- 3 - In den Verfahren Kass.-Nr. AC040028 und AC040029 wird das Urteil des Geschworenengerichts vom 29. November 2002 betreffend Geiselnahme etc. angefochten. Die beiden Kassationsverfahren sind daher zu vereinigen und unter Kass.-Nr. AC040028 weiterzuführen. Das Verfahren AC040029 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. (Die Akten des abgeschriebenen Verfahrens AC040029 werden als act. 15 in die Akten des Verfahrens AC040028 aufgenommen.) B. Nichtigkeitsbeschwerde des (Mit-)Hauptangeklagten X. (Kass.-Nr. AC040028) I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. November 2001 wirft dem Angeklagten X. (nachfolgend als Beschwerdeführer 1 bezeichnet) vor, mehrere schwerwiegende Delikte begangen zu haben (GG HD act. 58). Die verschiedenen Anklagesachverhalte lassen sich wie folgt grob zusammenfassen (vgl. auch die zusammenfassende Kurzübersicht der Anklagevorwürfe in KG act. 2 S. 40-42): Der Beschwerdeführer 1 habe zusammen mit N. ([Mit-]Hauptangeklagter) nach entsprechenden Rekognoszierungshandlungen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und mit unterschiedlichem Tatbeitrag am Dienstag, 16. Mai 2000, den 7-jährigen Knaben K.S. am D.-weg in Zürich mit einem gestohlenen Fahrzeug entführt und nach Hellbühl (LU) verschleppt. Dort hätten sie den Jungen bis am Samstag, 20. Mai 2000, festgehalten. Gleichzeitig hätten S. und L. von Jugoslawien aus mehrere Male vom Vater des Entführten für die Freilassung K. ein Lösegeld von Fr. 1,2 Mio. verlangt. S. und L. hätten auch das Geld vom Kurier in Jugoslawien übernehmen sollen. Am Samstag, 20. Mai 2000, hätten die Beiden N. telefonisch mitgeteilt, dass sie die Geldsumme übernommen hätten. Daraufhin

- 4 hätten N. und der Beschwerdeführer 1 K. um ca. 7.30 Uhr beim Shopping-Center in Emmenbrücke (LU) frei gelassen (Anklageziffer I/1 S. 5f. [HD]). Weiter habe der Beschwerdeführer 1 wiederum gemeinsam mit N. am Mittwoch, 3. Mai 2000, kurz nach Mitternacht, im Hotel "Letzi" in Zürich in der Absicht, zu Geld zu kommen, zwei russische Hotelgäste überfallen, wobei ein Opfer durch Schüsse des Beschwerdeführers 1 verletzt worden sei (Anklageziffer V S. 14f. [ND 1]). Der Beschwerdeführer 1 habe sodann am 10. Mai 2000, ca. 22.00 Uhr, zusammen mit N. den Shop der AVIA-Tankstelle in Rothenburg (LU) überfallen, wobei sie die Verkäuferin und deren Ehemann mit Schusswaffen bedroht und eine Beute von Fr. 7'720.– erlangt hätten (Anklageziffer V S. 15f. [ND 3]). Ebenfalls zusammen mit N. soll der Beschwerdeführer 1 das Metzgerehepaar St. am 11. Mai 2000 in deren Wohnung in Rothenburg (LU) überfallen haben, wobei die Opfer mit Waffengewalt gezwungen worden seien, Wertgegenstände, Bargeld, Ausweise, eine Bankkarte und einen Schlüssel herauszugeben (Anklageziffer V S. 16 [ND 4]). Der Beschwerdeführer 1 habe zudem anlässlich der Fahndung am Samstag, 20. Mai 2000, in Emmenbrücke (LU) aus einer Distanz von 7 bis 10 Metern auf zwei Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich geschossen und die Flucht ergriffen, obwohl die Beamten "Halt, Polizei" gerufen hätten (Anklageziffer IV S. 11f. [ND 5]). Überdies sei Beschwerdeführer 1 Ende 1999 und Mitte April 2000 trotz bestehender Landesverweisung in die Schweiz eingereist und habe sich hier bis zu seiner Verhaftung am 20. Mai 2000 aufgehalten (Anklageziffer VI S. 17). Ferner habe der Beschwerdeführer 1 - wie auch N. - anlässlich der Lösegeldentführung (16. bis 20. Mai 2000) in Hellbühl (LU) zwei Handgranaten besessen, um diesen Sprengstoff nötigenfalls im Rahmen jener Straftat zu verwenden (Anklageziffer VII S. 17).

- 5 - Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kinds-Entführung und der Überfälle ("Hotel L.", "AVIA-Tankstelle", "Metzgerehepaar St.") über eine Maschinenpistole "Zastava" samt Magazin und Munition verfügt (Anklageziffer VII S. 18). 2. Mit Urteil vom 29. November 2002 sprach das Geschworenengericht den Beschwerdeführer 1 schuldig der Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer I), der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I), des bandenmässigen versuchten und vollendeten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 sowie teilweise Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB, sowie teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V), der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V), des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VI), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB (Anklageziffer VII), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a (Anklageziffer VII). Von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer IV) und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV) sprach das Geschworenengericht den Beschwerdeführer 1 frei. Die ausgefällte Strafe lautete auf 20 Jahre Zuchthaus (unter Anrechung von 924 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Der Beschwerdeführer 1 wurde überdies lebenslänglich des Landes verwiesen. Den Vollzug dieser Nebenstrafe schob das Geschworenengericht nicht auf. Weiter verpflichtete dieses den Beschwerdeführer 1 zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an verschiedene Geschädigte (vgl. KG act. 2 S. 753-757). 3. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts liess der Beschwerdeführer 1 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (KG act. 6), welche sein amtlicher Verteidiger innert der von der Vorinstanz angesetzten 60-tägigen Frist begründet hat. Der Beschwerdeführer 1 lässt den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich verschiedener Schuldpunkte stellen (vgl. KG act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 26. April 2004 liess sich das Ge-

- 6 schworenengericht vernehmen (KG act. 9). Der Beschwerdeführer 1 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung (vgl. KG act. 12). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 13) und reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (vgl. KG act. 11/2). Die Geschädigten (Beschwerdegegner 2-9) verzichteten ausdrücklich auf die Stellung eines Antrages zur Sache und auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. KG act. 14). Die übrigen Geschädigten (Beschwerdegegner 10-12) äusserten sich innert Frist weder zur Nichtigkeitsbeschwerde noch zur Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. KG act. 8/4-6 und 11/4-6). 4. Der Beschwerdeführer 1 legte gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Kassationshof des Bundesgerichts auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 1 S. 5/6). II. 1. Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde. a) Die Vorinstanz hat die Frist zur Begründung der Beschwerde auf 60 Tage angesetzt (vgl. GG Prot. VI S. 19-6). Das Gesetz räumt indessen in § 431 Satz 3 StPO eine Frist von 30 Tagen ein. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche darf sie nicht abgeändert bzw. verlängert werden und nur in wenigen - hier allerdings nicht gegebenen - Ausnahmefällen erstreckt werden (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 GVG). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung als unzulässig (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 15 vor §§ 189ff. und N 1ff. zu § 189). Daran ändert auch nichts, dass die Frist nach § 431 StPO in derart umfangreichen Fällen der vorliegenden Art für einen - regelmässig mit Arbeit ausgelasteten zürcherischen Strafverteidiger - zu kurz bemessen sein mag. b) Die Beschwerde ist trotzdem als rechtzeitig entgegen zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 1 durfte sich nach dem Grundsatz

- 7 von Treu und Glauben (in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes) auf die Rechtmässigkeit der Fristansetzung durch den Präsidenten der Vorinstanz verlassen, mithin davon ausgehen, die Begründungsfrist betrage im vorliegenden Fall tatsächlich 60 Tage (analog ZR 90 Nr. 74 E. 2; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 5 zu § 189). 2. Der Präsident der urteilenden Instanz kommt nach dem Gesagten selbst bei ausserordentlich umfangreichen Fällen nicht darum herum, die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung in Nachachtung von § 431 Satz 3 StPO auf 30 Tage anzusetzen. Immerhin kann aber in entsprechenden Fällen das Institut der Fristwiederherstellung (§ 199 GVG) Abhilfe schaffen. Dabei liegt es an der Verteidigung, beim Kassationsgericht gegebenenfalls ein Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist zu stellen. Handelt es sich (wie hier) um einen Fall notwendiger Verteidigung (§ 11 Abs. 2 StPO), ist gemäss Praxis des Kassationsgerichts - welche auch die Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK berücksichtigt - die versäumte Frist grundsätzlich wiederherzustellen (vgl. GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 205 m.H.). Denn ein allfälliges Verschulden des Anwalts kann bei notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten (bzw. Verurteilten) grundsätzlich nicht angerechnet werden, ansonsten keine effiziente Verteidigung gegeben wäre (GRAF, a.a.O., S. 205/206 m.H.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn einem Verteidiger während der Frist die Einreichung der vollständigen Beschwerdebegründung nicht möglich ist. Das Kassationsgericht hat in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall (ausserordentlicher Umfang von Akten und Urteil) dem betreffenden Beschwerdeführer bzw. Verteidiger die Frist zur Einreichung der vollständigen Beschwerdebegründung restituiert (vgl. Kass.-Nr. 2001/016 S, Zwischenbeschluss vom 4. März 2001 in Sachen L. [Leitsatz publiziert in RB 2001 Nr. 7]; vgl. zuletzt auch Kass.- Nr. AC030130, Zwischenbeschluss vom 18. Dezember 2003, in Sachen B.). Eine Wiederherstellung wäre nur dann (ausnahmsweise) zu verweigern, wenn den Angeschuldigten selbst an der Versäumnis ein Verschulden trifft (GRAF, a.a.O., S. 207 m.H.).

- 8 - III. 1. Der Beschwerdeführer 1 wirft der Vorinstanz hinsichtlich der in den Anklageziffern I/1 (HD) und V (ND 1 und 3) ergangenen Schuldsprüche (Entführung K.'s, Raubüberfälle "Hotel L." und "Tankstelle AVIA") vor, den Grundsatz in dubio pro reo (in seiner Ausgestaltung als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel) verletzt sowie aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen zu haben (vgl. KG act. 1 S. 6, 2. Abschnitt). Damit beruft er sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO. 2.1 Der Grundsatz in dubio pro reo ist ein Aspekt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und ist zugleich Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. a) Als Beweislastregel besagt er, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm der Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c [a.E]; HAUSER/SCHWERi, Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 54 N 13, mit weiteren Hinweisen; vgl. zuletzt Kass.- Nr. 2002/110 S, Beschluss vom 5. Juni 2003, in Sachen K., E. II/2/1). Ob ein solcher Verstoss gegen die Beweislastregel vorliegt, überprüft das Kassationsgericht unter dem Titel "Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitskläger" im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit freier Kognition. b) In seiner Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel fordert der Grundsatz vom Sachrichter den Freispruch, wenn bei objektiver Betrachtungsweise des Beweisergebnisses erhebliche oder unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der eingeklagte Sachverhalt verwirklichte (BGE 120 Ia 35ff., m.w.H.; SCHMID, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Bei der Frage, ob die sachrichterliche Beweiswürdigung verletzt worden sei, kommt dem Kassationsgericht keine freie, sondern nur

- 9 eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. ZR 102 Nr. 12). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist dann willkürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. 2.2 a) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt sodann vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. (Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in falscher bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt.) b) Offensichtlich auf Versehen beruhende tatsächliche Feststellungen der kantonalen Gerichte können auch gestützt auf Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes gerügt werden, sofern ein genügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom 10. April 2001, in Sachen K., E. 1d). Auf eine Versehensrüge im umschriebenen Sinne kann daher im kantonalen Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen auch: SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 700ff.; REHBERG in ZSR 1975, 2. Halbband, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, S. 376; je mit Beispielen zur Bundesgerichtspraxis; DONATSCH/SCHMID, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 25 zu § 430). 2.3 Mit Blick auf die Begründungsanforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde ist schliesslich erforderlich, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweist (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig-

- 10 keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen. Wer z.B. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. 3. Vorab sind jene Rügen zu behandeln, welche sich auf den im Haupt- Anklagepunkt (Entführung) ergangenen Schuldspruch beziehen. 3.1 a) Nach dem Dafürhalten der Verteidigung habe die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss gezogen, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Haupttäter N. vor der Entführung einmal zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 bei der Liegenschaft der Familie S. vorgesprochen habe. Zur Begründung der Rüge wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 1 als damaligen Begleiter von N. gemäss ihrer eigenen Darstellung lediglich nicht ausschliessen können. Indem dies dem Geschworenengericht genügt habe, die damalige Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 als erwiesen zu erachten, habe es gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Dass gemäss den diesbezüglich befragten Zeuginnen Grösse und Körperbau des damaligen Begleiters von N. mit der Körpergrösse des Beschwerdeführers 1 übereinstimmten, stelle keine Identifikation dar. Auch die Vorinstanz selber sei davon ausgegangen, dass insoweit keine zweifelsfreie Identifikation erfolgt sei. Wenn also das Geschworenengericht fest-

- 11 stelle, der Beschwerdeführer 1 könne als damaliger Begleiter von N. nicht ausgeschlossen werden, dann aber sinngemäss davon ausgehe, er sei damals bei der Vorsprache dabei gewesen, so stelle dies auch eine Verletzung der Beweislastregel dar (vgl. KG act. 1 S. 7-8). b)aa) Die Vorinstanz sah es gestützt auf die auf den Seiten 109-111 dargelegten Gründe als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Vorsprache an der Tür der Liegenschaft der Eltern des entführten Knaben anwesend gewesen sei. Sie stützte sich in erster Linie auf die belastenden Aussagen des (Mit-) Hauptangeklagten N. (vgl. KG act. 2 S. 109, letzter Abschnitt und dortige Belegstelle sowie S. 110, 1. Abschnitt und dortige Verweise) und entkräftete gleichzeitig die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers 1. Was die Aussagen der beiden Zeuginnen betraf, war aufgrund der "klaren Depositionen" von N. für die Vorinstanz wesentlich, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden konnte bzw. aus den Beschreibungen der Zeuginnen kein unauflösbarer Widerspruch resultierte (vgl. KG act. 2 S. 110, letzter Abschnitt). Beweisbildend - wenn auch bloss im Sinne eines schwachen Indizes - wertete die Vorinstanz, dass die Beschreibungen der Zeuginnen der beiden Männer hinsichtlich Statur und Körperbau auf N. und den Beschwerdeführer 1 hinweisen (vgl. KG act. 2 S. 110, 2. Abschnitt). Auch passte gemäss Darstellung der Vorinstanz die deckungsgleiche Angabe der Zeuginnen betreffend den Grössenunterschied der beiden Männer bestens ins gesamte Beweisergebnis, und überdies habe - so die Vorinstanz weiter - die eine Zeugin überzeugend darauf hingewiesen, dass zumindest Grösse und Körperbau des Begleiters mit dem (anwesenden) Beschwerdeführer 1 übereinstimmten (vgl. KG act. 2 S. 111, 2. Abschnitt). Ferner legte die Vorinstanz dar, weshalb von den Zeuginnen keine zweifelsfreie Identifikation habe erwartet werden können (vgl. KG act. 2 S. 110/111). Wenn die Verteidigung dagegen einwendet bzw. davon ausgeht, der Vorinstanz habe es beweismässig "genügt", dass der Beschwerdeführer 1 als Begleiter von N. nicht habe ausgeschlossen werden können, so geht sie nach dem Gesagten von einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aus. Wie gezeigt stellte die Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Beweisthemas

- 12 schwerpunktmässig auf die belastenden Aussagen des (Mit-)Hauptangeklagten N. ab. Da dieser Umstand nicht in die Beschwerdebegründung miteinbezogen wird, scheitert der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes bereits im Ansatz. bb) Nach dem Gesagten ist auch klar, dass die Vorinstanz den Beweis positiv führte. Eine Verletzung der Beweislastregel liegt nicht vor. Sie - die Vorinstanz - begründete den Schuldspruch nicht damit, der Beschwerdeführer 1 habe seine Unschuld (d.h. konkret die Nicht-Anwesenheit anlässlich der Vorsprache bei der Liegenschaft) nicht nachgewiesen. Es kann dem angefochtenen Urteil auch nicht (allenfalls sinngemäss) entnommen werden, dass die Vorinstanz von der falschen Meinung ausging, der Beschwerdeführer 1 habe seine Unschuld zu beweisen, und dass sie ihn verurteilte, weil ihm der Beweis misslungen war. Dass die Vorinstanz die Beweislastregel richtig verstanden und angewendet hat, ergibt sich ferner aus den angeführten allgemeinen Erwägungen zur Beweiswürdigung im einleitenden Teil der Urteilsbegründung (vgl. KG act. 2 S. 53-57). cc) Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten - mangels argumentativer Auseinandersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend) - überhaupt eingetreten werden kann. 3.2. a) Der Verteidiger fährt in der Beschwerde fort, das Geschworenengericht stütze sich hinsichtlich des Beweisthemas, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Entwendung des Tatfahrzeuges dabei gewesen sei, auf frühere Aussagen von N., welche Letzterer später widerrufen habe. Diese Aussagen seien Bestandteil von Einvernahmeprotokollen, die wegen des Unmittelbarkeitsverfahrens dem Gericht nicht hätten vorgelegt werden können. Ein anderer Anhaltspunkt für seine Tatbeteiligung liege insoweit nicht vor. Dies habe auch das Geschworenengericht feststellen müssen. So habe es ausgeführt, dass sich seine Anwesenheit am Vortag vor der Ergreifung des Jungen K. mit weiteren Indizien decke, welche aber für sich allein betrachtet keinen tauglichen Beweis abzugeben vermöchten (vgl. KG act. 1 S. 8, 2. Abschnitt). b)aa) Die Vorinstanz hat auf Seite 126 (2. Abschnitt) des Urteils dargelegt, aus welchen Aussagen von N. auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers 1

- 13 bei der Entwendung des Tatfahrzeuges geschlossen werden müsse. Aus der dort als Belegstelle angegebenen Protokollstelle (S. 3-30) erhellt, dass die früheren (bzw. später widerrufenen) belastenden Aussagen des anlässlich der Hauptverhandlung unentschuldigt abwesenden (Mit-)Hauptangeklagten N. durch Verlesen Eingang in das geschworenengerichtliche Verfahren gefunden (vgl. KG act. 2 S. 7 [3. Abschnitt]) und folglich dem Geschworenengericht für die Urteilsfindung vorgelegen haben. Der Einwand der Verteidigung, diese - die früheren Aussagen N.'s - hätten "wegen des Unmittelbarkeitsverfahrens dem Gericht nicht vorgelegt" werden können, ist unzutreffend. Die Rüge erweist sich in dieser Form, d.h. wörtlich verstanden, somit sogleich als unbegründet bb) Dass sich diese Vorgehensweise der Vorinstanz im Falle des abwesenden (Mit-)Hauptangeklagten in anderer Hinsicht nicht mit den besonderen Bestimmungen des geschworenengerichtlichen Verfahrens vereinbaren lässt, macht der Beschwerdeführer 1 nicht - auch nicht sinngemäss - geltend. Eine entsprechende Rüge hätte denn auch kaum Aussichten auf Erfolg, wie angemerkt werden kann. Die Vorinstanz begründete eingehend und überzeugend, weshalb in einem unmittelbaren geschworenengerichtlichen Verfahren gegen vier anwesende Mitangeklagte gegen den fünften (unentschuldigt nicht erschienenen) Mitangeklagten N. gleichzeitig und ebenfalls im unmittelbaren Verfahren - soweit praktisch möglich - verhandelt werden müsse (vgl. KG act. 2 S. 4-5, S. 7 [2. Abschnitt] und S. 16-22). cc) Wie gesagt ergibt sich aus den Erwägungen gemäss Seite 126 (2. Abschnitt) des Urteils, welche Aussagen von N. für die Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Beweisthemas entscheidrelevant waren. Weshalb diese Aussagen beweismässig nicht ausreichen sollten, wird in der Beschwerde nicht genügend substantiiert unter Willkürgesichtspunkten dargelegt. Der Hinweis, dass es sich dabei um den einzigen "Anhaltspunkt" handle, reicht nicht aus. Es ist jedenfalls möglich, dass der Sachrichter gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen eines (Mit-)Hauptangeklagten willkürfrei zur Überzeugung gelangt, ein Sachverhalt habe sich in bestimmter Weise abgespielt.

- 14 - Der erwähnte Hinweis ist abgesehen davon auch nicht ganz richtig. Die Vorinstanz hat ergänzend im Zusammenhang mit der Entwendung des Tatfahrzeuges auf weitere (vorliegend unangefochten gebliebene) Aussagen von N. abgestellt. Sie verwies auf dessen illustrative Depositionen zu einem vorgängigen Versuch, ein Fahrzeug ab einem Occasionsplatz zu entwenden, und erwog, dass er auch diesbezüglich den Beschwerdeführer 1 der "stetigen Begleitung" bezichtigt habe (vgl. KG act. 2 S. 126/127). Der weitere Einwand in der Beschwerde, das Geschworenengericht habe feststellen müssen, dass die weiteren Indizien für sich allein betrachtet keinen tauglichen Beweis abzugeben vermöchten, ist unbehelflich. Die Vorinstanz zog die Indizien nur (aber immerhin) ergänzend - neben den belastenden Aussagen des (Mit-)Hauptangeklagten - zur Beweisführung heran, und erwog, dass sie - die Indizien - im fraglichen Zusammenhang (Unmittelbare Tatvorzeit) durchwegs ins Gesamtbild passten (vgl. KG act. 2 S. 127-129). dd) Sämtliche Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten - mangels argumentativer Auseinandersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend) - überhaupt eingetreten werden kann. 3.3. Der weiteren Rüge auf Seite 8 (4. Abschnitt) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beschwerdeführer 1 mit keiner der vorstehend behandelten Rügen durchzudringen vermochte. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3.4 Soweit der Verteidiger die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am eigentlichen Entführungsakt beanstandet (vgl. KG act. 1 S. 8/9), gilt - mutatis mutandis - das vorstehend unter E. B/III/3/2/b/cc (1. Abschnitt) Gesagte. Auch hier ergibt sich aus den Erwägungen gemäss Seite 125/126 des Urteils, welche Aussagen von N. für die Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Beweisthemas aus welchen Gründen entscheidrelevant waren. Weshalb diese Begründung vor dem Willkürverbot nicht stand halten sollte, wird in der Beschwerde nicht genügend substantiiert dargetan. Zu wiederholen ist, dass der Sachrichter gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen eines

- 15 - Mitangeklagten zur Überzeugung gelangen kann, ein Sachverhalt habe sich in Tat und Wahrheit so abgespielt. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend). 3.5. a) Nach Ansicht der Verteidigung stellt die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe von den Lösegeldforderungen und Todesdrohungen (des [Mit-]Hauptangeklagten N.) Kenntnis gehabt, eine willkürliche Mutmassung dar. Weder sei bewiesen, dass er die Medienmeldungen zur Kenntnis genommen habe, noch dass die Forderungen und Drohungen von den Medien wiedergegeben worden seien, so die Argumentation in der Beschwerde. Auch liege eine Verletzung der Beweislastregel vor, da die Vorinstanz die Kenntnis des Beschwerdeführers 1 von den erpresserischen Handlungen vermute und sinngemäss das Gegenteil - die Unkenntnis des Beschwerdeführers 1 - als nicht bewiesen erachte (vgl. KG act. 1 S. 9-10 oben). b)aa) Die Vorinstanz wertete die Bestreitungen des Beschwerdeführers 1, von den entsprechenden Lösegeldforderungen und Todesdrohungen keine Kenntnis gehabt zu haben, ausdrücklich als blosse Schutzbehauptung, bzw. sie ging von einer entsprechenden Kenntnis des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich dieser Umstände aus (vgl. KG act. 2 S. 405/406). Zu diesem Schluss gelangte sie gestützt auf das erstellte Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer 1 sich insbesondere nach der erfolgreichen Ergreifung des Knaben wie ein "partnerschaftlich tätiger Komplize" von N. verhalten habe (vgl. KG act. 2 S. 406 bzw. dortiger Verweis auf E. 3 [S. 402-405). Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 nicht als blosse Schutzbehauptungen hätte qualifizieren dürfen, bzw. von der entsprechenden Unkenntnis hätte ausgehen müssen, wird in der Beschwerde nicht unter Willkürgesichtspunkten dargelegt. bb) Die Vorinstanz stellte sodann nicht fest, der Beschwerdeführer 1 habe von den fraglichen Informationen (Lösegeldforderungen und Todesdrohungen) über eine bestimmte Berichterstattung im Fernsehen erfahren, wie die Verteidigung in der Beschwerde offenbar zu suggerieren versucht. Sie - die Vorinstanz erwog lediglich, dass die dahingehenden Bestreitungen des Beschwerdeführers 1

- 16 auch vor dem Hintergrund des (erwiesenermassen erfolgten) Fernsehkonsums während der Entführungswoche nicht überzeugten, zumal die Ergreifung des Knaben K. in verschiedenartigen Medien eine beachtliche Publizität erfahren habe (vgl. KG act. 2 S. 404/405). Insofern beruht die Rüge auf einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. cc) Ein (vorliegend unangefochten gebliebenes) Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer 1 konkret um die Lösegeldforderung wissen musste, ergibt sich ferner aus den Erwägungen des Geschworenengerichts auf S. 403 des Urteils. Die Vorinstanz zitierte dort eine dahingehende Aussage der Zeugin D.P. ("Er hat gemeint, wenn er das fertig habe, was er jetzt mache, würde er mich mit in die Ferien nehmen."). Dass in den Medien von einer Lösgeldforderung im Umfang von Fr. 1,2 Mio. tatsächlich die Rede war, ergibt sich schliesslich (z.B.) aus den Erwägungen der Vorinstanz zum Kenntnisstand des Mitangeklagten Y. (Beschwerdeführer 2) (vgl. KG act. 2 S. 338 unten und dortige Belegstellen). dd) Die Willkürrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend). c)aa) Im Umstand, dass die Vorinstanz nicht von der Unkenntnis des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der erwähnten Forderungen und Drohungen ausging, liegt keine Verletzung der Beweislastregel im umschriebenen Sinne begründet (vgl. vorstehend E. B/III/2/1/a). Wie dargelegt hat sie die Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Beweisergebnis als blosse Schutzbehauptungen verworfen, mithin den Beweis hinsichtlich der umstrittenen Kenntnis des Beschwerdeführers 1 positiv geführt. Sie machte dem Beschwerdeführer 1 mit andern Worten nicht zum Vorwurf, den Nachweis seiner Unkenntnis nicht erbracht zu haben. Die Rüge ist unbegründet. bb) Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch nicht dazu zwingt, jede entlastende Angabe eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein strikter Beweis vorliegt, als unwiderlegt zu betrachten. So erscheint es prinzipiell als zulässig, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die auf einer Reihe nachgewiesener belastender Umstände be-

- 17 ruht, hinsichtlich einzelner (eher untergeordneter) Aspekte nicht der konkrete Nachweis ihrer Verwirklichung bzw. ihrer Nicht-Verwirklichung als notwendig erachtet wird, sondern der Sachrichter lediglich vermerkt, ein entsprechendes Entlastungsargument des Angeklagten erweise sich als unglaubhaft (Kass.-Nr. 94/ 433, Beschluss vom 15. Mai 1995, in Sachen T., E. 5/c, m.H.; vgl. auch TRECHSEL, SJZ 1981, S. 320; vgl. weiter Kass.-Nr. 99/179 S, Beschluss vom 23. Januar 2000, in Sachen R., E. II/6/d). 3.6 Auf den Seiten 10 bis 12 der Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer 1 keine Rüge, welche einer Behandlung bedarf: Zum einen geht es lediglich um eine zusammenfassende Darstellung und/oder Wiederholung des bereits Vorgebrachten (vgl. KG act. 1 S. 10, 2. und 3. Abschnitt; S. 11/12 und S. 12, 2. und 4. Abschnitt), und zum anderen legt der Beschwerdeführer 1 dar, welche Rügen er in diesem Zusammenhang in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts vorbrachte (vgl. KG act. 1 S. 11, 1.-3. Abschnitt, und S. 12, 3. Abschnitt). 4. Nach dem Dafürhalten der Verteidigung lasse sich die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers 1 beim Raubüberfall auf zwei russische Autohändler im Hotel "L." anhand der aktenkundigen Indizien entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht rechtsgenügend nachweisen (vgl. KG act. 1 S. 13-16). a) Wie erwähnt (E. B/III/2/3) bedingt der Nachweis eines Nichtigkeitgrundes, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen konkret auseinandersetzt. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift gestützt auf die Akten einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des urteilenden Sachrichters gegenüberzustellen, wie dies in einem (appellatorischen) Rechtsmittelverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre. Die an der einleitend zitierten Beschwerdestelle gemachten Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik im eben umschriebenen Sinne. Der Beschwerdeführer 1 listet zwar immerhin einzelne der vorinstanzlichen Entscheidgründe auf (vgl. KG act. 1 S. 13-14). Die Auflistung ist aber nicht nur unvollständig, sondern auch (sehr) summarisch gehalten. Als solche wird sie der

- 18 sorgfältigen und differenzierten Betrachtungsweise der Vorinstanz in keiner Weise gerecht (vgl. KG act. 2 S. 515-534). Anstatt sich umfassend mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinander zu setzen, beschränkt sich die Verteidigung auf das Hauptargument, das Geschworenengericht habe nicht hervorgehoben, dass er - der Beschwerdeführer 1 - weder von den Geschädigten noch von anderen Personen als Täter identifiziert worden sei (vgl. KG act. 1 S. 14). Dadurch wird nicht nachgewiesen, dass der eingehend begründete Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte ist folglich nicht einzutreten. b) Die Vorbringen auf den Seiten 15 bis 16 (oben) laufen sodann der Sache nach auf eine Kritik an der rechtlichen Qualifikation der Sachverhalte durch das Geschworenengericht hinaus: Was in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu gelten hat, um auf das Qualifikationsmerkmal der "Bandenmässigkeit" (im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) schliessen zu können, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Gleiche gilt für den Einwand, dass aufgrund des ärztlichen Berichts über die Verletzungen beim Geschädigten A.M. nicht von "Lebensgefahr" im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgegangen werden könne, und dass Letzterer auch nicht "schwer" im Sinne von Art. 122 StGB verletzt gewesen sei. Auf diese Vorbringen ist daher in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO nicht einzutreten, womit offen bleiben kann, ob die Verteidigung die Rüge konkret im kantonalen Beschwerdeverfahren erheben wollte oder lediglich ihre in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände transparent machen wollte. 5. Schliesslich ist auf jene Rügen einzugehen, welche den Raubüberfall "AVIA-Tankstelle" beschlagen (vgl. KG act. 1 S. 16-17). Wie bereits zuvor erschöpfen sich auch diese Vorbringen indessen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. KG act. 2 S. 545-560). Insbesondere bleibt in der Beschwerdebegründung unberücksichtigt, dass die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, weshalb sie auf die anfänglich belastenden Aussagen des (Mit-)Hauptangeklagten N. abstelle (vgl. KG act. 2 S. 551-554), und weshalb der Beschwerdeführer 1 aufgrund der leichten Verdunkelung in der unteren Gesichts-

- 19 hälfte des Täters auf jenem Bild nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. KG act. 2 S. 555). Mithin ist auch auf diese Beschwerdepunkte nicht einzutreten. 6. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes schliessen lassen, können der Beschwerde nicht entnommen werden. Abschliessend bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. C. Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Y. (Kass.-Nr. AC040029) I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. November 2001 wirft dem Angeklagten Y. (nachfolgend Beschwerdeführer 2) im Zusammenhang mit der Entführung K.'s (zusammengefasst) vor, dass er seine (damalige) Liegenschaft R. in H. (LU) weiter zur Verfügung gestellt und das Mietverhältnis nicht unverzüglich aufgelöst habe, nachdem er bereits am Dienstag, 16. Mai 2000, erfahren habe, dass ein entführtes Kind in seinem Einfamilienhaus im Rahmen einer Lösegeldentführung gefangen gehalten worden sei. Für die Zeit nach der Freilassung K.'s (ab 20. Mai 2000) wird ihm weiter angelastet, zumindest in Kauf genommen zu haben, den (Mit-)Hauptangeklagten (N. und X. [Beschwerdeführer 1]) die Flucht erleichtert bzw. Tatortspuren beseitigt zu haben (vgl. GG HD act. 58 S. 9 [Anklageziffer I/4; HD]; s.a. KG act. 15/2 S. 44-46 und S. 328f.). 2. Das Geschworenengericht sprach den Beschwerdeführer 2 mit Urteil vom 29. November 2002 schuldig der Gehilfenschaft zu Geiselnahme im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB und zu versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB sowie der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 in

- 20 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I/4) und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Zuchthaus (unter Anrechung von 430 Tagen Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer 2 wurde überdies zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an verschiedene Geschädigte verpflichtet (vgl. KG act. 15/2 S. 754-756). 3. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhob der Beschwerdeführer 2 durch seinen amtlichen Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche Letzterer rechtzeitig angemeldet (KG act. 15/4) und innert der von der Vorinstanz angesetzten 60-tägigen Frist begründet hat mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 15/1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. April 2004 liess sich das Geschworenengericht vernehmen (KG act. 15/ 7). Der Beschwerdeführer 2 reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (vgl. KG act. 15/9/1). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 15/10) und reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (vgl. KG act. 15/9/2). Die Geschädigten (Beschwerdegegner 2- 9) verzichteten ausdrücklich auf die Stellung eines Antrages zur Sache und auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. KG act. 15/11). 4. Der Beschwerdeführer 2 legte beim Kassationshof des Bundesgerichts keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 15/1 S. 4 oben). II. Die Beschwerde ist - trotz einer angesetzten Beschwerdefrist von 60 Ta gen - auch in diesem Fall als rechtzeitig entgegen zu nehmen (vgl. auch KG act. 15/1 S. 3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen bei der Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 verwiesen werden (vgl. E. B/II). III. 1. Der Beschwerdeführer 2 wirft der Vorinstanz hinsichtlich der gegen ihn ergangenen Schuldsprüche vor, willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und

- 21 gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen zu haben (vgl. KG act. 15/1 S. 4). Damit beruft er sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. 2. Was das Wesen des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel und die Begründungsanforderungen einer dahingehenden Rüge anbetrifft, kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen bei der Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 verwiesen werden (vgl. E. B/III/2/1 bis 2/3). 3. a) Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz stelle immer dann auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers 2 ab, wenn er sich selber belastet habe. Wenn er jedoch die Vorhaltungen bestritten habe, habe die Vorinstanz an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grösste Zweifel angebracht. Es sei schlicht willkürlich, so die Verteidigung, "wenn nur dann auf die Aussagen eines Angeklagten abgestellt wird, wenn er Aussagen macht, die die Anklage stützen, der Angeklagte jedoch als gänzlich unglaubwürdig eingestuft wird, sobald er die Behauptungen der Anklagebehörde bestreitet". Die Glaubwürdigkeit eines Angeklagten müsse gesamthaft beurteilt werden. Es könne nicht angehen, gezielt nur diejenigen Aussagen heranzuziehen, die ihn belasten, seine ihn entlastenden Aussagen dagegen ausnahmslos als unglaubhaft einzustufen (vgl. KG act. 15/1 S. 7). b) Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschwerdeführers 2 differenzierter, als es die Verteidigung glauben machen will. Dies ergibt sich nur schon aus den einleitenden Erwägungen des Obergerichts zu Wirkung, Aussageverhalten und Glaubwürdigkeit der Angeklagten im Allgemeinen bzw. des Beschwerdeführers 2 im Besonderen (vgl. KG act. 15/2 S. 57-61 und S. 84-87). Auch begründete die Vorinstanz, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers 2, mit welchen er sich selber belastete, glaubhaft seien (vgl. KG act. 15/2 S. 87 oben bzw. S. 61, 3. Abschnitt). Die pauschal gehaltene Rüge vermag vor dem Hintergrund dieser Erwägungen von vornherein nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann.

- 22 - 4. a) Weiter wirft die Verteidigung der Vorinstanz vor, willkürlich davon ausgegangen zu sein, S.O. habe den Beschwerdeführer 2 insofern gewarnt, als sie befürchtet habe, die (kurzfristigen) Mieter des Hauses würden sich mit einem Verbrechen befassen und das Haus hierfür quasi als Basis verwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer 2 somit nicht bereits am Montag unmissverständliche Hinweise dafür gehabt, dass die Mieter irgendein Verbrechen konkret vorbereiten würden (vgl. KG act. 15/1 S. 7-8). b) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer 2 bereits am Vortag der Entführung (Montag, 15. Mai 2004) von S.O. "gewarnt" worden sei (vgl. KG act. 15/2 S. 336 unten). In welcher Form die Warnung erfolgte und was S.O. ihm dabei ausdrücklich erklärte, legte die Vorinstanz in den Erwägungen auf Seiten 122-124 des Urteils dar (vgl. KG act. 15/2 S. 336/337 und dortige in Klammern angebrachte Querverweisungen). Dort findet sich insbesondere folgenden Aussage von S.O.: "Dann habe ich Y. [Beschwerdeführer 2] nochmals angerufen und gefragt, ob er wisse wer da in seinem Haus wohne. Er sagte nein, es seien nur Flüchtlinge. Ich sagte ihm, diese würden mir kriminell vorkommen." Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lag somit keine Warnung in dem Sinne vor, als der Beschwerdeführer 2 "bereits am Montag unmissverständliche Hinweise dafür gehabt [habe], dass seine Mieter irgendein Verbrechen konkret vorbereiten würden" (Unterstreichung durch Kassationsgericht). S.O. äusserte lediglich ihre Bedenken über das kriminell anmutende Gebaren der Mieterschaft. Vor dem Hintergrund dieser Warnung folgerte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, der Beschwerdeführer 2 wirke "generell wenig überzeugend, wenn er im Kontext seiner späteren Wahrnehmungen immer wieder Zweifel oder gar seine eigene Gutgläubigkeit ins Feld führt" (vgl. KG act. 15/2 S. 37). Die Verteidigung gibt die massgeblichen Entscheidgründe der Vorinstanz somit verzerrt wieder, indem sie ihnen eine Bedeutung beimisst, welche im Wortlaut der Urteilsbegründung keine Stütze findet. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes muss daher ebenfalls als von vornherein gescheitert betrachtet werden. Die Rüge ist unbegründet. 5. a) Der Verteidiger bringt in der Beschwerde weiter vor, der Beschwerdeführer 2 habe sich gegenüber dem (Haupt-)Mitangeklagten N. klar dahingehend geäussert, dass er morgen komme, "um das abzuklären, und raus und fertig". Aus

- 23 dieser Äusserung - so die Verteidigung - müsse unmissverständlich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 2 zu diesem Zeitpunkt (Abend des 16. Mai 2000) noch keine, jedenfalls keine gesicherte Kenntnis von der Verbindung seiner Mieterschaft zur Entführung K.'s gehabt habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er keinen Anlass gehabt, die Sache noch weiter "abzuklären" (vgl. KG act. 15/1 S. 9). b)aa) Auch hier beruhen die Vorbringen auf einer unzutreffenden und/oder unvollständigen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Vorab ist auf den feinen Unterschied hinzuweisen, dass die Vorinstanz an der in der Beschwerde zitierten Urteilsstelle ("Seite 339 oben") nicht von einer gesicherten Kenntnis des Beschwerdeführers 2 ausging. Sie erwog nur, dass er im damaligen Zeitpunkt (Abend des 16. Mai 2000) von der wesentlichen Tatsache der Entführung und der Täterschaft der (Haupt-)Mitangeklagten "erfuhr" bzw. davon wusste (vgl. KG act. 15/2 S. 339 oben [1. Abschnitt]); vgl. auch S. 339, 2. Abschnitt [a.A.]; vgl. auch S. 343). Insoweit erweist sich die (Teil-)Rüge als unbegründet. bb) Der Hinweis der Verteidigung auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich des fraglichen Telefonats geäussert habe, er komme, "um das abzuklären", ist unbehelflich. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 das Unfassbare nicht wahrhaben wollte (vgl. auch Wortlaut des Inhalts des von der Vorinstanz wiedergegebenen Telefongesprächs auf Seite 338 des Urteils). Wenn er in dieser Situation zum Ausdruck brachte, dass er sich von der Wahrheit der erhaltenen Informationen selber überzeugen wollte, so ist dies verständlich. Es kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er im Grunde genommen um die Entführung K.'s bzw. dessen Aufenthalt in seinem Haus wusste, musste sich doch für ihn ein entsprechendes Bild aufgrund der konkreten Umstände (eigene Beobachtungen am Entführungstag, Aufklärung seitens des [Mit-]Hauptangeklagten N, Medienberichte am Abend des Entführungstages, telefonische Bestätigung des [Mit-]Hauptangeklagten N. [vgl. KG act. 15/2 S. 338-340 oben]) mit aller Deutlichkeit förmlich aufdrängen. Die andere (Teil-)Rüge des Beschwerdeführers 2, er habe in jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Verbindung seiner Mieterschaft zur Entführung K.'s gehabt, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

- 24 - 6. a) Die Verteidigung hält dafür, der Beschwerdeführer 2 habe entgegen der Darstellung der Vorinstanz die Beobachtung "[...] Ich sah [V.] dort stehen und ich sah, wie er auf der Bauchhöhe etwas zurückschob. [...]" nicht bereits am Dienstag-Nachmittag des 16. Mai 2000, sondern offensichtlich erst am Mittwoch, 17. Mai 2000 gemacht (vgl. KG act. 15/1 S. 10). b) In der Beschwerde wird nicht unter Hinweis auf die genauen Aktenstellen belegt, dass der Beschwerdeführer 2 die besagte Wahrnehmung entgegen der Darstellung der Vorinstanz erst am 17. Mai 2000 gemacht habe. Aus den in der Urteilsbegründung angegebenen Protokollstellen (vgl. KG act. 15/2 S. 339/440 und dortige Verweise) ergeben sich jedenfalls keine dahingehenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil erfolgten die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers 2 offensichtlich zu den Geschehnissen am Nachmittag des 16. Mai 2000 (vgl. etwa GG Prot. S. 1-59 [insb. 2. und letzter Vorhalt] sowie S. 60.). Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Sodann macht der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 geltend, die vorinstanzliche Annahme, er sei aufgrund des Vorzeigens der Waffen in seiner Handlungsfähigkeit nicht blockiert gewesen, beruhe auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen (vgl. KG act. 15/1 S. 10-13). 7.1 a) Nach Auffassung der Verteidigung sei die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Vorinstanz, dass keine direkten Drohungen ausgesprochen worden seien, zwar richtig. Sie - die Vorinstanz - verkenne jedoch, dass bereits das Lagern und das Vorzeigen von Waffen, insbesondere von zwei Splitterhandgranaten, bereits als absolut unmissverständliche Drohung qualifiziert werden müsse. In einem solchen Fall bedürfe es keiner zusätzlichen verbalen Drohung, d.h. es sei zweifelsohne nicht erforderlich, dass der Waffenbesitzer sich noch dahin äussere, er werde die Handgranaten auch einsetzen. Die äusserst massive Drohung ergebe sich aus den Umständen an sich bereits genügend klar und deutlich. Die Feststellung des Geschworenengerichts, es seien keine "direkten Drohungen ausgesprochen" worden, erweise sich als willkürlich (vgl. KG act. 15/1 S. 10-11).

- 25 b) Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass bereits das Lagern und das Vorzeigen von Waffen als "absolut unmissverständliche Drohung" qualifiziert werden müsse. Der Rahmen, in welchem sich das Vorzeigen der Waffen zwischen dem Waffenbesitzer und der angesprochenen ("bedrohten") Person abspielt, ist sehr wohl von Bedeutung. Mithin spielt es eine Rolle, ob der Waffenbesitzer eine direkte Drohung ausgesprochen hat oder nicht. Der Hinweis der Vorinstanz auf die fehlende direkte Drohung erfolgte somit zu Recht. Die Vorinstanz räumte sodann ein, dass der Anblick der Waffen den Beschwerdeführer 2 in Angst und Schrecken versetzen konnte (vgl. KG act. 15/2 S. 341). Weshalb bereits das Vorzeigen der Waffen indessen gerade im vorliegenden Fall darüber hinaus einer direkten Drohung hätte gleich kommen sollen, wird in der Beschwerde nicht weiter aufgezeigt. Die Verteidigung hätte hier die Geschehnisse insbesondere rund um das Vorzeigen der Waffen näher darlegen müssen. So aber kann nicht auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung geschlossen werden. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit (mangels rechtsgenügender Substanzierung) auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 7.2 a) Die Verteidigung kritisiert den im gleichen Zusammenhang erfolgten Hinweis der Vorinstanz, wonach der psychiatrische Sachverständige im Kontext der vorhandenen Handlungsalternativen zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich der Tatvorwurf beim Beschwerdeführer 2 auch auf dessen Verhalten beziehe, als die Entführer nicht mehr im Haus gewesen seien. Nach Ansicht der Verteidigung lasse die Vorinstanz dabei ausser acht, dass die beiden (Mit-)Hauptangeklagten auch nach dem Verlassen des Hauses über die Waffen verfügt hätten. Er sei somit auch nachher noch unter dem massiven Druck gestanden, dass diese äusserst gefährlichen Waffen zum Einsatz hätten gelangen können (vgl. KG act. 15/1 S. 11-12). b) Für die Beantwortung der Frage, ob die Handlungsfähigkeit beim Beschwerdeführer 2 blockiert war oder nicht, ist die Abwesenheit der (Mit-)Hauptangeklagten von Bedeutung. Der Hinweis der Vorinstanz erweist sich somit als sachgerecht (vgl. KG act. 15/2 S. 341). Indem die Verteidigung in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen des Sachrichters gegenüberstellt,

- 26 vermag sie die vorinstanzliche Erwägung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.3 Die weiteren Vorbringen auf Seite 12 der Beschwerde sind ebenfalls appellatorischer Natur. Die Verteidigung zieht gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 um sich selber sowie um seine Familie Angst gehabt habe, losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgründen ihre eigenen Rückschlüsse hinsichtlich der Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2. Abgesehen davon übersieht sie dabei auch, dass der Beschwerdeführer 2 (u.a.) gemäss Darstellung der Vorinstanz erklärte: "[...] Ich dachte, ich würde am darauffolgenden Morgen alles abklären, mit diesen darüber reden und sie überzeugen, das Kind freizulassen. Wenn das nicht geht, sagte ich mir, könnte ich immer noch die Polizei anrufen." (vgl. KG act. 2 S. 342 und dortige Belegstelle [Hervorhebung durch KGer]). Diese Aussage, welche klar gegen die These der blockierten Handlungsfähigkeit spricht, bleibt in der Beschwerde unberücksichtigt. 7.4 Soweit die Verteidigung den Hinweis der Vorinstanz kritisiert, wonach der Beschwerdeführer im Vorfeld des Prozesses längere Ferien in seinem Heimatland verbracht habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 15/1 S. 12-13). Zum einen verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz dabei die vom Beschwerdeführer 2 immer wieder angeführte fortdauernde Angst vor den Hauptangeklagten und deren Organisation anzweifelte (vgl. KG act. 15/2 S. 342). So betrachtet ist das Verhalten des Beschwerdeführers 2 (nach seiner Entlassung bis zum Prozessbeginn) sehr wohl von Bedeutung. Zum anderen sah die Vorinstanz es entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht als erwiesen an, dass es (dort) auch tatsächlich zu Kontakten zu N. gekommen sei (vgl. KG act. 15/2 S. 342). Die Einwände, welche die Verteidigung gestützt auf den zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereichten Zeitungsartikel vom 8. Juli 2003 (KG act. 15/3/2) vorbringt (vgl. KG act. 15/1 S. 13), laufen auf eine im Kassationsverfahren unzulässige Vervollständigung des Prozessstoffes hinaus (Novenverbot). Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur geprüft werden, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des vor Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet (vgl. etwa VON RE-

- 27 - CHENBERG, a.a.O., S. 17/18). Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel kann somit nicht eingetreten werden. 7.5 Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Feststellung, von "einer eigentlichen Blockierung der Handlungsfähigkeit" des Beschwerdeführers 2 könne nicht gesprochen werden, nicht auf einer willkürlichen tatsächlichen Annahme. Die Rügen sind unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden kann. 8. Weiter hält der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 dafür, dass aus dem Telefongespräch vom 20. Mai 2000 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden könne, der Beschwerdeführer 2 habe sich in den Tagen zuvor von den (Mit-)Hauptangeklagten ein Lösegeld versprechen lassen (vgl. KG act. 15/1 S. 14-18). 8.1 Die Vorbringen erschöpfen sich mehrheitlich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Verteidigung geht zwar teilweise auf einzelne Entscheidgründe ein, eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt dann aber - wenn überhaupt - nur ansatzweise. Statt dessen tendiert sie dazu, ihre Sicht der Dinge derjenigen des Geschworenengerichts gegenüberzustellen. Dadurch wird (wie gesagt) in der Regel kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Immerhin drängen sich aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde die nachfolgenden Erwägungen auf. 8.2 a) Die Verteidigung rügt die Feststellung der Vorinstanz, "zu Beginn des Gespräches" habe der Beschwerdeführer 2 geäussert: "Aha, wann werden wir uns dann sehen?", als willkürlich. Zur Begründung führt sie an, die zitierte Frage befände sich nicht am Anfang des Gesprächs, sondern sie sei erst nach einer einleitenden Unterhaltung gestellt worden. Dies sei von Bedeutung, denn die Vorinstanz gehe davon aus, die besagte Frage des Beschwerdeführers 2 könne nur dahin verstanden werden, dass es dabei um die Übergabe des Geldes gehen werde. Tatsächlich hätten die Beiden aber zu Beginn des Gesprächs über einen Schlüssel und die Taschen gesprochen. Wenn vorgängig über derartige Themen diskutiert worden sei, sei der Schluss, die Frage nach einem Treffen stehe im Zu-

- 28 sammenhang mit einem Anteil am Lösegeld, willkürlich, so zumindest sinngemäss die Verteidigung (vgl. KG act. 15/1 S. 15). b)aa) In der Beschwerde wird die angefochtene Entscheidstelle nicht bezeichnet, was in Anbetracht des Umfanges des Urteils erforderlich wäre (vgl. E. B/III/2/3 vorstehend). Aus dem Kontext ergibt sich indessen hinreichend klar, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auf Seite 352 (unter lit. aa) gemeint sein müssen (vgl. KG act. 15/1 S. 16 unten). Auf die Beschwerde ist somit (unter dem Gesichtspunkt der formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung) ausnahmsweise einzutreten. bb) Die hier interessierende Äusserung des Beschwerdeführers 2 erfolgte - betrachtet man die Länge des vollständig wiedergegebenen, in die deutsche Sprache übersetzten Gesprächsprotokolls durch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. KG act. 15/2 S. 345-346) - entgegen der Auffassung in der Beschwerde durchaus zu Beginn des Gesprächs. Richtig ist dagegen, dass einleitend von einem Schlüssel und von Taschen die Rede war. Weshalb der Beschwerdeführer 2 entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit der nachfolgenden Frage ("Aha, wann werden wir uns dann sehen?") an den Schlüssel und/oder die Taschen hätte anknüpfen sollen, wird in der Beschwerde aber nicht näher dargetan, und solches ist aufgrund des Gesprächsverlaufs auch nicht ersichtlich. Erwähnt sei hier lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem anfänglichen kurzen Wortwechsel über den Schlüssel und die Taschen und vor der hier interessierenden Äusserungen mit einer Frage ("Wo seid ihr?") offensichtlich selber einen Themawechsel einleitete, was klar gegen die Argumentation der Verteidigung spricht. 8.3 a) Die Annahme der Vorinstanz, das Kind sei während des Telefongesprächs kein Thema gewesen, erweist sich nach Ansicht der Verteidigung ebenfalls als willkürlich. So müsse doch aus der Antwort des Gesprächpartners "Wir haben es beendet." zumindest sinngemäss geschlossen werden, dass das Kind frei gelassen worden sei (vgl. KG act. 15/1 S. 15-16). b) Der Vorinstanz ging es im fraglichen Zusammenhang lediglich darum, dass die beiden Gesprächsteilnehmer nie ausdrücklich oder konkret auf das Kind zu reden kamen, indem z.B. der Beschwerdeführer 2 sich erkundigt hätte, ob K.

- 29 nach der Freilassung nun in Sicherheit sei. Dass von ihm - K. - allenfalls sinngemäss oder implizit die Rede war, schloss auch die Vorinstanz nicht aus (vgl. KG act. 15/2 S. 351 [lit. cc]). 8.4 Der Einsatz eines Autobusses als Transportmittel für einen Bargeldbetrag erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 15/1 S. 17) nicht als abwegig. Indem die Vorinstanz eine solche Transportmöglichkeit in Erwägung zieht (vgl. KG act. 15/2 S. 352/353 [lit. bb]), verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür. 8.5 Soweit sich die Verteidigung daran stört, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers 2 im vorliegenden Kontext zu seinen Ungunsten wertete (vgl. etwa KG act. 15/1 S. 16 Mitte und S. 17/18), vermag sie ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Der Beschwerdeführer 2 war bereit, zum fraglichen Thema im gerichtlichen Verfahren Aussagen zu machen. Die Aussagen eines Angeschuldigten bzw. Angeklagten können als Beweismittel für und gegen ihn selbst verwendet werden bzw. zur Überzeugungsbildung des Richters beitragen. Dabei darf auch beachtet werden, dass der Angeschuldigte häufig am ehesten in der Lage ist, sich zu den ihm angelasteten Handlungen zu äussern (vgl. statt vieler: HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 61 N 2f.; vgl. auch § 11 Abs. 1 und § 151 StPO). 8.6 Weitere Rügen, welche sich nicht bloss in einer hier nicht zu hörenden appellatorischen Kritik erschöpfen, können den Vorbringen zum Thema "Versprechenlassen eines Lösegeldanteils" nicht entnommen werden. 8.7 Somit bleibt festzuhalten, dass die Verteidigung keinen Nichtigkeitsgrund dartun konnte. Dies führt zur Abweisung der betreffenden Beschwerdepunkte, soweit darauf (mit Blick auf die Begründungsanforderungen) überhaupt eingetreten werden konnte. 9. a) Die Verteidigung weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 geltend gemacht habe, er habe nicht einfach vom Haus wegbleiben dürfen, da sonst der Verdacht gegen ihn aufgekommen wäre, "etwas gemacht oder verraten" zu haben. Dagegen interpretiere die Vorinstanz das normale Weiterführen der

- 30 bisherigen Tätigkeit willkürlich als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer 2 damit bewusst den Anschein der ordnungsgemässen Nutzung des Hauses erweckt habe (vgl. KG act. 15/1 S. 18.19). b) In der Beschwerde erfolgt keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den im fraglichen Zusammenhang entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz. Unberücksichtigt bleibt insbesondere, dass die Vorinstanz die (Entlastungs-)Behauptungen vor dem Hintergrund der möglichen Handlungsalternativen nicht als überzeugend beurteilte (vgl. KG act. 15/2 S. 368-369 und S. 437-438 [insb. Ziffer 2.5.3]). Mit Blick auf die Begründungsanforderungen kann somit auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. 10.1 Auf die abschliessenden Ausführungen in der Beschwerde zur Phase nach der Freilassung des Knaben K. (vgl. KG act. 15/1 S. 19-21) kann ebenfalls weitgehend nicht eingetreten werden. Der Verteidiger unterlässt es, die angefochtene Urteilsstelle zu bezeichnen (vgl. KG act. 15/1 S. 19 und S. 20/21), was hier - entgegen der unter E. III/8/2/b hiervor behandelten Rüge - zu einem Nichteintreten führt. Wie gesagt ist es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts bzw. das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes suchen (vgl. E. B/III/3/2). 10.2 a) Soweit klar ist, welche Urteilsstelle angefochten wird, bemängelt die Verteidigung die von der Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer 2 habe "von der spurentechnischen Relevanz des Abfalls, des Geschirrs und der Wäsche" Kenntnis gehabt (vgl. KG act. 15/2 S. 375 [Ziffer 4.3.2 a.A.]). In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei unerfindlich, inwiefern sich eine derartige Kenntnis aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben soll. Für den "Normalbürger" seien die fraglichen Gegenstände keinesfalls spurentechnisch wichtige Elemente. Der Beschwerdeführer 2 habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass es in seinem Haus zu einer Bluttat gekommen sei und es nun darum gehe, verschmutzte Kleidung, Wäsche etc. beiseite zu schaffen (vgl. KG act. 15/1 S. 20). b) Nach der Praxis des Kassationsgerichts ist in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO regelmässig auf Rügen nicht einzutreten, die sich auf Schlüsse des

- 31 - Sachrichters beziehen, welche Letzterer gestützt auf sogenannte Erfahrungsgrundsätze (oft charakterisiert durch die Formulierung "nach der allgemeinen Lebenserfahrung" oder "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge") gezogen hat. Solche Grundsätze stellen Erkenntnisse dar, die aus anderen Fällen abgeleitet, durch systematische Beobachtung oder experimentell wissenschaftlich ermittelt werden, und als solche eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich haben sowie über den konkreten Fall hinaus allgemeingültige Bedeutung beanspruchen. Mithin der Erfahrungsgrundsatz einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter bzw. eine Regelfunktion hat. Das Bundesgericht behandelt die Erfahrungsgrundsätze im eben umschriebenen Sinne wie Rechtsgrundsätze und überprüft deren Richtigkeit und Anwendung im konkreten Einzelfall daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (RB 2003 Nr. 139; vgl. auch SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 649 m.H.; vgl. auch BGE 117 II 256, E. 2/b [für das Verfahren der eidgenössischen Berufung in Zivilsachen]). Wo der Sachrichter sich demgegenüber bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt Beweiswürdigung vor (vgl. BGE 117 II 256, E. 2/b; vgl. auch SCHWERI, a.a.O., N 649), welche vom Kassationsgericht auf Willkür geprüft werden kann. c) Die Frage, ob und inwieweit im Rahmen der angefochtenen Feststellung eine allgemeingültige Erkenntnis mit einem entsprechend hohen Abstraktionsgrad eine Rolle spielte, ist nicht einfach zu beantworten. Sie braucht aber auch nicht entschieden zu werden, da auf die Rüge bzw. den betreffenden Beschwerdepunkt aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. In der Beschwerde erfolgt keine Auseinandersetzung mit sämtlichen im fraglichen Kontext von der Vorinstanz angeführten entscheidrelevanten Erwägungen (vgl. KG act. 15/2 S. 374- 377). Unberücksichtigt bleibt insbesondere, dass die Vorinstanz im Rahmen der fraglichen Erwägung an eine Anfrage des Beschwerdeführers 2 bei N. anlässlich des aufgezeichneten Telefongesprächs anknüpfte (vgl. KG act. 15/2 S. 375) und darüber hinaus die geäusserten Entlastungsbehauptungen des Beschwerdeführers 2 als nicht überzeugend verwarf (vgl. KG act. 15/2 S. 375). Damit kann mit

- 32 - Blick auf die Begründungsanforderungen - selbst wenn man von der Zulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt von § 430b Abs. 1 StPO ausginge - auf die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin nicht eingetreten werden. 11. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. D. Ausgangsgemäss haben die jeweils in ihren Kassationsverfahren unterlegenen Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Darüber hinaus werden ihnen die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung auferlegt (vgl. § 396a StPO). Da die Beschwerdegegner 2- 9 auf die Stellung eines Antrages zur Sache in beiden Verfahren verzichteten (vgl. KG act. 14 und act. 15/11), gelten sie nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung für die ihnen im Kassationsverfahren entstanden Kosten und Umtriebe ist daher abzusehen. Das Gleiche gilt für die übrigen Beschwerdegegner 10-12 im Verfahren AC040028, welche sich innert Frist nicht vernehmen liessen (vgl. E. B/I/3). Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC040028 und AC04029 werden vereinigt, unter Kass.-Nr. AC040028 weitergeführt und das Verfahren AC040029 als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.

- 33 - 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 959.-- Schreibgebühren, Fr. 684.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des vereinigten Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Jedem Beschwerdeführer werden überdies die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Geschädigten A.M. und V.E., das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, 3003 Bern und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040028 — Zürich Kassationsgericht 02.11.2004 AC040028 — Swissrulings