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Zürich Kassationsgericht 30.04.2004 AC040010

30. April 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,307 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040010/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 in Sachen K., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt _______________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt ___________________ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2003 (SB030204/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe ungefähr im Herbst 1998 im Restaurant ______ in Zürich seinen Landsmann A. aufgefordert, mit ihm in die Türkei zu reisen und von dort eine Tasche mit ca. 5 Kilogramm Heroin zurück in die Schweiz zu transportieren, wofür der Beschwerdeführer ihm insgesamt Fr. 15'000.-- als Entlöhnung versprochen habe. Aus Angst vor einer Verhaftung habe sich A. jedoch entschlossen, diesen Drogentransport nicht auszuführen (BG act. 10). 2. Mit Urteil vom 5. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer von der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich der versuchten Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 24 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 16 Monaten Gefängnis, wovon 149 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gleichzeitig beschloss die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, dass die mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Mai 1998 ausgefällte Strafe von 21 Tagen Gefängnis, abzüglich 13 Tage erstandener Haft, vollzogen werde, und dass der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. April 2001 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 740.-- definitiv eingezogen und zur Kostendeckung herangezogen werde (OG act. 26). 3. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die I. Strafkammer des Obergerichts bestätigte mit Urteil vom 4. April 2002 das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenauflage. Neu wurden die Kosten der Untersuchung zu 7/8 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- und er-

- 3 stinstanzlichen Gerichtsverfahren wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gleichzeitig bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts den erstinstanzlichen Beschluss (OG act. 34). 4. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 4. April 2003 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil und den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtsgebühr fiel ausser Ansatz. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden auf die Gerichtskasse genommen (Kass.-Nr. 2002/207; OG act. 44). 5. Mit Urteil vom 25. November 2003 bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts den erstinstanzlichen Schuldspruch erneut. Der Beschwerdeführer wurde bestraft mit 14 Monaten Gefängnis, wovon 149 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wurde bestätigt. Die Kosten der Untersuchung wurden zu 7/8 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschwerdeführer zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fiel ausser Ansatz. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden auf die Gerichtskasse genommen. Gleichzeitig bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts den erstinstanzlichen Beschluss (KG act. 2). 6. Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (OG act. 53) und begründete Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; die Gerichtskosten aller Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse; eventuell sei

- 4 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde (KG act. 9, 10). 7. Der Beschwerdeführer hat zudem gegen den vorinstanzlichen Entscheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben (OG act. 54, 55). II. 1. Nach § 104a Abs. 2 GVG ist auf in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobene oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfene Rügen in der gleichen Sache nicht mehr einzutreten. Davon ausgenommen sind Rügen, welche im ersten Beschwerdeverfahren noch nicht erhoben werden konnten, weil sie sich auf Erwägungen beziehen, die von der Vorinstanz erst in ihrem zweiten Urteil neu eingefügt wurden (Kass-.Nr. 2002/304 vom 23.06.2003 i.S. P., Erw. II.1.b). 2. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Überschreitung des richterlichen Ermessens die ihn entlastenden Aussagen - von B. und von weiteren Mitangeschuldigten - nicht berücksichtigt und so gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen (KG act. 1 S. 6, Ziff. 8). Diese Rüge wurde vom Beschwerdeführer im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gegen das erste Urteil des Obergerichts (in welchem die betreffenden Aussagen auch nicht berücksichtigt wurden, vgl. OG act. 34) nicht erhoben (OG act. 43/1), weshalb vorliegend nicht mehr darauf eingetreten werden kann (Kass.-Nr. AC020084 vom 22.12.2003 i.S. C.A.). b) Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung von § 430 Ziff. 4 StPO mit der Begründung, die von A. bei der Polizei in "act. 3/3" gemachten Aussagen seien unverwertbar, weil der Beschwerdeführer mit diesen Belastungsaussagen nie konfrontiert worden sei (KG act. 1 S. 7, Ziff. 9). Bereits im ersten Berufungsverfahren stellte die Vorinstanz auf die von A. in "act. 3/3" (OG HD act. 3/3) gemachten Aussagen ab (OG act. 34 S. 8 f.). Die entsprechende Rüge hätte so-

- 5 mit im ersten Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren erhoben werden müssen, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. c) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Verfahrensvorschriften verletzt, da sie auf Aussagen in der Konfrontationseinvernahme abgestellt habe, obwohl die Auskunftsperson (A.) die Aussage habe verweigern wollen, wozu sie berechtigt gewesen sei (KG act. 1 S. 8, Ziff. 13). Die im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen von A. erhobene Rüge bildete bereits Gegenstand des ersten Verfahrens vor Kassationsgericht und wurde mit Beschluss vom 4. April 2003 verworfen (OG act. 44 S. 4-7, Erw. II.3). Auf diese Rüge kann somit nicht eingetreten werden. d) Hingegen ist auf die Rüge einzutreten, welche sich gegen die neu gefasste Begründung der Vorinstanz richtet (vgl. nachfolgend III.) III. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anklagevorhalt beruhe auf der belastenden Aussage einer Auskunftsperson, A., die diese ein einziges Mal, nämlich in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 1999 (BG act. 3/13, S. 3), gemacht habe. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer "ungefähr im Herbst 1998" im Restaurant ______ gewesen sei und A. zu strafbarem Tun aufgefordert haben solle, sei weder von A. wiederholt worden, noch ergebe er sich nach den Urteilen der Vorinstanzen aus anderen Aussagen (vgl. schon die erste Nichtigkeitsbeschwerde, OG act. 43/1, S. 9, 10, 11). Die Aussage von A. sei als Beweisgrundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers ungenügend. Belastende Aussagen, welche gegen den Angeklagten verwendet würden, müssten fundiert und glaubwürdig sein. Die Vorinstanz habe in beiden Urteilsbegründungen nicht falsch ausgeführt, die Belastungsperson A. habe im Verlauf der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer viele verschiedene Aussagen deponiert. Unter anderem weist der Beschwerdeführer - wie schon in seiner ersten Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. OG act. 43/1 S. 4, 5, 7, 8) - darauf hin, dass sich A. widersprochen habe, indem er in der ersten polizeilichen Befragung erklärt

- 6 habe, der Beschwerdeführer habe selber Drogen per Flugzeug über Genf nach Zürich gebracht (BG act. 3/3 S. 1), während er in der ersten Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft (BG act. 3/10) ausgesagt habe, der Beschwerdeführer nehme die Ware nie selber mit zurück in die Schweiz. Diese widersprüchlichen Angaben von A. ergäben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Wahrheit seiner Schilderungen. Die Vorinstanz habe indessen gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" entschieden (KG act. 1 S. 3-5). Das angefochtene Urteil hebe diesen auch vom Kassationsgericht festgestellten Widerspruch nicht auf. Die Vorinstanz führe auch nicht aus, was vom Widerspruch zu halten sei und wie dieser Widerspruch zu werten sei, dass A. einmal ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe Drogen selber per Flugzeug nach Genf gebracht und das andere Mal, der Beschwerdeführer nehme die Ware nie selber mit in die Schweiz, er habe andere Leute dafür. Vielmehr stelle die Vorinstanz willkürlich, weil ohne einleuchtende Begründung, bloss Aussagen von A. so zusammen und reihe sie nacheinander auf, dass sie scheinbar ein passendes Bild ergeben würden und von der Vorinstanz als "konstant", "widerspruchsfrei" und "stimmig" bezeichnet werden könnten (KG act. 1 S. 6). 2. Das Kassationsgericht erwog in seinem Beschluss vom 4. April 2003, die genannten Aussagen von A. widersprächen sich in einem wichtigen Punkt, nämlich ob der Beschwerdeführer selber Drogen transportiert habe oder ob er dies immer von anderen Leuten habe besorgen lassen. Dieser Widerspruch lasse sich nicht mit einem Fehler in der Protokollierung oder in der Übersetzung erklären. So habe A. vor der Polizei zusätzlich ausgesagt, ob andere Personen für den Beschwerdeführer Drogen in die Schweiz gebracht hätten, wisse er nicht (BG HD act. 3/3 S. 1). Dies sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass er tatsächlich habe ausdrücken wollen, der Beschwerdeführer habe (zumindest teilweise) selber Drogen transportiert. Seine anderslautende Aussage vor dem Bezirksanwalt habe er mit weiteren Details untermauert. Er habe erklärt, der Beschwerdeführer gehe in die Türkei, sehe sich die Ware an und lasse die Sachen vorbereiten. Er nehme die Ware dann aber nie selber mit zurück in die Schweiz. Er habe andere Leute dafür (BG HD act. 3/10 S. 5). Damit könne nicht von einer einfachen Auslassung

- 7 eines Wortes oder einem ähnlichen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler ausgegangen werden. Zwar sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Drogen von der Türkei in die Schweiz transportiert (oder transportieren lassen), nicht zur Anklage gebracht worden; er stelle jedoch nicht ein nebensächliches Detail, sondern eine massive Beschuldigung seitens von A. dar. Angesichts eines klaren Widerspruchs im Rahmen einer solch massiven Beschuldigung sei es nicht nachvollziehbar und damit willkürlich, dass die Vorinstanz auf S. 11 ihres Urteils die Aussagen von A. pauschal als konstant, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und in ihrem Kerngehalt stimmig bezeichnet habe (OG act. 44 S. 10- 11). 3. a) Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob der seitens der Verteidigung und des Kassationsgerichts gerügte Widerspruch in den Aussagen von A. unauflöslich sei. b) A. habe in seiner ersten polizeilichen Befragung am 13. Januar 1999 (BG act. 3/3) erklärt, der Beschwerdeführer importiere und verkaufe Heroin. Die Drogen seien über Genf nach Zürich gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Drogen in Istanbul von C. bezogen. Wörtlich sei dem Protokoll zu entnehmen: "Er hat die fünf Kilogramm selber per Flugzeug nach Genf und dann mit reiste er weiter nach Zürich." Dieser protokollierte Satz erscheine als unvollständig und aussagemässig nicht ganz eindeutig. A. habe weiter ausgeführt: "In den letzten Monaten hat er meines Wissens zwei Mal Heroin selber von Istanbul über Genf nach Zürich gebracht. Ob andere Personen für ihn Drogen in die Schweiz brachten, weiss ich nicht" (BG act. 3/3 S. 1). A. habe sodann davon gesprochen, dass D. nicht so sei wie der Beschwerdeführer, der Transporte selber mache. D. lasse sich den Stoff immer bringen. "Ich selber habe gesehen wie in Taschen, die sie aus Deutschland haben, Heroin eingebaut wurde. ... Das hat natürlich nicht C. selber gemacht, sondern sein Helfer, E.. E. bringt die Drogen auch zum Flughafen in Istanbul, wo die dann die Taschen in Empfang nehmen und dann schlussendlich in die Schweiz bringen" (BG act. 3/3 S. 2 f.). Gegenüber der Polizei habe er weiter erklärt, in den nächsten drei bis vier Tagen würden für den Beschwerdeführer das nächste Mal Drogen kommen. Dieses Mal gehe der Beschwerdeführer

- 8 nicht selber. C. schicke jemand anderen zum Beschwerdeführer. Wen, wisse er nicht (BG act. 3/3 S. 3). c) Als Auskunftsperson habe A. am 22. August 1999 gegenüber dem Untersuchungsrichter (BG act. 3/10) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Drogen von der Türkei hierher gebracht. Der Beschwerdeführer habe ihm auch vorgeschlagen, wenn er wolle, könne er mit ihm in die Türkei gehen und dort Waren holen (BG act. 3/10 S. 3). [...] "Er macht es folgendermassen: Er geht in die Türkei, sieht sich die Waren an und lässt die Sachen vorbereiten. Er nimmt die Ware dann aber nie selber mit zurück in die Schweiz. Er hat andere Leute dafür. Ich weiss nicht wen, weil er es mir nicht gesagt hat. Als er mit mir zusammen in die Türkei ging, um das anzusehen, war noch ein anderer dabei. Diesen kenne ich aber nicht" (BG act. 3/10 S. 5). d) Gestützt auf die Aussagen von A. sei der Beschwerdeführer demnach wie folgt vorgegangen: Er sei in die Türkei gereist, habe sich die Ware angesehen und sie vorbereiten lassen. Ein Helfer des C., ein gewisser E., habe die Drogen zum Flughafen in Istanbul gebracht. Der Beschwerdeführer habe die Ware jedoch nie selber mit in die Schweiz gebracht. Er habe andere Leute dafür gehabt (BG act. 3/10 S. 5). Der Beschwerdeführer habe demnach die Abwicklung des Transportes organisiert und begleitet. Er habe sich selber in die Türkei zu C. begeben, mit dem er die Geschäfte getätigt habe, um die Ware zu prüfen. Zwar sei es richtig, dass A. ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe die Drogen von der Türkei hierher gebracht. Aus den gesamten Aussagen von A. werde deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst die Drogen nicht in seinem eigenen Gepäck transportiert habe, sondern andere Leute das Risiko des Transportes habe tragen lassen. Einer der Transporteure sei B. gewesen, der nach den Aussagen von A. bereits beim ersten Drogentransport erwischt worden sei (BG act. 3/3 S. 2). Auch A. habe vom Beschwerdeführer ein entsprechendes Angebot erhalten. Er hätte sich denn auch mit dem Beschwerdeführer in Istanbul getroffen. Er habe es schliesslich nicht gemacht, weil er Angst gehabt habe (BG act. 3/10 S. 3). Da A. schliesslich doch nicht habe mitmachen wollen, hätten sie auf dem Rückweg nichts dabei gehabt. Auch der Beschwerdeführer habe nichts dabei gehabt (BG

- 9 act. 3/10 S. 4). [...] Wenn demnach A. ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe die Drogen von der Türkei hierher gebracht, so könne dies zusammen mit seinen weiteren Aussagen und insbesondere den Schilderungen seiner geplanten Mitwirkung bei einem Transport - welcher schliesslich an seiner Angst vor dem Gefängnis gescheitert sei (BG act. 3/13 S. 5) - nicht anders verstanden werden, als so, dass der Beschwerdeführer die Ware vor Ort geprüft habe und den ganzen Transport in die Schweiz organisiert habe. Das eigentliche Transportrisiko aber habe er gegen entsprechende Bezahlung auf einen Dritten - beispielsweise A. abgewälzt. Da der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit gewesen sei, das Risiko selbst zu tragen, seien er und A. schliesslich ohne Drogen in die Schweiz zurückgereist, da A. aus Angst vor einer Inhaftierung schliesslich doch nicht habe mitmachen wollen. Damit überein stimme auch die Aussage von A., wonach der Angeklagte im Unterschied zu D. die Ware nicht von der Schweiz aus bestellt habe, sondern er sich in die Türkei begeben habe, wo er die Ware geprüft habe und den Transport der Ware vor Ort organisiert habe. Ziehe man die gesamten Aussagen von A. in die Beurteilung ein, lasse sich der vom Kassationsgericht festgestellte Widerspruch auflösen. Damit erschienen die Aussagen von A. insgesamt als konstant, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, und in ihrem Kerngehalt stimmig (KG act. 2 S. 6-9). 4. Zusammengefasst gab die Vorinstanz zunächst die Aussagen von A. in der polizeilichen Befragung (BG act. 3/3) wieder, wonach der Beschwerdeführer selber Drogen von Istanbul nach Zürich gebracht habe. Zumindest die zweite von der Vorinstanz zitierte Aussage (vgl. oben 3.b) kann - wie das Kassationsgericht schon in seinem Beschluss vom 4. April 2003 erwog - nicht missverstanden werden, sondern ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung von A. das Heroin eigenhändig, d.h. in seinem eigenen Gepäck, in die Schweiz gebracht habe (vgl oben 2). In der Folge stellte die Vorinstanz diese klare Aussage nicht der ebenso klaren Aussage in der bezirksanwaltschaftlichen Befragung vom 22. August 1999 gegenüber, wonach der Beschwerdeführer die Drogen nie selber in die Schweiz genommen habe, sondern andere Leute

- 10 dafür gehabt habe (BG act. 3/10 S. 5). Vielmehr würdigte die Vorinstanz hauptsächlich diejenigen Aussagen, welche A. anlässlich der genannten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme (BG act. 3/10) gemacht hatte, wobei sie einige weitere Aussagen aus anderen Befragungen beizog. Dabei kam sie sinngemäss zum Schluss, dass diese Aussagen in sich stimmig seien und es sich folglich so verhalten haben musste, wie es A. in der genannten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme geschildert habe, nämlich dass der Beschwerdeführer nie selber Drogen in die Schweiz eingeführt habe, sondern dies immer von anderen Leuten habe besorgen lassen (BG act. 3/10 S. 5). Wie die Vorinstanz in der Folge ohne Weiteres zum Schluss kommen konnte, damit sei der Widerspruch zur eindeutig anders lautenden Aussage von A. vor der Polizei aufgelöst, ist nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Die Willkürrüge ist schon aus diesem Grund gutzuheissen. Im Übrigen zeigt die von der Vorinstanz zitierte Aussage von A. in der polizeilichen Befragung, wonach B. bei einem für den Beschwerdeführer durchgeführten Drogentransport erwischt worden sei (BG act. 3/3 S. 2; vgl. oben 3.d), umso deutlicher, dass sich A. schon in dieser ersten Befragung widersprach, denn in der gleichen Befragung hatte er - wie erwähnt - ausgesagt, er wisse nicht, ob andere Personen für den Beschwerdeführer Drogen in die Schweiz gebracht hätten (BG act. 3/3 S. 1). Nur nebenbei sei bemerkt, dass A. in der bereits erwähnten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. August 1999 - wiederum anders - aussagte, die Ware, die B. transportiert habe, gehöre F. (BG act. 3/10 S. 5). Schliesslich erscheint es auch als zu weit gehend, wenn die Vorinstanz die vor der Polizei gemachten Aussagen, wonach D. nicht so wie der Beschwerdeführer Transporte selber mache, sondern sich den Stoff immer bringen lasse (BG act. 3/3 S. 2), dahingehend interpretierte, dass D. die Ware von der Schweiz aus bestellt habe, während der Beschwerdeführer den Transport vor Ort in der Türkei organisiert habe (vgl. oben 3.d). Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass sich A. in einem wichtigen Nebenpunkt, nämlich der Frage, ob der Beschwerdeführer Drogen in die Schweiz transportiert habe (oder habe transportieren lassen), klar widersprach. Angesichts

- 11 dieses klaren Widerspruchs im Rahmen einer massiven Beschuldigung ist es nicht nachvollziehbar und damit willkürlich, dass die Vorinstanz die Aussagen von A. als insgesamt konstant, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und in ihrem Kerngehalt stimmig betrachtete. Damit ist nach wie vor offen, ob die Aussagen von A. in der Hauptsache als glaubhaft eingeschätzt werden können (KG act. 2 S. 9; vgl. schon Beschluss des Kassationsgerichts vom 4. April 2003, OG act. 44 S. 10 f.). 5. Eine willkürliche Beweiswürdigung stellt einen Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar. Das Kassationsgericht kann daher das Urteil nicht selber fällen; vielmehr ist die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§§ 436, 437 StPO). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der "unentgeltlichen Prozessführung" hinfällig. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren werden von der Vorinstanz neu zu regeln sein. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil und der Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2003 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz.

- 12 - 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote des amtlichen Verteidigers mit Präsidialverfügung entschieden. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts, die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, die Bundesanwaltschaft in Bern sowie das Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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