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Zürich Kassationsgericht 24.05.2004 AC040005

24. Mai 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,666 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Beweiswürdigung in Strafsachen

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040005/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Alfred Keller, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann Sitzungsbeschluss vom 24. Mai 2004 in Sachen A. C., Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 2. B. D.-C., Geschädigter, Erstappellant und Beschwerdegegner betreffend einfache Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2003 (SB030369/U/jv) Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

- 2 - I. 1. Am 23. September 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft E. gegen A. C. (Angeklagter und Beschwerdeführer) Anklage wegen einfacher Körperverletzung, falscher Anschuldigung, Nötigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, wobei sämtliche Vorwürfe auf der unbestrittenermassen konfliktträchtigen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Zwillingsbruder B. D.-C., welcher zugleich Geschädigter und Beschwerdegegner 2 ist, beruhen (ER act. 27). 2. Am 2. Dezember 2002 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes E. den Beschwerdeführer vollumfänglich frei (ER act. 42 = OG act. 45). Dagegen erklärten die Beschwerdegegner Berufung (ER act. 41 und 44A). Mit Urteil des Obergerichts, I. Strafkammer, vom 24. September 2003 wurde der Beschwerdeführer neben verschiedenen Freisprüchen der einfachen Körperverletzung, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig befunden und mit fünf Monaten Gefängnis bedingt bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (OG act. 61 = KG act. 2). 3. Gegen dieses Erkenntnis meldete der Beschwerdeführer am 26. September 2003 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 63 = KG act. 4) und begründete diese fristwahrend mit Eingabe vom 15. Januar 2004 (KG act. 1). Am 30. Januar 2004 und 3. Februar 2004 verzichteten die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) sowie die Vorinstanz auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9 und 10). Der Beschwerdegegner 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - nicht erhoben (vgl. OG act. 68). II. 1. Einfache Körperverletzung

- 3 - 1.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 7. Mai 2001 um ca. 16.30 Uhr nach einer verbalen Auseinandersetzung seinen Bruder, den Geschädigten und Beschwerdegegner 2, an dessen Wohnort mit einem Kleiderbügel aus Stahl in die Rippen geschlagen, wodurch er ihm - zumindest eventualvorsätzlich eine Rippe gebrochen habe (ER act. 27 S. 2). 1.2. Die Verteidigung bringt vor, das Obergericht erachte die Darlegungen des Geschädigten als detailliert, konstant, nachvollziehbar, in sich stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Dies - so die Verteidigung weiter - sei jedoch insoweit nicht erstaunlich, als die vom Geschädigten geschilderten Vorgänge weitgehend nicht strittig seien. Es sei dem Geschädigten daher ohne weiteres möglich gewesen, glaubhafte Aussagen zu machen. Bestritten sei in diesem Kontext nur, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen der Wohnung seines Bruders diesen mit einem Kleiderbügel geschlagen habe. Zu diesem Vorwurf seien denn auch die Aussagen des Geschädigten äusserst knapp und oberflächlich. In der polizeilichen Befragung vom 15. Juni 2001 habe er dazu kein Wort verloren. In der Zeugeneinvernahme vom 19. August 2002 habe er sich auf eine kurze Schilderung beschränkt. Es erfordere keine überdurchschnittliche intellektuelle Leistung, den erfundenen, sehr kurzen Akt der kriminellen Handlung in die wahren Begleitumstände (Besuch mit Eskalation) einzubetten. Die Schilderungen des Geschädigten in Bezug auf das Ergreifen des Kleiderbügels und den Schlag auf die Rippen entbehre jeglicher Originalität und jedweden Hinweises auf Umstände emotionaler Art, z.B. wie der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Schlages gewirkt habe (Wut, Berechnung o.ä.) und was die Tat beim Geschädigten ausgelöst habe (Wut, Angst o.ä.). Wesentlich sei dabei, dass der Geschädigte nicht habe aussagen können, wohin ihn der Beschwerdeführer geschlagen haben solle (KG act. 1 Ziff. 2.1.-2.3. S. 4f.). Die Verteidigung bringt weiter vor, es stimme zwar, dass bei der Würdigung von Zeugenaussagen nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit abzustellen sei. Wo aber eine besondere Konstellation im Hinblick auf die Person des Zeugen vorliege, sei dessen Motivlage zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Dies habe das Obergericht im Gegensatz zur Einzelrichterin unterlassen. In der Folge führt die Verteidigung unter Hinweis auf das erstin-

- 4 stanzliche Urteil aus, weshalb eine falsche Belastung durch den Geschädigten naheliegend sei (KG act. 1 Ziff. 2.8. S. 9f.). 1.3. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes auf Grund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 1.4. Die Verteidigung weist zwar mit Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz herangezogenen, zweifelsohne glaubhaften Aussagen des Geschädigten zu einem grossen Teil einen strafrechtlich unproblematischen und auch vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhalt betreffen. Es trifft jedoch nicht zu, dass die Aussagen des Geschädigten "modular" aufgebaut wären, dass also der den Schlag mit dem Bügel beschreibende Teil ohne Auswirkung auf die Aussagen zu den Begleitumständen beliebig eingefügt oder aber weggelassen werden könnte, beschreibt doch der Geschädigte durchaus, was in der Folge des Schlages mit dem Kleiderbügel geschehen sei (z.B. sei er zu Boden gegangen, habe auf Grund seiner Schmerzen einen Termin nicht einhalten können und habe sich

- 5 von seiner Freundin zum Arzt fahren lassen; ER HD act. 14 S. 2f.). Insofern erscheint es nachvollziehbar und mithin nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diese Aussagen des Geschädigten auch hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes als glaubhaft einstuft. Nicht stichhaltig ist in diesem Kontext der Einwand der Verteidigung, die Aussagen des Geschädigten seien deshalb unglaubhaft, weil sie jegliche Originalität, Emotionalität und Präzision hinsichtlich der Richtung des Schlages vermissen lassen würden (KG act. 1 Ziff. 2.3. S. 5). Wie bereits gesagt wurde, schilderte der Geschädigte das Geschehen nach der angeblichen Tat auf nachvollziehbare Weise. Sodann muss schon die Tatsache, dass die Verletzung mit einem metallischen Kleiderbügel zugefügt worden sein soll, als originelles Merkmal gewertet werden. Das fehlen jeglicher Emotionalität ist für sich alleine auch nicht geeignet, die Aussagen des Geschädigten als unglaubhaft erscheinen zu lassen, handelt es sich doch dabei um ein mögliches aber nicht unabdingbares Realitätskriterium. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die von einem unerwarteten und schnell ausgeführten Angriff überrascht wird, sich nicht gezwungenermassen an die genaue Richtung des gegen sie geführten Schlages erinnern muss. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei auch typisch für eine Person, die nicht die Wahrheit sage, dass sie wie der Geschädigte zur Stützung ihrer Version zwei Zeugen benannt und bei der Polizei ungenaue Angaben gemacht habe (KG act. 1 Ziff. 2.4. S. 5f.), so weist er ebenso wenig nach, dass auf die Aussagen des Geschädigten nicht abgestellt werden dürfe, da es sich auch bei diesen Umständen keinesfalls um zwingende Hinweise auf die Wahrheitswidrigkeit der fraglichen Depositionen handelt. Dass ferner nach einer Aussageanalyse das Fehlen von Lügensignalen auch dann plausibel erklärt werden könnte, wenn die Darstellung des Tathergangs nicht der Wahrheit entspräche, bedeutet noch nicht, dass sie tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Dass ein glaubhaft aussagender Zeuge lügt oder sich irrt, darf nicht leichthin angenommen werden. Anderseits darf diese Möglichkeit auch nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Es darf vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Anklagevorwurf und die Depositionen des Geschädigten keinen besonders komplexen Sachver-

- 6 halt betreffen. Dieser ist vielmehr sehr einfach. Die Verteidigung weist daher zu Recht darauf hin, dass in diesem Kontext leicht eine erfundene Geschichte vorgetragen werden könnte, ohne dass typische Lügensignale (wie insbesondere Widersprüche) auftreten müssten. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass ein glaubhaftes Lügen in vielen Fällen zwar sehr schwierig sein kann, dass es aber insbesondere bei einfachen Sachverhalten und angesichts nur weniger Einvernahmen als Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss. Die Verteidigung hält richtigerweise fest, dass die Motivlage einer Person nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, wenn Gründe für eine Falschaussage ersichtlich seien. Zur Frage der Motivlage äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie hält übereinstimmend mit der herrschenden Lehre und Praxis nur fest, dass bei der Beurteilung einer Aussage nicht in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit abzustellen sei (KG act. 2 Erw. II.A.3 und 5.1. S. 6 und 8). Dies impliziert, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zunächst zwar nicht im Vordergrund steht, aber doch nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Motivlage einer Person bezogen auf den konkreten Sachverhalt unbeachtet bleiben dürfe. Gerade in Situationen, in welchen die Beurteilung einer Aussage allein auf Grund einer Aussageanalyse letzte Zweifel nicht ausräumen kann, etwa auf Grund einer Feindschaft zwischen Geschädigtem und Angeklagtem, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch das Kriterium der Motivlage in die Beweiswürdigung einfliessen sollte. Eine im Sinne der Motivlage verstandene Glaubwürdigkeit eines Zeugen darf gerade dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie im konkreten Fall besonders problematisch erscheint. Die Vorinstanz nimmt jedoch in keiner Weise Stellung zur möglichen Motivation des Geschädigten, falsch auszusagen. Dies, obwohl die Erstinstanz allseits unwidersprochen darlegt, dass zwischen den Brüdern C. seit ca. Herbst 1999 ein mitunter heftiger Zwist mit gegenseitigen Drohungen und Vorwürfen der Tätlichkeit sowie Körperverletzung herrsche. Die beiden hätten inzwischen so viele Gerichtstermine, dass der Geschädigte darüber den Überblick verloren habe. Ferner habe der Geschädigte seinem Bruder Hausverbot erteilt und eigens seinen Namen ändern lassen (OG act. 45 Erw. I.2.b-c S. 5f.). Angesichts dieses extrem anmutenden Verhaltens gegenüber dem Beschwerdeführer, welches (ge-

- 7 linde ausgedrückt) eine krasse Abneigung dokumentiert, ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen Aspekt bei ihrer Beweiswürdigung ausblendet. Insofern ist die Beschwerde begründet. 1.5.1. Nicht stichhaltig ist dagegen der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die Frage als irrelevant betrachtet, ob ein vom Geschädigten eingereichter Kleiderbügel die eigentliche Tatwaffe oder nur ein eigens für das Verfahren angeschaffter Ersatz sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, wonach die Äusserungen des Geschädigten bzw. dessen Rechtsvertreterin zum besagten Kleiderbügel wenig plausibel und teils widersprüchlich seien (KG act. 1 Ziff. 2.5. S. 6f.), bilden, selbst wenn sie in der genannten Weise zutreffen (was vorliegend offen bleiben kann), nicht einmal einen Hinweis darauf, dass es den fraglichen Kleiderbügel nicht gegeben haben könnte und die Depositionen des Geschädigten unglaubhaft seien (vgl. nachstehend Ziff. II.1.5.2.). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der nachträgliche Kauf eines dem angeblichen Tatinstrument entsprechenden Ersatzes darauf hindeuten sollte, dass es das fragliche Tatinstrument gar nie gegeben habe. Es wäre vorstellbar, dass dem Gericht einfach nur anschaulich gemacht werden sollte, wie der beschriebene Kleiderbügel ausgesehen und wie er beschaffen gewesen sei. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage der "Echtheit" des eingereichten Bügels keine Relevanz zubilligt, zumal die Verteidigung nicht vorbringt, auf dem Bügel könnten (nach nunmehr immerhin rund drei Jahren) Spuren der Tat sichergestellt werden. 1.5.2. Zudem ist festzuhalten, dass gemäss der Darstellung der Verteidigung lediglich ein Widerspruch zwischen den eingereichten Plädoyernotizen einerseits und dem tatsächlich gehaltenen Plädoyer anderseits bestanden habe (KG act. 1 Ziff. 2.5. S. 6). Es handelt sich somit nicht um ein widersprüchliches Aussageverhalten des Geschädigten, sondern allenfalls um ein Versehen der Geschädigtenvertreterin, aus welchem nicht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Depositionen des Geschädigten geschlossen werden darf. Ferner handelt es sich nicht um einen Widerspruch, welcher den deliktsrelevanten Sachverhalt direkt betreffen würde. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. Nicht einzutreten ist auf

- 8 die durch nichts belegte, spekulative und damit lediglich appellatorische Behauptung, es wirke unglaubhaft, dass der Bügel während zweier Jahre verschwunden gewesen und dann plötzlich vor der Berufungsverhandlung wieder aufgetaucht sei (KG act. 1 Ziff. 2.5. S. 6f.). 1.6. Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe ihren Schuldspruch auf ein schriftlich abgelegtes Geständnis des Beschwerdeführers gestützt. Sie habe dabei den Einwand des enormen psychischen Druckes nicht gelten lassen. Auf den Einwand der zumindest fraglichen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Geständnisses sei sie gar nicht eingegangen. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass die fraglichen Schreiben nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern von dessen Schwägerin - also der Frau des Geschädigten - aufgesetzt worden seien. Die Verteidigung fährt fort, dass aus dem Einweisungszeugnis der (...) Fachstelle für Alkoholprobleme vom 28. Januar 2003 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 psychisch schwer angeschlagen gewesen sei. In welchem psychischen Zustand er sich am 16. Februar 2003 befunden habe (also als er sein Geständnis bestätigte), sei weniger klar. Mit Sicherheit sei er zu diesem Zeitpunkt noch in der Klinik (...) gewesen. Jedenfalls sei noch von starkem Medikamenteneinfluss und allenfalls von andauernden Entzugserscheinungen auszugehen. Daher habe die Vorinstanz zu Unrecht auf das schriftliche Geständnis abgestellt und auch dadurch einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, dass sie darauf verzichtet habe, ein Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (KG act. 1 Ziff. 2.6. S. 7f.). 1.7. Die Vorinstanz nimmt zwar den Einwand der mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines Geständnisses zur Kenntnis, geht aber darauf in der Folge nur insofern ein, als sie dafür hält, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zustand des Beschwerdeführers zu einem falschen Geständnis geführt haben sollte (KG act. 2 Erw. II.A.5.3. S. 10). Der Einwand der Verteidigung kann indessen angesichts der von ihr vorgebrachten Umstände nicht ohne weitergehende Beachtung bleiben. Die Verteidigung weist mit Recht auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers gemäss Einweisungszeugnis vom 28. Januar 2003 hin (OG act. 48/3). In diesem Kontext fällt vor

- 9 allem der Befund der deliranten Zustände im Sinne von Halluzinationen und von deutlichen Gedächtniseinbussen ebenso auf wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer betreffend vergangenen Ereignissen hilfesuchend an seinen Bruder, also den Geschädigten, habe wenden müssen (OG act. 48/3 S. 1). Wenn ferner in Betracht gezogen wird, dass das fragliche Schreiben (OG act. 48/2) offenbar von der Frau des Geschädigten aufgesetzt wurde, ist nicht nachvollziehbar, wie über die Frage des Geisteszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hinweggegangen werden kann, ist doch der Verdacht einer (wie auch immer gearteten) Beeinflussung durch den Geschädigten relativ naheliegend. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer dasselbe Schreiben am 16. Februar 2003 noch einmal unterzeichnete und damit sein Geständnis mit dem Vermerk "ohne Alkoholeinfluss" bestätigte (OG act. 48/2). Die Vorinstanz geht nämlich in Übereinstimmung mit der Verteidigung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Februar 2003 noch in der Klinik (...) aufhielt (KG act. 2 Erw. II.A.5.3. S. 10), was den Schluss zumindest nahe legt, dass dieser Aufenthalt auf Grund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nach wie vor angezeigt war. Zu Recht weist die Verteidigung in diesem Kontext darauf hin, dass über den Zustand des Beschwerdeführers am 16. Februar 2003 nichts bekannt sei. Dies dürfte sich vorab auf die erwähnten Delirien des Beschwerdeführers und dessen Gedächtnislücken sowie "Filmrisse" beziehen, welche ihn für äussere Beeinflussungen - insbesondere seitens seines Bruders empfänglich machen könnten. Angesichts dieser Umstände hätte die Vorinstanz nicht stillschweigend davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten und frei von jedweder Beeinflussung sein Geständnis abgelegt habe. Nicht eigens erörtert werden muss sodann, dass der Vermerk des Beschwerdeführers "ohne Alkoholeinfluss" keinerlei Aussagekraft hat, hätte sich doch eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit und/oder Beeinflussung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder selbstredend auch auf diese Bemerkung bezogen. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet. 1.8. Im gleichen Kontext rügt die Verteidigung, auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung seines Geständnisses von Seiten seines Bruders

- 10 unter Druck gestanden haben könnte, sei die Vorinstanz nicht vollständig eingegangen. So habe die Vorinstanz das Bestreben des Geschädigten, den Beschwerdeführer in eine Abhängigkeit zu führen, ausser Acht gelassen. Der Geschädigte habe dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nämlich eine Arbeitsstelle und einen Ausweg aus der Alkoholabhängigkeit angeboten. Es sei auch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Klinik (...) tatsächlich bei seinem Bruder gearbeitet habe (KG act. 1 Ziff. 2.6. S. 8). Indessen belegt die Verteidigung nicht, woraus sich das angebliche Versprechen des Geschädigten dem Beschwerdeführer gegenüber ergeben sollte. Sie verweist bloss auf ihre Plädoyernotizen vor Obergericht (OG act. 57 S. 7). Aus diesen ergibt sich aber kein aktenmässiger Beleg für die geltend gemachte Behauptung. In der Beschwerdebegründung sind indessen diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Auf die Beschwerde kann insofern somit nicht eingetreten werden. 1.9. Die Verteidigung moniert mit Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung schliesslich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Arztzeugnis von Dr. F. vom 22. September 2003 abgestellt habe, wobei dagegen verschiedene Einwände erhoben werden (KG act. 1 Ziff. 2.7. S. 8f.). Die Vorinstanz zieht das fragliche Zeugnis jedoch zu Recht nicht als belastendes Beweismittel heran, da sich daraus nicht ergibt, dass sich der Geschädigte die fragliche Verletzung nicht anders als durch das eingeklagte angebliche Verhalten des Beschwerdeführers zugezogen haben könnte. Vielmehr wird das Zeugnis von Dr. F. an der von der Verteidigung bezeichneten Stelle im angefochtenen Entscheid dafür verwendet, um die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft darzustellen, womit seitens der Vorinstanz noch kein Schuldnachweis behauptet wird. Ferner stützt die Vorinstanz ihre Ansicht, auf die Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht abgestellt werden, unabhängig vom Arztzeugnis von Dr. F. auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers (KG act. 2 Erw. II.A.5.2. S. 9). Schliesslich ist darauf hin-

- 11 zuweisen, dass die Verteidigung nicht rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Folglich kann auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Zeugnis F. abgestellt, mangels Relevanz nicht eingetreten werden. 1.10. Zusammenfassend ist zum Vorwurf der Körperverletzung festzuhalten, dass die Beschwerde in zwei entscheidenden Punkten begründet ist, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall zur Neuentscheidung zurückzuweisen ist. Insbesondere wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Motivlage des Geschädigten, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, und dem Geisteszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines Geständnisses sowie der Beweiskraft dieses Geständnisses auseinandersetzen und darüber entscheiden müssen, ob ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar/Februar 2003 einzuholen sein wird. 2. Falsche Anschuldigung 2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 11. August 2001 den Geschädigten gegenüber einem ihn mündlich befragenden Beamten bei der Stadtpolizei E. fälschlicherweise beschuldigt, am 27. April 2001 um ca. 11.00 Uhr ein Motorfahrzeug ausserhalb von Parkfeldern parkiert zu haben. Diese Beschuldigung habe der Beschwerdeführer im Wissen darum erhoben, dass er es selber gewesen sei, der das erwähnte Fahrzeug nicht korrekt abgestellt habe (ER act. 27 S. 2). 2.2. Die Verteidigung ficht ausdrücklich nicht an, dass die Busse, auf welche sich der Vorwurf der falschen Anschuldigung bezieht, durch den Beschwerdeführer und nicht den Geschädigten erwirkt worden sei (KG act. 1 Ziff. 3.2. S. 10). Es wird jedoch geltend gemacht, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten wider besseres Wissen falsch belastet habe. Er habe seine Anschuldigung am 11. August 2001, also rund dreieinhalb Monate seit dem Falschparken, zu Protokoll gegeben, weshalb ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täglich mit einem der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge an die Arbeitsorte gefahren sei,

- 12 weshalb von ihm nicht verlangt werden könne, dass er sich rückwirkend genau erinnere, welches Fahrzeug er an welchem Tag benützt habe. Zudem sei beim Beschwerdeführer für den tatrelevanten Zeitraum von einem schlechten Erinnerungsvermögen auszugehen, was sich aus dem Einweisungsbericht der (...) Fachstelle für Alkoholprobleme vom 28. Januar 2003 ergebe. Angesichts dieser Umstände sei es willkürlich anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wider besseres Wissen gehandelt, nur weil es sich um die erste Busse nach der Wiedererlangung des Führerausweises gehandelt habe und darüber gewitzelt worden sei (KG act. 1 Ziff. 3.3. und 3.4. S. 10f.). 2.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass man auf der Baustelle über die bereits kurze Zeit nach (Wieder-) Erhalt des Führerausweises erwirkte Busse des Beschwerdeführers gelacht habe, und dieser selber dies lustig gefunden und scherzhaft noch eine Inrechnungstellung an die Kundin erwogen habe (KG act. 2 Erw. II.B.5. S. 14). Dieser Sachverhalt wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Dieses Detail ist aus Sicht der Vorinstanz für die Annahme entscheidend, der Beschwerdeführer habe seinen Bruder wider besseres Wissen belastet. Auf Grund von dessen Originalität geht die Vorinstanz offensichtlich davon aus, dass es sich beim fraglichen Falschparken und der erwirkten Busse nicht um etwas Alltägliches gehandelt habe, sondern um ein besonderes Ereignis, welches den Beteiligten im Gedächtnis geblieben sein müsse. Diese (sinngemässe) Erwägung ist grundsätzlich ohne Weiteres nachvollziehbar und wird nicht schon dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger täglich mit einem der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge zur Arbeit gefahren sei. Auch der Hinweis auf das schlechte Gedächtnis des Beschwerdeführers ändert an dieser Einschätzung nichts, geht doch die Vorinstanz unwidersprochen von einem besonders einprägsamen Ereignis aus, welches mithin auch Personen mit schlechtem Gedächtnis in Erinnerung bleibe. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

- 13 - 3. Drohung 3.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe am 15. März 2002 zu seinem Bruder gesagt, er werde ihn "abehacke" und "umlassen", wodurch letzterer in Angst und Schrecken versetzt worden sei (ER act. 27 S. 3). 3.2. Die Verteidigung bezieht sich auf die Aussagen der am fraglichen Vorfall anwesenden Zeugen und unterzieht deren Depositionen einer eigenen Würdigung (KG act. 1 Ziff. 4 S. 11-13). Sie setzt sich jedoch in keiner Weise mit den massgebenden Erwägungen der Erstinstanz, auf welche das Obergericht verweist (KG act. 2 Erw. II.C.3. S. 15f.), auseinander (vgl. OG act. 45 Erw. I.3.1.c und d S. 9- 11) und weist damit nicht nach, dass deren Interpretation unhaltbar sein sollte. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung 4.1. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 16. Dezember 2001 bis 16. März 2002 (antragsrelevanter Zeitraum) seinen Bruder tagsüber bis zu 30 Mal und nachts bis in die frühen Morgenstunden bis zu 10 Mal angerufen und beschimpft. Anlässlich dieser Telefonate habe er seinem Bruder gedroht, dass er ihn "umlassen" und "abehacken" werde. Weiter habe er ihm geraten, gut auf seinen Sohn G. aufzupassen. Zudem habe der Beschwerdeführer seinem Bruder anlässlich eines solchen Telefonates wenige Tage vor dem 4. April 2002 mitgeteilt, er solle für den Gerichtstermin vom 4. April 2002 eine kugelsichere Weste tragen (ER act. 27 S. 3). 4.2. Die Verteidigung bringt vor, die Beweisführung der Vorinstanz stütze sich einzig auf die vom Beschwerdeführer bestrittenen Aussagen des Geschädigten, was willkürlich sei, da dessen besondere Motivlage (Rache und Schädigung des Beschwerdeführers) nicht gebührend berücksichtigt werde. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche im Speziellen, dass er entgegen seinen bedingungslosen und ausdrücklichen Zusagen im Rahmen der Untersuchung nie Auszüge über die relevanten Telefonverbindungen beigebracht habe. Es gehe vorliegend nicht darum, dass die Auszüge für die Beweisführung unerheblich sei-

- 14 en, sondern darum, dass der Geschädigte seine Zusage nicht eingehalten habe, und zwar offenbar im Wissen, dass sich seine Behauptung durch entsprechende Auszüge nicht belegen lasse. Nicht zu überzeugen vermöge auch die Ansicht der Vorinstanz, dass der Geschädigte zur Begründung unwahrer Behauptungen nicht seinen kleinen Sohn bemühen würde. Vielmehr liege es nahe, so die Verteidigung weiter, dass der Geschädigte zu solchen Mitteln greife, um den Beschwerdeführer erst recht in ein schlechtes Licht zu rücken (KG act. 1 Ziff. 5.2. und 5.3. S. 13f.). 4.3. Es trifft zwar nicht zu, dass die Vorinstanz allein auf die Aussagen des Geschädigten abstellen würde (vgl. KG act. 2 Erw. II.D.6. S. 19). Dennoch steht ausser Zweifel, dass sie die Belastungen durch den Geschädigten ganz massgeblich zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes heranzieht, und zwar erneut, ohne auf das besondere Problem der Motivlage des Geschädigten einzugehen. Es kann ohne Weiteres auf die hierzu bereits gemachten Ausführungen gemäss Ziff. II.1.4. vorstehend verwiesen werden, woraus folgt, dass die entsprechende Willkürrüge begründet ist. Begründet ist damit auch der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe willkürlicherweise angenommen, der Geschädigte würde kaum seinen Sohn für eine unwahre Behauptung instrumentalisieren, denn auch diese Annahme lässt die Motivlage und die von der Erstinstanz allseits unwidersprochen festgehaltene krasse Abneigung gegen den Beschwerdeführer ausser Acht. Nicht stichhaltig ist dagegen der Einwand, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Geschädigte seine Zusage, bestimmte Dokumente ins Recht zu legen, nicht eingehalten habe, und zwar im Wissen, dass diese seine Position nicht stützen könnten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verteidigung das von ihr behauptete bzw. bloss vermutete Wissen des Geschädigten mit nichts belegt, und sich dieses allein aus der Tatsache, dass die fraglichen Unterlagen nicht eingereicht wurden, nicht ergibt, sind doch unzählige Gründe denkbar, weshalb der Geschädigte die Auszüge der Telefonverbindungen nicht einreichte. Doch selbst, wenn anzunehmen wäre, der Geschädigte habe gewusst, dass die Auszüge seine Position nicht würden stützen können, könnte daraus nichts abgeleitet werden, was die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung hätte einfliessen lassen müssen. Die

- 15 - Tatsache, dass eine Person zunächst ein Beweismittel beizubringen verspricht, schliesst naturgemäss nicht aus, dass sie später zur Einsicht gelangen kann, dass die von ihr angegebenen Dokumente die möglicherweise bloss auf Grund eines einfachen Irrtums ursprünglich behauptete Beweiskraft gar nicht aufweisen. Sollte die Verteidigung im dargelegten Verhalten ein prozesstaktisches Manöver des Geschädigten erblicken, so ist überdies in keiner Weise ersichtlich, worin der Nutzen eines solchen Vorgehens liegen sollte. 4.4. Die Verteidigung führt weiter aus, das Obergericht gelange in Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten den "Ratschlag" erteilt, beim Gerichtstermin eine kugelsichere Weste zu tragen, zu einer Verurteilung betreffend Drohung. Gemäss Anklageschrift habe das betreffende Telefonat aber wenige Tage vor dem Gerichtstermin vom 4. April 2002 stattgefunden. Damit falle es nicht in die antragsrelevante Zeit bis zum 16. März 2002. Es mangle somit am erforderlichen Strafantrag, was als Verletzung gesetzlicher Prozessformen zu werten sei (KG act. 1 Ziff. 5.5. S. 14f.). Die Frage, ob ein Strafantrag nötig sei und vorliege, ist eine Frage des Bundesrechts, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (§ 430 b Abs. 1 StPO). 4.5. Schliesslich moniert die Verteidigung erneut, die Vorinstanz habe auf das schriftliche Geständnis des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 16. Februar 2003 abgestellt, und verweist auf ihre Vorbringen zum Anklagevorwurf der Körperverletzung (KG act. 1 Ziff. 5.6. S. 15). Diesbezüglich folgt auch die Vorinstanz bloss ihrer Argumentation zum Vorwurf der Körperverletzung (KG act. 2 Erw. II.D.6. S. 19), weshalb vorliegend auf die hierzu bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. II.1.7. vorstehend). Die entsprechende Rüge erweist sich somit auch in diesem Punkt als berechtigt. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde mit Bezug auf entscheidende Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Drohung berechtigt ist. Die Vorinstanz wird somit nach der Rückweisung des Falles auch in diesem Punkt erneut entscheiden müssen. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung hierzu einzugehen (vgl. insb. KG act. 1 Ziff. 5.4. S. 14).

- 16 - III. Da die Beschwerde gutzuheissen ist und sich der Geschädigte (bzw. Beschwerdegegner 2) mit dem angefochtenen Entscheid im Kassationsverfahren nicht identifiziert, fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 357.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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