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Zürich Kassationsgericht 08.03.2004 AC030138

8. März 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,796 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Grundsatz 'in dubio pro reo'

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030138/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Roland Götte Sitzungsbeschluss vom 8. März 2004 in Sachen A., verteidigt durch Rechtsanwalt X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. Ulrich Weder betreffend Verletzung einer Verkehrsregel Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2003 (SB030319/U/mbü)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In ihrer Anklageschrift vom 12. Dezember 2002 warf die Bezirksanwaltschaft Zürich A. (Beschwerdeführer) vor, am 25. August 2002, um ca. 19.50 Uhr, mit seinem Personenwagen "Hyundai" die Kanonengasse in Zürich in Richtung Lagerstrasse befahren zu haben; zufolge bereits länger andauernder, krasser Unaufmerksamkeit habe der Beschwerdeführer das an der Verzweigung Militärstrasse auf Rot stehende Lichtsignal missachtet, worauf es zur Kollision mit dem Personenwagen "Mercedes" des die Militärstrasse befahrenden B. gekommen sei. B., welcher sich bei dieser Kollision Prellungen und Quetschungen am Oberkörper zugezogen habe, habe die Kreuzung gegen Ende seiner Grünphase bei Orange überqueren wollen und nicht damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer das Rotlicht missachten würde (ER act. 24). 2. Mit Urteil vom 18. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) der Verletzung einer Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft; vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG wurde er freigesprochen (ER act. 29). 3. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung und stellte den Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (ER act. 31 bzw. OG Prot. S. 4 i.V.m. act. 38). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichtes (II. Strafkammer) vom 16. September 2003 der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft (OG act. 42 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 43) und begründet (KG

- 3 act. 1). In seiner Beschwerdeschrift beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 1 S. 1). Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht ergriffen (KG act. 49) Sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) haben auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 11 bzw. 12). II. 1. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" und damit das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verletzt, und beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (KG act. 1 S. 5 Ziff. 2.1). Dazu wird im Einzelnen Folgendes vorgebracht: a) Das Obergericht habe die Aussagen der Beschwerdeführers nicht korrekt gewürdigt, indem es diesem einen angeblichen Widerspruch unterstelle. So werde auf S. 4 des angefochtenen Urteils zunächst festgehalten, der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher gewesen, ob er vor der Kreuzung rollend gefahren sei oder angehalten habe. Danach führe die Vorinstanz aus, in der Berufungsverhandlung habe sich der Beschwerdeführer "demgegenüber" auf den Standpunkt gestellt, er erinnere sich an das Ereignis und sei überzeugt, die Kreuzung bei Grün befahren zu haben. Es frage sich jedoch - so die Verteidigung sinngemäss -, worin hier ein Widerspruch zu sehen sei bzw. inwiefern die Frage, ob der Beschwerdeführer rollend gefahren sei oder angehalten habe, mit derjenigen nach der Farbe der Ampel etwas zu tun habe (KG act. 1 S. 8 Ziff. 2.3.4). b) Die Verteidigung führt sodann aus, W. und R. seien mit dem Velo in der gleichen Richtung wie B. unterwegs gewesen und hätten als Zeugen übereinstimmend ausgeführt, die Ampel habe von Grün auf Gelb geschaltet, als sie sich der Verzweigung genähert hätten; dann sei plötzlich der schwarze Mercedes neben ihnen "vorbeigebraust" (KG act. 1 S. 4/5, mit Verweis auf ER act. 8 S. 2 und act. 9 S. 1). Diese Aussagen würden in unmissverständlicher Weise nahelegen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern B. im Fehler gewesen sei. Anhalts-

- 4 punkte für dessen fehlerhaftes Verhalten seien sowohl die mutmassliche Missachtung des Rotlichtes als auch die nach Auffassung beider Zeugen übersetzte Geschwindigkeit. Der Verdacht, wonach B. beim Wechsel von Grün auf Gelb noch rasch habe "durchflitzen" wollen, lasse sich nicht von der Hand weisen. Die Einstellungsverfügung gegen B. möge hingehen, wenn man den Grundsatz "in dubio pro reo" rigoros anwende; dies könne mitunter dazu führen, dass beide Tatverdächtigen straffrei ausgehen würden, obwohl einer der beiden im Fehler gewesen sein müsse (KG act. 1 S. 5 Ziff. 2.2). c) Der Zeuge K. - so die Verteidigung weiter - habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der Wagen des Beschwerdeführers sei blau gewesen (was korrekt sei), wogegen er die Farbe des Auto's anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme insgesamt viermal mit Weiss bezeichnet habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe K. behauptet, er habe nie von einem weissen Fahrzeug gesprochen, obwohl dies alle Beteiligten gehört hätten und dies auch so protokolliert worden sei (KG act. 1 S. 3 Ziff. 1.2.1 und S. 6 unten); K. habe stur darauf beharrt, dass er genau ausgesagt bzw. nicht ausgesagt habe ("Moment, moment, ich habe nie von einem weissen Auto gesprochen"). Obwohl ein solches Verhalten die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht gerade erhöhe, sage das Obergericht, K. sei zu seinem Irrtum gestanden, was für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Diese Wertung sei aktenwidrig, sei K. doch gerade nicht zu einem seiner Irrtümer gestanden (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 6/7). K. habe im Weiteren behauptet, der Personenwagen des Beschwerdeführers sei bei der Kollision bereits etwas nach rechts abgebogen. An dieser Aussage habe K. auch auf entsprechendes Nachfragen festgehalten, obwohl sich aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeug und der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers ergäbe, dass die Kollision rechtwinklig erfolgt sei bzw. dass Letzterer seine Richtung nicht geändert habe und auf der Kanonengasse habe geradeaus weiterfahren wollen. Allerdings sei der Wagen des Beschwerdeführers durch den Aufprall etwas nach rechts verschoben worden (KG act. 1 S.3 Ziff. 1.2.1). Das Obergericht halte in diesem Zusammenhang auf S. 10 seines Urteils fest, es sei gut denkbar, dass der Zeuge K. durch den Umstand, dass das

- 5 - Fahrzeug des Beschwerdeführers durch die Kollision ein Stück weit nach rechts in die Militärstrasse geschoben worden sei, zur Aussage veranlasst worden sei, der Beschwerdeführer sei im Begriff gewesen, nach rechts abzubiegen. Die entsprechende Aussage von K. (ER act. 10 S. 1/2) - so die Verteidigung - beziehe sich jedoch eindeutig auf das Geschehen vor der Kollision und könne somit nicht mit einer Sinnestäuschung durch das nachfolgende Unfallgeschehen erklärt werden. Die Interpretation des Obergerichtes sei eine durch nichts belegbare Mutmassung - es erstaune, wenn die Aussage eines Zeugen dergestalt zurechtgerückt werde (KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.3.1). d) Die Verteidigung bringt schliesslich vor, das Obergericht stütze die Verurteilung alleine auf die Darstellung des Taxichauffeurs K., doch würden dessen Aussagen denjenigen des Zeugen M. diametral entgegenstehen (KG act. 1 S.5 Ziff. 2.2). So habe K., welcher sich der Kreuzung aus der Gegenrichtung (des Beschwerdeführers) genähert und vor der Signalanlage gehalten habe, behauptet, der Beschwerdeführer sei auf die Kreuzung zugefahren, als die Ampel für ihn - K. - noch auf Rot gestanden sei. Laut K. sei die Ampel sogar noch beim Aufprall der Fahrzeuge (KG act. 1 S.3 Ziff. 1.2.1) und auch noch danach auf Rot gestanden (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.3.3). Demgegenüber habe der Zeuge M., welcher die Militärstrasse auf dem Fussgängerstreifen beim Kiosk in gleicher Richtung wie K. habe überqueren wollen, festgehalten und auch auf Ergänzungsfrage vorbehaltlos bestätigt, dass die Ampel für ihn - M. - "in der interessierenden Zeit" Grün angezeigt habe (KG act. 1 S. 3/4 Ziff. 1.2.2, mit Verweis auf ER act. 11; S. 6 Ziff. 2.3.1). M. habe klar ausgesagt, dass er die Kreuzung vor dem Unfallgeschehen sofort hätte überqueren können, weil die Ampel für ihn auf Grün gestanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe K. - so die Verteidigung - somit bereits mindestens Rot/Gelb oder gar Grün haben müssen (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.3.2). Die Vorinstanz halte auf S. 13 ihres Entscheides fest, eine allfällige Rot/Orange-Phase bedeute noch immer Rot, weshalb die Aussage von K., wonach es immer noch Rot gewesen sei, den Ausführungen von M. keineswegs widerspreche. Diese Annahme so die Verteidigung - sei schlichtweg falsch, denn einerseits habe K. immer behauptet, Rot und nicht etwa Rot/Gelb gehabt zu haben, und andererseits habe M. stets behauptet, schon vor dem Unfall Grün gehabt zu haben, was für den Ge-

- 6 genverkehr Rot/Gelb und nicht Grün bedeute (KG act. 1 S.7 Ziff. 2.3.3). Es sei sodann unerfindlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gelange, M.'s Aufmerksamkeit sei durch den Einkauf beim Kiosk vermindert bzw. weniger ausgeprägt gewesen als diejenige K.'s, zumal Letzterer sich möglicherweise mit seinem Fahrgast unterhalten oder anderswohin geblickt habe (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.3.2). Die Argumentation auf S. 13 des angefochtenen Entscheides, wonach für die Zuverlässigkeit des Zeugen K. spreche, dass dieser nach der Kollision nicht weitergefahren sei, weil er noch immer Rot gehabt habe, mute "eher grotesk" an, denn wer fahre schon auf eine Kreuzung zu, in deren Mitte sich vor Sekunden eine Kollision ereignet habe (KG act. 1 S. 7 oben). Sodann sei es keine Seltenheit, dass ein Autofahrer, welcher vor einem Rotlicht habe anhalten müssen, nach dem Wechsel auf Grün nicht sofort losfahre; unter Umständen sei K. nicht sofort losgefahren, weil er mit dem Fahrgast diskutiert oder woanders hingeblickt habe, z.B. auf den heranbrausenden Mercedes (KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.3.1). 2. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden,

- 7 ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der

- 8 willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht – wie bereits ausgeführt – nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (RB 1990 Nr. 5; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 3. a) Die Vorinstanz zitierte auf S. 4 ihres Urteils verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren; diesen Aussagen - aus welchen u.a. hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht mehr bis ins Detail an die Umstände hat erinnern können - stellte sie die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachte Äusserung des Beschwerdeführers, wonach er sich an das Ereignis erinnere und überzeugt sei, die Kreuzung bei Grün befahren zu haben, gegenüber. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein widersprüchliches Aussageverhalten unterstellt, geht die Rüge insofern am angefochtenen Entscheid vorbei, als sich das Wort "demgegenüber" auf das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers an sich bezog und - entgegen der Auffassung der Verteidigung - keineswegs ein Zusammenhang zwischen der Art und Weise des Befahrens der Kreuzung (bereits rollend oder aus dem Stand) und der Farbe des Lichtsignals hergestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

- 9 b) Die Verteidigung macht unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen W. und R. geltend, nicht der Beschwerdeführer, sondern B. sei im Fehler gewesen. Ob den zitierten Aussagen entnommen werden müsste, B. habe die Kreuzung bei Rot befahren, kann allerdings offenbleiben; weil sich die Verteidigung mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach B. die Ampel zwar möglicherweise bei Rot passiert habe, diese Möglichkeit im Hinblick auf die "Alles-Rot-Phase" eine Rotlichtmissachtung durch den Beschwerdeführer jedoch nicht ausschliesse (KG act. 2 S. 12), in keiner Weise auseinandersetzt, ist auf diese Rüge nicht einzutreten. c) Soweit die Verteidigung die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. in Frage stellt, weil dieser bezüglich der Farbe des Wagens widersprüchliche Angaben gemacht habe und nicht zu seinem Irrtum gestanden sei, gilt Folgendes: Dem zitierten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass K. zunächst von einem weissen (statt blauen) Auto gesprochen hat, und dies später so nicht gesagt haben wollte (siehe ER act. 10 S. 1/2). K. fügte zwar an, er könne sich nicht mehr an die Farbe erinnern, doch hat er damit nicht eingestanden, vorerst (fälschlicherweise) von einem weissen Fahrzeug gesprochen zu haben. Das Zugeben des (nunmehr) fehlenden Erinnerungsvermögens kann deshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (siehe KG act. 2 S. 9) - nicht als Eingeständnis eines Irrtums bezeichnet werden; vielmehr bleibt unklar, weshalb K. trotz offenbar fehlendem Erinnerungsvermögen zunächst von einem weissen Fahrzeug gesprochen hat. Diese Äusserungen alleine lassen den Zeugen K. jedoch noch nicht als grundsätzlich unglaubwürdig erscheinen, zumal die Fahrzeugfarbe letztlich einen eher nebensächlichen Umstand der Geschehnisse darstellt, welchem K. möglicherweise wenig Gewicht beigemessen hat und bezüglich welchem er womöglich etwas unbedarft ausgesagt hat. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Schilderung des Zeugen K. nicht abgebogen ist, sondern geradeaus fahren wollte (siehe KG act. 2 S.10). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach K.'s Erinnerungen an den Ablauf der Geschehnisse möglicherweise durch die Endposition der Fahrzeuge beeinflusst worden seien, erscheint zwar durchaus nachvoll-

- 10 ziehbar; trotzdem bzw. gerade aus diesem Grunde stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Zeuge K. auch im Kernbereich (Frage der Farbe des Lichtsignals) von irgendwelchen äusseren Umständen zu unzutreffenden Aussagen hat verleiten lassen. Im Sinne eines Zwischenfazits bleibt damit festzuhalten, dass K.'s Äusserungen zur Farbe des Fahrzeuges bzw. zur Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob er sich als Zeuge im Detail genau und zutreffend hat erinnern können. Für sich alleine betrachtet lassen diese Zweifel die belastende Hauptaussage von K. ("Ampel war Rot") jedoch noch nicht als unglaubhaft erscheinen (vgl. aber die Gesamtwürdigung unter Ziff. II.3.d nachstehend). d) Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Ampel des Fahrstreifens Kanonengasse bereits vor dem Unfall zumindest Rot/Gelb hätte anzeigen müssen, wenn die Aussage des Zeugen M., wonach die Ampel beim Fussgängerstreifen über die Militärstrasse schon vor der Kollision Grün angezeigt habe, der Wahrheit entsprechen würde (dies ergibt sich aus dem Signalplan [ER act. 13/4], wonach im Zeitpunkt, in welchem der Fussgängerstreifen beim Kiosk grünes Licht erhält, die Ampel des Fahrstreifens Kanonengasse von Rot auf Rot/Gelb wechselt, um zwei Sekunden später auf Grün zu schalten). Damit hätte der Zeuge K., welcher ausführte, seine Ampel habe vor und auch noch nach der Kollision Rot angezeigt (siehe ER act. 10 S. 2), folglich nicht die Wahrheit gesagt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach Rot/Gelb noch immer Rot bedeute, so dass kein Widerspruch zwischen den Aussagen von K. und M. bestehe (KG act. 2 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, denn K. führte als Zeuge auf entsprechende Nachfrage aus, die Ampel habe eindeutig Rot, und nicht etwa Rot/Gelb angezeigt (ER act. 10 S. 3). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Aussagen der beiden Zeugen in Einklang bringen liessen, erscheint daher unhaltbar, und es ist im Folgenden davon auszugehen, dass sich die Zeugen K. und M. in diesem Punkt widersprochen haben. Widersprechen sich die Aussagen zweier Zeugen, und ist keiner der beiden glaubwürdiger als der andere bzw. bestehen keine Umstände, welche die

- 11 - Aussage des einen Zeugen glaubhafter erscheinen lassen als die des anderen, so ist gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigeren Darstellung auszugehen. Bei der Würdigung der beiden Zeugenaussagen erachtete die Vorinstanz die Aussage von M. offenbar als weniger glaubhaft als diejenige K.'s, führte sie hiezu doch Folgendes aus: K. habe sein Fahrzeug vor der Kreuzung angehalten, was ohne Rotlicht nicht zu erklären sei. Es sei nur schon deshalb davon auszugehen, dass dieser sich auf das Geschehen konzentriert habe. Sodann sei K. zum Zeitpunkt der Kollision nicht wieder losgefahren, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spreche. Demgegenüber habe M. zunächst am Kiosk etwas gekauft, sich dann umgedreht und erst dann seine Wahrnehmungen gemacht, weshalb seine Aufmerksamkeit weniger auf das (Unfall-) Geschehen gerichtet gewesen sei, was zu berücksichtigen sei (KG act. 2 S. 13). Es kann offenbleiben, ob M. tatsächlich weniger auf die Ereignisse auf der Kreuzung achtete als K.; bei der Gegenüberstellung der sich widersprechenden Aussagen ist weniger die Frage zu beantworten, welcher Zeuge den Zusammenstoss auf der Kreuzung besser hat beobachten können, sondern wer von beiden die glaubhafteren Angaben zur Signalisation machte. In diesem Zusammenhang erscheint die Argumentation der Vorinstanz, wonach auch der Zeuge K. losgefahren wäre, wenn die Ampel des Fahrstreifens Kanonengasse denn tatsächlich Grün angezeigt hätte, auf den ersten Blick zwar plausibel, doch ist dem entgegenzuhalten, dass der Zeuge K. - aus welchem Grunde auch immer zur fraglichen Zeit möglicherweise für einen Augenblick nicht aufmerksam war (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, wonach K. möglicherweise mit dem Fahrgast diskutiert habe, KG act. 1 S. 6 und 7). Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Zeugen K. bereits an anderer Stelle als widersprüchlich bzw. unzutreffend erwiesen haben (siehe Ziff. II.3.a vorstehend). Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, ist auf der anderen Seite nicht einzusehen, weshalb M. weniger auf das Lichtsignal hätte achten sollen, nur weil er zuvor etwas am Kiosk gekauft hat (zumal ein Fussgänger als "schwächstes Glied" im Strassenverkehr ein eminentes Interesse daran haben dürfte, den Fussgängerstreifen nicht unüberlegt zu betreten, sondern auf die Ampel zu achten.)

- 12 - Bei dieser Beweislage erscheint M.'s Aussage gesamthaft betrachtet zumindest nicht weniger glaubhaft als diejenige K.'s, und es ist zugunsten des Beschwerdeführers von deren Richtigkeit auszugehen. Gleichzeitig ist die damit in Widerspruch stehende Aussage K.'s, wonach die Ampel des Fahrstreifens Kanonengasse sowohl vor als auch noch nach der Kollision auf Rot gestanden sei, als unzutreffend zu bezeichnen. Weil der vorinstanzliche Schuldspruch letztlich (einzig) auf der belastenden Aussage von K. beruht (siehe KG act. 2 S. 14 oben), bestehen somit erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Es gilt zwar zu beachten, dass in der Beschwerdeschrift auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen K. bzw. zur Glaubhaftigkeit von dessen Aussage (ER act. 29 Erw. I.5, S. 5/6) nicht explizit Bezug genommen wird, obwohl die Vorinstanz auf diese verwiesen hat (KG act. 2 S. 7 oben). Dem erstinstanzlichen Entscheid kommt aber insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als zu dieser Frage offensichtlich nichts ausgeführt wurde, was von der Vorinstanz nicht wiederholt worden wäre (faktisch hat die Vorinstanz die Aussage des Zeugen K. nicht bloss "ergänzend", sondern nochmals umfassend gewürdigt). In Gutheissung dieser Rüge ist der angefochtene Entscheid somit wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO).

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2003 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen), das Obergericht (II. Strafkammer) und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Direktionssekretariat, Verwaltungsgebäude 2, Postfach, 6301 Zug, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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