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Zürich Kassationsgericht 12.01.2004 AC030019

12. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·6,106 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Anwendungsfall unzulässiger antizipierter (vorweggenommener) Beweiswürdigung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030019/U2/bb Kass.-Nr. alt: 2003/038 S Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 12. Januar 2004 in Sachen 1. X. Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... 2. ……………. gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. Christian Weber, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 2. A., 3. B., 4. C., 5. D., 6. E:, 7. F., 8. G., Geschädigte und Beschwerdegegner 2-8 4 vertreten durch Rechtsanwältin ... 5 vertreten durch ... betreffend mehrfachen Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2002 (SB010434/U/ah)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 19. Juli 2000 wirft dem Angeklagten X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mehrfachen Betrug (teilweise in Mittäterschaft mit Y.) in einem Deliktsbetrag von knapp 3,5 Mio. Franken, mehrfache Hehlerei in einem Deliktsbetrag von rund 1,75 Mio. Franken sowie mehrfache Urkundenfälschung vor. 2. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Juli 2001 des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Deliktsbetrag total Fr. 2'641'450.–) sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Deliktsbetrag total Fr. 1'637'680.35.–) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 3 ½ Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 1997 ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten. In zwei Fällen sprach es den Beschwerdeführer vom Betrugsvorwurf frei. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer, verschiedenen Geschädigten Schadenersatz zu bezahlen, soweit es die entsprechenden Begehren nicht im Mehrbetrag oder vollumfänglich auf den Zivilweg verwies (OG act. 39). 3. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin trat die II. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. Oktober 2002 auf die Anklage gegen den Beschwerdeführer (und Y.) betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten C. (Sicherheit für eine Zahlung von Fr. 360'000.–) nicht ein, ebensowenig auf die Anklage gegen den Beschwerdeführer betreffend Hehlerei. In den übrigen Punkten bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Schuld- und Freispruch. Es bestrafte den Beschwerdeführer neu mit 2 ¾ Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 1997 ausgefällten Gefängnisstrafe von 3 Monaten. Sodann nahm das Obergericht davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer die Schadenersatzbegehren einzelner Geschädigten anerkannte,

- 3 und verwies weitere Begehren entweder im Mehrbetrag oder gänzlich auf den Weg des Zivilprozesses (KG act. 2). 4. Gegen das Urteil des Obergerichts legte der amtlich verteidigte Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche er rechtzeitig anmeldete und begründete. Er stellt den Hauptantrag, es sei das angefochtene Urteil hinsichtlich Dispo.-Ziff. 1a, 3a und 5 bis 8 aufzuheben (vgl. KG act. 1 S. 3). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) wie auch die Geschädigten (Beschwerdegegner 2-8) auf Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 9/1-8, 10 und 11). 5. Der Beschwerdeführer hat keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (vgl. KG act. 7). II. 1. a) Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, aufgrund eines betrügerischen Konstruktes von verschiedenen Geschädigten (teils) unter hohen Renditeversprechen ab ca. Mai 1995 systematisch Geldbeträge erhältlich gemacht zu haben. Als Dreh- und Angelpunkt habe dabei das sogenannte "Nigeria-Geschäft" gedient. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Geschädigten vorgegeben, dass er mit der Firma R. Ltd. in Lagos (Nigeria) einen Vertrag zur Lieferung von Rotationsgiessmaschinen-Anlagen und zur Übertragung von Patentrechten abgeschlossen habe und er aus diesem Vertrag eine vereinbarte Gegenleistung von ursprünglich 30 bzw. später 40 Mio. USD zugute habe. Das Guthaben sei in einem ersten Schritt nach London gebracht worden, wo es durch die Firma P. R. & Co. bzw. später durch S.P.B.S. und indirekt durch die A.G.I. in Brüssel und noch später durch die M.S. in Paris verwaltet worden sei. In der Folge sei es aber zu Schwierigkeiten bei der Auslösung des Guthabens gekommen, und es sei ihm nicht gelungen, in den Besitz des Geldes zu kommen. Er habe deshalb den Geschädigten erklärt, dass er mit dem Erwerb einer Mitgliedschaft z.B. bei einer Geheimopeation namens U.G.C. mit Sitz in New York, das Guthaben freibekommen könne. Auch habe er gegenüber den Geschädigten geltend gemacht, er müsse

- 4 das Projekt in Nigeria sozusagen vorfinanzieren, weshalb er die Gelder benötige. Später habe er überdies angegeben, dass die Auslösung des Guthabens von der Bezahlung einer Kontoeröffnungsgebühr abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe sodann die an ihn übergebenen Beträge an Personen weitergeleitet, welche er zuvor nicht gekannt habe, deren Identität und angebliche geschäftliche Umfelder ihm unbekannt gewesen und von ihm nie in geeigneter Form hinterfragt worden seien. Dabei habe er von Beginn weg jedenfalls in Kauf genommen, von den diesen Personen ausbezahlten Geldern nie wieder etwas zu sehen, geschweige denn dadurch je irgendeine andere geldwerte Gegenleistung zu erhalten (vgl. Anklageschrift "Vorbemerkungen" S. 2-4, vgl. weiter OG act. 39 S. 7-10 und KG act. 2 S. 14-16). b) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage insoweit als erstellt, als der Beschwerdeführer Geschädigte - soweit er ihnen gegenüber das "Nigeria-Geschäft" bzw. Ansprüche aus diesem Geschäft, das sich als reines Konstrukt erwies, als Grundlage für ihre Geldhingabe nannte - täuschte und ihnen sinngemäss vorgab, dass er selbst über einen rechtlich einwandfreien Anspruch auf die besagten USD-Millionen als Gegenleistung aufgrund des von ihm mit der R. abgeschlossenen, gültigen Rechtsgeschäfts verfüge. Effektiv habe der Beschwerdeführer aufgrund eines allfälligen andern dissimulierten Geschäfts höchstens über vage Versprechungen, jedenfalls aber nicht rechtlich durchsetzbare Ansprüche verfügt. Es sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage unter diesen Umständen über keine materiellen, rechtlichen und faktischen Mittel verfügte, die ihn je in die Lage versetzt hätten, diesen Anspruch rechtswirksam durchzusetzen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern mit der nötigen Gewissheit und innert der versprochenen Fristen nachkommen zu können. Seine höchst unsichere Rechtsposition habe jedenfalls keinerlei zuverlässige Versprechungen gegenüber seinen Geldgebern zugelassen (vgl. KG act. 2 S. 121). c) Der Beschwerdeführer anerkannte den äusseren Sachverhalt in den vorinstanzlichen Verfahren insoweit, als er zugab, von den Geschädigten die entsprechenden Geldbeträge entgegengenommen zu haben. Er behauptete jedoch

- 5 stets, das "Nigeria-Geschäft" sei real gewesen. Er habe seine Geldgeber über den Verwendungszweck der Darlehen nicht getäuscht. Es sei immer um die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Auslösung seines Guthabens aus dem "Nigeria-Geschäft" gegangen und er sei immer der Überzeugung gewesen, dass die Rückzahlung der Geldbeträge an die Geschädigten samt Zinsen und versprochenem Gewinnanteil aus diesem Guthaben möglich sein würde (vgl. KG act. 2 S. 16-17 und dortige Belegstellen). 2. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde lässt der Beschwerdeführer rügen, dass der Untersuchungsgrundsatz, insbesondere § 31 StPO, in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. 2.1 a) Zur Begründung wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, obwohl es sich beim sogenannten "Nigeria-Geschäft" um einen "internationalen Tatbestand" handle, sei in der Strafuntersuchung nur der "Binnenaspekt" berücksichtigt worden. Es habe keine eigentliche Abklärung des internationalen Sachverhaltes im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers stattgefunden. Von der Person des Beschwerdeführers abgesehen sei niemand formell in das Verfahren miteinbezogen worden. Bereits darin liege eine Verletzung von § 31 StPO, und da die Unterlassungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt worden seien, sei der Untersuchungsgrundsatz auch durch die Vorinstanzen verletzt worden. Die einseitige Untersuchungsführung habe dazu geführt, dass unrichtige Behauptungen in die "Vorbemerkungen" der Anklage eingeflossen seien, wobei es konkret um zwei Abschnitte gemäss Seiten 2/3 der Anklageschrift gehe (vgl. KG act. 1 S. 7-17, Ziffern 1.1-1.13; insbesondere S. 8, Ziffer 1.5, und S. 14/15, Ziffer 1.9). b) Das den Strafprozess beherrschende Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass die Untersuchungsbehörde und das Gericht den Sachverhalt, welcher Gegenstand des Verfahrens bildet, aus eigener Initiative (d.h. unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anträge der Verfahrensbeteiligten) ermitteln und sich selbst instruieren. Man spricht daher u.a. von der Untersuchungs-, Ermittlungs- oder Instruktionsmaxime (statt vieler: SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 269).

- 6 - Für die Untersuchungsbehörde ergibt sich der genannte Grundsatz insbesondere aus § 31 StPO. Danach soll (von Amtes wegen) den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht werden. Eine Verletzung von § 31 StPO im Zusammenhang mit der Nichtabnahme eines Beweismittels, welche als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Betracht fiele, könnte gemäss Praxis dann angenommen werden, wenn die Untersuchungsbehörde es in offensichtlich stossender Weise unterlassen hätte, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen. Der Entscheid ist aber nur dann aufzuheben, wenn sich der Mangel der Untersuchungsführung im Sinne einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder willkürlicher Beweiswürdigung auf den Entscheid ausgewirkt hat. Entscheidend ist also, ob bzw. wie sich allfällige derartige Mängel im Urteil niedergeschlagen haben. Generell ist schliesslich zu berücksichtigen, dass bezüglich der Führung einer Strafuntersuchung dem Bezirksanwalt - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (ZR 83 Nr. 120; Kass.-Nr. 99/293 S, Beschluss vom 31. Oktober 2000, in Sachen R., E. II/1b; vgl. SCHMID, IN DONATSCH/SCHMID, Kommentar StPO, Zürich 1999, N 3 zu § 30 und N 1ff. zu § 31). Für das gerichtliche Hauptverfahren sieht § 183 Abs. 2 StPO vor, dass weitere Beweiserhebungen nach Anordnung des Gerichts durch einen Untersuchungsbeamten, durch das Gericht selbst oder eine Abordnung desselben vorgenommen werden, wenn solche zur Abklärung des Tatbestandes erforderlich erscheinen. Praktisch gleichen Inhalts sind die beiden Bestimmungen von § 278 (Hauptverfahren vor Obergericht) bzw. § 285 StPO (Hauptverfahren vor Bezirksgericht). § 421 Abs. 2 StPO hält für die Berufungsinstanz fest, dass sie die Akten von sich aus vervollständigen könne. Gemäss § 398 Abs. 1 StPO findet aber § 183 Abs. 2 StPO auch für das Berufungsverfahren Anwendung, weshalb auch in diesem Verfahrensstadium der Wahrheitsgrundsatz gilt (ZR 97 Nr. 30, E. 6b; SCHMID, IN DONATSCH/SCHMID, a.a.O., Zürich 1996, N 1ff. zu § 398 StPO). Das bedeutet, dass die Berufungsinstanz das Recht und die Pflicht hat, diejenigen Beweise zu erheben, welche zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig sind. Anlass hierzu kann etwa der Eindruck des Sachrichters sein, dass die bisher zusammengetragenen

- 7 - Beweise nicht ausreichen, um zuverlässig über den angeklagten Sachverhalt zu urteilen, mithin die Beweislage unklar, lückenhaft oder widersprüchlich blieb (SCHMID, IN DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 4ff. zu § 183 StPO, N 3 zu § 421 StPO; ZR 97 Nr. 30, E. 6b; ZR 91/92 Nr. 10, E. II/1). c) Vor der Behandlung der unter lit. a erwähnten Rüge sowie im Hinblick auf die weiteren Rügen sind schliesslich die Anforderungen an die Beschwerdebegründung aufzuzeigen. Erforderlich ist, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweist (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben; der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbringen genügt daher nicht. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Rügeprinzip). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen. Wer die Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, IN DONATSCH/SCHMID, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die

- 8 - Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. d)aa) Die Beweisführung beruht vorliegend in der Tat schwerpunktmässig auf einer Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers. Letzterer wurde während der Strafuntersuchung eingehend mit den vorhandenen Geschäftsunterlagen konfrontiert. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Dokumenten, Verträgen etc., welche die Untersuchungsbehörden sicherstellen konnten oder der Beschwerdeführer selber zu seiner Entlastung einreichte. Bereits das Bezirksgericht stellte fest, das Aussergewöhnliche am vorliegenden Fall sei, dass mit Ausnahme des Beschwerdeführers keine einzige Person formell in die Untersuchung habe einbezogen werden können, welche (direkt) über das "Nigeria-Geschäft" hätte Auskunft geben können (vgl. OG act. 29 S. 26). Sämtliche Bemühungen der Untersuchungsbehörden, mit Personen in Kontakt zu treten, seien gescheitert. Dies überrasche allerdings nicht. Wie sollte es möglich sein - so das Bezirksgericht -, natürliche Personen ausfindig machen zu können und mit diesen in Kontakt zu treten, wenn schon die Gesellschaften, für die die betreffenden Personen angeblich tätig gewesen sein sollen, nicht existierten. Sämtliche Interpolnachfragen bezüglich der angeblichen Firmen und Organisationen seien ins Leere gestossen (vgl. OG act. 39 S. 26, vgl. auch S. 17-21). Die Verteidigung wendete bereits im Berufungsverfahren ein, im vorliegenden Fall mit internationalem Bezug sei zu wenig ermittelt worden. Die Vorinstanz hielt im Sinne der erstinstanzlichen Erwägungen dagegen, aus den zahlreich vorgenommenen Abklärungen habe praktisch durchwegs kein positives Ergebnis resultiert, was klar gegen Zufälligkeiten spreche. Wenn sich Adressen, Personen und Firmen, wie die Vorinstanz weiter ausführte, praktisch durchwegs nicht eruieren liessen, spreche dieser Umstand klar dafür, dass es sich weitgehend um Scheinfirmen oder Ähnliches handle. Ergänzend führte die Vorinstanz an, dass offenbar auch private Nachforschungen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechender gewesen seien. So hätten Abklärungen der Anwälte P. & S. auf Veranlassung von RA V. ergeben, dass die AGI in Brüssel nie registriert gewesen sei, weshalb sie auch keine wirtschaftliche Tätigkeit habe entfalten können (vgl. KG act. 2 S. 113f.). Auch hielt die Vorinstanz der Verteidigung in diesem Zusammenhang entgegen, dass es der Polizei bei allen

- 9 - Anstrengungen kaum möglich sein dürfte, Firmen zu finden, die nicht in der geschäftsüblichen Form auftreten und sich nicht offen deklarierten (vgl. KG act. 2 S. 118). bb) Der Umstand, dass es im Bereich der internationalen Anknüpfungspunkte zu keinen weitergehenden Untersuchungshandlungen kam, hat somit zum einen realen Hintergrund, und zum anderen - was entscheidend ist - hat er sich nicht in Form willkürlicher Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid niedergeschlagen. Jedenfalls ist es möglich und zulässig, dass der Sachrichter gestützt auf die Aussagen eines Angeklagten sowie im Recht liegende Geschäftsunterlagen (wie Dokumente, Verträge etc.) zur Überzeugung gelangt, dass es sich beim behaupteten Geschäft um ein Scheingeschäft bzw. Konstrukt handelt. Auch kann anhand dieser Beweise die Überzeugung gewonnen werden, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen handelte bzw. in Kauf nahm, kein reales Geschäft abzuschliessen. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung ist somit unzutreffend (vgl. etwa KG act. 1 S. 20, Ziffer II/2/7), und die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen Fähigkeiten sowie zur Art und Weise, wie er während der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren befragt worden sei, erweisen sich als zu allgemein, um die vorinstanzliche Beweisführung als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. KG act. 1 S. 14f. und S. 28 oben). Das Gleiche gilt für den Einwand, dem Geschäft werde in solchen Kulturkreisen (Nigeria) mehr Bedeutung zugewiesen, als den schriftlichen Details (vgl. KG act. 1 S. 13). Immerhin sei, was den eben genannten Einwand betrifft, auf die in der Beschwerde unangefochten gebliebene Erwägung auf Seite 109 des Urteils hingewiesen, wo die Vorinstanz feststellte: "Auch wenn dieses angebliche Millionengeschäft mit einem aussereuropäischen Partner hätte vereinbart werden sollen, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass gewisse minimale Vertragsstandards eingehalten worden wären, welche jedoch vorliegend in keiner Weise erfüllt wurden." Ergänzend ist festzuhalten, dass den internationalen Bereich betreffend immerhin die Aussagen der während der Untersuchung als Zeugin einvernommenen U. im Recht liegen. Die Vorinstanz hatte keine Zweifel daran, dass die Zeugin sich im Zusammenhang mit den Geschäften des Beschwerdeführers und in dessen Auftrag mehrfach in Nigeria aufgehalten und dort ge-

- 10 mäss ihren Angaben offenbar auch mit Z. Kontakt gehabt habe. Indessen sprach die Vorinstanz (zusammengefasst) ihren Aussagen die Eignung ab, das vom Beschwerdeführer behauptete Geschäft bestätigen zu können (vgl. KG act. 2 S. 114- 115). cc) Die Vorinstanzen haben im Rahmen der Entscheidfindung davon Kenntnis genommen, dass die internationalen Ermittlungen keine weitergehenden Ergebnisse brachten. Dieser Umstand führte aber nicht dazu, dass die Vorderrichter die Beweislage als unklar, lückenhaft oder widersprüchlich einstuften. Im Gegenteil gelangten sie aufgrund der im Recht liegenden Beweise zur Überzeugung, dass es sich beim behaupteten Geschäft um ein simuliertes Geschäft handelte (vgl. etwa KG act. 2 S. 114 und S. 121/122). Auf Stellen im angefochtenen Urteil, in welchen die Vorinstanz etwas Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht haben könnte, wird in der Beschwerde - von einer Ausnahme abgesehen - auch nicht konkret hingewiesen, und solche sind - führt man sich die zusammenfassende Darstellung des Beweisergebnisses vor Augen (vgl. KG act. 2 S. 108-123) - auch nicht ersichtlich. dd) Die Verteidigung wies, um auf die angesprochene Ausnahme zurückzukommen, weiter hinten in der Beschwerde auf die Urteilsstelle gemäss Seite 89/ 90 hin (vgl. KG act. 1 S. 31). Die Vorinstanz erwog an dieser Stelle: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch diese Angaben des Angeklagten bezüglich der angeblichen Mitgliedschaft beim Geheimbund der UGC alles andere als überzeugend wirken. Nicht nur bestehen wiederum keine verlässlichen Unterlagen, sondern sind auch die Angaben des Angeklagten selbst derart widersprüchlich und gründen auf praktisch keinen Fakten, sondern angeblich mündlichen und teilweise nur indirekten Auskünften, dass sie kaum realistisch erscheinen und insbesondere im Zusammenhang mit einem Geschäft dieser Grössenordnung unglaubhaft erscheinen." Bezugnehmend auf diese Erwägung wird vorgebracht, das Wort "scheinen" gehöre nicht als Zusammenfassung an das Ende einer strafprozesskonformen Untersuchung. Eine solche habe so zu erfolgen, dass man dieses Verb nicht mehr benötige, sondern Fakten habe (vgl. KG act. 1 S. 31).

- 11 - Dass die Vorinstanz damit eine Ungewissheit bezüglich der Beweislage zum Ausdruck brachte, kann nicht gesagt werden. Die beanstandete Formulierung besagt hier nichts anderes, als dass sich die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers in den Augen der Vorderrichter als unglaubhaft erwiesen. Ein Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. ee) Klar zu stellen gilt es ferner, dass die Vorinstanz nicht von einer Pflicht des Beschwerdeführers ausging, Aussagen zu machen und/oder zum Beweis der Unschuld beizutragen. Der Beschwerdeführer war vielmehr von Beginn weg, d.h. bereits während des Untersuchungsverfahrens, bereit, zu den interessierenden Geschäftsvorgängen Aussagen zu machen. Die Aussagen eines Angeklagten können als Beweismittel für und gegen ihn selbst verwendet werden und so zur Überzeugungsbildung des Richters beitragen. Dabei darf berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte am ehesten in der Lage ist, die gegen ihn vorgebrachten Verdachtsgründe zu widerlegen, was mit Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt verstärkt zutreffen dürfte (vgl. statt vieler: HAUSER/SCHWERI, Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel u.a. 2002, § 61 N 2f.; vgl. auch § 11 Abs. 1 und § 151 StPO). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer - soweit es um die Vorbringen gemäss S. 7-17 geht - der Nachweis einer Verletzung der den Untersuchungsgrundsatz konkretisierenden Normen der StPO nicht gelungen ist. Folglich erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde im bezeichneten Umfang überhaupt eingetreten werden kann. 2.2 Die Verteidigung sieht sodann den Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich einzelner Geschäftskomplexe verletzt (vgl. KG act. 1 S. 17 oben, S. 21 unten, S. 22-36). 2.2.1 a) Mit Bezug auf die PPM-Systems (Einzelfirma, die über eine spezielle Produktionstechnik für Rotationsgiessen von thermoplastischen Kunststoffen verfügt) will die Verteidigung zunächst darlegen, dass es sich dabei um kein Fantasiegebilde handle. Dabei zitiert sie die Aussagen des Beschwerdeführers, die er anlässlich der Berufungsverhandlung bezogen auf das fragliche System

- 12 und die Firma selber gemacht hatte. Weiter weist die Verteidigung auf "Urk. 96/1, 9-11" hin, welche die Existenz der Firma ihrer Ansicht nach belege. Sodann verweist die Beschwerde auf die Zeugeneinvernahme von W. in welcher letzterer bestätigt habe, dass er den Beschwerdeführer seit 1970 kenne. Er - W. - habe damals einen Hersteller für Polyethylen in der Schweiz gesucht und sei an den Beschwerdeführer verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dann der F. SA eine solche PPM-Systems Maschine zur Verfügung gestellt, die durchaus funktioniere. Die Maschine produziere Behälter für die Firma F. mit einem Volumen von 25 bis 1000 Liter. Die Anlage sei 10 Meter lang, 5 Meter tief und etwa 4 Meter hoch. Die Firma Fischer könne sie leider nicht voll ausnutzen, da die Personalkosten in der Schweiz viel zu hoch seien. Was hätte näher gelegen - wie in der Beschwerde weiter angeführt wird -, als bei der F. SA einen Augenschein zu nehmen. Am Beweis der Hochwertigkeit des PPM-Systems sei aber offensichtlich niemand interessiert gewesen. Gerade in der fraglichen Zeit von 1993 bis 1995 sei das System auf Hochtouren gelaufen. Es funktioniere und sei heute noch in Betrieb. Hier hätte eine vertiefte Untersuchung greifen müssen, wofür der Beschwerdeführer auch in verschiedener Art und Weise Hand angeboten habe (vgl. KG act. 1 S. 22-25). b)aa) Die Vorinstanz hat sich mit der PPM-Systems vorab auf S. 18-21 des Urteils auseinandergesetzt. Dabei hat sie die Existenz und/oder die Tauglichkeit einer entsprechenden Produktionstechnik bzw. Anlage nicht verneint. Insoweit die Verteidigung mit ihren Vorbringen darlegen möchte, dass es sich beim PPM- Systems um kein Fantasie-Produkt handle und hierfür die Durchführung eines Augenscheins bei der F. SA als angezeigt erachtet, zielt die Rüge an der Sache vorbei. Ein Augenschein hätte sich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im vorliegenden Fall allenfalls dann aufgedrängt, wenn die Existenz/Tauglichkeit der Anlage umstritten gewesen wäre (vgl. DONATSCH, IN DONATSCH/ SCHMID, a.a.O., N 30ff. zu § 107 StPO; vgl. auch Kass.-Nr. 2003/070, in Sachen St., Beschluss vom 30. Juli 2003, E. II/5c). bb) Die Vorinstanz schloss auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Einzelfirma namens PPM-Systems X. jemals tatsächlich Geschäfte abge-

- 13 wickelt habe (vgl. KG act. 2 S. 20/21). Sie wies nur darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erwarteten Einnahmen in Millionenhöhe wohl schon im anklagerelevanten Zeitraum (von Gesetzes wegen) verpflichtet gewesen wäre, die Einzelfirma im Handelsregister eintragen zu lassen. Der Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer sei damals unter einer Firma aufgetreten, welche formell nicht existiert habe (BG HD act. 3.1 S. 2, 2. Abschnitt), sei - so zumindest sinngemäss die Vorinstanz - daher berechtigt (vgl. KG act. 2 S. 19-20). Soweit der Beschwerdeführer die Existenz der Firma als solche oder eine Geschäftstätigkeit derselben belegen möchte (vgl. insb. KG act. 1 S. 23/24), stossen die Vorbringen daher ins Leere. Dass die Firma durch den Beschwerdeführer erst im Jahre 2000 ins Handelsregister eingetragen worden sei, führt der Beschwerdeführer im Übrigen selber an (vgl. KG act. 1 S. 23 unten). cc) Sodann kam die Vorinstanz im erwähnten Kontext (KG act 2 S. 21) zum Ergebnis, dass für eine aktive Geschäftstätigkeit in Nigeria im fraglichen Zeitraum (90er Jahre) keine konkreten, dokumentierten Anhaltspunkte auszumachen seien. Dazu ist festzuhalten, dass auf Hinweis des Beschwerdeführers umfassende Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer selber zuhanden der Untersuchungsbehörden Geschäftsunterlagen über das "Nigeria- Geschäft" einreichte (vgl. OG act. 39 S. 14-15). Weiter hatten die in einer ersten Ermittlungsphase getätigten internationalen Abklärungen (Anfragen bei Interpol Lagos usw.) zum Ziel, die Angaben des Beschwerdeführers zu Personen, Firmen und Organisationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gemäss unangefochten gebliebener Darstellung der Vorinstanz liessen sich die Adressen, Personen und Firmen, die mit der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht wurden, aber praktisch durchwegs nicht eruieren bzw. verifizieren. Die Anfragen bei Interpol etc. dürfen durchaus als zweckmässig bezeichnet werden, und es kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die angeblichen Firmen, falls sie in der geschäftsüblichen Form aufgetreten wären, so hätten ausfindig gemacht werden können. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, im Untersuchungsverfahren sei es in offensichtlich stossender Weise unterlassen worden, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen. Die Verteidigung macht heute nicht geltend, sie habe zuhanden der Untersu-

- 14 chungsbehörden eine Liste mit einzuvernehmenden Personen eingereicht, anhand welcher z.B. eine rechtshilfeweise Zeugenbefragung möglich gewesen wäre. Da die Nachforschungen weitgehend ergebnislos und/oder negativ verliefen, gereicht es den Untersuchungsbehörden auch nicht zum Vorwurf, dass sie nicht gestützt auf die (nicht verifizierten bzw. verifizierbaren) Angaben des Beschwerdeführers versuchten, auf dem Rechtshilfeweg zu weiteren Ergebnissen zu gelangen. Selbstredend bedingt ein solches Ersuchen möglichst verlässliche Angaben. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint die Untersuchungsführung daher nicht als mangelhaft. Einzig mit Bezug auf V. belegt die Verteidigung (allerdings weiter hinten in der Beschwerde), dass bereits den Untersuchungsbehörden eine Interpol- Auskunft mit dessen Adresse vorlag (vgl. KG act. 1 S. 40 mit Hinweis auf "Urk. 79.29"). Ob bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden muss, die Untersuchungsbehörde habe einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis nicht abgenommen, indem sie vom Versuch einer rechtshilfeweisen Befragung V. absah, braucht indessen nicht beantwortet zu werden: Wie gesagt ist entscheidend, ob sich die unterbliebenen Untersuchungshandlungen im Sinne willkürlicher Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid niedergeschlagen haben, und dazu wurde bereits gesagt, dass der Sachrichter gestützt auf die Aussagen eines Angeklagten sowie im Recht liegende Geschäftsunterlagen (wie Dokumente, Verträge etc.) willkürfrei zur Überzeugung gelangen kann, es handle sich beim behaupteten Geschäft um ein simuliertes Geschäft. Eine Verletzung von § 31 StPO liegt daher nicht vor (vgl. auch vorstehend E. 2/1/d/bb-cc). Bezogen auf V. und die erwähnte Interpol-Auskunft sei immerhin Folgendes angemerkt: Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers hätte eine Bar-Auszahlung des angeblichen Guthabens in Millionenhöhe durch V. erfolgen sollen, wobei Letzterer bei der Ausfuhr des Geldes in Ch. (F) angehalten worden sei (vgl. KG act. 2 S. 104 und dortige Belegstellen). Aus der Interpol-Auskunft ergibt sich tatsächlich, dass eine in London wohnhafte Person namens V. in Ch. wegen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Ausländerrechts sowie wegen Fälschung und Gebrauch von Administrativ-Urkunden angehalten worden sei, hingegen kann - wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. KG act. 2 S. 120) - der Auskunft nicht entnommen wer-

- 15 den, dass V. eine Geldsumme von mehreren Millionen Dollars dabei gehabt habe. Dass V. den Beschwerdeführer insoweit hätte entlasten können, erscheint daher mehr als fraglich, und damit einhergehend auch, ob diesbezüglich überhaupt ein sich aufdrängender Entlastungsbeweis vorlag. dd) Zu wiederholen ist (vgl. vorstehend E. 2/1/d/bb-cc), dass im gerichtlichen Verfahren vom Stand der internationalen Ermittlungen Kenntnis genommen wurde. Dieser Umstand führte aber nicht dazu, dass die Vorderrichter das Beweisfundament als unzureichend einstuften. Im Gegenteil gelangten sie aufgrund der im Recht liegenden Beweise zur Überzeugung, dass es sich beim behaupteten Geschäft um ein simuliertes Geschäft handeln müsse. ee) Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - soweit es um die Vorbringen gemäss S. 22-25 geht - der Nachweis einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht gelungen ist. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 2.2.2 Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit Bezug auf die weiteren Geschäftsaspekte (NNPC, R., P. R. & Co, UGC, SPBS) rügt (vgl. KG act. 1 S. 26-36), gilt grundsätzlich das vorstehend unter E. 2/1/d/bb-cc Gesagte. Hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerde drängen sich lediglich folgende Ergänzungen auf: Die Verteidigung erwähnt namentlich verschiedene Personen ("Dr. M., Z., E.H. etc.), die ihrer Ansicht nach im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (von Amtes) hätten befragt werden müssen. Die Verteidigung belegt (von der erwähnten Ausnahme abgesehen) nicht unter Angabe der Aktenstellen, welche der Personen sich im Untersuchungsverfahren eruieren liessen, oder dass die erforderlichen Angaben den Untersuchungsbehörden (und nicht erst der Berufungsinstanz) in Form eines von ihr gestellten Beweisantrages vorlagen. Somit ist auch hier der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht gelungen. 3. a) Mit der Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einhergehend macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Berufungsverfahren angerufenen Zeugen (E.H., Z., P.R., C.B., K.Y. und R.D.) Gehörsverletzungen geltend (vgl. KG act. 1 S. 36-42, Ziffern III/2/3-7). Weiter vorne in der Beschwerde - aber

- 16 im gleichen Sachzusammenhang - führt er aus, die Vorinstanz habe sämtliche rechtzeitig in der Berufung angemeldeten Beweise mit der "sinngemässen Einrede der Beweisuntauglichkeit" abgewiesen, "immer wieder darauf hinweisend, dass widersprüchliche Urkundensituation und vor allem dass das widersprüchliche Aussageverhalten des [Beschwerdeführers] selbst genug Beweis für die Sachdarstellung gemäss Anklageschrift gäbe, weshalb man eine vertiefte Überprüfung der internationalen Sachverhalte unterlassen könne (vgl. Sie dazu als pars pro toto Seite 21 des angefochtenen Urteils, letzter Satz vor lit b.)" (vgl. KG act. 1 S. 19, Ziffer II/2/5). Auf Seite 20 (oben) der Beschwerde hält die Verteidigung weiter fest: "Nun steht aber gemäss Praxis und Lehre fest, dass die Voraussetzungen des feststehenden Beweisergebnisses nicht leichthin angenommen werden kann, die z.B. nicht wegen unvermuteter [recte: wohl vermuteter] Unzuverlässigkeit eines Alibizeugen erfolgen darf (vgl. Sie Broennimann, Seite 182 sowie ZStR 108 S. 249 und BGE 103 IV 300)." Daran anschliessend wird in der Beschwerde ausgeführt: "Widersprüche in den Aussagen eines Mannes wie dem [Beschwerdeführer], der zur Zeit der Aussage gegen 67 Jahre alt war, und dies bei einem äusserst komplexen Sachverhalt und Urkunden, die sich zum Teil widersprechen, bei gleicher Komplexität, sind nicht Beweis genug, um davon auszugehen, dass der [Beschwerdeführer], wie die Vorinstanz dies tat, die Gelder auf blosse Scheingeschäfte hin einsammelte, weshalb weitere, v.a. offerierte Beweisergänzungen unterbleiben dürften." (vgl. KG act. 1 S. 20, Ziffer II/2/7). Bezüglich E.H. wendet die Verteidigung im Besonderen ein, die Vorinstanz habe keine Ahnung haben können, was er als Zeuge gesagt und was er an Unterlagen alles nachgereicht hätte. Es stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, dass die Aussagen E.H. an der Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts hätten ändern können (vgl. KG act. 1 S. 25 Mitte). b) Der Beschwerdeführer belegt - von einer Ausnahme abgesehen (nachfolgend lit. c) - nicht, dass bzw. wo die Vorinstanz die von ihm im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf Einvernahme der verschiedenen (Entlastungs-)Zeugen in angeblich unzulässiger Weise abgewiesen habe. Die Nennung der angefochtenen Urteilsstelle bildet aber in Anbetracht des - notabene - fast 280 Seiten umfassenden Entscheids Eintretens-Voraussetzung (vgl. hiervor E. II/2/1c). Soweit die

- 17 - Rüge die Zeugen Z., P.R., C.B., K.Y. und R.D. betreffen, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. c)aa) Einzig mit Bezug auf den angerufenen Zeugen E.H. nennt der Beschwerdeführer hinreichend konkret die entsprechende Stelle im Urteil (vgl. KG act. 1 S. 19 unten dortiger Hinweise auf Seite 21 "letzter Satz vor lit. b"; vgl. auch S. 25 und dortige Belegstellen). Die Vorinstanz erwog auf S. 21 des Urteils [Unterstreichungen durch KGer]): "[...] Zwar bestätigte E.H. in einer beglaubigten Erklärung (HD Urk. 23), dass er für die Firma R. Ltd. Anlagen habe herstellen, liefern und montieren lassen und dies auch als Zeuge bestätigen würde, doch erscheinen diese Angaben aufgrund der gesamten, auch im Nachfolgenden noch aufzuzeigenden Umstände nicht als glaubhaft. Auch eine formelle Zeugenaussage würde nichts an der Überzeugung ändern, dass diese Anlagen jedenfalls nicht im vom [Beschwerdeführer] behaupteten Zusammenhang erstellt und montiert wurden (HD Urk. 23) - worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird -, weshalb sich eine formelle Zeugenaussage E.H. erübrigt." bb) Nach der Praxis des Kassationsgerichts kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 E. 4a; RB 1985 Nr. 54; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 42). Das bedeutet, dass die Abnahme des offerierten Beweises nur dann unterlassen werden darf, wenn auch das vom Antragsteller (erhoffte) positive Ergebnis der Beweisabnahme an der Überzeugung nichts mehr verändern könnte, die der Sachrichter aufgrund der schon abgenommenen Beweise gewonnen hat (vgl. auch REHBERG, Zur Tragweite von BStrP Art. 249, in ZStR 108 S. 249). Dabei prüft das Kassationsgericht im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Entscheide). cc) Der obergerichtlichen Begründung lässt sich - was im Ansatz einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung entspricht - entnehmen, dass gestützt auf die vorhandenen Beweise ein Schuldspruch ergangen wäre, selbst wenn E.H. als

- 18 - Zeuge die behauptete Geschäftstätigkeit bestätigt hätte. Indessen unterstellte die Vorinstanz dabei nicht das erhoffte positive Ergebnis der Beweisabnahme in dem Sinne, dass E.H. die Angaben glaubhaft bestätigen würde, sondern schätzte dessen Aussagen aufgrund der gesamten Umstände vorweg als unglaubhaft ein. Da ungewiss ist, was und wie der Zeuge aussagen wird, darf der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen - von ganz seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dessen Aussagen seien unglaubhaft. Ob eine bestimmte Person unglaubwürdig oder eine Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren ist, lässt sich nur konkret in Ansehung des betreffenden Beweismittels beurteilen (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 2000, N 15 zu § 149 StPO; vgl. PIETH, Der Beweisantrag des Beschuldigten im Schweizer Strafprozessrecht, in Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel u.a. 1984, S. 289f. m.w.H.; vgl. auch RB 1990 Nr. 77 und Kass.-Nr. 98/374Z, Beschluss vom 25. Oktober 1999, in Sachen R., E. 5c). Das gegenteilige Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als willkürlich und läuft auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung hinaus. Der Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ist somit erfüllt, was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. 4. Im Hinblick auf die Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz sind noch die folgenden Rügen zu behandeln. 5. a) Die Verteidigung wendete im Zusammenhang mit der P. R. & Co. und der UGC noch ein, die Vorinstanz habe sich nicht mit einem bedeutsamen Aspekt in den Aussagen des als Zeuge einvernommenen A.L. auseinandergesetzt. Unberücksichtigt geblieben sei, dass A.L. persönlich trotz all seiner Kenntnisse und Kontaktnahmen "privat 2,3 Mio. und über seine Firma 3 Mio." in dieses Projekt investiert habe. A.L. habe als Zeuge ausgeführt, dass er damals an dieses Geschäft geglaubt habe, nachdem er immer wieder mit Herren aus dem fraglichen Geschäftsumfeld Kontakt gehabt habe. Auch habe er - A.L. - diesen Herren persönlich Geld ausgehändigt (vgl. KG act. 1 S: 29-30). b) Die Vorinstanz hat sich mit den Zeugenaussagen A.L. (BG act. 11.48 S. 10ff.) insbesondere auf den Seiten 121-122 auseinandergesetzt. Sie kam zum

- 19 - Schluss, "dass auch L. seine Kenntnisse primär lediglich aus den Angaben des Angeklagten und aus den auch vom Angeklagten geltend gemachten Kontakten mit verschiedenen angeblichen Geschäftspartnern, von denen Lang jedoch keine näheren Informationen erhalten hatte, in dieser Sache bezog". Die Vorinstanz berücksichtigte somit sehr wohl, dass A.L. auch mit Personen aus dem fraglichen Geschäftsumfeld Kontakt hatte. Indessen stellte sie zutreffend fest, dass er von den betreffenden Personen keine näheren Informationen erhältlich machen konnte. Auch investierte der Zeuge das Geld ("primär") gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, und nicht - wie die Verteidigung glauben machen will auf direkt aus dem fraglichen Geschäftsumfeld erhaltene Informationen (vgl. auch BG act. 11.48 S. 5-6). Wie gesagt konnte A.L. gar keine weitergehenden Abklärungen über die betreffenden Personen/Firmen treffen, und die stattgefundenen (vor allem telefonischen) Kontakte veranlassten A.L. höchstens dazu, an das Geschäft weiterhin zu glauben. Im Übrigen begann A.L. mit der Zeit an der ganzen Geschichte zu zweifeln, insbesondere nachdem er selber entsprechende Nachforschungen anzustellen versuchte (vgl. etwa BG act. 11.45 S. 4-5). Ein Nichtigkeitsgrund in Form einer Gehörsverweigerung oder willkürlicher Beweiswürdigung mit Bezug auf die Aussagen A.L. liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten ein psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, nach Bundesrecht (Art. 13 StGB) beurteilt (vgl. BGE 119 IV 123 E. 2a, 118 IV 7 E. 2, 116 IV 273 E. 4a, je mit Hinweisen; ebenso ZR 98 Nr. 7), was insoweit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausschliesst (§ 430b Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf Seite 15f. (Ziffer II/1/10) solches geltend machen wollte, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen (vgl. KG act. 1 S. 15 unten) und der Systematik der Beschwerde scheint es aber eher so, dass die Verteidigung der Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unter Hinweis auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers Nachdruck verleihen wollte (vgl. dazu vorstehend E. 2/1a-e, insb. E. 2/1/d/bb Mitte). Eine darüber hinausgehende Rüge, welche hinreichend konkret auf die Geltendma-

- 20 chung eines (anderen) kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes abzielt, kann den Vorbringen jedenfalls nicht entnommen werden. 7. Abschliessend ergibt sich, dass die Verteidigung einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch zugunsten von Anton Schumacher (vgl. § 400 StPO). III. Da sich die Beschwerdegegner 2-8 nicht am Verfahren beteiligt haben, gilt keiner von ihnen als unterliegende Partei im Sinne von § 396a StPO. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, werden daher auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 3. Oktober 2002 vollumfänglich (d.h. auch zugunsten des Mitangeklagten Y.) aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 21 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die übrigen Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zur Orientierung an Anton Schumacher bzw. seinen amtlichen Verteidiger, die II. Strafkammer des Obergerichts, das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:

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