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Zürich Kassationsgericht 11.03.2008 AB080001

11. März 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,979 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Wiederaufnahme

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB080001/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. März 2008 in Sachen R, …, Kläger, Appellant, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X, c/o B, Verwalter, …, bestehend aus: a - n) … Beklagte, Appellaten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006 (AA060048/U/la)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) verlangte der Kläger (und Revisionskläger), es sei ein Beschluss der Generalversammlung der Beklagten (und Revisionsbeklagten) betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung aufzuheben (Klagebegehren 1). Weiter sei die Beklagte anzuweisen, den Kläger von der Haftung als Revisor für die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zu entlasten (Klagebegehren 2). Auch sei durch den Richter anzuweisen, dass die Jahresrechnung 2003 der Beklagten einem qualifizierten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt werde (Klagebegehren 3). Die Beklagte sei anzuweisen, ihrem Verwalter zu verbieten, Belastungen bei ihrem gesetzlichen Erneuerungsfonds vorzunehmen (Klagebegehren 4). Sodann sei der Beschluss der Generalversammlung betreffend Renovation der Hoffassade und des Treppenhausfensters und betreffend eine neue einbruchssichere Tür im Hofeingang aufzuheben (Klagebegehren 5). Die Beklagte erhob Widerklage über verschiedene Geldforderungen und auf Herausgabe eines unrechtmässig entzogenen Ordners mit der Jahresabrechnung 2003 (Rechtsbegehren siehe OG act. 84 S. 3 und 4). Mit Beschluss vom 23. August 2005 schrieb das Bezirksgericht die Klagebegehren 2 bis 5 der Hauptklage als durch Rückzug erledigt ab. Die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen wurden mit gleichem Beschluss teilweise infolge Rückzugs und teilweise infolge Anerkennung abgeschrieben. Ebenfalls wurde das Widerklagebegehren auf Rückgabe des Ordners infolge Anerkennung abgeschrieben (OG act. 84 S. 11). Mit Urteil desselben Tages wies das Bezirksgericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, teilweise gut (OG act. 84 S. 12). Dagegen erhob der Kläger Berufung beim Obergericht.

- 3 - Mit Beschluss vom 9. März 2006 trat das Obergericht (I. Zivilkammer) auf die Berufung nicht ein, soweit sich diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts richtete, und erklärte den Beschluss für rechtskräftig. Mit Urteil desselben Tages wies das Obergericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) wiederum ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, erneut teilweise gut (OG act. 99 = KG AA060048 act. 2). Das Kassationsgericht wies die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab, soweit es auf diese eintrat (KG AA060048 act. 44). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. März 2007 auf die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (KG AA060048 act. 48/3). Weiter wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2007 ein Revisionsbegehren des Klägers gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab (KG 5). 2. Mit dem vorliegenden weiteren Revisionsbegehren vom 11. Januar 2008 beantragt der Revisionskläger, es seien die Verletzungen der Berufsregeln durch den Anwalt der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. M, und die Nichtigkeit seiner Legitimation als Vertreter der Revisionsbeklagten festzustellen, und es seien die formellen Mängel und die Nichtigkeit der Forderungen der Revisionsbeklagten in der Sache festzustellen. Sodann seien der Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2006 einer Revision zu unterziehen und die Entscheide der Vorinstanz aufzuheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 3, Anträge 1 und 2). Eine Revisionsklageantwort und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt. 3. Der Revisionskläger stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Kassationsrichter A, B, C, D, E und F. Bezüglich der fünf erstgenannten Richter begründet der Revisionskläger sein Begehren damit, er habe am 15. Oktober 2007 gegen diverse Mitglieder des Kassationsgerichts und des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde beim Zürcher Kantonsrat eingereicht und diese verzeigt. Dies betreffe die Behandlung unter anderem des Kassationsverfahrens AA060048. Kassationsrichter F sei nicht verzeigt worden, doch habe der Revisionskläger diesem dessen Ver-

- 4 halten als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Unzuchtsfall nie verzeihen können (KG act. 1 S. 26 f., Ziffer 2.3). Kassationsrichter B ist nicht mehr im Amt. Der Umstand allein, dass mehrere Mitglieder des Kassationsgerichts an einem zu Ungunsten des Revisionsklägers ergangenen Entscheid mitwirkten und dass der Revisionskläger sich in diesem Zusammenhang an den Kantonsrat wandte und eine Anzeige erstattete, dürfte kaum ausreichen, um einen Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 GVG gegen die betreffenden Richter zu begründen. Dasselbe gilt für die Enttäuschung des Revisionsklägers über das Verhalten eines Richters als Rechtsanwalt in einer nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit stehenden Sache. Da am heutigen Entscheid jedoch keiner der abgelehnten Richter mitwirkt, kann von der Einholung gewissenhafter Erklärungen dieser Richter im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG abgesehen werden und es muss über das Ablehnungsbegehren nicht befunden werden. II. 1. Die Revision kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (§ 293 Abs. 1 ZPO). Ein Revisionsgesuch kann sich nur gegen den Entscheid der Instanz richten, bei welcher der Revisionsgrund vorliegt (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 53). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid des Obergerichts nach der bei diesem gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, weshalb im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor Obergericht vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig ist (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Da bei einer allfälligen Gutheissung des Revisionsbegehrens im nachfolgenden neuen Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde solche neuen Behauptungen nicht zu berücksichtigen sind, können sie auch nicht wirksam in einem Revisionsverfahren betreffend den kassationsgerichtlichen Entscheid nachgereicht werden.

- 5 - 2. a) Der Revisionskläger bringt vor, bei den Arbeiten zur Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen diverse Ober- und Kassationsrichter seien seitens der Rechtsberatung wiederum Zweifel bezüglich der Legitimation des Rechtsvertreters der Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. M, und der Verletzung von Berufsregeln durch diesen geäussert worden. Am 17. Dezember 2007 habe der Revisionskläger erfahren, dass die Führung eines Prozesses unter Verletzung von Berufsregeln durch einen Anwalt weitere Nichtigkeitsgründe für die geführte Sache darstellten. Die dreimonatige Frist zur Stellung eines Revisionsbegehrens gemäss § 285 ZPO sei damit eingehalten (KG act. 1 S. 4, Ziffer I/1.1). In der Folge begründet der Revisionskläger ausführlich, weshalb er dafür hält, dass Rechtsanwalt Dr. M die Berufsregeln für Rechtsanwälte verletzt habe und zur Vertretung der Revisionsbeklagten nicht ordnungsgemäss legitimiert sei. Im wesentlichen bringt er vor, es sei für einen Rechtsanwalt nicht "durchführbar", sowohl das Gesamtinteresse der Gemeinschaft unter Einschluss derjenigen Person, welche einen Beschluss anficht (Revisionskläger), also auch die Gemeinschaft zu vertreten. Der Rechtsanwalt habe sein Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten niederzulegen, wenn es zwischen den Mandanten der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu einem Interessenkonflikt komme. Rechtsanwalt Dr. M habe gegen das Verbot des Doppeldienens verstossen. Der Revisionskläger führt verschiedene Handlungen von Rechtsanwalt Dr. M auf, welche gegen Berufs- und Standesregeln verstossen hätten. Weiter hält der Revisionskläger dafür, dass es zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft eines einstimmigen Beschlusses bedürfe, welche Bedingung vorliegend nicht erfüllt sei, da drei Stockwerkeigentümer, worunter der Revisionskläger, gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. M als Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft (der Revisionsbeklagten) gestimmt hätten (KG act. 1 S. 5 - 15, Ziffern II/1.0, 2.1, 2.2 und 2.2.1). b) Für sein Vorbringen, Rechtsanwalt Dr. M sei nicht ordnungsgemäss zum Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten bestellt worden, da es an der notwendigen Einstimmigkeit gefehlt habe, verweist der Revisionskläger auf das Protokoll der ausserordentlichen Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 2. Juni 2004. An dieser Versammlung sei es zu drei Nein-Stimmen gekommen, eine davon diejenige des Revisionsklägers (KG act. 1 S. 9 oben). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Revisionskläger seit dem 2. Juni 2004 wusste, mit welchem Stim-

- 6 menverhältnis Rechtsanwalt Dr. M zum Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten bestimmt wurde. Dieses Wissen hatte er also schon am 15. April 2006, als er die Nichtigkeitsbeschwerde erhob, welche mit dem heute angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Der Revisionskläger macht geltend, aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Kassationsgerichts sei ersichtlich, dass der Revisionskläger im Kassationsverfahren geltend gemacht habe, es fehle Rechtsanwalt Dr. M seit Beginn der betroffenen Sache an einer rechtsgenügenden Prozessvollmacht (KG act. 1 S. 8, dritter Absatz). Sollte der Revisionskläger damit geltend machen, das Kassationsgericht habe im genannten Beschluss zu Unrecht auf die von Rechtsanwalt Dr. M eingereichte Beschwerdeantwort abgestellt oder es habe zu Unrecht unterlassen, die Entscheide der Vorinstanzen mangels Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. M als Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten aufzuheben, so hätte er dies mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht tun können. Jedenfalls kannte der Revisionsbeklagte bereits während des Kassationsverfahrens die tatsächlichen Umstände, welche er heute anführt, um die ordnungsgemässe Vertretung der Revisionsbeklagten durch Rechtsanwalt Dr. M zu bestreiten. Damit ist die Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung des behaupteten Revisionsgrundes (§ 295 Abs. 1 ZPO) offensichtlich nicht eingehalten. Was die behaupteten Verletzungen von Berufs- und Standesregeln durch Rechtsanwalt Dr. M angeht, zeigt der Revisionskläger ebenfalls nicht auf, dass er von den betreffenden Handlungen erst in den neunzig Tagen, die der Stellung des Revisionsbegehrens vorangegangenen sind, erfahren habe. Das Vorbringen, er habe erst am 17. Dezember 2007 erfahren, dass die Führung eines Prozesses durch einen Rechtsanwalt unter Verletzung von Berufsregeln Nichtigkeitsgründe in der geführten Sache zur Folge haben könne, hilft dem Revisionskläger nicht. Revisionsgründe nach § 293 Abs. 1 ZPO sind nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel, nicht aber nachträglich erworbene Rechtskenntnisse. Somit kann offen bleiben, ob die vom Revisionskläger angeführten Umstände tatsächlich Revisionsgründe im Kassationsverfahren bilden könnten.

- 7 - 3. Unter Ziffern II/2.2.2 bis 2.2.5 seiner Revisionsklageschrift (KG act. 1 S. 15 - 26) stellt der Revisionskläger seinen Standpunkt in der Hauptsache erneut dar. Er zeigt aber nicht auf, dass seine Vorbringen auf Tatsachen und Beweismittel beruhen, welche er in den neunzig Tagen, die der Stellung des Revisionsbegehrens vorangegangenen sind, entdeckt habe und dass er diese nicht rechtzeitig hätte beibringen können (§ 293 Abs. 1 ZPO, § 295 Abs. 1 ZPO). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt gemäss der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bezirksgerichts rund Fr. 22'000.-- (OG act. 84 S. 11 Erw. VI, KG act. 5 S. 4). Das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1 S. 3 Antrag 4) ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt ca. Fr. 22'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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