Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB070002/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 16. Juli 2008 in Sachen 1. X., …, Aberkennungskläger, Appellant, Beschwerdeführer und Revisionskläger 1 2. Y., …, Aberkennungsklägerin, Rekurrentin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin 2 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Z. AG, …, Aberkennungsbeklagte, Appellatin, Rekursgegnerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Aberkennung (Prozesskaution / unentgeltliche Rechtspflege) Revisionsbegehren gegen zwei Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2002 (2002/016 Z) und 29. April 2005 (Kass.-Nr. AA040150/U/mb)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.a) Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. vom 25. August 1992 wurde der Revisionsbeklagten (Aberkennungsbeklagte, Appellatin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin; nachstehend "Revisionsbeklagte") in der gegen den Revisionskläger 1 (Aberkennungskläger, Appellant und Beschwerdeführer; im Folgenden "Revisionskläger 1") angehobenen Grundpfandbetreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A. provisorische Rechtsöffnung für Fr. 770'000.-- zuzüglich Betreibungskosten und prozessuale Nebenkosten erteilt. In der Folge erhob der Revisionskläger 1 am 10. September 1992 beim Bezirksgericht Q. (III. Abteilung) Klage auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung, welche (nach verschiedenen prozessualen Weiterungen) mit Urteil vom 4. Juni 1998 abgewiesen wurde (OG Proz.-Nr. LB980067 [nachfolgend "OG I"] act. 66). b) Gegen das bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Revisionskläger 1 kantonale Berufung (OG I act. 67), worauf er gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO verpflichtet wurde, für das Appellationsverfahren eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 48'700.-- zu leisten (OG I act. 70). Die hierauf gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren (OG I act. 72) wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 mangels genügender Erfolgsaussichten der Berufung ab; zugleich wurde dem Revisionskläger 1 eine Nachfrist zur Leistung der Kaution angesetzt (OG I act. 110). Dieser (Zwischen-)Entscheid blieb unangefochten. Nachdem die Kaution innert Frist nicht bezahlt worden war (vgl. OG I act. 113), beschloss das Obergericht (I. Zivilkammer) am 29. November 2001, androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten (OG I act. 114). c) Den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid focht der Revisionskläger 1 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an, wobei sich diese auch (und haupt-
- 3 sächlich) gegen den (Grundlage des Abschreibungsbeschlusses bildenden) Zwischenentscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (und diesbezüglich gegen die negative Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung) im Appellationsverfahren richtete. Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte; zugleich wies es (neben einem Ausstandsbegehren) auch die vom Revisionskläger 1 gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren ab (OG I act. 118 = KG act. 2b). Auf die vom Revisionskläger 1 dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juli 2002 nicht ein. 2.a) Da im Rahmen der gegen den Revisionskläger 1 eingeleiteten Betreibung auf Grundpfandverwertung auch eine Familienwohnung betroffen war, stellte das befasste Betreibungsamt A. im Zuge der zwischenzeitlich erfolgten SchKG-Revision am 12. August 2002 auch der Revisionsklägerin 2 (Aberkennungsklägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin; nachfolgend "Revisionsklägerin 2") als Ehegattin des Revisionsklägers 1 einen Zahlungsbefehl in der bereits im Jahre 1992 eingeleiteten Betreibung zu. Dagegen erhob die Revisionsklägerin 2 Rechtsvorschlag, worauf die Revisionsbeklagte das Rechtsöffnungsverfahren einleitete. Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. der Revisionsbeklagten provisorische Rechtsöffnung. b) Mit Eingabe vom 25. Februar 2003 erhob die Revisionsklägerin 2 alsdann Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Q., welche sie mit den prozessualen Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für den Aberkennungsprozess verband. Am 19. März 2004 beschloss das Bezirksgericht Q. (II. Abteilung), diese Begehren abzuweisen; zugleich wurde der Revisionsklägerin 2 eine Prozesskaution von Fr. 51'000.-- auferlegt (OG Proz.-Nr. LN040029 [im Folgenden "OG II"] act. 3). c) Gegen die Abweisung des Armenrechtsgesuchs und die Fristansetzung zur Leistung einer Kaution erhob die Revisionsklägerin 2 Rekurs (OG II act. 2 und
- 4 - 7), den die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. August 2004 in Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2004 sowie unter Neuansetzung der Kautionsfrist und Abweisung des auch für das Rekursverfahren gestellten prozessualen Armenrechtsgesuchs abwies (OG II act. 13). d) Die von der Revisionsklägerin 2 hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 29. April 2005 unter gleichzeitiger Abweisung des auch für das Kassationsverfahren gestellten Gesuchs um Gewährung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege und neuer Eröffnung der Kautionsfrist abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (OG II act. 16 = KG act. 2a). 3.a) Mit Eingabe vom 2. November 2007 gelangen die beiden Revisionskläger mit einem Revisionsbegehren gegen die kassationsgerichtlichen Beschlüsse vom 29. April 2005 sowie "von ca. Juni 2002" an das Kassationsgericht (KG act. 1). Damit verlangen sie die Aufhebung dieser beiden Beschlüsse sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das (gemeint: die beiden) damalige(n) Aberkennungsverfahren; eventualiter sei ihre damalige Aberkennungsklage (gemeint: die beiden damaligen Aberkennungsklagen) gutzuheissen (KG act. 1 S. 1/2, Anträge 1 und 2). b) Nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 5 und 8) wurde den Parteien mit Schreiben vom 6. November 2007 vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis gegeben (KG act. 6). Da sich dasselbe, soweit es überhaupt zulässig ist, sofort als unbegründet erweist (vgl. dazu nachstehende Erw. III), braucht der Revisionsbeklagten keine Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung gegeben zu werden (§ 297 ZPO e contrario; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 297 ZPO). Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich, (in Abweichung von § 38 Abs. 1 ZPO) auf die Beibringung einer im Original unterzeichneten Prozessvollmacht (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO) für den Rechtsvertreter der Revisionskläger zu verzichten (vgl. KG act. 3).
- 5 - Sodann geht es auch im vorliegenden Revisionsverfahren primär um die Frage, ob den Revisionsklägern (insbesondere in den Aberkennungsprozessen) zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei (vgl. insbes. KG act. 1 S. 3, Ziff. 9). Insoweit liegt ein § 75 Abs. 2 ZPO analoger Sachverhalt vor, weshalb es im Lichte der ratio legis dieser Vorschrift (die ihrem Wortlaut nach nur den die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung anfechtenden Nichtigkeits-, nicht aber auch den Revisionskläger von der Vorschusspflicht ausnimmt) angezeigt erscheint, (trotz § 75 Abs. 1 ZPO) von einer Kautionierung der Revisionskläger abzusehen (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall in ZR 83 Nr. 55, wo – ebenfalls aus teleologischen Gründen – darauf verzichtet wurde, diejenige Partei zu kautionieren, deren Nichtigkeitbeschwerde sich gegen einen Entscheid richtete, mit welchem deren Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen wurde). Schliesslich wird mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss in der Sache selbst das prozessuale Gesuch der Revisionskläger um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. II. Die Revisionskläger ersuchen auch für das vorliegende Revisionsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung ihres Vertreters zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand für dieses Verfahren (KG act. 1 S. 2 [und 7]). Aus den sogleich näher darzulegenden Gründen muss das Revisionsbegehren indessen als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; Urteil des BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die
- 6 - Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit des Gesuchstellers und hinreichende Erfolgsaussichten des Prozesses bzw. Rechtsmittels). Folglich kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von der finanziellen Situation der Revisionskläger – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Revisionsbegehrens nicht entsprochen werden. III. 1. Gemäss § 293 Abs. 1 ZPO kann die Revision verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Nach § 295 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit der Entdeckung der Revisionsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat. 2. Das vorliegende Revisionsbegehren, mit welchem die Revisionskläger eine Neubeurteilung (und Gutheissung) ihrer für die beiden Aberkennungsverfahren gestellten prozessualen Armenrechtsgesuche bezwecken, richtet sich zum einen (klarerweise; s. KG act. 1 S. 1 und 2) gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 29. April 2005 (betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Aberkennungsprozess der Revisionsklägerin 2) (KG act. 2a). Unklar ist hingegen, ob mit dem ebenfalls zum Gegenstand des Revisionsbegehrens erklärten Beschluss "von ca. Juni 2002" (vgl. KG act. 1 S. 1, 2 [oben] und 3 [vor Ziff. 3]), den die Revisionskläger in Missachtung von § 296 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO weder genau bezeichnen noch dem Revisionsbegehren beilegen, der Entscheid des Kassationsgerichts vom 3. Mai 2002 (KG act. 2b) gemeint sei, d.h. ob auch Letzterer revisionsweise angefochten werde, oder ob sich das Revisionsgesuch in der Anfechtung des Beschlusses vom 29. April 2005 erschöpfe, nachdem seinerzeit gegen den obergerichtlichen (Zwischen-)Beschluss vom 8. Oktober 2001 (betreffend prozessuales Armenrecht im vom Revisionskläger 1 angestrengten Berufungs-
- 7 verfahren; OG I act. 110) nicht selbständig Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden war (vgl. KG act. 1 S. 3, Anm. 1). Da dem Gesuch so oder anders, d.h. auch wenn es sich nicht nur gegen den erstgenannten, sondern gegen beide erwähnten Beschlüsse des Kassationsgerichts richten sollte (wovon im Folgenden ausgegangen wird), nicht stattgegeben werden kann (vgl. insbes. nachstehende Erw. III/6), kann bezüglich dieses Punktes eine abschliessende Auslegung des Revisionsbegehrens jedoch unterbleiben und die Frage nach dem (zweiten) Anfechtungsobjekt letztlich offengelassen werden. 3.a) Formell gesehen wird das Revisionsbegehren sodann (in seiner Gesamtheit) im Namen beider Revisionskläger gestellt (vgl. KG act. 1 S. 1). Insbesondere wird nicht in dem Sinne differenziert und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dasselbe, soweit es vom Revisionskläger 1 gestellt wird, nur auf den einen und, soweit es die Revisionsklägerin 2 stellt, lediglich auf den anderen der beiden angefochtenen Entscheide beziehe. Entsprechend der (undifferenzierten) Formulierung des Begehrens ist deshalb davon auszugehen, dass beide Revisionskläger (je einzeln) beide kassationsgerichtlichen Entscheide (vom 3. Mai 2002 und 29. April 2005) in Revision gezogen haben möchten. b) Soweit der Revisionskläger 1 (neben dem Beschluss vom 3. Mai 2002) auch die Aufhebung des Beschlusses vom 29. April 2005 (KG act. 2a) beantragt, kann auf sein Revisionsbegehren von vornherein nicht eingetreten werden. Da er nämlich weder als Partei noch in anderer (rechtsrelevanter) Weise am Verfahren Kass.-Nr. AA040150 (bzw. am von der Revisionsklägerin 2 angehobenen Aberkennungsprozess, in dessen Rahmen der Beschluss vom 29. April 2005 erging) beteiligt war, ist er durch diesen (ihn nicht betreffenden) Entscheid, mit dem lediglich das Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin 2 beurteilt bzw. nur deren Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht abgewiesen wurde, nicht beschwert. Damit fehlt es ihm aber an einem – eine Rechtsmittel- und damit Eintretensvoraussetzung darstellenden – rechtlich geschützten Interesse an der (revisionsweisen) Überprüfung desselben und mithin auch an der Legitimation zur Einreichung eines Wiederaufnahmebegehrens bezüglich dieses Entscheids (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO; Spühler/
- 8 - Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 90; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 4 ff. vor §§ 259 ff. ZPO; einlässlich dazu ferner auch Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Zürich 1981, S. 80 ff. und 90 ff.; Kornicker, Die zivilprozessuale Revision im Spannungsfeld zwischen Rechtsfrieden und Rechtsverwirklichung, Basel und Frankfurt a.M. 1995, S. 76 ff.). c) Gleiches gilt mutatis mutandis für die Revisionsklägerin 2, soweit sich deren Revisionsbegehren nicht nur auf den (sie selbst betreffenden) Beschluss vom 29. April 2005, sondern darüber hinaus auch auf denjenigen vom 3. Mai 2002 (KG act. 2b) bezieht: Nachdem die Revisionsklägerin 2 am damit abgeschlossenen Aberkennungsprozess (zwischen dem Revisionskläger 1 und der Revisionsbeklagten) nicht beteiligt war, ist sie durch den (lediglich den Revisionskläger 1 betreffenden) Entscheid vom 3. Mai 2002 nicht beschwert und demnach auch nicht zur Stellung eines diesbezüglichen Revisionsbegehrens legitimiert. Soweit das Revisionsgesuch im Namen der Revisionsklägerin 2 (auch) gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 3. Mai 2002 gerichtet ist, kann darauf folglich ebenfalls nicht eingetreten werden. d) Demgegenüber ist die Beschwer der Revisionskläger bzw. deren Legitimation zur Stellung des Revisionsbegehrens ohne weiteres zu bejahen, soweit sie die Aufhebung des jeweilen sie selbst (als Prozesspartei) betreffenden Entscheides verlangen, d.h. soweit der Revisionskläger 1 den Beschluss vom 3. Mai 2002 und die Revisionsklägerin 2 denjenigen vom 29. April 2005 anficht. 4.a) Revisibel sind gemäss § 293 Abs. 1 ZPO nur (formell und materiell) rechtskräftige Endentscheide, zu denen gegebenenfalls auch kassationsgerichtliche Erledigungsentscheide gehören können (vgl. dazu Spühler/Vock, a.a.O., S. 83 f.; Rust, a.a.O., S. 46 ff., insbes. S. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 293 ZPO). Letzteres ist (nur, aber immerhin) dann der Fall, wenn sich der geltend gemachte Revisionsgrund im kassationsgerichtlichen Verfahren verwirklicht hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 532, Anm. 13; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 53, sowie nachstehende
- 9 - Erw. III/6). Der Revision nicht zugänglich sind demgegenüber prozessleitende Entscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. unter erleichterten Voraussetzungen aufgehoben oder abgeändert werden können (Rust, a.a.O., S. 53; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 293 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 533). b) Unter diesem Gesichtspunkt drängt sich die Frage nach der grundsätzlichen Revisionsfähigkeit der angefochtenen kassationsgerichtlichen Beschlüsse auf. Mag man diese mit Bezug auf den Beschluss vom 3. Mai 2002 (KG act. 2b), mit dem der vom Revisionskläger 1 gegen die Revisionsbeklagte geführte Aberkennungsprozess abgeschlossen wurde, allenfalls noch bejahen, fragt sich demgegenüber ernsthaft, ob der Beschluss des Kassationsgerichts vom 29. April 2005 überhaupt revisionsfähig sei, soweit mit der Wiederaufnahme eine Neubeurteilung der Armenrechtsfrage bezweckt wird. Denn mit diesem Beschluss wurde lediglich der prozessleitende Entscheid des unterinstanzlichen Sachgerichts betreffend Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auf seine Rechtmässigkeit überprüft, ohne dass zugleich auch das zwischen der Revisionsklägerin 2 und der Revisionsbeklagten hängige Aberkennungsverfahren abgeschlossen wurde. Mit Bezug auf diesen gesamten (Aberkennungs-)Prozess richtet sich das Revisionsbegehren der Sache nach also gegen einen blossen Zwischenentscheid, der als solcher die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen von § 293 Abs. 1 ZPO an sich nicht erfüllen würde. Da sich die anbegehrte Revision aus anderen Gründen ohnehin verbietet (vgl. insbes. Erw. III/6), braucht die Frage der Revisionsfähigkeit der angefochtenen Beschlüsse indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. 5. Mit Blick auf das Erfordernis der Fristwahrung, bei der es sich ebenfalls um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung handelt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO) und die vom Revisionskläger nachzuweisen ist (vgl. § 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 zu § 296 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 91 f.; Rust, a.a.O., S. 69) , lassen die Revisionskläger alsdann ausführen, dass ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Ausarbeitung einer Nichtigkeitsbeschwerde am 6. August 2007 von den Revisionsgründen sichere Kenntnis erlangt habe (KG act. 1 S. 6, Ziff. 26 f.).
- 10 - Unter der Voraussetzung, dass diese Behauptung (deren Richtigkeit unter den gegebenen Umständen nicht im Einzelnen erstellt zu werden braucht) zutrifft und den Revisionsklägern aufgrund ihrer Ausführungen im Revisionsgesuch nicht schon frühere (sichere) Kenntnis der nunmehr vorgetragenen Tatsachen vorgehalten werden muss (was offenbleiben kann), ist die gesetzliche Rechtsmittelfrist (von 90 Tagen) gewahrt (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 91 [und 85]; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 295 ZPO; Rust, a.a.O., S. 69 ff.). 6.a) Zur Begründung ihres Wiederaufnahmebegehrens bringen die Revisionskläger (zusammengefasst) vor, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (aus Darlehensvertrag) über Fr. 770'000.-- entgegen der Ansicht der streitbefassten Gerichte im Zeitpunkt ihrer Beurteilung nicht (mehr) bestanden habe. So habe der Revisionskläger 1 (erst) im August 2007 erkannt, dass die Revisionsbeklagte nicht nur Fr. 100'000.-- zu viel gefordert habe, sondern daneben auch Gelder, die sie auf seine Rechnung angelegt habe, nicht als Guthaben der Revisionskläger an die Forderungssumme angerechnet habe. Zu diesen Geldern gehörten neben diversen Mietzinseinnahmen namentlich zwei (Treuhand-)Anlagen in AU$ 500'000.-- (australische Dollar) bzw. in £ 400'000.-- (englische Pfund), welche die Revisionsbeklagte bei Auflösung der Kreditbeziehung von einer holländischen Bank zurückerhalten habe. Betrachte man diese Anlagen als Guthaben der Revisionskläger, habe die Revisionsbeklagte keine Forderung gegenüber den Revisionsklägern. Im Lichte dieser neu entdeckten Tatsachen (ungerechtfertigte Nichtanrechnung von Anlagegeldern auf die in Betreibung gesetzte und bei richtiger Betrachtung erloschene Darlehensschuld) seien die Aberkennungsklagen zu Unrecht als aussichtslos erachtet worden. Nach Auffassung der Revisionskläger hätte das Kassationsgericht in Kenntnis dieser (neu entdeckten) Tatsachen die Aberkennungsklagen nicht als aussichtslos betrachtet und die von den beiden Revisionsklägern gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht abgewiesen, sondern – ebenso wie die Aberkennungsklage(n) selbst – gutgeheissen. Damit sei der geltend gemachte Revisionsgrund geeignet, den angefochtenen Entscheid (bzw. die angefochtenen Entscheide) für die Revisionskläger günstiger zu gestalten (KG
- 11 act. 1 S. 3 ff., Ziff. 5-25, und S. 7, Ziff. 32-34). Dass die nicht rechtskundigen Revisionskläger und der für den Aberkennungsprozess des Revisionsklägers 1 mandatierte anwaltliche Rechtsvertreter die als Revisionsgrund angeführten Tatsachen nicht schon früher gekannt oder entdeckt hätten, könne ihnen nicht als Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von § 293 Abs. 1 ZPO angelastet werden (KG act. 1 S. 6, Ziff. 29 f.). b) Nach § 295 Abs. 1 ZPO muss ein Revisionsgesuch bei demjenigen Gericht gestellt werden, das in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 295 ZPO); zielt es auf eine Änderung des Entscheids in der Sache selbst ab, ist es mit anderen Worten gegen den Entscheid des Sachrichters zu richten. Deshalb kann ein auf den materiellen Entscheid (in der Sache selbst) abzielendes Wiederaufnahmebegehren beim Kassationsgericht nur dann zum Erfolg führen, wenn Letzteres an Stelle seiner Vorinstanz über das Klagebegehren (bzw. über das der kassationsgerichtlichen Überprüfung unterbreitete Rechtsbegehren) entschieden hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2b zu § 295 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 92; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 75; Rust, a.a.O., S. 164 f.). c) Die Revisionskläger scheinen zu verkennen, dass das Kassationsgericht in den beiden angefochtenen Beschlüssen (vom 3. Mai 2002 bzw. 29. April 2005) das jeweilige prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (für die Aberkennungsprozesse selbst) nicht materiell (im Sinne einer Abweisung des Begehrens) entschieden hat. Vielmehr hat es (in seiner Funktion als ausserordentliche Rechtsmittelinstanz mit auf besondere Mängel beschränkter Prüfungsbefugnis) lediglich geprüft, ob die von der Vorinstanz beschlossene Abweisung des jeweiligen Armenrechtsgesuchs (und – im Beschluss vom 3. Mai 2002 – die darauf beruhende Abschreibung des Aberkennungs- bzw. Berufungsverfahrens zufolge Nichtleistung der eingeforderten Kaution) an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leide, was in beiden Fällen verneint wurde. Wenn es die jeweilige Nichtigkeitsbeschwerde deshalb – entsprechend der kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 6 und 56; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 13 Rz 41)
- 12 - – abgewiesen hat, soweit auf sie eingetreten werden konnte (ohne – wie dies bei einem ordentlichen, reformatorischen Rechtsmittel geschehen wäre – den angefochtenen Entscheid als oberinstanzliches Sachgericht zugleich zu bestätigen und damit durch einen neuen – gleichlautenden – zu ersetzen; vgl. Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 9), liegt darin keine umfassende materielle Überprüfung (und Neuausfällung) des bei ihm angefochtenen vorinstanzlichen (Armenrechts-)Entscheids und damit kein Entscheid in der Sache selbst im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO (vgl. Rust, a.a.O., S. 165). (Ein solcher liegt lediglich insoweit vor, als auch die für die beiden Kassationsverfahren gestellten Armenrechtsgesuche abgewiesen wurden; vgl. dazu nachstehende Erw. III/6/e). Ebenso wenig hat das Kassationsgericht "als letzte [sachrichterliche] Instanz über die beiden Aberkennungsklagen entschieden" bzw. "entschieden, dass die [Revisions-]Beklagte ... eine Forderung gegen den [Revisions-]Kläger 1 aus einem Darlehensvertrag hat" (insoweit unzutreffend KG act. 1 S. 3, Ziff. 3 und 6), nachdem die materielle Beurteilung der Aberkennungsklage des Revisionsklägers 1 nicht Gegenstand des kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 3. Mai 2002 (KG act. 2b) war und das Kassationsgericht mit derjenigen der Revisionsklägerin 2 (in der Hauptsache) – soweit ersichtlich – gar nie befasst war. Damit erscheint fraglich, ob das vorliegende Revisionsgesuch, das sich der Sache nach gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beiden Aberkennungsverfahren richtet und mit welchem je ein neuer, die Gesuche um Gewährung des prozessualen Armenrechts (für diese Verfahren) gutheissender (Sach-)Entscheid beantragt wird, überhaupt die richtigen Entscheide zum Gegenstand hat bzw. ob das Kassationsgericht zur Beurteilung desselben zuständig sei. Jedenfalls lässt sich das von den Revisionsklägern verfolgte Ziel kaum über eine Revision der vorliegend angefochtenen kassationsgerichtlichen Entscheide erreichen. d) Ungeachtet all der vorstehend aufgeworfenen Vorbehalte bezüglich des Vorliegens der Rechtsmittelvoraussetzungen kann das Revisionsbegehren auch bei materieller Beurteilung nicht gutgeheissen werden, vermöchte eine Wiederaufnahme aus den von den Revisionsklägern genannten Gründen im Ergebnis doch nichts an den angefochtenen kassationsgerichtlichen Entscheiden zu ändern. So stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fort-
- 13 setzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassationsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Vielmehr ist im Kassationsverfahren nur zu prüfen, ob der mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet (vgl. insbes. von Rechenberg, a.a.O., S. 16 f.). Daraus folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot). Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Sind im Kassationsverfahren neue, den Prozessstoff vor dem Sachrichter ergänzende tatsächliche Behauptungen und Beweise aber unzulässig, sind die von den Revisionsklägern als Revisionsgrund genannten, neu entdeckten Tatsachen (ungerechtfertigte Nichtanrechnung von Anlagegeldern auf die in Betreibung gesetzte und bei richtiger Betrachtung erloschene Darlehensschuld) aber nicht geeignet, die angefochtenen Entscheide des Kassationsgerichts vom 3. Mai 2002 bzw. 29. April 2005 für den jeweils betroffenen Revisionskläger günstiger zu gestalten. Denn diese Tatsachen hätten wegen des im Beschwerdeverfahren herrschenden Novenverbots bei der kassationsgerichtlichen Entscheidfindung von vornherein nicht berücksichtigt werden dürfen und daher auch nicht zu einer anderen (für die Revisionskläger günstigeren) Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Aberkennungsklagen durch das Kassationsgericht geführt. Die als Revisionsgrund geltend gemachten neuen Vorbringen haben mit anderen Worten keinerlei Einfluss auf den Ausgang der beiden Kassationsverfahren (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 zu § 293 ZPO), weil sie nicht zum Nachweis taugen, dass die mit den beiden Nichtigkeitsbeschwerden angefochtenen obergerichtlichen Beschlüsse vom 29. November 2001 bzw. 27. August 2004 (OG I act. 114 bzw. OG II act. 13) im Lichte der Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt der Ausfällung derselben
- 14 bestand, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet seien. Wären die angefochtenen kassationsgerichtlichen Entscheide aber selbst dann nicht anders ausgefallen, wenn die Revisionskläger die neu entdeckten Tatsachen schon in den seinerzeitigen Kassationsverfahren vorgebracht hätten, erweist sich das Revisionsbegehren als unbegründet. Es ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 94; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 297 ZPO; Rust, a.a.O., S. 173 f.). Nachdem es somit bereits am für eine Wiederaufnahme notwendigen Erfordernis eines für die Revisionskläger günstiger ausfallenden Entscheids fehlt, erübrigt sich eine Beantwortung der – durchaus offenen – Frage, ob die (zeitweilig immerhin anwaltlich vertretenen) Revisionskläger die neu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätten vorbringen können oder ob ihnen (oder ihren früheren Rechtsvertretern, deren prozessuales Handeln ihnen anzurechnen ist) diesbezüglich eine unsorgfältige Prozessführung in Form einer vorwerfbaren Vernachlässigung der Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast vorgehalten werden müsste (vgl. dazu Spühler/Vock, a.a.O., S. 86 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 293 ZPO; einlässlich ferner Rust, a.a.O., S. 126 ff.; s.a. Kornicker, a.a.O., S. 90 ff.). e) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Revisionsbegehren aus den vorstehend genannten Gründen auch insoweit abzuweisen wäre, als es sich sinngemäss (auch) gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den beiden Kassationsverfahren (KG act. 2a, Disp.-Ziff. 1, und KG act. 2b, Disp.-Ziff. 2) richten sollte. Hätten die neu entdeckten Tatsachen in den seinerzeitigen Kassationsverfahren aufgrund des Novenverbots nämlich ohnehin nicht berücksichtigt werden können, hätten sie von vornherein nichts an den ungenügenden Erfolgsaussichten bzw. der Aussichtslosigkeit (auch) der beiden Beschwerden geändert. Mithin wären die kassationsgerichtlichen Entscheide auch mit Bezug auf die Frage der Gewährung des prozessualen Armenrechts im jeweiligen Kassationsverfahren für den jeweils betroffenen Revisionskläger nicht günstiger ausgefallen.
- 15 - 7. Ob die im Revisionsgesuch geltend gemachten neuen Vorbringen und Belege allenfalls geeignet wären, eine Revision des sachrichterlichen Entscheids über die beiden Aberkennungsklagen zu erwirken, ist nicht im vorliegenden, die kassationsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. Mai 2002 und 29. April 2005 betreffenden Revisionsverfahren zu prüfen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den mit ihren Anträgen unterliegenden Revisionsklägern aufzuerlegen (Spühler/Vock, a.a.O., S. 95; Rust, a.a.O., S. 182). Dabei richtet sich die Festsetzung der (gemäss § 2 Abs. 3 GGebV sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Bestimmungen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. § 19 GGebV). Da der Revisionsbeklagten im Revisionsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren Streitwert Fr. 770'000.-- beträgt, womit der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). (Unter der Annahme, es liege ein Fall von Art. 52 BGG vor, weil zwei in zwei verschiedenen Aberkennungsverfahren ergangene Entscheide angefochten sind, wäre der Streitwert sogar auf Fr. 1'540'000.-- zu beziffern.) Mit Bezug auf die Beurteilung des Revisionsgesuchs gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 3. Mai 2002 (KG act. 2b) handelt es sich sodann um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil des BGer 6B_287/2007 vom 5.10.2007, Erw. 2). Demgegenüber ist der vorliegende Beschluss, soweit damit das Revisionsgesuch gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 29. April 2005 (KG act.
- 16 - 2a) beurteilt wird, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (vgl. z.B. Urteile des BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1). Da nach der höchstrichterlichen Praxis die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. statt vieler die eben zit. Urteile des BGer), der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) und sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach dem strittigen Hauptsachebegehren bestimmt (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und z.B. BGE 133 III 648, Erw. 2.3; Urteil des BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2), dürfte seine (selbständige) Beschwerdefähigkeit indessen auch diesbezüglich zu bejahen sein, wobei darüber gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden hätte. Demzufolge steht gegen den vorliegenden Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen.
- 17 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche der Revisionskläger um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Revisionsverfahren werden abgewiesen. 2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--. 4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird den Revisionsklägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Revisionsklägers für den gesamten Betrag, auferlegt. 5. Für das Revisionsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 770'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad LN040029 und LB980067) und das Bezirksgericht Q. (ad CG030010 und CG950016), je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der kassationsgerichtlichen Akten AA040150 und 2002/016Z. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: