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Zürich Kassationsgericht 19.10.2006 AB060002

19. Oktober 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·968 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Revision (Wiederaufnahme) eines kassationsgerichtlichen Entscheids

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB060002/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2006 in Sachen A., Beklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent, Beschwerdeführer und Revisionskläger vertreten durch Rechtsanwalt […] gegen B., Klägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte betreffend Revision /Wiederaufnahme des Verfahrens Revision gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2005 (Kass.-Nr. AA050077/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen hat das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 31. März 2004 (vgl. KG act. 7/2) erstinstanzlich erledigt und dabei (u.a.) den Beklagten verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (für sie persönlich und für die Tochter S.) zu bezahlen (vgl. Disp.-Ziff. 8 und 9). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Rekurs und der Beklagte Anschlussrekurs. Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 (KG act. 7/2) hob die I. Zivilkammer des Obergerichts in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Klägerin (u.a.) Disp.-Ziff. 8 und 9 der einzelrichterlichen Verfügung auf und legte die Unterhaltsregelung neu fest (vgl. Disp.-Ziff. 4 bzw. dortige Disp.-Ziff. 8 und 9). Der Beklagte legte gegen diesen Rekursentscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5. September 2005 abwies, soweit es darauf eintrat (KG act. 7/11 [Disp.-Ziff. 2] = KG act. 2). Der Beklagte nahm diesen Beschluss am 19. September 2005 in Empfang (vgl. KG act. 7/12/1). 2. Mit Eingabe vom 25. September 2006 verlangt der Beklagte (nachfolgend Revisionskläger) die Revision des kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses vom 5. September 2005. Dabei stellt er den Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). In der Begründung seines Gesuchs führt der Revisionskläger (kurz) zusammengefasst aus, es sei zwischenzeitlich der Beweis erbracht worden, dass er nicht der Vater von S. sei. Die Unterhaltsbeiträge für das Kind S. würden daher rückwirkend dahinfallen und diejenigen für die Revisionsbeklagte müssten neu berechnet werden (vgl. KG act. 1 S. 4-8). 3. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann von Weiterungen im Sinne von § 297 ZPO abgesehen werden. Ferner ist unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen.

- 3 - 4. a) Grundsätzlich kann sich ein Revisionsbegehren nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten, wobei für die Behandlung des Gesuchs die Instanz, welche den Sachentscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. dazu auch ZR 78 Nr. 19). Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. auf eine solche nicht (oder teilweise nicht) eingetreten oder eine solche ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen wurde; diese Entscheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2b zu § 295 ZPO, N 2 zu § 299 ZPO). Eine Ausnahme besteht nach der Praxis des Kassationsgerichtes lediglich dann, wenn ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied oder einen Justizbeamten des Kassationsgerichts erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. nach Eröffnung des Kassationsentscheides gestellt wird; in diesem Fall entscheidet das Kassationsgericht über das Ablehnungsbegehren gemäss § 102 Abs. 2 GVG auf dem Wege des Revisionsverfahrens, da kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 54; Kass.-Nr. 92/124, Beschluss vom 16. Mai 1992 in Sachen P.; ZR 78 Nr. 19). Ferner lässt die Rechtsprechung (im Sinne einer weiteren Besonderheit) ein Revisionsbegehren gegen einen kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zu, in welchem zu Unrecht angenommen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde sei verspätet erhoben worden (vgl. Kass.-Nr. 96/004 REV Z, Beschluss vom 16. Dezember1996 in Sachen M.; vgl. seither auch: Kass.-Nr. 2001/001 Z REV, Beschluss vom 21. Februar 2001, in Sachen H.; Kass.-Nr. 2002/241 Z REV, Beschluss vom 26. August 2002, in Sachen Z.; Kass.-Nr. AB060001, Beschluss vom 10. Februar 2006, in Sachen K.). b) Mit Beschluss vom 5. September 2005 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde des Revisionsklägers gegen einen Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat (KG act. 7/11). Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichtes wäre gemäss den obigen Ausführungen

- 4 somit lediglich ein Revisionsbegehren zulässig, mit welchem der Ausstand bzw. die Ablehnung eines Mitgliedes des Gerichts oder eines Justizbeamten geltend gemacht würde, oder mit welchem neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides betreffend Verspätung geltend gemacht würden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten. c) Angemerkt werden kann, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts "in letzter Instanz in der Sache selbst" im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO entschieden (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 295 ZPO) und der Revisionskläger nach eigenen Angaben gleichzeitig bzw. zusätzlich ein Revisionsgesuch bei der I. Zivilkammer des Obergerichts gestellt hat (vgl. KG act. 1 S. 8). 5. Da sich das Revisionsbegehren mangels Zulässigkeit als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, ist das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (vgl. §§ 84/87 ZPO) 6. Ausgangsgemäss wird der Revisionskläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren ist der Revisionsbeklagten im Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

- 5 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Für das Revisionsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (LP040050) und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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