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Zürich Kassationsgericht 10.02.2006 AB060001

10. Februar 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,145 Wörter·~6 min·13

Zusammenfassung

Revision von kassationsgerichtlichen Entscheiden

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB060001/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 10. Februar 2006 in Sachen A., Beklagter, Rekurrent, Beschwerdeführer und Revisionskläger vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen 1. B., Klägerin, Rekursgegnerin, Beschwerdegegnerin 1 und Revisionsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Y. 2. C., Verfahrensbeteiligter, Beschwerdegegner 2 und Revisionsbeklagter 2 3. D., Verfahrensbeteiligte, Beschwerdegegnerin 3 und Revisionsbeklagte 3 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Z. betreffend Eheschutzmassnahmen Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2005 (Kass.-Nr. AA050012/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Nach Abschluss einer (Teil-)Konvention durch die Parteien erliess der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Winterthur mit Verfügung vom 15. April 2004 Eheschutzmassnahmen.

- 2 - Mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 reduzierte die I. Zivilkammer des Obergerichts in teilweiser Gutheissung des Rekurses die an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge und wies im übrigen den Rekurs des Beklagten ab, soweit sie darauf eintrat (KG act. 6/2). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2005 abwies, soweit es darauf eintrat (KG act. 6/19 = KG act. 2). Der Beklagte nahm diesen Beschluss am 21. Oktober 2005 in Empfang (vgl. KG act. 6/20/1). 2. Mit der am 20. Januar 2006 der Post übergebenen und am 25. Januar 2006 hierorts eingegangenen Eingabe verlangt der Beklagte (nachfolgend Revisionskläger) die Revision des kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses vom 16. Oktober 2005. Dabei stellt er den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ergänzung des Verfahrens (vgl. KG act. 1 S. 2). In der Begründung seines Gesuchs führt der Revisionskläger (kurz) zusammengefasst und zur Hauptsache aus, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, dass er zu "heftigen und übernormalen Reaktionen" neige bzw. "psychisch auffällig" und "unverhältnismässig vorgegangen" sei. Er habe daher im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde diesen Punkt als willkürlich gerügt. Um den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nachweisen zu können, habe er nachträglich (nach Ablauf der Begründungsfrist) mit Eingaben vom 13. bzw. 19. September 2005 weitere Akten eingereicht. Das Kassationsgericht habe im Ergebnis die Annahme der Vorinstanzen geschützt, und die nachgereichten Unterlagen mit der unzulässigen Begründung, dass sie lange nach Ablauf der Begründungsfrist eingereicht worden seien, unberücksichtigt gelassen. Er reiche daher diese Akten (nochmals) mit dem vorliegenden Revisionsbegehren ein (vgl. KG act. 1 S. 2-7 und entsprechende Beilagen). 3. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann von Weiterungen im Sinne von § 297 ZPO abgesehen werden. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziffer 6; § 294 ZPO) wird

- 3 mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid hinfällig. Ferner kann unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abgesehen werden. 4. a) Grundsätzlich kann sich ein Revisionsbegehren nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten, wobei für die Behandlung des Gesuchs die Instanz, welche den Sachentscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. dazu auch ZR 78 Nr. 19). Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen oder auf eine solche nicht eingetreten wurde; diese Entscheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2b zu § 295 ZPO, N 2 zu § 299 ZPO). Eine Ausnahme besteht nach der Praxis des Kassationsgerichtes lediglich dann, wenn ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied oder einen Justizbeamten des Kassationsgerichts erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. nach Eröffnung des Kassationsentscheides gestellt wird; in diesem Fall entscheidet das Kassationsgericht über das Ablehnungsbegehren gemäss § 102 Abs. 2 GVG auf dem Wege des Revisionsverfahrens, da kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 54; Kass.-Nr. 92/124, Beschluss vom 16. Mai 1992 in Sachen P.; ZR 78 Nr. 19). Ferner lässt die Rechtsprechung (im Sinne einer weiteren Besonderheit) ein Revisionsbegehren gegen einen kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zu, in welchem zu Unrecht angenommen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde sei verspätet erhoben worden (vgl. Kass.-Nr. 96/004 REV Z, Beschluss vom 16. Dezember1996 in Sachen M.; vgl. seither auch: Kass.-Nr. 2001/001 Z REV, Beschluss vom 21. Februar 2001, in Sachen H.; Kass.-Nr. 2002/241 Z REV, Beschluss vom 26. August 2002, in Sachen Z.). b) Mit Beschluss vom 16. Oktober 2005 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde des Revisionsklägers gegen einen Entscheid der I. Zivil-

- 4 kammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat (KG act. 6/2). Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichtes wäre gemäss den obigen Ausführungen somit lediglich ein Revisionsbegehren zulässig, mit welchem der Ausstand bzw. die Ablehnung eines Mitgliedes des Gerichts oder eines Justizbeamten geltend gemacht würde, oder mit welchem neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides betreffend Verspätung geltend gemacht würden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten. c) Ferner bestimmt § 299 ZPO für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide, dass das Revisionsbegehren innert 30 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gestellt werden muss (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 299 ZPO). Der Revisionskläger geht statt dessen von der ordentlichen Frist nach § 295 ZPO, d.h. von 90 Tagen aus (vgl. KG act. 1 S. 2 unten). Es erscheint daher mehr als fraglich, ob das Revisionsbegehren - jedenfalls soweit es sich auf die bereits im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eingereichten Dokumente bezieht - fristwahrend erfolgte. Nicht beantwortet zu werden braucht schliesslich auch die Frage, ob die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsbegehren nach § 296 ZPO überhaupt genügt. 5. Der Revisionskläger stellt den allgemein gehaltenen (Eventual-)Antrag, das Verfahren sei an das Obergericht zur Ergänzung und neuer Entscheidung zurückzuweisen bzw. an dieses weiterzuleiten (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3 [2. Abschnitt]). Letzte im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO "in der Sache selbst" entscheidende Instanz war im vorliegenden Fall das Obergericht als Rekursinstanz (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 295 ZPO). Es rechtfertigt sich daher, das Revisionsgesuch antragsgemäss an das Obergericht zur Prüfung und allfälligen weiteren Behandlung zu überweisen. 6. Ausgangsgemäss wird der Revisionskläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren ist den Revisionsbeklagten im Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsgesuch wird an die I. Zivilkammer des Obergerichts überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 115.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Revisionsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (ad EE020182), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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