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Zürich Kassationsgericht 07.04.2011 AA110008

7. April 2011·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·2,267 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA110008-P/U /mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2011

in Sachen

X.,

Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer

gegen

Z.,

Gesuchstellerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend

Ehescheidung / Teilung Freizügigkeitsguthaben

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2010 (LC100053/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. Dezember 2010 und wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010, der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2010 zugestellt (OG act. 91/1 und 91/2). Die Nichtigkeitsbeschwerde datiert vom 31. Januar 2011 (KG act. 1). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt bezüglich Rechtsmittel das Recht, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). II. 1. Die Parteien waren verheiratet. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 machte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Bülach eine Scheidungsklage anhängig (BG act. 1). Am 15. April 2010 schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung eine Scheidungsvereinbarung (BG act. 63). Darin stellten sie ein

- 3 gemeinsames Scheidungsbegehren und einigten sich über sämtliche Nebenfolgen einer Scheidung mit Ausnahme der Frage der Aufteilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben. Sie beantragten dem Gericht, diese Frage zu entscheiden (BG act. 63 S. 5). Mit Urteil vom 23. April 2010 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach die Ehe der Parteien (Dispositiv Ziff. 1), regelte die Nebenfolgen der Scheidung antragsgemäss (Dispositiv Ziff. 2 und 3) und entschied, die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge werde je hälftig geteilt (Dispositiv Ziff. 4) (BG act. 69). 2. Gegen das einzelrichterliche Urteil vom 23. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer Berufung (OG act. 76 und 77) und beantragte mit dieser, in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 des einzelrichterlichen Urteils sei von einer Aufteilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge abzusehen (OG act. 78, OG Prot. S. 2, KG act. 2 S. 5 f.). Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 entschied auch das Obergericht (dessen I. Zivilkammer), die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge werde je hälftig geteilt (KG act. 2). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 3. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 und damit rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (KG act. 1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zeigte das Kassationsgericht den Parteien und der Vorinstanz den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 4). 4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 5/1-2) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO ZH abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).

- 4 - III. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR [Blätter für zürcherische Rechtsprechung] 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wird diesen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Insbesondere nennt er keinen Nichtigkeitsgrund, auf dem das angefochtene Urteil beruhe. Als solcher kämen nur die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH in Betracht (zum Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH vgl. nachfolgend Erw. 4). Sodann unterlässt es der Beschwerdeführer vollständig, Aktenstellen für seine tatsächlichen Darstellungen zu nennen, aus welchen sich die behauptete Unrichtigkeit der gerügten

- 5 vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen ergeben soll. Es kommt dazu, dass ein Beschwerdeführer darzutun hat (wenn das nicht auf der Hand liegt bzw. sich sofort aus dem angefochtenen Entscheid zeigt), dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt hat (§ 281 ZPO ZH). Bei zahlreichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die damit gerügten vorinstanzlichen Feststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das obergerichtliche Urteil ausgewirkt haben sollen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2011 (KG act. 7) erfolgte nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist. Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden. Zudem gilt das in den vorstehenden Erwägungen 1 und 2 Ausgeführte auch dafür. 4. Überdies ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, wenn und soweit gegen einen Entscheid der Weiterzug an das Bundesgericht im Sinne von § 285 Abs. 2 ZPO ZH möglich ist (§ 285 Abs. 1 ZPO). Gegen das obergerichtliche Urteil ist auch die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht möglich (Art. 72 ff. BGG [Bundesgerichtsgesetz]; vgl. die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 29 Ziff. 6 zweiter Absatz). Mit der Beschwerde ans Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Solche Rügen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition im Sinne von § 285 Abs. 2 ZPO ZH. Rügen der Verletzung von Bundesrecht sind demnach im vorliegenden kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht zulässig. Damit kann im vorliegenden Fall auch der Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH nicht vorgebracht werden. Die Vorschrift von § 285 ZPO ZH geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Bestimmung von § 281 ZPO ZH vor (vgl. etwa den Entscheid des Kassationsgerichts Kass.-Nr. AA080148 vom 7.12.2009 Erw. II.1 mit Verweisung auf Kass.-Nr. AA090126 vom 30.9.2009 mit weiteren Hinweisen). Ob die Vorinstanz beim von ihr festgestellten Sachverhalt zu Recht oder zu Unrecht die hälftige Teilung der

- 6 - Austrittsleistung angeordnet hat (oder ob dies unbillig ist; vgl. etwa KG act. 1 S. 1, S. 3, S. 4 lit. a), ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht (Art. 122 ZGB). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht geprüft werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Anwendung von Bundesrecht. Ob relevant ist, aus welchen Bestandteilen sich das Vermögen des Beschwerdeführers zusammensetzt (KG act. 1 S. 1 lit. a) und die Altersrente des Beschwerdeführers nach einem Vorsorgeausgleich tiefer und die finanzielle Situation angespannt wäre (KG act. 1 S. 1 lit. b, S. 3 lit. g, S. 4 lit. a; vgl. KG act. 2 S. 23 zweiter Absatz), ob ein Einkommen eines Lebenspartners der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden müsste (sofern vom Beschwerdeführer überhaupt vor den Vorinstanz geltend gemacht) (KG act. 1 S. 2 lit. c), ob relevant ist, wie viel an Vorsorgeleistungen die Beschwerdegegnerin während der Ehedauer verpasst hat, ob die (Dauer der) (behaupteten) Beziehung der Beschwerdegegnerin mit einem Freund relevant ist, ob die Altersdifferenz zwischen den Parteien beachtet werden muss (KG act. 1 S. 2 lit. d), ob ein behördliches Arbeitsverbot einem Anspruch auf Vorsorgeausgleich entgegensteht (KG act. 1 S. 2 lit. e), ob relevant ist, dass der Beschwerdeführer kein Kind wollte, aber durch die Zeugung der Tochter A. "Mitursacher" des Umstandes ist, dass die Beschwerdegegnerin einstweilen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte (KG act. 1 S. 2 f. lit. f; KG act. 2 S. 23), ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich ist (KG act. 1 S. 3) und einem Vorsorgeausgleich entgegensteht (KG act. 1 S. 4 f. lit c; KG act. 2 S. 26), ob die Ehedauer (KG act. 1 S. 3 lit. h) und ein (fehlender) Ehewille der Beschwerdegegnerin (KG act. 2 S. 4 lit. b) relevant sind, ob die Ehe der Parteien aufgrund ihrer tatsächlichen Ausführungen vor den Vorinstanzen als "Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" zu qualifizieren und ob eine solche relevant ist (KG act. 1 S. 5 lit. d, S. 6 lit. f, S. 7 lit. h; KG act. 2 S. 25 f.), ob die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, weshalb die Ehe nicht früher aufgelöst worden sei (KG act. 1 S. 5 f.), relevant sind, sind Fragen der Anwendung des Bundesrechts. Diese können im vorliegenden kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden.

- 7 - 5. Auch mit seinen Schlussbemerkungen (KG act. 1 S. 7 f.) macht der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH geltend, sondern postuliert eine bestimmte Anwendung des materiellen Rechts. Darauf kann nicht eingegangen werden. Im Kassationsverfahren findet keine Parteieinvernahme statt, worum der Beschwerdeführer ersucht (KG act. 1 S. 8 Ziff. 5; §§ 281 ff. ZPO ZH). Das Postulat, die Beschwerdegegnerin sollte stärker an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt werden, ist ungenügend begründet, wenn es als Rüge (Verletzung klaren materiellen [kantonalen] Rechts) verstanden werden soll. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung rechtskräftig geworden ist (OG act. 85) und dass die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens dessen Ausgang entsprechend ihm, dem Beschwerdeführer, auferlegte (KG act. 2 S. 28; vgl. § 64 Abs. 2 ZPO ZH). 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Bezirksgericht Bülach nicht korrekt behandelt worden (KG act. 1 S. 8 f.). Einerseits hat sich die Nichtigkeitsbeschwerde indes gegen den vorinstanzlichen Entscheid und nicht gegen das erstinstanzliche Verfahren zu richten. Mit der blossen Rüge von Fehlern im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht dargetan werden, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einem Nichtigkeitsgrund beruht. Andererseits setzte sich die Vorinstanz mit diesem Vorwurf des Beschwerdeführers auseinander und erklärte ihn unter Hinweis auf das erstinstanzliche Protokoll und BG act. 55 als unbegründet (KG act. 2 S. 27 f. Erw. IV.2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer seinerseits kaum auseinander und kann auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund dartun. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine Belegstellen für seine Behauptungen. Auch deshalb kann auf diese nicht eingetreten werden. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 23. September 2010 explizit, dass er seine Anträge mit den bisherigen Eingaben bereits begründet habe. Die

- 8 - Begründung seiner Anträge sei vollständig erfolgt, und er habe sämtliche Dokumente, die ihm vorlägen und die er einreichen möchte, eingereicht (OG Prot. S. 3). Allfällige diesbezügliche Mängel im erstinstanzlichen Verfahren wären somit im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Ein Nichtigkeitsgrund, auf dem das angefochtene vorinstanzliche Urteil beruht, wurde nicht geltend gemacht und ist bei der Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht ersichtlich. 7. Zusammenfassend kann auf die ungenügend substantiierte Beschwerde, welche hauptsächlich die Anwendung von Bundesrecht betrifft, nicht eingetreten werden. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2. Die Scheidung der Parteien ist rechtskräftig (OG act. 85). Das vorinstanzliche Verfahren und damit auch das Beschwerdeverfahren beschränkten sich auf die Frage der Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (KG act. 2 S. 5 f., S. 7, OG Prot. S. 2, OG act. 85 S. 2). Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 265'000.-- (OG Prot. S. 2). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 9 - 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 265'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 3. Dezember 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (ad FE080056), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

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