Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100133-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. Januar 2011
in Sachen
M, …., Rekurrentin und Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung und Entmündigung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2010 (NX100058/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich regelmässig mit Schreiben an zahlreiche Amtsstellen. Mit Eingabe vom 19. August 2010 an den Bezirksrat Y beschwerte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Vormundschaftsbehörde T ihr mitgeteilt habe, sie werde weitere Schreiben der Beschwerdeführerin ohne Weiterungen und unbeantwortet zu den Akten legen. Mit gleicher Eingabe beantragte sie angesichts "der Jahrzehnte andauernden Rechtlosigkeit" ihre vollständige Entmündigung (BR act. 1). Der Bezirksrat teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. August 2010 mit, der angegebene Grund stelle keinen Entmündigungsgrund im Sinne des Gesetzes dar, weshalb dem entsprechenden Antrag nicht entsprochen werden könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits verbeiständet und habe sie von der Vormundschaftsbehörde ein Antwortschreiben vom 26. Juli 2010 erhalten. Der Bezirksrat sehe deshalb keinen Grund zum Eingreifen (BR act. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin unter anderem bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich im Zusammenhang mit diesem Schreiben eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Bezirksrat erhoben hatte (vgl. BR act. 5 und 5/1), behandelte der Bezirksrat die Eingabe der Beschwerdeführerin in formeller Weise. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 wies er die sinngemässe Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde T ab und trat auf das Entmündigungsbegehren nicht ein (BR act. 8 = OG act. 3/1). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Mit Beschluss vom 23. November 2010 trat das Obergericht (II. Zivilkammer) auf den Rekurs nicht ein und bestätigte den Beschluss des Bezirksrats Y vom 28. Oktober 2010 (OG act. 18 = KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde. 2. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Be-
- 3 schwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). 3. Das Obergericht hält im angefochtenen Beschluss fest, die Beschwerdeführerin beschwere sich in ihrem Rekursschreiben einzig über das Nichteintreten des Bezirksrates auf ihr Entmündigungsbegehren. Soweit die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 11. November 2010 die vollständige Rehabilitierung beantrage (OG act. 10 S. 2), womit sie wohl die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft meine, könne hierauf nicht eingetreten werden, da hierüber zunächst von der Vormundschaftsbehörde entschieden werden müsste. Allerdings sei die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung der Beistandschaft nur bei völlig veränderten Verhältnissen in Frage komme. Hierfür bestünden aktuell keine Hinweise (KG act. 2 S. 3 Erw. 4). Das Obergericht fährt fort, den Nichteintretensentscheid begründe der Bezirksrat damit, dass die Rekurrentin zwar einen entsprechenden Antrag gestellt habe, zugleich beim Bundesgericht mit Schreiben vom 27. September 2010 aber die Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe, was denn letztlich auch ihr Ziel sei, so dass ihr Festhalten am Entmündigungsantrag auf eigenes Begehren als querulatorisch zu qualifizieren sei. Auf ein Rechtsmittel sei nur einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten betroffen sei (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 8 zu § 51 ZPO ZH). Die Beschwerdeführerin sei formell in der Weise beschwert, als der Bezirksrat auf ihren Antrag auf Entmündi-
- 4 gung nicht eingetreten sei. Hingegen sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten nicht beschwert; im Gegenteil sei die Entmündigung der stärkste Eingriff in die Persönlichkeitsstellung einer mündigen Person und reiche weiter als die bestehende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin. Da der Bezirksrat von einer Entmündigung abgesehen habe resp. auf den entsprechenden Antrag gar nicht eingetreten sei, habe er die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsstellung nicht weiter als bisher beschränkt. In dem Sinne liege hier die Konstellation vor, in der eine Partei, obschon sie mit einem Antrag unterlegen sei, durch den angefochtenen Entscheid materiell nicht benachteiligt und daher zur Ergreifung eines Rechtmittels nicht legitimiert sei. Demzufolge sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, so wäre er abzuweisen. Der Bezirksrat habe zu Recht erwogen, dass bei der Ergreifung von vormundschaftlichen Massnahmen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren sei. So lange die bestehende Beistandschaft ausreiche, um der Beschwerdeführerin die bestehende Beistandschaft zukommen zu lassen, bestehe kein Anlass auf Entmündigung (KG act. 2 S. 3 f Erw. 5). 4. In der Beschwerdeschrift findet sich keine Rüge betreffend das Nichteintreten auf den Antrag um Entmündigung auf eigenes Begehren, so dass nicht zu prüfen ist, ob das Obergericht diesbezüglich zu Recht fehlende Beschwer annimmt und auf den Rekurs nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift viel mehr, sie werde durch die Behörden unterdrückt und ihrer Freiheit beraubt. Sie nimmt Bezug auf die Bemerkung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung der Beistandschaft nur bei völlig veränderten Verhältnissen in Frage komme, und hierfür bestünden aktuell keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin begründet sinngemäss, weshalb sie der bestehenden Beistandschaft nicht bedürfe und erhebt in diesem Zusammenhang Vorwürfe gegen verschiedene Behörden (KG act. 1). Damit wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass das Obergericht auf ihren Antrag auf "unverzügliche und vollständige Rehabilitierung" in ihrer Eingabe vom 11. November 2010 (OG act. 10 S. 2) nicht eingetreten ist und die bestehen-
- 5 de Beistandschaft nicht aufgehoben hat. Zuständig zur Anordnung einer Beistandschaft ist die Vormundschaftsbehörde (Art. 392 ZGB). Im Kanton Zürich erfolgt die Aufhebung einer Beistandschaft mangels anderslautender Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) ebenfalls durch die anordnende Vormundschaftsbehörde (Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997 S. 148, § 6 N 64). Das Obergericht hält deshalb zu Recht fest, dass im vorliegenden Rekursverfahren auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der bestehenden Beistandschaft nicht eingetreten werden könne, da hierüber zunächst von der Vormundschaftsbehörde entschieden werden müsste. Der unmittelbar nachfolgende Hinweis, gegen welchen sich die Beschwerdeführerin wendet, dass eine Aufhebung der Beistandschaft nur bei völlig veränderten Verhältnissen in Frage komme, und dass hierfür aktuell keine Hinweise bestünden, hat somit keine selbständige Bedeutung, nachdem das Obergericht im Rahmen des Rekursverfahrens über eine allfällige Aufhebung der Beistandschaft mangels Zuständigkeit nicht befindet. Somit wird die Beschwerdeführerin durch die gerügte Bemerkung des Obergerichts nicht beschwert, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten und auch im Kassationsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die bestehende Beistandschaft allenfalls aufgehoben werden könnte. 5. Da die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren unterliegt, sind ihr dessen Kosten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 6 - 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 23. November 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bezirksrat Y, die Vormundschaftsbehörde T und die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 24. Januar 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: