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Zürich Kassationsgericht 13.03.2012 AA100132

13. März 2012·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·12,084 Wörter·~1h·1

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren; Sub­sidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde; Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht; Entzug der unentgeltlichen Prozessfüh­rung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100132-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2012

in Sachen

X., ..., Aberkennungskläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____

gegen

1. Y., ..., 2. Z., ..., Aberkennungsbeklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. ____ und lic. iur. ____

betreffend Aberkennung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 (LB090029/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 27. März 2002 schlossen die Beschwerdegegner (Aberkennungsbeklagte und Appellaten) als Verkäufer und die B. Corporation Ltd. (fortan "B.") als Käuferin einen Kaufvertrag über 3.7315 Aktien der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten S. (Corporation) Ltd. (im Folgenden "S.") (BG act. 5/20 = BG act. 12/1 = BG act. 87/2). Den ratenweise zahlbaren Gesamtkaufpreis setzten die Vertragsparteien auf Fr. 1'940'915.-- fest, wobei die erste Rate in Höhe von Fr. 140'000.-- am 30. November 2003 zu tilgen war. In Art. 7 Abs. 2 des Vertrags wurde unter dem Titel "Sonstiges" ferner Folgendes vereinbart: "Die für die Käuferin unterzeichnenden X. [= Beschwerdeführer] und R. sind zur Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich verpflichtet." Da die B. den Vertrag nicht erfüllte, verlangen die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer (Aberkennungskläger und Appellant) gestützt auf diese Klausel die Bezahlung des Kaufpreises bzw. der ersten Kaufpreisrate von Fr. 140'000.--. Der Beschwerdeführer bestreitet eine entsprechende Verpflichtung. 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 11. Dezember 2003 betrieben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die geltend gemachte Forderung (BG act. 3 = BG act. 6/2 = BG act. 12/8). Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. den Beschwerdegegnern in der von ihnen angehobenen Betreibung mit Verfügung vom 30. Juni 2004 provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 140'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten erteilte (BG act. 4 = BG act. 6/16). In der Folge klagte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2004 beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegner auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (BG act. 1). Mit Urteil vom 18. Mai 2006 wies dessen III. Abteilung (Erstinstanz) die Aberkennungsklage ab und erklärte die am 30. Juni 2004 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv (BG act. 31 = BG act. 39).

- 3 - 3. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 rechtzeitig Berufung (BG act. 33 = BG act. 40; BG act. 44). In Gutheissung derselben beschloss das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) am 12. November 2007, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 68 = BG act. 70). 4. Der obergerichtlichen Anweisung folgend, führte die Erstinstanz mit Blick auf die Frage nach dem Sinngehalt des als Anspruchsgrundlage dienenden Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 27. März 2002 ein Beweisverfahren durch (vgl. BG Prot. II S. 2 ff. sowie BG act. 74 und 86-89), zu dessen Ergebnis die Parteien mit Rechtsschriften vom 4. bzw. 5. November 2008 Stellung nahmen (BG act. 101 und 102). Am 11. März 2009 fällte die Erstinstanz ein neues Urteil, mit dem die Klage (wiederum) abgewiesen und die den Beschwerdegegnern am 30. Juni 2004 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv erklärt wurde (BG act. 103 = OG act. 111). 5. Der Beschwerdeführer focht das (zweite) erstinstanzliche Erkenntnis abermals mit Berufung an (BG act. 108 = OG act. 112). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (vgl. OG act. 121, 123, 126, 132, 137 und 144) erging am 21. Oktober 2010 das zweitinstanzliche Urteil. Damit wies (auch) die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Aberkennungsklage ab, und sie erklärte die in der Betreibung Nr. 74'080 des Betreibungsamtes A. (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2003) unter dem 30. Juni 2004 verfügte provisorische Rechtsöffnung für definitiv (BG act. 149 = KG act. 2). 6. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 zugestellte (OG act. 150/1) obergerichtliche Berufungsurteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. November 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer in der Sache selbst, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und – sinngemäss – die Aberkennungsklage gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 3).

- 4 - Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6) und der Beschwerde (von Amtes wegen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Demgegenüber liessen die Beschwerdegegner die Beschwerde unter dem 18. Januar 2011 rechtzeitig (vgl. KG act. 4 und 5/2; s.a. § 140 Abs. 1 GVG/ZH) beantworten, wobei sie verlangen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (KG act. 9, insbes. S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 19. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 10 und 11/1). Weitere Stellungnahmen zur Sache sind nicht eingegangen. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Damit stellt sich zunächst die (intertemporalrechtliche) Frage des anwendbaren (Prozess-)Rechts. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO gilt für (auch Rechtsmittel-)Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO; s.a. Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 404; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 404 und N 7 zu Art. 405). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war

- 5 - (s.a. hinten, Erw. II/5; ZR 110 Nr. 6, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.9.2011, Erw. 4.1.2). Dabei liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde weiterhin beim Kassationsgericht (§ 69a Abs. 1 GVG/ZH und § 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). 2. Als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH steht gegen das angefochtene Urteil (nach bisherigem Recht) die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH liegt nicht vor, und die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. § 287 ZPO/ZH sowie §§ 191-193 GVG/ZH). Auch ist der Beschwerdeführer durch den seine (Aberkennungs-)Klage abweisenden vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist somit anhand zu nehmen. 3. Mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist vorauszuschicken, dass gemäss § 285 ZPO/ZH die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Das vorinstanzliche Urteil hat einen privatrechtlichen Anspruch (aus Vertrag) und mithin eine vermögensrechtliche Zivilsache zum Gegenstand, deren Streitwert Fr. 140'000.-- beträgt. Es unterliegt daher der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 90, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG; s.a. hinten, Erw. VI). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Demzufolge ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des

- 6 - Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen sind somit insbesondere auch die (vom Bundesrecht beherrschten Rechts-)Fragen, wie ein (dem OR unterstehender) Vertrag nach Treu und Glauben auszulegen ist (vgl. statt vieler BGE 136 III 318, Erw. 2.2; 135 III 413, Erw. 3.2; 132 III 27 f., Erw. 4; 132 III 274 f., Erw. 2.3.2; 129 III 707, Erw. 2.4; Pra 2009 Nr. 42, Erw. 3.3; s.a. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 301; ZR 109 Nr. 36, Erw. II/5.2) und unter welchen Vertragstypus der ermittelte Inhalt einer Vereinbarung zu subsumieren sei (Vertragsqualifikation; vgl. Pra 2012 Nr. 19, Erw. 2.3; BGE 131 III 219, Erw. 3). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn vor Kassationsgericht eine Verletzung klaren materiellen Bundesrechts (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) behauptet und damit sinngemäss die Rüge willkürlicher Anwendung bundes(privat)rechtlicher Vorschriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Kassationsverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher (kantonalrechtlicher) Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) oder klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH); ebenso die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), kann das Bundesgericht doch Feststellungen zum Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 300 und 307; Reetz, a.a.O., S. 37; ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5; s.a. BGer 4A_420/2007 vom 19.12. 2007, Erw. 1). 4. Eine willkürliche tatsächliche Annahme bzw. willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH liegt allerdings nur dann vor, wenn der Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 28; Lieber, Die neuere kassationsge-

- 7 richtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 243 [und 247]; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). Eine substanziierte Willkürrüge bedingt deshalb, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern welche im angefochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen tatsächlicher Natur nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich, d.h. unvertretbar sein sollen (vgl. dazu im Einzelnen auch nachstehende Erw. II/5). 5. Schliesslich rechtfertigt sich vorweg ein Hinweis auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden – unter dem eben erörterten Vorbehalt von § 285 ZPO/ZH – lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegrün-

- 8 dung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Insbesondere muss, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Ebenso hat, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288). Immerhin hat die Subsumtion der gerügten Mängel unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO/ZH gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu erfolgen, weshalb die fehlende oder unzutreffende Einordnung des geltend gemachten Mangels unter die gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgründe einem Beschwerdeführer nicht zu schaden vermag (ZR 106 Nr. 8, Erw. II/5/b; 106 Nr. 78; Erw. II/2.1/c; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Spühler/Vock, a.a.O., S. 73 und 75). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot), und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH erfüllt wären (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

- 9 - Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. III. 1. Die Vorinstanz erörterte in ihrem Entscheid zunächst die Beziehungen der verschiedenen beteiligten Personen zueinander. Dabei stellte sie fest, dass mit der S. und der B. zwei zu einem internationalen Firmengeflecht gehördende Gesellschaften involviert gewesen seien, welches im Eigentum von R. und dem Beschwerdeführer gestanden und zur Anlage von Kundengeldern gedient habe. An der B. sei R. mit 74% und der Beschwerdeführer mit 26% beteiligt gewesen. Die S. sei zu 75% von der in Liechtenstein domizilierten D. kontrolliert worden, an welcher ebenfalls R. mit 74% und der Beschwerdeführer mit 26% beteiligt gewesen seien (vgl. BG act. 5/1). Neben der D. sei auch die B. an der S. beteiligt gewesen, wobei diese Beteiligung ihr einziges Aktivum gewesen sei. Einziger Direktor der B. sei seit dem 1. Mai 2002 der Beschwerdeführer gewesen. Drei Tochtergesellschaften der S. hätten den Zweck gehabt, Investoren zu finden und die Gelder an der Börse anzulegen. Diese Investorensuche sei über sogenannte "Agentenfirmen" erfolgt. Für eine davon, die C. AG, sei der Beschwerdegegner 2 tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe von 1985 bis 1999 für den Beschwerdeführer und P. als Sekretärin gearbeitet. Heute seien sowohl die B. als auch die S. illiquid (KG act. 2 S. 5 f., Erw. I/1.2). Nach einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. I/2-4) hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht mehr an seinem von der Erstinstanz als unbewiesen verworfenen Standpunkt festhalte, es habe zwischen den Vertragsparteien ein vom Vertragstext abweichender übereinstimmender tatsächlicher Wille des Inhalts bestanden, dass der Beschwerdeführer (und R.) nicht persönlich für die Kaufpreisschuld hafte, weshalb darauf (d.h. auf die Frage nach dem Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses) nicht weiter einzugehen sei (KG act. 2 S. 9, Erw. II/2).

- 10 - Im Anschluss daran legte die Vorinstanz die strittige Vertragsbestimmung (Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 27. März 2002) nach dem Vertrauensprinzip aus. Dabei kam sie (zum Teil unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen) zum Schluss, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer und R. "zur Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich verpflichtet" seien, nach Treu und Glauben nur so verstanden werden könne, dass damit (entgegen der klägerischen Argumentation) nicht nur eine bloss moralische, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung des Beschwerdeführers und R.'s begründet werde. Mithin habe die fragliche Vertragsklausel von den Beschwerdegegnern als Sicherungsvereinbarung verstanden werden dürfen und müssen. Zu prüfen sei jedoch, ob diese als Schuldübernahme oder als Bürgschaft zu qualifizieren sei (KG act. 2 S. 9 f., Erw. II/3.1-3.3). Mit der Bürgschaft – so die Vorinstanz weiter – übernehme der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld des Hauptschuldners einzustehen, wobei die Verpflichtung des Bürgen akzessorisch zur Hauptschuld sei. Demgegenüber begründe der Schuldübernehmer mit der kumulativen Schuldübernahme eine eigene, zur Verpflichtung des Schuldners hinzutretende selbstständige Verpflichtung, wobei für das Verhältnis der beiden Verpflichtungen die Regeln der Solidarität gälten. Sowohl die Bürgschaft als auch die kumulative Schuldübernahme bewirkten eine Verstärkung der Position des Gläubigers und beruhten insoweit oftmals auf identischen wirtschaftlichen Überlegungen. Ihre Abgrenzung sei fliessend. Rechtsgrund der Verpflichtung sei im ersten Fall das Einstehen für die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners, im zweiten die eigenständige Befriedigung des Gläubigers. Im Gegensatz zur Bürgschaft dürfe die Sicherung nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme bilden, wenn auch in jeder Schuldübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liege. Die Schuldübernahme sei formfrei gültig, während für die Bürgschaft strenge Formvorschriften gälten, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausel zur Folge habe. Die Parteien dürften nach ihrem freien Willen entscheiden, ob ein Sicherungsziel mit Bürgschaft oder kumulativer Schuldübernahme erreicht werden solle (KG act. 2 S. 11, Erw. II/4.1).

- 11 - Nach diesen allgemeinen Erörterungen erwog die Vorinstanz (weiterhin in normativer Auslegung der Vertragsklausel), dass die Parteien bei der Formulierung der strittigen Klausel zwar keine präzise technische Begrifflichkeit bzw. keine juristischen Fachbegriffe (wie etwa "solidarisch", "Bürgschaft" oder "Schuldübernahme") verwendet hätten. Dennoch könne der insofern klare Wortlaut nur so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer mit gleicher Verpflichtung neben und nicht, wie bei der Bürgschaft, bloss hinter den Hauptschuldner stelle, was auf eine solidarische Verpflichtung hindeute – ein Befund, der durch die Verwendung des Ausdrucks "persönlich" unterstrichen werde. Nach dem Wortlaut handle es sich bei der Vereinbarung somit um eine kumulative Schuldübernahme und nicht um eine Bürgschaft. Die Beschwerdegegner hätten dies nach Treu und Glauben so verstehen dürfen und müssen. Doch dürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen der Wortlaut der Vereinbarung auf den ersten Blick klar erscheine, nicht bei einer reinen Wortauslegung bleiben. So könne sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wiedergebe. Von besonderem Interesse sei diesfalls die Frage des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Geschäft der B. Es sei deshalb zu prüfen, ob das Geschäft seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck nach nicht entgegen seinem klaren Wortlaut als Bürgschaft zu qualifizieren sei (KG act. 2 S. 12 f., Erw. II/4.3). Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis und in Auseinandersetzung mit derselben (insbes. BGE 129 III 702 ff. und BGer 4A_420/2007 vom 19.12.2007) führte die Vorinstanz weiter aus, die akzessorische Bürgschaft unterscheide sich von der kumulativen Schuldübernahme als selbstständiger Verpflichtung indiziell darin, dass der sich Verpflichtende bei der Schuldübernahme regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft habe, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen worden sei, und nicht bloss ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Damit auf Schuldübernahme geschlossen werden könne, sei erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse oder "un intérêt propre et marqué" habe, in das Ge-

- 12 schäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiere. Für die Qualifikation als Schuldübernahme genüge es dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefinierten Vorteil daraus ziehe, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitrete. Er müsse sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (KG act. 2 S. 15 f., Erw. II/4.4.4). Sodann begründete die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage (insbesondere eines Fax-Schreibens R.'s an die Beschwerdegegner vom 16. November 2001 sowie der Zeugenaussagen von T., P. und R.) im Einzelnen, dass und inwiefern der Kauf der S.-Aktien durch die von R. und vom Beschwerdeführer beherrschte B. auch im (persönlichen) Interesse des Beschwerdeführers und R.'s gelegen habe, indem er sie ihrem (als bewiesen erachteten) strategischen Ziel, möglichst viele S.-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt weitergebracht habe. Daran vermöge auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags bzw. der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass der Anstoss zum (Rück-)Kauf der S.-Aktien vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen sei; selbst wenn dies zutreffen sollte, sei aufgrund der Beweislage nämlich erstellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die B. unabhängig davon, wer den Kauf initiiert habe, ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht uneigennützig gehandelt habe. Vielmehr habe er aus der Gegenleistung der Beschwerdegegner einen direkten Nutzen für sich gezogen, weil er mit der Übertragung der Aktien seinem Ziel, möglichst viele Aktien der S. in der "Gruppe" zu vereinigen, näher gekommen sei. Da die Beteiligungsverhältnisse an der B. den Beschwerdegegnern bekannt gewesen seien und ihnen mit Fax-Schreiben mitgeteilt worden sei, dass die B. ein strategisches Interesse am Kauf der S.-Aktien habe, hätten die Beschwerdegegner beim vorliegend klaren Wortlaut der Vertragsklausel nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen müssen, die für die Bürgschaft aufgestellten Formvorschriften zum Schutz vor uneigennützig oder ohne Eigeninteresse eingegangene Bindungen würden auf den Beschwerdeführer und R. Anwendung finden. Vielmehr sei für sie ein Eigeninteresse der beiden Aktionäre der B. erkennbar gewesen, und sie hät-

- 13 ten darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich, wie in der Vertragsklausel klar festgehalten, solidarisch dazu verpflichte, ihnen den Kaufpreis für die Aktien zu bezahlen. Ein Eigeninteresse sei überdies auch deshalb zu bejahen, weil die am Kaufvertrag Beteiligten bei Vertragsabschluss davon ausgegangen seien, dass der Wert der S.-Aktien künftig steigen werde. Unter dieser Annahme habe die B. als Käuferin ein Interesse daran gehabt, sich die Aktien übertragen zu lassen, um so von der erwarteten Wertsteigerung zu profitieren. Da der Beschwerdeführer und R. Alleineigentümer der B. gewesen seien, hätten folglich auch sie ein für die Beschwerdegegner erkennbares unmittelbares Interesse an diesem erhofften guten Geschäft gehabt (KG act. 2 S. 17 ff., Erw. II/4.4.5.1-4.4.8). Mithin liege – so das vorinstanzliche Fazit – kein uneigennütziges Geschäft des Beschwerdeführers vor. Gegenteils habe dieser ein für die Beschwerdegegner erkennbares Eigeninteresse am Kauf der Aktien gehabt. Damit spreche das der Sicherungsvereinbarung zugrunde liegende Interesse nicht gegen deren klaren Wortlaut, sondern stütze diesen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geschäftsgewandt anzusehen sei oder nicht, und es bleibe auch kein Raum für die Anwendung des von Lehre und Rechtsprechung festgelegten Grundsatzes, in Zweifelsfällen eher für eine Bürgschaft als für einen Schuldbeitritt zu entscheiden. Das vorinstanzliche Urteil sei daher im Ergebnis zu bestätigen und der Beschwerdeführer in Abweisung der Berufung zu verpflichten, den Beschwerdegegnern Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Aberkennungsklage sei somit abzuweisen (KG act. 2 S. 23 f., Erw. II/4.5-5). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einerseits vor, in willkürlicher Würdigung der Beweismittel zu Unrecht angenommen zu haben, er habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Eigeninteresse am Geschäft der B. (d.h. am Kaufvertrag über die S.-Aktien) im Sinne des von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Abgrenzungskriteriums zwischen kumulativer Schuldübernahme und Bürgschaft gehabt. Aus den Beweismitteln gehe nämlich überhaupt kein Interesse des Beschwerdeführers an diesem Geschäft hervor, wie es von der Rechtsprechung gefordert werde. Insofern leide der angefochtene Entscheid am Nichtig-

- 14 keitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (KG act. 1 S. 3 und 5 f., Rz 5 und 11-13, sowie [im Einzelnen] S. 14-23, Rz 58-87; dazu nachstehende Erw. III/3). Andererseits wird in der Beschwerde als willkürlich gerügt, dass sich die Vorinstanz mit dem entscheidenden Aktenstück, das Hinweise dafür gebe, wie die Sicherungsabrede nach Treu und Glauben zu verstehen sei, nicht auseinandergesetzt habe (KG act. 1 S. 23-25, Rz 88-95; hiezu hinten, Erw. III/4). 3. Zum Nachweis, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf ein eigenes klägerisches Interesse am (Kauf-)Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. geschlossen habe, erörtert und analysiert der Beschwerdeführer im Abschnitt "2.1. Interesse" zunächst verschiedene, von der Vorinstanz zur Entscheidfindung herangezogene Entscheide des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft. Daraus folgert er, dass es nach der vergleichsweise konsistenten Praxis für die Qualifikation als kumulative Schuldübernahme nicht genüge, wenn der Übernehmer aus dem Beitritt zur Schuld des Hauptschuldners nur irgendeinen undefinierten Vorteil ziehe. Kernvoraussetzung für eine kumulative Schuldübernahme sei vielmehr, dass der Promittent sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wolle und ein unmittelbares und materielles Interesse habe, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiere. Der Promittent müsse mithin ein erkennbares direktes, konkretes und eindeutiges eigenes Interesse am Vertrag haben, welcher vom anderen (Haupt-) Schuldner abgeschlossen werde, und er müsse direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitieren (KG act. 1 S. 6-14, Rz 15-57). Konkrete Rügen im Sinne von § 281 ZPO/ZH werden in diesen Ausführungen – wie im Übrigen auch in der den materiellen Teil der Beschwerdeschrift einleitenden Übersicht (KG act. 1 S. 4 f., Rz 8-10) – nicht erhoben. Im Anschluss daran rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beweiswürdigung durch die Vorinstanz" (zusammengefasst), das Obergericht habe für seine Annahme, er habe ein eigenes Interesse am zwischen den Beschwerdegegnern und der B. geschlossenen Aktienkaufvertrag gehabt, "im Wesentlichen auf ein

- 15 einziges Beweismittel als Ausgangspunkt ab[gestellt], nämlich auf die Zeugenaussage von T." (KG act. 1 S. 14, Rz 59). Aus diesen (in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen) Aussagen (BG Prot. II S. 24 f.) auf das Vorliegen eines erkennbaren direkten und konkreten eigenen Interesses des Beschwerdeführers am Vertrag und auf einen entsprechenden Profit desselben aus diesem Geschäft zu schliessen, sei jedoch willkürlich. So habe der Zeuge T. auf die Frage, ob er den Inhalt des Kaufvertrags kenne, mit seinem Hinweis auf den Rückkaufscharakter des Geschäfts nichts anderes gesagt, als was der Beschwerdeführer stets konstant behauptet habe: nämlich, dass der Vertrag nur deshalb geschlossen worden sei, weil der Beschwerdegegner 2 dies verlangt habe; irgendein Interesse der B. habe hingegen keine Rolle gespielt. Dass und aus welcher Motivation heraus der Anstoss zum Vertragsschluss, für dessen Erfüllung sich der Beschwerdeführer mitverpflichtet habe, einzig und allein vom Beschwerdegegner 2 gekommen sei, ergebe sich überdies mit aller Deutlichkeit aus dem Fax-Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 1. September 2001 (BG act. 5/17), auf das in der ergänzenden Berufungsschrift vom 7. September 2009 ausdrücklich hingewiesen worden sei (OG act. 123 S. 6), sowie aus dessen Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12). Letzteres lasse den vorinstanzlichen Hinweis auf das Fax- Schreiben vom 10. August 2001, wonach der Aktienverkauf an die B. schon vor dem 1. September 2001 Verhandlungsthema zwischen den Parteien gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 21 unten), als willkürlich erscheinen, soweit damit begründet werden sollte, dass der Anstoss zum Kauf möglicherweise doch nicht vom Beschwerdegegner 2 gekommen sei. Wenn die Vorinstanz diese Umstände einfach als belanglos zur Seite wische und festhalte, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die B. unabhängig davon, wer den Kauf initiiert habe, ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt hätten, liege darin die Weigerung, die Beweismittel im richtigen Kontext zu den massgeblichen Rechtsnormen, namentlich zu den Prämissen für das Vorliegen einer kumulativen Schuldübernahme, zu würdigen. Mit Blick auf diese Erfordernisse sei es willkürlich, der Entstehungsgeschichte des Vertrags keinerlei Bedeutung zuzumessen und einzig auf die Zeugenaussage abzustellen, wonach die Gesellschaft, für die sich der Beschwerdeführer mitverpflichtet habe, eine zentrale

- 16 - Rolle beim Übergang des Hauptaktionariats der S. von P. auf den Beschwerdeführer und R. gespielt habe. Damit stelle die Vorinstanz auf einen abstrakten, weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht irgendwie näher feststehenden Umstand ab, um das Interesse des Beschwerdeführers am konkreten (Kauf-)Vertrag zu bejahen. So bleibe nebulös, von welchem "Konstrukt" die B. Teil gewesen sein und welche "zentrale Rolle" sie bei der Ablösung des Hauptaktionariats gespielt haben solle. Völlig unklar sei auch, wann eine solche Ablösung hätte erfolgen sollen oder erfolgt sei und worin der konkrete Zusammenhang zwischen dieser Ablösung und dem in Frage stehenden Kaufvertrag bestehen solle (KG act. 1 S. 14- 17, Rz 58-68). Hieran vermöge – so der Beschwerdeführer weiter – auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz ihre Auffassung (zusätzlich) auf die Ausführungen des Zeugen P. (BG Prot. II S. 35 f.) stütze. Diese Depositionen seien noch unbestimmter als diejenigen des Zeugen T., weshalb desses Aussagen in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht unbestimmt und die Unklarheiten bezüglich des bejahten "Konstruktes" sowie der "zentralen Rolle" der B. bestehen blieben. Aufgrund der vagen Aussagen des Zeugen P. anzunehmen, der Beschwerdeführer habe zusammen mit R. die Rolle des Hauptaktionärs in der S.-Gruppe übernehmen wollen, und gestützt darauf auf ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag der B. zu schliessen, ohne die "konkreten, bestimmten und eindeutigen Beweismittel betreffend die Vertragsentstehung" mitzuberücksichtigen (KG act. 1 S. 18, Rz 72), sei willkürlich. Diese Beweiswürdigung widerspreche auch der Logik. Es sei nämlich realitätsfremd, anzunehmen, ein Interesse des Übernehmers schlage nicht auch in irgendeiner Weise auf die Vertragsanbahnung durch, was ein Blick auf die in der Rechtsprechung genannten Beispiele für eine kumulative Schuldübernahme verdeutliche. So sei es schlicht nicht vorstellbar, dass bei der Miete einer Wohnung, beim Leasing eines Fahrzeugs, bei einer Kreditaufnahme oder beim Abschluss eines Factoringvertrags die Initiative zum Vertragsabschluss einzig und allein vom Vermieter, vom Leasingnehmer, vom Kreditgeber oder vom Factor ergriffen werde und nicht auch vom Vertragspartner oder vom Übernehmer (KG act. 1 S. 17-19, Rz 69-73).

- 17 - Das Interesse eines eine Schuld kumulativ Übernehmenden sei nicht etwas Abstraktes, das völlig unabhängig von der Vertragsanbahnung im konkreten Fall "auch noch irgendwie da" sei und in irgendeinem losen Zusammenhang mit dem konkreten Geschäft stehe. Genau auf eine solche Rechtsansicht laufe die Beweiswürdigung der Vorinstanz aber hinaus, wenn Letztere bei der Beurteilung der Interessenlage den Umstand als völlig irrelevant erachte, dass die Initiative zum Vertragsschluss allein vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen sei, und einzig auf einen abstrakten, weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht irgendwie näher feststehenden Umstand abstelle, um das Interesse des Beschwerdeführers zu bejahen. Die unspezifischen Aussagen des Zeugen T. betreffend Aktienübergang liessen mit den Urkunden betreffend Vertragsanbahnung sowie der weiteren Aussage desselben Zeugen, wonach es beim Vertrag darum gegangen sei, dass der Beschwerdegegner 2 ein Engagement bei der B. durch Rückverkauf seiner S.-Aktien abgeschlossen habe (vgl. BG Prot. II S. 24), beweismässig jedoch einzig den Schluss zu, dass der vom Zeugen T. erwähnte Aktienübergang resp. die Ablösung des Hauptaktionariats mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag (zwischen den Beschwerdegegnern und der B.) nichts zu tun habe. Das ergebe sich auch aus der im Recht liegenden und von der Vorinstanz beigezogenen Übersicht über die wichtigsten Gesellschaften und Beteiligungen (BG act. 5/1), aus der hervorgehe, dass im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags der Beschwerdeführer und R. über die D. und die B. bereits zu mindestens 75% an der S. beteiligt gewesen seien. Die vom Zeugen erwähnte Ablösung des Hauptaktionariats von P. auf den Beschwerdeführer und R. müsse mithin schon vorher stattgefunden haben, und das vom Zeugen angesprochene unspezifizierte Interesse der B. und des Beschwerdeführers, im Rahmen dieser Ablösung S.-Aktien zu erwerben, könne im Zeitpunkt des Aktien(rück)kaufs daher nicht vorgelegen haben. Der Zeuge T. beziehe sich mit seiner Aussage, die B. habe ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt, somit ganz offensichtlich auf einen vor dem Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt in der Vergangenheit. Indem die Vorinstanz dennoch angenommen habe, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag der B. bestanden, wie es für eine kumulative

- 18 - Schuldübernahme erforderlich sei, habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt (KG act. 1 S. 19 f., Rz 74-78). Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch, wie das im angefochtenen Urteil wiedergegebene, an den Beschwerdegegner 2 gerichtete Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 bei unvoreingenommener Lektüre verstanden werden müsse: nämlich – wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 5. November 2008 (BG act. 102 S. 2, Rz 2) und der ergänzenden Berufungsschrift vom 7. September 2009 (OG act. 123 S. 5, Rz 11) vorgebracht habe – als Leitfaden resp. Argumentarium für die Beschwerdegegner, um den Steuerbehörden den hohen Verkaufspreis der S.-Aktien als steuerfreien Kapitalgewinn verkaufen und so negative steuerliche Implikationen des Aktienverkaufs vermeiden zu können. Dieser eindeutige Schluss dränge sich einerseits deshalb auf, weil dieses Schreiben an mehreren Stellen (ausdrücklich) auf Steuerbelange Bezug nehme. Ausserdem gehe daraus hervor, dass der Liquidationswert der Aktien Fr. 335'835.-- betrage, der Kaufpreis jedoch Fr. 1'940'915.-- und damit rund sechsmal mehr; die Erklärung R.'s, die B. habe ein strategisches Interesse am Kauf dieser Aktien, folge als Antwort auf die danach im Schreiben gestellte Frage, warum die B. diesen (hohen) Betrag bezahle. Und schliesslich belege auch der Inhalt des (nach beschwerdeführerischer Darstellung aus computertechnischen Gründen falsch datierten) Fax-Schreibens von R. an die Beschwerdegegner vom 15. März 2004 (BG act. 5/19), dass im Fax-Schreiben vom 16. November 2001 lediglich Steuerbelange besprochen worden seien und das darin erwähnte strategische Interesse der B. nicht bestanden habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner R. nicht darum gebeten hätten, ihnen einen Grund für den im Verhältnis zum Liquidationswert hohen Verkaufspreis zu nennen, wenn beim Beschwerdeführer resp. bei der B. tatsächlich ein für die Beschwerdegegner erkennbares direktes und eigenes Interesse am Kaufvertrag bestanden hätte. Vielmehr wäre ihnen dieser Grund – eben das strategische Interesse der B. – selber von vornherein klar gewesen. Deshalb erhelle aus dem Fax-Schreiben vom 16. November 2001 eindeutig, dass irgendein Interesse der B. oder des Beschwerdeführers am Abschluss des Aktienkaufvertrags für die Beschwerdegegner gerade nicht erkennbar gewesen sei,

- 19 womit auch keine kumulative Schuldübernahme vorliegen könne. Indem die Vorinstanz all dies als irrelevant erachte, würdige sie die Beweise in willkürlicher Art und Weise (KG act. 1 S. 20-22; Rz 79-85). In einem Fazit fasst der Beschwerdeführer, ohne dabei zusätzliche Rügen zu erheben, abschliessend die Gründe zusammen, weshalb eine willkürfreie Würdigung der Beweismittel offensichtlich nicht auf ein Interesse des Beschwerdeführers schliessen lasse, wie es für eine kumulative Schuldübernahme erforderlich sei (KG act. 1 S. 22 f., Rz 86 f.). 3.1. Diese Vorbringen erschöpfen sich der Sache nach in nicht unwesentlichem Umfang darin, unter Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zu den bei Vertragsschluss bestehenden Interessen am Kaufvertrag über die S.-Aktien und zur rechtlichen Qualifikation der strittigen Vertragsklausel zu bestreiten und ihnen die eigene, davon abweichende Beweiswürdigung und Rechtsauffassung entgegenzustellen. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer aber weitgehend, sich rechtsgenügend mit der seinen Standpunkt verwerfenden und ein klägerisches Eigeninteresse bejahenden vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen und hinreichend präzis aufzuzeigen, gegen welche konkreten Stellen oder Erwägungen im angefochtenen Entscheid sich seine Beanstandungen im Einzelnen richten und woraus sich ein Nichtigkeitsgrund ergebe. Deshalb bleibt mitunter auch unklar, ob mit der Beschwerde eine von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme oder eine dem Urteil zugrunde gelegte Rechtsauffassung als willkürlich gerügt wird. Insoweit übt der Beschwerdeführer rein appellatorische, den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die im Folgenden nicht näher einzugehen ist (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). 3.2. Soweit die beschwerdeführerische Argumentation (KG act. 1 S. 14 ff., Rz 58 ff.) sodann auf die Rüge hinausläuft, das von der Vorinstanz festgestellte Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Kaufvertrag über die S.-Aktien entspreche qualitativ, d.h. in seiner Art und Beschaffenheit, nicht demjenigen, wie es von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als indizielles Merkmal für die Quali-

- 20 fikation einer Vertragsklausel als kumulative Schuldübernahme gefordert werde (vgl. insbes. KG act. 1 S. 5, Rz 11, S. 22, Rz 84 und 86, S. 23, Rz 88; s.a. S. 19 f., Rz 74 und 78), sei mit anderen Worten kein erkennbares direktes, konkretes und eindeutiges eigenes Interesse resp. kein "intérêt propre et marqué" im Sinne der höchstrichterlichen Praxis, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: Die qualitativen Anforderungen an die Art des (praxisgemäss) erforderlichen Eigeninteresses umschreiben ein (richterrechtliches) Tatbestandsmerkmal der Vertragsqualifikation und stellen somit einen Rechtsbegriff dar. Die Frage, ob ein bestimmtes, sachverhaltsmässig erstelltes Interesse des Promittenten als rechtsgenügendes Eigeninteresse im Sinne des von der Praxis entwickelten Abgrenzungskriteriums zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft zu betrachten sei oder nicht, beschlägt folglich die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (des Vertragsrechts), d.h. die Rechtsanwendung (und nicht die Feststellung des Sachverhalts). Es handelt sich um eine im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht frei überprüfbare Frage des (ungeschriebenen) materiellen Bundesrechts. Als solche ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/3). 3.3. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer das Ergebnis der Auslegung bzw. die rechtliche Qualifikation der im Streit liegenden (Sicherungs-)Abrede (Art. 7 Abs. 2 des Vertrags vom 27. März 2002; BG act. 5/20) als kumulativer Schuldbeitritt beanstandet (vgl. z.B. KG act. 1 S. 24 f., Rz 94 f.). Sie wird ebenfalls vom Bundes(privat)recht bestimmt und ist deshalb nicht vom Kassationsgericht, sondern vom Bundesgericht zu prüfen (§ 285 ZPO/ZH; s.a. hinten, Erw. III/4.2). 3.4. Im Kassationsverfahren überprüfbare Tatfrage ist hingegen, ob ohne Willkür (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) angenommen werden durfte, es habe tatsächlich ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. bestanden, was mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden ebenfalls in Abrede gestellt wird (vgl. insbes. KG act. 1 S. 18, Rz 72). 3.4.1. Die Vorinstanz hat das Interesse des Beschwerdeführers am (Aktienkauf-)Vertrag im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss den glaubhaften Aus-

- 21 sagen des Zeugen T., an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln sei, sei die B. im Hinblick auf die angestrebte Übernahme des S.-Hauptaktionariats durch R. und den Beschwerdeführer, welche vom Zeugen P. bestätigt werde, daran interessiert gewesen, möglichst viele S.-Aktien zu erwerben (vgl. BG Prot. II S. 25). Dass ein solches Interesse bestanden habe, gehe auch aus dem Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 hervor, worin dieser erkläre, die B. habe ein strategisches Interesse am Kauf dieser Aktien. Zudem weise auch die Tatsache, dass die B. bereit gewesen sei, einen hohen Kaufpreis für die Aktien zu zahlen, deutlich auf ihr Interesse am Zustandekommen des Kaufvertrags hin. Nachdem die B. zu 100% vom Beschwerdeführer und von R. beherrscht gewesen sei und sich aus den Zeugenaussagen ergebe, dass diese beiden Personen die Rolle der Hauptaktionäre in der S.-Gruppe hätten übernehmen wollen, habe der (Rück-)Kauf der Aktien auch im Interesse R.'s und des Beschwerdeführers gelegen. Denn er habe sie dem geplanten Ziel, möglichst viele S.-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt näher gebracht. Überdies seien nach übereinstimmender Darstellung der Parteien die am Kaufvertrag Beteiligten bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass der Wert der S.-Aktien künftig steigen werde. Unter dieser Annahme hätten sowohl die B. als Käuferin als auch der Beschwerdeführer und R. als deren Alleineigentümer ein Interesse an der Aktien-Übertragung gehabt, um so von der erwarteten Wertsteigerung zu profitieren (KG act. 2 S. 18-23). Diese Würdigung der abgenommenen Beweise und die darauf beruhende Annahme, der Beschwerdeführer habe ein persönliches Interesse am Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen der B. und den Beschwerdegegnern gehabt, erscheint zumindest vertretbar. Jedenfalls ist sie nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. vorne, Erw. II/4). Daran vermag, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, die Kritik des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 3.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beanstandete tatsächliche Annahme (betreffend das Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Kauf der S.-Aktien durch die B.) keineswegs "im Wesentlichen" allein auf die Zeugenaussage von T. gestützt hat (vgl. KG act. 1 S. 14, Rz 59 [und S. 17, Rz 67]).

- 22 - Vielmehr hat sie ihre Überzeugung (augenscheinlich) aus der Würdigung mehrerer, nach ihrer Meinung denselben Schluss indizierender Beweismittel und Umstände gewonnen. Insbesondere hat sie neben der Aussage des Zeugen T. auch diejenige des Zeugen P., die Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 (BG act. 30/2) bzw. 10. August 2001 (BG act. 5/16) und verschiedene Begleitumstände gewürdigt (z.B. dass auf Seiten der B. deren Aktionär R. die Vertragsverhandlungen geführt und den Vertrag mitunterzeichnet hat, dass die Käuferin zur Bezahlung eines hohen Preises bereit war und dass die am Kauf Beteiligten von der Erwartung ausgingen, der Wert der S.-Aktien werde steigen). Insofern geht die durch die vorinstanzlichen Erwägungen selbst widerlegte Kritik von vornherein fehl. 3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge auf das "von Beginn weg in den Akten" liegende Fax-Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12) stützt (KG act. 1 S. 16, Rz 64 f.), kann er daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er es unterlässt, mittels Angabe konkreter Aktenstellen nachzuweisen, dass, wo und zur Untermauerung welcher tatsächlicher Behauptungen er bereits in seinen Parteivorträgen vor den Vorinstanzen auf diese Klagebeilage hingewiesen und deren Inhalt so zum Prozessstoff gemacht habe (vgl. ZR 97 Nr. 87), und zum Beweis (oder Gegenbeweis) welcher strittiger Tatsachenbehauptungen dieses Fax-Schreiben als Beweismittel anerboten und im Beweisabnahmebeschluss vom 4. Juni 2008 (BG act. 89) auch zugelassen wurde. Insoweit erfüllt die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht bzw. haben die Vorbringen in der Beschwerdeschrift als den Prozessstoff erweiternde, im Kassationsverfahren unzulässige Noven zu gelten (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). Im Übrigen geht aus dem Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch inhaltlich keineswegs hervor, dass es sich dabei um den Anstoss zum Verkauf der S.-Aktien durch den Beschwerdegegner 2 gehandelt habe, enthält dieses doch keine schlüssigen Hinweise auf dessen Wunsch, diese Aktien (zurück) zu verkaufen. Aus dem Schreiben erhellt nur, dass sich der Beschwerdegegner 2 in jenem Zeitpunkt mit der

- 23 - Planung seines künftigen Einkommens befasste und dabei über einen "Verbleib bei der S." spekulierte; ein Bestreben oder gar ein Begehren des Beschwerdegegners 2, das entsprechende Engagement durch Rückverkauf seiner S.-Aktien (im Sinne der beim seinerzeitigen Erwerb der Aktien erhaltenen Zusicherung) abzuschliessen, ist aus den gewählten Formulierungen jedoch nicht ersichtlich. Auf die Option eines Aktien(ver)kaufs weist vielmehr erst das von der Vorinstanz (KG act. 2 S. 21 unten) erwähnte Fax-Schreiben R.'s vom 10. August 2001 (BG act. 5/16) hin, auf das der Beschwerdegegner 2 alsdann mit seinem Fax-Schreiben vom 1. September 2001 (BG act. 5/17) Bezug zu nehmen scheint. Somit geht der beschwerdeführerische Hinweis auf das Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 auch in materieller Hinsicht fehl. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine willkürliche Annahme bezüglich der Frage, wer den Anstoss für den Aktienverkauf gegeben habe, vorgeworfen werden (vgl. KG act. 1 S. 16 f., Rz 65), zumal sie diesbezüglich gar keine abschliessende Feststellung getroffen, sondern die Frage mangels Entscheidrelevanz letztlich offengelassen hat (vgl. KG act. 2 S. 21 unten). 3.4.4. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht schlüssig dargetan ist sodann, inwiefern die Vorinstanz die Beweismittel nicht "im richtigen Kontext zu den massgeblichen Rechtsnormen" gewürdigt haben und in Willkür verfallen sein sollte, indem sie bei der beweismässigen Erstellung des Sachverhalts (bezüglich eines klägerischen Interesses am Abschluss des Aktienkaufvertrags) der Entstehungsgeschichte des Vertrags resp. dem Umstand, wer den Anstoss zum Vertragsschluss gegeben hat, keine entscheidende Bedeutung zumass, wie in der Beschwerde mehrfach gerügt wird (vgl. insbes. KG act. 1 S. 17, Rz 67; s.a. a.a.O., S. 18 f., Rz 72 und 74, sowie S. 21, Rz 83 a.E.). Denn allein der Umstand, wer einen bestimmten Vertragsschluss initiiert hat, lässt in aller Regel nur beschränkte Rückschlüsse auf die Interessen zu, welche die Vertragsparteien am Abschluss dieses Vertrags haben. So liegt ein synallagmatischer Vertrag meist im Interesse beider Vertragspartner, und zwar unabhängig davon, wer seinen Abschluss angeregt hat. Möglich ist sogar, dass ein Vertragsschluss zwar von einer Vertragspartei initiiert wird, der abgeschlossene Vertrag aber allein im Interesse der anderen Partei liegt. Als Beispiele hiefür seien eine spontane Schenkung an einen Bekannten oder das Angebot, ei-

- 24 nem in Not Geratenen Geld auszuleihen, genannt. Auch ist es entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 19, Rz 73) keineswegs unvorstellbar, dass ein Mietvertrag über eine Wohnung oder ein Leasingvertrag auf alleinige Initiative des Vermieters oder des Leasinggebers zustande kommt; beim Mietvertrag über eine öffentlich inserierte Wohnung entspricht dies gegenteils sogar der Regel. Es braucht somit kein Gleichlauf zwischen der Initiative zum und dem Interesse am Vertragsschluss zu bestehen. Allein der Umstand, dass der Verkauf der S.-Aktien auf das Verlangen des Beschwerdegegners 2 zurückgehen soll, weil dieser damit ein bestimmtes finanzielles Engagement beenden wollte, schliesst ein eigenes Interesse der B. und des Beschwerdeführers am Kaufvertrag (aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen) somit keineswegs aus. Auch insoweit ist kein Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine Willkür in der Beweiswürdigung nachgewiesen. 3.4.5. Letzteres gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Bejahung eines Eigeninteresses des Beschwerdeführers in unhaltbarer Weise auf einen abstrakten und nicht näher definierten Umstand, nämlich auf ein im Einzelnen nebulös bleibendes "Konstrukt" zur Ablösung des Hauptaktionariats der S. abgestellt (KG act. 1 S. 17 f., Rz 68 und 71). Zwar wird, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die Ausgestaltung des vom Zeugen T. erwähnten Konstrukts und die konkrete Rolle der B. bei der Ablösung des Hauptaktionariats der S. (vgl. BG Prot. II S. 25) resp. in der Gruppe der Käufer nirgends näher umschrieben; auch nicht vom Zeugen P., dessen Schilderung (BG Prot. II S. 33 ff.) aber immerhin ohne Willkür als zusätzliches Indiz für die Existenz dieses Konstrukts betrachtet werden kann. Das ist mit Blick auf die Beweiswürdigung indessen von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer weder geltend macht noch darlegt, dass und inwiefern die – angesichts des Geflechts von wirtschaftlichen Beziehungen unter den beteiligten Personen und Gesellschaften (vgl. KG act. 2 S. 5 f., Erw. I/1.2) im Übrigen keineswegs abwegig erscheinende – Annahme willkürlich sei, es habe tatsächlich ein (wie im Einzelnen auch immer geartetes) Konstrukt existiert und die B. habe als Teil desselben zur Ablösung des S.-Aktionariats gedient. Entscheidend ist vielmehr der Kern der Aussage des Zeugen T., wonach er aus dem Strafverfah-

- 25 ren in Zug wisse, dass die B. ein Interesse daran gehabt habe, möglichst viele Aktien der S. zu kaufen, und dass dieses Interesse im Zusammenhang mit dem Bestreben ihrer beiden Aktionäre gestanden habe, das Hauptaktionariat der S. abzulösen und – auf die Personen bezogen – durch R. und den Beschwerdeführer zu ersetzen (BG Prot. II S. 25). Wenn die Vorinstanz, ohne auf Einzelheiten bezüglich der Ausgestaltung des fraglichen "Konstruktes" und der konkreten Rolle der B. einzugehen, diese Aussage, deren Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede stellt wie die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, als (gewichtiges) Indiz für ein Interesse der B. und auch des Beschwerdeführers am Kauf der Aktien betrachtet, erscheint dies zumindest vertretbar; Willkür in der Beweiswürdigung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 3.4.6. An der Vertretbarkeit der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen ändert auch der Einwand nichts, es bleibe unklar, weshalb die Aussage des Zeugen P., der Beschwerdeführer sei Käufer gewesen, als Beleg für ein Interesse der B. am Kaufvertrag sollte herangezogen werden können (KG act. 1 S. 18, Rz 71 a.E.). Dies schon deshalb, weil mangels genügend präziser Aktenhinweise unklar bleibt, auf welche Aussage des Zeugen P. und auf welches vorinstanzliche Argument resp. auf welche Stelle in der Urteilsbegründung sich der Beschwerdeführer überhaupt genau bezieht. Ausserdem hat der Zeuge P. zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, im Unterschied zur B., zur Käufergruppe gehört (BG Prot. II S. 35). Wie aus seiner Formulierung unmissverständlich hervorgeht ("bezogen auf meine Anteile"), bezieht sich diese Aussage aber nicht auf den Vertrag vom 27. März 2002 (BG act. 5/20), sondern auf den Verkauf der vom Zeugen P. gehaltenen S.-Aktien. Mit Bezug auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Vertrag hat der Zeuge P. indessen explizit erklärt, die B. sei die Käuferin der Aktien der Beschwerdegegner gewesen (BG Prot. II S. 37). Nachdem die Vorinstanz diese Aussagen zutreffend wiedergegeben hat (KG act. 2 S. 19, Erw. II/4.4.5.3), ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sie von einer "Aussage, der Beschwerdeführer sei Käufer gewesen", ausgegangen sei und diese "als Beleg für ein Interesse der B. am Kauf herangezogen" habe. Insofern geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Jedenfalls ist damit keine Willkür in der Beweiswürdigung dargetan.

- 26 - 3.4.7. Keine Zustimmung verdient die beschwerdeführerische Auffassung, wonach die Würdigung der Beweismittel (willkürfrei) nur den einen Schluss zulasse, dass der Kaufvertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. nichts mit der vom Zeugen T. erwähnten Ablösung des Hauptaktionariats zu tun habe (KG act. 1 S. 19, Rz 76). Entgegen dieser Behauptung hat der Zeuge T. selbst erklärt, dieser Vertrag stehe seiner Meinung nach im Zusammenhang mit dem Bestreben der B., zwecks Ablösung des Hauptaktionariats möglichst viele S.-Aktien zu kaufen (BG Prot. II S. 25). Im Lichte dieser Aussage erscheint der vorinstanzliche Schluss, der Vertrag habe dem Ziel gedient, das Hauptaktionariat der S. abzulösen und möglichst viele S.-Aktien beim Beschwerdeführer und R. zu vereinigen, zumindest nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar. Dagegen ist auch mit dem Hinweis auf die im Recht liegende Übersicht über die wichtigsten Gesellschaften und Beteiligungen (BG act. 5/1) und den darauf beruhenden Einwänden (KG act. 1 S. 19 f., Rz 77) nicht anzukommen. So geht weder aus der angesprochenen Klagebeilage selbst schlüssig hervor, noch wird in der Beschwerdeschrift nachgewiesen, dass und wo (Aktenstelle) der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Vorinstanzen behauptet habe, diese Übersicht gebe die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und nicht – was ebenso nahe liegt – diejenigen im Zeitpunkt der Klageerhebung) wieder. Insofern stützt sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf Behauptungen, die als im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Vorbringen zu gelten haben (vgl. vorne, Erw. II/5). Sie ist deshalb von vornherein unbehelflich. 3.4.8. Mit Bezug auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung des Fax-Schreibens R.'s vom 16. November 2001 (KG act. 1 S. 20 f., Rz 79-83) ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er weder die Fundstelle dieses Beweismittels in den vorinstanzlichen Akten noch die damit beanstandeten Erwägungen im angefochtenen Entscheid näher bezeichnet. (An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle im angefochtenen Entscheid [KG act. 2 S. 17, Erw. II/4.4.5.1] hat die Vorinstanz keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Vorbringen der Parteien zur Frage eines klägerischen Eigen-

- 27 interesses am Vertrag vom 27. März 2002 zusammengefasst.) Ausserdem setzt er sich nur unzureichend mit den Ausführungen auseinander, mit denen die Vorinstanz seine bereits vor den Vorinstanzen vorgetragene Argumentation entkräftet hat, bei diesem Fax-Schreiben handle es sich nur um einen Leitfaden von R. für die Beschwerdegegner, um gegenüber den Steuerbehörden den hohen Verkaufspreis als steuerfreien Kapitalgewinn rechtfertigen zu können (vgl. KG act. 2 S. 21 f., Erw. II/4.4.5.5). Statt dessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seinen diesbezüglichen Standpunkt zu wiederholen, in appellatorischer Weise seine eigene Würdigung des Beweismittels darzulegen und zu bestreiten, dass die fragliche Äusserung, wonach die B. ein strategisches Interesse am Kauf der S.-Akten habe, als Indiz für ein Interesse der B. am Aktienkauf gewertet werden dürfe. In diesem Punkt vermag die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu erfüllen (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbegründet. Zwar erscheint im (steuerrechtlichen) Kontext, in dem die fragliche Erklärung steht, möglicherweise auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Würdigung des Fax- Schreibens vom 16. November 2001 denkbar. Angesichts der von R. gewählten deklarativen Formulierung, die keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass das von ihm erklärte strategische Interesse der B. bloss vorgeschoben und bei den Steuerbehörden nur vorzugeben sei, erweist sie sich aber keineswegs als überzeugender oder gar als gleichsam zwingend. Vielmehr erscheint es selbst unter der Annahme, in besagtem Fax-Schreiben würden ausschliesslich steuerliche Belange besprochen, zumindest vertretbar, die darin getroffene Feststellung R.'s, wonach die B. ein strategisches Interesse am Kauf der Akien habe, wortgetreu zu verstehen und als Indiz dafür zu würdigen, dass tatsächlich ein solches Interesse bestanden habe. Allein der Umstand, dass es sich bei diesem Fax-Schreiben um ein Argumentarium für Steuerbelange gehandelt haben soll, schliesst die Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärung jedenfalls nicht aus und drängt auch sonst nicht zum Schluss, das von dessen Verfasser erklärte Interesse bestehe in Wahrheit nicht. Damit hält die vorinstanzliche Würdigung dieses Beweismittels einer Überprüfung unter dem (beschränkten) Blickwinkel von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH aber

- 28 stand, und es lässt sich auch diesbezüglich keine Willkür in der Beweiswürdigung erkennen. 3.4.9. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegner R. nicht gebeten hätten, ihnen einen Grund für den im Verhältnis zum Liquidationswert sehr hohen Aktienpreis zu nennen, wenn bei der B. oder beim Beschwerdeführer ein für sie erkennbares direktes eigenes Interesse am Vertrag – eben das "strategische Interesse" der B. – bestanden hätte; vielmehr wäre ihnen dieses von vornherein selber klar gewesen (KG act. 1 S. 21 f., Rz 84). Damit bestreitet er neben dem Eigeninteresse als solchem auch dessen Erkennbarkeit, wie sie von der bundesgerichtlichen Praxis zur kumulativen Schuldübernahme vorausgesetzt wird – allerdings ohne Erfolg: Einerseits behauptet der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals im Kassationsverfahren, die Beschwerdegegner hätten R. gebeten, ihnen einen Grund für den hohen Kaufpreis zu nennen, und die Ausführungen im Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 stellten die Antwort darauf dar (s.a. KG act. 1 S. 21, Rz 82); zumindest zeigt er in der Beschwerde nicht auf, dass und wo (Aktenstelle) er diese Sachbehauptungen schon früher vorgetragen habe. Sie haben daher als den Prozessstoff erweiternde, im Kassationsverfahren unzulässige neue Sachvorbringen zu gelten. Als solche sind sie jedoch nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen (vgl. vorne, Erw. II/5). Auf der anderen Seite muss das Eigeninteresse des der fremden Schuld Beitretenden keineswegs von Anfang an, d.h. bereits während der Vertragsverhandlungen, erkennbar sein. Entscheidend ist allein, ob für die Gegenpartei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (resp. des Zustandekommens der Sicherungsvereinbarung) erkennbar ist, dass der Beitretende ein eigenes Interesse am Vertrag des (Haupt-)Schuldners hat. Ob dasselbe von Anfang an evident ist oder erst später aufgrund der Umstände oder einer Information durch den Vertragspartner erkennbar wird, spielt keine Rolle. Deshalb greift der Einwand, den Beschwerdegegnern sei erst auf entsprechende Anfrage hin erklärt worden, dass die B. ein strategisches Interesse am Aktienkauf habe, ins Leere. Massgebend ist einzig, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (27. März 2002)

- 29 erkennen konnten, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Vertrag zwischen ihnen und der B. hatte, was gestützt auf die Mitteilung im Fax-Schreiben vom 16. November 2001 und die weiteren von der Vorinstanz genannten Umstände (vgl. KG act. 2 S. 22 f., Erw. II/4.4.7-4.4.8) ohne Willkür bejaht werden darf. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, soweit die Rüge unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH im Kassationsverfahren überhaupt zu beurteilen ist (vgl. vorne, Erw. II/3 und III/3.2). 3.4.10. Schliesslich verneint der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Erwerb der S.-Aktien mit dem Argument, er sei zusammen mit R. bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags Hauptaktionär der B. gewesen, weshalb ihm aus dessen Erfüllung keine Vorteile erwachsen seien (KG act. 1 S. 25, Rz 95 a.E.). Dabei verkennt er allerdings, wie die Beschwerdegegner zutreffend festhalten (KG act. 9 S. 18, Rz 69), dass nicht die Vergrösserung seines Anteils an der B. zur Debatte steht, sondern der (eigene) Vorteil, den er sich aus dem Erwerb zusätzlicher S.-Aktien durch die von ihm und R. beherrschte B. versprach, nämlich die damit verbundene (erwartete) Wertsteigerung seiner Beteiligung an der B. und deren Folgen. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei. 4. Unter dem Titel "2.2. Sicherheit" bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil mit keinem Wort mit dem als Klagebeilage eingereichten (und gemäss seiner Darstellung mit einem falschen Datum versehenen) Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) auseinandergesetzt habe. Darin habe dieser festgehalten, dass es ausser des Umstands, dass er und der Beschwerdeführer für die Erfüllung des Vertrages auch persönlich verpflichtet seien, "keine Sicherstellung des Kaufpreises" gebe. Nach beschwerdeführerischer Ansicht hätte dieses Schreiben bei unvoreingenommener Betrachtung als Beleg dafür gewürdigt werden müssen, dass die strittige Vereinbarung in guten Treuen (nur) als reine Sicherungsvereinbarung verstanden werden dürfe und müsse, d.h. den Sinn einer (blossen) Sicherstellung der Beschwerdegegner gehabt habe. Die Vereinbarung einer Sicherheit stehe jedoch gerade im Gegensatz zum Gegenstand einer kumulativen Schuldübernahme; vielmehr entspreche sie einem Definitionsmerkmal der Bürgschaft, als welche die Vertragsklausel bei ei-

- 30 ner willkürfreien Würdigung der Beweislage (unter Berücksichtigung des besagten Fax-Schreibens) zu qualifizieren sei. Insoweit entspreche die vorliegende Konstellation derjenigen, wie sie dem Entscheid BGE 129 III 712 zugrunde gelegen habe. Wenn sich die Vorinstanz zwar auf zehn Seiten mit den Interessenkonstellationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschäftige, sich jedoch mit keiner Silbe mit der einzigen Urkunde auseinandersetze, die aus der Zeit der Entstehungsgeschichte des Vertrages stamme und einen direkten und eindeutigen Hinweis darauf gebe, was der Sinn der Vereinbarung unter den Parteien gewesen sei, sei dies willkürlich (KG act. 1 S. 23-25, Rz 88-95). 4.1. Der Sache nach wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit diesen Vorbringen einerseits vor, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) fliessende Begründungspflicht verletzt zu haben. Deren Umfang wird grundsätzlich vom kantonalen Verfahrensrecht bestimmt (vgl. insbes. Art. 18 Abs. 2 KV und § 157 Ziff. 9 GVG/ZH). Subsidiär richtet er sich nach der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Minimalgarantie. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Pflicht zur rechtsgenügenden Begründung gerichtlicher Entscheide gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 23 zu § 56, N 35 und 40a zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/b), deren Verletzung mit freier Kognition zu prüfen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 297). Mit Blick auf § 285 ZPO/ZH kann man sich allerdings fragen, ob der Einwand mangelnder Begründung im Kassationsverfahren überhaupt zulässig sei (vgl. § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH) oder ob an der gefestigten, vom Bundesgericht in neuerer Zeit jedoch kritisierten (BGer 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.3) kassationsgerichtlichen Praxis festzuhalten sei, gemäss welcher in Fällen, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten wird, wenn (wie vorliegend) eine ungenügende Begründung mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht geltend gemacht wird (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O, S. 303; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40b zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 59; Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich

- 31 - 2002, N 41 und 48 zu § 157; RB 2007 Nr. 19; ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 79, Erw. 4.4; ferner auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die Beschwerde aus den nachstehend dargelegten Gründen in diesem Punkt ohnehin als (materiell) unbegründet erweist, kann die Zulässigkeitsfrage indessen offenbleiben. 4.1.1. Aus der Pflicht der Behörden und Gerichte, ihre Entscheide zu begründen, soll der Betroffene ersehen, dass seine Vorbringen (einschliesslich der dazu abgenommenen Beweise) tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Ausserdem soll die Entscheidmotivation den Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid sachgerecht zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglichkeit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten; für Letztere ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere ist es nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument (und Beweismittel) auseinandersetzt; vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet (und welche Beweismittel als beweisbildend) und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet (oder beweismässig unergiebig) betrachtet worden sind (vgl. dazu im Einzelnen ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/c; BGE 136 I 236, Erw. 5.2; 134 I 88, Erw. 4.1 [je m.w.Hinw.]). 4.1.2. Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht hat sich die Vorinstanz durchaus zum besagten Fax-Schreiben vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) geäussert. So hat sie in ihrem Entscheid ausdrücklich (auch) auf diejenigen Erwägungen im bezirksgerichtlichen Urteil verwiesen, in denen sich die Erstinstanz mit der rechtlichen Bedeutung befasst hat, die diesem Fax-Schreiben im Rahmen der Auslegung der strittigen Vertragsklausel nach Vertrauensprinzip zukomme (OG

- 32 act. 111 S. 9, Erw. 2.3.2.1), und die erstinstanzliche Auffassung, wonach es sich um eine (in den nachfolgenden Erwägungen noch genauer zu qualifizierende) Sicherungsvereinbarung handle, für zutreffend erklärt (KG act. 2 S. 10, Erw. II/3.3 mit Verweisung auf OG act. 111 S. 8 ff., Erw. 2.3). Damit hat die Vorinstanz die betreffenden Erwägungen der Erstinstanz (zur rechtlichen Bedeutung des fraglichen Fax-Schreibens) zum Bestandteil ihrer eigenen Begründung erhoben, was gemäss § 161 GVG/ZH ohne Weiteres zulässig ist. Insofern geht die Rüge, die Vorinstanz habe sich "mit keinem Wort" resp. "mit keiner Silbe" mit dieser Urkunde befasst (KG act. 1 S. 23 und 24, Rz 88 und 91), von vornherein fehl. Zwar finden sich in den nachfolgenden Urteilsmotiven der Vorinstanz (wie auch in denjenigen der Erstinstanz) keine weitergehenden Ausführungen zur Bedeutung des Fax-Schreibens vom 15. März 2004 mehr. Insbesondere hat die Vorinstanz (im Unterschied zum Beschwerdeführer) daraus keine zusätzlichen, über die Qualifikation als rechtlich (und nicht bloss moralisch) bindende Sicherungsvereinbarung hinausgehenden Schlüsse bezüglich der Vertragsqualifikation (als kumulativer Schuldbeitritt oder Bürgschaft) gezogen. Im Lichte ihrer Erwägungen kann (und muss) das Fehlen weiterer diesbezüglicher Erörterungen aber nur so interpretiert werden, dass die Vorinstanz darin – im Unterschied zu den von ihr in diesem Kontext ausdrücklich angeführten und gewürdigten Beweismitteln (vgl. KG act. 2 S. 18-23) – kein entscheidrelevantes Indiz für den einen oder anderen Vertragstypus sah; das heisst, dass sie – wie die Erstinstanz (vgl. OG act. 111 S. 7, Erw. 2.1.5) – das Fax-Schreiben mit Blick auf die Bestimmung des zutreffenden Vertragstypus (Vertragsqualifikation) für unerheblich hielt und die vom Beschwerdeführer in der Berufungsreplik (OG act. 132 S. 5, Rz 14) vertretene (gegenteilige) Ansicht stillschweigend verworfen hat. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht somit rechtsgenügend hervor, auf welche Argumente und Beweismittel sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Qualifikation der strittigen Vertragsklausel im Wesentlichen gestützt hat. Insbesondere erhellt daraus auch, dass sie sich auch mit dem Fax- Schreiben R.'s vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) auseinandergesetzt und welche Bedeutung sie ihm für die Entscheidfindung zugemessen hat. Damit wurde den

- 33 formellen Anforderungen an die Begründungspflicht aber Genüge getan, und eine Verletzung derselben resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4.2. Andererseits (und hauptsächlich) wird mit der Rüge geltend gemacht, der angefochtene Entscheid berücksichtige mit Bezug auf die objektivierte Auslegung der strittigen Vertragsklausel nicht alle unter rechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Aspekte, sondern lasse entscheidrelevante Gesichtspunkte (konkret: das Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004; BG act. 5/19) zu Unrecht ausser Betracht. Dieser Einwand betrifft nicht die (eben beurteilte und bejahte) Frage, ob das vorinstanzliche Urteil den formellen Anforderungen an die Begründung genüge. Denn die grundrechtliche Gehörsgarantie verleiht keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid; ob ein Entscheid dem aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruch auf Begründung zu genügen vermag, entscheidet sich vielmehr einzig nach dem formellen Gesichtspunkt, ob kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Demgegenüber beschlägt die materielle Richtigkeit der Begründung nicht die Frage, ob der Entscheid den formellen Anforderungen an die Begründung genüge, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessen, sondern ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGer 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.3). Wenn der Beschwerdeführer moniert, das Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004 sei bei der Vertragsauslegung, insbesondere zur Bestimmung des Vertragstypus, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, stellt er somit die korrekte Anwendung des Bundeszivilrechts (und nicht seinen Anspruch auf Urteilsbegründung) zur Prüfung. Denn die (Rechts-)Frage, welche aktenkundigen Begebenheiten und Indizien (Urkunden, Erklärungen, Begleitumstände etc.) für die Auslegung eines Vertrags nach Vertrauensprinzip überhaupt relevant sind und welchen vertrauenstheoretischen Sinn sie bejahendenfalls indizieren, beurteilt sich nach bundes- (privat)rechtlichen Grundsätzen. Sie ist folglich nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu prüfen (Art. 95

- 34 lit. a BGG). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/3). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner (mitunter rein appellatorischen oder die rechtliche Subsumtion betreffenden) Kritik nicht nachweist, dass das angefochtene Urteil (KG act. 2) an einem der kassationsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leide. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist bzw. willkürliche Annahmen getroffen hat. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung des dem Sachrichter bei der freien Beweiswürdigung nach § 148 ZPO/ZH eingeräumten Ermessensspielraums vertretbar, wenn sie in Würdigung der abgenommenen Beweise zur richterlichen Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse am zwischen der B. und den Beschwerdegegnern abgeschlossenen Kaufvertrag über die S.-Aktien gehabt. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter ebenso entschieden oder ob es diesen Beweis für nicht erbracht erachtet hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten Kognition der Kassationsinstanz bei der Prüfung von Tatfragen [§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4] ohne Belang.) Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen genügt und unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. IV. 1. Der Beschwerdeführer, dem bereits im Verfahren vor den Vorinstanzen die (umfassende) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (s. BG act. 47 = BG act. 53/12; BG act. 62) und bislang nicht wieder entzogen worden ist (vgl. OG act. 111 S. 22, Disp.-Ziff. 4; OG act. 122; KG act. 2 S. 25, Disp.-Ziff. 4), stellt in seiner Beschwerde den prozessualen Antrag, es sei ihm (auch) im Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltli-

- 35 cher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegner beantragen, diesem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattzugeben (KG act. 9 S. 2 und S. 18 f., Ziff. 71). 2. Zwar gilt nach dem hier massgeblichen (zürcherischen) Recht – anders als unter der Herrschaft der eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO und dazu Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 424, 427; Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 119; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 6 zu Art. 119) – eine einmal erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmittelverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags oder Entscheids bedürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zurückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO/ZH; s.a. ZR 97 Nr. 28, Erw. 10/b; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 169 f.). 3. Letzteres trifft vorliegend zu. So muss die (über weite Strecken rein appellatorische) Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (vgl. dazu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, a.a.O., S. 99 ff., 106). Damit fehlt es bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und demnach an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Voraussetzung. Dem Beschwerdeführer ist deshalb – unabhängig von seiner finanziellen Situation, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt – für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu entziehen (s.a.

- 36 - ZR 97 Nr. 28; 98 Nr. 12; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1). V. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, deren Bemessung sich nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) richtet (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und vorne, Erw. II/1), dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ZH). Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 140'000.--, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 aGGebV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV auf Fr. 8'000.-- festzusetzen ist. 2. Zudem ist der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdeführer zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern für die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010 und vorne, Erw. II/1) und ist im Rahmen der §§ 3 ff. aAnwGebV (insbes. § 3 Abs. 1 aAnwGebV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 aAnwGebV) nach Ermessen auf insgesamt Fr. 7'000.-- festzusetzen (§ 69 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 [und N 13 zu § 68]), wobei dieser Betrag antragsgemäss um den Mehrwertsteuerzusatz zu erhöhen ist (vgl. KG act. 9 S. 2, Antrag 2). Hierbei ist anzunehmen, dass die mehrwertsteuerpflichtige Leistung, d.h. der anwaltliche Aufwand für die am 18. Januar 2011 eingereichte Beschwerdeantwort, erst im Jahre 2011 erbracht wurde, weshalb der ab 1. Januar 2011 gültige Steuersatz von 8% massgebend ist (vgl. dazu Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, mit Änderung vom 17. September 2010 [abrufbar unter http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"]).

- 37 - 3. Bloss nebenbei sei angemerkt, dass im Rahmen des vorliegenden Aberkennungsprozesses (auch unabhängig von dessen Ausgang und der ihm folgenden Kostenverteilung) von vornherein kein Raum besteht, einer Prozesspartei für das vorangegangene, verfahrensmässig eigenständige und als solches abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2). Eine solche kann vielmehr nur in jenem Verfahren, insbesondere mit den gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, erstritten werden. VI. 1. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst entschieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 140'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 BGG). Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss mit Bezug auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung die (zusätzliche) Anfechtungsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist auch dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen zulässig. 2. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist

- 38 zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsurteils beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht (insbesondere wegen der Vorschrift von § 285 ZPO/ZH) entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 26, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.Hinw.; BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12. 2009, Erw. 13.1).

Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'560.-- (Fr. 7'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 21. Oktober 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG).

- 39 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., III. Abteilung (Proz.-Nr. CG080003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2012 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100132 — Zürich Kassationsgericht 13.03.2012 AA100132 — Swissrulings