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Zürich Kassationsgericht 06.05.2011 AA100095

6. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·5,947 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren; Begründungspflicht; Richterliche Fragepflicht; Unentgeltliche Prozessführung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100095-P/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011

in Sachen

X., ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintreten

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 (LN100027/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 23. April 2010 (BG act. 1) sowie zwei Eingaben vom 29. April 2010 (BG act. 2) bzw. 8. Januar 2010 (BG act. 3) machte der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) am 30. April 2010 beim Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) anhängig, wobei er das in der Weisung enthaltene Rechtsbegehren, gemäss welchem er von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von Fr. 30'500.-- nebst Zins sowie Fr. 2'000.-- verlangte, in seiner Klageschrift in verschiedener Hinsicht erweiterte (vgl. BG act. 3 S. 1 f.). Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit verwies er auf eine Gerichtsstandsklausel im Benützungs- und Verwaltungsreglement der Beschwerdegegnerin (BG act. 2). Ohne zuvor weitere prozessuale Schritte vorgenommen zu haben, beschloss die Erstinstanz am 5. Mai 2010, gestützt auf das ihr in Art. 9 Abs. 3 GestG eingeräumte Recht auf Ablehnung der prorogierten Zuständigkeit wegen ungenügenden örtlichen oder sachlichen Bezugs zum vereinbarten Gerichtsstand unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Klage nicht einzutreten (BG act. 6 = OG act. 3). 2. Hiegegen rekurrierte der Beschwerdeführer unter dem 22. Mai 2010 mit dem Antrag, es sei auf die Klage einzutreten und das Verfahren (vor Erstinstanz) durchzuführen (OG act. 2). Mit Beschluss vom 13. August 2010 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs ohne vorgängige Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO/ZH in Bestätigung des erstinstanzlichen Erledigungsbeschlusses ab, wobei (auch) die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt und dessen sinngemäss gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abschlägig beurteilt wurden (OG act. 8 = KG act. 2). 3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 23. August 2010 zugestellten (OG act. 9/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtig-

- 3 keitsbeschwerde vom 30. August 2010 (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Anweisung, den Rekurs gutzuheissen und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen (KG act. 1 S. 1, Anträge 1-3 und 7). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8) und der Beschwerdegegnerin Frist zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde angesetzt (KG act. 5 und 6/2). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO/ZH). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 9), hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war (vgl. hinten, Erw. II/4.1). Schliesslich richten sich auch die Nebenfolgen des Kassationsverfahrens, insbesondere die Gerichtsgebühr, betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010).

- 4 - 2. Beim angefochtenen Beschluss (vom 13. August 2010) handelt es sich um einen Rekurs(end)entscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH. Seine Beschwerdefähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Überdies wurde auch die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 287 ZPO/ZH). 3. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung die Erwägungen der Erstinstanz zusammenfassend wiedergegeben hatte (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/1), stellte sie fest, dass diese nicht zu beanstanden seien und die Erstinstanz die Ablehnung ihrer Zuständigkeit in überzeugender Weise begründet habe. Den rekursweise vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich nichts entnehmen, was der zutreffend begründeten erstinstanzlichen Einschätzung, wonach die Streitigkeit keinen örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweise, widersprechen würde, zumal sich der Beschwerdeführer nicht und schon gar nicht substanziiert zu den entscheidrelevanten Ausführungen der Erstinstanz äussere (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1). An der Einschätzung, wonach der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden sei, vermöchten auch die Vorbringen in der Rekursschrift nichts zu ändern. Das gelte sowohl für das klägerische Argument, der Rechtsexkurs über den Gerichtsstand sei zwar interessant, aber nicht von Bedeutung, wie auch für den sinngemäss erhobenen Einwand, wonach die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Erstinstanz in einem früheren Verfahren abgeklärt und bejaht worden sei. Dementsprechend sei der Rekurs abzuweisen und der erstinstanzliche (Nichteintretens-)Beschluss zu bestätigen (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2 und II/3). Schliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien und sein sinngemässes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werden müsse (KG act. 2 S. 6 f., Erw. III).

- 5 - 4. Bevor – soweit notwendig – im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen eingegangen wird (vgl. nachstehende Erw. II/5), ist der Beschwerdeführer auf zwei Besonderheiten des Kassationsverfahrens hinzuweisen: 4.1. Das Beschwerdeverfahren nach §§ 281 ff. ZPO/ZH stellt seiner Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Vorschrift von § 285 ZPO/ZH eine Beurteilung der erhobenen Rügen durch die Kassationsinstanz überhaupt zulässt (dazu nachstehende Erw. II/4.2). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Würdigung der Aktenlage entgegengestellt wird (sog. appellatorische Kritik). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die

- 6 - Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; ferner auch Kass.-Nr. AA070180 vom 23.5.2008 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 4/a). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 4.2. Nach § 285 ZPO/ZH ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Der vorinstanzliche Beschluss hat einen Rechtsstreit über ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (Stockwerkeigentum) zum Gegenstand und unterliegt der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (vgl. hinten, Erw. V). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Folglich ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem insbesondere auch die Bestimmungen des (per 31. Dezember 2010 aufgehobenen) Gerichts-

- 7 standsgesetzes (GestG) gehören, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300 und 302; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). Das gilt auch dann, wenn vor Kassationsgericht die Rüge willkürlicher Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher kantonalrechtlicher Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) oder klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) sowie der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH und dazu ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5). 5. Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) und die darin erhobenen Rügen, was folgt: 5.1. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen Erwägung I/5 des angefochtenen Beschlusses (KG act. 2 S. 3 f.), wobei er sinngemäss auf seine Ausführungen in der von ihm beigelegten Rekursschrift verweist (KG act. 1 S. 2 ["2.1. Zu 5."]). Mit diesen zu pauschal gehaltenen Vorbringen und Verweisungen weist er jedoch nicht rechtsgenügend nach, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leide, der sich im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Insoweit kann mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4.1). 5.2. In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Bestätigung des Ablehnungsentscheids auf unerhebliche bzw. falsch angewandte Kriterien gestützt und in willkürlicher Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Unrecht vom Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht. Dabei weist er unter anderem auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz in einem früheren Verfahren "in gleicher Rechtssache" die örtliche Zuständigkeit bejaht habe (KG act. 1 S. 2 f. ["Zu II. 1.: Gerichtsstand", "Zu II. 2.1" und "Zu II. 2.2"

- 8 a.E.]). Mit den dahingehenden Ausführungen rügt er der Sache nach eine unrichtige bzw. willkürliche Anwendung von Art. 9 Abs. 3 GestG durch die Vorinstanz. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Bestimmung des Bundesrechts, deren Verletzung das Bundesgericht im Rahmen der gegen den angefochtenen Entscheid offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist die Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen und die Beschwerde diesbezüglich unzulässig (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4.2). 5.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann – wohl als Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH und § 157 Ziff. 9 GVG) und damit als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9, 14 und 23 zu § 56 sowie N 35 zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67) – rügt, die Vorinstanz habe den erstinstanzlichen Ablehnungsentscheid ohne eigene Begründung bestätigt (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.1", lit. c]), ist die Beschwerde unbegründet: Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Erwägungen der Erstinstanz zusammenfassend wiedergab und erwog, die erstinstanzlichen Ausführungen seien "nicht zu beanstanden" bzw. die Ablehnung der Zuständigkeit sei "in überzeugender Weise begründet" (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1), brachte sie nämlich unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie der Begründung der Erstinstanz inhaltlich beipflichte. Damit hat sie deren Erwägungen aber zum Teil ihrer eigenen Begründung erhoben, was gemäss § 161 GVG ohne Weiteres zulässig ist. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann mithin keine Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 5.4. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 6 EMRK (KG act. 1 S. 2 unten) sinngemäss einwendet, der angefochtene (Ablehnungs-)Entscheid verletze das durch diese Konventionsbestimmung garantierte Recht auf Zugang zum Gericht, und soweit diese Rüge nicht ohnehin im Einwand der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GestG aufgeht und damit unzulässig ist (vgl. dazu § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH und Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305 m.Hinw.). Denn Art. 6 EMRK statuiert keinen unbeschränkten Anspruch auf Zugang zum

- 9 - Gericht. Insbesondere gewährt die Vorschrift dem Einzelnen keine freie Wahl des seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen beurteilenden Gerichts. Vielmehr unterliegt der Anspruch auf Zugang zum Gericht inhärenten Beschränkungen, zu denen auch die innerstaatlichen Vorschriften über den Gerichtsstand gehören (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, N 69 zu Art. 6 EMRK). Dementsprechend begründet allein der Umstand, dass ein angerufenes Gericht seine örtliche Zuständigkeit in Anwendung der einschlägigen (innerstaatlichen) Bestimmungen über den Gerichtsstand (hier: Art. 9 Abs. 3 GestG) verneint und die Klage deshalb von der Hand weist, keine Verletzung von Art. 6 EMRK. 5.5. Mit Bezug auf die weitere Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (in KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1 unten) treffe es in keiner Weise zu, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift nicht und schon gar nicht substanziiert zu den entscheidrelevanten Erwägungen der Erstinstanz habe vernehmen lassen (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.1", lit. e]), genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 288 ZPO/ZH) nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht unter Nennung der betreffenden Aktenstellen dar, wo er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit den erstinstanzlichen Ausführungen auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. vorne, Erw. II/4.1). 5.6. Auch mit dem Vorwurf, dass "der Fall in der Sache selbst nie untersucht und beurteilt wurde", "die Prozessaussichten negativ behauptet wurden" und ihm "entgegen jeglicher rechtlichen Prüfung, die nachgewiesenermassen nie stattfand", keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.1", lit. e, und "Zu II. 2.2"]), weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach: Einerseits ist in der Beschwerdeschrift weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich, wogegen, d.h. gegen welche konkreten vorinstanzlichen Ausführungen sich seine diesbezügliche Kritik überhaupt richtet, zumal sich die Vorinstanz in den von ihm genannten Erwägungen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/2.1 und II/2.2) gar nicht mit der Frage des prozessualen Armenrechts befasst hat. Andererseits zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass und wo er vor den Vorin-

- 10 stanzen die für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erforderlichen Gesuche gestellt hat (vgl. § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO/ZH; s. dazu auch hinten, Erw. II/5.10). 5.7. Soweit der Beschwerdeführer weiter in Abrede stellt, sich in seiner Rekursschrift nur in rudimentärer Form mit den erstinstanzlichen Ausführungen auseinandergesetzt zu haben (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.2", m.Hinw. auf OG act. 2 "u.a. Seite 2"), ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan), inwiefern sich die damit beanstandete vorinstanzliche Äusserung im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte (vgl. § 281 ZPO/ZH). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber an einer rechtsrelevanten Beschwer bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seines Einwands. Da deren Vorliegen eine im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung darstellt, kann auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. zum Ganzen auch § 51 Abs. 2 ZPO/ZH; ZR 84 Nr. 138; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; 109 Nr. 9, Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 und N 13 zu § 281; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 494; von Rechenberg, a.a.O., S. 13, 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Im Übrigen wäre die Rüge auch materiell unbegründet, hat sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift doch tatsächlich nur am Rand und in rudimentärer Form mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Erstinstanz auseinandergesetzt (vgl. OG act. 2 S. 2). 5.8.a) Die letzte Rüge in der Sache selbst betrifft den vom Kläger im Rekursverfahren (sinngemäss) erhobenen Einwand, wonach die Erstinstanz die Gerichtsstandsfrage in einem früheren Verfahren abgeklärt und ihre örtliche Zuständigkeit damals bejaht habe. Dazu erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei zunächst um eine völlig unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers handle, mache dieser doch keinerlei Ausführungen zu den Prozessparteien und zum Streitgegenstand; es sei deshalb nicht ersichtlich, ob es sich beim damit angesprochenen früheren Verfahren um ein zum vorliegenden Verfahren identisches

- 11 - Verfahren handle (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2). Gegen diese Würdigung seines Vorbringens setzt sich der Beschwerdeführer zu Wehr. Soweit die damit aufgeworfenen Fragen von Belang gewesen seien ("Hätte dies für das OGZ eines Beweises [zusätzlich] bedurft"), wäre es seiner Auffassung nach richterliche Pflicht gewesen, bei der Erstinstanz oder bei ihm entsprechende Nachfragen zu stellen (KG act. 1 S. 3 unten ["Zu II. 2.2"]). Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der in § 55 ZPO/ZH statuierten (und auch in Art. 29 Abs. 2 BV mitenthaltenen) richterlichen Fragepflicht vor, die zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH gehört (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 55 sowie N 36 zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 184). Diese Rüge ist im Kassationsverfahren zulässig (vgl. vorne, Erw. II/4.2 a.E.) und mit freier Kognition zu prüfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Lieber, a.a.O., S. 185). b) Gemäss § 55 ZPO/ZH ist einer Partei, deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung. Die Vorschrift findet sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Verfahren (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 [und 10] zu § 55; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich 2009, § 17 Rz 13; Lieber, a.a.O., S. 180) und grundsätzlich auch im (ordentlichen) kantonalen Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Lieber, a.a.O., S. 178 f.). Aus ihrer Formulierung ("bleibt das Vorbringen ...") erhellt, dass die Fragepflicht die Parteien nicht von ihrer prozessualen Obliegenheit entbindet, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH), ihre Behauptungen in den Parteivorträgen bestimmt (d.h. genügend substanziiert) und vollständig aufzustellen oder zu bestreiten (§ 113 ZPO/ZH) oder ihr Rechtsmittel rechtsgenügend zu begründen (§ 264 und § 276 ZPO/ZH). Auch wenn die richterliche Fragepflicht primär der Sammlung des Prozessstoffes in tatsächlicher Hinsicht dient (Lieber, a.a.O., S. 163 f.; einlässlich zur Funktion der richterlichen Fragepflicht Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Frage-

- 12 pflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 55 ff., 142 f.), erfüllt sie mithin insbesondere nicht den Zweck, der betreffenden Partei zu ermöglichen, zwar entscheidwesentliche, aber – aus welchen Gründen auch immer – in den Parteivorträgen nicht aufgestellte Behauptungen oder darin nicht erfolgte Bestreitungen nachträglich noch in den Prozess einzuführen oder – bezüglich des Rechtsmittelverfahrens – ein Rechtsmittel nachträglich ergänzend zu begründen. Vielmehr greift die Fragepflicht nur hinsichtlich des bereits Vorgebrachten, sofern dasselbe unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Sie setzt mit anderen Worten voraus, dass zumindest der – prozessual rechtzeitig eingebrachte – Ansatz zu einer auf den Prozess gerichteten (Tatsachen-)Behauptung oder Erklärung vorliegt, d.h. dass ein bestimmter Sachverhalt von einer Partei zumindest andeutungsweise bzw. in rudimentärer Form behauptet oder bestritten wird und lediglich in gewissen Richtungen erkennbarerweise der Vervollständigung bedarf (Lieber, a.a.O., S. 165 f., 167 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 und 3 zu § 55; RB 1980 Nr. 13; eingehend ferner Sarbach, a.a.O., S. 145 ff. [und 189]). Insofern stellt sie eine im Interesse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Verhandlungsmaxime dar, die insbesondere dann greift, wenn das von den Parteien vorgetragene Tatsachenfundament (unbeabsichtigt und ungewollt) den Anforderungen an eine gehörige Substanziierung nicht genügt (Lieber, a.a.O., S. 173; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 113; ausführlich dazu Sarbach, a.a.O., S. 187 ff.). Sie geht jedoch keineswegs so weit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Entscheidfindung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte (s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 55; einlässlich zum Ganzen auch ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/b-c). c) Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in der Rekursschrift sinngemäss, dass die Frage, ob in Zürich ein Gerichtsstand bestehe, bereits in einem vorgängigen Verfahren geprüft und bejaht worden sei, wobei er keine näheren Angaben zu Parteien und Gegenstand dieses früheren Verfahrens machte (s. OG act. 2 S. 2 oben). Damit hat er einen bestimmten, seiner Meinung nach entscheidrelevanten Sachverhalt ansatzweise resp. in rudimentärer Form vorgetragen, welcher (auch nach vorinstanzlicher Ansicht) in gewissen Richtungen allerdings der Vervollständigung bedurfte. Unter diesen Umständen durfte die

- 13 - Vorinstanz dem (zumindest im Ansatz artikulierten und damit im Sinne von § 55 ZPO/ZH unvollständig und unbestimmt gebliebenen) beschwerdeführerischen Einwand, wonach die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts in einem früheren Prozess bejaht worden sei, in ihrer Begründung nicht ohne jedwelche Weiterungen entgegenhalten, bei den betreffenden Vorbringen (zum vorgängigen Verfahren) handle es sich um völlig unsubstanziierte Behauptungen. Vielmehr wäre sie – wenn sie sich zur Entkräftung dieses klägerischen Arguments nicht auf ihre im vorliegenden Kontext angeführte alternative Begründung allein stützen mochte (vgl. dazu nachstehende lit. d) – im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze verpflichtet gewesen, zunächst die richterliche Fragepflicht auszuüben und dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 55 ZPO/ZH Gelegenheit zu geben, seine Vorbringen zum behaupteten früheren Verfahren bezüglich Prozessparteien und Streitgegenstand zu ergänzen. Indem sie darauf verzichtet und statt dessen den Einwand des Beschwerdeführers ohne vorgängige Nachfrage (zunächst) einfach mit dem Hinweis auf die mangelnde Substanziierung seiner Behauptungen verworfen hat, hat sie § 55 ZPO/ZH verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH gesetzt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als begründet. d) Die Vorinstanz hat den fraglichen Einwand (wonach die örtliche Zuständigkeit in einem früheren Verfahren bejaht worden sei) aber nicht nur mit dem (fehlerhaften) Argument ungenügender Substanziierung der betreffenden Behauptungen widerlegt. Vielmehr führte sie eine den Entscheid diesbezüglich selbstständig tragende Alternativbegründung an. Darin erwog sie, dass selbst dann, wenn die Erstinstanz in einem früheren Verfahren keinen Gebrauch von ihrer Ablehnungsbefugnis gemäss Art. 9 Abs. 3 GestG gemacht haben sollte, der Beschwerdeführer aus einem solchen Verhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, solange sich die Erstinstanz an die zur Ablehnung notwendigen Voraussetzungen gehalten habe, was vorliegend der Fall sei (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2 a.E.). Damit hat die Vorinstanz eine von Art. 9 Abs. 3 GestG beherrschte (Rechts-)Frage entschieden, weshalb diese (zweite) Begründung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann (vgl.

- 14 - § 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4.2), sondern im vorliegenden Verfahren Bestand hat. Gemäss kassationsgerichtlicher Praxis ist der angefochtene Entscheid in derartigen Fällen, in denen der Mangel nur eine von zwei alternativen Begründungen betrifft (und die andere, den Entscheid auch allein tragende Begründung Bestand hat, weil sie entweder erfolglos angefochten wurde, unangefochten geblieben ist oder vom Kassationsgericht gar nicht überprüft werden kann), trotz des festgestellten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuheben. Vielmehr ist (nur) die mangelhafte Erwägung (KG act. 2 S. 6: "Zunächst handelt es sich dabei ... zu den Prozessparteien und zum Streitgegenstand.") zuhanden eines allfälligen nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu streichen (vgl. ZR 110 Nr. 17, Erw. III/2/h; 107 Nr. 21, Erw. II/4; 83 Nr. 57; RB 1980 Nr. 31; von Rechenberg, a.a.O., S. 45; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 80; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291). Sollte Letzteres zur Auffassung gelangen, die Rechtsanwendung hänge von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer die Behauptungen betreffend Bejahung der örtlichen Zuständigkeit in einem früheren Verfahren in prozessrechtskonformer Weise (insbesondere genügend substanziiert) vorgetragen habe, kann es den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zu entsprechender Ergänzung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). 5.9. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid, mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten, somit nicht aufzuheben ist, sondern sein Dispositiv dem Kassationsverfahren standhält und für das Kassationsgericht daher verbindlich ist (s.a. ZR 109 Nr. 75, Erw. II/1.2), ist auch die darin beschlossene, ebenfalls angefochtene (vgl. KG act. 1 S. 4 ["Zu 1.1"]) Kostenregelung für das Rekursverfahren nicht zu bemängeln. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO/ZH) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64, N 47a zu § 281 m.w.Hinw.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass

- 15 nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Die nach dieser Bestimmung vorausgesetzte Verletzung klaren Rechts ist aber nur zu bejahen, wenn die angefochtene Anordnung direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften vorliegt, über deren Auslegung kein begründeter Zweifel bestehen kann (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Davon kann in casu keine Rede sein. Vielmehr entspricht die von der Vorinstanz beschlossene Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, wonach die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Gleichsam zwingende Gründe, im vorinstanzlichen Rekursverfahren von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, den der Beschwerdeführer anruft (vgl. KG act. 1 S. 4 oben). Zudem lassen sich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Fall auch nicht nach den sonst gängigen Alternativen liquidieren: Der Beschwerdegegnerin können sie von vornherein nicht überbunden werden, da diese nicht am Rekursverfahren teilgenommen hat und somit praxisgemäss nicht kostenpflichtig werden kann; und für eine Übernahme auf die Gerichtskasse fehlt es im zürcherischen Recht – im Unterschied zu den Vorschriften zum Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) – an einer gesetzlichen Grundlage. Auch mit Bezug auf die Kostenauflage im Rekursverfahren liegt somit kein Nichtigkeitsgrund vor. 5.10.a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren verweigert und dadurch einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) verletzt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Zur Begründung führt er aus, "mit dem Gesuch und allen Unterlagen ... bewiesen" zu haben, dass er mit-

- 16 tellos (im Sinne von § 84 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) sei. In einem Rechtsstaat müsse man aber die Möglichkeit haben, "unabhängig vom Geld" zu seinem Recht zu kommen. Wenn die Vorinstanz eine Aussichtslosigkeit behaupte, "ohne dass die Rechtslage in der Sache selbst untersucht" werde (bzw. "ohne Rechtsüberprüfung"), sei darin Willkür und ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken (KG act. 1 S. 4, "Zu 1.2"). b) Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunktes; vgl. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV) für jedes Verfahren bzw. vor jeder Instanz gesondert, d.h. verfahrens- und instanzbezogen zu prüfen sind. Folglich müssen die für deren Bewilligung erforderlichen Prozessaussichten jeweils für das konkret zur Debatte stehende Verfahren (hier: das Rekursverfahren) und das dort relevante Prozessthema gegeben sein. Gegenstand und Prüfungsthema des Rekursverfahrens vor Vorinstanz war aber nicht die Rechtslage in der Sache selbst, d.h. die materielle Begründetheit des Klagebegehrens, sondern allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit (deren Verneinung – als Prozessvoraussetzung – eine materielle Beurteilung der Rechtslage entbehrlich werden liess). Folglich waren mit Blick auf § 84 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV auch nicht die Erfolgsaussichten der Klage (als solcher), sondern diejenigen des Rekurses zu beurteilen und somit (nur) zu prüfen, ob der beschwerdeführerische Standpunkt, wonach die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 GestG nicht vorlägen und die Erstinstanz die prorogierte Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe, hinreichend aussichtsreich sei, was die Vorinstanz verneinte (ohne zum weiteren Erfordernis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen; vgl. KG act. 2 S. 7, Erw. III/1.2). Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander. Insofern gehen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der Sache vorbei. Jedenfalls ist damit nicht rechtsgenügend dargetan, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung am geltend gemachten Mangel leide (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. 4.1).

- 17 - 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in einem Punkt als begründet, wobei lediglich die eine von zwei selbstständig tragenden Alternativbegründungen am festgestellten Mangel leidet. Mit den übrigen Rügen weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die mangelhaften Erwägungen aus der vorinstanzlichen Begründung zu streichen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 285 und § 288 ZPO/ZH überhaupt auf sie eingetreten werden kann. III. Der Beschwerdeführer ersucht (auch) für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG act. 1 S. 1, Antrag 4 und 5). 1. Soweit die Beschwerde durchdringt und die Kosten des Kassationsverfahrens (zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde) nicht dem Beschwerdeführer auferlegt, sondern auf die Gerichtskasse genommen werden (vgl. nachstehende Erw. IV), ist das Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. 2. Im übrigen Umfang werden in der Beschwerde nur (weitestgehend unzulässige oder appellatorische) Rügen erhoben, die von vornherein nicht geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid zu Fall zu bringen. Daran vermag in Anbetracht der im Kassationsverfahren nicht überprüfbaren Alternativbegründung auch die einzige aussichtsreiche (und gutzuheissende) Rüge nichts zu ändern. Insoweit erscheinen die Gewinnaussichten der Beschwerde (d.h. die Aussichten auf antragsgemässe Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung bzw. aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden, womit die Beschwerde diesbezüglich als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden muss (vgl. BGE 133 III 616, Erw. 5; 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2009

- 18 - Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 f., 106; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 8 Rz 122; s.a. RB 1997 Nr. 76; 2006 Nr. 58). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insoweit kann dem Gesuch – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt – mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. IV. 1. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die – wie bereits erwähnt (vgl. vorne, Erw. II/5.9) – auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei im Falle nur unvollständigen Obsiegens bzw. Unterliegens eine verhältnismässige Verteilung stattfindet. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu bemessen und gemäss § 4 Abs. 2 aGGebV zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV). Als unterliegend hat eine Partei auch insoweit zu gelten, als auf ihre Klage (resp. ihr Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Der Beschwerdeführer beantragte die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (KG act. 1 S. 1, Antrag 1). Nach den vorstehenden Erwägungen führt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Aufhebung des Rekursentscheids, sondern lediglich zur Streichung bestimmter Erwägungen (s. vorne, Erw. II/5.8/d). Da allerdings nur ein einzelnes Argument und damit ein eher geringfügiger Teil der vorinstanzlichen Begründung gestrichen wird, unterliegt der Beschwerdeführer im Ergebnis in überwiegendem Mass. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat nicht am Kassationsverfahren teilgenommen und kann daher nicht (auch nicht teilweise) kostenpflichtig werden. Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (s.a. von Re-

- 19 chenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66) und zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde nicht beantwortet hat, sind ihr vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstanden. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung fällt deshalb ausser Betracht. V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache weder mietnoch arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 30'000.-liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 8, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.Hinw.; BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1).

Das Gericht beschliesst: 1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Kassationsverfahren werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

- 20 - 2. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Zeilen 12-16 von Erwägung II/2.2 auf Seite 6 des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 ("Zunächst handelt es sich dabei ... zu den Prozessparteien und zum Streitgegenstand.") gestrichen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 4. Die Gerichtsgebühr wird zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. August 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Proz.-Nr. CG100074), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100095 — Zürich Kassationsgericht 06.05.2011 AA100095 — Swissrulings