Skip to content

Zürich Kassationsgericht 07.09.2010 AA100090

7. September 2010·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,341 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Fristwiederherstellung durch die RechtsmittelinstanzWeiterleitungspflichtKostenfreiheit

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100090/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2010

in Sachen

X., …, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin

gegen

Y., …, Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Zeugnis

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 (LA100015/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Arbeitsvertrag vom 5./8. Dezember 2008 liess sich die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Appellatin) von der Beschwerdeführerin (Beklagte und Appellantin) als Praktikantin Medienarbeit/Redaktion anstellen (AG act. 2/3). Am 31. August 2009 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht per 30. September 2009 (AG act. 2/4). b) In der Folge klagte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Beschwerdeführerin auf Bezahlung von Fr. 7'000.-- (Lohn für den Monat September 2009 und Überstundenentschädigung) sowie auf Aushändigung von Lohnabrechnungen, eines Lohnausweises, eines Arbeitszeugnisses, einer Arbeitsbestätigung und eines Pensionskassennachweises (AG act. 1 und 1B). Nach durchgeführter Hauptverhandlung, zu der die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen war (vgl. AG Prot. S. 3 ff.), fällte die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich (Erstinstanz) am 26. November 2009 ihr (zunächst ohne Begründung eröffnetes) Urteil (AG act. 6 und 11 = OG act. 14). Damit verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 6'528.55 netto (Fr. 4'038.25 netto Lohn September 2009 und Fr. 2'490.30 netto Überstunden) zu bezahlen, den Lohnausweis 2009 aus- und zuzustellen und mit Belegen nachzuweisen, dass die BVG-Beiträge abgeliefert wurden. Mit Verfügung desselben Datums nahm sie ausserdem davon Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit ein Arbeitszeugnis und die monatlichen Lohnabrechnungen erhalten habe und auf die Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung verzichte (AG act. 6 und 11). c) Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erklärte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2010 rechtzeitig Berufung (OG act. 15), ohne in der Berufungserklärung bereits Berufungsanträge zu stellen. Daraufhin wurde ihr mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eine zehntägige Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und die Berufung ergänzend zu begründen; dies unter der Androhung, dass im Falle des Fehlens von Berufungsanträgen auf die Berufung nicht eingetreten würde (OG act. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenützt hatte

- 3 verstreichen lassen, beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 7. Juli 2010 gestützt auf § 264 Abs. 2 ZPO, mangels Einreichung von Berufungsanträgen auf die Berufung nicht einzutreten; zugleich wurde von der Erklärung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin Fr. 4'038.25 (Nettolohn September 2009) bezahlt habe, Vormerk genommen (OG act. 19 = KG act. 2). d) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 zugstellten (OG act. 20/2), als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne Weiteres beschwerdefähigen Beschluss des Obergerichts (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 6. August 2010 (KG act. 1). Darin verlangt die Beschwerdeführerin (als eigentlicher Rechtsmittelantrag) die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsbegründung und – implizit – die Aufhebung des auf der Säumnis beruhenden (Nichteintretens-)Entscheids. e) Mit Schreiben vom 10. August 2010 wurde den Parteien und den Vorinstanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 7). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 4 und 5). Weitere prozessuale Anordnungen sind bislang nicht ergangen. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig und die Sache als spruchreif erweist, sind solche auch nicht notwendig. Es kann somit darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 343 Abs. 2 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) von der im Kassationsverfahren an sich bestehenden Kautionspflicht (vgl. § 75 Abs. 1 ZPO) befreit (§ 78 Ziff. 2 ZPO).

- 4 - 2. Wie bereits erwähnt, trat die Vorinstanz deshalb auf die Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist keine Berufungsanträge gestellt habe (KG act. 2 S. 2, Erw. 2). 3. Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, in besagtem Zeitraum zwei Wochen krank gewesen zu sein, weshalb sie die (ergänzende) Berufungsschrift nicht habe erstatten können; sie ersuche deshalb um Restitution der versäumten Frist. Alsdann macht sie Ausführungen zu den (arbeits)gerichtlich beurteilten, von ihr bestrittenen Ansprüchen der Beschwerdegegnerin und stellt verschiedene Anträge (betreffend deren weiteres Verhalten im Prozess). Damit reicht sie der Sache nach gleichsam die (vor Vorinstanz versäumte) ergänzende Berufungsbegründung nach. 4.a) Im Ergebnis will die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Folgen der wider ihren Willen eingetretenen Säumnis hinsichtlich der Frist zur Stellung der Berufungsanträge beseitigen und das Versäumte nachholen. Zu diesem Zweck erhebt sie gegen den vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht, in deren Rahmen sie ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich der Frist zur Einreichung der (ergänzenden) Berufungsschrift stellt (vgl. § 200 Abs. 1 GVG). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids mittels Beschwerde dürfte mithin allein deswegen erfolgen, weil er sich als Konsequenz der Säumnis darstellt. Der eigentliche Sinn der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde liegt demnach primär darin, im Anschluss an die Eröffnung des auf der Säumnis beruhenden Abschreibungsentscheids um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der (ergänzenden) Berufungsschrift zu ersuchen. Damit stellt sich vorab die Frage, welches Gericht zur Behandlung dieses Gesuchs zuständig ist. b) Bei der versäumten Frist (§ 264 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um eine (richterliche) Frist des kantonalen (Prozess-)Rechts. Deren Wiederherstellung richtet sich deshalb nach den §§ 199 f. GVG (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 ff. zu § 199 GVG).

- 5 c) Gemäss § 199 Abs. 1 GVG kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine versäumte Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters allerdings nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Nach Absatz 3 derselben Vorschrift ist das entsprechende Gesuch spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Sind die entsprechenden Prämissen erfüllt, können auch Endentscheide aufgehoben werden, die bereits mitgeteilt worden sind (§ 200 Abs. 1 GVG). Diese Bestimmung regelt insbesondere Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Erledigungsbeschluss zu Fall gebracht werden soll, der auf der Annahme beruht, dass die betreffende Partei während des Verfahrens ohne genügende Entschuldigung eine Frist versäumt oder eine Verhandlung verpasst hat und nachträglich eine restitutio ad integrum beantragt wird (ZR 102 Nr. 29, Erw. 2/d; 82 Nr. 83, Erw. II/2/a). Bezüglich der funktionalen Zuständigkeit in derartigen Konstellationen bestimmt das Gesetz (§ 200 Abs. 2 GVG), dass über die Wiederherstellung und Aufhebung eines Entscheids die obere Instanz entscheidet, sofern das Verfahren bei ihr rechtshängig ist. Mit anderen Worten: Vor Anhängigmachung eines Rechtsmittels gegen den anzufechtenden Erledigungsentscheid ist das Wiederherstellungsgesuch von der unteren Instanz (iudex a quo), nach diesem Zeitpunkt von der oberen (Rechtsmittel-)Instanz (iudex ad quem) zu beurteilen (s. zum Ganzen auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 200 GVG). Folglich ist zu prüfen, ob das vorliegende Verfahren als beim Kassationsgericht rechtshängig zu betrachten ist. d) Nach konstanter, in ZR 102 Nr. 29 (Erw. 2/d/bb) wiedergegebener und erst neulich bestätigter (Kass.-Nr. AA090074 vom 27.5.2009 i.S. S.c.S., Erw. 4/d) kassationsgerichtlicher Praxis ist § 200 Abs. 2 GVG nicht anwendbar, wenn sich die Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in der Stellung eines blossen Restitutionsbegehrens bezüglich einer versäumten Frist oder Tagfahrt erschöpft, ohne dass daneben geltend gemacht wird, der angefochtene (Säumnis-) Entscheid leide an Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 ZPO. Denn diesen Fall hat der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel von § 200 Abs. 2 GVG nicht ins Auge gefasst. Vielmehr kommt diese Bestimmung nach der gesetzgeberi-

- 6 schen Konzeption nur dann zur Anwendung, wenn im Rahmen eines bereits bei der oberen Instanz hängigen (Kassations-)Verfahrens zusätzlich oder auch schon gleichzeitig ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich des gleichen angefochtenen oder eines anderen Entscheids des gleichen Verfahrens gestellt wird (s.a. RB 1988 Nr. 31; 1994 Nr. 48; Kass.-Nr. AA050013 vom 1.3.2005 i.S. D., Erw. 5.4; AA040070 vom 10.5.2004 i.S. E.c.V., Erw. 2; AC030150 vom 5.2.2004 i.S. D.c.P., Erw. 6; Kass.- Nr. 2002/239 vom 10.9.2002 i.S. S.c.F. m.w.Hinw.; ferner auch ZR 82 Nr. 83, Erw. 2/a; Kass.-Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V.c.S., Erw. 3/b). Andernfalls hätte es die säumige Partei in der Hand (und wäre es in deren Belieben gestellt), durch eine bloss formelle Bezeichnung ihres Restitutionsgesuchs als Nichtigkeitsbeschwerde oder als anderes Rechtsmittel (und durch Einreichung desselben bei der Kassations- bzw. Rechtsmittelinstanz) anstelle des in der Regel zuständigen iudex a quo die obere (Kassations-)Instanz im Sinne von § 200 Abs. 2 GVG zur Behandlung ihres Begehrens zuständig werden zu lassen. e) In der Beschwerdeschrift (KG act. 1) wird nicht geltend gemacht, der obergerichtliche Beschluss vom 7. Juli 2010 (KG act. 2) leide an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO, d.h. er beruhe auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder willkürlichen bzw. aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen oder verletze klares materielles Recht (was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht nur zu behaupten, sondern anhand einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und unter Verweisung auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten auch nachzuweisen hätte [vgl. §§ 288 und 290 ZPO und dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO]). Eine entsprechende Rüge lässt sich auch nicht sinngemäss aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin herauslesen. Insbesondere wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nicht vor, die Berufung zu Unrecht gestützt auf § 264 Abs. 2 ZPO von der Hand gewiesen zu haben. Vielmehr ist offenkundig, dass sie den Berufungs- (end)entscheid allein deswegen anficht, weil dieser sich als prozessuale Konsequenz der Säumnis darstellt. Das erhellt auch daraus, dass in der Beschwerdeschrift in inhaltlicher Hinsicht keinerlei Bezug auf den (das eigentliche Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildenden) obergerichtlichen Entscheid genommen

- 7 und dieser als solcher nicht bemängelt wird. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin nur zu den Gründen der Fristversäumnis und – im Sinne einer Nachreichung der versäumten Berufungsschrift – zur Streitsache selbst (bzw. deren Beurteilung durch die Erstinstanz). Damit macht sie geltend, dass sie die Frist zur Einreichung der (ergänzenden) Berufungsschrift in entschuldbarer Weise gegen ihren Willen versäumt habe und sich mit den daraus resultierenden Folgen nicht abfinden möchte. Der Sache nach zielen ihre Vorbringen somit einzig auf die Wiederherstellung dieser Frist, die Beseitigung der auf der Säumnis beruhenden Rechtsfolgen (Nichteintreten auf die Berufung) und die Fortsetzung des Berufungsverfahrens ab. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Zweifel, dass die (rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin das vorliegende Kassationsverfahren in der alleinigen Absicht, die Wiederherstellung der versäumten Frist zu erlangen, angehoben hat, wobei sie von der unzutreffenden Annahme ausging, dieses Ziel durch Erhebung der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses angeführten Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 2 S. 3, Disp.-Ziff. 6 Abs. 1) bzw. durch ein vor Kassationsgericht gestelltes Gesuch (in Form einer Nichtigkeitsbeschwerde) erreichen zu können. Damit gehen ihre Vorbringen materiell nicht über die Stellung eines Gesuchs um Restitution der versäumten Frist zur Einreichung der ergänzenden Berufungsschrift (und deren nachträgliche Erstattung) hinaus. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen machte sie damit das Verfahren aber nicht im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung von § 200 Abs. 2 GVG bei der oberen Instanz (Kassationsgericht) rechtshängig, weshalb das Gesuch an sich von der unteren bzw. Berufungsinstanz zu beurteilen und daher in Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen resp. weiterzuleiten wäre (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 4, 7 und 10 zu § 194 GVG). 5.a) Im Sinne einer Ausnahme kann die Weiterleitung nach § 194 Abs. 2 GVG allerdings dann unterbleiben, wenn sich bereits nach Einreichung der Rechtsschrift beim unzuständigen Gericht zwingend ergibt, dass das zuständige Gericht das fragliche Begehren seinerseits von der Hand weisen müsste, weil es

- 8 an einer für dessen materielle Beurteilung notwendigen (Prozess-)Voraussetzung fehlt. Diesfalls erwiese sich eine Weiterleitung der am falschen Ort eingereichten Eingabe von vornherein als prozessualer Leerlauf, weshalb darauf zu verzichten und das darin gestellte Begehren vom zuerst angerufenen (unzuständigen) Gericht selbst von der Hand zu weisen ist (Kass.-Nr. AA090074 vom 27.5.2009 i.S. S.c.S., Erw. 5; Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG; s.a. ZR 107 Nr. 50). Es bleibt daher zu prüfen, ob das Restitutionsgesuch zulässig sei. b) Gemäss § 199 Abs. 3 GVG ist das Wiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei das Gericht die Einhaltung dieser Frist (als Prozessvoraussetzung) von Amtes wegen zu prüfen hat. Unter den gesetzlichen Begriff des "Hindernisses" fallen insbesondere Sachverhalte, in denen die fristbelastete Partei durch Gründe wie Unfall, Krankheit, Abwesenheit und dergleichen daran gehindert wird, die zur Einhaltung der ihr angesetzten Frist geforderte Handlung vorzunehmen. Diesfalls beginnt die Frist (für die Stellung des Wiederherstellungsgesuchs) im Zeitpunkt, in dem der Hinderungsgrund wegfällt, d.h. die Vornahme der versäumten Handlung wieder möglich wäre. c) Die Beschwerdeführerin präzisiert nicht näher, wann genau sie krank gewesen sei und welcher Art ihre Krankheit war. Sie macht lediglich geltend, "im besagten Zeitraum zwei Wochen krank" gewesen zu sein, wobei sie als Beleg hiefür eine E-Mail vom 30. Mai 2010 einreicht, mit welcher sie der Adressatin mitteilte, dass sie die auf den 31. Mai 2010 angesetzten Interviews wegen einer Bronchitis verschieben müsse (KG act. 1 S. 1 und Anhang). Damit sind die Umstände, die zur Säumnis geführt haben, zwar noch nicht rechtsgenügend erstellt. Dennoch erübrigt es sich, der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 55 ZPO Gelegenheit zu geben, die Säumnisgründe näher darzulegen und zu beweisen (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 88 zu § 199 GVG; ZR 109 Nr. 38, Erw. 3/c m.w.Hinw.). Selbst wenn man nämlich (entgegen der aus der E-Mail zu schliessenden früheren zeitlichen Fixierung [ab 30. Mai 2010]) zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, "besagter Zeitraum" sei (erst) in die Zeit der ihr angesetzten Frist zur Einreichung der ergänzenden Berufungsbegründung gefallen (welche mit

- 9 der am 14. Juli 2010 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 2. Juni 2010 ausgelöst wurde; vgl. OG act. 17) oder habe sogar erst gegen deren Ende begonnen, und selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin überdies angenommen würde, die geltend gemachte Krankheit habe es ihr im Sinne eines rechtsrelevanten Hindernisses verunmöglicht, innert Frist eine ergänzende Berufungsbegründung (mit Berufungsanträgen) einzureichen oder durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin einreichen zu lassen oder wenigstens um eine Fristerstreckung nachzusuchen oder nachsuchen zu lassen (was bei einer Bronchitis zumindest sehr fraglich erscheint), hat die Krankheit nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zwei Wochen gedauert. Somit wäre das Hindernis jedenfalls anfangs Juli 2010, allerspätestens aber mit der Zustellung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses am 12. Juli 2010 (vgl. OG act. 20/2) weggefallen (s.a. ZR 99 Nr. 104, Erw. II/3/c; Kass.-Nr. AA090074 vom 27.5.2009 i.S. S.c.S., Erw. 5/b [= RB 2009 Nr. 39]). Dementsprechend lief die (im vorliegenden einfachen und raschen Verfahren während der Gerichtsferien im Übrigen nicht stillstehende [vgl. § 140 Abs. 2 GVG]) Zehntagesfrist nach § 199 Abs. 3 GVG (spätestens) von diesem Zeitpunkt an, womit das (erst) in der Beschwerde vom 6. August 2010 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der (ergänzenden) Berufungsschrift klarerweise verspätet ist. d) Erweist sich das Restitutionsbegehren aber als offensichtlich unzulässig, braucht es nach den vorstehenden Erwägungen nicht an die Vorinstanz weitergeleitet zu werden. Vielmehr hat das Kassationsgericht den Entscheid, mangels Wahrung der in § 199 Abs. 3 GVG statuierten (Zehntages-)Frist auf das Gesuch nicht einzutreten, selbst zu treffen. Zugleich ist das Kassationsverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben, nachdem sich die Beschwerde (wie vorstehend ausgeführt) im Wesentlichen in der Stellung dieses Gesuchs (sowie der nachträglichen Erstattung der ergänzenden Berufungsschrift) erschöpft und keine Rügen im Sinne von § 281 ZPO erhoben bzw. keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden. 6.a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert der Klage unter Fr. 30'000.--) der Grund-

- 10 satz der Kostenfreiheit. Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Verfahrensstufen und Instanzen (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 64 ZPO). Sie findet deshalb namentlich (und unabhängig von dessen Ausgang) auch im Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann der Beschwerdeführerin doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). Somit sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. b) Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob eine Prozessentschädigung geschuldet sei, nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts (ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Kass.-Nr. 96/319 vom 31.10.1996 i.S. C.c.T., Erw. 3/b; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 und 14 zu § 68 ZPO; s.a. Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 343 OR). Von der Zusprechung einer Prozess- oder Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin ist vorliegend jedoch schon deshalb abzusehen, weil dieser im Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind. 7. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 5A_729/2007 vom 29.1.2008, Erw. 1) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtlicher Natur. Da deren (Rechtsmittel-)Streitwert unter Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kantonalen Rechts (wie insbesondere des GVG) allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer

- 11 - 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2 m.Hinw. auf BGer 4A_512/2007 vom 13.5.2008 = BGE 134 I 184 ff., Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 3/4, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist, was nur für Rügen zutrifft, die im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2).

Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung von Berufungsanträgen und zur ergänzenden Begründung der Berufung wird nicht eingetreten und das Kassationsverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2

- 12 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 7. Juli 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung; Proz.-Nr. AN090884), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100090 — Zürich Kassationsgericht 07.09.2010 AA100090 — Swissrulings