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Zürich Kassationsgericht 18.10.2010 AA100038

18. Oktober 2010·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,733 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Unentgeltliche Prozessführung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100038/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2010

in Sachen

R, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

P, …, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner

betreffend Eintreten, unentgeltliche Prozessführung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 (LS090008/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 4. März 2009 überbrachte der Beschwerdeführer dem Arbeitsgericht Zürich seine vom 1. März 2009 datierte Klage gegen den Beschwerdegegner (AG act. 1) samt verschiedenen Beilagen (AG act. 2/1 - 23). Am 5. März 2009 überbrachte er weiter die Kopie eines mit „Klage (für Arbeitgeber)“ überschriebenen Formulars (AG act. 3) samt zwei weiteren Beilagen (AG act. 4 und 5). Am 6. März 2009 überbrachte er das Original des genannten Formulars (AG act. 6). Im Formular wurde das Total der eingeklagten Forderung mit Fr. 624'462'578.-- beziffert (Seite 2). Der Vorsitzendes des Arbeitsgerichts (2. Abteilung) hielt mit Verfügung vom 6. März 2009 fest, § 106 ZPO und § 131 GVG verlangten, dass Klagen an die Gerichte ein Rechtsbegehren und eine knappe kurze Begründung enthalten müssten. Ferner dürften Eingaben an das Gericht weder unlesbar noch schwer lesbar sein. Das Klageformular sei nicht lesbar und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer auf die exorbitante Klagesumme komme. Er setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um eine lesbare und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klage einzureichen (AG act. 7). Mit Eingabe vom 29. März 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der genannten Aufforderung Folge zu leisten. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (AG act. 10 mit beigegebenem ärztlichem Zeugnis). Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts führte in der Folge, am 5. Mai 2009, eine Instruktionsverhandlung betreffend unentgeltliche Prozessführung durch, zu welcher der Beschwerdeführer, jedoch nicht der Beschwerdegegner erschien (AG Prot. S. 4 und S. 8 - 11). Anlässlich dieser erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei klar, dass ein Streitwert von Fr. 624 Millionen aussichtslos sei und er bestehe einstweilen nicht auf diesem Betrag. Er räumte ein, seine Forderungsklage unbedacht und voreilig eingereicht zu haben und ersuchte

- 3 um Wiederherstellung der ihm mit Verfügung vom 6. März 2009 angesetzten Frist (AG Prot. S. 11). Mit Verfügung vom 6. März 2009 setzte der Vorsitzende des Arbeitsgerichts dem Beschwerdeführer eine letzte Frist an, um dem Gericht eine Klage gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen einzureichen (AG act. 11). Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 an das Arbeitsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens für 30 Tage, da er versuchen wolle, die Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln, bevor er mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Klage einreichen werde. Hierzu beantragte der Beschwerdeführer erneut die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (AG act. 13). Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 trat das Arbeitsgericht auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (AG act. 15 = OG act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) trat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 auf den Rekurs des Beschwerdeführer sowie auf sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren nicht ein und wies das weitere Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren ab (OG act. 10 = KG act. 2). 2. Mit nicht unterzeichneter und schwer lesbarer Eingabe vom 17. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Mit Verfügung vom 19. März 2010 wies der Präsident des Kassationsgerichts ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (zum Zweck der Ergänzung derselben) sowie ein weiteres Gesuch um Weiterleitung seiner Beschwerdebegründung an das Obergericht als Wiedererwägungsgesuch und an das Arbeitsgericht als Protokollberichtigungsbegehren ab. Weiter setzte der Kassationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer gut lesbaren und unterschriebenen Fassung seiner Beschwerdebegründung an (KG act. 5). Der Beschwerdeführer reichte innert mit Präsidialverfügung vom 19. April 2010 (KG act. 13) erstreckter Frist eine Abschrift seiner Beschwerdeschrift ein (KG act. 18).

- 4 - Die Verfügung des Kassationsgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2010, womit dieser dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde ansetzte (KG act. 19), konnte dem Beschwerdegegner an die letztbekannte Adresse nicht zugestellt werden (KG act. 20/2). Bereits die früheren Verfügungen vom 19. März 2010 und 19. April 2009 konnten dem Beschwerdegegner weder an die letztbekannte Adresse in Zürich noch an eine weitere dem Gericht bekannt gewordene Adresse im Tessin zugestellt werden. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 21). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 16. Juni 2010 ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2010 ab (KG act. 23). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288;

- 5 - Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdeschrift die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits und die Rollen, welche er, der Beschwerdegegner und weitere Personen in dieser spielten. Weiter schildert er seine persönliche Überlastung und Übermüdung und seine offenbar erfolglosen Bemühungen, Rechtsanwalt Dr. L mit seiner Rechtsvertretung zu beauftragen. Er ersucht um persönliche Vorladung, da er seine Anträge mündlich besser erklären könne (KG act. 18). Das Obergericht zeigt für die einzelnen Eingaben des Beschwerdeführers vor Arbeitsgericht auf, weshalb diese den gesetzlichen Erfordernissen an eine Klageschrift nicht genügten (KG act. 2 S. 5 - 7, Erw. III/2.1 - 2.3). Es hält sodann zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe weder in seiner Eingabe vom 22. Juni 2009 (OG act. 2, Rekursschrift) noch in jener vom 17. August 2009 (OG act. 8) darzutun vermocht, beim Arbeitsgericht eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Klageschrift eingereicht zu haben (S. 7 Erw. III/3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass diese unter einem der Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts) litten. Da das Kassationsverfahren schriftlich ist und insbesondere bereits die schriftlich einzureichende Nichtigkeitsbeschwerde die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe enthalten muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), ist es nicht zulässig, die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen und dem Beschwerdeführer in einer solchen Verhandlung Gelegenheit zur mündlichen Ergänzung der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde zu bieten. Nachdem der Beschwerdeführer auf mehrfache Aufforderung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts hin weder seine Klage bezifferte, noch ein konkretes Rechtsbegehren stellte und auch die Klage nicht in nachvollziehbarer Weise kurz begründete, ist die Ansicht des Arbeitsgerichts und des Obergerichts, die Klage sei

- 6 aussichtslos, nicht zu beanstanden. (Dass das Klagebegehren mit dem ursprünglichen Streitwert von Fr. 624'462'578.-- keine Aussicht auf Erfolg hat, erkannte der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts selbst; AG Prot. S. 11). Sowohl die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setzen voraus, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO). Demnach ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Somit ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Da die Nichtigkeitsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist das vom Beschwerdeführer auch für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 18 S. 4, zweitunterster Abschnitt) abzuweisen. Eine letztendliche Bezifferung des Streitwerts durch die Parteien liegt nicht vor. Angesichts des vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Klageformular angegebenen Streitwerts von mehr als Fr. 600 Mio. ist davon auszugehen, dass der Streitwert nicht gering ist und Fr. 30’000.-- übersteigt. Ob der vorliegende Rechtsstreit arbeitsrechtlicher Natur ist, kann offen bleiben, da die Kostenfreiheit gemäss Art. 343 Abs. 2 OR für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Streitwert bis Fr. 30'000.-- jedenfalls nicht gegeben ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht hat die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, was als moderat erscheint und für das Kassationsverfahren übernommen werden kann. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 7 -

Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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