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Zürich Kassationsgericht 30.03.2010 AA100013

30. März 2010·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,332 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Bezifferung des Streitwertes

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100013/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2010

in Sachen

R, …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin

gegen

Y-Bank, …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eintreten auf Klage

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2009 (LS090013/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Gemäss Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2009 war die Beschwerdeführerin vom 15. November 1999 bis 31. Mai 2009 als Sachbearbeiterin Zahlungsverkehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt (AG act. 6/3). Mit vier teilweise per 26. Mai 2009 datierten, teilweise undatierten Eingaben, welche die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Zürich einreichte, erhob diese Klage gegen die Beschwerdegegnerin (AG act. 1a - c). Dabei stellte sie eine Vielzahl von Anträgen, so unter anderem auf Lohnfortzahlung, Umtriebsentschädigung, Auszahlung des Bonus für 2008 und Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses (AG act. 1c). Der Präsident des Arbeitsgerichts wies mit Verfügung vom 30. Juni 2009 die genannten vier Eingaben aus dem Recht, weil sie weitschweifig seien und teils einen ungebührlichen Inhalt aufwiesen, wies jedoch darauf hin, dass dies insofern ohne Folgen bleibe, als das Verfahren vor Arbeitsgericht mündlich sei und die Beschwerdeführerin ihre Klage erst in der Hauptverhandlung zu begründen habe (AG act. 3 S. 2 f. Erw. 3 und Dispositiv Ziff. 1). Mit gleicher Verfügung setzte der Präsident des Arbeitsgerichts der Beschwerdeführerin Frist an, um den Streitwert ihrer Klage zu beziffern (Dispositiv Ziff. 2). Mit Eingabe vom 1. Juli 2009, welche die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2009 dem Arbeitsgericht überbrachte, entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für ihre verbalen Ausrutscher in den Klageschriften und reichte einen Lohnausweis, eine Salärabrechnung und ein Arbeitszeugnis ein (AG act. 5 und 6/1-3). Sie bezifferte jedoch den Streitwert der Klage nicht. Das Arbeitsgericht trat in der Folge, mit Beschluss vom 25. August 2009, auf die Klage nicht ein (AG act. 7 = OG act. 3). Mit Eingabe vom 9. September 2009 (Poststempel: 10. September 2009) erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Rekurs gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts und stellte sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung des Rekurses (OG act. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2009 eine einmalige Frist an, um die Rekursanträge zu stellen und

- 3 diese zu begründen (OG act. 4). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 28. September 2009 (Poststempel: 1. Oktober 2009) nach (OG act. 6). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 wies das Obergericht den Rekurs ab und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. August 2009 (OG act. 10 = KG act. 2). Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. Januar 2010 (Poststempel: 6. Februar 2010) sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 23. Dezember 2009 und auf Anhandnahme ihrer Klage (KG act. 1). Das Kassationsgericht zog die Akten der beiden Vorinstanzen bei, holte jedoch bei der Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort und beim Obergericht keine Vernehmlassung ein. 2. Das Obergericht hält im angefochtenen Beschluss fest, gemäss § 106 Abs. 1 ZPO sei sowohl bei der mündlichen als auch bei der schriftlichen Klageerhebung (neben anderen Elementen der Klage) das Rechtsbegehren zu nennen. Sodann sei der Streitwert zu beziffern. Die Fristansetzung durch den Arbeitsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 30. Juni 2009 zur Bezifferung des Streitwerts sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, entspreche sie doch derjenigen, die das Gesetz vorschreibe. So sei § 106 Abs. 4 ZPO unter anderem zu entnehmen, dass das Gericht, sollte die klagende Partei die Anforderungen von § 106 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, dieser unter Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde, eine kurze Frist zur Behebung des Mangels ansetze. Nachdem die ursprüngliche Klagebegründung aus dem Recht gewiesen worden sei und nachdem es die Beschwerdeführerin ungeachtet der entsprechenden Aufforderung durch den Arbeitsgerichtspräsidenten unterlassen habe, den Streitwert ihrer Klage in der am 9. Juli 2009 dem Arbeitsgericht überbrachten Eingabe zu beziffern, sei der Nichteintretensentscheid des Arbeitsgerichts in der Folge androhungsgemäss und zu Recht ergangen. Demnach sei der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts zu bestätigen (KG act. 2 S. 4 Erw. 2.3 und 3). Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerdebegründung verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien und hält dafür, ihre Lohnforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin

- 4 seien berechtigt. Soweit diese Ausführungen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts enthalten, und dies betrifft den überwiegenden Teil, sind sie nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO aufzuzeigen und ist auf sie nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei schleierhaft, wie das Obergericht auf die Idee komme, eine Bezifferung des Streitwerts sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als ihre Lohnforderung verlangen. Sie habe den Lohnausweis eingereicht. Mehr könne sie nicht bieten (KG act. 1 S. 3 Ziff. 3). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, der Streitwert ihrer Klage lasse sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen entnehmen. Das ursprüngliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (AG act.1c) enthält verschiedene Komponenten. So unter anderem:  Weiterführung der Lohnzahlungen (Ziff. 1)  Umtriebsentschädigung Fr. 25'000.-- (Ziff. 2)  Bonus 2008 Fr. 5'000.-- (Ziff. 3)  Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 4)  eventuell Entschädigung in Höhe von vier Jahresgehältern (Ziff. 5)  Überarbeitung von Weisungen und Verhaltenskodex der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6)  Erteilung verschiedener Auskünfte (Ziff. 8 und 9)  Schaffung einer neutralen Ombudsstelle bei der Beschwerdegegnerin (Ziff. 10)  Wegfall der Bewährungsfrist an einem anderen Arbeitsplatz (Ziff. 21)  Wegfall von Sanktionen gegenüber der Beschwerdeführerin (Ziff. 22)  Anhebung des Lohnes um zwei Lohnstufen bei Wiederaufnahme der Arbeit (Ziff. 29) Nachdem sämtliche Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2009 an das Arbeitsgericht und damit auch AG act. 1c aus dem Recht gewiesen wurden und die Beschwerdeführerin ihre Anträge ohnehin erst in einer allfälligen Hauptver-

- 5 handlung hätte stellen und begründen müssen, ist nicht sicher, ob diese an allen Anträgen gemäss AG act. 1c festgehalten bzw. diese Anträge vollumfänglich wiederholt hätte. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2009 an das Arbeitsgericht (am 9. Juli 2009 übergeben) geht jedenfalls weder hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage auf Lohnforderungen beschränke, noch in welchem Betrag sie solche Forderungen stelle. Eine Bezifferung des Streitwerts durch die Beschwerdeführerin liegt nicht vor, und dieser lässt sich auch aus den aktenkundigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres und zweifelsfrei ermitteln. Beziffert eine klagende Partei trotz entsprechender Aufforderung den Streitwert nicht, so ist auf die Klage nicht einzutreten. Die Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten vom 30. Juni 2009 enthält eine entsprechende Androhung im Sinne von § 106 Abs. 4 ZPO (AG act. 3. Dispositiv Ziffer 2). Nachdem also die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, sind der Nichteintretensentscheid des Arbeitsgerichts und die Abweisung des diesbezüglichen Rekurses durch das Obergericht nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Der vorliegende Rechtsstreit ist arbeitsrechtlicher Natur, weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 343 Abs. 3 OR). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 6 - 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 23. Dezember 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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