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Zürich Kassationsgericht 30.05.2011 AA090168

30. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,771 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Voraussetzung der Be­stimmtheit des zu vollstreckenden Entscheides; Klageänderung; Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090168-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2011

in Sachen

X. AG, …, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … …

gegen

Y. AG, …, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt … …

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2009 (HG080075/U/dz)

- 2 -

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien schlossen am 18./19. Dezember 2002 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Klägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für das per 31. Dezember 2002 von der Z. AG in die Beschwerdeführerin eingebrachte Versicherungsportefeuille eine Entschädigung von 17% der eingegangenen Courtagen und Erfolgsbeteiligungen, die auf dieses Portefeuille entfallen, solange ausrichtet, bis der Betrag von CHF 545'000.-- abgegolten ist (HG act. 4/5). 2. Mit Klage vom 26. März 2008 klagte die Beschwerdegegnerin vor Handelsgericht gegen die Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 65'985.70 nebst Zins (Rechtsbegehren 1) sowie auf Herausgabe detaillierter Provisionsabrechnungen für die Jahre 2004, 2005 und 2007 bzw. auf Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen. Sie macht geltend, dass gewisse Kunden aufgrund unsorgfältiger Mandatsführung durch die Beschwerdeführerin ihre Mäklerverträge mit dieser gekündigt hätten und verlangt wegen verlorener Courtagen Schadenersatz. Zudem verlangt sie bezüglich bestimmter Kunden ihre Courtageanteile für 2007, welche die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt zurückbehalten habe. Neben der Klage auf Geldleistung verlangt sie Rechenschaftsablegung und Auskunfterteilung. Mit ihrer Klagereplik reduzierte die Beschwerdegegnerin Rechtsbegehren 1 in geringem Umfang und änderte Rechtsbegehren 2, indem sie nunmehr gemäss Ziff. 2a verlangte, es sei die Beschwerdeführerin unter Androhung von Ungehorsamsstrafe zur Erstellung und Herausgabe von detaillierten Provisionsabrechnungen für die Jahre 2003-2007 gemäss Vereinbarung vom 18./19. Dezember 2002 zu verpflichten, "unter genauer Angabe, welche Versicherungsgesellschaft im betreffenden Jahr für welche Versicherungsverträge wie hohe Courtagen und

- 3 anderweitige Entschädigungen bezahlt hat, und zwar für die Kunden gemäss Kundenliste der Z. AG (act. 4/5)"; ferner verlangte sie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einsichtgewährung in sämtliche Mäklerverträge mit den Kunden gemäss der genannten Kundenliste sowie in Prämienrechnungen, Verträge sowie Courtageabrechnungen für den Zeitraum von 2003 bis 2007 (Rechtsbegehren Ziff. 2b) sowie Einsichtgewährung in die in den Jahren 2003 und 2004 mit der A. Versicherung und der B. Versicherung geführte Korrespondenz betreffend die Auflösung von Versicherungsverträgen mit Kunden gemäss Kundenliste (Rechtsbegehren 2c). 3. Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 (KG act. 2) verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin CHF 10'125.69 nebst Zins zu bezahlen und wies die Klage im Mehrbetrag ab. In teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren 2a), 2b) und 2c) verpflichtete es die Beschwerdeführerin ferner unter Androhung von Ungehorsamsstrafe zur Auskunfterteilung und Rechenschaftsablegung hinsichtlich der oben erwähnten Kundenbeziehungen, wobei die bereits von Dispositiv-Ziff. 1 erfassten Sachverhalte (namentlich geltend gemachter Schadenersatz bis 31. Dezember 2007 wegen unsorgfältiger Mandatsführung betreffend ausdrücklich genannter Kunden) ausgenommen wurden. 4. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2a, 2b und 2c des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage (bzw. "aus dem Recht weisen" der entsprechenden Begehren) in diesem Umfang beantragt; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat Abweisung der Beschwerde beantragt (KG act. 10), während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9). 5. Dem (sinngemässen) Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 entsprochen.

II.

- 4 - Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).

III. 1. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Verhältnis zur Beschwerde ans Bundesgericht (§ 285 ZPO) ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bemisst sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Im vorliegenden Fall war vor Handelsgericht einerseits die Geldforderung gemäss Rechtsbegehren 1 (Streitwert Fr. 64'490.55), andererseits das (vorliegend umstrittene) Auskunfts- bzw. Rechenschaftsablegungsbegehren streitig, dessen Streitwert die Vorinstanz auf Fr. 10'000.-- veranschlagte (vgl. Urteil S. 50). Daraus folgt, dass der für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht massgebliche (Gesamt-)Streitwert die Höhe von Fr.

- 5 - 30'000.-- übersteigt, weshalb das angefochtene Urteil (auch) der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG unterliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde der Sache nach Fragen des Bundes(zivil)rechts aufgeworfen werden, ist demzufolge darauf nicht einzutreten. 2. Als erstes macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde Ziff. 8 ff., S. 6 ff.), die Anordnungen in Dispositiv Ziff. 2a-c des angefochtenen Urteils (Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Rechenschaftsablegung) beruhten auf einem unmöglichen und unsubstanziierten Rechtsbegehren, welches (bei vollständiger Gutheissung) nicht Bestandteil eines vollstreckbaren Urteilsdispositivs werden konnte. Damit liege eine Verletzung der Dispositionsmaxime und insoweit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH vor. 2.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die von der Beschwerdegegnerin in der Replik abgeänderten Rechtsbegehren 2a, 2b und 2c hätten sich allesamt auf Rechenschafts- und Auskunftsspflichten betreffend "Kunden gemäss Kundenliste der Z. AG (act. 4/5)" bezogen. Um welche Kunden es sich dabei handle, sei von der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin im Rechtsbegehren selbst nicht konkretisiert worden. Auch im vorinstanzlichen Dispositiv sei diese angebliche Kundenliste weder integriert worden, noch bilde sie einen integrierten Anhang zum Urteil. 2.2 Entgegegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es bei dieser Rüge nicht um die Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO ZH), denn es wird nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin mehr oder anderes zugesprochen, als diese selbst verlangte. Vielmehr geht es darum, ob das klägerische Rechtsbegehren bzw. als Folge davon das Dispositiv des angefochtenen Urteils genügend klar formuliert ist (Bestimmtheitsgebot, nachfolgend 2.3). Beim Bestimmtheitsgebot geht es um die Frage, ob das Rechtsbegehren bzw. das darauf beruhende Urteilsdispositiv für sich allein betrachtet rechtskonform ist, während es bei der Dispositionsmaxime um einen Vergleich (mehr oder anderes) zwischen den Rechtsbegehren und dem Urteil geht. Die Subsumierung unter eine unzutreffende gesetzliche Bestimmung schadet der Beschwerdeführerin aber

- 6 nicht, soweit sich, wie hier, aus der Beschwerde ergibt, welchen Mangel sie effektiv geltend macht. 2.3 Ein Rechtsbegehren ist grundsätzlich so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann (vgl. schon GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 193; ferner – zur eidgenössischen ZPO – STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2008, S. 184). Dass es sich beim Bestimmtheitsgebot auch schon vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO um einen Grundsatz des Bundesrechts handelt, folgt daraus, dass das Bundesgericht auf die Rüge, das kantonale Gericht habe zu Unrecht genügende Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens (hier: patentrechtliches Unterlassungsbegehren) angenommen, schon unter altem Recht materiell eintrat und diese frei prüfte (BGE 131 III 70 E. 3.3; vgl. CHRISTIAN KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2007, m.w.H. auf S. 15 Fn. 66). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte die genannten Rechtsbegehren mangels genügender Bestimmtheit nicht zum Urteil erheben dürfen, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (oben Ziff. 1). 2.4a) Man kann sich allerdings fragen, ob das Bestimmtheitsgebot seine Grundlage ausserhalb von Geldforderungen nicht auch im kantonalen Recht hat, indem es mit Blick auf eine kantonalrechtliche Zwangsvollstreckung gilt ("Vorbote" der Zwangsvollstreckung; näher KÖLZ, a.a.O, S. 18 ff.). Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO ZH ist das Befehlsverfahren zulässig zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide, was voraussetzt, dass ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Vollstreckbar ist eine Entscheid u.a. dann, wenn er nach Inhalt und Umfang hinreichend klar bzw. bestimmt ist und nicht erst auf dem Weg der Präzisierung oder Verdeutlichung (was allenfalls Sache eines Erläuterungsverfahrens durch den erkennenden Richter wäre, vgl. ZR 79 Nr. 89, 90 Nr. 15 Erw. 3.2.1) der Vollstreckbarkeit zugeführt werden muss (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu § 222; vgl. zum neuen Recht BSK

- 7 - ZPO-DROESE, Art. 336 N 17). Dass der Vollstreckungsrichter gewisse für die Vollstreckung erheblichen Angaben nicht unmittelbar dem Entscheid-Dispositiv entnehmen kann, sondern auf weitere Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich diese Angaben ergeben, steht indessen dem Vorliegen eines insoweit rechtsgültigen Vollstreckungstitels nicht entgegen. Wenn daher im angefochtenen Entscheid (entsprechend den klägerischen Rechtsbegehren) in Dispositiv-Ziff. 2a, 2b und 2c ausdrücklich auf die einer Klagebeilage (HG act. 4/5) angeheftete alphabetische Kundenliste Bezug genommen wird, führt dies entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu einer Unklarheit, die der Vollstreckung des Urteils entgegenstehen könnte. Dass der erwähnten Klagebeilage bzw. deren Anhang selbst nicht hinreichend klar zu entnehmen sei, um welche Kunden es sich handle, macht die Beschwerdeführerin hier nicht geltend (vgl. aber nachfolgend 3.2); sie behauptet lediglich (Beschwerde Ziff. 11 bis 13), es befänden sich darauf auch Namen von Personen, die nie ihre Kunden gewesen seien. Dies ist jedoch ein Einwand gegen die Begründetheit der Klage (dazu nachfolgend Ziff. 4), welche das formelle Erfordernis der Bestimmtheit des Entscheides nicht berührt. b) Somit liegt in diesem Punkt im Hinblick auf die Überprüfung kantonalen Rechts kein Nichtigkeitsgrund vor. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 3. Als zweites macht die Beschwerdeführerin wie schon vor Handelsgericht geltend, mit der Zulassung der Klageänderung betreffend die erwähnten Rechtsbegehren 2a-2c in der Replik sei das Verfahren ungebührlich verzögert und ihre Rechtsstellung wesentlich beeinträchtigt worden. Auch darin liege die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes wie auch eine Verletzung klaren materiellen (kantonalen) Rechts (Beschwerde Ziff. 14 ff., S. 10 ff.). 3.1 Zur Zulässigkeit der Klageänderung führt die Vorinstanz aus (Urteil S. 4 f.), vorliegend bestehe der von § 61 ZPO ZH verlangte enge Zusammenhang sowohl zwischen den im Sühnverfahren und der Klagebegründung gestellten Rechtsbegehren als auch zwischen dem ursprünglichen Rechtsbegehren 2 gemäss Klagebegründung und den Rechtsbegehren Ziff. 2 a) bis c) gemäss Klage-

- 8 replik. Sämtliche Rechtsbegehren stützten sich nämlich auf die Vereinbarung der Parteien vom 18./19. Dezember 2002 und stammten mithin aus dem gleichen Rechtsverhältnis. Umstände, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigten, mache diese nicht geltend und seien nicht ersichtlich. Durch die genannten Rechtsbegehren werde auch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert. Hingegen lehnte es die Vorinstanz im Weiteren ab, dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend über die neu gestellten Rechtsbegehren durch Teilurteil zu entscheiden (Urteil S. 5 f.). 3.2 Mit ihren Vorbringen gegen die Zulassung der Klageänderung belegt die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund. a) Zwar trifft zu, dass weder eine unbezifferte Forderungsklage (§ 61 Abs. 2 ZPO ZH) noch eine Stufenklage vorliegt, bei welcher sich aus der Natur der Sache eine vorgängiges Rechtsbegehren auf Rechnungslegung aufdrängen würde. Dies schliesst jedoch nach der gesetzlichen Regelung von § 61 Abs. 1 ZPO ZH eine Klageänderung nicht aus, soweit die hier genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin schon mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren 2 auch auf Herausgabe von detaillierten Provisionsabrechnungen und Einsichtnahme in verschiedene Geschäftsunterlagen geklagt hatte. Somit handelt es sich bei der Klage auf Auskunfterteilung bzw. Rechenschaftsablegung jedenfalls nicht um einen gänzlich neuen Aspekt, sondern um Erweiterung und Präzisierung eines bereits zuvor gestellten Rechtsbegehrens. b) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt (Beschwerde S. 12 f.), es wäre bei angemessener Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht möglich gewesen, nach Durchführung des Hauptverfahrens ohne jede Weiterungen und ohne Beweisverfahren ein Urteil über die Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren zu erlassen (womit offenbar ungebührliche Verzögerung im Sinne von § 61 ZPO ZH geltend gemacht wird), ist hier massgebend, dass die Vorinstanz effektiv ohne Weiterungen entschieden hat. Insoweit kann klarerweise nicht von ungebührlicher Verzö-

- 9 gerung die Rede sein. Ob ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden sollen, ist eine andere Frage, und ob insoweit ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, ist, soweit gerügt nachfolgend zu prüfen (vgl. Ziff. 4.6). 4. Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH geltend (Beschwerde Ziff. 16 ff., S. 13 ff.). 4.1a) Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde Ziff. 16.1), sie habe im Rahmen der Klageduplik vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klageänderung von der Beschwerdeführerin Auskunft und Rechenschaftsablegung auch betreffend solcher juristischer Personen verlange, zu denen die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in einer Vertragsbeziehung gestanden habe (so etwa Alters- und Pflegeheim ... in ..., ... AG in ..., ... AG in ..., Landgasthof ... in ..., ... ..., Stiftung ...). Die Vorinstanz gehe an anderer Stelle selber davon aus, dass mit einer der in Frage stehenden Kunden keine Vertragsbeziehung bestanden habe, weshalb diesbezüglich auch kein Courtagenanspruch der Beschwerdegegnerin habe entstehen können (Urteil S. 25 f., Ziff. IV.1.5.3b [betreffend ...Hotel). Die Vorinstanz halte sodann zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin nur bezüglich solcher Kunden auskunfts- und abrechnungspflichtig sein könne, welche sie auch tatsächlich von der Z. AG übernommen habe. Dessen ungeachtet und trotz ihrer ausdrücklichen Hinweise vor Vorinstanz befänden sich, so die Beschwerdeführerin weiter, die erwähnten juristischen Personen allesamt auf der genannten Kundenliste, und bezüglich all dieser Personen sei somit die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2a bis 2c des Urteilsdispositivs vorbehaltlos zu einer umfassenden Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung verpflichtet worden. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt worden. b) Die Vorinstanz bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach betreffend solcher Kunden, welche sie von der Z. AG nicht übernommen habe, von vornherein keine materielle Abrech-

- 10 nungspflicht bestehen könne und wonach einzelne der Firmen nicht mehr existierten oder in andere Rechtsformen übergegangen seien. Sie geht davon aus (Urteil S. 48 f., Ziff. 4.6.2), dass es sich von selbst verstehe und unzweifelhaft aus der Vereinbarung vom 18./19. Dezember 2002 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin nur bezüglich solcher Kunden auskunfts- und abrechnungspflichtig sein könne, welche sie auch tatsächlich von der Z. AG übernommen habe. Aufgrund der eindeutigen Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 2a) bis c) bestehe diese Pflicht zudem nur bezüglich solcher Kunden, welche auf der act. 4/5 angehängten Kundenliste namentlich aufgeführt seien. Soweit diese Kunden nicht mehr existierten, bestehe die Auskunftspflicht über die Tatsache der Auflösung (juristische Personen) bzw. des Todes (natürliche Personen) sowie eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bis zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. dem Tod. Die Änderung der Rechtsform sei jedoch grundsätzlich unbeachtlich, soweit es sich um eine Rechtsnachfolge handle. c) Die Beschwerdeführerin hatte in der Klageduplik (HG act. 21 S. 55 ff., Ziff. 72 ff., insbes. Ziff. 88.2) hinsichtlich eine Reihe von Firmen darauf hingewiesen bzw. geltend gemacht, sie habe mit diesen nie einen Makler- bzw. Mandatsvertrag abgeschlossen, womit keine Courtageansprüche entstehen konnten. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen, wie sich aus dem Vorstehenden (lit. b) ergibt, nicht übersehen, sondern ausdrücklich festgehalten, eine Auskunfts- und Abrechnungspflicht bestehe nur im Rahmen der tatsächlichen Übernahme von der Z. AG (vgl. auch den Hinweis auf Urteil S. 45 oben). Im Weiteren geht die Vorinstanz davon aus, gemäss Parteivereinbarung vom 18./19. Dezember 2002 sei die Abrechnung durch die Beschwerdeführerin so detailliert vorzunehmen, dass der Beschwerdegegnerin eine Überprüfung ihres Entschädigungsanspruchs möglich sei; hierfür sei die Angabe der jeweiligen Versicherungsverträge sowie der Höhe der darauf entfallenden Courtagen und deren Aufschlüsselung auf die einzelnen Kunden notwendig (Urteil S. 45, Ziff. 4.2). Der angefochtene Entscheid beruht offenbar darauf, dass grundsätzlich eine Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller (nicht durchgestrichenen, nachfolgend Ziff. 4.2) Firmen gemäss Kunden-

- 11 liste zu Recht geltend gemacht wird, wobei aber die Pflicht sich ausdrücklich auf die bestehenden Mäklerverträge bezieht und die Abrechnungen so detailliert vorzunehmen sind, dass die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung eines Entschädigungsanspruch vornehmen kann, was auch die Frage einschliesst, welche Kundenbeziehungen in welchem Zeitpunkt allenfalls geendet haben (vgl. KG act. 10 S. 6, Ziff. 29). Ob die Vorinstanz mit dem insoweit umschriebenen Umfang der Auskunfts- bzw. Rechenschaftslegungspflicht richtig entschieden hat, ist eine Frage des Bundeszivilrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist (§ 285 ZPO ZH). Weder liegt in diesem Zusammenhang eine (formelle) Gehörsverweigerung noch eine aktenwidrige oder willkürliche Sachverhaltsannahme vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft (ohne eine förmliche Rüge zu erheben) die Frage auf (Beschwerde Ziff. 16.2), ob sie auch hinsichtlich derjenigen Firmen, deren Namen auf der Kundenliste durchgestrichen sind, zur Auskunft oder Rechenschaftsablegung verpflichtet sei (was sie bestreitet). Dass insoweit keine Pflicht besteht bzw. geltend gemacht wird, ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk am Ende der Kundenliste "Total 63 Kunden"; diese Anzahl stimmt mit der Anzahl der aufgelisteter Kunden abzüglich derjenigen, die durchgestrichen sind, überein. Somit steht fest, dass sich die Auskunfts- bzw. Rechenschaftsablegungspflicht nicht auf die durchgestrichenen Kunden bezieht (so auch KG act. 10 Ziff. 28, S. 6). 4.3 Zur weiteren Rüge (Beschwerde Ziff. 16.3), wonach aufgrund der eigenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin verschiedene Maklerbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und einzelnen Kunden der Kundenliste vor dem Jahr 2007 gekündigt worden seien und somit nicht mehr zum Gegenstand der Auskunfts- oder Rechenschaftsablegungspflicht gemacht werden konnten, ist auf das oben unter 4.1c) Ausgeführte zu verweisen. Hier geht es wiederum um die Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen (zeitlicher Umfang der Auskunftsund Rechenschaftspflicht). 4.4 Unter Ziff. 16.4 (Beschwerde S. 17 f.) macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Rechtsbegehren 2c) Ausführungen zur Rechtsnatur der Ver-

- 12 tragsbeziehungen zwischen dem Versicherungsbroker, der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherten, die als solche (wie auch die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen der Passivlegitimation und der genügenden Substantiierung) wiederum Bundesrecht beschlagen, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. 4.5 Unter Ziff. 16.5 (S. 18 ff. der Beschwerde) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe, dass der Vereinbarung der Parteien vom 18./19. Dezember 2002 keine Kundenliste beigelegen habe und dass diese der Vereinbarung auch nicht zu Grunde gelegen habe; ferner habe sie, die Beschwerdeführerin, diese Liste weder unterschrieben noch paraphiert. Offenbar habe die Beschwerdegegnerin einfach eine von Q. erhaltene Liste zu einem späteren Zeitpunkt angeheftet. Für die Beschwerdeführerin sei diese Liste ohne Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz sei auf diese substantiierte und durch Urkunden belegte Darstellung der Beschwerdeführerin in keiner Weise eingegangen, sondern habe sich auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin gestützt, wonach die "Alphabetische Kundenliste" Bestandteil der Parteivereinbarung bilden solle. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, ist die Rüge unbegründet; eine solche würde allenfalls vorliegen, wenn die fragliche Kundenliste der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugänglich gemacht worden wäre, was nicht behauptet wird. Ob die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Kundenliste, von der sie geltend macht, sie bilde gar nicht Bestandteil der Parteivereinbarung und sei ihr zuvor nicht bekannt gewesen, zur Auskunfts- und Rechenschaftsablage verpflichtet werden durfte, ist wiederum eine Frage der richtigen Anwendung von Bundesrecht und somit hier nicht zu überprüfen. 4.6 Ob im Lichte des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2006/2007 bei der Beschwerdeführerin Einsicht in die relevanten Unterlagen verlangt und genommen habe (so Beschwerde Ziff. 16.6, S. 21 f.), noch eine Rechtfertigung dafür bestand, die Beschwerdeführerin mit richterlichem Befehl unter Strafandrohung zu einer erneuten umfassenden Auskunft und Rechen-

- 13 schaftsablegung zu verpflichten, ist wiederum nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Anwendung von Bundesrecht. Soweit in diesem Zusammenhang die Unterlassung eines Beweisverfahrens gerügt (aber nicht gesagt wird, aus welchen Bestreitungen tatsächlicher Art ein Anspruch auf Durchführung eines solchen hergeleitet wird), ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz aus rechtlichen Gründen davon absah, zumal im angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass die Beschwerdegegnerin im Herbst 2006 und im Frühling 2007 bereits einmal Einsicht genommen hatte (Urteil S. 44 unten). 4.7 Auch mit den abschliessenden Vorbringen dieses Abschnitts der Beschwerde (Ziff. 16.7, S. 22 f.) wird der Sache nach weder eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gerügt, noch werden Mängel in der Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht, sondern wird erneut eine unrichtige Anwendung von Bundeszivilrecht (betreffend die Auslegung der Parteivereinbarung vom 18./19. Dezember 2002) behauptet, worauf nicht einzutreten ist. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ein nicht vollstreckbares Urteil gefällt (Beschwerde Ziff. 17 ff., S. 24 ff.). Dabei wiederholt sie ihre bereits unter Ziff. 2 vorstehend behandelten (und dort verworfenen) Vorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Soweit sie zusätzlich geltend macht (Ziff. 17.3), die Anordnungen wiesen teilweise einen unmöglichen Inhalt auf, nämlich hinsichtlich derjenigen Kunden, welche gar nie in einer Vertragsbeziehungen zu ihr standen, kann auf das Vorstehend unter Ziff. 4.2 Ausgeführte verwiesen werden. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang schliesslich der Einwand, der Ausnahmekatalog, wonach gewisse Sachverhalte, nämlich Erfüllungsklagen wegen Ausschlusses gewisser Courtagen für das Jahr 2007 einer Reihe von Kunden, von der Abrechnungs und Vorlagepflicht ausgenommen seien, sei zu unbestimmt (Beschwerde Ziff. 17.2). Welche Sachverhalte von der Abrechnungs- und Vorlagepflicht ausgenommen sind, ergibt sich direkt aus den Ausführungen auf S. 36 ff. des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist hinsichtlich der Bestimmtheit des Dispositivs auf Ziff. 2.3. vorstehend zu verweisen.

- 14 - 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie ist insoweit abzuweisen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 7. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Bei der Bemessung der Gebühren ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren (unabhängig vom Streitwert vor Bundesgericht, oben Ziff. 1) von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- auszugehen (vgl. KG act. 2 S. 50).

Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG, allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGB, an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt insofern Fr. 10'000.--.

- 15 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichts vom 19. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 [a]BGG). Der Streitwert beträgt insofern Fr. 70'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: III. Das Gericht beschliesst:

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