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Zürich Kassationsgericht 12.11.2009 AA090152

12. November 2009·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,490 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090152/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009

in Sachen

A, Kläger, Appellant und Beschwerdeführer

gegen

B, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin

betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2009 (NG090019/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Mietvertrag vom xx.yy.1989 mieteten S. und A. N. D. von der Beschwerdegegnerin eine 3 ½-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft _______, Zürich. Nach dem Tod ihres Ehemannes heiratete S. N. D. am xx.yy.1999 den Beschwerdeführer. Diese Ehe wurde offenbar mit Urteil des Dritten Gemeindegerichts in Belgrad am xx.yy.2008 geschieden. Mit Schreiben vom 22. August 2008 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. August 2008 die Unordnung auf dem Balkon, im Estrich und im Keller zu beseitigen und die Wohnung in Ordnung zu bringen, ansonsten ein Überdenken des Mietverhältnisses vorbehalten werde. Mit amtlichen Formularen vom 3. November 2008 kündigte die Beschwerdegegnerin sowohl "S. N." als auch dem Beschwerdeführer den Mietvertrag per 31. März 2009. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 focht der Kläger die Kündigung vom 3. November 2008 bei der Schlichtungsbehörde Zürich an. Diese wies die Klage nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung am 30. Januar 2009 ab, da der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung der Kündigung nach Art. 273 Abs. 1 OR verpasst habe. Hierauf rief der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 das Mietgericht Zürich an. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. April 2009 wies dieses die Klage ab, wogegen der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 Berufung erhob. Nach Stellung und Begründung der Berufungsanträge durch den Beschwerdeführer am 17. August 2009 wies das Obergericht mit Beschluss vom 11. September 2009 die Klage ebenfalls ab (angefochtener Beschluss = KG act. 2). Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 11. September 2009 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 42/1, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. 2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nachfolgend Erw. 3 und 4), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben und von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einzuholen

- 3 - (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 3. Das Kassationsverfahren stellt seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 der Zivilprozessordnung (ZPO) leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. der Entscheidformel am Ende des angefochtenen Beschlusses) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung insofern hingewiesen, als eine Nichtigkeitsbeschwerde dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entsprechen habe (KG act. 2 S. 6 Ziff. 7). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat der Beschwerdeführer sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 11. September 2009, NG090019/U) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Wiederholung früherer Vorbringen (sog. appellatorische Kritik) genügt hiefür nicht. In der Beschwerdebegründung sind die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen eines möglichen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Erfüllt die Beschwerde diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann.

- 4 - 4. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den vorstehend unter Ziffer 3 skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einem juristischen Laien zu beachtenden, gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden. Zwar bittet der Beschwerdeführer das Kassationsgericht, seine Frau, deren Tochter und ihn "vor Faustrecht, Fälschungen, Widerhandlungen gegen das Prozessrecht sowie schwere Menschenrechtsverletzungen zu schützen" (KG act. 1 S. 1). Antrag bedeutet jedoch, dass der Rechtsmittelkläger sagt, was das angerufene Gericht mit dem angefochtenen Entscheid machen solle (z.B. Aufhebung des angefochtenen Entscheides). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 11. September 2009 und letztlich die Gutheissung seiner Klage, fehlen in seiner Nichtigkeitsbeschwerde konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen. So moniert der Beschwerdeführer, dass er dem Gericht eine Bestätigung seiner Unterstützung durch das Sozialamt habe zukommen lassen und ihm der Richter dennoch nicht die unentgeltliche Rechtspflege und einen Anwalt bewilligt habe (KG act. 1 S. 1 Ziff. 2). Er unterlässt es jedoch, die Aktenstelle zu bezeichnen, aus der ein solches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz hervorginge. Desgleichen unterlässt er es, mittels Angabe von Aktenstellen nachzuweisen, dass er die Vorbringen, welche er in Ziff. 5-8 seiner Beschwerde macht, bereits der Vorinstanz vorgetragen hätte. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auch in seiner Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit seiner Berufung Vorgebrachtes zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Das Obergericht hat u.a. ausgeführt, dass auf die überzeugende Begründung des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen werden könne und die Wiederholung des Standpunktes des Beschwerdeführers die Erwägungen nicht zu erschüttern vermöge; dass weder die gravierenden gesundheitlichen Probleme der Mieterin, eine allfällige Begründung der Kündigung noch die Aufenthaltsdauer seiner Stieftochter in der Wohnung für die rechtliche Beurteilung eine Rolle spielten (zu letzterem vgl. appellatorische Kritik des Beschwerdeführers in KG act. 1

- 5 - S. 1 Ziff. 4). Hinsichtlich nachträglichem Antrag auf Beizug eines Übersetzers (vgl. erneutes Vorbringen des Beschwerdeführers in KG act. 1 S. 1 Ziff. 1) hat das Obergericht ausgeführt, dieser sei deshalb unbegründet, weil bis zu diesem Zeitpunkt weder das Mietgericht noch der Beschwerdeführer selber den Beizug eines solchen als notwendig erachtet hätten und auch die Sichtung der Eingaben des Beschwerdeführers und der Verhandlungsprotokolle zu keiner andern Beurteilung führen würden. Weiter hat das Obergericht dem beschwerdeführerischen Argument (vgl. Wiederholung desselben in KG act. 1 S. 1 f. Ziff. 5), der Name seiner Frau laute A und nicht N. oder D. wie im Kündigungsschreiben festgehalten, entgegengehalten, dies sei unerheblich, zumal nicht gerügt werde, die Kündigung sei nicht zugegangen oder wegen des fehlerhaften Namens nach guten Treuen nicht zuordenbar gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Vorwurf in KG act. 1 S. 1 Ziff. 3) hat das Obergericht nicht die "Fälschung", dass er geschieden sei und "das Familienschutzgesetz" für sie "nicht gültig" sei, bestätigt. Vielmehr erachtete es die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Aktivlegitimation als irrelevant, da dessen Klage wegen Versäumens der Anfechtungsfrist und nicht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen worden sei. Das Obergericht wies sodann in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die vorfrageweise Anerkennung des Scheidungsurteils des dritten Gemeindegerichts in Belgrad vom 8. September 2008 bereits an der in Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG normierten Voraussetzung einer vollständigen und beglaubigten Ausfertigung des Entscheids scheitern würde (KG act. 2 Erw. 3). Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann daher mangels genügender Begründung (vgl. oben Erw. 3) nicht eingetreten werden. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), wobei von einem Streitwert von rund Fr. 57'840.-- auszugehen ist (vgl. KG act. 2 S. 5 f. Erw. 4). Mangels Umtrieben ist von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin abzusehen.

- 6 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'400.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 11. September 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (Prozess-Nr. NG090019) sowie das Mietgericht Zürich (Prozess-Nr. MB090012), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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