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Zürich Kassationsgericht 22.10.2009 AA080172

22. Oktober 2009·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,513 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung einer Verfahrensvereinigung,Unterzeichnung von Eingaben,Ablehnung,Kantonales Beschwerdeverfahren

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080172/U1/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Michaela Sauer Zirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2009

in Sachen

X., … Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Y., … Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Kaution / unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2008 (LN080015/U, damit vereinigt LN080041)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Am 6. Februar 2008 machte der Kläger beim Bezirksgericht ______ (fortan Erstinstanz) eine Forderungsklage gegen den Beklagten anhängig, mit welcher er die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 300'000.– nebst 5% Zins seit 1. November 2005, der Betreibungskosten (Fr. 200.–) sowie der Gebühren und Auslagen des Friedensrichteramtes ______ (Fr. 477.–) verlangte (BG act. 2 S. 2). Mit Zirkular-Beschluss vom 18. Februar 2008 wurde der Kläger in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO verpflichtet, eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 42'000.– zu leisten, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde (BG act. 5 S. 2). b) Gegen diesen Zirkular-Beschluss erhob der Kläger Rekurs. Gleichzeitig stellte er (erstmals) den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und zugleich ein amtlicher Verteidiger (Herr Dr.iur. ______ in ______) zu bestellen (OG 1 [Verfahren LN08015] act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 18. März 2008 sistierte das Obergericht des Kantons Zürich das Rekursverfahren, bis die Erstinstanz über das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entschieden habe (OG 1 act. 6 S. 3). c) Die Erstinstanz wies das Armenrechtsgesuch mit Beschluss vom 16. Juni 2008 ab (OG 1 act. 7 S. 6). In der Folge erhob der Kläger gegen diesen Entscheid ebenfalls Rekurs. Dieser wurde vom Obergericht des Kantons Zürich unter der Prozessnummer LN080041 angelegt, jedoch mit Beschluss vom 3. Oktober 2008 mit dem Rekursverfahren LN080015 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt (OG 2 [Verfahren LN080041] act. 4 S. 2). d) Mit Beschluss vom (ebenfalls) 3. Oktober 2008 wies das Obergericht des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz) das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab. Sodann wies die

- 3 - Vorinstanz – soweit sie darauf eintrat – die beiden Rekurse des Klägers ab und bestätigte die Beschlüsse der Erstinstanz (d.h. den Zirkular-Beschluss vom 18. Februar 2008 sowie den Beschluss vom 16. Juni 2008). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger erneut eine Frist zur Leistung der Prozesskaution von Fr. 42'000.– an (OG 1 act. 10 S. 8). 2. a) Gegen diesen dem Kläger (fortan Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2008 zugestellten (OG 1 act. 11/1) obergerichtlichen Entscheid, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 10 zu § 281), richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 3. November 2008 (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt damit, es seien die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben (KG act. 1 S. 4). b) Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5 S. 2). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde, wonach der beim Entscheid der Vorinstanz mitwirkende Vorsitzende in seiner Würdigung dem Beschwerdeführer gegenüber gänzlich befangen sei, gab Oberrichter Dr. A. mit Schreiben vom 18. November 2008 im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG die gewissenhafte Erklärung ab, sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befangen zu fühlen; aus seiner Sicht liege ein Ablehnungsgrund nicht vor (KG act. 10). Eine Kopie dieser Erklärung des Präsidenten der I. Zivilkammer des Obergerichts wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 11 S. 2). Mit seiner rechtzeitigen Beschwerdeantwort beantragt der Beklagte (fortan Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 13 S. 2). Diese Eingabe wurde dem

- 4 - Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 zugestellt (KG act. 15 S. 2). II. 1. a) Mit dem zweiten der beiden angefochtenen Beschlüsse wurden die bezirksgerichtlichen Beschlüsse betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestätigt und dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution angesetzt. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Beschluss. Gegen einen solchen ist eine selbständige Nichtigkeitsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden und eine Prozesskaution auferlegenden Entscheid ist eine Nichtigkeitsbeschwerde unter diesem Aspekt ohne weiteres zulässig (Kass.-Nr. AA070113 vom 16. Juli 2008, Erw. II.1.; mit Verweisung auf Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282). b) Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Beschlüsse vom 3. Oktober 2008 aufzuheben (KG act. 1 S. 4 sowie auch S. 1). Damit richtet sich die Beschwerde also auch gegen den ersten der beiden vorinstanzlichen Beschlüsse; mit anderen Worten auch gegen die vorinstanzliche Vereinigung der beiden Rekursverfahren mit den Prozessnummern LN080041 und LN080015. Es ist nicht ersichtlich (und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan), inwieweit dem Beschwerdeführer durch diese prozessleitende Anordnung ein schwer wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte oder durch deren selbständige Anfechtung ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden könnte. Damit ist diesbezüglich aber keine der (alternativen) Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Entscheide erfüllt (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO; s.a. BGer 2C_513/2007 vom 5. Dezember 2007), weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels (selbständiger) Beschwerdefähigkeit des Vereinigungsentscheids nicht einzutreten ist. Im Übrigen dürften die Vorschriften über die Vereinigung und Trennung von Prozes-

- 5 sen, welche einen dahingehenden Entscheid weitgehend ins freie Ermessen des Gerichts stellen (vgl. § 40 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 ZPO), von der Natur der Sache her auch kaum einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz (im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO) beinhalten (vgl. Kass.-Nr. 95/88, Entscheid vom 5. April 1989 i.S. T., Erw. 3; aber auch Kass.-Nr. 97/530, Entscheid vom 8. Dezember 1998, Erw. III.12); jedenfalls könnte ein Nichtigkeitsgrund nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung vorliegen (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 42 zu § 281), was in der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht wird. 2. a) Die vom Beschwerdeführer eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, sondern – wie schon die Klageschrift an das Bezirksgericht ______ vom 5. Februar 2008 (BG act. 2) und die Rekurseingabe vom 6. März 2008 (OG 1 act. 2) (nicht aber die Rekurseingabe vom 27. Juni 2008 [OG 2 act. 2], welche der Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben hat) – lediglich mit einer "sogenannten Stempelunterschrift". b) Gemäss § 131 GVG sind schriftliche Eingaben zu unterzeichnen; die eigenhändige Unterschrift ist Gültigkeitserfordernis. Im Interesse der Rechtssicherheit wird verlangt, dass eine zu den Akten zu nehmende Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter eigenhändig unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung auf einer Matrize und die Einreichung eines Abzugs derselben, das Einreichen einer blossen Fotokopie oder eines Telefaxes genügen den Anforderungen von § 131 GVG nicht (Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 131). c) Das Fehlen der (eigenhändigen) Unterschrift ist ein heilbarer Mangel (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4 zu § 131). Folglich wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Frist anzusetzen (gewesen), um dem Kassationsgericht ein mit seiner Originalunterschrift unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift vom 3. November 2008 einzureichen. Dies mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Da aber – wie aufzuzeigen sein wird – aus anderen Gründen auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine solche Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen.

- 6 - 3. a) Der Beschwerdeführer führt aus, der vorinstanzliche Vorsitzende, "Herr Kollega A.", sei ohnehin in seiner Würdigung gegenüber dem Beschwerdeführer gänzlich befangen, habe er doch eine Rüge einstecken müssen, wobei er von ihm mit harten Bandagen angefasst worden sei. Offensichtlich könne es "Kollega A." nicht ertragen, dass der Beschwerdeführer sich das Recht einräume, nicht nur mit dem groben Besen beim Obergericht des Kantons Zürich durchzufegen, sondern dass er den feinstrukturierten Besen einsetze, um des "Kollegen A.'s" unzulässige Würdigungen, welche nicht einmal ansatzweise mit dem Rechtsstaat in Einklang zu bringen seien, ganz massiv zu rügen. So stelle die Auffassung des Obergerichts lediglich ein Nachgeplapper der Auffassung des Bezirksgerichts ______ dar. Eine "Eselhaftigkeit" dulde der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern er erwarte von Oberrichtern, dass sie selbst denken und würdigen würden. Letztendlich werde ein Oberrichter zum Oberstaatsdiener gewählt und solle sich auch wie ein solcher verhalten. Nicht umsonst werde den Oberrichtern aus Steuergeldern pünktlich jeden Monat ein beachtliches Salär auf dem Konto gutgeschrieben (KG act. 1 S. 1 f.). b) Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen allenfalls die Befangenheit von Oberrichter Dr. A. (oder anderer Oberrichter) und damit dessen (bzw. deren) Ablehnung geltend machen will, ist festzuhalten, dass die Behauptungen vom Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert werden. Folglich ist darauf nicht einzutreten. c) Selbst wenn darauf einzutreten und davon auszugehen wäre, dass die Ablehnung analog zu § 102 Abs. 2 GVG hier im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könnte, weil der geltend gemachte Ablehnungsgrund frühestens mit den Entscheid-Erwägungen zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. RB 1996 Nr. 98), lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers kein richterliches Verhalten entnehmen, das einen Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 GVG darstellen würde. Mängel des Verfahrens wären allenfalls Beschwerdegründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, welche gegen den Entscheid selbst vorzubringen wären, nicht jedoch als Ablehnungsgründe gegenüber einem Richter. Ein Ablehnungsbegehren gegen den vorinstanzlichen Vorsitzenden, Oberrichter Dr. A.,

- 7 oder andere Oberrichter – soweit die Eingabe des Beschwerdeführers als solches zu verstehen ist – wäre somit ohne Weiteres abzuweisen. 4. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem bestimmten Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO, behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Insbesondere geht es auch nicht an, frühere Eingaben (oder andere Aktenstücke) zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des

- 8 vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Genügt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 5. a) Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung aus, die Erstinstanz habe das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, Letzterer sei nicht bereit, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Damit sei seine Mittellosigkeit nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei. Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines "amtlichen Verteidigers", welches die Erstinstanz zu Recht als Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters behandelt habe, habe die Erstinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe sich als Rechtskonsulent aus und es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er eines Rechtsvertreters bedürfe (KG act. 2 S. 4).

- 9 - Der Auffassung der Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe keine genügenden Belege insbesondere zu seinem Einkommen eingereicht, stimmte die Vorinstanz zu. Aufgrund der den Beschwerdeführer hinsichtlich des Armenrechts treffenden Mitwirkungspflicht obliege es dem Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Die Steuererklärungen seien nicht unerhebliche Unterlagen, insbesondere, da der Beschwerdeführer vor Erstinstanz ausgeführt habe, über seine selbstständige Tätigkeit weder Bilanzen noch Erfolgsrechnungen zu erstellen. Sodann erachtete es die Vorinstanz als in höchstem Masse widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen täglich Rechtsschriften und sonstige Korrespondenzen in seiner Funktion als Rechtskonsulent im öffentlichen Baurecht produziere und als Immobilienökonom, Berater und Projektverfasser mandatiert werde, damit jedoch lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 2'623.– oder noch weniger erziele. Mittellosigkeit setze zudem voraus, dass ein Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft habe. Dazu gehöre auch die Ausschöpfung allfälliger Kredite. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die mit Bezug auf Luxusgüter wie Uhren und Autos gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers so grosszügigen Sponsoren und Freunde des Beschwerdeführers nicht auch in der Lage und willens sein sollten, dem Beschwerdeführer den für ihn offensichtlich wichtigen, wenn nicht gar existenziellen Prozess zu finanzieren. Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend nachzuweisen bzw. zu belegen vermöge. Nachdem auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Mittellosigkeit voraussetze, sei der Rekurs nicht nur hinsichtlich der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, sondern auch hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen. Damit könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als Rechtskonsulent für die Führung des Verfahrens auf den Beistand eines Rechtsvertreters angewiesen sei (KG act. 2 S. 5 f.).

- 10 b) Nachdem der Beschwerdeführer zudem auch geltend gemacht hatte, die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 42'000.– sei "exorbitant", ging die Vorinstanz bei diesem Zwischenergebnis hernach auf die Angemessenheit der Höhe der auferlegten Kaution ein. Sie kam zum Schluss, dass angesichts eines Streitwerts von rund Fr. 300'000.– und der Tatsache, dass die Kaution für die Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung der Gegenpartei zu leisten sei, die festgesetzte Kautionshöhe durchaus innerhalb des Ermessens der Vorinstanz liege. Folglich bestätigte die Vorinstanz auch diesbezüglich den Entscheid der Erstinstanz (KG act. 2 S. 6 f.). 6. a) Der Beschwerdeführer reichte im hängigen Nichtigkeitsverfahren zusammen mit seiner Beschwerdeschrift drei Belege (betr. Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in einem Verfahren im Kanton Thurgau, Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2007, direkte Bundessteuer 2007; vgl. KG act. 3/1 - 3/3) ein. Diese Belege haben im Kassationsverfahren als unzulässige neue Vorbringen zu gelten (vgl. oben Ziffer 4 Abs. 1) und es kann darauf nicht weiter eingegangen werden. b) In formeller Hinsicht fällt zunächst auf, dass der gestellte Rechtsmittelantrag nicht eindeutig erkennen lässt, gegen welche vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositivziffern) sich die Beschwerde letztlich richtet (vergleiche zum Antrag des Beschwerdeführers aber immerhin oben Ziffer 1.b) bzw. inwiefern das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abzuändern sei. Aber auch sonst vermag die Beschwerde den vorstehend (unter Ziffer 4) skizzierten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Verweisungen auf bestimmte Stellen im angefochtenen Beschluss oder in den vorinstanzlichen Akten fehlen (z.B. rügt der Beschwerdeführer, es gehe aus sämtlichen eingereichten Dokumenten hervor, dass er mittellos sei [KG act. 1 S. 3 Abs. 3], führt aber nicht aus, welchen konkreten Dokumenten dies zu entnehmen sei), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die von der Vorinstanz gegebene Entscheidbegründung über weite Strecken vermissen (z.B. tut es im konkreten Verfahren nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer

- 11 in mehreren anderen Verfahren als Freigesprochener oder Sieger mit wehenden Fahnen aus dem Gerichtssaal trat, jedoch hierfür keine Geldentschädigung zugesprochen bekam [KG act. 1 S. 3 Abs. 2]). Jedenfalls wird in der Beschwerde nicht rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Dies geht z.B. auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, im Kanton Zürich gehe es den Richtern nur darum, einen nicht alltäglichen und unbequemen Rechtskonsulenten mundtot zu machen und vom juristischen Fechtboden abzuziehen (KG act. 1 S. 3 Abs. 1), nicht hinreichend klar hervor. Statt also konkret einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass sich seine Mittellosigkeit aus den in den Akten befindlichen Dokumenten ergeben würde und ihm die unentgeltliche Prozessführung im Rahmen von Prozessen in anderen Kantonen durchs Band bewilligt würde. Mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch damit nicht in rechtsgenügender Weise auseinander, sondern übt er der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. An anderer Stelle beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Ausführungen zur Sache selbst, d.h. zum Sachverhalt und zur rechtlichen Grundlage seiner Klageforderung, zu machen. So z.B. wenn er sich dazu äussert, weshalb er gegen den Willen des Beschwerdegegners die Mieten im ______ in ______ nicht erhöht habe und ihm in der Folge das Mandat als Verwalter entzogen worden sei, dass er in den drei Jahren davor manchen Prozess für den Beschwerdegegner durchgezogen habe und sich für Letzteren mit den Behörden auseinandergesetzt habe, und dass aus den drei Jahren Tätigkeit für den Beschwerdegegner als Rechtskonsulent und Immobilienökonom ein Stapel von über 50 cm produzierter Akten resultiere, mit welchen er seine Forderung belegen und beweisen könne

- 12 - (KG act. 1 S. 3 Abs. 7 und 8 sowie S. 4 Abs. 1). Auch hier geht der Beschwerdeführer auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz nicht ein. Da die damit aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand des obergerichtlichen Rekursverfahrens waren (bei dem es lediglich um die Bewilligung bzw. Verweigerung des Armenrechts und um die Kautionsauflage ging), können sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 7. Die Beschwerde vermöchte im Übrigen auch dann nicht durchzudringen, wenn man einzelne Rügen des Beschwerdeführers als den formellen Anforderungen genügend betrachten wollte: a) So ginge z.B. die Rüge des Beschwerdeführers, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz mangels anderer Argumente ausführe, Sponsoren und Freunde hätten für die Kaution von Fr. 42'000.– aufzukommen (KG act. 1 S. 2 Abs. 3), bei materieller Beurteilung offensichtlich fehl: Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich in seiner Rekurseingabe verlauten lassen, dass Freunde und Sponsoren ihm immer wieder unter die Arme greifen würden, sei es mit einem Drucker, Kopierer, Fax, Scanner, Büromaterial, einem Jeep V8, mit wertvollen Uhren oder einem passenden Outfit (OG 2 act. 2 S. 4). Angesichts dieser Tatsache durfte die Vorinstanz durchaus davon ausgehen, dass die grosszügigen Sponsoren und Freunde des Beschwerdeführers auch willens seien, dem Beschwerdeführer einen für ihn wichtigen Prozess zu finanzieren (insbesondere nachdem der Beschwerdeführer auch nirgends glaubhaft ausführte und auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend machte, dass dem nicht so sei). Da Mittellosigkeit voraussetzt, dass ein um das Armenrecht ersuchender Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmitttel zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft haben muss (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 11 zu § 84), nahm die Vorinstanz zu Recht an, der Beschwerdeführer könne angesichts des Vorhandenseins grosszügiger Sponsoren und Freunde von diesen auch Kredit für den vorliegenden Prozess erwarten. Damit vermochte er seine Mittellosigkeit auch diesbezüglich nicht zu belegen.

- 13 b) Von vornherein unbegründet wäre bei materieller Prüfung auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er lediglich die Steuererklärung 2005 vorlegen könne, sei er aufgrund eines Steuerkommissärs, welcher ihn unstatthaft und ungeniert "angepöbelt" habe, doch nicht mehr willens, Steuererklärungen auszufüllen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, Steuererklärungen seien nicht unerhebliche Unterlagen, insbesondere da der Beschwerdeführer über seine selbstständigen Tätigkeiten weder Bilanzen noch Erfolgsrechnungen erstelle. Aufgrund der den Beschwerdeführer hinsichtlich des Armenrechts treffenden Mitwirkungspflicht obliege es ihm aber, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (KG act. 2 S. 5). Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er entgegen möglicherweise einschlägiger Vorschriften keine Buchhaltung führe (vgl. Rüge des Beschwerdeführers KG act. 1 S. 4 Abs. 3). Sie durfte aber aufgrund des Nichteinreichens einer aktuellen Steuererklärung durchaus zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe seine Vermögensverhältnisse weder umfassend dargestellt noch belegt. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer (der Beschwerdeführer ist selbstständig erwerbend) diese Verhältnisse sind (vgl. BGE 120 I 179, Erw. 3.a). Der Schluss der Vorinstanz, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen bzw. die Bedürftigkeit zu verneinen sei, wäre angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Einkommen keine genügenden Belege eingereicht hat, nicht zu beanstanden (wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte). c) Ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4 - 7), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch sonst in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung unterliegenden) Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO leiden solle. 8. Nachdem der vorinstanzliche Beschluss als solcher (Abweisung der Rekurse des Beschwerdeführers) im Kassationsverfahren standhält, ist schliess-

- 14 lich auch nicht ersichtlich (und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht näher dargelegt), inwiefern die darin festgesetzten (und implizit mitangefochtenen; vgl. KG act. 1 S. 4 Abs. 8), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren zu bemängeln sein sollten. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan. 9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügt. Folglich ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss die Frist zur Kautionsleistung gemäss dem bezirksgerichtlichen Zirkularbeschluss vom 18. Februar 2008 erneut anzusetzen. III. 1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 7 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. 2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschlagen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). 3. a) Der Beschwerdeführer führt aus, wenn er gemäss dem Präsidenten des Bezirksgerichts ______ nicht in der Lage sei, eine genügende Klageschrift einzureichen, so müsse er durch einen amtlichen Verteidiger vertreten sein (KG act. 1 S. 4 Abs. 6).

- 15 b) Sollte sich das beschwerdeführerische Gesuch (sinngemäss: um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) auch auf das Verfahren vor Kassationsgericht beziehen – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist –, ist dieses schon infolge Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. IV. 1. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert von rund Fr. 300'000.– zum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG sowie BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2). Damit ist der Mindeststreitwert für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 BGG). Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_85/2007 vom 17. April 2007, Erw. 1.2; BGer 5A_531/2007 vom 9. November 2007, Erw. 1.2) steht gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre (vgl. dazu immerhin BGer 5A_10/2007 vom 23. März 2007, Erw. 2.3). 2. Schliesslich beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20. August 2008, Erw. 1.2).

- 16 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer läuft eine letzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 42'000.– gemäss Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts ______ vom 18. Februar 2008, unter den dort genannten Bedingungen und Androhungen, zu leisten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'750.–. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu entrichten. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 300'000.–. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids des Obergerichts vom 3. Oktober 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 17 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie an das Bezirksgericht ______ (ad CG080007), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 22. Oktober 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA080172 — Zürich Kassationsgericht 22.10.2009 AA080172 — Swissrulings