Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080109/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2009
in Sachen
X., … …, Beklagter, Appellant, Rekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ..
gegen
Y. AG, …, Klägerin, Appellatin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt …
betreffend Feststellung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2008 (LB040003/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdegegnerin (vormals ___ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck des Betriebs der Psychiatrischen Privatklinik ______ (nachfolgend: Klinik bzw. Sanatorium _____). Der Beschwerdeführer war im Jahr 1986 deren Patient, nachdem er am 23. April 1986 durch seinen Hausarzt notfallmässig und gegen seinen Willen eingeliefert worden war und bis zu seiner Flucht am 17. Juni 1986 hospitalisiert war und medikamentös behandelt wurde. Am 20. Juni 1986 wurde er formell aus der Klinik entlassen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1989 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Direktion, der Klinikaufenthalt habe dazu geführt, dass er zur Ausbildung als Primarlehrer nicht zugelassen worden sei. Im Verlauf der folgenden Jahre korrespondierten die Parteien bzw. deren Vertreter, wobei der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machte. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1996 betrieb er schliesslich die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung über Fr. 2 Mio. 2. Am 26. August 1999 reichte die Beschwerdegegnerin Klage beim Bezirksgericht Zürich ein; danach sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Klinik _______ im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche zustehen. Auf sein Gesuch hin wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Mit Urteil vom 31. Mai 2000 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage gut. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Obergericht mit Beschluss vom 25. April 2001 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 18. September 2001 (= BGE 127 III
- 3 - 538) hiess das Bundesgericht seinerseits eine gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut, hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück, welches mit Beschluss vom 10. Mai 2002 seinerseits das Urteil des Bezirksgerichtes aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückwies. Quintessenz des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides ist, dass die hier allein in Frage kommenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) verjährt sind, ausser es lägen die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR (Herleitung der Klage aus einer strafbaren Handlung mit längerer Verjährungsfrist) vor. Entsprechend dreht sich das Verfahren seither um die Frage, ob ein Organ der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Straftatbestand (konkret: schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Amtsmissbrauch) erfüllt habe oder nicht. 4. Mit Urteil 3. Oktober 2003 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage wiederum gut und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Privatklinik Sanatorium _______ im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin zufolge Verjährung keinerlei Ansprüche zustehen. Das Betreibungsamt _______ wurde angewiesen, die Betreibung Nr. 60345 über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu geben. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (OG act. 4). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer erneut Berufung an das Obergericht; umgekehrt rekurrierte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht mit dem Antrag, es sei die ihr zugesprochene Prozessentschädigung auf mindestens Fr. 100'000.-- zu erhöhen. Das Obergericht vereinigte am 7. Januar 2004 das Rekurs- mit dem Berufungsverfahren.
- 4 - 5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 entzog das Obergericht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm erhobenen Berufung wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2005 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Kass.-Nr. AA040126), ebenso eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom Bundesgericht. 6. Nach Beendigung des Berufungshauptverfahrens führte das Obergericht ein ausgedehntes Beweisverfahren durch und befragte 28 Zeugen, darunter 17 Ärzte, die seinerzeit in der Klinik _______ tätig gewesen waren. Mit Urteil und Beschluss vom 29. April 2008 (KG act. 2) wies das Obergericht das erneute Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Es nahm davon Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin ihr Begehren 1a auf die Feststellung beschränke, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Klinik _______ vom 23. April bis 20. Juni 1986 keinerlei klagbaren Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zustehen; auf die Klagebegehren 1b und 2 (Anweisung an das BA _______ betreffend Löschung sowie Vorbehalt betreffend Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) trat es nicht ein. Schliesslich stellte das Obergericht in Urteilsform fest, dass dem Beschwerdeführer für allfällige Folgen seiner Behandlung bei der Beschwerdegegnerin weder klagbare Schadenersatz- noch Genugtuungsansprüche zustehen. Die Nebenfolgen wurden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens geregelt; insbesondere wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die Verfahren vor Bezirks- und Obergericht insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 77'167.-- zuzüglich Fr. 5'864.70 (7.6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Feststellungsklage unter Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils abzuweisen. Ferner sei Ziff. 1 des Beschlusses aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
- 5 rer für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ebenso stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (KG act. 1 S. 2). Mit ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 16). Mit weiteren Eingaben nahmen der Beschwerdeführer (KG act. 23), die Beschwerdegegnerin (KG act. 29) und wiederum der Beschwerdeführer (KG act. 32) jeweils zu den vorangehenden Rechtsschriften Stellung; auf Zustellung der letzten Eingabe des Beschwerdeführers hin teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme, ohne dass dies als Zustimmung zu den Ausführungen der Gegenseite zu verstehen sei (KG act. 35). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9). 8. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde antragsgemäss (KG act. 11) aufschiebende Wirkung verliehen. II. 1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Die entsprechende Frist beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Eröffnung des vorliegenden Entscheides (neu) zu laufen. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG), wobei dem Bundesgericht insoweit freie Kognition zukommt. Gemäss § 285 Abs. 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Auf Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht ist daher im Folgenden nicht einzutreten. 1.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer einleitend ("Vorbemerkungen", Beschwerde Ziff. II.1, S. 3) geltend, soweit die Vorinstanz
- 6 bestimmte Tatfragen wegen rechtlicher Unerheblichkeit offen gelassen habe, heisse dies noch nicht, dass diese rechtliche Würdigung zutreffe; erst im bundesgerichtlichen Verfahren werde sich zeigen, welche Erwägungen entscheidrelevant seien und welche nicht. Aus diesem Grund könne im vorliegenden Verfahren auf "Behauptungen der Vorinstanz", irgendwelche Umstände seien nicht entscheidrelevant, nicht abgestellt werden. Diese Auffassung geht fehl. In Fragen, welche das Bundesrecht regelt, ist für das Kassationsgericht die vorliegende Begründung des Obergerichts massgeblich. Wenn das Obergericht zu bestimmten Parteivorbringen feststellt, diese seien nicht rechtserheblich und könnten daher ohne beweisrechtliche Klärung offen bleiben, hat es dabei zunächst sein Bewenden, ohne dass das Kassationsgericht zu prüfen hätte, ob diese rechtliche Betrachtungsweise (d.h. die Annahme von rechtlicher Unerheblichkeit) zutrifft oder nicht. Sollte später das Bundesgericht zur Auffassung gelangen, die vom Obergericht offen gelassenen Fragen seien rechtlich doch von Bedeutung, könnte es das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG selber aufheben und die Sache zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen an die Vorinstanz zurückweisen (BSK BGG- MEYER, Art. 107 N 15). Insoweit hat sich durch das Inkrafttreten des BGG an der früheren Rechtslage gemäss Art. 64 OG (vgl. nur BGE 127 III 542 lit. e) im Übrigen nichts geändert. 1.3 Unzutreffend ist ferner auch die an verschiedenen Stellen (etwa Beschwerde S. 25, 26, 52, 55) vertretene Auffassung, willkürliche Beweiswürdigung liege deshalb vor, weil die Vorinstanz eine rechtliche Qualifikation vorgenommen habe, bevor die tatsächlichen Feststellungen willkürfrei feststanden. Das Gericht hat sich Gegenteils zunächst darüber klar zu werden, welche (behaupteten) Tatsachen rechtlich erheblich sind, und es hat nur darüber Beweis zu erheben (§ 133 ZPO). Was aus Sicht des Gerichts von vornherein nicht erheblich ist, braucht nicht abgeklärt zu werden, womit sich insofern die Frage der Beweiswürdigung nicht stellt. 1.4 Auf die (als Folge der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung) eingegangenen nachträglichen Stellungnahmen (KG act. 23, 29, 32)
- 7 braucht im Folgenden insofern nicht weiter eingegangen zu werden, als der Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in der Beschwerdebegründung zu erfolgen hat. 2. Das Obergericht verweist einleitend (Urteil S. 6) auf seine beiden Entscheide aus den Jahren 2001 und 2002 sowie auf das erstinstanzliche Urteil vom 31. Mai 2000, wonach korrekt erwogen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Klage habe. Sodann habe die Kammer im Beschluss vom 21. Juli 2004 erwogen, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor ein Interesse an einer Feststellung ihrer Nichtschuld habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Nichteintreten damals abgewiesen worden sei; auf die dortigen Erwägungen könne verwiesen werden, ohne dass dem etwas beizufügen sei. Und auch im Hinblick auf die Änderung des klägerischen Rechtsbegehrens (lediglich Feststellung, es bestünden keine klagbaren Ansprüche) sei ein schützenswertes Interesse zu bejahen, zumal von einem rechtsmissbräuchlichen Begehren, wie es der Beschwerdeführer geltend mache, keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang vorab eine Verletzung von § 59 ZPO geltend. Gleichzeitig rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht und macht zudem Aktenwidrigkeit und Willkür geltend (Beschwerde Ziff. II.2, S. 3 ff., 7 f.). 2.1 Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse zu Recht oder zu Unrecht bejaht oder verneint wurde, beurteilt sich im Bereich des Bundeszivilrechts abschliessend nach Bundesrecht (BGE 129 III 295 E. 2.2 m.H.; ZR 93 Nr. 83; VO- GEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 7 N 24). Insoweit kommt § 59 ZPO keine eigenständige Bedeutung zu; diese Bestimmung hat heute nur noch insoweit Bedeutung, als darin – über die Anforderungen des Bundesrechts hinaus – bei Vorliegen eines entsprechenden Interesses auch ein Anspruch auf Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde besteht (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 7 N 25; missverständlich FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 59 N 5 a.E.).
- 8 - Die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund des zugrunde gelegten Sachverhaltes ein schützenswertes rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin an der vorliegenden Klage bejahen durfte, könnte daher das Bundesgericht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde in Zivilsachen frei prüfen. Im vorliegenden Verfahren kann auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten werden. 2.2a) Der Beschwerdeführer macht im gleichen Zusammenhang geltend (Beschwerde S. 5 oben), die Vorinstanz setze sich mit der von ihm behaupteten und dargelegten missbräuchlichen Absicht der Beschwerdegegnerin bei Klageeinreichung nicht auseinander, sondern halte ohne weitere Begründung fest, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Begehren keine Rede sein könne. Ob im Verhalten einer Partei (offenbarer) Rechtsmissbrauch liegt und ob dieser der Geltendmachung von Ansprüchen entgegensteht, beurteilt sich nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und kann gleichfalls vom Bundesgericht beurteilt werden (vgl. BGE 132 III 497 E. 3.3; 131 III 222 E. 4.2, 535 E. 4.2); § 50 ZPO kommt insofern keine eigenständige Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang könnte das Bundesgericht auch prüfen, ob das Obergericht seiner Begründungspflicht (im Hinblick auf die Verneinung von Rechtsmissbrauch) nachgekommen ist (ZR 107 Nr. 59); dass die Vorinstanz ihre diesbezügliche Auffassung auf einem prozessrechtswidrig ermittelten Sachverhalt abgestützt habe, macht der Beschwerdeführer selber (unter Vorbehalt von lit. b nachfolgend) nicht geltend. Insofern ist auch auf diesen Teil der Rüge nicht einzutreten. b) Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin versuche zu verheimlichen, was seinerzeit geschehen sei und habe insbesondere nicht alle Unterlagen zu seiner damaligen Behandlung vorgelegt, begegnet die Vorinstanz nach Rekapitulierung des prozessualen Verhaltens der Beschwerdegegnerin (teilweise verspätete Akteneinreichung) zusammenfassend mit dem Befund, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin systematisch versucht habe, die Abklärung des Sachverhalts zu behindern; schon gar nicht rechtfertige es sich, einen Sachverhalt als erstellt anzusehen, für den keine anderen gewichtigen Indizien sprächen (Urteil S. 14 ff., 16 oben).
- 9 - Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang (Beschwerde S. 6) die Rüge der Aktenwidrigkeit bzw. der willkürliche Beweiswürdigung, dies jedoch einzig unter dem Aspekt des nach seiner Auffassung fehlenden Rechtschutzinteresses. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Passus (Urteil S. 15/16) zur Debatte stehende Frage – nämlich: ob der frühere VR-Präsident der Beschwerdegegnerin Dr. M. an der Referentenaudienz vom 21. April 2004 bewusst wahrheitswidrige Angaben zur seinerzeitigen Stellung und Funktion von Chefarzt Dr. N. machte – etwas mit dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin zu tun haben soll. Ein diesbezüglicher Verstoss gegen die Wahrheitspflicht (§ 50 Abs. 2 Satz 2 ZPO) könnte, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (KG act. 16 S. 4, Ziff. 9.3) gegebenenfalls disziplinarisch geahndet werden (§ 50 Abs. 3 ZPO), Kostenfolgen nach sich ziehen oder bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, betrifft aber nicht das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin. Schon aus diesem Grund kann der Rüge auch insofern kein Erfolg beschieden sein. c) Auch auf die gleichzeitig erhobene Rüge der Gehörsverweigerung ist nicht einzutreten, da sie sich materiell darin erschöpft, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Dazu kann auf das vorstehend Ausgeführte (lit. a) verwiesen werden. 3.1 Das Obergericht hat die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren so verstanden, dass sie sich (im Hinblick auf die Frage der Verjährung) mit der Feststellung begnüge, wonach aufgrund der in Frage stehenden medizinischen Behandlung keine klagbaren (Hervorhebung Kassationsgericht) Ansprüche des Beschwerdeführers bestünden. Gleichzeitig hält das Obergericht fest, darin liege keine (unzulässige) Klageänderung, sondern lediglich ein Minus hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsbegehrens (Urteil S. 6). Von dieser Beschränkung des Rechtsbegehrens 1a nahm das Obergericht formell Vormerk (Urteil/Beschluss S. 47) und hiess die Klage in diesem Umfang gut. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich den Standpunkt ein, entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle das nunmehrige Rechtsbegehren 1a ein aliud (bzw. sogar eine Klageerweiterung) gegenüber dem ursprünglichem Rechts-
- 10 begehren 1a und somit eine (unzulässige) Klageänderung dar. Gleichzeitig verletze die Vorinstanz die Dispositionsmaxime, indem sie der Beschwerdegegnerin mehr oder anders zuspreche, als diese verlangt habe, und schliesslich liege auch in diesem Zusammenhang eine Gehörsverweigerung zufolge fehlender Auseinandersetzung bzw. ungenügender Begründung vor (Beschwerde Ziff. II.3, S. 8 ff., 12 f.). 3.2 Nachdem das ursprüngliche Rechtsbegehren 1a dahin lautete, es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Frage stehenden Behandlung im Jahr 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin "keinerlei Ansprüche" zuständen, liegt offensichtlich keine Klageänderung vor, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dieses Rechtsbegehren laute nunmehr auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "keine klagbaren Ansprüche" aus dieser Behandlung zustünden. Mit dem Attribut "klagbar" werden die Gegenstand des Verfahrens bildenden Ansprüche ausdrücklich eingegrenzt; darin liegt offensichtlich kein aliud, sondern ein minus. Ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (KG act. 16 S. 6, Ziff. 10.4, 10.6) – das Rechtsbegehren in Wirklichkeit insofern unverändert geblieben ist, als von Anfang an nichts anderes als die Feststellung des Nichtbestehens klagbarer Ansprüche habe verlangt werden können, kann offen bleiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie die Klage zunächst begründet worden war. Auch wenn zutrifft, dass die Beschwerdegegnerin (wie sie selber einräumt, KG act. 16 S. 6 Ziff. 10.4) ihre Klage ursprünglich auf Art. 429a ZGB stützte, hat dies nicht zur Folge, dass deswegen von einer Klageänderung im Sinne von § 61 ZPO auszugehen wäre. Entscheidend ist, ob die Identität der Klage gewahrt bleibt. Ist ein materiellrechtlich individualisiertes Recht streitig, hängt die Identität der Klage einzig von der Person der Parteien und vom Rechtsbegehren ab, weshalb der Kläger ohne weiteres neue Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechts vorbringen kann (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 61 N 13). Ohne Klageänderung kann daher – auch im Berufungsverfahren – ein anderer Rechtsgrund für den eingeklagten Anspruch geltend gemacht werden, was schon daraus folgt, dass der Richter das Klagebegehren von Amtes wegen unter allen
- 11 rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat (§ 57 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 13a). Auch im Falle der (hier negativen) Feststellungsklage ist somit unerheblich, mit welcher Begründung der Richter diese gutheisst. 3.3 Aus dem Gesagten folgt weiter, dass im vorliegenden Zusammenhang weder eine Verletzung der Dispositionsmaxime noch eine Gehörsverweigerung vorliegt. Weder sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mehr oder anderes zu, als diese verlangte, noch bestand Anlass, weitere Erwägungen zur Zulässigkeit der Klagebeschränkung anzustellen. 4. Das Obergericht hält fest (Urteil S. 8, Ziff. 3), wie sich aus dem verbindlichen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2001 ergebe, gehe es vorliegend allein um Ansprüche des Beschwerdeführers aus unerlaubter Handlung. Diese seien gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt, falls nicht die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR erfüllt seien. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend (Beschwerde Ziff. II.4, S. 13 f.), es liege keine gültig erhobene Verjährungseinrede vor. Die Einrede der Verjährung werde gegenüber bestimmten Ansprüchen erhoben mit der Wirkung, dass deren klageweise Durchsetzung gegen den Willen des Schuldners nicht mehr möglich sei. Die Ansprüche bestünden aber weiter und könnten auch erfüllt werden, weshalb der Richter die Verjährung gemäss Art. 142 OR auch nicht von Amtes wegen berücksichtigen dürfe. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage zunächst auf Art. 429a ZGB gestützt und in diesem Zusammenhang Verjährung geltend gemacht habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz eine Verjährungseinrede von Ansprüchen aus Art. 41 ff. OR berücksichtigt, worauf sich aber die Verjährungseinrede nicht bezogen habe. Somit habe die Vorinstanz entgegen Art. 142 OR die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt, was klares materielles Recht verletze. Auf die Rüge ist nicht einzutreten, wird doch damit ausdrücklich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht.
- 12 - 5. Der Beschwerdeführer äussert sich unter Ziff. II.5 (Beschwerde S. 14 f.) darüber, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss § 291 ZPO zu erledigen sei (Sachentscheid durch Klageabweisung bzw. Nichteintretensentscheid). Soweit seine diesbezüglichen Ausführungen von einer Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund der bisher behandelten Rügen ausgehen, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter (Beschwerde Ziff. II.6, S. 16 ff.), die Vorinstanz habe es unterlassen, ein medizinisches Gutachten einzuholen und habe stattdessen aufgrund eigenen (ungenügenden) Fachwissens entschieden; darin liege die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes. Zudem macht er willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung klaren materiellen Rechts geltend (Beschwerde S. 19). 6.1 Zur Begründung der Rüge verweist der Beschwerdeführer zusammengefasst zunächst auf den Beschluss vom 3. März 2004, wo ihm u.a. aufgegeben worden sei, zwecks rechtsgenügender Substanziierung der medizinischen Behandlung die "medizinische Bewertung" der in Frage stehenden Handlungen darzutun. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die verlangte, durch die ausgewiesene Fachärztin Dr. med. O. erstellte Bewertung eingereicht (OG act. 19/2). Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Urteil jedoch angemasst, eine ganze Reihe von Fragen zu beurteilen, deren Beantwortung medizinisches Fachwissen voraussetze. Damit habe sie sich nicht nur in Widerspruch zu ihren eigenen Vorgaben im Beschluss vom 3. März 2004 gesetzt; sie habe sich überdies in entscheidrelevanten Fragen ohne Auseinandersetzung oder Begründung über die gegenteilige medizinische Bewertung von Dr. O. hinweggesetzt, und sie habe entscheidrelevante tatsächliche Feststellungen getroffen, die sie mangels eigenen medizinischen Fachwissens gar nicht habe treffen können, ohne zuvor ein fachärztliches Gutachten einzuholen. 6.2 In der Sache rügt der Beschwerdeführer damit eine Verletzung von § 171 ZPO. Danach zieht das Gericht einen Sachverständigen bei, wenn es zur Beweiserhebung besonderer Kenntnisse bedarf, über die weder das Gericht noch
- 13 einzelne seiner Mitglieder verfügen. Die Verletzung dieser Bestimmung bildet einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. 6.3 Das obergerichtliche Urteil äussert sich nach der Abhandlung des Organbegriffs bzw. der Frage, wem bei der Beschwerdegegnerin Organstellung zukam (Erw. III.4, S. 11 ff.) und der Wiedergabe verfahrens-, namentlich beweisrechtlicher Grundsätze (Erw. III.5, S. 14 ff., 16 ff.; dazu Ziff. 7 nachfolgend) unter den Erwägungen III.6, 7 und 8 auf den Seiten 21 ff. zur Frage der allfälligen Erfüllung der (objektiven und subjektiven) Straftatbestände der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs. Unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der Notwendigkeit medizinischer Fachkenntnisse ist von diesen Erwägungen von vornherein einzig Ziff. III.6c und 6d (Urteil S. 25 ff.) von Bedeutung, wo es um die Frage der von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Lebensgefahr bzw. bleibenden Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit und Geisteskrankheit geht; in allen anderen Punkten stellen sich keine medizinischen Fragen, für deren Beantwortung es besonderer Fachkenntnisse bedürfte (näher dazu auch Ziff. 8 nachfolgend). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer vor seiner Einweisung in die Klinik _______ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht diese Frage mangels Erheblichkeit ausdrücklich offen gelassen hat (Urteil S. 25), womit es auch insoweit keiner Fachkenntnisse bedurfte. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge (Beschwerde Ziff. II.6.3, S. 19 ff.) geht damit ins Leere. Ob die Frage zu Recht mangels Erheblichkeit offen gelassen wurde (was der Beschwerdeführer bestreitet, Beschwerde S. 20), ist eine nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. oben Ziff. 1.2). Ob die vom Obergericht in rechtlicher Hinsicht vorausgesetzten Anforderungen an die Erfüllung der fraglichen Straftatbestände (so etwa die unmittelbare, konkrete Lebensgefährdung) zutreffen, ist im Übrigen eine hier ebenfalls nicht zu beurteilende Rechtsfrage. 6.4a) Im Beschluss vom 3. März 2004 hatte das Obergericht den Beschwerdeführer im Sinne von § 55 ZPO darauf hingewiesen, er werde mit Blick auf die Frage der Erfüllung der genannten Straftatbestände durch ein Organ der Be-
- 14 schwerdegegnerin u.a. "seinen Zustand bei der Anordnung und Durchführung jeder dieser Massnahmen, die medizinische Bewertung und die Folgen jeder dieser Massnahmen [...] darzulegen" haben (OG act. 6 S. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus diesem Beschluss nicht die Notwendigkeit gutachterlicher Abklärungen des Sachverhaltes, sondern es handelt sich um an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtete Substanziierungshinweise. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die seinen Beweisbeschlüssen zugrunde liegende Auffassung gebunden ist (§ 143 ZPO) und allgemein prozessleitende Anordnungen in Wiedererwägung ziehen kann. Somit kann der Beschwerdeführer allein daraus, dass das Obergericht zwar zunächst mit Beschluss vom 3. November 2006 (OG act. 105) zu jedem der sechs Beweissätze eine Expertise angeordnet hatte, in der Folge aber ohne Einholung einer solchen entschied, nichts für sich ableiten. b) Mit Bezug auf eine (durch die medikamentöse Behandlung in der Klinik hervorgerufene) allfällige unmittelbare Lebensgefahr hält das Obergericht fest (Urteil S. 26), seitens des Beschwerdeführers werde nicht dargetan, dass sich die abstrakte Gefahr zur (im Lichte von Art. 122 Abs. 1 StGB massgeblichen) konkreten Lebensgefahr verdichtet habe, und solches ergebe sich im Übrigen auch nicht aus dem dazu eingereichten Bericht von Dr. O.. Dies gelte insbesondere für die Abgabe von Leponex. Es treffe zwar zu, dass dem Beschwerdeführer Dosen von bis zu 400mg dieses Medikamentes pro Tag verabreicht worden seien; nicht ersichtlich sei aber, dass es sogar höhere Dosen gewesen seien. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, würde dies – so das Obergericht – am Ergebnis nichts ändern. Eine Lebensgefahr lasse sich auch nicht aus dem Auszug aus dem eingereichten Kompendium ableiten, und aus den nachgereichten Laborberichten ergebe sich, dass die Leukozytenwerte effektiv gemessen worden seien. Dass sie alarmierend gewesen seien, sei nicht ersichtlich und werde von der Zeugin O. selber nicht angenommen. Auch wenn diese Kontrolle nicht gemacht worden wäre, bedeutet dies allein noch nicht, dass eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB eingetreten wäre.
- 15 - Diese Feststellungen durfte das Obergericht treffen, ohne ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. In formeller Hinsicht ist dabei vorab von Bedeutung, dass dem Obergericht einerseits der vom Beschwerdeführer selber eingereichte 89-seitige Bericht von Dr. med. O. vom 11. Mai 2004 (OG act. 19/2) vorlag und dass diese Ärztin zudem am 18. April 2007 vom Obergericht als Zeugin befragt worden war (OG act. 221). Das Obergericht verweist denn auch auf deren schriftlichen Ausführungen, in welchen zwar die Missachtung fundamentaler Grundsätze bei der Abgabe von Leponex (unterbliebener Hinweis auf lebensbedrohliche Nebenwirkungen, unterbliebene regelmässige Kontrolle des Blutbilds und der Leukozytenzahl) scharf kritisiert wird, aus denen aber nicht folgt, dass sich die damit verbundene (abstrakte) Gefahr beim Beschwerdeführer konkret verwirklicht hätte (OG act. 19/2 S. 17 ff.). Als Zeugin erklärte O. Gegenteils auf die Frage, ob durch die Abgabe von Leponex ein bedrohlicher Zustand eingetreten sei bzw. ob regelmässig Blutkontrollen gemacht worden seien, auch wenn die Behandlung falsch gewesen sei, seien beim Beschwerdeführer die Werte nicht so tief gewesen, dass man (die Behandlung) hätte abstellen müssen (OG act. 221 S. 14). Dass es in diesem Zusammenhang keiner formellen gutachterlichen Abklärungen bedurfte, folgt auch daraus, dass es um die Frage der Konkretisierung einer Lebensgefahr ging. Ob im konkreten Fall beim Beschwerdeführer unter den damaligen Umständen eine solche unmittelbare Lebensgefahr bestand, konnte aus heutiger Sicht O., die den Beschwerdeführer seinerzeit mehrfach in der Klinik besucht hatte (OG act. 221 S. 2 ff.), als (faktisch sachverständige) Zeugin am ehesten beurteilen, während ein aussenstehender Gutachter heute zwar die Frage einer abstrakten Gefährdung aufgrund der damaligen Behandlung (auf die es jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht ankommt) beurteilen könnte, kaum aber die Frage der aktuellen damaligen Lebensgefahr. Insofern gehen auch die Vorbringen auf Seite 24 der Beschwerde (Würdigung des Kompendiums) an der Sache vorbei, werden doch hier lediglich die möglichen (d.h. abstrakten) Nebenwirkungen von Leponex erwähnt. Wie oben erwähnt, verneinte aber selbst die Zeugin O. die Verwirklichung einer konkreten Lebensgefahr, und insofern ist die Vorinstanz auch nicht in willkürliche Beweiswürdigung verfallen.
- 16 - Die Frage, ob dem Beschwerdeführer höhere tägliche Dosen als 400mg Leponex verabreicht wurden, hat das Obergericht letztlich als unerheblich offen gelassen (Urteil S. 26), weshalb auch diese Rüge (Beschwerde S. 24 f.) unbegründet ist bzw. an der Sache vorbei geht. c) Zur Frage einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zog das Obergericht sodann in Erwägung (Urteil S. 27), abgesehen von der Einweisung und dem Zwangsaufenthalt als solchem (die hier nicht zur Diskussion stehen) seien die vom Beschwerdeführer und von Dr. O. geschilderten Auswirkungen der medikamentösen Behandlung und der Zwangsisolation auf den Körper des Beschwerdeführers und seine Befindlichkeit während seines Klinikaufenthaltes und in den nachfolgenden Monaten und Jahren zweifellos gravierender Art. Andauernde physische Auswirkungen seien indessen nicht ersichtlich. Nach (allerdings jahrelangen) erheblichen Anstrengungen des Beschwerdeführers seien auch die psychischen Folgen bereits 1995 zu einem guten Teil überwunden gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Klinikaufenthalt immerhin in der Lage gewesen, zwei anforderungsreiche Berufsausbildungen abzuschliessen und in diesen Berufen zu praktizieren. Er habe nicht nur sein juristisches Studium abgeschlossen, sondern sei auch im Besitz des Anwaltspatents des Kantons Zürich und – neben seiner Tätigkeit als Primarlehrer – auch als Anwalt tätig. Auswirkungen der Behandlung seien noch im Partnerschaftsbereich, bei der Konfrontation mit dem Aufenthalt in der Klinik und bei erhöhter oder hoher Belastung spürbar; es frage sich aber, ob der Beschwerdeführer durch die Behandlung in einem derart schwerwiegenden Masse physisch und psychisch geschädigt worden sei, dass von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB gesprochen werden könne. Die geschilderte Schädigung dürfte – so das Obergericht – im Grenzbereich zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung liegen. Die Annahme, die Grenze zur schweren Körperverletzung sei nicht überschritten worden, erscheine dabei doch als näher liegend, weshalb schon aus diesem Grund eine Verlängerung der Verjährungsfrist entfalle (Urteil S. 28). Im Sinne einer Eventualbegründung hält das Obergericht (wie auch bei den anderen in Betracht fallenden Straftatbeständen) zudem fest, dass es selbst unter der An-
- 17 nahme der Erfüllung des objektiven Tatbestandes jedenfalls am Vorsatz der Organe der Beschwerdegegnerin fehle (lit. e, S. 28 ff.). Auch in diesem Zusammenhang bedurfte es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keiner gutachterlichen Abklärung. Ob die Grenze zur schweren Körperverletzung überschritten ist oder nicht, ist eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage; die Tatsachen, auf welche sich die Vorinstanz dabei stützte (namentlich die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers), sind als solche unbestritten bzw. aktenkundig. Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die Rüge (Beschwerde Ziff. 6.3.5, S. 25 f.), die Vorinstanz habe die Frage der langfristigen Folgen für die Gesundheit offen gelassen. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang eine schwere Körperverletzung verneinte, beruht einerseits auf der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes; dass dieser willkürlich festgestellt wurde, weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht nach. d) Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang verschiedentlich, dass sich die Vorinstanz mit Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich zur fehlenden medizinischen Indikation, zur Zwangsmedikation und Isolation, zu den langfristige Folgen für die Gesundheit usw. nicht auseinandersetze und ihm damit das rechtliche Gehör verweigere. Dabei handelt es sich um Fragen, die das Obergericht, teilweise ausdrücklich (s. oben Ziff. 6.3), teilweise konkludent, aus Gründen der fehlenden Erheblichkeit offen gelassen hat. Darin liegt keine Gehörsverletzung. Mit den als Folge seiner rechtlichen Betrachtungsweise massgeblichen Fragen hat es sich in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt. So kann etwa zur Frage der Zwangsisolation (unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung) auf die einlässliche Ausführungen unter Ziff. II.7b (Urteil S. 36 ff.) verwiesen werden. Unerfindlich ist, inwiefern die Feststellung, wonach sich die Ärzte in den ersten Tagen ein Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen mussten und wonach die Unterbringung im Isolierzimmer noch keine Freiheitsberaubung bedeute (Urteil S. 38), medizinisches Fachwissen erfordern sollte (Beschwerde S. 22). 6.5 Insgesamt weist der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund nach.
- 18 - 7. Der Beschwerdeführer erhebt unter dem Titel "weitere, nicht abgenommene Beweismittel" verschiedene verfahrensrechtliche Rügen (Beschwerde Ziff. II.7). Soweit dabei einleitend abermals auf die Nichteinholung eines medizinischen Gutachtens Bezug genommen wird, kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst (Beschwerde Ziff. 7.1, S. 26 ff.), dass ihn das Obergericht zu Unrecht nicht zur persönlichen Befragung bzw. zur Beweisaussage nach §§ 149 und 150 ZPO zugelassen habe. a) Das Obergericht erwog einleitend (Urteil S. 19 ff.), es werde bei den einzelnen Beweisthemen zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer zur Beweisaussage zuzulassen sei. Immerhin sei festzuhalten, dass er seinen Standpunkt in der von ihm persönlich verlesenen Berufungsreplik dargelegt habe, nachdem ihm zuvor im Detail dargelegt worden sei, was das Gericht an Substanziierung von ihm verlange. Zudem sei er im Rahmen der Referentenaudienz vom 21. April 2004 auch persönlich befragt worden, wobei die Befragung aber aufgrund eines Gefühlsausbruchs des Beschwerdeführers habe abgebrochen werden müssen. Dass die Abklärung des Sachverhaltes schwierig sei, hänge nicht zuletzt damit zusammen, dass es der Beschwerdeführer versäumt habe, bald nach seinem Klinikaufenthalt Klage einzureichen; die sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten habe er selber zu vertreten. b) Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz das persönliche Verlesen einer Rechtsschrift einer persönlichen Befragung gleichstelle; ebenso wenig stelle die drei Jahre zurückliegende summarische Befragung eine solche persönliche Befragung dar. Die förmliche Parteibefragungen nach §§ 149 f. ZPO (persönliche Befragung, Beweisaussage) unterscheiden sich von einer formlosen Befragung, indem u.a. bei der förmlichen Befragung bzw. Beweisaussage eine ausdrückliche Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage zu erfolgen hat. Dass sich die Vorinstanz dieser Unterschiede nicht bewusst war, lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen, was schon daraus folgt, dass an der erwähnten Stelle
- 19 der Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer zur (förmlichen) Beweisaussage zuzulassen sei, ausdrücklich den nachfolgenden Erwägungen vorbehalten wird. c) Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe zu seinen Erfahrungen der Zwangsmedikation und der Zwangsisolation, ebenso wie zu den unmittelbaren wie auch langfristigen Folgen entscheidrelevante Aussagen zu machen, worüber er zu befragen sei, verkennt er seinerseits die Natur der persönlichen Befragung im Sinne von § 149 ZPO: Diese ist ein Beweismittel und dient damit nicht der Erstellung des Klagefundamentes, sondern der Glaubhaftmachung bereits aufgestellter Behauptungen. Zur Darlegung des aus seiner Sicht relevanten Sachverhaltes hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit im Rahmen des (Berufungs-)Hauptverfahrens. d) Das Obergericht hat an verschiedenen konkreten Stellen die Zulassung des Beschwerdeführers zur Beweisaussage abgelehnt, und zwar deshalb, weil das gewonnene Beweisergebnis keineswegs für seinen Standpunkt spreche und weil er darüber hinaus auch nicht darlege, dass er selber seinerzeit Beobachtungen gemacht hätte, welche als gewichtige Hinweise für die Richtigkeit seiner entsprechenden Behauptungen gewertet werden könnten (Urteil S. 35 betr. Schädigungsvorsatz seitens der zuständigen Ärzte; Urteil S. 41 betr. Anordnung bzw. Inkaufnahme einer als unzulässig erkannten Zwangsisolation). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde S. 27 f.), belegt keinen Widerspruch. Insbesondere liegt auch keine Gehörsverweigerung vor, hat doch das Obergericht nachvollziehbar begründet, weshalb es von der Zulassung des Beschwerdeführers zur Beweisaussage absah. Es ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Beweisaussage nur in Frage kommt, wenn bereits das vorliegende Beweisergebnis für den Standpunkt der betreffenden Partei spricht, der Beweis aber noch nicht voll erbracht ist (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 150 N. 2). Dies war hier nicht der Fall. Soweit es im Übrigen schon an hinreichenden Behauptungen fehlte, entfiel die Anordnung von Beweismassnahmen von vornherein. Soweit die Rüge hinreichend substanziiert wird (fraglich mit Bezug die Vorbringen auf S. 28 oben), ist sie daher unbegründet.
- 20 - 7.2 Weiter macht der Beschwerdeführer "unzureichende richterliche Zeugenbefragung" geltend (Beschwerde S. 28 ff.). a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe gegen § 165 Ziff. 2 ZPO verstossen, indem sie die als Zeugen befragten Ärzte nicht über ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien, insbesondere zur Beschwerdegegnerin, und über weitere für die Glaubwürdigkeit wesentliche Umstände befragt habe. Das Obergericht hat dazu erwogen (Urteil S. 17 f.), es treffe zwar zu, dass nicht alle Zeugen, insbesondere Dr. P. und Dr. N., nach ihrem heutigen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin bzw. ihren Vertretern, befragt worden seien. Die Zeugen hätten indessen alle Fragen als Klinikärzte mit eigener Verantwortung in der Sache beantwortet. Dr. N. und Dr. P. seien sodann vor ihrer Einvernahme brieflich darauf hingewiesen worden, dass sie keinen Kontakt mit den Parteien aufnehmen sollten, insbesondere nicht mit der Beschwerdegegnerin. Entsprechend habe Dr. N. denn auch reagiert und die Kammer gebeten, bei der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen. Selbst dann, wenn die Ärzte auch heute noch gute Kontakte zur Klinik hätten und ein Gedankenaustausch über den Prozess und damit möglicherweise eine gewisse Beeinflussung zugunsten des Standpunkts der Beschwerdegegnerin erfolgt wäre, würde dies – so die Vorinstanz – allenfalls zwar die Glaubwürdigkeit (bzw. Glaubhaftigkeit) ihrer Aussagen etwas relativieren, ohne dass sich dadurch aber das Beweisergebnis entscheidend zugunsten des beweisbelasteten Beschwerdeführers verbessern könnte. b) § 165 Ziff. 2 ZPO bezweckt im Sinne einer Ordnungsvorschrift, den Parteien und dem Gericht Kenntnis von allfälligen Umständen (namentlich Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu geben, welche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sein können. Im vorliegenden Fall kam dieser Bestimmung schon von vornherein nur begrenzte Bedeutung zu, weil Anlass für die Zeugenbefragung (und Thema derselben) bei den in Frage stehenden Ärzten ja gerade der allseits bekannte Umstand war, dass sie seinerzeit in der Klinik _______ tätig gewesen waren. Von zusätzlichem Interesse konnte insofern die Frage sein, ob bzw. in welchem Ausmass allenfalls auch noch heute Kon-
- 21 takte zwischen diesen Zeugen und der Beschwerdegegnerin bzw. deren Vertretern bestehen. Dazu erfolgten nach den (insoweit nicht substanziiert bestrittenen) Feststellungen der Vorinstanz Fragen an die Zeugen, mit Ausnahme von Dr. N. und Dr. P.. Darin, dass diese beiden Zeugen nicht ausdrücklich auf ihr heutiges Verhältnis zur Beschwerdegegnerin angesprochen wurden (auch nicht seitens des Beschwerdeführers), kann kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden. Mit Bezug auf Dr. N. ergibt sich aus seinem Schreiben vom 27. Februar 2009 (OG act. 154) zumindest konkludent, dass er heute keinerlei Kontakt zur Beschwerdegegnerin hat. Dr. P. war gemäss seinen Aussagen als damaliger Assistent lediglich ca. 14 Monate in _______ tätig gewesen (OG act. 223 S. 1); seinen Aussagen lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass er heute Kontakt zur Beschwerdegegnerin pflegt. Selbst wenn aber solche aktuellen Kontakte bestünden, hätte das Obergericht ihnen im Rahmen einer Eventualbegründung (Urteil S. 30: "... oder aufgrund aktueller Kontakte des Zeugen mit der Klinik ...") willkürfrei Rechnung getragen. c) Der Beschwerdeführer macht weiter ungenügende Befragung der Zeugen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen der Art. 122, 183 und 312 StGB geltend. Konkret bezieht er sich auf die Zeuginnen (und ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin) Helen Q. und R., welche sich "kaum mehr" an Fragen der Organisation sowie Einzelheiten betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers erinnern konnten (Urteil S. 18). Da diese Zeuginnen ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, gehe es laut Beschwerdeführer nicht an, wenn sich die Vorinstanz mit diesen Aussagen zufrieden gebe. Die Einvernahmeprotokolle der Befragungen der genannten Zeuginnen umfassen 20 Seiten (Zeugin Q., OG act. 252) bzw. 15 Seiten (Zeugin R., OG act. 234), wobei die Zeuginnen verschiedene Fragen mit Nichtwissen beantworteten. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass ein diesbezügliches Nachfragen konkrete Antworten gezeitigt hätten; vielmehr erscheint ohne weiteres als nachvollziehbar wenn nicht sogar nahe liegend, dass sich die Zeuginnen nach über 20 Jahren an diesbezügliche Einzelheiten nicht mehr erinnern konnten. Von einer
- 22 ungenügenden Befragung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, womit sich auch der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und willkürliche Beweiswürdigung als unbegründet erweist. d) Die gleichzeitig erhobene Rüge der ungenügenden Abklärung des Organisationsverschuldens der Beschwerdegegnerin scheitert schon an mangelnder Substanziierung; der blosse Hinweis auf die bereits vor Vorinstanz diesbezüglich erhobene Rüge genügt zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht. 7.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Verweigerung der Zulassung von Zusatzfragen an Dr. N. (Beschwerde S. 30). Diese Ergänzungsfragen hatte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Zeugeneinvernahme vom 18. April 2007 schriftlich am 1. Mai 2007 eingereicht (OG act. 223, 224; 242, 243). a) Die Rüge steht im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Straftatbestandes der schweren Körperverletzung. Das Obergericht hält fest, Dr. N. gehe davon aus, die Behandlung des Beschwerdeführers sei medizinisch indiziert gewesen; er und Dr. P. seien eingehend als Zeugen befragt worden und hätten das, was sie zum Beschwerdeführer sagen konnten, gesagt. Zwar habe der Beschwerdeführer für beide Zeugen eine Liste mit 67 bzw. 80 Zusatzfragen mit einer Vielzahl von Unterfragen vorgelegt; es sei indessen nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser Zusatzfragen Erkenntnisse zeitigen könnte, welche einen Vorsatz von Dr. N. annehmen liessen. Selbst wenn man – so die Vorinstanz – die Aussagen von Dr. P. und Dr. N. zur Beurteilung des Zustandes des Beschwerdeführers während des Klinikaufenthaltes, insbesondere aufgrund eigener Interessen an der Darstellung des eigenen korrekten ärztlichen Verhaltens oder aufgrund aktueller Kontakte des Zeugen mit der Klinik, nur als begrenzt glaubwürdig einstufen würde, änderte dies am gewonnenen Ergebnis nichts. Der Beweis vorsätzlichen Handelns von Dr. N. wäre nach Auffassung des Obergerichts auch unter diesen Umständen nicht gegeben (Urteil S. 30). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Vorinstanz "explizit nicht" auf den Eventualvorsatz beziehe, sie schliesse damit nicht aus, dass die von ihm gestellten Ergänzungsfragen in diesem Rahmen – also mit Bezug auf
- 23 den Eventualvorsatz – beweisrelevant sein könnten. Die Vorinstanz könne nicht wissen, wie die Zeugen die Zusatzfragen beantworten würden und ob diese Antworten das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Somit sei es willkürlich, das angefochtene Urteil zu fällen, ohne über die Antworten der Zeugen auf die Zusatzfragen zu verfügen. Zu beachten sei im Übrigen die Pflicht der kantonalen Instanz, die relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, wenn es um die Frage des Eventualdolus gehe. c) Wenn der Beschwerdeführer nach dem Gesagten davon ausgeht, die Vorinstanz habe die Frage des Eventualvorsatzes in diesem Zusammenhang gar nicht geprüft, übersieht er, dass das Obergericht die Frage der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes ausdrücklich sowohl mit Hinblick auf den Nachweis eines vorsätzlichen wie auch eines eventualvorsätzlichen Verhaltens der Organpersonen geprüft und verneint hat (Urteil S. 28, 34 unten, lit. cc). Insoweit würde sich daher die Frage stellen, ob es zulässig war, (auch) den Eventualvorsatz ohne Zulassung der erwähnten Zusatzfragen zu verneinen. Auf die entsprechende Rüge ist jedoch aus folgendem Grund nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer beruft sich pauschal auf die von ihm nachträglich eingereichten, insgesamt 80 Zusatzfragen an den Zeugen Dr. N. bzw. sinngemäss auf die total 147 Zusatzfragen an die beiden Zeugen Dr. N. und Dr. P. (OG act. 242, 243). Damit kommt er den Anforderungen an die ordnungsgemässe Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nach. Nachdem einerseits feststeht, dass der Zeugen Dr. N. seitens des Gerichts eingehend, insbesondere auch zur Frage eines Eventualvorsatzes (vgl. OG act. 224 S. 4 unten) befragt worden waren, und nachdem auf der anderen Seite die rechtsgenügende Ermittlung eines subjektiven Sachverhaltes nach über 20 Jahren faktisch ohnehin an die Grenzen der Justiziabilität stösst, hätte der Beschwerdeführer zumindest konkrete Ausführungen dazu machen müssen, durch welche seiner zahlreichen Zusatzfragen er sich inwiefern konkrete Aufschlüsse über einen allfälligen Eventualvorsatz verspricht. Daran fehlt es.
- 24 - 8. Ein weiterer Komplex der Beschwerde betrifft ebenfalls die Frage des vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Handelns von Chefarzt Dr. N., wobei sich die Rüge in verschiedene Unterrügen gliedert (Beschwerde Ziff. II.8). 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die im Zusammenhang mit der Frage der Organstellung von Chefarzt Dr. N. gemachten Ausführungen zur medizinischen Gesamtverantwortung und den Garantenpflichten (Beschwerde Ziff. 8.1, S. 32 ff.). 8.2 Das Obergericht hat nach Abhandlung des massgeblichen Organbegriffs erwogen, neben den (anderen) Mitgliedern des Verwaltungsrates habe im damaligen Zeitpunkt Chefarzt Dr. N. (ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates) Organstellung bei der Beschwerdegegnerin eingenommen. Massgebend sei somit, ob er oder andere Mitglieder des Verwaltungsrates einen der massgeblichen Straftatbestände erfüllt habe. Dr. N. wie auch den Mitgliedern des Verwaltungsrates sei dabei, was die Behandlung des Beschwerdeführers auch auf Anordnung der ihm unterstellten Ärzte und des Pflegepersonals betrifft, als Chefarzt eine Garantenstellung zugekommen; er sei damit namentlich zur ordnungsgemäss Organisation des medizinischen Betriebs und zum Einschreiten verpflichtet gewesen, falls die Behandlung des Beschwerdeführers nicht lege artis erfolgte (Erw. III.4, S. 11 ff., 13). 8.3a) Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 31), der Begriff der "ordnungsgemässen Organisation des medizinischen Betriebs" sei aus fachlicher Sicht konkretisierungsbedürftig, wofür es medizinisches Fachwissen bedürfe, über welches das Obergericht mangels Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht verfügt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für das Verständnis des Begriffs der ordnungsgemässen Organisation einer Klinik eines medizinischen Gutachtens bedarf. Die Frage kann aber hier offen bleiben, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Obergericht aus dem angeblich ungenügenden Verständnis des Begriffs zu – aus Sicht des Beschwerdeführers – mangelhaften bzw. anfechtbaren tatsächlichen Feststellungen gelangt sein soll. Das Obergericht hat festge-
- 25 stellt, dass Dr. N. Organ- bzw. Garantenstellung zugekommen sei, und zwar in umfassender Weise für die Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik, soweit diese nicht lege artis erfolgt sei. b) Zur Frage, ob die Behandlung des Beschwerdeführers lege artis erfolgte, beruft sich der Beschwerdeführer (S. 31 f. der Beschwerde) weiter auf die Ausführungen der Zeugin O., wonach die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht lege artis erfolgt sei; bezüglich der Organisation habe sie überdies grobe Qualitätsmängel festgestellt, und gestützt auf diese Mängel habe sie das Wissen von Dr. N. so beurteilt, dass dieser nicht darauf habe vertrauen können, dass sich nicht folgenschwere Fehlbehandlungen ereigneten. Mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz weder befasst noch begründet, weshalb sie – ohne medizinisches Fachwissen – zu gegenteiligen Schlüssen gelangt sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Folge auf verschiedene konkrete Stellen des angefochtenen Urteils (Ziff. 8.1.3, S. 32 bis 35). aa) Vorab ist festzuhalten, dass sich die Frage der ordnungsgemässen Betriebsorganisation und der ärztlichen Behandlung lege artis vorliegend einzig unter dem Aspekt der damit allenfalls verbundenen Erfüllung eines der genannten Straftatbestände stellt. Selbst wenn anderweitige Missstände in der Organisation oder in der ärztlichen Behandlung nachgewiesen wären, die aber in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung eines Straftatbestandes stehen, hätte dies auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. Konkret geht es in erster Linie um die Frage der vorsätzlichen schwere Körperverletzung. Diesbezüglich kann auf das unter Ziff. 6.3 Ausgeführte verwiesen werden. Wiederholt sei, dass das Obergericht aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erheblichkeit) die Frage, ob die damalige Behandlung des Beschwerdeführers objektiv medizinisch indiziert war oder nicht, ausdrücklich offen gelassen hat (Urteil S. 25), weil es schon aus anderen Gründen an der Verwirklichung des (objektiven) Straftatbestandes der vorsätzlichen schweren Körperverletzung fehle. bb) Das Obergericht hat – im Zusammenhang mit der (nach Auffassung des Beschwerdeführers unvollständigen) Einreichung von Unterlagen durch die Be-
- 26 schwerdegegnerin – erwogen, es könne offen bleiben, wie weit es nach dem damaligen Stand ärztlicher Dokumentationspflicht geboten gewesen sei, allgemeine Dokumente zu erstellen, zur Verfügung zu halten oder spezifisch patientenbezogene Unterlagen (wie etwa ein Behandlungskonzept) zu führen (Urteil S. 14). Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 33), die Vorinstanz habe damit die Grundsätze über die ärztliche Dokumentationspflicht missachtet. Eine medizinische Behandlung ohne Behandlungskonzept, eine Zwangsbehandlung ohne umfassend Dokumentation sei nach der medizinischen Beurteilung von Dr. O. nicht lege artis erfolgt. Die Rüge geht an der Sache vorbei: Einerseits lässt das Obergericht die Frage einer Verletzung der Dokumentationspflicht ausdrücklich offen, andererseits geht es in diesem Kontext nicht um die Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, welches für die Dauer der Verjährungsfrist von Bedeutung wäre, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin ihren prozessualen Obliegenheiten bei der Abklärung des Sachverhaltes nachgekommen war, was die Vorinstanz ohne Setzung von Nichtigkeitsgründen annahm (vgl. Urteil S. 16 oben). cc) Der Beschwerdeführer beanstandet (Beschwerde 33 f.), dass die Vorinstanz davon ausgeht, die damals geltende kantonale Krankenhausverordnung habe für die Beschwerdegegnerin keine Geltung gehabt habe. Alle Behandlungen hätten direkt oder mindestens analog den damaligen Mindeststandards der genannten Verordnung zu entsprechen gehabt, und Zwangsbehandlungen seien nur in Notfällen zulässig gewesen. Das Obergericht hält fest (Urteil S. 20 f.), die damalige Verordnung habe für die Beschwerdegegnerin als Privatklinik keine Geltung gehabt, was der Beschwerdeführer als solches zu Recht nicht bestreitet. Es zieht daraus weder positive noch negative Schlüsse hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. dd) Der Beschwerdeführer zitiert (Beschwerde S. 34 f.) eine Reihe von Feststellungen des angefochtenen Urteils, insbesondere zur Frage des subjektiven Tatbestandes der schweren Körperverletzung, und stellt diesen einzelne Akten-
- 27 stellen entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier zusätzlich zum bereits Ausgeführten ein Nichtigkeitsgrund belegt werden soll. c) Unter dem Titel "Medizinische Gesamtverantwortung/Garantenpflicht" (Beschwerde S. 35 ff.) macht der Beschwerdeführer geltend, es stelle eine Gehörsverweigerung dar, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens über das Vorliegen von Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bei Dr. N. und weiteren Beteiligten entschieden (und diesen verneint) habe. Für den Nachweis des Vorsatzes könne sich der Richter mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Regel nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlaubten. Zu diesen äusserlich feststellbaren Umständen gehöre vorliegend die damalige Situation in der Klinik, wie sich für Dr. N. und weitere Beteiligte präsentierte. Die Fragestellungen seien im Wesentlichen medizinischer Natur und liessen sich deshalb ohne Vorliegen eines medizinischen Gutachtens nicht fundiert beantworten. Die (von der Vorinstanz verneinte, Urteil S. 34) Frage, ob die Verhältnisse in der Klinik so alarmierend gewesen seien, dass angenommen werden könne, Dr. N. habe generell schwerste Schädigungen durch unsachgemässe Behandlung in Kauf genommen, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch ein medizinisches Gutachten beantworten. Ein solches Gutachten könnte spezifisch medizinische Sachverhalte, nicht aber anderweitige (organisatorische bzw. betriebliche) Missstände erhellen bzw. zur Klärung der Frage beitragen, inwiefern solche Missstände Rückschlüsse auf den Vorsatz oder Eventualvorsatz von Dr. N. oder der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates zulassen. Für diese Frage sind die vorhandenen Unterlage sowie die Aussagen der Beteiligten massgeblich. d) Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinen Vorbringen zur Frage der schweren und fortgesetzten Verletzung der Garantenpflichten durch Dr. N. auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 39 f.).
- 28 aa) Konkret wird bemängelt, die Vorinstanz habe sich u.a. nicht mit den Vorbringen auseinandergesetzt, wonach nicht Fachärzte, sondern ein Team von 9 Assistenzärzten mit wenig bis keiner psychiatrischer Erfahrung als Abteilungsärzte mit Doppelfunktionen in der Kernkompetenz der Oberärzte verantwortlich gewesen seien, wonach des weitern bereits die Aufnahmen der Patienten unsystematisch durchgeführt worden seien und wonach während mehr als der Hälfte der Zeit in der Klinik ein einziger, oft unerfahrener Assistenzarzt für alle 198 Patienten verantwortlich gewesen sei. Ebenso wenig setze sich die Vorinstanz damit auseinander, dass Assistenzärzte mit dem offenkundigen Einverständnis von Chefarzt Dr. N. Zwangsmedikationen ohne Vorliegen eines Notfalls durchsetzten. bb) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Organeigenschaft und die Garantenstellung von Dr. N. ausdrücklich bejaht hat; dieser sei namentlich zur ordnungsgemässen Organisation des medizinischen Betriebs und zum Einschreiten verpflichtet gewesen, falls die Behandlung des Beschwerdeführers nicht lege artis erfolgte (Urteil S. 13). cc) Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass im vorliegenden Zusammenhang allein von Bedeutung ist, was Dr. N. (oder andere Mitglieder des Verwaltungsrates) im Hinblick auf die in Frage stehende Behandlung des Beschwerdeführers wussten und was sie in diesem Wissen unternahmen bzw. nicht unternahmen. Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, gerade den in concreto eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden (vgl. TRECHSEL/JEAN RICHARD, StGB PK, Art. 11 N 7). Ob die in Frage stehenden Personen Missstände bei der Beschwerdegegnerin im allgemeinen kannten oder hätten kennen und unterbinden müssen, spielt vorliegend, wo es allein um die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 122, 183 und 321 StGB geht, somit keine Rolle. Fehlte es an einer effektiven Kenntnis von Missständen im Allgemeinen und blieben die Mitglieder des Verwaltungsrates deshalb untätig, könnte ihnen dies allenfalls zivilrechtlich als Verletzung von Aufsichtspflichten vorgeworfen werden, bliebe aber strafrechtlich ohne Belang. Insofern konnten Weiterungen durch die Vorinstanz unterbleiben.
- 29 - 8.4 Der Beschwerdeführer erhebt weitere Rügen mit Hinblick auf die Verneinung des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes bei Dr. N. (Beschwerde S. 40 ff.). a) Das Obergericht geht davon aus (Urteil S. 29), aufgrund der handschriftlichen Einträge in der Krankengeschichte und der durchaus glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Dr. N. und Dr. P. stehe fest, dass Dr. N. "sich mit dem Fall des Beklagten selber befasst hat". Der Beschwerdeführer beanstandet (Beschwerde S. 40 f.), dass das Obergericht insoweit lediglich von einer "Befassung" des Chefarztes ausgeht und nicht von seiner Funktion und direkten Verantwortung als Oberarzt. Letzteres sei eine völlig verschiedene Grundlage für die Qualifikation des (Eventual-)Vorsatzes als die blosse "Befassung". Das Obergericht hält an anderer Stelle die grundsätzliche Verantwortung von Dr. N. für die Behandlung des Beschwerdeführers (im Sinne von dessen Garantenstellung) fest (Urteil S. 13). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die hier aufgeworfene Frage im Hinblick auf das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes von Bedeutung sein soll. Weder wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs noch willkürliche Beweiswürdigung nachgewiesen. b) Auch mit den weiteren Vorbringen zu der nach seiner Auffassung willkürlichen Verneinung des Nachweises eines vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Verhaltens von Organpersonen (Beschwerde S. 43 f.) weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Das Obergericht hat ein (mit Bezug auf schwere Körperverletzung) vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten mit ausführlicher, siebenseitiger Begründung verneint (Urteil S. 28 bis 35). Dass es dazu keiner Einholung eines medizinischen Gutachtens bedurfte, wurde bereits ausgeführt, und wenn das Obergericht dabei nicht ausdrücklich auf sämtliche Details eingetreten sein sollte, lag darin noch keine Gehörsverweigerung. 8.5 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe vor Vorinstanz nachgewiesen, dass Dr. N. aufgrund des damaligen allgemeinen Wissensstandes gewusst habe bzw. habe wissen müssen, dass die Zwangsbehandlung widerrechtlich gewesen sei. Indem sich die Vorinstanz auch mit diesen Vorbringen ohne Be-
- 30 gründung nicht befasst habe, habe sie wiederum seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde S. 44 f.). Das Obergericht hat erwogen (Urteil S. 28), da es allein um den Vorsatz bezüglich der Folgen der Behandlung (Hervorhebung Kassationsgericht) gehe, könne offen bleiben, wie weit eine Zwangsbehandlung bzw. Zwangsisolation des Beschwerdeführers erfolgte bzw. zulässig oder unzulässig gewesen sei. Insofern geht die Rüge am Entscheid vorbei. Ob die Frage mangels Erheblichkeit offen gelassen werden durfte, ist hier nicht zu entscheiden. 8.6 Die abschliessende Kritik zur Frage des (misslungenen) Nachweises des Vorsatzes von Dr. N. (Beschwerde S. 45 ff.) erschöpft sich im Wesentlichen in einer (als solche gekennzeichneten) Wiedergabe bereits behandelter Vorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Unzutreffend ist die Auffassung, vor Kassationsgericht könne gerügt werden, die Vorinstanz habe Feststellungen nicht getroffen, die sie im Hinblick auf ihre rechtliche Relevanz hätte treffen müssen: Ob bestimmte Tatfragen rechtlich (im Hinblick auf den Vorsatz) relevant sind oder nicht, ist eine Rechtsfrage. Hätte die Vorinstanz zu Unrecht Unerheblichkeit angenommen, könnte dies vor Bundesgericht gerügt werden (Erw. 1.2 vorstehend). 9. Auch mit Bezug auf die Frage (eventual-)vorsätzlichen Handelns der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin erhebt der Beschwerdeführer die Rüge der Gehörsverweigerung bzw. der willkürlichen tatsächlichen Annahme (Beschwerde Ziff. II.9, S. 48 ff.). Wenn er dabei geltend macht, die Vorinstanz lasse es diesbezüglich überhaupt an einer Begründung fehlen, übersieht er, dass diese ihre Erwägungen umfassend formuliert (" – Dr. N. oder ein Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin – "; ebenso S. 34 unten sowie S. 35 Mitte). Im Übrigen erschöpfen sich die Rügen auch hier hauptsächlich in der Wiederholung von bereits Vorgebrachtem, insbesondere in der Kritik am Verzicht auf
- 31 - Einholung eines medizinischen Gutachtens. Es kann auf das dazu bereits Ausgeführte verwiesen werden. Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf Art. 722 aOR betreffend die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates; wie im Zusammenhang mit der Garantenstellung von Dr. N. ausgeführt wurde, stellen sich diese Fragen im vorliegenden Zusammenhang, wo es allein um die Erfüllung eines Straftatbestandes geht, nicht. 10. Die Beweislastverteilung bestimmt sich nach Art. 8 ZGB, also nach Bundesrecht. Auf die entsprechende Rüge (Beschwerde Ziff. II.10, S. 51 ff.) ist nicht einzutreten. Eine Gehörsverweigerung liegt nicht vor, hat sich doch die Vorinstanz zu diesem Punkt geäussert (Urteil S. 10 f.). 11. Die Vorinstanz geht davon aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten nur solche Tatsachen, die nicht von Art. 429a ZGB (Verantwortlichkeit aus fürsorgerischer Freiheitsentziehung) erfasst werden, zumal es für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen behaupteter widerrechtlicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung als solcher schon an der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin fehle. Dementsprechend beziehe sich das Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin denn auch auf die medizinische Behandlung, nicht die fürsorgerischer Freiheitsentziehung als solche (vgl. Erw. III.1, S. 7 f.). Auf diese Umschreibung des Prozessthemas wird im angefochtenen Urteil verschiedentlich Bezug genommen (Urteil S. 13, 37 lit. bb). Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. II.11, S. 53 ff.), die Abgrenzung derjenigen Phasen, welche notwendigerweise der fürsorgerischer Freiheitsentziehung als solcher zuzurechnen (und somit vorliegend nicht erheblich) seien, gegenüber solchen, welche nicht unmittelbar zur fürsorgerischer Freiheitsentziehung zu zählen seien, setze medizinisches Fachwissen voraus, über welches die Vorinstanz nicht verfüge. In der fehlenden Auseinandersetzung mit dieser Frage und im unterbliebenen Beizug eines medizinischen Gutachtens erblickt der Beschwerdeführer nebst weiteren Nichtigkeitsgründen erneut eine Gehörsverweigerung.
- 32 - Auch diese Rüge ist unbegründet, was schon daraus folgt, dass in den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheiden die Frage eines engen, unmittelbar notwendigen Zusammenhanges zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens entschieden worden war (BGE 126 I 116, 121 III 209). Welche Massnahmen begrifflich zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung gehören und welche nicht, ist denn auch eine Rechtsfrage, die der Richter aus eigenem (rechtlichen) Wissen zu entscheiden hat. 12. Das Obergericht hat erwogen, in der Behandlung des Beschwerdeführers könne auch nicht der Straftatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erblickt werden (Urteil S. 36 ff., 41). Auch in diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen (Beschwerde Ziff. II.12). 12.1 Unbegründet ist auch hier der Vorwurf der unterlassenen Einholung eines medizinischen Gutachtens (Beschwerde S. 56). Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannten Fragen handelt es sich einerseits um einfache Sachverhaltsfeststellungen (z.B. ob und wie lange die Türe abgeschlossen war, ob der Beschwerdeführer das Zimmer verlassen konnte oder nicht); andererseits hat das Obergericht diese wegen Unerheblichkeit teilweise offen gelassen. Anlass für eine medizinische Begutachtung bestand nicht. 12.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe weitere Beweisanträge und seine Ausführungen für die hier entscheidrelevanten Umstände der Zwangsisolation übergangen (Beschwerde S. 57 f.). Zur Frage des Umfangs der damaligen ärztlichen Dokumentationspflicht kann auf das oben unter Ziff. 8.3b/bb Ausgeführte, zur Beweislastverteilung auf das vorstehend unter Ziff. 10 Gesagte verwiesen werden; betreffend Dokumentationspflicht hat das Obergericht ausdrücklich ausgeführt, eine allfällige Verletzung derselben habe sich im Resultat jedenfalls nicht ausgewirkt (Urteil S. 41), was der Beschwerdeführer nicht widerlegt. Auch die Rüge, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht zur persönlichen Befragung/Beweisaussage zugelassen worden, ist
- 33 bereits durch das unter Ziff. 7.1 Ausgeführte widerlegt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. 12.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinem Standpunkt auseinandersetze, wonach er vom 23. April 1986 bis zu seiner Flucht am 17. Juni 1986 gegen seinen Willen isoliert worden sei (Beschwerde S. 58 f.). Das Obergericht hat einleitend den Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergegeben (Urteil S. 36 f.); in der Folge würdigte es die Beweise (S. 37 ff.) und gelangte zum Schluss (S. 41), der Nachweis einer Freiheitsberaubung sei nicht erbracht. Die in sich nachvollziehbare Beweiswürdigung wird nicht dadurch als willkürlich widerlegt, dass der Beschwerdeführer auf einzelne, seiner Meinung nach divergierende Zeugenaussagen verweist, ohne konkret darzulegen, inwiefern deshalb die angefochtene Würdigung als Ganzes geradezu unhaltbar sein soll. Ebenso wenig liegt eine Gehörsverweigerung vor, hat doch die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft. Die Rüge ist unbegründet. 13. Der Beschwerdeführer rügt auch den Verstoss gegen Bundesrecht und die EMRK (Beschwerde Ziff. II.13). 13.1 Nicht einzutreten ist auf die Rügen betreffend Verletzung von Bundesrecht; es ist auf das bereits unter Ziff. 1.2 einleitend dazu Ausgeführte zu verweisen. 13.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – welche Rüge stets zulässig ist (§ 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – geltend macht (Beschwerde S. 60 f.), ergibt sich folgendes: a) Eine Verletzung des konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Dabei kann man sich zunächst fragen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung dieses Vorwurfs überhaupt legitimiert ist, nachdem er seine behaupteten Ansprüche zu keinem Zeitpunkt klageweise geltend gemacht hatte, weshalb sich schliesslich die Beschwerdegegnerin 13 Jahre nach der in Frage
- 34 stehenden Behandlung ihrerseits veranlasst sah, zur Klärung der Rechtslage die vorliegende negative Feststellungsklage einzureichen. Diese Frage kann aber hier offen bleiben, weil der Beschwerdeführer ohnehin keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nachweist. Wenn das Bezirksgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens entschied, geschah dies keineswegs im Sinne einer (bewussten) Verweigerung bzw. "in fundamentaler Verletzung der Bestimmungen über das Beweisverfahrens", sondern weil das Gericht zunächst die Durchführung eines Beweisverfahrens aus rechtlichen Gründen für entbehrlich erachtet hatte. Richtig ist, dass es von der Rückweisung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2002 bis zum neuen Urteil des Bezirksgerichts vom 3. Oktober 2003 über ein Jahr dauerte, wobei aber bis Ende 2003 verschiedene Prozesshandlungen erfolgten (vgl. OG act. 4 S. 3/4). Generell ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall einerseits dadurch gekennzeichnet ist, dass der Grundlage der Klage bildende Lebenssachverhalt mittlerweile 23 Jahre zurückliegt, was in beweismässiger Hinsicht zu einer erheblichen Erschwerung führt; zudem kann jedenfalls nicht (mehr) von besonderer Dringlichkeit gesprochen werden, nachdem der Beschwerdeführer, um dessen Ansprüche es in der Sache geht, wie bereits ausgeführt bis August 1999 nicht bereit bzw. in der Lage war, die Klägerrolle zu übernehmen. Wenn unter diesen Umständen das gerichtliche Verfahren (einschliesslich verschiedener Rechtsmittelverfahren an das Kassations- und Bundesgericht) bis heute über neun Jahre in Anspruch nahm, liegt dies im Rahmen des Zumutbaren und verletzt jedenfalls das konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot nicht. b) Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt, erschöpft sich die Rüge im Hinweis auf die bereits erhobenen und behandelten verfahrensrechtlichen Rügen. c) Unbegründet ist auch der Hinweis auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 und 5 EMRK): Soweit der Beschwerdeführer damit geltend zu machen scheint, dass er während der Dauer der fürsorgerischen Freiheitsentziehung keine oder nur ungenügende Rechtsschutzmöglich-
- 35 keiten gehabt habe, um sich gegen angebliche EMRK-Verletzungen zur Wehr zu setzen, bildet dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 14. Das Obergericht geht von einem Streitwert der negativen Feststellungsklage von Fr. 2 Mio aus (Urteil S. 44). Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorprozessual auf Fr. 2 Mio betrieben hatte und nachdem diese mit ihrer Klage (u.a.) auf diese Betreibung Bezug genommen hatte, trifft diese Annahme zu und bedurfte auch keiner weiteren Begründung (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 59 N 30). Die dagegen erhobene Rüge (Beschwerde Ziff. II.14, S. 61 f.) ist unbegründet. Fehl geht der Hinweis auf § 64 Abs. 3 ZPO, betrifft diese Bestimmung doch die Frage der Verteilung der Kosten, nicht die Bemessung des Streitwertes. 15. Mit Eingabe vom 9. November 2007 (OG act. 299) hatte der Beschwerdeführer vor Obergericht ein (weiteres) Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches das Obergericht mit dem hier angefochtenen Entscheid abwies. Zur Begründung führt das Obergericht aus (Urteil S. 46), aus seinem Entscheid ergebe sich, dass der Prozess für den Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach entschieden – aussichtslos sei (und es auch im Zeitpunkt der Stellung des Begehrens gewesen sei). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer für die im damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Prozesshandlungen auch nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers verweigert ihm das Obergericht mit dieser Begründung das rechtliche Gehör (Beschwerde Ziff. II.15, S. 62 ff.); das Obergericht setze sich nicht materiell mit seinem Gesuch und den darin vorgetragenen (neuen) Aspekten auseinander und liefere keine nachvollziehbare Begründung für seine Entscheidung. b) Wie vorstehend (Ziff. I.5) ausgeführt, war dem Beschwerdeführer zu Beginn des Berufungsverfahrens die unentgeltliche Prozessführung entzogen worden. Ein am 20. September 2006 gestelltes Gesuch um erneute Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war vom Obergericht mit Beschluss vom 3. Novem-
- 36 ber 2006 abgewiesen worden (OG act. 105 S. 2/3). Diese Entscheide hinderten den Beschwerdeführer grundsätzlich zwar nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, weil massgebend für die Beurteilung eines solchen Gesuchs stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung sind. Allerdings entfaltet ein entsprechender Entscheid keine Rückwirkung (FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 90 N 2). Mit anderen Worten konnte das vorliegende, nach Abschluss des (Berufungs-) Hauptverfahrens und nach Durchführung des Beweisverfahrens erneuerte Gesuch von vornherein nur noch in sehr beschränktem Umfang Wirkung entfalten Dem Beschwerdeführer mag darin gefolgt werden, dass die Begründung für die Abweisung des neuerlichen Gesuchs knapp ausgefallen ist. Angesichts der geschilderten Vorgeschichte durfte sich die Vorinstanz aber kurz fassen. Dazu kommt, dass sich aus dem angefochtenen Urteil (in Verbindung mit dem vorliegenden Entscheid) sehr wohl ergibt, dass der Prozess auch noch im Zeitpunkt der Stellung des letzten Gesuchs als für den Beschwerdeführer aussichtslos bezeichnet werden musste. Dafür spricht u.a. die Tatsache, dass der angefochtene Entscheid im Hauptpunkt – nämlich: ob den allfälligen Ansprüchen des Beschwerdeführers eine strafbare Handlung seitens der Beschwerdegegnerin zugrunde liegt oder nicht – auf doppelter Begründung (weder Nachweis der Erfüllung des objektiven noch des subjektiven Tatbestandes) beruht. Selbst wenn also hinsichtlich einer der beiden Begründungsvarianten Zweifel bestanden hätten, wäre die Klage mit der zweiten Variante zu schützen gewesen, was dafür spricht, dass das Verfahren als Ganzes als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO für den Beschwerdeführer bezeichnet werden durfte. c) Durfte der Prozess als aussichtslos bezeichnet werden, braucht auf die Frage der Mittellosigkeit nicht eingegangen zu werden. Der angefochtene Entscheid leidet auch insoweit an keinem Nichtigkeitsgrund. 16. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 37 - III. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und dieser ist zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren zu entschädigen. 1.2 Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung ist nebst dem Streitwert von Fr. 2 Mio dem ausgedehnten Umfang des Kassationsverfahrens Rechnung zu tragen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 45), wonach sich ein leichte Reduzierung rechtfertigen lässt, weil es von Anfang nur um die Frage der Verjährung ging. 2. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerde Ziff. III., S. 64 ff.). Auch die Nichtigkeitsbeschwerde muss jedoch nach dem Gesagten als von Anfang aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist schon aus diesem Grund abzuweisen.
- 38 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr beigelegte aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 30'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2 Mio. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheides des Obergerichts vom 29. April 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, ferner an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (CG020163), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: