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Zürich Kassationsgericht 12.03.2009 AA080023

12. März 2009·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·7,884 Wörter·~39 min·2

Zusammenfassung

Kantonales Beschwerdeverfahren Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080023/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2009 in Sachen X, Zweigniederlassung Zürich, Zürich, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., gegen Y, Pfäffikon, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2007 (HG040386/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 4. November 1998 eröffnete die Beschwerdegegnerin (Klägerin) unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung (…) bei der Beschwerdeführerin (Beklagte) respektive bei deren Rechtsvorgängerin (… nachfolgend "A AG" genannt) ein Konto mit der Nummer 21396 (HG act. 4/4). Wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos war B, dem auch die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über das Konto mit Einzelunterschrift eingeräumt wurde (HG act. 4/5). Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin war C (Direktor und Leiter der Niederlassung in Zürich; HG act. 1 S. 5). Mit der Kontoeröffnung wurde zugunsten des beschwerdegegnerischen Kontos ein Betrag von DEM 1.6 Mio. einbezahlt, wobei die A AG mit der treuhänderischen Kapitalanlage eines Teilbetrages von DEM 1 Mio. beauftragt wurde (HG act. 1 S. 6, act. 4/6 und act. 9 S. 36). Mit gleichem Datum (4. November 1998) unterzeichnete die Beschwerdegegnerin einen allgemeinen Verpfändungsvertrag, gemäss welchem sie zugunsten der A AG ein Drittpfand bis zum Maximalbetrag von DEM 1 Mio. auf allen Vermögenswerten und Guthaben auf ihrem Konto Nr. 21396 für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Konto Nr. 21172 mit der Bezeichnung "xxx" errichtete (HG act. 4/10). Unbestritten sei - so die Vorinstanz -, dass das vorgenannte Konto "xxx" auf D, einen im internationalen Filmhandel tätigen Geschäftsmann, gelautet habe, und dass das errichtete Drittpfand der Sicherstellung eines seitens der Beschwerdeführerin an D gewährten Kredites gedient habe (KG act. 2 S. 4 mit Verweis auf HG act. 1 S. 9 und act. 9 S. 9). Diesen Kredit habe D benötigt, um die über seine Gesellschaft E Limited (nachfolgend "E" genannt) von der Firma F International Corporation (nachfolgend "F" genannt) gekaufte Filmbibliothek, bestehend aus rund 5'000 Lang- und Kurzspielfilmen, zu digitalisieren, zu lagern und anschliessend zu vermarkten (KG act. 2 S. 4 mit Verweis auf HG act. 1 S. 6, act. 9 S. 9 und act. 17 S. 25).

- 3 - Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den D erteilten Kredit gekündigt habe, und dass dieser sich mit der Rückzahlung der pfandgesicherten Kreditforderung in Verzug befinde; gleichzeitig zeigte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Pfandverwertung zwecks Tilgung des D gewährten Darlehens an (HG act. 4/28). Am 21. Dezember 2001 belastete die Beschwerdeführerin das Konto der Beschwerdegegnerin mit EUR 511'291.88 (was dem Gegenwert von DEM 1 Mio. zum Kurs von 1.9583 entspreche; HG act. 4/30). Die Beschwerdegegnerin protestierte daraufhin wiederholt gegen die erwähnte Belastung ihres Kontos und forderte die Beschwerdeführerin - erfolglos - zur Rückerstattung des Gesamtbetrages von EUR 511'291.88 auf (HG act. 4/31 und 4/33). 2. Am 25. Oktober 2004 machte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin über EUR 511'291.88 (zuzüglich Zins) anhängig (HG act. 1). Nach Durchführung des Hauptverfahrens (betr. die Prozessgeschichte vgl. KG act. 2 S. 2 Ziff. I) verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2007 zur Zahlung von EUR 511'291.88 (nebst Zins; KG act. 2 S. 20 Disp.-Ziff. 1). Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des Pfandvertrages hinsichtlich der Verfügungsberechtigung der E über die von der F gekaufte Filmbibliothek in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden habe, und bejahte den beschwerdegegnerischerseits geltend gemachten Anspruch gestützt auf Art. 62 OR (KG act. 2 S. 17 oben und S. 19 Erw. 2.5). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 7. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin) dessen vollumfängliche Aufhebung und vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks antragsgemässer Entscheidung oder zur

- 4 - Durchführung eines Beweisverfahrens (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerde - antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6 S. 2 Disp.-Ziff. 5). Die der Beschwerdeführerin gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von SFr. 42'000.-ging rechtzeitig ein (KG act. 6 und 12). Das Bundesgericht liess dem Kassationsgericht eine Verfügung vom 7. Februar 2008 zukommen, wonach die Beschwerdeführerin gegen das handelsgerichtliche Urteil zudem eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht habe, und mit der das bundesgerichtliche Verfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Kassationsverfahren sistiert wurde (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit rechtzeitig (innert erstreckter Frist; KG act. 14 und 15) eingereichter Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG act. 17 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 13). II. 1. Einleitend ist die Beschwerdeführerin auf die Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen: Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen

- 5 worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Während es demgemäss dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun, ist die Subsumtion des Vorgebrachten unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund Sache des Gerichts. Eine seitens des Beschwerdeführers vorgenommene Subsumtion unter den unzutreffenden Nichtigkeitsgrund oder die Berufung auf eine nicht zutreffende gesetzliche Bestimmung schadet diesem nicht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). 2. Auf S. 4-11 der Beschwerde (Rz 11-26; "A. Gedrängte Darstellung des Sachverhalts" und "B. Zusammenfassung des Standpunkts der Beschwerdegegnerin und der Entscheidgründe der Vorinstanz") geht es nicht um die konkrete Darlegung einzelner Nichtigkeitsgründe. Auf das entsprechende Vorbringen braucht daher nicht gesondert eingegangen zu werden. 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf sämtliche der in § 281 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe, d.h. unter anderem auch auf eine (angebliche) Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO durch die Vorinstanz (KG act. 1 S. 12 Rz 27, S. 33 ff. Rz 104 ff.). Aufgrund des im vorliegenden Forderungsprozess vorliegenden, SFr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts (vgl. dazu KG act. 2 S. 19 f.), ist gegen das vorinstanzliche Urteil eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig (Art. 72 ff. BGG). Die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts ist im vorliegenden Verfahren daher ausgeschlossen (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies gilt auch für das auf § 281 Ziff. 3 ZPO gestützte beschwerdeführerische Vorbringen, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 285). Das Bundesgericht überprüft im Weiteren auch, ob die Vorinstanz im Rahmen der Anwendung des materiellen Bundesrechts ihrer Begrün-

- 6 dungspflicht hinreichend nachgekommen ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 147), weshalb auch darauf im vorliegenden Kassationsverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter Bezugnahme auf § 281 Ziff. 1 ZPO vor, die Vorinstanz habe die ihrerseits erhobene Verjährungseinrede in keiner Weise berücksichtigt oder in ihrem Entscheid erwähnt. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und § 56 ZPO sowie den Anspruch auf Entscheidbegründung verletzt. Zwar habe sie - so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift - die Verjährungseinrede im Zusammenhang mit (bestrittenen) Schadenersatzansprüchen der Beschwerdegegnerin aus Art. 41 OR erhoben, dies könne ihr aber nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Verjährungsfrist in beiden Fällen ein Jahr betrage und zudem der Grundsatz "iura novit curia" gelte. Durch die Nichtberücksichtigung der Verjährungseinrede habe die Vorinstanz auch aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen, weil die Vorinstanz in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Verjährungseinrede erhoben habe (KG act. 1 Rz 29-39). Dem angefochtenen Entscheid sind keine Erwägungen betreffend die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz gestützt auf Art. 62 OR anerkannten Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Eine Aktenwidrigkeit oder das Vorliegen willkürlicher tatsächlicher Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ist daher zu verneinen (vgl. KG act. 1 Rz 35). Die Verjährung ist sodann ein materiell-rechtliches Institut (Gauch/Schluep; Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich 2008, N 3269). Unter welchen Voraussetzungen ein Parteivorbringen als Verjährungseinrede zu qualifizieren ist respektive ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Duplikschrift (HG act. 22 Rz 331) im Hinblick auf den interessierenden, seitens der Vorinstanz auf Art. 62 OR gestützten Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin als Verjährungseinrede zu gelten hat, sind somit Fragen des Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden Kassationsverfahren einzutreten ist (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. vorne Erw. II.3). Das Bundesgericht prüft ferner - wie

- 7 bereits erwogen -, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist. 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin (eventualiter) im vorliegenden Kassationsverfahren die Verjährungseinrede erheben will (vgl. KG act. 1 Rz 36-39), ist sie auf das in diesem Verfahren zur Anwendung kommende Novenverbot hinzuweisen: Da - wie bereits erwogen (vorne Erw. II.1) - das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, ist nur (aber immerhin) zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288). Die Anwendung dieses systemimmanenten Grundsatzes im vorliegenden Fall stellt denn auch - anders als die Beschwerdeführerin meint (KG act. 1 Rz 39) - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann auch nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. 5. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der in Art. 31 OR vorgesehenen Jahresfrist für die Anfechtung von Verträgen zufolge Irrtums (KG act. 1 Rz 40-46 mit Verweis auf KG act. 2 S. 17 f. Erw. 2.4.2). 5.1. An der besagten Stelle hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, dass sie mit den Schreiben vom 16. März 2001 und 18. Juni 2001 die Unverbindlichkeit des Pfandvertrages fristgerecht geltend gemacht habe. Weiter erwog sie (die Vorinstanz), dass für die Entdekkung des Irrtums sichere Kenntnis erforderlich sei, blosse Zweifel nicht genügten. Einzig und allein massgebend sei der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin Gewissheit über den Grundlagenirrtum erhalten habe. Es wäre - so die Vorinstanz weiter - an der Beschwerdeführerin gewesen, rechtsgenügend darzutun, dass die Beschwerdegegnerin den Willensmangel vor dem 16. März 2000 resp. vor dem 18. Juni 2000 entdeckt und mit der dafür nötigen Tragweite und Gewissheit er-

- 8 fasst habe. Substantiierte Behauptungen dazu lägen jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zusammenhang einzig auf die pauschale Aussage beschränkt, dass die Beschwerdegegnerin schon seit April 1999 von der Auseinandersetzung mit Columbia gewusst habe. Nähere Ausführungen darüber vor allem von wem die Beschwerdegegnerin wann was genau erfahren haben wolle - fehlten aber vollends. Da es sich beim Zeitpunkt der massgebenden Irrtumsentdeckung um eine rechtserhebliche Tatsache handle, die nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen sei, dass darüber Beweis abgenommen werden könne, erweise sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte von § 113 ZPO als ungenügend (KG act. 2 S. 17 f. Erw. 2.4, insb. Erw. 2.4.2 mit Verweis auf HG act. 9 S. 35, 42 und 44). 5.2. Die Vorinstanz habe dabei - so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift - ausschliesslich auf die beschwerdeführerischen Vorbringen in der Klageantwort verwiesen und dabei offensichtlich die diesbezüglichen Vorbringen in der Duplikschrift übersehen (KG act. 1 Rz 41 mit diversen Verweisen (u.a.) auf Stellen der Duplikschrift). Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (inkl. die Pflicht zur hinreichenden Entscheidbegründung) verletzt und sei von aktenwidrigen und offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Entsprechend sei der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert seien, offensichtlich haltlos. Wäre die Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin weiter - trotz aller im Hauptverfahren vorgebrachten Behauptungen zum Schluss gelangt, die Darlegungen seien zu wenig substantiiert, hätte sie auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Zusammenfassend gehe aus den aufgezeigten beschwerdeführerischen Vorbringen hervor, dass C B im Zeitraum von April bis Anfang Juni 1999 über die angeblich von der Columbia Pictures geltend gemachten Pfandrechte im Umfang von USD 2.3 Mio. orientiert habe, was für die Entdeckung des Irrtums genügen müsse, namentlich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - mit Wissen der Beschwerdegegnerin - im Juni 1999 die Überweisung von USD 2'425'000.-- mit dem Zweck getätigt habe, dass der Disput mit der Columbia Pictures beigelegt werden könne (KG act. 1 Rz 40-46).

- 9 - 5.3. a) Soweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die nötige Gewissheit des Irrtums verkannt (vgl. insb. KG act. 1 Rz 45), ist darauf hinzuweisen, dass diese, materielles Bundesrecht betreffende Frage nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden kann (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. vorgehend Erw. II.3). b) Dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren geltend gemacht hat, die Beschwerdegegnerin sei bereits im April 1999 über die Pfandrechte informiert gewesen, hat die Vorinstanz nicht übersehen, zumal sie erwog, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits die Erklärungen der Beschwerdegegnerin als verspätet erachte, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdegegnerin der Disput mit der Columbia bereits seit April 1999 bekannt gewesen sei. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang - mindestens in ihrer Hauptbegründung - lediglich auf die Klageantwort verwies (KG act. 2 S. 17 f. Erw. 2.4.1 und 2.4.2 mit Verweis auf HG act. 9). Indessen vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Rz 41) nicht darzutun, dass der Duplikschrift hinreichende Präzisierungen in der von der Vorinstanz geforderten Art, insbesondere betreffend die Frage, was genau die Beschwerdegegnerin wann erfahren habe, zu entnehmen gewesen wären. Zum Einen ist letztlich nicht das Wissen von C, sondern dasjenige der Beschwerdegegnerin von Bedeutung (vgl. KG act. 1 Rz 41 mit Verweis auf Rz 88 und 97 der Duplikschrift). Auch im Weiteren ist (mit Verweis auf Rz 131 und 135 der Duplikschrift) lediglich von einer Orientierung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin über "angebliche Probleme mit der Columbia Pictures" die Rede. Dem Vorbringen mit Verweis auf Rz 218 der Duplikschrift kann sodann überhaupt nichts über den Inhalt der angeblichen Gespräche zwischen den Herren B und C entnommen werden. Auch in den folgenden Vorbringen mit Verweis auf Rz 241 der Duplikschrift ist nur von einer Orientierung über "angebliche Ansprüche der Columbia Pictures" die Rede. Allein mit dem Hinweis auf einen angeblichen Wissensvorsprung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 16 oben) ist im Weiteren noch nichts betreffend das konkrete Wissen der Ersteren gesagt respektive behauptet (im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht [mindestens nicht genügend substantiiert] mit den vorinstanzlichen (Zusatz-)Erwägungen auseinander, wonach von sicheren Kenntnis-

- 10 sen nicht einmal für die Beschwerdeführerin die Rede sei, obwohl diese damals hauptsächlich über C - eine bedeutend engere und längere geschäftliche Verbundenheit zu E bzw. zu D aufgewiesen habe als die Beschwerdegegnerin; KG act. 2 S. 18 Abs. 2). Das beschwerdeführerische Vorbringen mit dem Verweis auf Rz 101 f. und 108 der Duplikschrift schliesslich ist bereits deshalb unbehelflich, weil darin nur unspezifisch auf den Zeitraum nach dem 17. Juni 1999 Bezug genommen wird. Im Übrigen ist diesem Vorbringen auch nichts bezüglich das genaue Wissen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Es ist daher festzuhalten, dass die beschwerdeführerischen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht darzutun vermögen, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren übersehen respektive nicht beachtet hätte, welche ihre Erwägungen hinsichtlich der mangelnden Substantiierung seitens der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten. Die mit dieser Begründung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, inkl. des Anspruchs auf Entscheidbegründung, sowie Annahme von aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) sind daher nicht dargetan. c) Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin - wie bereits gezeigt - für den Fall, dass die Vorinstanz auch unter Einbezug aller Vorbringen im Hauptverfahren zum Schluss einer ungenügenden Substantiierung gekommen sei, auf das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV und sieht darin einen weiteren Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (KG act. 1 Rz 43). Ob ein materiellrechtlicher Anspruch des Bundesrechts durch die von einer Partei nach kantonalem Prozessrecht form- und fristgerecht vorgebrachten tatsächlichen Anbringen genügend substantiiert worden ist, beurteilt sich nach Bundeszivilrecht. Gleiches gilt auch für auf Bundesprivatrecht gestützte Vorbringen, die einem solchen Anspruch entgegenstehen sollen. Der kantonale Richter verletzt daher Bundesrecht, wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substantiiert worden; ebenso wenn er eine Klage zu Unrecht mit der Begründung gutheisst, die auf Bundesprivatrecht beruhenden Einwände gegen einen Anspruch seien ungenügend substantiiert. Das kantonale Prozessrecht bestimmt dagegen, wieweit die Parteien ihre anspruchsbegründenden und an-

- 11 spruchshinderndenTatsachen vorzubringen haben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 1a zu § 113 ZPO). Gemäss § 113 ZPO ist das Streitverhältnis im Hauptverfahren darzustellen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen (§ 113 Satz 2 ZPO). An die Behauptungslast darf nicht ein zu strenger, die Durchsetzung des materiellen Rechts übermässig einschränkender Massstab angelegt werden. Dies würde einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkommen. Im Allgemeinen genügt es, wenn diejenigen Tatsachen vorgebracht werden, die für die Anwendung der in Betracht fallenden Rechtssätze unmittelbar von Bedeutung sind, d.h. Tatbestandsmerkmale bilden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 113 ZPO). Die Vorinstanz ging - wie gezeigt - davon aus, dass erst mit sicherer Kenntnis der irrtumsbegründenden Umstände von einer Entdeckung des Irrtums im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OR ausgegangen werden könne. Ob dies rechtens ist, ist - wie bereits erwogen (vgl. dazu vorne lit. a) - nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Unter dieser Prämisse kann indessen nicht von zu strengen Anforderungen der Vorinstanz an die Adresse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Substantiierung ihrer Vorbringen gesprochen werden. Dass die Vorinstanz mittels Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO) verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Nachsubstantiierung zu geben, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht; darin wird vielmehr vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, dass es Herrn Wiederkehr und damit der Beschwerdeführerin nach derart langer Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, den genauen Zeitpunkt und Inhalt der Gespräche namentlich mit Herrn Günther-Rodenhorst wiederzugeben (Rz 44). Die Frage, welche Partei die Unmöglichkeit einer Beweisführung und/oder die Unmöglichkeit einer genügenden Substantiierung von Behauptungen zu tragen hat, ist aber eine solche der Behauptungs- und Beweislastverteilung, welche als Frage des Bundesrechts nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist (Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 103). Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Vorbringen unter dem Titel "überspitzter Formalismus" keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.

- 12 - 6. Der Beschwerdeschrift sind im Weiteren Vorbringen unter dem Titel "Unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" zu entnehmen (Rz 47-66): 6.1. Unter lit. a sind vorerst Ausführungen zur Rechtsprechung hinsichtlich Art. 8 ZGB, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 133 ff. ZPO zu finden (Rz 47-52). Auf diese rechtlichen Ausführungen ist nicht gesondert, sondern - bei Bedarf - im Zusammenhang mit den konkreten, fallbezogenen Vorbringen einzugehen. Bereits an dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass der sowohl aus Art. 8 ZGB als auch aus § 133 ZPO fliessende Anspruch auf Beweisführung nur (aber immerhin) in Bezug auf rechtserhebliche (und streitige) Tatsachen gilt (BSK-ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133 ZPO). Hinsichtlich rechtsunerheblicher Tatsachen besteht indessen kein Anspruch auf Beweisführung. Ob eine Tatsache rechtlich erheblich ist, ist eine Rechtsfrage. Sie kann in Fällen, in welchen - wie vorliegend - materielle Ansprüche aus Bundesprivatrecht zu prüfen sind, grundsätzlich dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet werden (Art. 72 ff. BGG). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Es ist daher im Folgenden insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der von ihr als wesentlich erachteten Tatsachen einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. 6.2. Das beschwerdeführerische Vorbringen richtet sich insbesondere gegen den vorinstanzlichen Schluss, insgesamt bestehe kein Zweifel, dass die Rückführung des strittigen Kredites und die damit verbundene Ablösung der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Drittpfänder an den Verkauf der Filmbibliothek gekoppelt gewesen seien (KG act. 1 Rz 47-66, insb. Rz 59 und 64 mit Verweis auf KG act. 2 S. 12 f. Erw. 2.2). Zur Begründung des angefochtenen Schlusses (Koppelung der Kreditrückführung/Drittpfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek) verwies die Vorinstanz zunächst auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 an die Adresse der Beschwerdegegnerin, worin die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - bestätigt habe, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfand-

- 13 vertrages vom 4. November 1998 beide Parteien davon ausgegangen seien, dass die Rückzahlung des Kredites aus dem Verkauf der Filmbibliothek erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder einzig vom Gelingen dieses Geschäftes abgehangen habe. Die Beschwerdegegnerin sei - so die Vorinstanz seitens der Beschwerdeführerin noch Ende 1998 in ihrem Glauben bestärkt worden, dass aus dem Global Media Projekt substantielle Erträge fliessen würden, was sich jedoch in der Folge unbestrittenermassen nicht bewahrheitet habe (KG act. 2 S. 12 Erw. 2.2 Abs. 1 mit Verweis auf HG act. 4/13). Sodann erwog die Vorinstanz, es sei im Weiteren zu beachten, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zur Sicherung eines von ihr an Guido Bensberg gewährten Kredites ein Drittpfand gefordert habe, nur so gedeutet werden könne, als dass die Rückzahlung dieses Kredites aus Sicht der Beschwerdeführerin eben nicht (genügend) sicher gewesen sei und daher der Sicherung des Drittpfandes bedurft habe. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass die Fragen der Werthaltigkeit und Unbelastetheit der Filmbibliothek für beide Parteien eine zentrale Rolle gespielt hätten. Jedenfalls - so die Vorinstanz - sei nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund, wenn nicht im Hinblick auf eine Verwertung der Filme, die Beschwerdegegnerin für eine Drittpfandbestellung hätte bereit sein sollen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Guido Bensberg seine gegenüber der Beschwerdeführerin bestehende Kreditschuld mit andern Mitteln getilgt hätte bzw. hätte tilgen können. Im Gegenteil (so die Vorinstanz weiter): Nachdem das Global Media Projekt anfangs 1999 endgültig gescheitert sei, sei intensiv versucht worden, die Filmbibliothek über einen Filmfonds zu verkaufen, um auf diese Weise zu finanziellen Mitteln zu gelangen, was aber letztlich ebenfalls misslungen sei (KG act. 2 S. 12 Erw. 2.2 Abs. 2). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 47-66) (lediglich) insoweit auseinander: a) Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, es sei jedenfalls nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund, wenn nicht im Hinblick auf eine Verwertung der Filme, die Beschwerdegegnerin für eine Drittpfandbestellung hätte bereit sein sollen (KG act. 1 Rz 60 mit Verweis auf KG

- 14 act. 2 S. 12 Erw. 2.2 Abs. 2). Die Vorinstanz begründete diese Erwägung damit, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Guido Bensberg seine gegenüber der Beschwerdeführerin bestehende Kreditschuld mit anderen Mitteln getilgt hätte bzw. hätte tilgen können. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert auseinander. b) Zum Schluss, dass die Werthaltigkeit und Unbelastetheit der Filmbibliothek bei Abschluss des Pfandvertrages für beide Parteien eine zentrale Rolle gespielt hätten, kam die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (S. 13 ff., Erw. 2.3.2). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird noch einzugehen sein (vgl. hinten Erw. II.7.4). An der in Rz 60 der Beschwerdeschrift zitierten Stelle des angefochtenen Entscheides (S. 12, Erw. 2.2 Abs. 2) erwog die Vorinstanz, vor diesem Hintergrund (Unsicherheit der Rückzahlung des von der Beschwerdeführerin an Guido Bensberg ausgerichteten Kredites) sei verständlich, dass die Fragen der Werthaltigkeit und der Unbelastetheit der Filmbibliothek für beide Parteien eine zentrale Rolle gespielt hätten. Diese Erwägung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung und ist deshalb nicht im vorliegenden Kassationsverfahren zu überprüfen (Messmer/Imboden, a.a.O., N 95; § 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Da sich die Beschwerdeführerin an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 47-66) nicht genügend substantiiert mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, vermöchte sie im Übrigen ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. c) Der vorinstanzliche Schluss der Koppelung der Kreditrückzahlung und der Drittpfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek basiert nicht auf der vorinstanzlich festgestellten Identität der Ausgangslage im Fall "Ambiente" (vgl. KG act. 1 Rz 59). d) Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeschrift an der hier interessierenden Stelle (Rz 47-66) nicht genügend substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Koppelung der Kreditrückzahlung und der Pfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek auseinander (zum Vorbringen in Rz 67-81 betreffend das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 an die Beschwerde-

- 15 gegnerin vgl. hinten Erw. II.7.1 und II.7.2). Damit vermag sie diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 6.3. Ob die Vorinstanz zu Recht gewisse Tatsachenbehauptungen seitens der Beschwerdeführerin für nicht wesentlich erachtete und dabei ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. etwa KG act. 1 Rz 53 ff. und Rz 61), ist eine Frage des Bundesrechts. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht von einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ausgegangen ist. 6.4. Die Beschwerdeführerin moniert sodann den vorinstanzlichen Hinweis auf die Identität in Sachen Ambiente gegen die Beschwerdeführerin (KG act.1 Rz 58 f. mit Verweis auf KG act. 2 S. 13 oben wiederum mit Verweis auf ZR 104 Nr. 3). Die Vorinstanz sah die Identität der beiden Fälle darin, dass bei beiden die Kreditrückführung und die damit verbundene Drittpfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek gekoppelt gewesen sei (KG act. 2 S. 12 f. unten). Bezüglich des Schlusses der Koppelung der Kreditrückzahlung und der Pfandablösung an die Verwertung der Filmbibliothek vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall - wie gezeigt - keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Im Weiteren legt sie nicht dar (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass und inwieweit sich der vorinstanzliche Verweis auf die Identität der Ausgangslage zum Fall "Ambiente" zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte (§ 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO). 7. Rz 67-102 der Beschwerdeschrift (Ziff. III.C.3) enthalten weitere Vorbringen unter dem Titel "Weitere aktenwidrige und willkürliche Feststellungen der Vorinstanz (§ 281 Ziff. 2 ZPO)": 7.1. Hinsichtlich des vorerwähnten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 und der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. dazu vorne Erw. II.6.2) bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Erwägungen der Vorinstanz" vor, es gehe bereits aus dem Datum des Schreibens hervor, dass dieses nicht den Stand der Gespräche zwischen den Parteien anlässlich des Abschlusses des Pfandvertrages vom 4. November 1998 wiedergebe. Das Schrei-

- 16 ben enthalte auch nicht eine Bestätigung der Beschwerdeführerin, sondern gebe mit Bezug auf die Rückführung des Kredites die Erwartungen und Hoffnungen der Beschwerdegegnerin resp. von Herrn Günther-Rodenhorst wieder (KG act. 1 Rz 67-70 mit Verweis auf KG act. 2 S. 12 f. Erw. 2.2). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass auch nach Vertragsabschluss errichtete Schreiben Rückschlüsse auf die Umstände bei Vertragsabschluss geben können (in diesem Sinne sprach die Vorinstanz auch von einer "Bestätigung") und im Weiteren eine zeitliche Nähe zwischen Vertragsabschluss und fraglichem Schreiben durchaus gegeben ist. Die gerügten vorinstanzlichen Erwägungen erscheinen selbstredend auch deshalb nicht willkürlich oder gar aktenwidrig, weil wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt (KG act. 1 Rz 69) - das fragliche Schreiben lediglich Erwartungen wiedergebe. Weshalb das besagte Schreiben lediglich die Erwartungen der Beschwerdegegnerin respektive diejenigen von Herrn Günther-Rodenhorst - und nicht auch diejenigen der Beschwerdeführerin - wiedergeben sollte (vgl. KG act. 1 Rz 69), wird in der Beschwerde nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). Soweit vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 (KG act. 2 S. 12 Erw. 2.2 Abs. 1) keinen Nichtigkeitsgrund (weder eine Aktenwidrigkeit noch Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) darzutun. Daran vermag auch das beschwerdeführerische Vorbringen in Rz 70 der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin an der seitens der Vorinstanz zitierten Stelle der Duplik tatsächlich (entsprechend der vorinstanzlichen Erwägung; S. 12 Erw. 2.2 Abs. 1 a.E.) vorbringen liess, das Global Media Projekt sei gescheitert (HG act. 22 S. 9). 7.2. Der vorinstanzliche Verweis auf das besagte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 (und die damit zusammenhängenden Erwägungen der Vorinstanz) ist auch Gegenstand der beschwerdeführerischen Vorbringen unter dem Titel "Global Media-Projekt" (KG act. 1 Rz 71-81, insb. Rz 77 mit Verweis auf KG act. 2 S. 12 Erw. 2.2). Weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen "offensichtlich unrichtig" sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin angesichts des Wortlauts des fraglichen Schreibens mit ihren Vorbringen nicht darzutun. Dieser lautet:

- 17 - "Wir haben Kenntnis, dass die Financial Assets Holding AG … uns einen Gesamtbetrag von DM 1'000'000 (Deutsche Mark einemillion) wegen eines Kredites über DM 1'000'000 an Herrn Bensberg sicherheitshalber verpfändet haben. Die Rückführung dieses Kredites, und somit Freistellung der Gesellschaften aus ihrer Pfandverpflichtung, wird erwartet durch/aus: 1. Zuflüsse an Herrn Bensberg aus dem Verkauf eines Filmpaketes durch Cresbury Screen Entertainments Ltd. an Media Global Production & Movie Trading GmbH, und/oder …" (HG act. 4/13). Das beschwerdeführerische Vorbringen, der einzige Grund dafür, dass das Global Media Projekt im fraglichen Schreiben der Beschwerdeführerin erwähnt werde, liege darin, dass sich Herr Schmidt nach dem Scheitern dieses Projekts daran interessiert gezeigt habe, dieses anderweitig zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen (KG act. 1 Rz 79), vermag ebenfalls keine Willkür darzutun (unterstützt im Übrigen sogar eher die vorinstanzliche Argumentation). Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn im fraglichen Schreiben (Ziff. 1) von einem "Verkauf" und nicht von einer "Lizenzierung" eines Filmpaketes die Rede ist (KG act.1 Rz 78). Unbehelflich ist auch der Einwand, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem interessierenden Pfandvertrag erst - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - in der Replikschrift auf das Global Media Projekt berufen habe (vgl. dazu KG act. 1 Rz 80). 7.3. Unter dem Titel "Verfügungssperre" macht die Beschwerdeführerin weitere Nichtigkeitsgründe geltend (KG act. 1 Rz 82-93). 7.3.1. Als aktenwidrig und willkürlich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, die Filmbibliothek sei mit einer Verfügungssperre belegt gewesen (KG act. 1 Rz 88-93 mit Verweis auf KG act. 2 S. 11 Erw. 2.1). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, es stehe vorliegend fest, dass zwischen der Firma Columbia Pictures Television Inc. (nachfolgend CPT genannt) und dem früheren wirtschaftlich Berechtigten der Filmbibliothek, Elvin Feltner,

- 18 welcher die Filme über die Krypton gehalten habe, bereits seit 1994 ein Prozess in den USA anhängig gewesen sei, aufgrund dessen die Filmbibliothek mit einer Verfügungssperre (sog. "Restraining Order") belegt gewesen sei (KG act. 2 S. 11 Erw. 2.1 mit Verweis auf HG act. 18/2, 18/2a, 18/12 und 18/14). Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten (vgl. KG act. 1 Rz 88), dass der angefochtene Entscheid mit genügender Klarheit ausführt, welche Sachverhaltsfeststellung und Schlussfolgerung nach Ansicht der Vorinstanz aus den vorgenannten Replikbeilagen hervorgehen sollen; nämlich das Vorliegen einer Verfügungssperre ("Restraining Order") hinsichtlich der Filmbibliothek, welche Feltner über Krypton gehalten und anschliessend an die Cresbury verkauft habe. Von einer solchen Verfügungssperre (verhängt "in the 1994 Action" und "in the instant action, on August 11, 1999") ist in den Entscheidgründen des Urteils des Bezirksgerichts Palm Beach, Florida, vom 19. September 2000 (auf welches die Vorinstanz an erster Stelle verweist), explizit die Rede (HG act. 18/2 S. 2 Erw. 1, 2 und 3). Auch die Replikbeilagen 12 und 14 stehen in Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren rund um die seitens der CPT geltend gemachten Drittansprüche. Auf die fragliche Verfügungssperre nimmt sodann auch HG act. 18/2a Bezug (vgl. Ziff. 3 dieses Dokumentes; zu dessen Beweiskraft vgl. anschliessend). Angesichts dessen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung keine Willkür darzutun (vgl. KG act. 1 Rz 88-90). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift sodann nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vor, die Beschwerdegegnerin habe vor Vorinstanz ihrerseits vorgebracht, die fragliche Verfügungssperre sei 1998 aufgehoben worden (vgl. KG act. 1 Rz 89 lit. b), zumal im Übrigen die Beschwerdegegnerin explizit vorbrachte, die Sicherungsrechte der CPT seien durch das fragliche Urteil nicht tangiert worden (HG act. 17 Rz 24). Inwiefern der Umstand, dass - wie in der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht wird (Rz 89 S. 30 Abs. 2) - das Urteil vom 19. September 2000 wegen irrtümlichem Miteinbezug von Herrn Wiederkehr aufgehoben worden sei, auf das Bestehen der Verfügungssperre einen Einfluss gehabt haben soll, wird in der Beschwerdeschrift sodann nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich).

- 19 - Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verweis auf HG act. 18/2a (E-Mail Göbel) eine - mit freier Kognition zu prüfende - Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO geltend macht (vgl. KG act. 1 Rz 89 lit. d und 90), ist auch diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund zu verneinen: Das fragliche Dokument eignet sich immerhin als Beweis dafür, dass der Verfasser der fraglichen E-Mail von einer Verfügungssperre gesprochen hat (vgl. HG act. 18/2a Ziff. 3). Es liegt daher keine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz zur Begründung des Vorliegens einer Verfügungssperre zusätzlich zu den Verweisen auf HG act. 18/2, 18/12 und 18/14 auch einen Verweis auf HG act. 18/2a anbringt. Nach dem Gesagten ist daher im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung der Verfügungssperre betreffend die seitens der Cresbury von der Krypton erworbenen Filmbibliothek weder Willkür noch eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO oder sonst ein Nichtigkeitsgrund dargetan. 7.3.2. Unter dem Titel "Verfügungssperre" bringt die Beschwerdeführerin im Weiteren vor, die Vorinstanz gehe von der offensichtlich falschen Annahme aus, dass es sich bei der Krypton - Filmbibliothek und der Global Media - Filmbibliothek um identische Filmbibliotheken gehandelt habe. Dass dies nicht der Fall sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) wiederholt behauptet und dafür auch auf das Beweisverfahren verwiesen. Wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid den Umstand zugrunde lege, dass der Pfandvertrag zwischen den Parteien ausschliesslich mit dem Gelingen des Global Media Projekts in Zusammenhang gestanden haben solle, gleichzeitig aber offensichtlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Global Media - Filmbibliothek von einer Verfügungssperre hätte betroffen sein können (die Vorinstanz habe die angebliche Verfügungssperre nur im Zusammenhang mit der Krypton-Filmbibliothek geprüft), leide das vorinstanzliche Urteil an einem offensichtlichen Widerspruch. Dies insbesondere dann, wenn die Vorinstanz folgere, die angebliche Verfügungssperre habe das Gelingen des Global Media Projekts verhindert. Auch sei darauf hinzuweisen - so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift weiter -, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, substantiiert darzulegen und dafür Beweis zu offerieren, dass es sich bei den genannten Filmbibliotheken um die gleichen Filmbibliotheken gehandelt

- 20 habe, und dass nicht nur die Krypton Filmbibliothek, sondern auch die Global Media - Filmbibliothek im Eigentum der Krypton gestanden haben solle. Im angefochtenen Entscheid fänden sich dazu keine Erwägungen, die Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich und verletzten wiederum den Anspruch auf rechtliches Gehör, inkl. den Anspruch auf Entscheidbegründung, sowie den Anspruch auf Beweisführung (KG act. 1 Rz 82-87). Das beschwerdeführerische Vorbringen geht bereits deshalb fehl, weil die Vorinstanz die Pfanderrichtung nicht - was die Beschwerdeführerin ihren Vorbringen jedoch zugrundelegt - ausschliesslich mit dem Gelingen des Global Media Projekts in Zusammenhang bringt. Wenn die Vorinstanz davon sprach, beide Parteien seien davon ausgegangen, dass die Kreditrückzahlung aus dem Verkauf der Filmbibliothek hätte erfolgen sollen und demnach auch die Pfandablösung einzig vom Gelingen "dieses" Geschäfts abgehangen habe, so ist das so zu verstehen, dass sie mit "diesem" Geschäft generell einen Verkauf der Filmbibliothek meinte und dabei nicht ausschliesslich vom Global Media Projekt sprach. Auf dieses verwies die Vorinstanz in der Folge lediglich zur Untermauerung der vorgenannten Erwägung. Das beschwerdeführerische Vorbringen geht daher an der Sache vorbei und vermag damit keinen Nichtigkeitsgrund darzulegen. Im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 2.2 des angefochtenen Entscheides (S. 12 f.) auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint (KG act. 1 Rz 85) - entnommen werden, dass das Global Media Projekt aufgrund der Verfügungssperre gescheitert sei. Das beschwerdeführerische Vorbringen vermöchte im Übrigen auch dann, wenn die Vorinstanz (entsprechend dem beschwerdeführerischen Vorbringen, welchem - wie gezeigt - nicht zu folgen ist) die Pfanderrichtung ausschliesslich mit dem Gelingen des Global Media Projekts verknüpft hätte und zum Schluss gekommen wäre, dass dieses zufolge der genannten Verfügungssperre gescheitert sei, nicht durchzudringen: Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Hauptverfahren vorgebracht hat, die Global Media - Filmbibliothek einerseits und die Krypton - Filmbibliothek anderseits seien nicht identisch (vgl. KG act. 1 Rz 83). Dies wäre jedoch nicht massgebend. Entscheidend wäre, ob die Vorinstanz davon hätte ausgehen dürfen (ohne diesbezüglich einen Nichtigkeitsgrund zu set-

- 21 zen), dass das Global Media Projekt resp. das im Global Media Projekt involvierte Filmpaket von der genannten Verfügungssperre betroffen war. Im hier interessierenden Kassationsverfahren wäre damit entscheidend, dass die Beschwerdeführerin an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 82-87) nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vorbringt, dass (und an welcher Aktenstelle) sie vor Vorinstanz geltend gemacht habe, dass das im Global Media Projekt involvierte Filmpaket nicht von der Verfügungssperre betroffen gewesen sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung wäre angesichts dessen nicht dargetan. Die beschwerdeführerischerseits behauptete Verletzung der Begründungspflicht (die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführerin - keine Feststellung darüber gemacht, dass auch die Global Media Projekt - Filmbibliothek von der angeblichen Verfügungssperre betroffen gewesen sei; KG act. 1 Rz 84), stünde dabei im Widerspruch zum beschwerdeführerischen Vorbringen, die Vorinstanz folgere, die angebliche Verfügungssperre habe das Gelingen des Global Media Projekts verhindert (KG act. 1 Rz 85 mit Verweis auf KG act. 2 Erw. 2.2). Dem beschwerdeführerischen Vorbringen in Rz 86 und 87 der Beschwerdeschrift wäre entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete Verfügungsbeschränkung der Cresbury über die Filmbibliothek durchaus in Zusammenhang mit dem Global Media Projekt stellte (HG act. 17, bspw. S. 5 ff. Rz 12 ff., insb. Rz 22, S. 18 Rz 57 und 58 etc.). 7.3.3. Die Beschwerdeführerin moniert sodann die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit den beschwerdeführerischen Bemühungen, das seitens der CPT geltend gemachte Pfandrecht an der Filmbibliothek abzulösen (KG act. 1 Rz 91-93 mit Verweis auf KG act. 2 S. 11 Erw. 2.1). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Bemühungen der Beschwerdeführerin, das seitens der CPT geltend gemachte Pfandrecht mittels Zahlung von US$ 2'425'000.-- abzulösen, hätten nicht zur Erledigung der Streitigkeiten mit CPT geführt und die Verfügungssperre habe weiterhin Bestand gehabt (KG act. 2 S. 11 Erw. 2.1 Abs. 1 a.E.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen (und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hätte,

- 22 dass die CPT das fragliche Pfandrecht an der Filmbibliothek zu Recht geltend gemacht hätte (vgl. dazu insb. KG act. 1 Rz 92). Die Beschwerdeführerin vermag daher auch in diesem Punkt keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 7.4. Im Weiteren richten sich die beschwerdeführerischen Vorbringen unter dem Titel "Werthaltigkeit und Unbelastetheit der Filmbibliothek" gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (KG act. 1 Rz 94-102 mit Verweis auf KG act. 2 S. 13 ff. Erw. 2.3.2). 7.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Filmbibliothek (obwohl im Pfandvertrag nicht erwähnt) im Verhältnis zwischen den Parteien eine zentrale Rolle zugekommen sei. Auch sei deren Wert und der Frage der Belastung der Filmbibliothek grosse Bedeutung zugemessen worden. Bezüglich der Wertfrage verwies die Vorinstanz auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. März 2002 an die Beschwerdegegnerin und erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin weise darin selber darauf hin, dass die Bewertung der Filmbibliothek auf den Schätzungen von Sigmund Rothschild und Arthur Andersen beruht habe und es im damaligen Zeitpunkt vernünftig erschienen sei, aufgrund dieser Erkenntnisse davon auszugehen, dass die ermittelten Werte höher gewesen seien als die pfandgesicherten Verbindlichkeiten (KG act. 2 S. 14 mit Verweis auf HG act. 4/32a). Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den letztzitierten Passus dieses Schreibens ("Please however note that our Bank has never given any guarantee nor made any representation thereon whatsoever vis-à-vis FAF or any third party") nicht mitberücksichtigt (KG act. 1 Rz 96). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des geschätzten Wertes der Filmbibliothek keine Garantien oder Zusicherungen gemacht haben will (was die Vorinstanz nicht übersehen hat; vgl. Zitat a.E. auf S. 14 des angefochtenen Entscheides), vermag hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, dass das fragliche Schreiben mit aller Deutlichkeit zeige, dass die Parteien dem Wert der Filmbibliothek eine grosse Bedeutung zugemessen hätten, keine Willkür darzutun. Dass - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift weiter vorbringt (Rz

- 23 - 97) - es sich bei den im fraglichen Schreiben genannten Gutachten nicht um "Gutachten im eigentlichen Sinne" handle, das Gutachten Rothschild veraltet gewesen sei und das Gutachten Andersen bei Abschluss des Pfandvertrages der Parteien noch nicht vorgelegen habe, vermag daran nichts zu ändern. 7.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei sodann unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin zur Zeit des Vertragsabschlusses (4. November 1998) die Zwischenbilanz der Cresbury vom 27. September 1998 vorgelegen habe, in welcher die Filmbibliothek bekanntlich - gestützt auf die Bewertung Rothschild - mit US$ 420 Mio. aktiviert worden sei. Es könne - so die Vorinstanz weiter - dahingestellt bleiben, wie aussagekräftig diese Bilanz und auch die genannten Bewertungen letztlich gewesen seien; von Bedeutung sei hier einzig, dass die Parteien vor Unterzeichnung des Pfandvertrages zumindest davon ausgegangen seien, dass die Filmbibliothek höher bewertet gewesen sei als das von Bensberg gegenüber der Beschwerdeführerin aufgenommene Darlehen (KG act. 2 S. 14 f. mit Verweis auf HG act. 4/7). Aus den vorgenannten Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz nicht auf eine besondere Aussagekraft der fraglichen Zwischenbilanz und/oder der genannten Bewertungen der Filmbibliothek abstellte (vgl. dazu KG act. 1 Rz 97 und 99). Dass und warum die Aussagekraft der fraglichen Zwischenbilanz und der genannten Bewertungen letztlich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag hinsichtlich der Feststellung, dass die Parteien vor Unterzeichnung des Pfandvertrages zumindest davon ausgegangen seien, dass die Filmbibliothek höher bewertet gewesen sei als das von Bensberg gegenüber der Beschwerdeführerin aufgenommene Darlehen, keine Willkür darzutun; selbstredend auch nicht mit dem Vorbringen, dass - wenn die Parteien von der besagten Zwischenbilanz auf die Werthaltigkeit der Filmbibliothek geschlossen hätten - sie angesichts des festgehaltenen Wertes der Filmbibliothek eine Verpfändung in Höhe von DEM 1 Mio. als überflüssig erachtet hätten (KG act. 1 Rz 99 a.E.). Soweit nicht von vorneherein als Grundsatz der allgemeinen Lebenserfahrung zu qualifizieren (und damit nicht im vorliegenden Verfahren überprüfbar; Messmer/Imboden, a.a.O., N 95) vermag die Be-

- 24 schwerdeführerin auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, es habe seitens der Beschwerdegegnerin ein ganz erhebliches Interesse an der Frage des Wertes der Filme bestanden, denn je höher dieser Wert tatsächlich gewesen sei, desto grösser sei für die Beschwerdegegnerin die Chance gewesen, dass die per Drittpfand gesicherte Kreditschuld aus dem Verkaufserlös der Filmbibliothek zurückbezahlt werde, keine Willkür darzutun (KG act. 2 S. 15 Abs. 1 a.E.). 7.4.3. Die Vorinstanz kam im Weiteren zum Schluss, dass beide Parteien (neben dem Wert der Filmbibliothek) auch der Unbelastetheit der Filmbibliothek eine zentrale Bedeutung zugemessen hätten. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Belastung der Filmbibliothek über längere Zeit hinweg ein überaus wichtiges Thema gewesen sei, welches alle Beteiligten stark beschäftigt habe. Sie stützte sich dabei auf ein Schreiben der Cresbury vom 22. Oktober 1998 an die Beschwerdeführerin, auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 an die Beschwerdegegnerin sowie auf ein Schreiben von Morton Robson (der US-Anwalt der Cresbury) vom 22. Januar 1999 an die Cresbury, in welchen von einer freien und unbelasteten Filmbibliothek die Rede gewesen sei (KG act. 2 S. 15 Abs. 2 mit Verweis auf HG act. 4/8, act. 4/13 und 4/20). Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt (KG act. 1 Rz 101) - das Schreiben der Cresbury vom 22. Oktober 1998 der Beschwerdegegnerin erst mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 1998 zugestellt worden wäre, ist es nicht willkürlich, aus den genannten Schreiben zu folgern, dass die Frage der Belastung der Filmbibliothek über längere Zeit ein wichtiges Thema gewesen sei. Im Übrigen spricht die Beschwerdeführerin an der interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 100-102) nur von der Zustellung des Schreibens der Cresbury an die Beschwerdegegnerin; damit ist jedoch über eine anderweitige Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin vom Inhalt des Schreibens der Cresbury noch nichts gesagt. Mit den weiteren diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Wirkung einer auf der Filmbibliothek lastenden Verfügungssperre, beschwerdeführerische Bemühungen zur Ablösung der Ansprüche der CPT; vgl. KG act. 2 S. 15 f.) setzt sich die Beschwerdeführerin an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 94-102) nicht weiter auseinander. Willkür (oder eine Aktenwidrigkeit) ist damit auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Schlusses,

- 25 beide Parteien hätten der Unbelastetheit der Filmbibliothek eine zentrale Bedeutung zugemessen, nicht dargetan. 7.4.4. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (S. 13 ff. Erw. 2.3.2) keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 8. Unter dem Titel "Verletzung von klarem materiellem Recht (§ 281 Ziff. 3 ZPO)" werden keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO geltend gemacht (KG act. 1 Rz 104-131). Hinsichtlich dieser Vorbringen kann daher auf die vorstehende Erwägung II.3 verwiesen werden. 9. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfallen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).

- 26 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 25'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 14. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Handelsgericht sowie an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

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