Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070184/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Michaela Bürger Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2008 in Sachen X., … Beklagter, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer gegen Y., … Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2007 (LP070083/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess mit Eingabe vom 17. Januar 2005 beim Bezirksgericht ______ ein Eheschutzverfahren gegen X. (nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig machen (ER act. 1). Am 30. September 2005 erging der erstinstanzliche Eheschutzentscheid (ER act. 78). Darin verpflichtete der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Beschwerdeführer unter anderem, der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Januar 2005 für jedes der drei Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen sowie für die Klägerin persönlich einen solchen von Fr. 1'100.– zu bezahlen (ER act. 78 Dispositivziffern 9 und 10). Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer Rekurs (OG 1 [= Verfahren LP050121] act. 2) und die Beschwerdegegnerin Anschlussrekurs (OG 1 act. 22). 2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess den Rekurs und den Anschlussrekurs der Parteien mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 teilweise gut und setzte - unter anderem - die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2007 neu fest. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, für die Kinder monatlich je Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen sowie für die Klägerin Fr. 2'250.– zu bezahlen (OG 1 act. 77 Dispositivziffern 1.9.1 - 1.9.3). Gegen diesen obergerichtlichen Rekursentscheid erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde (KG 1 [= Verfahren AA070016] act. 1). 3. In Gutheissung seiner Beschwerde wurde der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 22. Dezember 2006 mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 17. August 2007 (KG 1 act. 23) mit Bezug auf die für die Zeit ab 1. Januar 2007 festgesetzten Unterhaltsbeiträge und die Kosten- und Entschädigungsregelung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (KG 1 act. 23 Dispositivziffer 1). Zur Gutheissung gelangte das Kassationsgericht, weil dem Obergericht ein blanker Irrtum unterlaufen sei. Indem dieses die Bemessung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers
- 3 ab Januar 2007 auf das Einkommen 2003 gestützt habe, jedoch hiezu auf Urkunden verwiesen habe, die das Einkommen 2004 betroffen hätten, habe es eine aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziffer 2 ZPO getroffen. Da das Obergericht im Übrigen ausdrücklich festgestellt habe, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kaum eine Stelle finden werde, an welcher er ein ähnliches Einkommen wie im Jahr 2004 erzielen könne, es also nicht auf dieses Einkommen abstellen wollte, könne im vorliegenden Kassationsverfahren dahingestellt bleiben, ob die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zum Einkommen 2004 und zur Interpretation der betreffenden Lohnabrechnungen zutreffen würden (KG 1 act. 23 S. 6 f.). 4. Mit Beschluss vom 6. November 2007 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beschwerdeführer für die Zeit ab Januar 2007 wiederum zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich je Fr. 800.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen sowie zu Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin persönlich von Fr. 2'250.–/ Monat (OG 2 [= Verfahren LP070083] act. 9 bzw. KG 2 [= aktuelles Verfahren AA070184] act. 2). 5. Gegen diesen Entscheid richtet sich die fristgerecht (vgl. § 287 ZPO; OG act. 10/2) eingereichte zweite Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser beantragt, es sei der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2007 bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 vollumfänglich aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unterhaltsverpflichtung ab 1. Januar 2007 in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides angemessen zu reduzieren, indem die Unterhaltsregelung Juni - Dezember 2006 als unbeschränkt gültig bezeichnet werde (KG 2 act. 1 S. 2). 6. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2007 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung verliehen (KG 2 act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, eventualiter Rückweisung der Sache zur Abklärung der aktuellen Ein-
- 4 kommensverhältnisse des Beschwerdeführers (KG act. 13 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung (KG 2 act. 12). II. 1. a) Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) darstellt, hinzuweisen. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Nichtigkeitsgründe sind ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben. Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist Aufgabe des Gerichts; die Anru-
- 5 fung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet dem Nichtigkeitskläger daher nicht. Ebenso wenig schadet ihm, wenn er sich in der Begründung seiner Beschwerde nicht auf die zutreffende gesetzliche Bestimmung berufen hat (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). b) Mit Blick auf § 285 ZPO ist weiter vorauszuschicken, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) entschieden hat (vgl. etwa BGE 133 III 393, E. 5.2), Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB seien grundsätzlich den vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG gleichzustellen. Deshalb könne mit der Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dies bedeutet für das kantonale Beschwerdeverfahren, dass es - trotz der subsidiären Natur der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den eidgenössischen Rechtsmitteln - nicht zu einer Einschränkung der Kognition kommt, mithin die Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften im kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden kann. Das Kassationsgericht hat dabei allerdings nur zu prüfen, ob klares materielles Bundesrecht verletzt wurde, was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist mithin nur möglich, wenn über die Bedeutung bzw. Auslegung der im Streit liegenden Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel bestehen kann. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vermag also lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen (Kass.- Nr. 2001/249 Z, Entscheid vom 26. Januar 2002 i.S. K., Erw. I.1.a; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 68 f.). Die Beschränkung der kassationsgerichtlichen Kognition auf klare Rechtsverstösse zeigt sich insbesondere auch im Zusammenhang mit Entscheiden gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Unterhaltsbeitragsregelung im Rahmen des Eheschutzes), welche der Richter nach Recht und Billigkeit zu treffen hat. Hier kann es nicht Aufgabe der Kassationsinstanz sein, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Verletzung klaren Rechts liegt
- 6 vielmehr nur dann vor, wenn der Vorderrichter das ihm zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (ZR 90 Nr. 95; ZR 99 Nr. 25, Erw. 2.4; Kass.- Nr. 2001/249 Z, a.a.O.; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 52 und N 52a zu § 281; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 69 f.). c) Vorweg anzumerken ist schliesslich, dass die Kassationsinstanz gemäss § 104a Abs. 2 GVG auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr eintritt. Vorbehalten bleibt - unter anderem - ein geänderter Sachverhalt (§ 104 Abs. 3 GVG). Erscheint ein "geänderter Sachverhalt" als geeignet, sich auf den Entscheid auszuwirken, mithin der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen, so ist eine Neubeurteilung angebracht (Kass.-Nr. AC060018 vom 22. Dezember 2006 i.S. M. [= RB 2006 Nr. 32], Erw. II.2.b). Die rückweisende Instanz ist dann im zweiten Rechtsmittelverfahren in der rechtlichen Würdigung des veränderten Sachverhaltes frei (Vogel, Eure Rede aber sei: ja, ja, nein, nein; was darüber ist, das ist vom Übel [Matth. 5, 37], oder Die Bindung an den Rückweisungsentscheid, S. 144, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht, Zürich 2000, S. 133 ff.). Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im ersten Kassationsverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass ihm ab Januar 2007 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (KG 2 act. 2 S. 4). Dem ist nicht so. Der Beschwerdeführer liess im ersten Beschwerdeverfahren bezüglich der Unterhaltsbeiträge ab Januar 2007 nicht nur die Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens beanstanden, sondern auch den Umstand, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet bzw. zugemutet wurde ("Der Beschwerdeführer kann heute das verdienen, was er effektiv verdient."; KG 1 act. 1 S. 5 ff.). Das Kassationsgericht trat jedoch auf diese Rügen nicht weiter ein, sondern liess diese offen, nachdem es die Beschwerde in einem anderen Punkt - nämlich aufgrund eines blanken Irrtums bzw. einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO - gutgeheissen hatte. Folglich steht § 104a Abs. 2 GVG der Behandlung dieser Punkte im nun vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Weg, spricht doch der genannte Paragraf
- 7 nur von nicht erhobenen oder als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen. Damit darf der Beschwerdeführer die früher erhobenen und im ersten Kassationsverfahren offen gelassenen Rügen, unabhängig davon, ob der Sachverhalt geändert hat oder nicht, im jetzigen Kassationsverfahren erneut vorbringen (vgl. ZR 103 Nr. 49, Erw. 3.6). 2. a) Die Vorinstanz erwog - soweit für das vorliegende kassationsgerichtliche Verfahren von Belang -, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2007 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, da dieser seine Leistungsfähigkeit freiwillig nicht ausschöpfe und nicht nachweise, dass es ihm nicht möglich sei, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Das Einkommen, das er tatsächlich erziele, liege weit unter demjenigen, welches er früher verdiente und welches er mit gutem Willen und ihm zumutbarer Anstrengung mit einer seiner Ausbildung und Berufserfahrung entsprechenden Tätigkeit zu verdienen vermöchte und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nötig wäre. Obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihm ein hypothetischen Einkommen angerechnet werde, sofern er nicht belege, dass er sich vergeblich um besser bezahlte Arbeitsstellen mit einem Vollzeitpensum bemüht habe, habe er keinerlei Suchbemühungen unternommen, um eine andere Stelle mit einem angemessenen Einkommen zu finden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt sei ferner gut. Die über elf Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vermöge seine Stellensuche zwar erschweren, aber nicht verunmöglichen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer somit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (KG 2 act. 2 S. 4). Dann äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zur Frage, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen anzurechnen bzw. zuzumuten sei (KG 2 act. 2 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer habe während mehrerer Jahre als Polizist gearbeitet und dabei - was vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei - ein Einkommen von Fr. 7'900.– erzielt. Nicht nur darauf sei zur Bemessung des hypothetischen Einkommens abzustellen, sondern auch auf das vom Beschwerdeführer von Oktober 2003 bis zum
- 8 - Eintritt seiner Krankheit im Januar 2005 durchschnittlich bei der ______ erzielte Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8'100.– (wobei die Vorinstanz die einzelnen Einnahmen der entsprechenden Monate detailliert aufführte). Es sei deshalb anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer sowohl ausgehend von seinen bisherigen Verdiensten von Fr. 7'900.– bei der Polizei als auch von den bisherigen Verdiensten von Fr. 8'100.– im Finanzbereich sowie unter Berücksichtigung der sich auf die Höhe des Lohnes negativ auswirkenden Periode der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit möglich sein sollte, ein Einkommen von mindestens Fr. 7'500.– zu erzielen, sei dies im Finanzbereich oder bei der Polizei bzw. bei einem privaten Sicherheitsdienst. Es sei ihm daher ab Januar 2007 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'500.– anzurechnen (KG 2 act. 2, insbesondere S. 8). b) Zusammengefasst - im Folgenden werden die Rügen des Beschwerdeführer detailliert wiedergegeben - macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe in unvertretbarer Würdigung der Aktenlage bzw. Glaubhaftmachungsmittel aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen, indem sie von einem zu hohen hypothetischen Einkommen ausging bzw. dem Beschwerdeführer überhaupt ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Ausserdem, so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, könne ihm ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe von Fr. 7'500.– nicht zugemutet werden, womit die gegenteilige Annahme der Vorinstanz eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO darstelle. c) Die Beschwerdegegnerin lässt beantragen, es sei die Nichtigkeitsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung und Abklärung der aktuellen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der ______ zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sodann sei der Beschwerdegegnerin auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin ______ eine
- 9 unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (KG 2 act. 13 S. 2). Da die Eintreibung einer Prozessentschädigung beim Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos sein dürfte, sei eine allfällige Prozessentschädigung wegen Nichteinbringlichkeit der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin direkt aus der Gerichtskasse zuzusprechen (KG 2 act. 13 S. 9). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, die Vorinstanz habe im angefochtenen Beschluss lediglich den Formfehler des ersten Beschlusses vom 22. Dezember 2006 korrigiert und sei nicht auf die Begründung seiner ersten Nichtigkeitsbeschwerde (KG 1 act. 1) und die Ausführungen in seinen beiden erstmals im ersten Kassationsverfahren eingereichten Schreiben vom 2. und 10. April 2007 (KG 1 act. 16 und act. 20) eingegangen (KG 2 act. 1 S. 2, Abs. 2 der Begründung). b) Abgesehen davon, dass diese Rüge kaum als genügend substantiiert angesehen werden kann, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Es mag wohl im einen oder andern Fall sinnvoll sein, wenn der Sachrichter nach einer Rückweisung auch einen Blick auf die Vorbringen der Parteien im Kassationsverfahren wirft, insbesondere wenn die Kassationsinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid nicht sämtliche Rügen materiell behandelt hat und durch Beachtung dieser Vorbringen allenfalls gleichlautenden Rügen in einer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde gegen den neuen Entscheid des Sachrichters zuvorgekommen werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Kassationsverfahren weder eine Fortsetzung des ordentlichen Prozesses noch einen Teil desselben bildet, weshalb auch keine Verpflichtung des Sachrichters besteht, sich im neuen Sachentscheid mit den Vorbringen der Parteien im vorangegangenen Kassationsverfahren auseinanderzusetzen. Will eine Partei, dass der Sachrichter Vorbringen aus dem Kassationsverfahren, welche nicht Grundlage der erfolgten Rückweisung bilden, im neuen Verfahren berücksichtigt, so hat sie diese in geeigneter Form, soweit zulässig, im Verfahren vor dem Sachrichter nochmals einzubringen (vgl. Kass.-Nr. 2000/425 Z vom 10. Juni 2001 i.S. C., Erw. II.1.b.aa). Dies tat der Beschwerdeführer nicht, sodass die Vorinstanz keine Gehörsverweigerung beging, indem es auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten
- 10 - Kassationsverfahren im angefochtenen Beschluss nicht einging. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht möglich, dass ihm ein hypothetisches Einkommen - schon gar nicht in der ausgeführten Höhe - angerechnet werde. Er habe in all seinen Schreiben und Akten genügend dargelegt, wie sich seine Situation darstelle (KG 2 act. 1, Abs. 3 der Begründung). Diese Vorbringen eignen sich für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht, sind sie doch viel zu pauschal gehalten (vgl. oben Ziff. 1.a). Auch diese Rüge geht damit fehl. 5. a) In Ziffer 1 seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer sodann aus, er könne bei der Polizei nicht mehr arbeiten, was entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durch einige Aktenstücke belegt sei. Bemühungen bei verschiedenen Zürcher Polizeikorps hätten aufgrund der schlechten finanziellen Lage von Kantonen und Gemeinden nicht zum Erfolg geführt. Überdies wäre es wohl zu viel verlangt, wenn er, der Beschwerdeführer, z.B. in den Kanton Bern oder Luzern umziehen müsste, sollte dort ein Korps an ihm Interesse zeigen. Seine Wurzeln seien hier; seine Lebenspartnerin und seine Kinder seien schliesslich hier in der Region zuhause (KG 2 act. 2 Ziff. 2). b) Der Beschwerdeführer unterlässt es, einen konkreten Bezug zu den im angefochtenen Urteil enthaltenen entscheidwesentlichen Erwägungen herzustellen. Seine Vorbringen gehen daher über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht hinaus (vgl. oben Ziff 1.a), weshalb auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. Die Vorinstanz erwog im Übrigen auch nicht, der Beschwerdeführer solle in den Kanton Bern oder Luzern umziehen, falls dort ein Korps Interesse an seiner Arbeitskraft zeigen sollte. Damit geht die entsprechende Darstellung am angefochtenen Beschluss vorbei. 6. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht Thema, wiederum bei der Polizei zu arbeiten. Er hätte mehrfach ausgeführt, dass man als Ehepaar anfangs 2001 gemeinsam beschlossen habe, dass er in den Finanzbereich wechseln würde. Von da her könne es nicht sein, Einkünfte als Basis heranzuziehen
- 11 oder ihn auf einen Beruf zu verpflichten, der Jahre zuvor ausserhalb einer Ehekrise bewusst aufgegeben worden sei (KG 2 act. 1 Ziff. 2). b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo genau er all dies bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hätte. Diese Behauptungen gelten deshalb als den Prozessstoff erweiternde Noven, auf welche nicht weiter eingegangen werden kann. 7. Wenn der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seiner Beschwerde ausführt, die Vorinstanz könne von ihm nach mehreren Jahren der selbständigen Tätigkeit nicht in ignoranter Weise verlangen, dass er in einem Anstellungsverhältnis wieder seinen ursprünglichen Lohn von rund Fr. 8'000.– zu verdienen habe (KG 2 act. 1), so geht dies zuerst einmal an den Ausführungen der Vorinstanz vorbei. Weder ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer müsse zwingend als Angestellter tätig sein, noch veranschlagte sie ihm ein Einkommen von Fr. 8'000.–. Vielmehr führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sollte es möglich sein, im Finanzbereich oder bei der Polizei oder einem privaten Sicherheitsdienst ein Einkommen von mindestens Fr. 7'500.– zu erzielen (KG 2 act. 2 S. 8). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch hier nicht auf, wo er all dies bereits vor Vorinstanz schon geltend gemacht hätte. Auch auf die Rüge des Beschwerdeführers in Ziffer 3 der Eingabe ist demnach nicht einzutreten. 8. a) In Ziffer 4 seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz futiere sich darum, dass die in kurzer Zeit bei der ______ zu doppelten Provisionssätzen abgeschlossenen Geschäfte noch bei der früheren Arbeitgeberin, der ______, "aufgegleist" worden seien und teils Eigengeschäfte betroffen hätten. Folglich hätten die verdienten Provisionen wieder zurückbezahlt werden müssen. Ausserdem habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Einkünfte von der ______ mit Unfalltaggeldern vermischt. Die Taggelder seien letztlich nur deshalb so hoch ausgefallen, weil der Beschwerdeführer hoch versichert gewesen sei, und nicht, weil ihnen als Basis ein hoher tatsächlich erwirtschafteter Verdienst zu Grunde gelegt worden sei. Auf diese Weise stelle die Vorinstanz auf ein exorbitant hohes Einkommen ab, welches aus den genannten Gründen nur während drei bis vier Monaten erzielt worden und damit nicht aussagekräftig sei.
- 12 - Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer somit, die Vorinstanz habe das früher im Finanzbereich bei der ______ erzielte Einkommen, auf welches sie zur Bemessung des hypothetischen Einkommens (unter anderem) abstellte, in willkürlicher Weise falsch berechnet (KG 2 act. 1 Ziff. 4). b) Der Beschwerdeführer weist mit seiner Rüge keine Willkür in der Beweiswürdigung nach, soweit er sich mit dem angefochtenen Beschluss überhaupt in rechtsgenügender Form auseinandersetzt. Zur Tatfrage (BSK ZGB I- Hasenböhler/ Opel, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 3. Auflage, Basel 2006, N 25 zu Art. 163, mit Verweis auf BGE 126 III 12 f.), in welcher Höhe dem Beschwerdeführer gestützt auf frühere Einkünfte im Finanzbereich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Beschluss nämlich ausführlich (KG 2 act. 2 S.6 ff.). Sie führte die einzelnen Monatseinnahmen von Oktober 2003 bis zum Eintritt der Krankheit des Beschwerdeführers im Januar 2005 detailliert auf; stellte mithin also auf einen Zeitraum von über einem Jahr ab und hielt ausdrücklich fest, dass sie dies tue, weil das Einkommen des Beschwerdeführers bei der ______ grossen Schwankungen unterlegen habe. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er rügt, die Vorinstanz hätte aus einer Zeitspanne von drei bis vier Monaten ein exorbitant hohes Einkommen abgeleitet. Im Übrigen stellte die Vorinstanz für die fraglichen Monate im Jahr 2003 auf von der Beschwerdegegnerin eingereichte Einkommensbelege ab, die seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben waren. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Spesen rechnete es zu Recht nicht von den Einkünften ab, weil der Beschwerdeführer diese in keiner Weise zu belegen vermocht hatte. Dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer behauptete Eigengeschäfte und bei der ______ aufgelaufene Geschäfte mangels Glaubhaftmachung (der Beschwerdeführer konnte nicht substantiiert darlegen, inwiefern die von ihm getätigten eigenen Geschäfte etc. sich auf sein Einkommen ausgewirkt hatten) bei der Berechnung nicht einkommensmindernd berücksichtigte, ist vertretbar und vermag keine willkürliche Feststellung der Vorinstanz zu begründen. Der Vorinstanz bleibt es überlassen, den "Beweiswert" von Glaubhaftmachungsmitteln nach freier Überzeugung zu bestimmen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor,
- 13 wenn die Vorinstanz sich nicht an das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen hält (Kass.-Nr. 2000/257, Entscheid vom 5. November 2000 i.S. M., Erw. II.5.a), was hier nicht der Fall war. Schliesslich vermischte die Vorinstanz keineswegs Einkünfte mit Unfalltaggeldern, sondern hielt vielmehr fest, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Januar 2005 gerade eben nicht zu beachten sei, da der Beschwerdeführer damals bereits krank gewesen und der Lohn insofern nicht mehr als repräsentativ zu betrachten sei. Schliesslich kommt hinzu, dass die Vorinstanz ihren Schluss, es sei dem Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 7'500.– anzurechnen, auf zwei selbständige Begründungen stützte. So begründete sie die Höhe des hypothetischen Einkommens nicht nur mittels bisheriger (vom Beschwerdeführer angefochtener) Einkommenszahlen aus dem Finanzbereich, sondern auch gestützt auf frühere Lohneinnahmen bei der Polizei. Stützt sich ein Entscheid bzw. in diesem Fall eine Schlussfolgerung aber auf mehrere Begründungen, so kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid bzw. die Schlussfolgerung selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden (Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; ZR 106 Nr. 67, Erw. II.2.5; Kass.-Nr. AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2.c). Nachdem der Beschwerdeführer gar ausdrücklich anerkennt, früher bei der Polizei in einem Anstellungsverhältnis Fr. 8'000.– verdient zu haben (KG 2 act. 1 Ziff. 3: "[…] dass ich in einem angestellten Verhältnis meinen ursprünglichen Lohn in Höhe von rund 8'000.– zu verdienen hätte"), bleibt der Schluss, es sei dem Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 7'500.– anzurechnen, in jedem Fall gestützt auf die zweite selbständige Begründung der Vorinstanz, es sei auch ausgehend von Verdiensten von Fr. 7'900.– bei der Polizei von hypothetischen Fr. 7'500.– auszugehen, bestehen. Damit bleibt festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes in Form willkürlicher Beweiswürdigung eignen. Somit ist bzw. wäre die Rüge des Beschwerdeführers in Ziffer 4 seiner Eingabe auch abzuweisen, wenn und soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könnte.
- 14 - 9. Auch mit dem Hinweis, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, in einer privaten Sicherheitsfirma quasi als "Türsteher" zu arbeiten, da er aufgrund seiner polizeilichen Ausbildung und Erfahrung in Verkehrs-, Kriminal- und Verwaltungspolizei um Welten überqualifiziert wäre und diese schlecht bezahlte Tätigkeit nur am Rande mit der polizeilichen Tätigkeit zu tun habe (KG 2 act. 1 Ziff. 5), lässt sich im Hinblick auf die vorinstanzlichen Erwägungen Willkür nicht belegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, zeigt im Übrigen aber nicht auf, dass und wo er dies bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte. Somit handelt es sich um Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf die darauf basierende Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 10. Ob der Beschwerdeführer in Ziffer 6 seiner Eingabe (KG 2 act. 1) einen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, ist nicht ganz klar. Jedenfalls geht aus den betreffenden Ausführungen nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hätte. 11. a) Als nächstes ist die Rüge in Ziffer 7 der Beschwerdeschrift zu behandeln. Darin führt der Beschwerdeführer aus, im ersten Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren im Jahr 2007 zwei Schreiben (KG 1 act. 16 und act. 20 bzw. KG 2 act. 3/1 und act. 3/2) eingereicht und damit ausreichend belegt zu haben, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit von Juli 2006 - Dezember 2006 unter kontrollierter Aufsicht von RAV und ALV genügend um angemessene Arbeit bemüht habe. Dennoch habe er keine solche finden können, ausser jener Anstellung bei der ______. Die Vorinstanz sei im zweiten Verfahren vor Obergericht auf diese Fakten nicht eingegangen sei und habe der Berechnung der Unterhaltsbeiträge weiterhin ein nicht erfüllbares hypothetisches Einkommen zugrunde gelegt (KG 2 act. 1 S. 4 Ziff. 7). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit, die Vorinstanz habe - indem sie über die beiden Schreiben einfach hinweggesehen habe und ausführte, der Beschwerdeführer hätte es unterlassen, zahlreiche Suchbemühungen zu belegen - in unvertretbarer Würdigung der Aktenlage bzw. Glaubhaftmachungsmittel eine aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen.
- 15 b) Während eine tatsächliche Annahme dann aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO ist, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt (z.B. wenn das Gericht Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat), ist die Beweiswürdigung willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO ("willkürliche tatsächliche Annahme"), wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Willkür in der Beweiswürdigung liegt allerdings nur vor, wenn der (richtig wiedergegebene) Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, weshalb sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Suchbemühungen unternommen, um eine andere Stelle mit einem angemessenen Einkommen zu erzielen. So würden Bewerbungen, die bei den Akten liegen, von Anfang 2005 stammen; vom Beschwerdeführer behauptete Anfragen bei Polizeikorps seien nicht glaubhaft gemacht worden (KG act. 2 S. 4). Dies wird durch die beiden Schreiben - welchen die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass sie gerade eben nicht auf die darin vom Beschwerdeführer beschriebene ungenügende aktuelle Einkommenssituation abstellen wollte, offensichtlich keine Bedeutung zumass, was nicht ausdrücklich ausgeführt zu werden brauchte und was sie auch nicht tun musste (vgl. oben Ziffer 3.b) - nicht widerlegt. Aus den beiden Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2007 wieder bei der ______ arbeitet(e), mit welcher Tätigkeit er aber - wie er es selbst sagt - kaum je ein Einkommen in der Höhe des von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Einkommens werde erzielen können. Das Vorhandensein und der Inhalt der beiden Schreiben lassen folglich den Schluss der Vorinstanz, der
- 16 - Beschwerdeführer habe keinerlei Suchbemühungen unternommen, um eine Stelle mit einem angemessenen Einkommen zu finden, nicht als unhaltbar erscheinen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen. d) Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in Ziffer 7 der Beschwerde geltend machen wollen, er habe sich ausreichend um Arbeit bemüht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Suchbemühungen ein hypothetisches Einkommen zuzumuten, wäre von der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes von § 281 Ziff. 3 ZPO auszugehen (Verletzung klaren materiellen Rechts durch die Vorinstanz, da es sich bei der Frage, ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe auch zugemutet werden kann, um eine Rechtsfrage handelt; BSK ZGB I-Hasenböhler/ Opel, a.a.O., N 25 zu Art. 163). Die Vorinstanz stützte sich zur Begründung ihres Schlusses, es sei dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen zuzumuten, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Danach ist einem Pflichtigen ein solches anzurechnen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 117 II 16 ff., Erw. 1.b). Da der Beschwerdeführer keinerlei Suchbemühungen unternommen habe, eine Stelle mit einem angemessenen Einkommen zu finden (was als willkürliche tatsächliche Feststellung zu widerlegen dem Beschwerdeführer nicht gelingt; vgl. oben lit. c) und er mithin seine Leistungsfähigkeit freiwillig nicht ausschöpfe, folgerte die Vorinstanz, dass ihm ein hypothetisches Einkommen zuzumuten sei (weil er dieses bei gutem Willen bzw. ihm zumutender Anstrengung in Realität eben auch erzielen könnte). Weder überschritt sie damit das ihr zustehende Ermessen noch missbrauchte sie dieses; eine Verletzung klaren materiellen Rechts liegt demnach nicht vor. 12. Die Ausführungen in Ziffer 8 der Beschwerde (KG 2 act. 1), es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlange, sich nach Jahren der Selbständigkeit wieder um eine unselbständige Tätigkeit zu bemühen, gehen über eine Wiederholung der Ausführungen in Ziffer 3 der Beschwerde (vgl.
- 17 oben Ziffer 7) nicht hinaus. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keinesfalls annahm, der Beschwerdeführer müsse zwingend als Angestellter tätig sein. Die Rüge geht fehl. 13. a) In Ziffer 9 erklärt der Beschwerdeführer, dass er heute (bzw. seit 1. Mai 2007) wieder bei der ______ arbeite und so wieder eine qualifizierte, hochstehende Tätigkeit ausüben und frühere Kunden betreuen könne. Dies käme seinem Selbstwertgefühl - er leide an einer Traumatisierung - sehr zu Gute, dennoch seien seine heutigen Einkünfte alles andere als rosig. Ein Grund dafür sei, dass seine Arbeit Vorbereitungshandlungen voraussetze, weshalb seine Tätigkeit nicht sogleich zu überdurchschnittlichen Einkommen führen würde, ein anderer Grund sei, dass eine Ausbildung zum diplomierten Finanzberater ______, Abschluss ______; vgl. Ziff. 10 der Beschwerde) gesetzlich und betrieblich gefordert sei, die während der Arbeitszeit stattfinde (KG 2 act. 1). b) Auch mit diesen Ausführungen scheint der Beschwerdeführer die Natur des Beschwerdeverfahrens zu verkennen. In diesem muss sich der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde selbst nachweisen (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In concreto bezeichnet der Beschwerdeführer jedoch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen nicht. Somit ist die Rüge unbegründet und es ist nicht darauf einzutreten. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geradewegs aufzeigt, dass die Annahme der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, eine Arbeitsstelle im Finanzbereich zu finden (KG 2 act. 2 S. 8), nicht unhaltbar ist. Auch wenn die Tätigkeit nicht "sogleich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen führen würde", so ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen Verdienst von Fr. 7'500.– erreichen kann, wie dies die Vorinstanz in vertretbarer Weise annahm. 14. a) In den Ziffern 10 und 11 seiner Eingabe (KG 2 act. 1) äussert sich der Beschwerdeführer zuerst zu den Auswirkungen der Übernahme des ______ durch die ______ (Wegfall der Unabhängigkeit). Über sämtliche Stufen seien die
- 18 - Finanzberater und Führungskräfte schockiert und verunsichert. Er, der Beschwerdeführer, sei deshalb froh, dass er im November 2007 nach erfolgreichen Tests mit der Ausbildung zum staatlich geprüften Fahrlehrer begonnen habe (Abschluss ______). Nur so werde es ihm möglich sein, nachhaltig Einkünfte zu generieren, mit welchen er seinen Verpflichtungen nachkommen könne. Die Vorinstanz gehe auf solche Umstände nicht ein und verlange weiterhin Einkünfte auf einer nicht gegebenen Basis, die gar nicht zu erwirtschaften seien. b) Bei den Ausführungen betreffend Ausbildung zum staatlich geprüften Fahrlehrer handelt es sich um eine vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, welche der Beschwerdeführer vor Vorinstanz unerwähnt liess. Damit handelt es sich um ein Novum, auf das in diesem Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. Inwiefern der Beschwerdeführer sodann mit seinen Ausführungen betreffend Übernahme des ______ durch die ______ einen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, ist unverständlich. Sollten sie als Rüge zu verstehen sein, so ginge diese fehl. 15. Den Ausführungen nach Ziffer 11 der Beschwerdeschrift sind keine substantiierten Rügen zu entnehmen. Dass der pauschale Hinweis, die Vorinstanz habe sich - was ihre Begründungen und Ausführungen betreffe - "aktenwidrig und willkürlich verhalten", nicht ausreicht, wurde bereits dargetan (vgl. oben Ziff. 4). 16. a) Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Damit ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Mit diesem Entscheid entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung (KG 2 act. 12 S. 2).
- 19 - III. 1. a) Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei ihm weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (KG 2 act. 1 S. 2). b) Die vorinstanzliche Gewährung wirkt grundsätzlich auch für das (kantonale) Rechtsmittelverfahren. Die Rechtsmittelinstanz kann aber für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung ist, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO). Der Standpunkt des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren muss jedoch als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, ist doch auf die Beschwerde mit Ausnahme einer Rüge, welche abzuweisen ist (vgl. oben Ziff. II.11.c), nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen. Eine allfällige Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht weiter zu prüfen. 2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Beschwerdeantwort die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (KG 2 act. 13. S. 2). Bereits der Eheschutzrichter bewilligte der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (ER act. 78 S. 32). Es besteht keine Veranlassung, der Beschwerdegegnerin die von der Erstinstanz bewilligte unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu entziehen, weshalb die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung auch für das Beschwerdeverfahren Geltung haben (vgl. oben Ziff. 1.b, erster Satz). Überdies obsiegt die Beschwerdegegnerin im Kassationsverfahren und wird somit nicht kostenpflichtig, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre.
- 20 - IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer ist zudem zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für Umtriebe im Kassationsverfahren angemessen zu entschädigen, wobei die Prozessentschädigung direkt an Rechtsanwältin ______ zu bezahlen ist (§ 89 Abs. 1 ZPO). Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. V. 1. Der nach Art. 51 Abs. 4 BGG (vgl. BGE 133 III 393, Erw. 2) zu berechnende Streitwert der noch streitigen Unterhaltsbeiträge ab Januar 2007 für die Beschwerdegegnerin persönlich und die Kinder (vgl. KG 2 act. 2 S. 10 und OG 1 act. 77 S. 45 f. mit den Anträgen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde KG 2 act. 1 S. 2) übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.– gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bei Weitem. 2. Grundsätzlich beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 6. November 2007 (KG 2 act. 2) mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; KG 2 act. 2, Dispositivziffer 9), soweit eine solche Beschwerde im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt möglich ist (vgl. BGE 133 III 585 ff., insbesondere Erw. 3.5, wonach eine gegen den Obergerichtsbeschluss erhobene Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig sei). Die Frage wäre jedoch gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden.
- 21 - Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Kassationsverfahren entzogen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin ______, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten. 6. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziffer 5 wird Rechtsanwältin ______ für ihre Bemühungen und Barauslagen als Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 6. November 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 22 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht ______ (ad EE050003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: