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Zürich Kassationsgericht 12.11.2008 AA070177

12. November 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·7,620 Wörter·~38 min·4

Zusammenfassung

Würdigung der Mitwirkungsverweigerung,Recht auf Beweis, antizipierte Beweiswürdigung,Aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahme

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070177/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2008 in Sachen 1. A, , 2. B, , Beklagte, Appellanten und Beschwerdeführer 1 - 2 1 u. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur…., … Zürich gegen Erbengemeinschaft Z, bestehend aus: 1. C, , 2. D, , 3. E, , 4. F, , Kläger, Appellaten und Beschwerdegegner 1 - 4 1 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. …, … Zürich betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2007 (LB060106/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 20. September 2000 schloss die Erbengemeinschaft Z (bestehend aus den Beschwerdegegnern, Klägern und Appellaten 1-4) als Auftraggeberin einerseits und die Planergemeinschaft G als Auftragnehmerin anderseits einen Planervertrag. Gemäss diesem Vertrag bildeten die Kollektivgesellschaft H (deren Gesellschafter die Beschwerdeführer, Beklagten und Appellanten 1-2 sind) zusammen mit vier weiteren Unternehmen eine als "Planergemeinschaft" bezeichnete einfache Gesellschaft. Aufgrund der im Vertrag statuierten Solidarhaft aller Beteiligten beschränkten sich die Beschwerdegegner darauf, die beiden Beschwerdeführer als projektleitende Auftragnehmer ins Recht zu fassen (BG act. 3/1; KG act. 2 S. 3 f. Ziff. 1). Am 14. März 2001 wurde im Handelsregister eine neue Aktiengesellschaft unter der Firma K eingetragen (BG act. 17/1; KG act. 2 S. 4 Ziff. 2). Die Kollektivgesellschaft H wurde zwischenzeitlich liquidiert und per 10. Februar 2004 im Handelsregister gelöscht (BG act. 17/2; KG act. 2 S. 4 Ziff. 2). Die Beschwerdegegner gehen davon aus, dass die Beschwerdeführer als ehemalige Kollektivgesellschafter gemäss Art. 568 Abs. 1 und 3 OR persönlich, solidarisch und unbeschränkt weiter haften. Die Beschwerdeführer ihrerseits bestreiten ihre Passivlegitimation und begründen dies damit, dass die im März 2001 ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft an Stelle der Kollektivgesellschaft in das Vertragsverhältnis mit den Beschwerdegegnern eingetreten sei. Die Aktiengesellschaft sei - so die Beschwerdeführer - zur neuen Vertragspartnerin der Beschwerdegegner geworden, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche gegen diese zu richten seien (KG act. 2 S. 4 Ziff. 2). 2. a) Mit Eingabe vom 1. September 2004 reichten die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdeführer Klage auf Bezahlung (unter solidarischer Verpflichtung) eines vom Gericht nach Vorliegen des Beweisergeb-

- 3 nisses festzusetzenden Betrages, mindestens aber SFr. 1'323'214.10 (zuzüglich Zins), ein. Zur Begründung der Klage machten die Beschwerdegegner einerseits einen Sachschaden (anlässlich der Realisierung des Neubaus von zwei Mehrfamilienhäusern in … aufgetretene Wasserschäden) und anderseits einen Vertrauensschaden (Budgetüberschreitung) geltend (BG act. 2; KG act. 2 S. 4). Mit Klageantwort beantragten die Beschwerdeführer eine vorläufige Beschränkung des Hauptverfahrens auf die Frage der Passivlegitimation (BG act. 10; KG act. 2 S. 4 Ziff. 3). Diesem Antrag entsprach die Erstinstanz mit Beschluss vom 22. November 2004 (BG act. 12; KG act. 2 S. 4 Ziff. 3). Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 auferlegte die Erstinstanz den Beschwerdeführern den (Haupt-)Beweis für verschiedene Behauptungen, aus denen auf eine im Einverständnis mit den Beschwerdegegnern erfolgte bzw. durch konkludentes Verhalten der Beschwerdegegner genehmigte Vertragsübernahme durch die Aktiengesellschaft geschlossen werden könnte (BG act. 28). Nach Durchführung des Beweisverfahrens bejahte die Erstinstanz mit Vor-Urteil vom 8. September 2006 schliesslich die Passivlegitimation der Beschwerdeführer (BG act. 82 S. 19 Disp.- Ziff. 1; KG act. 2 S. 4 f. Ziff. 3). b) Gegen dieses erstinstanzliche Vor-Urteil erhoben die Beschwerdeführer kantonale Berufung (OG act. 83). Nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz bestätigte diese mit Urteil vom 1. November 2007 die Passivlegitimation der Beschwerdeführer (KG act. 2 S. 27 Disp.-Ziff. 1). 3. Gegen dieses (Vor-)Urteil der Berufungsinstanz (Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer) erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (rechtzeitig) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Antrag auf dessen Aufhebung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (KG act. 1 S. 2). Die den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2007 einzeln auferlegten Prozesskautionen von je Fr. 14'000.-- gingen rechtzeitig (innert erstreckter Frist) ein (KG act. 4 Disp.-Ziff. 4; KG act. 10 und 12). Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 reichten die Beschwerdegegner (rechtzeitig) Beschwerdeantwort mit Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde

- 4 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer ein (KG act. 15 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). II. 1. Der vorliegende Streitwert übersteigt SFr. 30'000.-- (KG act. 2 S. 26 Ziff. 1), weshalb in der gegebenen, vermögens- und zivilrechtlichen Streitsache eine zivilrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. BGG grundsätzlich möglich ist (beim angefochtenen (Vor-)Urteil handelt es sich jedoch um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht). Damit ist bereits einleitend gestützt auf § 285 ZPO darauf hinzuweisen, dass die kantonale Kassationsinstanz auf Bundesprivatrecht betreffende Fragen nicht eintreten kann. 2.a) Sodann sind die Beschwerdeführer einleitend auf die im Kassationsverfahren geltenden Anforderungen an eine gehörige Substantiierung der Vorbringen hinzuweisen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel

- 5 seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt sodann nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). 3. Ziff. I der Beschwerdeschrift ("Einführung") enthält eine zusammenfassende Wiedergabe des bisherigen Prozessverlaufs. Nichtigkeitsgründe werden darin keine konkret begründet, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht (KG act. 1 S. 2 f.). Unter Ziff. II der Beschwerdeschrift ("Nichtigkeitsgründe im Einzelnen") wird das (angebliche) Vorliegen diverser Nichtigkeitsgründe begründet (KG act. 1 S. 4 ff.). Auf diese Vorbringen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 4. Zunächst ist auf das beschwerdeführerische Vorbringen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen im Hinblick auf das Fernbleiben des Beschwerdegegners 2 von der erstinstanzlichen Beweisverhandlung einzugehen (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. II.5). a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde das (Berufungs-)Vor-Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. November 2007, ist. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ein schwerwiegender Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass die Erstinstanz im Anschluss an die unentschuldigte Absenz des Beschwerdegegners 2 die Vorladung zur Beweisverhandlung zu Unrecht nicht erneuert und ohne jegliche Begründung auf die beantragte und vorgesehene Beweiserhebung verzichtet habe (KG act. 1 S. 13 Rz 71), ist darauf nicht einzutreten, zumal die Vorinstanz die fragliche Einvernahme des Beschwerdegegners 2

- 6 nachgeholt hat (OG Prot. S. 5 ff.). Einzutreten ist dagegen grundsätzlich auf das beschwerdeführerische Vorbringen, die Vorinstanz habe die erstinstanzliche Absenz des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht nicht im Sinne von § 148 ZPO zu Ungunsten der Beschwerdegegner gewürdigt (KG act. 1 S. 13 Rz 72). b) Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Beschwerdeführer für den Beweis gewisser ihrerseits vorgebrachten Behauptungen (u.a.) auch auf die persönliche Befragung des Beschwerdegegners 2 berufen hätten. Währenddem alle übrigen offerierten Beweise durch die Erstinstanz abgenommen worden seien, sei eine persönliche Befragung des Beschwerdegegners 2 ohne Begründung unterblieben. Anlässlich der erstinstanzlichen Beweisverhandlung vom 27. Februar 2006 habe der beschwerdegegnerische Vertreter erklärt, der in den USA wohnhafte Beschwerdegegner 2, welchem lediglich an die Adresse seines Vertreters eine Vorladung zugestellt worden sei, sei nicht reisefähig, weshalb er nicht erscheinen könne. Mit Eingabe vom 23. März 2006 habe der beschwerdegegnerische Vertreter schliesslich eine ärztliche Bestätigung, datiert 6. März 2006, eingereicht, wonach der Beschwerdegegner 2 zur Zeit wegen Herzproblemen in Behandlung stehe und ihm deshalb von ärztlicher Seite von Flugreisen abgeraten werde. Für die Fortsetzung des Beweisverfahrens vom 24. August 2006 sei sodann keine Vorladung mehr an den Beschwerdegegner 2 ergangen. Die Vorinstanz hielt im Ergebnis dafür, das Fernbleiben des Beschwerdegegners 2 von der erstinstanzlichen Beweisverhandlung könne nicht als unentschuldigtes Ausbleiben trotz ordnungsgemässer Androhungen für das Nichterscheinen gewertet und es könne nicht auf eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegner bei der Beweiserhebung geschlossen werden. Die Befragung des Beschwerdegegners 2 sei daher - so die Vorinstanz - entweder durch persönliche Befragung durch die hiesigen Gerichte oder auf dem Rechtshilfeweg nachzuholen (KG act. 2 S. 6 ff. Ziff. 3 mit Verweis (u.a.) auf BG Prot. S. 16 und 58; BG act. 50, 67 und 68). c) Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz halte das Fernbleiben des Beschwerdegegners 2 von der erstinstanzlichen Beweisverhandlung zu Unrecht (implizit) für gehörig entschuldigt, weil sie (die Beschwerdeführer) dieses Fernbleiben anlässlich der Beweisverhandlung nicht beanstandet hätten. Gemäss § 52 ZPO obliege die Prozessleitung indessen ausschliesslich dem Gericht, wes-

- 7 halb mit dem an die Adresse der Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf des mangelnden Protests der Grundsatz der Unparteilichkeit des Gerichts und ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz (§ 52 ZPO) verletzt worden sei (KG act. 1 S. 12 Rz 61 ff.). Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz im Ergebnis nicht einfach zum Schluss kam, der Beschwerdegegner 2 sei gehörig entschuldigt gewesen, sondern sie hielt dafür, dass nicht von einem unentschuldigten Ausbleiben trotz ordnungsgemässer Androhungen für das Nichterscheinen ausgegangen werden könne (KG act. 2 S. 9). Zutreffend ist, dass die Vorinstanz zusätzlich erwog, dass sich anlässlich der Fortsetzung des Beweisverfahrens am 24. August 2006 weder das Gericht noch die Parteien zum Ausbleiben des Beschwerdegegners 2 geäussert hätten; insbesondere - so die Vorinstanz - hätten aber auch die Beschwerdeführer die fehlende Befragung des Beschwerdegegners 2 in keiner Weise gerügt (KG act. 2 S. 9 oben). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses (eher ergänzend erwähnte) Ausbleiben eines beschwerdeführerischen Protests Grundlage für die Annahme einer genügenden Entschuldigung des Beschwerdegegners 2 war. Soweit die Vorinstanz von einer genügenden Entschuldigung seitens des Beschwerdegegners 2 ausging, stützte sie sich vielmehr auf die mit Eingabe vom 23. März 2006 zu den Akten gereichte ärztliche Bestätigung (KG act. 2 S. 8 mit Verweis auf BG act. 68; vgl. dazu nachfolgend). Das beschwerdeführerische Vorbringen, die Vorinstanz halte das Fernbleiben des Beschwerdegegners 2 zu Unrecht mangels eines diesbezüglichen Protests der Beschwerdeführer für entschuldigt, geht daher bereits deshalb fehl. d) Im Zusammenhang mit der seitens der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. März 2006 eingereichten Bestätigung von Dr. …, USA, vom 6. März 2006, wonach der Beschwerdegegner 2 zur Zeit wegen Herzproblemen in Behandlung stehe und ihm deshalb von ärztlicher Seite von Flugreisen abgeraten werde (KG act. 2 S. 8 mit Verweis auf BG act. 67 und 68), sprach die Vorinstanz von einer genügenden Entschuldigung des Beschwerdegegners 2 (KG act. 2 S. 8). Gegen diese Würdigung wenden die Beschwerdeführer ein, die Erkrankung des Beschwerdegegners 2 sei im Vorfeld der anberaumten persönlichen Befragung vom 27. Februar 2006 weder dem Bezirksgericht noch den Parteien mitgeteilt worden.

- 8 - Ebensowenig sei im Sinne von § 182 GVG ein ärztliches Zeugnis eingereicht worden. Die schlecht leserliche Kopie eines Arztzeugnisses (deren Einreichung im Protokoll nicht vermerkt und welche den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht worden sei) sei in keiner Weise genügend; insbesondere deshalb, weil die ärztliche Bestätigung drei Wochen nach der Beweisverhandlung ausgestellt worden sei und im Weiteren nichts über eine Krankheit und eine damit verbundene Reiseunfähigkeit des Beschwerdegegners 2 ab dem Datum der Vorladung (16. Januar 2006) bis zur Beweisverhandlung (27. Februar 2006) aussage. Es bleibe offen, ob der Beschwerdegegner 2 auch im Februar 2006 reiseunfähig gewesen sei (KG act. 1 S. 12 f. Rz 65 ff.). Wenn die Vorinstanz die fragliche ärztliche Bestätigung (respektive die Einreichung einer - im Wesentlichen immerhin gerade noch leserlichen - Kopie derjenigen) als genügend taxierte, so bezog sich dies (vgl. dazu nachfolgend) insbesondere auf die Frage, ob der bestätigte Abwesenheitsgrund (Herzprobleme) ein Fernbleiben von einer Verhandlung in der Schweiz rechtfertige. Dem ist zuzustimmen. Zutreffend ist, dass die fragliche ärztliche Bestätigung hinsichtlich des Zeitpunkts der besagten Herzprobleme Fragen offen lässt und nichts über die Reiseunfähigkeit des Beschwerdegegners 2 vor der Beweisverhandlung aussagt. Dies hat jedoch auch die Vorinstanz nicht übersehen. Sie wies - zu Recht (§ 176 Abs. 1 Satz 2 GVG; BG act. 50) - darauf hin, dass (zudem) nicht feststehe, ob der Beschwerdegegner 2 überhaupt durch Zustellung einer Vorladung ordnungsgemäss vorgeladen worden sei (KG act. 2 S. 8 unten). Unter diesen - nicht den Beschwerdegegnern zuzurechnenden - Umständen ist es nicht gerechtfertigt, das Fernbleiben des Beschwerdegegners 2 von der erstinstanzlichen Beweisverhandlung als unentschuldigt zu taxieren und im Sinne einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegner bei der Beweiserhebung gemäss § 148 ZPO zu würdigen. Gleiches gälte auch für den Fall allfälliger Versäumnisse der Erstinstanz im Zusammenhang mit der Einreichung der ärztlichen Bestätigung (KG act. 1 S. 12 f. Rz 66 und 70).

- 9 e) Die Vorinstanz holte im Berufungsverfahren die Anhörung des Beschwerdegegners 2 nach (KG act. 2 S. 6 ff. Ziff. 3; OG Prot. S. 5 und 6 ff.; KG act. 1 S. 3 Rz 8 mit Verweis auf OG act. 96). Sie verzichtete dabei auf Rückweisung der Sache an die Erstinstanz (KG act. 2 S. 7 f. Erw. 3.b). Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (mindestens nicht genügend substantiiert), weshalb auf diese Thematik nicht eingegangen zu werden braucht. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das beschwerdeführerische Vorbringen in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Fernbleiben des Beschwerdegegners 2 von der erstinstanzlichen Beweisverhandlung als unbegründet erweist. 5. Im Weiteren richtet sich das beschwerdeführerische Vorbringen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fall der Vornahme von Vertragshandlungen durch einen nicht Vertragspartei bildenden Dritten (KG act. 1 S. 4 ff. Ziff. II.1). a) Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen konkludenten Zustimmung der Beschwerdegegner zu einer Vertragsübernahme, dass in casu (u.a.) zu prüfen sei, ob die Beschwerdegegner vertragliche Handlungen der Aktiengesellschaft ihr gegenüber akzeptiert hatten, bei denen sie vermuten mussten, dass die Aktiengesellschaft diese als neue Vertragspartei anstelle der ursprünglichen, der Kollektivgesellschaft vornehmen wollte. Es gelte - so die Vorinstanz - die Vermutung, dass ein Dritter (in casu die Aktiengesellschaft), der nicht Vertragspartei sei und der vertragliche Handlungen vornehme, dies als Vertreter (der Vertragspartei, in casu der Kollektivgesellschaft) tue. Deshalb könne aus den Protokollen der Bauherrensitzungen (ab Sitzung Nr. 34 auf dem Papier der Aktiengesellschaft ausgefertigt und ab Sitzung Nr. 41 zusätzlich mit "K AG" visiert), den Kostenvoranschlägen und der sonstigen Korrespondenz (mit dem Namen bzw. dem Logo der K erfolgt) sowie den Bauplänen (ab Juli 2001 unter der Rubrik: "Architekt" mit dem Namen der K versehen) nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Einerseits hielten - so die Vorinstanz - die Beschwerdeführer selbst fest, dass bloss "(fast) ausschliesslich" das Logo der K verwendet worden sei, und anderseits sei von Bedeutung, dass die Beschwerde-

- 10 gegner stets und weiterhin mit dem Beschwerdeführer 1 Kontakt gehabt hätten, der nicht ausdrücklich auf eine (interne) Vertragsübernahme hingewiesen oder eine solche angeboten habe. Die Situation - so die Vorinstanz - sei nicht dieselbe, wie wenn sich die Frage stelle, ob durch Realakzept überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei. Hier erkläre der Antragsempfänger die Annahme dadurch, dass er eine dem angebotenen Vertrag entsprechende Erfüllungshandlung vornehme. Anders formuliert bedeute dies, dass es auch bei einer behaupteten Vertragsübernahme ein Angebot zur Zustimmung zur Vertragsübernahme durch eine dritte Partei brauche (KG act. 2 S. 19 f. E. 4.b). b) aa) Soweit die Beschwerdeführer den Bestand der aufgezeigten Vermutung an sich in Frage stellen (KG act. 1 S. 4 Rz 14), kann darauf im vorliegenden kantonalen Kassationsverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO). Bei der fraglichen Vermutung handelt es sich um eine natürliche (im Gegensatz zu den gesetzlichen), welche sich auf Tatsachen beziehen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben (Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, N 37 zu § 28 mit Verweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 322). Die dem angefochtenen Entscheid zugrundegelegte Vermutung stützt sich dementsprechend auf die allgemeine Lebenserfahrung. Die Frage, ob tatsächlich vom Bestand der fraglichen Vermutung auszugehen ist, ist demzufolge dem Bundesgericht vorzulegen (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 95); dieses wird auch prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. dazu auch KG act. 1 S. 14 Rz 76). bb) Die Beschwerdeführer scheinen (entgegen den obigen Erwägungen) die Auffassung zu vertreten, die Vorinstanz stütze die fragliche Vermutung direkt auf Art. 68 OR (KG act. 1 S. 4 Rz 11 ff., insb. Rz 14). Selbst wenn solches zutreffen würde, fiele die Überprüfung der fraglichen Vermutung (ebenfalls) nicht in den Kompetenzbereich des kantonalen Kassationsgerichts, weil es dabei direkt um die Anwendung von Bestimmungen des Bundeszivilrechts ginge (§ 285 ZPO). Ebenfalls eine Frage des Bundesrechts wäre, ob es sich bei der fraglichen Vermutung

- 11 - (sofern eine solche gesetzliche Vermutung bejaht würde) um eine widerlegbare oder eine unwiderlegbare handelt, und ob der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechtlich fehlerhaft wäre (KG act. 1 S. 4 Rz 14 f.). c) Sodann rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung. Die Vorinstanz gehe - willkürlich - von einem Stellvertretungsverhältnis zwischen der Kollektivgesellschaft und der Aktiengesellschaft aus. Ein solches hätten sie jedoch wiederholt bestritten. Es sei ihnen indessen keine Gelegenheit geboten worden, die angebliche Vermutung in einem Beweisverfahren umzustossen; zu dieser Frage sei keine Beweisauflage und auch keine Beweisabnahme erfolgt. Die Vorinstanz habe dementsprechend die §§ 133 und 136 ZPO verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes) gesetzt (KG act. 1 S. 4-6 Rz 11 ff.). aa) Das Recht der beweispflichtigen Partei, für erhebliche Behauptungen Beweis zu führen, folgt, soweit es um die Beurteilung bundesrechtlicher Ansprüche und Rechtsverhältnisse geht, aus Art. 8 ZGB. Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt, obgleich er die diesbezüglichen Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BSK-ZGB I/Schmid, 3. A., Basel 2006, Art. 8 N 6 ff.). Auf kantonalrechtlicher Ebene wird nach § 133 ZPO Beweis erhoben (unter anderem) über erhebliche streitige Tatsachen. Das damit angesprochene Recht auf Beweisführung stellt einen Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO). Es gibt der beweisbelasteten Partei ebenfalls einen Anspruch auf Abnahme (form- und fristgerecht) anerbotener Beweise zu rechtlich erheblichen, strittigen Behauptungen. Was das Verhältnis von Art. 8 ZGB zu § 133 ZPO betrifft, ist festzuhalten, dass Art. 8 ZGB immer dann verletzt ist (und in diesem Kontext nur dann), wenn der kantonale Richter über eine für seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibehauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt, während die Abnahme einzelner (aber

- 12 nicht aller angerufenen) Beweismittel, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (BSK-ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 12). Soweit sich die Bestimmung von § 133 ZPO mit dem Gehalt von Art. 8 ZGB deckt, kommt ihr keine selbständige Bedeutung zu; die Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist in diesem Fall als Verletzung von Art. 8 ZGB mit dem bundesrechtlichen Rechtsmittel vor Bundesgericht zu rügen und auf die Rüge der Verletzung von § 133 ZPO ist insoweit gemäss ständiger Rechtsprechung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 285 ZPO nicht einzutreten (ZR 95 Nr. 73 Erw. b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO; zum Ganzen: Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 ff., 224 m.H.). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe bezüglich der Frage des Vertretungsverhältnisses zwischen der Kollektiv- und der Aktiengesellschaft zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt (KG act. 1 S. 5 Rz 17), ist nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Kassationsverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Nur ergänzungshalber sei hinzugefügt, dass sich die Vorinstanz (u.a.) sehr wohl auf das Ergebnis des Beweisverfahrens stützte (KG act. 2 S. 20 unten und S. 16 f.). bb) Auf das beschwerdeführerische Vorbringen könnte unter dem kantonalrechtlichen Aspekt von § 133 ZPO zudem auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht darlegen, hinsichtlich welcher, dem angefochtenen Entscheid nicht zugrundeliegender tatsächlicher Vorbringen (dahingehend, dass kein Vertretungsverhältnis vorliegt) es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen haben soll, ein Beweisverfahren durchzuführen. cc) Auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, hinsichtlich der Frage des Vertretungsverhältnisses zwischen Kollektiv- und Aktiengesellschaft ein Beweisverfahren durchzuführen, kann demnach nicht eingetreten werden. Das zusätzliche beschwerdeführerische Vorbringen hinsichtlich einer (im gleichen Zusammenhang) angeblich erfolgten unzulässigen antizipierten Beweis-

- 13 würdigung (KG act. 1 S. 5 Rz 18) erschöpft sich im Vorbringen, die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der Frage eines Vertretungsverhältnisses zwischen Kollektiv- und Aktiengesellschaft zu Unrecht unterlassen, ein Beweisverfahren durchzuführen, weshalb den vorgehenden Erwägungen nichts hinzuzufügen ist. d) Die Vorinstanz hielt die aufgezeigte Vermutung in casu für nicht widerlegt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführer hätten selbst festgehalten, dass bloss "(fast) ausschliesslich" das Logo der Kverwendet worden sei, und anderseits sei von Bedeutung, dass die Beschwerdegegner stets und weiterhin mit dem Beschwerdeführer 1 Kontakt gehabt hätten, der nicht ausdrücklich auf eine (interne) Vertragsübernahme hingewiesen oder eine solche angeboten habe (KG act. 2 S. 20 unten). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Dass die Beschwerdegegner von der Gründung der Aktiengesellschaft wussten (KG act. 1 S. 6 Rz 25), hat die Vorinstanz (wie auch in der Beschwerdeschrift vermerkt) nicht übersehen (vgl. etwa KG act. 2 S. 14); damit wird jedoch keine Willkür dargetan. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Verkaufsprospekt, die Anwaltskorrespondenz sowie die Übergabequittung (KG act. 1 S. 6 Rz 25) sei auf die diesbezüglichen nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Willkür (sowie ein willkürlicher Zirkelschluss; KG act. 1 S. 4 Rz 13) ist damit jedenfalls nicht dargetan. e) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen unter dem Titel "K als Vertreterin der Kollektivgesellschaft H" (KG act. 1 S. 4 ff. Ziff. II.1) keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 6. Die Beschwerdeführer monieren sodann den Verzicht auf Einvernahme von Rechtsanwalt L, dem Vertreter der Gebrüder M (KG act. 1 S. 6 ff. Ziff. II.2). a) Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung und auf rechtliches Gehör respektive eine unerlaubte antizipierte Beweiswürdigung sowie im Weiteren eine Verletzung der

- 14 richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO. Es sei unerfindlich - so die Beschwerdeführer -, warum für die Behauptung, die Beschwerdeführer (gemeint wohl die Beschwerdegegner) hätten auch Rechtsanwalt L instruiert und die K als Bauleiterin bezeichnet, eine Beweisauflage unterblieben sei. Die Vorinstanz begründe den Verzicht auf Einvernahme von RA L mit einer mangelhaften Substantiierung seitens der Beschwerdeführer dahingehend, dass diese nicht behauptet hätten, welcher der vier Beschwerdegegner RA L instruiert habe. Damit habe die Vorinstanz § 55 ZPO verletzt. Aus der Urteilsbegründung gehe nicht hervor, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass RA L "zweifellos" durch die Gebrüder M instruiert worden sein solle. Den Beschwerdeführern sei zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben worden, den Bestand der eigenen Behauptung durch die Nennung von Beweismitteln, namentlich durch die Zeugenbefragung von RA L, zu untermauern. Das Obergericht stelle einseitig auf die bestrittenen Behauptungen der Beschwerdegegner ab, dass diese mit RA L keinen Kontakt gehabt hätten (KG act. 1 S. 6 ff. Ziff. II.2). b) Moniert wird in diesem Zusammenhang der Verzicht auf Einvernahme eines bestimmten (einzelnen) Zeugen. Die blosse Verkürzung prozessualer Rechte (die Nichtabnahme einzelner Beweismittel) betrifft kantonales Recht, weshalb auf eine diesbezügliche Rüge grundsätzlich (genügende Substantiierung vorbehalten) einzutreten ist (vgl. dazu vorgehend Erw. 5.c)aa). c) Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf Einvernahme von RA L nicht - wie in der Beschwerdeschrift dargestellt (KG act. 1 S. 7 Rz 29 f.) - ausschliesslich respektive primär mit einer ungenügenden Substantiierung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, welcher der vier Beschwerdegegner RA L instruiert haben soll. Sie erwog in erster Linie vielmehr, angesichts der eigenen anders lautenden Handlungen (vgl. etwa KG act. 2 S. 24) könne von der Einvernahme von RA L abgesehen werden (KG act. 2 S. 21). Damit kam sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, dass selbst dann, wenn tatsächlich ein Beschwerdegegner RA L gegenüber die Aktiengesellschaft als Bauleiterin bezeichnet haben sollte, angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer selber teilweise anders gehandelt hätten (d.h. teilweise auch auf die ursprünglichen Vertragsparteien Bezug genommen hätten), nichts zu deren Gunsten abgeleitet werden könne. Ange-

- 15 sichts dessen geht das beschwerdeführerische Vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die bestrittene Behauptung der Beschwerdegegner, sie (die Beschwerdegegner) hätten mit RA L keinen Kontakt gehabt, abgestellt (KG act. 1 S. 8 Rz 35), fehl. d) Nach der Praxis des Kassationsgerichtes ist die vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125, Erw. 4a; RB 1999 Nr. 87, 1985 Nr. 54). Dabei wird (auch) vom Kassationsgericht die antizipierte Beweiswürdigung des Sachrichters nicht frei, sondern – im Rahmen von § 281 Ziff. 2 ZPO – allein auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft, mit anderen Worten darauf, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (von Rechenberg, a.a.O., S. 42). Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Verzicht auf Einvernahme von RA L nicht etwa damit begründete, dass dieser die seitens der Beschwerdeführer eingebrachte Behauptung, die Beschwerdegegner (oder einer davon) hätten ihm gegenüber die Aktiengesellschaft als Bauleiterin bezeichnet, wahrscheinlich nicht bestätigen würde respektive dass RA L diesbezüglich nicht glaubwürdig oder dessen Aussage nicht glaubhaft wäre (KG act. 1 S. 7 f. Rz 34). Mit der vorinstanzlichen Argumentation (angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer selber teilweise auf die ursprünglichen Vertragsparteien Bezug genommen hätten, könne [selbst dann, wenn tatsächlich ein Beschwerdegegner RA L gegenüber die Aktiengesellschaft als Bauleiterin bezeichnet haben sollte] nichts in Richtung einer konkludenten Zustimmung zur Vertragsübernahme abgeleitet werden) setzen sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Vorbringen zum Verzicht auf Einvernahme von RA L sodann nicht auseinander. Willkür ist demnach von vorneherein nicht dargetan und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass den Beschwerdeführern der (Haupt-)Beweis dafür auferlegt wurde, dass die Beschwerdegegner gegenüber dem Gutachter … und der Firma N AG die Aktiengesellschaft als Bauleiterin bezeichnet haben (KG act. 1 S. 7 Rz 33), ist

- 16 nicht geeignet, die vorinstanzliche (antizipierte) Beweiswürdigung als unzulässig oder willkürlich darzutun. e) Die Vorinstanz erwog zusätzlich, dass die Beschwerdeführer auch nicht festgehalten hätten, welcher Beschwerdegegner RA L instruiert haben soll und - so die Vorinstanz weiter - überdies die Instruktion zweifellos durch die Gebrüder M als deren Vertreter RA L aufgetreten sei - und nicht durch die Beschwerdegegner erfolgt sei; jedenfalls fehle jeglicher Hinweis dafür (KG act. 2 S. 21 f.). aa) Aufgrund der dargelegten, zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist kein Nichtigkeitsgrund darin zu sehen, dass die Vorinstanz zusätzlich darauf hinwies, dass jeglicher Hinweis auf eine Instruktion von RA L durch die Beschwerdegegner fehle. Das diesbezügliche beschwerdeführerische Vorbringen, es gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor, warum RA L "zweifellos" durch die Gebrüder M instruiert worden sei (KG act. 1 S. 7 Rz 32), ist unbegründet. Die Vorinstanz stützte - ohne dabei in Willkür zu verfallen - einerseits darauf ab, dass Rechtsanwälte in aller Regel durch ihre Klienten (und nicht durch Dritte) instruiert werden. Zusätzlich prüfte sie (die Vorinstanz) das seitens der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichte Schreiben von RA L (an die Adresse des beschwerdeführerischen Vertreters; BG act. 3/64) und erwog, dass jeglicher Hinweis dafür, dass die Instruktion von RA L durch die Beschwerdegegner (oder einen davon) erfolgt sei, fehle. Damit setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander und es ist im Übrigen diesbezüglich auch keine Willkür ersichtlich. bb) Aufgrund der dargelegten, zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist auch kein Nichtigkeitsgrund (und insbesondere auch keine Verletzung von § 55 ZPO; KG act. 1 S. 7 Rz 30) darin zu sehen, wenn die Vorinstanz zusätzlich erwog, die Beschwerdeführer hätten nicht festgehalten, welcher Beschwerdegegner RA L instruiert haben solle. Unbegründet ist daher auch das Vorbringen, ein weiterer Nichtigkeitsgrund liege darin, dass zu diesem Thema eine Beweisauflage unterblieben sei (KG act. 1 S. 7 Rz 31).

- 17 f) Nach dem Gesagten erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Einvernahme von RA L als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Ebenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit (KG act. 1 S. 7 f. Rz 34). Eine solche ist nur am Platz, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.Bsp. nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung sich als blanker Irrtum erweist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281 Ziff. 2 ZPO). 7. Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Übergabequittung vom 23. Januar 2003 (KG act. 1 S. 8 ff. Ziff. II.3.1/2). a) Die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführer - in Verletzung der Begründungspflicht willkürlich und aktenwidrig befunden, aus diesem Dokument könne kein geändertes Vertragsverhältnis abgeleitet werden (KG act. 1 S. 8 ff. Ziff. II.3.1/2 mit Verweis auf KG act. 2 S. 23 f. und BG act. 11/49). b) Die (in der fraglichen Übergabequittung vom 23. Januar 2003 dokumentierte) Über- respektive Herausgabe von Unterlagen und Sachen war Folge der seitens der Beschwerdegegner erfolgten Kündigung des Planervertrages (vgl. dazu KG act. 1 S. 8 Rz 37 mit Verweis auf BG act. 10 S. 19). Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die fragliche Übergabequittung sind damit in Zusammenhang mit jenen zum Kündigungsschreiben vom 13. Januar 2003 (BG act. 11/45) zu bringen (weshalb sie auch in unmittelbarem Anschluss an diese erfolgten). Das Kündigungschreiben sei - so die Vorinstanz - an die Adresse "Planergemeinschaft G" gerichtet gewesen, was zeige, dass auch der Vertreter der Beschwerdegegner letztlich nicht von einem unter Zustimmung der Beschwerdegegner abgeänderten Vertragsverhältnis zwischen den Beschwerdegegnern und der K AG ausgegangen sei. Diesbezüglich wird in der Beschwerde kein Nichtigkeitsgrund (weder Willkür noch eine Aktenwidrigkeit) moniert.

- 18 - Die Vorinstanz hielt sodann dafür, daran ändere (u.a.) nichts, dass die Übergabequittung schliesslich unter den Parteien "K AG" und "Z" vorgenommen worden sei. Auch in diesem Dokument sei nicht auf ein geändertes Vertragsverhältnis und dessen Akzept hingewiesen worden (KG act. 2 S. 23 unten). Der beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz habe betreffend Übergabequittung "lapidar" festgehalten, aus dieser Urkunde könne kein geändertes Vertragsverhältnis abgeleitet werden (KG act. 1 S. 8 Rz 38), erweist sich demnach als unzutreffend. Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass in der fraglichen Übergabequittung die Aktiengesellschaft als Partei aufgeführt wird. Wenn sie erwog, darin sei nicht auf ein geändertes Vertragsverhältnis und dessen Akzept hingewiesen worden, so sprach sie damit (klarerweise) vom Fehlen eines expliziten Hinweises auf eine Änderung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. Von der beschwerdeführerischerseits in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 9 Rz 42) kann daher keine Rede sein. Auch ist es nicht willkürlich (vgl. dazu Erw. II.2.b), unter Bezugnahme auf das Fehlen eines expliziten Hinweises auf eine Vertragsänderung und deren Akzept trotz der in der Übergabequittung verwendeten Parteibezeichnung nicht von einer akzeptierten Vertragsübernahme auszugehen. Daran vermag nichts zu ändern, wenn - wie die Beschwerdeführer vorbringen - die fragliche Übergabequittung (auch) keinen Hinweis auf ein Stellvertretungsverhältnis zwischen Kollektiv- und Aktiengesellschaft enthält (KG act. 1 S. 8 f. Rz 40). Wenn die Beschwerdeführer sodann vorbringen, die Übergabequittung enthalte keinerlei Bezug zur Kollektivgesellschaft (KG act. 1 S. 8 Rz 39), so ist dem entgegenzuhalten, dass dies dann nicht zutrifft, wenn die Übergabequittung in ihrem Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben gesehen wird. Nach dem Gesagten ergibt sich auch, dass sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (KG act. 1 S. 8 Rz 38 und S. 9 Rz 45 ff.) als nicht gerechtfertigt erweist. c) Die Beschwerdeführer monieren sodann die (zusätzliche) vorinstanzliche Erwägung, der Vertreter der Beschwerdegegner d (gemeint wohl der Beschwerdegegner 4; vgl. auch KG act. 1 S. 10 Rz 48) hätte mangels Vollmacht eine solche

- 19 - Zustimmungserklärung (zur Vertragsübernahme) ohnehin nicht für alle Erben abgeben können (KG act. 1 S. 10 f. Rz 48-52 mit Verweis auf KG act. 2 S. 23 f.). Was sie dagegen vorbringen, vermag indessen keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Zunächst sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Streitsache grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG unterliegt, was eine Überprüfung materiellen Bundesprivatrechts im vorliegenden Kassationsverfahren ausschliesst (§ 285 ZPO). Auch auf die Rüge der Verletzung klaren materiellen Rechts (KG act. 1 S. 10 Rz 49 und 51) ist demzufolge nicht einzutreten. Im Weiteren ist zunächst festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden kann, dass diesem zugrunde liegt, der Beschwerdegegner 4 habe anlässlich der Entgegennahme von Unterlagen und Sachen ohne diesbezügliche Vollmacht gehandelt (KG act. 1 S. 10 Rz 48 ff.). Die vorinstanzliche Feststellung der fehlenden Vollmacht bezog sich ausschliesslich auf die Frage der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme. Dass die Vorinstanz diesbezüglich eine bei den Akten liegende explizite Vollmacht übersehen hätte (und dem Entscheid in dieser Hinsicht eine Aktenwidrigkeit zugrunde läge), wird in der Beschwerde nicht dargetan. Im Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der Übergabequittung alleine (die Beschwerdeführer machen geltend, diese führe den Beschwerdegegner 4 ausdrücklich als Vertreter der Erbengemeinschaft an und dieser habe als deren Vertreter gezeichnet; KG act. 1 S. 10 Rz 49) nicht auf eine Vollmacht (betreffend Zustimmung zu einer Vertragsübernahme) geschlossen hat, liegt weder eine Aktenwidrigkeit noch Willkür. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Beschwerdegegner 4 habe im Rahmen der persönlichen Befragung bestätigt, in der späteren Phase des Bauvorhabens aktiv beteiligt gewesen zu sein (KG act. 1 S. 10 Rz 50). Ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausgegangen und diesbezüglich der Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (KG act. 1 S. 10 Rz 50 f.), kann im vorliegenden kantonalen Kassationsverfahren nicht geprüft werden (§ 285 ZPO).

- 20 - An der in der Beschwerdeschrift angeführten Stelle der (beschränkten) beschwerdeführerischen Klageantwort kann im Weiteren eine Behauptung dahingehend, der Beschwerdegegner 4 sei von den Beschwerdegegnern bevollmächtigt gewesen, einer Vertragsübernahme zuzustimmen, nicht entnommen werden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist daher zu verneinen (KG act. 1 S. 10 f. Rz 52 mit Verweis auf BG act. 10 Rz. 83). d) Nach dem Gesagten erweist sich auch das beschwerdeführerische Vorbringen im Zusammenhang mit der Übergabequittung vom 23. Januar 2003 als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Das beschwerdeführerische Vorbringen richtet sich im Weiteren gegen die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Verkaufsprospekt (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. II.4). a) Zunächst rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe den fraglichen Verkaufsprospekt nicht in seiner wahren Gestalt erkannt und in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Dies deshalb, weil die Vorinstanz sich nur auf den Prospektpassus, gemäss welchem die Architektenleistungen mit der Firma K AG als Generalplaner abzuwickeln seien, bezogen habe. Der entscheidende, seitens der Vorinstanz übersehene Prospektsatz sei jedoch ein anderer; nämlich der, dass Architektur, Beratung und Verkauf durch die K AG, … Zürich, durchgeführt würden. Aus diesem Satz folge, dass die Beschwerdegegner, welche für die Formulierung des Prospekts verantwortlich gewesen seien, davon ausgegangen seien, dass das Vertragsverhältnis von der Kollektivgesellschaft auf die Aktiengesellschaft übergegangen sei. Mit Verwendung des Verkaufsprospekts hätten die Beschwerdegegner gegenüber der breiten Öffentlichkeit klargemacht, dass auch sie davon ausgegangen seien, dass ihr Bauwerk von der K AG geplant und gebaut war (KG act. 1 S. 11 Rz 53-58 mit Verweis auf (u.a.) KG act. 2 S. 22 f. lit. ee, BG act. 11/25 S. 14 und BG act. 23 Rz. 77 ff.).

- 21 - Es ist zutreffend, dass im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des fraglichen Verkaufsprospekts explizit (lediglich) der Vermerk auf der Titelseite sowie der Passus betreffend Ausbauwünsche ("Ausbauwünsche können berücksichtigt werden, sofern sie nicht den Bauablauf beeinträchtigen. Die Architektenleistungen sind mit der Firma K AG als Generalplaner abzuwickeln"; BG act. 11/25 S. 14) Erwähnung findet (KG act. 2 S. 22 f.). Nicht explizit erwähnt wird, dass nachfolgend unter der Überschrift "Architektur, Beratung und Verkauf" die K AG genannt wird. Indessen vermögen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht darzutun (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich), inwiefern eine explizite Erwähnung des letzteren Passus einen wesentlichen Unterschied gemacht hätte. Entscheidend ist, dass auch in dem seitens der Vorinstanz erwähnten Passus (Ausbauwünsche) von der K AG als Generalplaner die Rede ist und die Vorinstanz dies zur Kenntnis genommen hat. In Konsequenz dessen erwog sie sodann denn auch, dies (u.a.) könnte durchaus einen Hinweis an die Beschwerdegegner auf eine Vertragsübernahme durch die Aktiengesellschaft darstellen (KG act. 2 S. 23). Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist daher zu verneinen. b) Zumindest - so die Beschwerdeführer weiter - sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich: Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum anlässlich einer Sitzung die Vertragsübernahme hätte diskutiert werden müssen, wenn sich diese Vertragsübernahme bereits aus dem Verkaufsprospekt ergebe, für dessen Inhalt die Beschwerdegegner verantwortlich gewesen seien. Die Vorinstanz habe, indem sie - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage nach dem Verantwortlichen für den Inhalt des Verkaufsprospekts - implizit davon ausgehe, der Verkaufsprospekt sei von den Beschwerdeführern erstellt worden, einseitig auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt. Die Beschwerdegegner (gemeint wohl: die Beschwerdeführer) hätten aber ausdrücklich behauptet, dass die Beschwerdegegner für den Inhalt verantwortlich gewesen seien und den Prospekt mehrfach überarbeitet hätten. Damit liege erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Aktenwidrigkeit vor (KG act. 1 S. 11 f. Rz 59 f.). Wie vorgängig aufgezeigt erwog die Vorinstanz, dass das Aufführen der K AG durchaus einen Hinweis an die Beschwerdegegner auf eine Vertragsübernahme durch die Aktiengesellschaft darstellen könnte. Mit den Beschwerdeführern ist da-

- 22 her festzuhalten, dass die Vorinstanz damit impliziert, dass das Aufführen der K AG nicht den Beschwerdegegnern zuzurechnen ist. Zutreffend ist auch, dass die Beschwerdeführer an der ihrerseits in der Beschwerdeschrift zitierten Stelle der Duplik vorbringen liessen, dass die Beschwerdegegner den Inhalt dieses Verkaufsprospekts bestimmten (beschränkte Klageduplik BG act. 23 S. 14 Ziff. II.4.8). Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Darstellung respektive Beschreibung des Bauprojekts auch als plausibel, und es ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass die Vorinstanz diesbezüglich vom Gegenteil ausgegangen wäre. Von der Darstellung des Bauprojekts zu unterscheiden sind indessen gewisse Angaben organisatorischer Natur, insbesondere die fragliche Angabe des Generalplaners. Diesbezüglich ist sehr gut vorstellbar, dass dieser Hinweis (anders als die materielle Darstellung des Bauprojekts) nicht von den Beschwerdegegnern vorgegeben wurde. Und gerade hinsichtlich der fraglichen Angabe des Generalplaners liessen die Beschwerdeführer denn auch vorbringen, dass die Beschwerdegegner, wären diese tatsächlich von der Kollektivgesellschaft als Erstellerin der Baute ausgegangen, die entsprechende Prospektstelle hätten korrigieren lassen (BG act. 23 S. 14 f. Rz 79; vgl. auch Berufungsbegründung, OG act. 87 Rz 83). Damit wird impliziert, dass diese Angabe nicht von den Beschwerdegegnern vorgegeben, sondern von diesen - aus welchen Gründen auch immer - lediglich nicht korrigiert wurde. Damit erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenwidrigkeit als unbegründet (KG act. 1 S. 12 Rz 60). Die Vorinstanz erwog sodann, nachdem anlässlich der dazugehörigen Bauherrensitzung vom 5. Dezember 2001 (jedenfalls gemäss Protokoll dieser Sitzung) eine Vertragsübernahme nicht Gegenstand der Diskussion gebildet habe, könne auch aus einem allfälligen, auf eine Vertragsübernahme hindeutenden Hinweis an die Beschwerdegegner im Verkaufsprospekt nicht auf eine stillschweigende Zustimmung seitens der Beschwerdegegner geschlossen werden (KG act. 2 S. 23 oben). Die Beschwerdeführer halten diese Argumentation für willkürlich und stützen sich dabei darauf, dass die Angabe der Aktiengesellschaft den Beschwerde-

- 23 gegnern zuzurechnen ist (KG act. 1 S. 11 f. Rz 59). Nach dem vorstehend Gesagten fällt diese Argumentation in sich zusammen. c) Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen zum Verkaufsprospekt keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermögen. 9. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Frage einer Realofferte (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. II.6 mit Verweis auf KG act. 2 S. 24 f. Ziff. 5). a) Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz ziehe sich wiederum auf die fragliche, nicht begründete Vermutung zurück, ohne den konkreten Sachverhalt berücksichtigt und ohne ihnen Gelegenheit geboten zu haben, diese Vermutung zu widerlegen. Indem das Obergericht einlässlich begründete Noven gar nicht zur Kenntnis nehme, habe es im Weiteren das rechtliche Gehör und den Anspruch auf Beweisführung verletzt, was die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 13 f. Rz 73 ff.). b) Die Vorinstanz erwog zunächst, das Konstrukt der Realofferte sei in erster Linie auf den Vertragsschluss zugeschnitten, wenn Leistungen eines Antragsstellers, zu denen dieser erst bei Vertragsschluss verpflichtet wäre, entgegengenommen würden. Bei der Vertragsübertragung könne indessen nur dann von einer Zustimmung ausgegangen werden, wenn die Vertragspartei Handlungen eines Dritten ihr gegenüber akzeptiere, bei denen sie vermuten müsse, dass der Dritte sie als neue Vertragspartei anstelle der alten vornehmen wolle (KG act. 2 S. 24 f. Ziff. 5). Diese Erwägungen der Vorinstanz tangieren materielles Bundesprivatrecht, weshalb deren Überprüfung nicht der kantonalen Kassationsinstanz obliegt (§ 285 ZPO). c) Die Vorinstanz hielt in casu (mit Verweis auf ihre Erwägungen betreffend die Frage der Vornahme von Vertragshandlungen durch Dritte) dafür, dass die Beschwerdegegner nicht hätten vermuten müssen, dass die Aktiengesellschaft als

- 24 neue Vertragspartei anstelle der Kollektivgesellschaft handle, weil der Beschwerdeführer 1 weiterhin Bezugsperson für die Beschwerdegegner geblieben sei und eben nicht auf eine Übertragung des Vertrages hingewiesen habe (KG act. 2 S. 25). Es erübrigte sich deshalb - nach Ansicht der Vorinstanz - auf all die im Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen über die einzelnen Leistungen weiter einzugehen und es könne auch offenbleiben (so die Vorinstanz), ob diese überhaupt noch zu beachten wären. Neue Beweismittel könnten jedenfalls nicht bezeichnet werden (KG act. 2 S. 25 mit Verweis auf Berufungsbegründung, OG act. 87 S. 19-31). Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der den vorinstanzlichen Erwägungen zugrundegelegten fraglichen Vermutung (bei Vornahme von Vertragshandlungen durch Dritte) auf vorgehende Vorbringen verweisen (KG act. 1 S. 14 Rz 75), ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen (vorgehend, Erw. II.5). Der vorinstanzliche Entscheid basiert damit (im hier interessierenden Zusammenhang) im Wesentlichen auf den Umständen, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin Bezugsperson für die Beschwerdegegner geblieben sei und nicht auf eine Vertragsübertragung hingewiesen habe. Das beschwerdeführerische Vorbringen, die Vorinstanz ziehe sich auf die Vermutung zurück, ohne den konkreten Sachverhalt zu berücksichtigen, geht daher fehl. Mit diesen für die Vorinstanz wesentlichen Umständen (dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin Bezugsperson für die Beschwerdegegner geblieben sei und nicht auf eine Vertragsübertragung hingewiesen habe) setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz allenfalls in willkürlicher und damit unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die im Berufungsverfahren eingebrachten Tatsachenbehauptungen über die einzelnen Leistungen nicht weiter eingegangen ist, vorliegend nicht weiter einzutreten ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweisführung ist damit nicht dargetan.

- 25 d) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage einer Realofferte keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 10. Im Ergebnis erweist sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer je hälftig - unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag - kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 26 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 18'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt. 4. Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG, innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt SFr. 1'323'214.10. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. November 2007, mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (CG040179), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

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