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Zürich Kassationsgericht 24.07.2008 AA070169

24. Juli 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·4,651 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, Recht auf Beweis, Begründungspflicht

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070169/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2008 in Sachen X. AG, …, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., …, Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch ____l betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2007 (LB060131/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte die Beschwerdeführerin (Beklagte und Appellantin) dem Beschwerdegegner (Kläger und Appellat) mit, dass sie den zwischen den Parteien am 16. Dezember 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag (BG act. 13/1) per 31. März 2005 kündige, was der Beschwerdegegner nicht akzeptierte (BG act. 13/2 = BG act. 15/7). Am 2. Mai 2005 sprach die Beschwerdeführerin alsdann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (BG act. 15/16). In der Folge machte der Beschwerdegegner mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 7. März 2006 (BG act. 1) beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdeführerin eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 27'821.90 nebst Zins anhängig. Damit verlangte er von dieser eine Entschädigung für Spesen, Ferien und diverse Unkosten sowie Lohn für die Monate April bis Juni 2005. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Juli 2006 mit persönlicher Befragung des Beschwerdegegners erweiterte dieser sein Rechtsbegehren auf insgesamt Fr. 30'906.10 nebst Zins (BG Prot. S. 3 ff. sowie BG act. 12A-B). Die Beschwerdeführerin anerkannte die Klage in der Höhe von Fr. 184.--; im übrigen Umfang bestritt sie die gegen sie geltend gemachten Forderungen und beantragte Abweisung der Klage (BG act. 14 S. 2). Mit Urteil vom 27. November 2006 verpflichtete die III. Abteilung des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) die Beschwerdeführerin unter anteilsmässiger Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, dem Beschwerdegegner insgesamt Fr. 24'895.65 zuzüglich Zins zu bezahlen (wobei die einzelnen Teilbeträge teils brutto, teils netto zugesprochen wurden); im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (BG act. 16 = OG act. 21). b) Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erklärte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung (OG act. 22), die sie mit fristwahrender (vgl. OG act. 24-25) Rechtsschrift vom 12. Februar 2007 (OG act. 27) begründete. Dabei beantragte sie, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines Beweisverfahrens, namentlich zur Befragung verschiedener als Zeugen offerierter Personen sowie zur Beweisaussage durch den Beschwerdegegner, an die Erstinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Klage

- 3 im nicht anerkannten Umfang abzuweisen (OG act. 27 S. 2). Da der Beschwerdegegner auf entsprechende gerichtliche Fristansetzung hin keine Berufungsantwort erstattet hatte (vgl. OG act. 37), fällte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Berufungsendentscheid am 2. Oktober 2007 ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung (OG act. 39 = KG act. 2). Darin nahm sie zunächst von der Anerkennung der Klage im Betrag von Fr. 184.-- und von der Erledigung des Verfahrens in diesem Umfang sowie vom Umstand Vormerk, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, soweit die Klage im die erstinstanzlich zugesprochene Summe übersteigenden Mehrbetrag abgewiesen wurde (vorinstanzlicher Beschluss). Sodann verpflichtete sie die Beschwerdeführerin (mit Urteil) unter Kostenfolgen zu deren Lasten, dem Beschwerdegegner insgesamt Fr. 24'636.65 zuzüglich Zins zu bezahlen (wobei sich auch dieser Betrag aus Brutto- und Netto-Teilbeträgen zusammensetzt). c) Gegen das den Parteien am 8. Oktober 2007 zugestellte (OG act. 40/1-2) Berufungsurteil, dessen Beschwerdefähigkeit (als Endentscheid) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, vom 7. November 2007 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). d) Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6) und der Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 2'000.-- auferlegt (KG act. 4), welche rechtzeitig geleistet wurde (KG act. 9; s.a. KG act. 4 und 5/1). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 8), ging seitens

- 4 des Beschwerdegegners innert hiefür angesetzter Frist (vgl. KG act. 4 und 5/2) keine Beschwerdeantwort ein. 2.a) Die Vorinstanz legte in ihrer Urteilsbegründung zunächst das Wesen der Kündigung als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft dar (KG act. 2 S. 7 f., Erw. III/4.1). Alsdann eruierte sie die zwischen den Parteien strittige Bedeutung der ersten, mit Kündigungsschreiben vom 21. März 2005 ausgesprochenen Kündigung. Dabei kam sie aufgrund der verfügbaren Akten zum Schluss, dass keine der Parteien die Kündigung tatsächlich als fristlose aufgefasst habe. Selbst im gegenteiligen Fall sei aber jedenfalls anzunehmen, dass sich die Parteien angesichts des Widerstands des Beschwerdegegners gegen eine kurzfristige Kündigung auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (d.h. bis Ende Juni 2005) geeinigt hätten. Dementsprechend sei das Arbeitsverhältnis nicht ausserordentlicherweise auf den 31. März 2005 beendet worden; vielmehr habe es (und damit grundsätzlich auch die Lohnzahlungspflicht der Beschwerdeführerin) bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weitergedauert (KG act. 2 S. 8 ff., Erw. III/4.2-4.5). Im Anschluss daran prüfte die Vorinstanz, ob die von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2005 ausgesprochene (zweite) fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen (konkret: wegen "Missachten[s] ... [der arbeitsvertraglichen] Pflichten trotz schriftlicher Ermahnung vom 28.4.2005, insbesondere private[r] Internetnutzung" [vgl. BG act. 15/16]) gerechtfertigt gewesen sei, was der Beschwerdegegner bestritt. Hierbei gelangte sie in Würdigung der Aktenlage zur (Rechts-)Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten und vom Beschwerdegegner mehrheitlich in Abrede gestellten Vorfälle nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR qualifiziert werden könnten und daher nicht geeignet seien, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (KG act. 2 S. 12-17, Erw. III/5). Davon ausgehend berechnete die Vorinstanz schliesslich die dem Beschwerdegegner gemäss Art. 337c OR zustehenden Ersatzansprüche (KG act. 2 S. 17-20, Erw. III/6). b) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, im Zusammenhang mit der Verneinung eines die fristlose Kündigung vom 2. Mai 2005 rechtfertigenden

- 5 wichtigen Grundes in verschiedener Hinsicht ihr in § 133 ZPO und Art. 8 ZGB statuiertes Recht auf Beweis erheblicher strittiger Tatsachen missachtet sowie willkürliche und aktenwidrige Annahmen getroffen zu haben (KG act. 1 S. 3 ff.). 3.a) Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingegangen wird, ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die-

- 6 jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich vorbringt, es sei zu einer bestimmten Tatsache(nbehauptung) kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) er welche erheblichen und bestrittenen Tatsachen in rechtsgenügender Weise (vgl. § 113 ZPO) behauptet hat, bzw. zu welchen prozessual form- und fristgerecht erhobenen Behauptungen er sich auf die nicht abgenommenen Beweismittel berufen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; RB 2002 Nr. 11). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. b) Mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Rügen bzw. die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist sodann § 285 ZPO zu beachten. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Gegen das vorinstanzliche Urteil steht die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. hinten, Erw. 7). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine

- 7 behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Fall zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem neben den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR insbesondere auch die Vorschrift von Art. 8 ZGB gehört, in beschwerdefähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; ebenso ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO [mit Bezug auf die altrechtliche eidgenössische Berufung nach Art. 43 ff. OG, mit welcher ebenfalls die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden konnte]). 4.1.a) Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung vom 2. Mai 2005 zunächst, dass sich aus den Vorbringen und der bei den Akten liegenden Korrespondenz der Parteien ergebe, dass zunächst unklar gewesen sei, wie bzw. in welchem Umfang sich der Beschwerdegegner bis zu seinem Weggang zur Verfügung habe halten müssen. Spätestens mit dem Schreiben vom 23. April 2005 habe die Beschwerdeführerin klargestellt, welche Anwesenheiten und Leistungen vom Beschwerdegegner erwartet worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin Vorfälle vor diesem Datum geltend mache und dem Beschwerdegegner für die Zeit vor diesem Datum Absenzen und mangelhafte Auftragserfüllung vorwerfe, könne (somit) noch nicht von einer (eine fristlose Kündigung rechtfertigenden) groben Verletzung von Pflichten die Rede sein, zumal nicht allein dem Beschwerdegegner angelastet werden könne, wenn eine klare Regelung der weiteren Arbeitsleistung auf Abruf bzw. der Arbeitsbereitschaft unterblieben sei (KG act. 2 S. 13 f., Erw. III/5.2/a). b) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihr mit der allein auf die bestehende Aktenlage gestützten Feststellung, wonach spätestens (und damit erst) ab dem 23. April 2005 Klarheit in diesen Punkten geherrscht habe, in Verlet-

- 8 zung von § 133 ZPO den Beweis dafür verwehrt zu haben, dass die von ihr schon vor diesem Zeitpunkt erteilten Instruktionen verständlich und klar gewesen seien und sich der Beschwerdegegner daher entgegen vorinstanzlicher Auffassung schon vor dem genannten Zeitpunkt über seine Pflichten im Klaren gewesen sei (KG act. 1 S. 3 f., Ziff. 3-6). Dabei unterlässt sie es allerdings, unter Angabe konkreter Aktenstellen nachzuweisen, dass und wo sie in ihren Parteivorträgen bereits vor den Vorinstanzen in prozessrechtskonformer Weise behauptet habe, dass, in welcher Form und inwiefern sie dem Beschwerdegegner schon vor dem 23. April 2005 klare, unmissverständliche und von diesem auch tatsächlich zur Kenntnis genommene bzw. in ihrem Gehalt verstandene Instruktionen zur Ausgestaltung seiner Anwesenheits-, Bereitschafts- und Arbeitspflichten gegeben habe. Damit ist die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Beweis aber nicht rechtsgenügend (im Sinne von § 288 ZPO) dargetan, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (s.a. vorne, Erw. 3/a). c) Gleich verhält es sich mit der im nämlichen Kontext erhobenen Rüge willkürlicher Beweiswürdigung (KG act. 1 S. 4, Ziff. 6 a.E.), legt die Beschwerdeführerin doch nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, aufgrund welcher konkreter Aktenstellen die von der Vorinstanz in Würdigung der Korrespondenz und der Vorbringen der Parteien getroffene und als willkürlich bemängelte Feststellung, hinsichtlich der Pflichten des Beschwerdegegners habe bis zum 23. April 2005 eine unsichere Sachlage bestanden, für einen unbefangen Denkenden als unvertretbar und damit unhaltbar erscheinen sollte (vgl. ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). 4.2.a) Weiter führte die Vorinstanz (unter Hinweis auf die Lehre) aus, dass nur grobe Verletzungen der Arbeitspflicht, in der Regel nach vorgängiger Verwarnung, eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Dabei könne es sich um unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, wiederholte längere unerlaubte Arbeitsunterbrüche oder auch beharrliche Arbeitsverweigerung handeln, Schlechterfüllung der Arbeitspflicht hingegen nur, wenn sie nach einer Verwarnung mehrfach vorkomme. Ungenügender Arbeitseinsatz, der sich z.B. durch Schwatzen, Umherspazieren oder ausgedehnte private Telefongespräche äussere, sei nur

- 9 - Anlass für eine fristlose Kündigung, wenn dies trotz mehrerer Verwarnungen wiederholt vorkomme. Was die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner hinsichtlich seiner Arbeit vorwerfe, könne allgemein als unmotiviertes, nachlässiges, unkooperatives, bummelndes und uninteressiertes Arbeitsverhalten umschrieben werden. Die Beschwerdeführerin lege allerdings nicht näher dar, welche Arbeiten im Einzelnen der Beschwerdegegner in der massgeblichen Zeit ab 25. (recte wohl: 23.) April 2005 nicht erledigt oder zu erledigen verweigert bzw. inwiefern er diesbezüglich seine Pflichten schwerwiegend vernachlässigt habe. Insbesondere habe sie auch nicht ausgeführt, dass bzw. welche Arbeiten der Beschwerdegegner nicht ausgeführt gehabt habe, als sie die fristlose Entlassung ausgesprochen habe (KG act. 2 S. 14 f., Erw. III/5.2/c). b) Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz verniedliche die von ihr behaupteten, äusserst schwerwiegenden Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner in "geradezu grotesker Weise". Insbesondere verkenne sie, dass der genannte Stichtag – wie geltend gemacht – nicht als (zeitliches) Abgrenzungskriterium tauge und dass die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort vor Erstinstanz die Verfehlungen des Beschwerdegegners ausführlich dargelegt habe. Damit beruhe der angefochtene Entscheid diesbezüglich auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme und auf willkürlicher Beweiswürdigung. Zudem liege auch in diesem Punkt eine Verletzung des Rechts auf Beweis(führung) vor (KG act. 1 S. 4 f., Ziff. 7-9 m.Hinw. auf BG act. 14 S. 7 f.). c) Soweit die Beschwerdeführerin diese Rügen auf das Argument stützt, entgegen vorinstanzlicher Auffassung dürften bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners nicht nur diejenigen behaupteten Vorfälle berücksichtigt werden, welche nach dem 25. (recte wohl: 23.) April 2005 stattgefunden hätten, kann die Beschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil darin – wie vorstehend (Erw. 4.1/b) dargelegt – nicht rechtsgenügend nachgewiesen wird, dass dieses Datum nicht als zeitliches Abgrenzungskriterium (für die verbindliche Festsetzung der Aufgaben des Beschwerdegegners nach erfolgter erster Kündigung) dienen kön-

- 10 ne. Dementsprechend (d.h. mangels erfolgreicher Anfechtung) hat die von der Vorinstanz getroffene und der beanstandeten Erwägung zugrunde gelegte Feststellung, wonach vor diesem Datum die klägerischen Aufgaben und Pflichten nicht klar geregelt gewesen seien, im Kassationsverfahren Bestand. Insofern gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei bzw. erschöpfen sie sich in rein appellatorischer, auf einem anderen tatsächlichen Fundament als den im Kassationsverfahren massgeblichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhender Kritik. d) Wenn die Vorinstanz sodann vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund mit Bezug auf die Frage der schwerwiegenden Pflichtverletzungen von vornherein nur Vorfälle nach dem 25. (recte wohl: 23.) April 2005 für beachtlich hielt und aus diesem Grund davon absah, die von der Beschwerdeführerin an der genannten Aktenstelle (BG act. 14 S. 7 f.) behaupteten Vorkommnisse aus der Zeit vor dem 25. (recte wohl: 23.) April 2005 zum Beweis zu verstellen, tat sie dies offensichtlich deshalb, weil sie dieselben aus Gründen des materiellen (Bundes-)Rechts als für die Entscheidfindung unerheblich hielt. Da nach der von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmung von § 133 ZPO jedoch nur über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO und N 3 zu § 133 ZPO), liegt keine Verletzung dieser Vorschrift, bei welcher es sich um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO handelt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 38 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66), vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die im vorliegenden Kontext geltend gemachte willkürliche Beweiswürdigung oder Aktenwidrigkeit zu erblicken sein sollte, hat die Vorinstanz hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angesprochenen, vor dem 25. (recte wohl: 23.) April 2005 liegenden Vorfälle doch gar keine tatsächlichen Feststellungen getroffen (welche aktenwidrig oder willkürlich sein könnten). Damit erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. (Ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten, vor dem 25. [recte wohl: 23.] April 2005 liegenden Vorfälle zu Recht als für die Urteilsfindung unerheblich qualifiziert wurden oder ob der aus Art. 8 ZGB hergeleitete bundesrechtliche An-

- 11 spruch auf Beweisführung missachtet wurde, unterliegt – als Frage des Bundesrechts [Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133 ZPO] – im Rahmen der gegen das vorinstanzliche Urteil zulässigen Beschwerde in Zivilsachen der freien Prüfung durch das Bundesgericht, weshalb sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist [vgl. vorne, Erw. 3/b; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13b zu § 285 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 28 Rz 6, Anm. 6a; Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 f., 225 f.].) e) Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin (in BG act. 14 S. 7 ff.) geschilderten Vorfälle, die nach dem 25. (recte wohl: 23.) April 2005 stattgefunden haben sollen, betrifft, können die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ("Die Beklagte legte allerdings nicht näher dar, welche Arbeiten im Einzelnen der Kläger in der massgeblichen Zeit ... nicht erledigte oder zu erledigen verweigerte bzw. inwiefern er diesbezüglich seine Pflichten schwerwiegend vernachlässigte") nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Vorinstanz die betreffenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sie – wie deren ausdrückliche Wiedergabe in den Erwägungen zeigt (vgl. KG act. 2 S. 14, Erw. III/5.2/b) – durchaus zur Kenntnis genommen hat, deshalb nicht zum Beweis verstellt hat, weil sie dieselben als für die Beantwortung der zu prüfenden Rechtsfrage (Subsumtion des beschwerdegegnerischen Verhaltens unter Art. 337 OR) zu wenig substanziiert erachtet hat. Da das Bundeszivilrecht in seinem Anwendungsbereich auch darüber bestimmt, ob die Sachvorbringen einer Partei einen von ihr geltend gemachten bundesrechtlichen Anspruch ausreichend substanziieren, d.h. ob sie ein genügendes Mass an Substanziierung aufweisen, um eine Beurteilung ihrer Rechtsbehauptung nach den anspruchsbegründenden Vorschriften (hier: Art. 337 OR) zu ermöglichen (BGE 98 II 117; 108 II 339 ff.; 123 III 188; ZR 93 Nr. 19, Erw. 5/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 113 ZPO, N 13d zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 87), hat die Vorinstanz somit aus Gründen des materiellen Bundesrechts (Art. 8 ZGB) auf eine diesbezügliche Beweisabnahme bzw. ein dahingehendes Beweisverfahren verzichtet. Dementsprechend ist die Rüge, zu diesen Vorfällen sei-

- 12 en zu Unrecht keine Beweise abgenommen worden, (als Rüge der Verletzung von Bundesrecht) im kantonalen Kassationsverfahren unzulässig (s.a. Walder- Richli, a.a.O., § 28 Rz 6, Anm. 6a; Lieber, a.a.O., S. 221 f. mit Anm. 2); sie kann (und muss) vielmehr im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erhoben werden (vgl. § 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (auch) an der von ihr angegebenen Aktenstelle (BG act. 14 S. 7 ff.) nicht dargelegt hat, dass bzw. welche dem Beschwerdegegner übertragene Arbeiten dieser nicht ausgeführt hatte, als die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Insofern ist die Beschwerde auch unbegründet. 4.3.a) Mit Bezug auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfene private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass jene in ihrem Betrieb generell reglementiert oder verboten gewesen wäre. Zwar habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Schreiben vom 28. April 2005 (BG act. 13/11 = BG act. 15/4) diesbezüglich verwarnt. Dennoch könne die behauptete weisungswidrige Weiternutzung des Internets zu privaten Zwecken eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, bedürfe es bei derartigen Verfehlungen doch mehrerer Verwarnungen und Widerhandlungen, um einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes annehmen zu können (KG act. 2 S. 16, Erw. III/5.2/c). b) Die Beschwerdeführerin rügt hiezu, die Vorinstanz habe verkannt, dass dem Beschwerdegegner die private Nutzung des Internets (nebst anderen privaten Verrichtungen wie Zeitunglesen oder privates Telefonieren) nebst der schriftlichen Verwarnung vom 28. April 2005 explizit mehrfach gänzlich untersagt worden sei. Mithin habe entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz nicht nur die eine schriftliche, auf Internetsurfen beschränkte Abmahnung vorgelegen. Vielmehr sei dem Beschwerdegegner unter Vorbehalt von Notfällen jegliche nichtgeschäftliche Verrichtung unter Androhung der fristlosen Entlassung ausdrücklich untersagt gewesen. Somit verkenne die Vorinstanz, dass die fristlose Entlassung nach mehreren Verfehlungen und mehreren, wenn auch (bloss) mündlichen Ver-

- 13 warnungen ausgesprochen worden sei, was als genügend betrachtet werden müsse. Auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin das Recht auf Beweis (hinsichtlich der mehrfachen mündlichen Abmahnungen) in unzulässiger Weise abgeschnitten worden (KG act. 1 S. 5 f., Ziff. 10-12, und S. 6 f., Ziff. 14). c) In der Beschwerdeschrift wird nicht näher dargelegt, dass und wo (Aktenstelle) die Beschwerdeführerin bereits vor den Vorinstanzen behauptet habe, den Beschwerdegegner neben der aktenkundigen schriftlichen Verwarnung vom 28. April 2005 mehrfach explizit mündlich verwarnt zu haben; diese in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung hat deshalb als den Prozessstoff erweiterndes und als solches im Beschwerdeverfahren nicht zulässiges neues Vorbringen zu gelten. Jedenfalls ist mangels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen nicht in rechtsgenügender Weise dargetan, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht zum Beweis dieser (form- und fristgerecht erhobenen) Behauptung zugelassen habe. Auch weist die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenüglich nach, dass und im Lichte welcher Aktenstelle die vorinstanzliche Annahme, es sei nur eine einzige Verwarnung (nämlich am 28. April 2005) ausgesprochen worden, willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO sei. Diesbezüglich vermag die Beschwerde den Erfordernissen von § 288 ZPO nicht zu genügen, weshalb insoweit nicht auf sie eingetreten werden kann (s.a. vorne, Erw. 3/a). Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwiefern die Vorinstanz in diesem Kontext "das Unmittelbarkeitsprinzip" verletzt haben (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 14) und dadurch einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO gesetzt haben sollte. 4.4.a) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz zeige zwar Verständnis für die getroffene Massnahme und habe die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sogar als untragbar erachtet. Dennoch habe sie darin keinen genügenden Grund für eine fristlose Kündigung erkannt. Dies stelle einen Widerspruch in sich dar. Denn wenn die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses nicht tragbar sei, sei dies – insbesondere auch wegen der Treuepflicht des Arbeitgebers gegenüber anderen Mitarbeitern – mit Unzumutbarkeit gleichzusetzen. Insofern sei die Vorinstanz in Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsat-

- 14 zes ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, habe sie doch nicht begründet, weshalb in einem unzumutbar gewordenen Arbeitsverhältnis kein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung gesehen werden könne (KG act. 1 S. 6, Ziff. 13). b) Auf diese Rüge kann einerseits schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin nicht unter Verweisung auf die betreffende Stelle im angefochtenen Urteil darlegt, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen sich ihre Kritik bezieht (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). Andererseits läuft ihr Einwand im Ergebnis auf den Vorwurf hinaus, der angefochtene Entscheid enthalte nicht alle unter (materiell)rechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Entscheidgründe. Damit ist die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht (Art. 337 OR) angesprochen (s.a. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Ob die vorinstanzliche Urteilsbegründung den diesbezüglichen Anforderungen genüge oder ob sie mangelhaft sei, prüft das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Bundesrechtsverletzung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 72 ff. BGG (gestützt auf Art. 95 lit. a BGG) frei (vgl. z.B. BGE 90 II 206 ff. [mit Bezug auf die altrechtliche eidgenössische Berufung]). Damit ist dem Kassationsgericht aber verwehrt, die betreffende Rüge zu beurteilen (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 41 und 48 zu § 157 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40b zu § 281 ZPO; s.a. ZR 81 Nr. 88, Erw. 2; 93 Nr. 29; Spühler/Vock, a.a.O., S. 59 [je mit Bezug auf die altrechtliche eidgenössische Berufung]). 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil vom 2. Oktober 2007 an einem der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglichen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 285 und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO der mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwer-

- 15 deführerin aufzuerlegen. Daran vermag auch Art. 343 Abs. 3 OR nichts zu ändern, findet diese Vorschrift – auch im Rechtsmittelverfahren – doch nur Anwendung, wenn der ursprünglich vor Erstinstanz eingeklagte Anspruch die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (vgl. hiezu BGE 115 II 41; 100 II 359 f.), was in casu nicht zutrifft (s.a. BG act. 16 S. 16 f., Erw. 4.1). Dabei richtet sich die Festsetzung der (gemäss § 2 Abs. 3 GGebV sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen (insbes. § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 [analog] und § 13 Abs. 1 und 2) der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. § 19 GGebV). Die Zusprechung einer Prozess- oder Umtriebsentschädigung fällt ausser Betracht, nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerde nicht beantwortet hat und ihm vor Kassationsgericht somit keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind. 7. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des kassationsgerichtlichen Entscheids die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsurteils mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 22, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2 a.E.).

- 16 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 24'630.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 2. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. CG060016), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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