Skip to content

Zürich Kassationsgericht 23.07.2008 AA070132

23. Juli 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,797 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Fällung eines Teilurteils durch die Berufungsinstanz

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070132/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 23. Juli 2008 in Sachen S, …, Beklagter, Widerkläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt … gegen C, …, Kläger, Widerbeklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein (Teil-)Urteil und Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2007 (LB050057/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Kläger (Beschwerdegegner) war ursprünglich in leitender Stellung bei einem in der Kunststoffproduktion tätigen Unternehmen tätig. Im Jahr 1997 beabsichtigte er, sich selbstständig zu machen und suchte deshalb ein geeignetes Produkt zur Vermarktung. Der Beklagte (Beschwerdeführer) betrieb ein Unternehmen, welches auf eigener Entwicklungsarbeit beruhende und in Kleinserien in Tschechien hergestellte Reinigungsgeräte vertrieb. Er suchte einen Partner für seine Geschäftstätigkeit oder einen Käufer, welcher die Geschäftstätigkeit gesamthaft übernehmen würde. Es kam in der Folge zu Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien. Am 2. Oktober 1997 schlossen sie einen Kaufvertrag ab (BG act. 4/18). Vertragsgegenstand waren gemäss Ziffer III des Vertrags "Gerätekonzept / Bauweise", "Prüfungen / Zulassungen", "Patente / Patentanmeldungen / Musterschutzanmeldungen", "Fertigwarenlager / Komponenten Halbfabrikate". Der Verkaufspreis betrug Fr. 170'000.--, wobei Fr. 100'000.-- für "Gerätekonzept / Bauweise", "Prüfungen / Zulassungen", "Patente / Patentanmeldungen / Musterschutzanmeldungen" und Fr. 70'000.-- für "Fertigwarenlager / Komponenten Halbfabrikate" geschuldet waren. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung übergab der Kläger dem Beklagten einen Check über Fr. 50'000.--. Am 17. Dezember 1997 bezahlte er weitere Fr. 50'000.-- mittels Check. Die Vertragserfüllung seitens des Beklagten erfolgte nie zur Zufriedenheit des Klägers. Mit Schreiben vom 21. Februar 1998 erklärte er deshalb den Rücktritt vom Vertrag (BG act. 4/37). Mit Eingabe vom 6. November 1998 an das Bezirksgericht T erhob der Kläger Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 155'115.95 nebst Zins, Betreibungskosten und Kosten des Sühnverfahrens zu bezahlen, und es sei der vom Beklagten im entsprechenden Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Klage zielte auf die Rückerstattung der vom Kläger in Begleichung des Kaufpreises bereits bezahlten Fr. 100'000.-- und den Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch das Dahinfallen

- 3 des Vertrags mit dem Beklagten entstanden sei (Fr. 55'115.95) (BG act. 1). Der Beklagte erhob Widerklage auf Bezahlung von Fr. 70'000.-- nebst Zins für den noch nicht geleisteten Restbetrag des Kaufpreises (BG act. 10). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens hiess das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 22. April 2005 vollumfänglich gut und wies die Widerklage ab (BG act. 171 = OG act. 176). Dagegen erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht (OG act. 177). Mit Teil-Urteil vom 26. Juni 2007 hiess das Obergericht (I. Zivilkammer) die Klage im Umfang von Fr. 100'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten gut und wies die Widerklage ab. Mit gleichzeitigem Beschluss hob das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil auf, soweit dieses sich auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche bezieht, und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (OG act. 198 = KG act. 2). 2. Der Beklagte beantragt mit vorliegender Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das genannte Urteil aufzuheben (KG act. 1). Der Kläger beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG act. 21). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 8). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 10. September 2007; KG act. 4). Der Beklagte leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert erstreckter Frist (KG act. 18). II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Streitsumme setze sich aus einem "Wandlungsteil" von Fr. 100'000.-- und einem "Schadenersatzteil" von Fr. 55'115.95 zusammen. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die beiden Beträge separat in zwei verschiedene Ziffern seines Rechtsbegehrens aufzuteilen. Dies wäre ihm gestützt auf § 58 ZPO ohne weiteres möglich gewesen. Nach-

- 4 dem der Beschwerdegegner im ganzen bisherigen Prozess seine beiden Ansprüche zusammen habe behandelt haben wollen und diese auch in ein einziges Rechtsbegehren gefasst habe, verlange er sinngemäss mit Eingabe vom 14. März 2007 an das Obergericht, dass dieses betreffend des "Wandlungsteils" ein Urteil fälle und nur den "Schadenersatzteil" zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurückweise (OG act. 194). Der Beschwerdegegner habe das Aufteilen des Prozesses in einen "Wandlungsteil" und einen "Schadenersatzteil" in der genannten Eingabe erstmals behauptet. Dieses Vorbringen sei zu spät und hätte vom Obergericht nicht gehört werden dürfen. Das Fällen von Teilurteilen sei vorliegend prozessual unzulässig und widerspreche dem klaren Wortlaut von § 270 ZPO. Dieser sehe die Möglichkeit von Teilurteilen durch die Berufungsinstanz nicht vor. Weiter seien Teil- und Vorentscheide nur aus prozessökonomischen Gründen zulässig. Es liege in der Natur einer Ausnahmeregelung, dass sie nur unter ganz speziellen Voraussetzungen und zurückhaltend anzuwenden sei. Zurückhaltung erscheine insbesondere dann geboten, wenn die Gefahr einer Verkomplizierung des weiteren Verfahrens bestehe. Es sei vorliegend unsicher, ob gegen das Teilurteil Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden könne. Auch sei nicht klar, wie sich das Bezirksgericht nun verhalten solle. Soll es das Beweisverfahren betreffend des "Schadenersatzteils" durchführen, mit dem Risiko, dass im Fall der Gutheissung der Beschwerde an das Bundesgericht betreffend des "Wandlungsteils" der "Schadenersatzteil" trotz durchgeführtem Beweisverfahren nicht zugesprochen werden könne, oder soll es sein Verfahren bis zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Beschwerde an das Bundesgericht sistieren? Das Sistieren würde dem Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung widersprechen. Mit der Aufteilung des Prozesses in einen "Schadenersatzteil" und einen "Wandlungsteil" habe das Obergericht zusammenfassend einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt (KG act. 1 S. 3 - 5 Ziff. II/1 - 12). 2. a) Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 14. März 2007 an das Obergericht den Antrag, es sei erstens über seine Forderung auf Rückerstattung des bezahlten Verkaufspreises (Fr. 100'000.--) sowie über die Widerklage des

- 5 - Beschwerdeführers auf Bezahlung des Restkaufpreises von Fr. 70'000.-- vom Obergericht ein neuer Endentscheid zu fällen. Zweitens sei auch über die Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 55'115.95 vom Obergericht ein neuer Endentscheid zu fällen; eventualiter sei den Parteien Gelegenheit zur Behebung allfällig unklarer, unvollständiger oder unbestimmter Parteivorbringen zu geben (richterliche Fragepflicht), anschliessend seien diesbezügliche Beweismittel nochmals zu erheben oder neue Beweismittel abzunehmen und hernach sei darüber vom Obergericht ein neuer Endentscheid zu fällen; subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts im Schadenersatzpunkt aufzuheben und die Sache nur in diesem Punkt zur Durchführung eines Beweisverfahrens, nötigenfalls zur Wiederholung und Ergänzung des Hauptverfahrens und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (OG act. 194 S. 1 f. Anträge 1, 2a, b und c). Bei diesen Anträgen handelt es sich um prozessuale Anträge und nicht um neue Tatsachenbehauptungen. Die Einschränkung des Novenrechts im Berufungsverfahren (§ 267 ZPO) kommt somit nicht zum Zug. Die eingeklagte Forderung von Fr. 155'115.95 setzte sich sodann von Beginn an aus zwei Teilforderungen in Höhe von Fr. 100'000.-- (Wandelung, Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises) und Fr. 55'115.95 (Schadenersatz) zusammen. Zwar erwähnt § 270 ZPO nicht ausdrücklich die Möglichkeit, im Berufungsverfahren ein Teilurteil zu fällen, sondern nur die Möglichkeiten der Fällung des Endentscheids durch die Berufungsinstanz und der Rückweisung an die erste Instanz. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Berufungsinstanz bezüglich eines spruchreifen Klageanspruchs ein (Teil-)Urteil fällt und bezüglich eines nicht spruchreifen Anspruchs das Verfahren fortsetzt, sei es durch eigene Verfahrensergänzung oder durch Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Vervollständigung des Verfahrens. Die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens über die Erledigung des Prozesses (§§ 188 - 191 ZPO) gelten auch im Berufungsverfahren, sofern sie nicht mit dessen Wesen im Widerspruch stehen (Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,

- 6 - Zürich 1997, N 14 vor § 259 ff. ZPO). Nach § 189 ZPO kann ein Vor- oder Teilentscheid gefällt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die prozessualen Anträge des Beschwerdegegners, welche zu einem Teilurteil im "Wandlungsteil" (und bezüglich der Widerklage) und zu einer Rückweisung der Sache im "Schadenersatzteil" an das Bezirksgericht führten, waren zulässig und keineswegs verspätet erhoben worden. b) Mit Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises bzw. dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Bezahlung des Restkaufpreises (Widerklage) zustehe, ist der Fall aus Sicht des Obergerichts spruchreif. Mit Bezug auf die eingeklagte Schadenersatzforderung bedarf es aus Sicht des Obergerichts einer Ergänzung des Beweisverfahrens. Da es bezüglich Rückerstattung des Kaufpreises bzw. Bezahlung des Restbetrags nicht auf das Ergebnis des Beweisverfahrens in der Schadenersatzfrage ankommt, ist aus prozessökonomischen Gründen geboten, den spruchreifen Teil abzuschliessen und diesen nicht im weiteren Verfahren vor Bezirksgericht mitzuschleppen. Auch verfügt der Beschwerdegegner über ein legitimes Interesse daran, dass über spruchreife Klageansprüche entschieden und nicht zugewartet wird, bis auch über die weiteren Ansprüche entschieden werden kann. Weiter sind die Anweisungen des Obergerichts an das Bezirksgericht klar: Durchführung eines Beweisverfahrens zur Schadenersatzfrage und danach Fällung eines diesbezüglich neuen Urteils. Ob das Bezirksgericht das Beweisverfahren sogleich in Angriff nehmen oder ob es die Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen das obergerichtliche Teilurteil abwarten will, allenfalls weil die Akten von verschiedenen Gerichten benötigt werden, liegt im Ermessen des Bezirksgerichts. Eine nennenswerte Verkomplizierung des Verfahrens liegt nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob das Bundesgericht auf allfällige Rechtsmittel im Wandlungspunkt eintritt oder nicht. Jedenfalls ist die Fällung eines Teilurteils durch das Obergericht im "Wandlungsteil" bei gleichzeitiger Rückweisung der Sache im "Schadenersatzteil" an das Bezirksgericht nicht nur zulässig, sondern gibt Sinn.

- 7 c) Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht bezüglich des Schadenersatzpunktes (Fr. 55'115.95) blieb im Kassationsverfahren unbestritten. Die Klage des Beschwerdegegners bezüglich dessen Rückzahlungsanspruchs aus Wandlung (Fr. 100'000.--) und die Widerklage des Beschwerdeführers auf Bezahlung des Restkaufpreises (Fr. 70'000.--) schliessen sich gegenseitig aus, so dass bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung vom höheren Betrag als Streitwert im vorliegenden Kassationsverfahren auszugehen ist (§ 19 Abs. 2 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- zu entrichten.

- 8 - 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids des Obergerichtes vom 26. Juni 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht T, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA070132 — Zürich Kassationsgericht 23.07.2008 AA070132 — Swissrulings