Skip to content

Zürich Kassationsgericht 30.06.2008 AA070122

30. Juni 2008·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·10,624 Wörter·~53 min·1

Zusammenfassung

Eheschutzmassnahmen,Richterliche Fragepflicht,Offizialmaxime

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070122/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2008 in Sachen X., Kläger, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Beklagte, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2007 (LP060115/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben gemeinsam einen Sohn, A., geb. 1996 (vgl. ER act. 4/11). In einem Eheschutzverfahren vor dem Eheschutzrichter des Bezirkes ______ schlossen die Parteien am 9. Februar 2005 eine Vereinbarung. Demnach nahmen sie per 1. März 2005 auf unbestimmte Dauer das Getrenntleben auf. A. wurde unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt. Das eheliche Einfamilienhaus wurde der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9'200.-- zu bezahlen, nämlich Fr. 8'200.-- für sie persönlich und Fr. 1'000.-- für A. Schliesslich vereinbarten die Parteien (neben weiteren Regelungen), dass der Beschwerdeführer die Kosten für den Hypothekarzins des Einfamilienhauses vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen dürfe, soweit er dafür aufkommt (ER act. 4/ Prot. S. 51 f.). Diese Vereinbarung basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des (als Informatiker selbständigerwerbenden [ER act. 4/Prot. S. 22] Beschwerdeführers von Fr. 17'000.-- (ER act. 4/Prot. S. 53). Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 nahm der Eheschutzrichter von dieser Vereinbarung Vormerk und regelte die Bereiche, die er richterlich regeln musste, entsprechend dieser Vereinbarung (ER act. 4/19). 2. Am 28. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Eheschutzrichter des Bezirkes ______ ein Abänderungsbegehren ein; insbesondere weil seine bisherige faktisch einzige Auftraggeberin das Auftragsverhältnis mit Wirkung per 30. Juni 2005 aufheben wolle und er wesentlich weniger verdienen werde und auch bereits in den ersten vier Monaten 2005 weniger verdient habe als das Einkommen, das Basis der Unterhaltsbeiträge sei (ER act. 1). Mit Verfügungen vom 17. November 2006 gewährte der Eheschutzrichter der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege, wies das Begehren des Beschwerdeführers auf Umteilung der Obhut über A. ab, verpflichtete den Beschwerdeführer in teilweiser

- 3 - Abänderung der Vereinbarung vom 9. Februar 2005, der Beschwerdegegnerin geringere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 Fr. 3'610.--, nämlich Fr. 1'200.-- für A. und Fr. 2'410.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich, und ab dem 1. Januar 2006 Fr. 3'880.--, nämlich Fr. 1'200.-- für A. und Fr. 2'680.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich (ER act. 62 S. 49 f.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag auf geringere Unterhaltsbeiträge (OG act. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung des Rekurses und erhob gleichzeitig einen Anschlussrekurs mit dem Antrag auf (gesamthafte) Abweisung des Abänderungsbegehrens (mit dem Ziel des Weiterbestandes der Unterhaltsbeiträge gemäss eheschutzrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2005) (OG act. 12 S. 2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) verpflichtete den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 23. Juli 2007 in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 9. Februar 2005 zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'825.- vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, von Fr. 6'345.-- vom 1. Januar bis 30. April 2006, von Fr. 5'810.-- vom 1. Mai 2006 bis 28. Februar 2007 und von Fr. 5'420.-- ab 1. März 2007 für die Beschwerdegegnerin persönlich sowie jeweils (zuzüglich) Fr. 1'200.-für A. Dabei erklärte das Obergericht den Beschwerdeführer als berechtigt, die Kosten für den Hypothekarzins des Einfamilienhauses von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen, soweit er dafür aufkommt (KG act. 2 S. 31 f.). Mit demselben Beschluss entzog das Obergericht der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung für das gesamte Rekursverfahren und die unentgeltliche Rechtsvertretung per 23. Juli 2007 (Datum des angefochtenen Beschlusses) (KG act. 2 S. 31). 3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 26/2, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (Beschwerde KG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7 Ziff. 5). Auf die Fristansetzung zur Leistung einer Prozesskaution nach § 75 ZPO

- 4 von Fr. 6'000.-- (KG act. 7 Ziff. 4) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG act. 10). Mit Zwischenbeschluss vom 14. November 2007 entsprach das Kassationsgericht diesem Gesuch im Wesentlichen, d.h. gewährte dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt B. per 14. September 2007 einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (KG act. 21). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Mit ihrer fristgerechten (KG act. 21, 22/2, 23) Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner stellte sie den Antrag, es sei ihr "auch" für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerdeantwort KG act. 23 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 24, 25/1). Der Beschwerdeführer persönlich nahm mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 dazu Stellung (KG act. 26). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 27, 28/2). Weitere Eingaben der Parteien gingen in diesem Verfahren nicht ein. II. 1. Mit einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Abänderungsverfahren nur deswegen eingeleitet, weil ihm von seiner langjährigen Auftraggeberin C. AG der damalige Rahmenvertrag mit Wirkung per 30.6.2007 gekündigt worden sei und deswegen ab 1. Juli 2005 dauerhafte und wesentliche Veränderungen eintreten würden. Demgegenüber stütze sich die Vorinstanz aufgrund einer angeblich veränderten Verbuchungspraxis beim Beschwerdeführer weiterhin zumindest teilweise auch auf die früheren Einnahmen ab, zumindest ab dem Monat Mai 2005. Das werde als willkürliche tatsächliche Annahme gerügt (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f.).

- 5 - 1.1. Der Beschwerdeführer spezifiziert dabei nicht, welche tatsächliche Annahme willkürlich sein soll. Ein Abstützen auf frühere Einnahmen ist als solches keine tatsächliche Feststellung. Es könnte allenfalls zur Begründung einer tatsächlichen Feststellung dienen. Wenn aber die tatsächliche Feststellung, die als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO gerügt wird, gar nicht genannt bzw. bezeichnet wird, kann auf die Rüge grundsätzlich nicht eingetreten werden. 1.2. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens seinerseits von Fr. 12'827.-- für die Zeit von Mai bis Dezember 2005 (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 16 Erw. 14) beanstandet. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache geltend, sein Einkommen betrage monatlich Fr. 6'288.-- ab 1. Juli 2005 (KG act. 2 S. 8). Er weise für das Jahr 2005 einen Reingewinn von Fr. 55'892.-- per Ende April und von Fr. 60'486.-- per Ende Dezember aus; dies bei Erträgen aus Software- Entwicklung in den entsprechenden Zeitperioden von Fr. 112'619.-- bzw. - insgesamt - Fr. 141'836.--. Der geringe Gewinnzuwachs von weniger als Fr. 5'000.-- (gemeint: von Mai bis Dezember, festgestellt aus dem Vergleich der Reingewinne per Ende April und per Ende Dezember) beruhe demnach auf Erträgnissen von knapp Fr. 30'000.-- ab Mai 2005 (KG act. 2 S. 10 Erw. 4 erster Absatz). Die Beschwerdegegnerin stelle zu Recht die Richtigkeit der Buchhaltung des Beschwerdeführers in Frage. Die Erstinstanz habe die Erträgnisse aus Leistungen des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis Dezember 2005 zutreffend mit Fr. 63'202.-- beziffert. Damit stehe zunächst fest, dass nur ein Teil der Einnahmen des Beschwerdeführers Eingang in seine Erfolgsrechnung gefunden habe (KG act. 2 S. 10 zweiter Absatz). In den Akten fänden sich Belege für Vergütungen von Leistungen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 bzw. allenfalls für ihm gewährte Darlehen von insgesamt (zusammengerechnet nach 14 einzelnen Positionen) Fr. 242'970.-- (KG act. 2 S. 10 f. Erw. 5). Aus dem Geschäftsabschluss per Ende Dezember 2005 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Ende Dezember 2005 seine persönliche Schuld gegenüber der D. AG (im Folgenden bezeichnet als D. AG; KG act. 2 S. 11 f. Erw. 6) um Fr. 107'413.-- und

- 6 sein Eigenkapital in seiner Einzelfirma um Fr. 98'024.-- habe reduzieren können, obwohl sich gemäss der von ihm eingereichten Bilanz in derselben Zeit der Unternehmensgewinn bloss um Fr. 4'594.-- und der Bruttoertrag bloss um Fr. 29'217.-- erhöht hätten (KG act. 2 S. 12 Erw. 7). Demgegenüber hätten sich die weiteren (von der Vorinstanz aus den Akten eruierten) Vergütungen an den Beschwerdeführer (samt allfälliger Darlehen) auf Fr. 102'350.-- belaufen (KG act. 2 S. 13 oben). Laut der Darstellung des Vertreters des Beschwerdeführers handle es sich bei den Eingängen im Juni 2005 von Seiten der D. AG (Fr. 7'000.-und Fr. 9'000.--; KG act. 2 S. 11 Tabelle Pos. 7 und 8) um Darlehen. Der Beschwerdeführer selber habe aber nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den Vergütungen im Juni 2005 um Lohnzahlungen gehandelt habe. Vor allem aber in Anbetracht der Beträge, mit denen der Beschwerdeführer bei der D. AG Schulden getilgt habe, erscheine es als nicht glaubhaft, dass er auf Darlehen von Seiten der D. AG angewiesen gewesen wäre und solche in Anspruch genommen hätte (KG act. 2 S. 13 Erw. 7). Während seine Verbindlichkeiten gegenüber der D. AG, an der er zu 49 % beteiligt gewesen sei, in den Jahren 2002 bis 2004 zugenommen hätten, hätten sie sich nach der Trennung drastisch reduziert. Die Reduktion falle in eine Zeit, in welcher der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Liquiditätsprobleme gehabt habe. Das sei anbetrachts des Umfangs, in dem im Jahr 2005 private Schulden getilgt worden seien, nicht nachvollziehbar. Indem der Beschwerdeführer Schulden gegenüber der D. AG beglichen habe, habe er den inneren Wert der eigenen Beteiligung an dieser Gesellschaft erhöht. Gleichzeitig habe er den Unternehmensgewinn und das Eigenkapital der Einzelfirma verringert. In diesem Vorgehen könne nichts anderes als eine Änderung in der Verbuchungspraxis erblickt werden, womit der Gewinn beeinflusst worden sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer ein legitimes Interesse zuzubilligen, Schulden zu reduzieren. Vorliegend sei dies jedoch in einem Umfang geschehen, der nicht mit dem von ihm geltend gemachten negativen Geschäftsgang in Einklang gebracht werden könne. Die Schuldentilgung könne zudem nicht als geschäftlich begründet betrachtet werden. Andernfalls hätte er dargetan, weshalb und mit welchen Mitteln er seine Verbindlichkeiten weiter verringert habe. Diesbezüglich fehlten aber jegliche Angaben. Insbesondere habe er es unterlassen, einen vollständigen

- 7 - Geschäftsabschluss per Ende 2005 mit Kontenblättern einzureichen, aufgrund derer die Veränderungen in der Buchhaltung der Einzelfirma nachvollzogen werden könnten (KG act. 2 S. 13 f. Erw. 8). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Jahr 2005 ab Mai mit rund Fr. 100'000.-- weit höhere Einnahmen gehabt habe als die in der Erfolgsrechnung verzeichneten, sei nicht nachvollziehbar, wie er in der Lage gewesen sei, Schulden von rund Fr. 100'000.abzubauen. Jedenfalls wäre das nicht möglich gewesen, wenn der ihm von der Erstinstanz angerechnete Aufwand von Fr. 21'000.-- tatsächlich angefallen wäre. Jedenfalls stehe fest, dass er seine Verbuchungspraxis verändert habe (KG act. 2 S. 14 Erw. 9). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 Privatbezüge von rund Fr. 110'000.-- getätigt. Davon seien rund Fr. 52'000.-- auf die Monate Mai bis Dezember 2005 entfallen. Bereits daraus habe ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 6'500.-- monatlich und damit mehr als vom Beschwerdeführer akzeptiert resultiert (KG act. 2 S. 14 Erw. 10). Bei der Beurteilung, ob sich im Jahr 2005 die Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers nach dem 1. Juli wesentlich verändert hätten, könne nicht allein auf den Unternehmensgewinn oder auf die Ertragszahlen abgestellt werden. Grundsätzlich erscheine auch das erwähnte Stichdatum nicht als geeignet, um den Eintritt eines Abänderungsgrundes glaubhaft erscheinen zu lassen. Einerseits habe dieser nach der Darstellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Rahmenvertrages zwischen der Einzelfirma des Beschwerdeführers und der C. AG bestanden. Die Kündigung habe aber jedenfalls im Jahr 2005 nicht den entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Einzelfirma des Beschwerdeführers gehabt. Die Positionen 3, 4 und 5b in der Tabelle, welche die Vorinstanz über die aus den Akten eruierten Vergütungen an den Beschwerdeführer 2005 erstellte, zeigten im Gegenteil an, dass durchaus die Möglichkeit weiterer Aufträge der C. AG für den Beschwerdeführer bestehe. Andererseits habe er sein Einkommen im Jahr 2005 zum überwiegenden Teil als Selbständigerwerbender erzielt, weshalb er mit gewissen Einkommensschwankungen habe rechnen müssen. Von daher dränge sich zunächst eine Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen Erfolgs des Beschwerdeführers im Jahr 2005 auf. Dabei sei, da die Verbuchungspraxis anfangs Mai 2005 verändert worden sei, auf den Unternehmensgewinn für die

- 8 - Zeit davor respektive danach abzustellen (KG act. 2 S. 14 f. Erw. 11). Massgeblich sei somit der Unternehmensgewinn von Fr. 55'892.- per Ende April 2005. Bis Ende Dezember 2005 habe der weitere Gewinn Fr. 4'594.-- betragen. Entscheidend ins Gewicht falle aber, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit die Tilgung seiner Schulden offensichtlich höher gewichtet habe als das Ziel, einen möglichst hohen Unternehmensgewinn auszuweisen. Dieser sei daher zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe von Mai bis Dezember 2005 die Schuldenlast der Einzelfirma gegenüber der D. AG um Fr. 107'413.-- und sein (negatives) Eigenkapital um Fr. 98'024.-- verringern können. Da davon auszugehen sei, dass verschiedene Faktoren zur Reduktion der negativen Position D. AG in der Bilanz der Einzelfirma geführt hätten, rechtfertige es sich, den Unternehmensgewinn um die Differenz bei der Position Eigenkapital zu korrigieren. Daraus resultiere ein Unternehmensgewinn von Fr. 158'510.-- im Jahr 2005. Davon entfielen Fr. 102'618.-- oder monatlich Fr. 12'827.-- auf die Zeit ab 1. Mai 2005 (KG act. 2 S. 15 Erw. 12). 1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Akten finde sich kein Hinweis darauf, dass die Verbuchungspraxis ab Mai 2005 geändert worden sei. Sodann gebe es keinen Grund, welcher die vorinstanzliche Betrachtungsweise (der Einnahmen von Mai bis Dezember 2005) rechtfertigte. Diese stelle eine unzulässige Vermischung von früherem, durch den lange Jahre gültigen Rahmenvertrag im ersten Halbjahr noch abgesichertem und dem späteren Einkommen nach der Kündigung des Rahmenvertrages dar. Eine zuverlässige und vernünftige Basis bildeten allein die Bruttoeinnahmen von Juli bis Dezember 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 63'202.-- (Beschwerde KG act. 1 S. 4). 1.4. Einerseits begründete die Vorinstanz, wie vorstehend dargelegt, durchaus, weshalb sie von einer Änderung der Verbuchungspraxis ausging bzw. welches die entsprechenden Hinweise seien ([nicht geschäftlich begründete] Begleichung von Schulden gegenüber der D. AG [im Gegensatz zu den Jahren 2002 - 2004, in welchen die Verbindlichkeiten gegenüber der D. AG zugenommen hatten], dafür [gemeint: statt eines Unternehmensgewinns] Erhöhung des inneren Wertes der eigenen Beteiligung an dieser Gesellschaft und Verringerung des

- 9 - Unternehmensgewinnes und des Eigenkapitals der Einzelfirma; ab Mai 2005 tatsächlich weit höhere Einnahmen [nämlich rund Fr. 100'000.--] als in der Erfolgsrechnung verzeichnet [nämlich Fr. 29'217.--; KG act. 2 S. 12 unten]). Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. Zudem macht er selber geltend, dass der Zwischenabschluss per 30. April 2005 systemwidrige Einnahmen enthalte; dass darin (lediglich) provisorisch über die D. AG erzielter Umsatz für Januar und Februar 2005 unter Gegenbelastung von bei der D. AG angefallener "Gemeinkostenanteile" aufgenommen worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 5). Damit spricht der Beschwerdeführer selber sinngemäss von Änderungen in der Verbuchungspraxis (vgl. auch KG act. 1 S. 5 unten) und vermag auch schon deshalb keine Willkür der gleichen vorinstanzlichen Annahme darzutun. Andererseits begründete die Vorinstanz durchaus auch, weshalb nicht lediglich das zweite Halbjahr 2005 zu betrachten sei, sondern die Perioden Januar bis April 2005 und Mai bis Dezember 2005 zu berücksichtigen seien. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und kann deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Seine Behauptung, die Kündigung seitens der C. AG per Ende Juni 2005 habe sich speziell einschneidend auf das zweite Halbjahr, d.h. auf Juli bis Dezember 2005 ausgewirkt, hatte die Vorinstanz damit widerlegt, dass noch im August und Oktober 2005 sowie im Januar 2006 wesentliche Vergütungen durch die C. AG geleistet worden waren (Positionen 3 - 5 der Tabelle auf S. 10 f. des angefochtenen Beschlusses) und diese anzeigten, dass die Möglichkeit weiterer Aufträge der C. AG für den Beschwerdeführer bestehe. Auch diese Rüge geht fehl. 2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass neben der Jahresrechnung der Einzelfirma auch noch ein Lohnausweis für die ersten drei Monate des Jahres 2005 von der D. AG habe ausgestellt werden müssen und demnach seine Gesamteinnahmen im Jahre 2005 tatsächlich noch etwas höher gewesen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 6 zweiter Absatz). Inwiefern die Vorinstanz dies hätte beachten müssen und sich eine Nichtbeachtung höherer Einkünfte seinerseits zu seinem Nachteil ausgewirkt habe, erläutert

- 10 der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Überdies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo in den vorinstanzlichen Akten ein Lohnausweis der D. AG für die ersten drei Monate des Jahres 2005 vorhanden ist. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der in den Akten liegenden Buchhaltung sei auch unklar geblieben, wie sein Treuhänder die damaligen Veränderungen mit seinem Austritt sowie "mit dem einhergehenden Verkauf seines Aktienanteils an den früheren Geschäftspartner (unter gleichzeitiger Verrechnung mit dem Darlehenssaldo" des Beschwerdeführers bei der D. AG) im Verlaufe des Jahres 2005 tatsächlich verbucht habe und wie allenfalls sein Aktienpaket vergütet worden sei. Jedenfalls habe die Vorinstanz nicht einfach darauf schliessen dürfen, dass weitere Einkünfte hätten vorhanden gewesen sein müssen, welche der Beschwerdeführer bzw. sein Treuhänder nicht ordnungsgemäss verbucht haben sollten (Beschwerde KG act. 1 S. 6). 3.1. Die Rüge - sind diese Ausführungen als solche zu verstehen -, aufgrund der in den Akten liegenden Buchhaltung seien Verbuchungen des Treuhänders des Beschwerdeführers unklar geblieben, befremdet schon deshalb, weil es der Beschwerdeführer war, der ein Abänderungsbegehren stellte, weil er dieses damit begründete, dass er wesentlich weniger verdiene, und weil er zur Stützung dieser seiner Behauptung seine Buchhaltung einreichte. Es wäre deshalb in erster Linie an ihm gelegen, Unklarheiten in der Buchhaltung zu vermeiden bzw. möglichst zu klären. 3.2. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren und auf die Anforderungen an eine genügende Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: a) Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes

- 11 bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen Im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht angenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und wo er bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte, dass er seinen Aktienanteil an der D. AG an seinen früheren Geschäftspartner verkauft hätte und dass der Erlös aus einem solchen Verkauf mit seiner Darlehensschuld bei der D. AG verrechnet worden wäre. Dabei handelt es sich demnach um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden dürfen. Deshalb kann darauf und auf die darauf basierende

- 12 - Rüge - sind diese Ausführungen in der Beschwerde als solche zu verstehen nicht eingetreten werden. c) Die Vorinstanz schloss nicht "einfach" aus einem Verstoss gegen Rechnungslegungsvorschriften darauf, dass weitere Einkünfte als in der Buchhaltung ausgewiesen vorhanden gewesen sein mussten, sondern sie schloss, wie vorstehend zitiert, aus verschiedenen Umständen, mit welchen sich der Beschwerdeführer gar nicht auseinandersetzt, darauf, dass nur ein Teil seiner Einnahmen Eingang in die Erfolgsrechnung seiner Einzelfirma fanden. Dies folgerte sie u.a. daraus, dass die Erstinstanz die Erträgnisse aus Leistungen des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis Dezember 2005 zutreffend mit Fr. 63'202.-- beziffert habe (KG act. 2 S. 10, worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber verweist [KG act. 1 S. 4]), in der Erfolgsrechnung aber nur ein Teil davon erfasst worden sei (KG act. 2 S. 10; nämlich für Mai bis Ende Dezember 2005 ein Bruttoertrag von nur Fr. 29'217.--; vgl. KG act. 2 S. 12 unten); daraus, dass er von Mai bis Dezember 2005 seine persönliche Schuld gegenüber der D. AG um Fr. 107'413.-- und sein Eigenkapital um Fr. 98'024.-- reduzieren konnte (KG act. 2 S. 12 unten, S. 14 Erw. 9); daraus, dass er im Jahr 2005 Privatbezüge von rund Fr. 110'000.-- tätigte, wovon rund Fr. 52'000.-- auf die Monate Mai bis Dezember 2005 entfielen (KG act. 2 S. 14 Erw. 10). Diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund zahlreicher Unklarheiten in der vorgelegten Buchhaltung sowie aufgrund einzelner klarer Umstände hätten die Vorinstanzen in Anwendung der Untersuchungsmaxime bzw. Offizialmaxime und in Ausübung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO nachfragen und eine Erläuterung bzw. zumindest die Details des Jahresabschlusses 2005 sowie einen Lohnausweis der D. AG verlangen müssen. Dass sie das nicht getan hätten, stelle eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 ZPO dar (Beschwerde KG act. 1 S. 6 - 8). 4.1. Bei der Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO übersieht der Beschwerdeführer, dass sich diese nur auf unklare, unvollständige oder unbestimmte Parteivorbringen bezieht (§ 55 ZPO), nicht aber

- 13 auf die Beweiswürdigung bzw. auf Unterlagen, welche die Parteien zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen einreichen. Werden die Parteivorbringen vom Richter als nicht glaubhaft betrachtet, findet § 55 ZPO keine Anwendung. Die Prüfung der Glaubhaftmachung (als Mass der Beweisintensität) gehört in den Bereich der Beweiswürdigung, während sich § 55 ZPO allein auf das Behauptungsverfahren bezieht. Es besteht somit kein Parteirecht auf richterliche Befragung, wenn der Richter ein Vorbringen als solches zwar als vollständig und klar, die behauptete Tatsache aber als nicht erwiesen (bzw. als nicht glaubhaft gemacht) ansieht (RB 1995 Nr. 68). Die Beweiswürdigung, d.h. die Beurteilung der Beweiskraft eines zur Untermauerung einer bestimmten Parteibehauptung eingereichten Beweismittels, kann nicht Gegenstand der Fragepflicht sein. Vielmehr schliessen sich richterliche Fragepflicht und Beweiswürdigung grundsätzlich aus. Die Fragepflicht dient nur der Feststellung dessen, was Parteidarstellung ist. Demgegenüber dient die Beweiswürdigung der Feststellung dessen, was bewiesen ist. Die richterliche Fragepflicht verlangt nicht, dass der Richter im Falle misslungener Beweisführung die beweisbelastete Partei zur Beweisergänzung auffordert. Gleiches gilt, soweit es nicht um den strikten Nachweis, sondern um blosse Glaubhaftmachung geht (Kass.-Nr. AA040118 vom 5.11.2004 Erw. II.3.2 mit Verweisung auf V. Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 176, und weitere Hinweise; vgl. auch RB 2001 Nr. 64). Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Parteivorbringen des Beschwerdeführers unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben wären. Im Gegenteil. Der Beschwerdeführer hatte nach den vorinstanzlichen Erwägungen geltend gemacht, sein Nettoeinkommen betrage monatlich Fr. 6'288.-- ab 1. Juli 2005 und Fr. 5'925.-- ab 1. Januar 2006 (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). Diese Behauptungen erscheinen insoweit durchaus als klar, vollständig und bestimmt. Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde (zu Recht) nicht geltend, seine Behauptungen zu seinem Einkommen ab 1. Juli 2005 in den vorinstanzlichen Verfahren seien unklar, unvollständig oder unbestimmt gewesen und die Vorinstanzen hätten diesbezüglich nachfragen müssen. Der Beschwer-

- 14 deführer bezieht sich dabei vielmehr auf Unklarheiten in der Buchhaltung, also in einem Beweismittel für seine Behauptungen. Wie dargelegt, ist dieses nicht Gegenstand der richterlichen Fragepflicht. Diese Rüge geht fehl. 4.2. Der Rüge der Verletzung der Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es seien gar nicht (mehr) Kinderunterhaltsbeiträge streitig, sondern die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin persönlich. Deshalb werde das vorliegende Verfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht (und - so die Beschwerdegegnerin wohl sinngemäss - die Berufung des Beschwerdeführers auf die Offizialmaxime gehe schon deshalb fehl) (Beschwerdeantwort KG act. 23 S. 5 f. Ziff. 14; auch Ziff. 21 S. 7). a) Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden Fall seien Kinderbelange zu regeln. Deshalb gelte die Offizial- und Untersuchungsmaxime (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 Erw. II.2. mit Hinweisen). Das ist richtig. Der Eheschutzrichter verpflichtete den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 9. Februar 2005, der Beschwerdegegnerin für den Sohn A. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (ER act. 4/19 S. 6 Ziff. 4). Mit seinem Begehren um Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 9. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer, A. sei unter seine Obhut zu stellen (ER act. 8) und, sinngemäss, seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin für A. sei deshalb aufzuheben. Mit seiner Verfügung vom 17. November 2006 verpflichtete der Eheschutzrichter den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- für A. zu bezahlen (ER act. 62 S.50). Mit seinem Rekurs beantragte der Beschwerdeführer, er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für A. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (OG act. 2 S. 2). Es ging im vorinstanzlichen Verfahren mithin durchaus auch um Kinderunterhaltsbeiträge, und es galt deshalb die Offizialmaxime. b) Auch dort, wo die Offizialmaxime gilt, obliegt es aber in erster Linie den Parteien, das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Das Gericht soll aber auch seinerseits den wirklichen Sachverhalt erforschen. Ungenügend ist die von Amtes wegen vor-

- 15 zunehmende Sachaufklärung des Gerichts, wenn ein Sachverhalt unerforscht bleibt, dessen Klärung sich nach Lage der Akten aufdrängen müsste. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Zugeständnisse der Parteien wahr und ihre Tatsachenbehauptungen vollständig sind. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, so ist aber auch unter der Herrschaft der Offizialmaxime zu Ungunsten der Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (Guldener, schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 169; vgl. auch Berner Kommentar, Cyril Hegnauer, Bern 1977, N 113 zu Art. 279/280 ZGB; Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich Basel Genf 2007, N 2 zu Art. 280 ZGB; BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5). Die Pflicht einer Partei, das Gericht aktiv über den Sachverhalt zu orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen, drängt sich umso mehr auf, wenn diese als Schuldner eine Herabsetzung des von ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (Pra 92 Nr. 5 Erw. 3.2.1). c) Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Es lag in seinem Interesse, dem Gericht alle ihm verfügbaren Unterlagen einzureichen, um seine Behauptungen seines Einkommensrückgangs und seines tatsächlichen Einkommens glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin (KG act. 23 S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer bereits in der Vorladung vom 5. Juli 2005 zur einzelrichterlichen Verhandlung vom 8. September 2005 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er Unterlagen über seine Einkommensund Vermögenssituation einzureichen und sämtliche Beweismittel spätestens in der Verhandlung vorzulegen habe (ER act. 5; vgl. auch ER. act. 14). Der Beschwerdeführer reichte denn auch im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen ein (ER act. 3/1 - 15; 9/1 - 68; 17/1 - 25; 28/1 - 13; 35/1 - 4; 41/1 - 5; 45/1 - 3; 55/1 - 3; OG act. 16/1 - 8; OG act. 23). Vom Einzelrichter ist er eingehend zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt worden (ER Prot. S. 22 - 29). d) Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er seine Behauptungen der Einkommensverminderungen glaubhaft zu machen hatte, dass er dazu sämtliche ihm vorliegenden, zur Glaubhaftmachung geeigneten Dokumente einzureichen

- 16 und entsprechende Erläuterungen dazu abzugeben hatte, und dass er das auch tatsächlich getan hat, soweit es ihm zur Stützung seiner Behauptungen geeignet erschien. Ferner ging die Vorinstanz begründet davon aus, dass Erträge in der eingereichten Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers nicht erfasst worden sind (KG act. 2 S. 10 f.), dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer (wie verbucht und wie von ihm behauptet) auf Darlehen von Seiten der D. AG angewiesen gewesen wäre und solche in Anspruch genommen hätte (KG act. 2 S. 13), dass der Beschwerdeführer die Verbuchungspraxis in nicht geschäftlich begründeter Weise zur Reduktion der Gewinnausweisung geändert hatte (KG act. 2 S. 13 f.). Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz in haltbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer Dokumente in seinem Besitz, welche er nicht einreichte, nicht aus Unkenntnis nicht einreichte, sondern weil er sie nicht einreichen wollte (vgl. z.B. KG act. 2 S. 14 erster Absatz), und dass deshalb Nachforschungen des Gerichts bei ihm wohl keine anderen Erkenntnisse gebracht hätten. Die Rüge der Verletzung der Offizialmaxime geht unter diesen Umständen fehl. 5. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als willkürliche tatsächliche Annahme, wenn - "ohne weitere und vor allem konkrete Hinweise auf tatsächlich erzielte zusätzliche Einkünfte" - einfach davon ausgegangen werde, dass weiteres, nicht deklariertes Einkommen hätte vorhanden sein müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 8 zweiter Absatz). 5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass bereits die Erstinstanz die Erträgnisse aus Leistungen des Beschwerdeführers in den Monaten Juli bis Dezember 2005 zutreffend mit Fr. 63'202.-- beziffert hatte (KG act. 2 S. 10 zweiter Absatz), während sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen zu seinen Erfolgsrechnungen Erträge von lediglich knapp Fr. 30'000.-- von Mai bis Dezember 2005 ergaben (KG act. 2 S. 10 erster Absatz). Die Vorinstanz stellte deshalb zutreffend fest, damit stehe zunächst fest, dass nur ein Teil der Einnahmen Eingang in die Erfolgsrechnung der Einzelfirma des Beschwerdeführers gefunden hatte (KG act. 2 S. 10 zweiter Absatz). Bereits deshalb geht diese Willkürrüge fehl.

- 17 - 5.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz davon ausging, dass (allgemein, nicht "nur" auf die Erfolgs- bzw. Ertragsrechnung bzw. den Unternehmensgewinn bezogen) weiteres, nicht deklariertes Einkommen vorhanden sein müsse. Die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, dass der in der Erfolgsrechnung deklarierte Unternehmensgewinn (von Fr. 60'485.83; ER act. 45/3 "Erfolgsrechnung") um die Differenz bei der Position Eigenkapital zwischen Mai und Dezember 2005 von Fr. 98'024.-- zu korrigieren sei (KG act. 2 S. 15 Erw. 12), und zwar im Wesentlichen nicht wegen nicht deklarierter zusätzlicher Einkünfte, sondern weil der Beschwerdeführer in nicht geschäftlich begründeter Weise Schulden tilgte und damit (buchhalterisch) den Gewinn schmälerte (vgl. KG act. 2 S. 13 f.). Die Rüge geht daran vorbei und auch deshalb fehl. 6. Weiter rügt der Beschwerdeführer als aktenwidrig, die Vorinstanz vermerke, dass am 28.2. und 7.3.2005 Vergütungen der D. AG von insgesamt über Fr. 66'000.-- eingegangen sein sollen, weshalb es nicht einsichtig und auch nicht belegt sei, dass er von der D. AG tatsächlich zu Rückzahlungen gedrängt worden sein soll (Beschwerde KG act. 1 S. 9). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund muss sich zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt haben (§ 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281). Ein solcher Nachteil wird bei dieser Rüge vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Einerseits waren die über Fr. 66'000.--, die gemäss der gerügten vorinstanzlichen Feststellung im Februar und März 2005 von Seiten der D. AG beim Beschwerdeführer eingingen, nicht Bestandteil des dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Juli 2005 angerechneten Einkommens. Andererseits liess die Vorinstanz einen Schluss daraus explizit offen (KG act. 2 S. 12 dritter Absatz a.E.), zog also auch keinen für den Beschwerdeführer nachteiligen Schuss daraus. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Das zeigt sich des Weiteren auch aus dem vom Beschwerdeführer eingangs dieser Rüge unter Ziff. 3 der Beschwerde dargelegten "Vorspann". Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf den vorinstanzlichen Vermerk, vom Eheschutzrichter sei unberücksichtigt geblieben, dass das negative "Aktivum" D. AG (Konto

- 18 - Nr. 1201) in der Zwischenbilanz im ersten Trimester 2005 gegenüber dem Geschäftsabschluss 2004 von minus Fr. 280'931.-- auf minus Fr. 226'495.-- habe reduziert werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 3 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 11 f. Erw. 7). Die Vorinstanz erwog gleich daran anschliessend, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von seinem Vater ein Darlehen von Fr. 50'000.-- erhalten zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Darlehen an die D. AG weitergeleitet und dadurch einen Teil seiner Schulden bei der D. AG getilgt habe (KG act. 2 S. 12 zweiter Absatz). Die Vorinstanz stellte damit in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Beschwerdeführers selber ab und traf diesbezüglich keine Feststellung zu seinem Nachteil. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht seiner Sachdarstellung widersprochen, wonach "die weiteren Zahlungen nach Ende März 2005" als Darlehen der D. AG gelten sollten. Die entsprechende Bestätigung der D. AG sei einfach willkürlich als nicht präzis bezeichnet und zumindest in Frage gestellt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 4 mit Bezugnahme auf KG act. 2 S. 13 und Verweisung auf ER act. 17/4). a) Zur Bestätigung der D. AG vom 10. November 2005 (ER act. 17/4) erwog die Vorinstanz, demnach sollen die Zahlungen der D. AG nach Ende März 2005 als Darlehen gewährt worden sein. Das sei jedenfalls für die Vergütungen vom Mai 2005 von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden. Insofern erweise sich die Bestätigung zumindest als nicht präzis (KG act. 2 S. 13 zweiter Absatz). Die Vorinstanz bezeichnete also diese Bestätigung nicht "einfach so" als unpräzis, sondern begründete, inwiefern und weshalb. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Diesbezüglich geht die Rüge schon deshalb fehl. b) Im Übrigen erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, letztlich erscheine es vor allem in Anbetracht der Beträge, mit denen der Beschwerdeführer bei der D. AG Schulden getilgt habe, als nicht glaubhaft, dass er auf Darlehen von Seiten der D. AG angewiesen gewesen wäre und solche in Anspruch genommen hätte (KG act. 2 S. 13 zweiter Absatz a.E.). Vorgängig hatte die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe im ersten Trimester 2005 eigene

- 19 - Schulden gegenüber der D. AG im Umfang von Fr. 54'436.-- getilgt und von Mai bis Ende Dezember 2005 seine persönliche Schuld gegenüber der D. AG um weitere Fr. 107'413.-- reduzieren können (KG act. 2 S. 12). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und damit ist die Würdigung, es erscheine nicht als glaubhaft, dass er auf Darlehen von Seiten der D. AG angewiesen gewesen wäre und solche in Anspruch genommen hätte, zumindest vertretbar und nicht willkürlich. Die Rüge geht fehl. 8. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe allein gestützt auf den Umstand der massiven Reduktion seiner Verbindlichkeiten gegenüber der D. AG im Jahre 2005 darauf geschlossen, dass er sogar den inneren Wert der eigenen Beteiligung an dieser Gesellschaft erhöht habe. Dies habe die Vorinstanz sogar geschlossen, obschon er ja bereits per 31. März 2005 aus der D. AG ausgetreten sei. Das sei aktenwidrig, mindestens aber willkürlich. Der Austritt von einem von zwei Gesellschaftern habe in der Regel im Gegenteil eine Reduktion des inneren Wertes zur Folge (Beschwerde KG act. 1 S. 11 f.). Die Vorinstanz erwog, indem der Beschwerdeführer Schulden gegenüber der D. AG beglichen habe, habe er den inneren Wert der eigenen Beteiligung an dieser Gesellschaft erhöht (KG act. 2 S. 13 Erw. 8). Weshalb der in der einleitenden Bemerkung im Zwischenabschluss per 30. April 2005 erwähnte Austritt des Beschwerdeführers aus der D. AG per 31.3.2005 (ER act. 3/3 Titelblatt) diese Erwägung widerlegen bzw. als willkürlich erscheinen lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Allerdings leuchtet auch die gerügte vorinstanzliche Erwägung als solche ohne zusätzliche Erläuterungen nicht ein resp. es wird nicht klar, was die Vorinstanz aus diesen Erwägungen folgern will. Indes ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich diese Erwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Der Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers an der D. AG hatte für den angefochtenen Beschluss keine Bedeutung. 9. Unter der gleichen Ziffer bezieht sich der Beschwerdeführer auch auf die vorinstanzliche Erwägung, er habe gleichzeitig (mit der Begleichung von Schulden bei der D. AG) den Unternehmensgewinn und das Eigenkapital seiner Einzelfirma verringert, in welchem Vorgehen nichts anderes als eine Änderung in der Ver-

- 20 buchungspraxis erblickt werden könne, womit der Gewinn beeinflusst worden sei. Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als reine Spekulationen und Vermutungen, von denen die Vorinstanz nicht ohne Verletzung der Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime und der Fragepflicht habe ausgehen dürfen und welche willkürlich seien (Beschwerde KG act. 1 S. 12). Dazu kann auf vorstehende Erwägung 4.2 verwiesen werden. Die Rüge geht fehl, soweit sie überhaupt substantiiert ist und darauf eingetreten werden kann. 10. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe unterlassen, einen vollständigen Geschäftsabschluss per Ende 2005 mit Kontenblättern einzureichen, aufgrund derer die Veränderungen in der Buchhaltung der Einzelfirma nachvollzogen werden könnten (KG act. 2 S. 14 erster Absatz). Der Beschwerdeführer rügt auch diese Erwägung als willkürlich. Er habe keinen Anlass gehabt, weitere Unterlagen einzureichen. Solche seien ja nie verlangt worden. Dass er den Geschäftsabschluss 2005 überhaupt eingereicht habe, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, belege das Gegenteil der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 6). Die Vorinstanz stellte diese Überlegung im Zusammenhang mit der Erwägung an, dass die Schuldentilgung nicht als geschäftlich begründet betrachtet werden könne. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer - so die Erwägung der Vorinstanz - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, weshalb und mit welchen Mitteln er seine Verbindlichkeiten weiter verringert habe (KG act. 2 S. 14 oben). Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung nicht in dem Sinne, dass seine Schuldentilgung nicht als geschäftlich begründet betrachtet werden könne. Lediglich in diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz darauf hin, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, einen vollständigen Geschäftsabschluss per Ende 2005 mit Kontenblättern einzureichen. Ist aber die wesentliche Feststellung, in deren Zusammenhang diese Erwägung ausschliesslich angestellt wurde, nicht beanstandet, kommt es auf diese Erwägung nicht an

- 21 bzw. wirkte diese sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Auch auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen nahm die Vorinstanz im Gegensatz zur Darstellung hierunter weder an, dass der Beschwerdeführer nicht alles ordnungsgemäss verbucht hatte, noch nahm sie gestützt auf das Fehlen - und schon gar nicht allein darauf gestützt - weiterer eingereichter Unterlagen an, dass der Beschwerdeführer den vollständigen Geschäftsabschluss 2005 mit Kontenblättern eingereicht hätte, wenn alles ordnungsgemäss verbucht gewesen wäre (so die Rüge KG act. 1 S. 13 Ziff. 6). Die Vorinstanz gelangte vielmehr aus andern Erwägungen zum Schluss, dass die Schuldentilgung nicht als geschäftlich begründet betrachtet werden könne (KG act. 1 S. 14 oben mit Verweisung auf die vorangehenden vorinstanzlichen Erwägungen 6 und 7). Sie erwog lediglich ergänzend, wenn es anders gewesen wäre - d.h. die Schuldentilgung entgegen ihren Erwägungen doch geschäftlich begründet wäre -, hätte der Beschwerdeführer (im eigenen Interesse von sich aus) entsprechende Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht. Aus der entsprechenden Unterlassung folgerte die Vorinstanz lediglich, dass ihr aus den vorhandenen Unterlagen gezogener Schluss nicht unzutreffend war. Daran geht die Rüge vorbei und deshalb auch fehl. 11. Als willkürlich und aktenwidrig rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass die Kündigung der C. AG jedenfalls im Jahr 2005 nicht den entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsergebnis seiner Einzelfirma gehabt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 7 mit Bezugnahme auf KG act. 2 S. 15 oben). Bei seiner ausschliesslichen Tätigkeit für die C. AG habe er 2004 noch rund Fr. 225'691.-- netto verdient. Demgegenüber habe er im zweiten Halbjahr 2005 Gesamteinnahmen von lediglich Fr. 63'202.-- brutto erzielt bzw. Fr. 6'717.-- netto monatlich (Beschwerde KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 7). Die Vorinstanz begründete ihre gerügte Feststellung (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.4). Es kann auf vorstehende Erw. 1.4 verwiesen werden. Die Rüge geht fehl.

- 22 - 12. Als weitere willkürliche Annahme rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei seinem Einkommen einfach den effektiven Unternehmensgewinn um die Differenz bei der Position Eigenkapital korrigiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Ziff. 8 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 15 unten). Da sich das Eigenkapital einer Einzelfirma aus zahlreichen Gründen reduzieren lasse und keine Rückschlüsse auf die Höhe des erzielten effektiven Umsatzes erlaube, sei eine solche Annahme willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 15 oben). Die Vorinstanz erwog einleitend, das Einkommen Selbständigerwerbender bestehe im sogenannten Vemögensstandsgewinn, d.h. in der Differenz aus dem Eigenkapital per Ende und demjenigen per Anfang des Geschäftsjahres, zuzüglich Privatbezüge, abzüglich Privatentnahmen. Der Vermögensstandsgewinn finde sich als Reingewinn in der Erfolgsrechnung. In der Regel entsprächen sich allerdings die beiden Grössen nicht und müsse daher die Erfolgsrechnung korrigiert werden, um den Vermögensstandsgewinn zu eruieren. Werde der Gewinn durch eine Änderung der Verbuchungspraxis beeinflusst, sei das Ergebnis allenfalls zu berichtigen. Sei die Änderung nicht geschäftsmässig begründet, sondern lediglich zur Vereitelung der Ansprüche des anderen Ehegatten vorgenommen, sei der Gewinn entsprechend zu erhöhen oder stattdessen allenfalls auf die Summe der Privatbezüge abzustellen (KG act. 2 S. 9 Erw. 3 mit verschiedenen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Sodann ging die Vorinstanz davon aus, dass der Unternehmensgewinn des Beschwerdeführers von Mai bis Dezember 2005 gemäss seiner Buchhaltung Fr. 4'594.-- betragen habe, dass er die Schuldentilgung (nicht geschäftsmässig begründet) höher gewichtet habe als das Ziel, einen möglichst hohen Unternehmensgewinn auszuweisen, und dass dieser deshalb zu korrigieren sei. Da verschiedene Faktoren zur Reduktion der negativen Position D. AG in der Bilanz der Einzelfirma geführt hätten, sei (sinngemäss) der Unternehmensgewinn nicht um diese Position zu korrigieren, sondern um die Differenz bei der Position Eigenkapital (KG act. 2 S. 15 Ziff. 12). Die Vorinstanz konnte sich bei ihrer Vorgehensweise mithin in theoretischer Hinsicht auf Lehre und Rechtsprechung stützen, womit sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandersetzt, und begründete - womit sich der

- 23 - Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinandersetzt -, weshalb sie im vorliegenden konkreten Fall überhaupt den Unternehmensgewinn korrigierte und weshalb sie dabei nicht auf die Position Schulden gegenüber der D. AG, sondern auf die Position Eigenkapital abstellte. Dies ist nachvollziehbar, wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert beanstandet und ist damit nicht willkürlich. Die Rüge, soweit sie sich auf die grundsätzliche Korrektur des Unternehmensgewinns um die Differenz bei der Position Eigenkapital bezieht, geht fehl. 13. Der Beschwerdeführer beanstandet indes auch die konkrete Berechnung der Vorinstanz. Diese Berechnung könne nicht nachvollzogen werden. Zudem habe die Vorinstanz (offensichtlich gemeint: fälschlicherweise) beim von ihr angeführten Unternehmensgewinn von Fr. 158'510.-- die gesamten Nettoeinnahmen des Jahres 2005 einbezogen statt nur diejenigen ab Mai 2005 (Beschwerde KG act. 1 S. 15). Die vorinstanzliche Berechnung kann demgegenüber durchaus nachvollzogen werden. Die Vorinstanz ging davon aus, der Unternehmensgewinn (des Jahres 2005 von total Fr. 60'486.- [Fr. 55'892.-- per Ende April 2005 zuzüglich Fr. 4'594.-- bis Ende Dezember 2005 {KG act. 2 S. 15 Erw. 12} bzw. ER act. 45/3 letzte Seite "Unternehmensgewinn"]) sei um die Differenz bei der Position Eigenkapital (d.h. um Fr. 98'024.-- [Differenz zwischen dem Eigenkapital per 30.4.2005 von Fr. 265'401.60 {ER act. 3/3} und dem Eigenkapital per 31. Dezember 2005 von Fr. 167'377.70 {ER act. 45/3} {KG act. 2 S. 15 Erw. 12}]) zu korrigieren. Daraus resultierte der angerechnete Unternehmensgewinn von Fr. 158'510.-- im Jahr 2005 (Fr. 60'486.-- + Fr. 98'024.--). Davon brachte die Vorinstanz offensichtlich den Unternehmensgewinn per Ende April 2005 von Fr. 55'892.-- (KG act. 2 S. 15 Erw. 12 anfangs) in Abzug, woraus der auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2005 angerechnete Unternehmensgewinn von Fr. 102'618.-- resultierte (KG act. 2 S. 15 Erw. 12 unten). Das gleiche Resultat ergibt sich auf einfachere Weise durch Addition des angenommenen Unternehmensgewinns von Fr. 4'594.-- von Mai bis Ende 2005 mit der errechneten Differenz Eigenkapital von Fr. 98'024.-- in der gleichen Periode. Im Gegensatz zur Rüge in der Beschwerde bezog die Vorinstanz in den angerechneten Unternehmensgewinn von Mai bis Dezember 2005

- 24 mithin durchaus "nur" den Gewinn und damit die Einnahmen von Mai bis Dezember 2005 und nicht die gesamten Nettoeinnahmen des Jahres 2005 mit ein. Insoweit geht die Rüge fehl. Mit der übrigen Berechnung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinander und weist deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach. 14. Datiert mit 1. Dezember 2005 schloss der Beschwerdeführer als "Auftragnehmer" mit der liechtensteinischen Gesellschaft E. (von der Vorinstanz [KG act. 2 S. 16 lit. C.1] und nachfolgend mit [E.] bezeichnet) einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (ER act. 28/5; im Folgenden nur noch bezeichnet als Rahmenvertrag). Gleichzeitig schlossen diese Vertragspartner einen Einsatzvertrag als Anhang zum Rahmenvertrag (ER act. 28/6; nachfolgend nur noch bezeichnet als Einsatzvertrag). Gemäss diesen Verträgen soll offenbar der Beschwerdeführer (bzw. seine Einzelfirma "X. Informatik") als Auftragnehmer der E. bei einer sogenannten Einsatzfirma Dienstleistungen erbringen. Als einziger Einsatzvertrag besteht nach der Behauptung des Beschwerdeführers der unter ER act. 28/6 akturierte, gemäss welchem der Beschwerdeführer im Auftrag der E. Informatik-Dienstleistungen bei der Firma F. Ltd. in _______ (nachfolgend nur noch bezeichnet als F. Ltd.) zu erbringen hat. a) Nach dem Rahmenvertrag soll die Honorierung des Beschwerdeführers nach den effektiv von ihm geleisteten und von der Einsatzfirma anerkannten Arbeitsstunden zu einem (im Rahmenvertrag nicht definierten) Nettostundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgen (ER act. 28/5 S. 3 oben). Sodann sah der Rahmenvertrag zwei Varianten bezüglich "Risikoverteilung" vor, von denen der Beschwerdeführer eine wählen konnte. Diese Varianten lauteten wie folgt (ER act. 28/5 S. 3 unten): Variante I: Normale Regelung: Der Auftragnehmer tritt das Unternehmerrisiko vollständig an die (E.) ab. Die Marge der (E.) beträgt 33 % vom Verkaufsstundensatz, jedoch mindestens CHF 25.00 pro geleisteter Arbeitsstunde. Variante II: Spezielle Regelung: Es gilt eine Kommission von 20% vom Verkaufsumsatz, jedoch mindestens CHF 20.00 pro geleisteter Arbeitsstunde. Das Risiko der Zahlung trägt somit der Auftragnehmer

- 25 selbst (Unternehmerrisiko), wie unter Ziff. 8.1 und Ziff. 11 erwähnt. b) Im Einsatzvertrag wurde unter dem Titel Honorar als "Einkauf" ein Betrag von Fr. 70.-- aufgeführt (ER act. 28/6 S. 2 unten). Unter dem Titel Unternehmerrisiko wurden die vorzitierten beiden Varianten wiederholt, wobei bei Variante II "mindestens CHF 20.00" durch "mindestens CHF 25.00" ersetzt worden ist und die Variante II angekreuzt wurde (ER act. 28/6 S. 3 oben). c) Vor Erstinstanz reichte der Beschwerdeführer zusammen mit diesen beiden Vertragsexemplaren zwei Rechnungen vom 4. und 31. Januar 2006 an die E. ein. Mit diesen wurden "gemäss Arbeitsrapport Dezember 2005" 115.88 (ER act. 28/7) bzw. "gemäss Arbeitsrapport Januar 2006" 144 (ER act. 28/8) "Einheiten" à Fr. 70.-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, woraus Totalsummen von Fr. 8'728.10 (ER act. 28/7) bzw. Fr. 10'846.10 (ER act. 28/8) resultierten. Sodann reichte der Beschwerdeführer ein "Budget 2006 (X.) Informatik" ein. Gemäss diesem berechnete er für das Jahr 2006 Einnahmen von der E. von insgesamt Fr. 117'040.--, berechnet aus 209 Arbeitstagen à 8 Arbeitsstunden à Fr. 70.--. Nach Abzug von Gestehungskosten von insgesamt Fr. 59'784.-- sollte daraus ein Netto-Jahreseinkommen von Fr. 57'256.-- bzw. ein Netto-Monatseinkommen von Fr. 4'771.33 resultieren (ER act. 28/11 und ER act. 27 S. 5). d) Der erstinstanzliche Einzelrichter ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von der E. Fr. 70.-- pro Stunde zuzüglich eine Kommission von 20 % vom Verkaufsumsatz, jedoch mindestens Fr. 25.-- pro geleistete Arbeitsstunde erhalte (ER act. 62 S. 35 Erw. 4, S. 36 Erw. 6). e) Die Vorinstanz erwog, die erstinstanzliche Annahme, bei der im Einsatzvertrag enthaltenen Kommission handle es sich um eine Beteiligung des Beschwerdeführers, sei nicht einsichtig. Die so interpretierte Regelung wäre nämlich (je nach Stundenansatz) trotz Risikoüberwälzung auf den Auftragnehmer für diesen weniger günstig als diejenige, wonach die E. das Unternehmerrisiko trage und trotzdem nur eine Marge von 33 % vom Verkaufsstundenansatz erhalte (KG act. 2 S. 19). Nach der Auslegung der Vorinstanz trage der Beschwerdeführer das Risiko der Zahlung, das heisse der Nichtvergütung geleisteter Arbeits-

- 26 stunden, weshalb die Marge/Kommission "der (E.)" (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Einzelrichter, der von einer Kommission des Beschwerdeführers ausging) entsprechend tiefer ausfalle. Bei höheren Stundenansätzen, wie sie der Beschwerdeführer der früheren Auftraggeberin C. AG in Rechnung gestellt habe (Fr. 135.-- zuzüglich 7.6 % MwSt), verbleibe selbst nach Abzug der Beteiligung der E. "(20 %, somit Fr. 27.--)" ein das vertragliche Honorar des Beschwerdeführers "(Fr. 70.--)" übersteigender Anteil "(Fr. 38.--)" (KG act. 2 S. 18 unten). Die Regelung, wonach der Beschwerdeführer das Unternehmerrisiko trage, könne daher nicht anders ausgelegt werden, als dass er - je nach Ansatz - am Ertrag pro geleistete Arbeitsstunde beteiligt sei. Die Vertragsklausel wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 70.-- fixiert und gleichzeitig die Beteiligung der E. variabel wäre, ansonsten eine allfällige keiner Vertragspartei zugeordnete Differenz zwischen der Beteiligung der E. und dem fixen Honorar des Beschwerdeführers resultieren könnte (KG act. 2 S. 19 erster Absatz). Nachdem der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Einkommens ab Januar 2006 einzig an die E. adressierte Rechnungen über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 70.-eingereicht habe, sei der Schluss auf das von ihm tatsächlich erwirtschaftete Bruttoeinkommen nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich. Das gelte umso mehr, als er es unterlassen habe, für das Jahr 2006 soweit möglich Kontoauszüge über die bei ihm eingegangenen Vergütungen einzureichen. Weiter seien den Rechnungen an die E. entgegen der Vereinbarung im Rahmenvertrag keine von der Einsatzfirma unterschriftlich anerkannten Arbeitsrapporte beigelegt. Der Beschwerdeführer hätte - so die Vorinstanz weiter - allen Grund gehabt, seine angeblich prekäre finanzielle Situation mit sämtlichen hierfür geeigneten Dokumenten offen zu legen. Seine Beweismittel seien aber unvollständig oder unklar bzw. zumindest auslegungsbedürftig. Vor dem Hintergrund, dass er bereits für das Jahr 2005 einen unvollständigen Geschäftsabschluss eingereicht habe, erscheine in Anbetracht der auslegungsbedürftigen Honorarregelung ein Einkommen von Fr. 70.-- pro geleistete Arbeitsstunde nicht glaubhaft. Vielmehr bleibe nach den eingereichten Verträgen Raum für eine Erfolgsbeteiligung. Dabei sei vom Stundenansatz auszugehen, den der Beschwerdeführer seiner früheren

- 27 - Auftraggeberin, der C. AG, auch noch für die Arbeiten im Oktober/November 2005 in Rechnung habe stellen können, nämlich Fr. 135.--. Dass sich daran etwas habe verändert haben können, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Stundenansatz des Beschwerdeführers sei somit auf Fr. 108.-- zu veranschlagen, nämlich Fr. 135.-- abzüglich der Beteiligung der E. von 20 % (KG act. 2 S. 19 f.). f) Der Beschwerdeführer erhebt auch dazu verschiedene Rügen. Zuerst macht er geltend, die vorinstanzliche Erwägung am Ende von Absatz 1 auf S. 19 des angefochtenen Beschlusses sei aktenwidrig (KG act. 1 S. 16 zweiter Absatz). Mit dieser Erwägung illustrierte die Vorinstanz (lediglich) ihre Erwägung, dass die erstinstanzliche Annahme nicht einsichtig sei, wonach es sich bei der im Einsatzvertrag vereinbarten Kommission um eine Beteiligung des Beschwerdeführers handle (KG act. 2 S. 19 erster Absatz). Diese Erwägung als solche beanstandet der Beschwerdeführer indes (zu Recht) nicht; vielmehr macht er selber geltend, dass es sich bei dieser Kommission um eine Beteiligung (bzw. um einen "Erlös") der E. handle (KG act. 1 S. 16 dritter Absatz) und bezeichnet selber die erstinstanzliche Annahme als unzutreffend (KG act. 1 S. 17 vierter Absatz). Damit kommt es auf die vorinstanzliche Illustration bzw. Begründung für ihre vom Beschwerdeführer selber als insoweit richtig bezeichnete Annahme gar nicht an bzw. wirkte sich diese Illustration bzw. Begründung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Es ist nicht weiter darauf einzutreten. g) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er erhalte Fr. 70.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ausbezahlt. Das lasse darauf schliessen, dass der in den Verträgen der E. als "Verkaufsstundenansatz" bzw. als "Verkaufsumsatz" genannte Betrag beim jetzigen Einsatzort einem von der E. für die Vermittlung des Beschwerdeführers erzielten Erlös von Fr. 95.-- entsprechen müsse. Würde er die "Variante I ohne Unternehmerrisiko" wählen, würden ihm gemäss Vertrag 33 % der Fr. 95.-- abgezogen, womit ihm letztlich nur noch Fr. 66.50 pro Stunde verblieben (Beschwerde KG act. 1 S. 16). aa) Einerseits leuchten diese Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ein. Wenn er ausführt, die Auszahlung an ihn lasse unter Berücksichtigung der beiden in den Verträgen aufgeführten Varianten auf einen "Erlös" der E. von

- 28 - Fr. 95.-- schliessen, bedeutet er, dass er diesen "Erlös" nicht kenne (sondern eben darauf schliessen müsse). Wenn er selber diesen aber nicht kennt, ist nicht erklärlich, wie er selber überhaupt darauf gekommen war, einen Stundenansatz von Fr. 70.-- zu verrechnen (leitete er den "Erlös" der E. von seinem verrechneten Stundenansatz ab, wäre es ein logischer Zirkelschluss, vom "Erlös" auf einen verrechenbaren Stundenansatz zu schliessen). Wenn er ihn aber kennt, wäre es nicht erklärlich, weshalb er nicht bekanntgegeben hatte, woher er ihn kennt. Hätte er indes mit der E. einen festen Stundenansatz von Fr. 70.-- vereinbart, wäre nicht einzusehen, wozu denn verschiedene Varianten, entweder mit Abtretung eines Unternehmerrisikos oder mit Übernahme eines Zahlungsrisikos zur Wahl gestanden und eine davon vereinbart worden sein sollen. Überdies hatte der Beschwerdeführer entgegen der Unterstellung in seiner Beschwerde vor den Vorinstanzen nicht etwa nachgewiesen, dass er Fr. 70.--/Std. zuzüglich MwSt ausbezahlt erhalten, sondern lediglich, dass er dafür Rechnung gestellt habe. Auf die zudem soweit ersichtlich erstmals in der Beschwerde behaupteten Fr. 95.--/Std. gelangt man sodann bei den vorliegenden Akten und aufgrund der Berechnungsart des Beschwerdeführers in der Beschwerde nur, wenn man die Richtigkeit der Fr. 70.-unterstellt. Diese durften indes nicht einfach unterstellt werden, sondern waren eine Behauptung des Beschwerdeführers, welche er hätte glaubhaft machen müssen. Diese konnte er aber nicht durch einen Rückschluss von einem Resultat glaubhaft machen, zu welchem man nur und erst durch Unterstellung der Richtigkeit des glaubhaft zu Machenden gelangt. bb) Andererseits leuchten die vorinstanzlichen Erwägungen ein, dass bei den vor den Vorinstanzen vorhandenen Unterlagen und weil der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Einkommens ab Januar 2006 nur an die E. adressierte Rechnungen über geleistete Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 70.- (zuzüglich MwSt) eingereicht hatte, kein Schluss auf sein tatsächliches Bruttoeinkommen möglich sei (KG act. 2 S. 19 Erw. 7). Insbesondere kann eben mit den Verträgen mit der E. kein Stundenansatz von nur Fr. 70.-- glaubhaft gemacht werden. Im Gegenteil: Die Formulierungen in beiden Verträgen (ER act. 28/5 und 28/6) unterstellen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge dieser Stundenansatz nicht bekannt war. Sonst machten, wie die Vor-

- 29 instanz sinngemäss festgestellt hatte (KG act. 2 S. 18 f. Erw. 6), die Wahlmöglichkeit mit zwei Varianten und die darin genannten Prozentzahlen vom "Verkaufsstundenansatz" bzw. "Verkaufsumsatz" keinen Sinn, sondern wären sinnvollerweise klare Zahlen genannt. Nach diesen Verträgen mussten sich die "Verkaufsstundenansätze" bzw. "Verkaufsumsätze" erst nach Abschluss dieser Verträge ergeben und leiteten sich die Vergütungen der E. an den Beschwerdeführer vom "Verkaufsstundensatz" bzw. "Verkaufsumsatz" ab (nämlich vom der Kundin der E. für die Arbeiten des Beschwerdeführers in Rechnung gestellten Verkaufsstundensatz bzw. von den tatsächlichen bezahlten Leistungen, abzüglich einer Kommission/Marge der E.; vgl. Varianten I und II auf der letzten Seite von ER act. 28/6). Nach der angekreuzten Variante II steht dem Beschwerdeführer die Entschädigung zu, welche die F. Ltd. der E. für die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers bezahlte, abzüglich 20 %, mindestens aber (abzüglich) Fr. 25.-- pro Arbeitsstunde. Um der E. Rechnung stellen zu können, musste der Beschwerdeführer also wissen, was die F. Ltd. der E. tatsächlich für seine Arbeitsleistungen bezahlte. Wenn ihm das bekannt war, hätte er dieses Wissen den Vorinstanzen offenbaren müssen, um seine Einkünfte glaubhaft zu machen. Wenn ihm dies aber zur Zeit seiner Rechnungsstellungen vom Januar 2006 an die E. (noch) nicht bekannt war, können diese Rechnungsstellungen (ER act. 28/7 und 28/8 und weitere ) höchstens als Akonto- oder Teilzahlungsrechnungen verstanden werden, da für definitive Rechnungen nach Vertrag ja eine notwendige Grundlage fehlte (nämlich die Kenntnis des Verkaufsumsatzes, nach welchem sich gemäss angekreuzter Variante II die Entschädigung des Beschwerdeführers richtete). cc) Jedenfalls ergibt sich auch daraus deutlich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs willkürlich sind, dass der Schluss auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen aus den von ihm eingereichten Unterlagen nicht möglich und ein Einkommen von Fr. 70.-- pro geleistete Arbeitsstunde nicht glaubhaft ist (im Gegenteil erwecken diese Unterlagen [ER act. 28/5 - 28/8; insbesondere die teilweise nicht verständlichen beiden Verträge {Rahmenvertrag und Einsatzvertrag} für den gleichen und angeblich einzigen Einsatzort ER act. 28/5 und 28/6] mit ihrer befremdlichen Kompliziertheit und Inkohärenz den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer ein solches

- 30 - Einkommen von Fr. 70.--/Std. vortäuschen und darüber hinausgehendes Einkommen verschleiern wollen). Die Rüge (KG act. 1 S. 17) geht insoweit fehl. h) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz widerspreche sich selber - und verfalle damit in Willkür -, wenn sie einerseits erwäge, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei kein Schluss auf das von ihm tatsächlich erwirtschaftete Bruttoeinkommen möglich, andererseits doch ein solches annehme, einfach mit einem höheren Stundensatz (Beschwerde KG act. 1 S. 17 mit Verweisungen auf KG act. 2 S. 19 und 20). Der behauptete Widerspruch ist indes kein solcher. Nach der Feststellung, dass der Schluss auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete Bruttoeinkommen nicht möglich ist und er die Behauptung eines Einkommens von Fr. 70.--/Std. nicht glaubhaft gemacht habe, ging die Vorinstanz vom Stundenansatz aus, den er seiner früheren Auftraggeberin in Rechnung stellen konnte, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich daran etwas verändert haben könnte (KG act. 2 S. 20 erster Absatz). Die Vorinstanz ging mithin nicht im Widerspruch zu ihrer vorherigen Erwägung davon aus, dass der Schluss auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete Bruttoeinkommen aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen doch möglich sei, aber zu einem höheren Stundensatz von Fr. 108.-- führe, sondern sie rechnete dem Beschwerdeführer den der früheren Auftraggeberin in Rechnung gestellten Stundenansatz an, weil er keinen anderen (tieferen) glaubhaft gemacht hatte. Dies ist weder widersprüchlich noch bloss spekulativ (KG act. 1 S. 19), sondern begründet und zulässig. Auch diese Rügen gehen fehl. 15. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang Verletzungen der Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime und der richterlichen Fragepflicht geltend macht (Beschwerde KG act. 1 S. 18 - 20), ist auf die vorstehende Erwägung 4 zu verweisen, welche auch für die vorinstanzlichen Erwägungen und die Rügen im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers ab Januar 2006 gilt. Insbesondere sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Gegensatz zu den entsprechenden Rügen in der Beschwerde (KG act. 1 S. 18) nicht willkürlich, sondern durchaus begründet und haltbar, dass der Beschwerdeführer

- 31 allen Grund gehabt hätte, seine angeblich prekäre finanzielle Situation mit sämtlichen hierfür geeigneten Dokumenten offen zu legen, das aber nicht getan hat (KG act. 2 S. 19 Erw. 7), womit die Vorinstanz sinngemäss davon ausging, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente einreichen wollte bzw. über keine solchen Dokumente verfügte, welche seine behauptete prekäre finanzielle Situation und die behauptete Entschädigung von nur Fr. 70.-- pro geleistete Arbeitsstunde belegen bzw. glaubhaft machen könnte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen verzichten, ohne deshalb in Willkür zu verfallen oder einen Verfahrensgrundsatz zu verletzen. 16. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 14. Februar 2007 (Anschlussrekursantwort; OG act. 14) völlig missachtet (Beschwerde KG act. 1 S. 19). Sofern der Beschwerdeführer auch dies als Rüge versteht, geht sie fehl. Die Vorinstanz nahm seine Anschlussrekursantwort OG act. 14 durchaus zur Kenntnis (KG act. 2 S. 4 unten, S. 8 Erw. 2, S. 23 lit. D). Wenn sie bei ihren Erwägungen zum Stundenansatz für Arbeitsstunden des Beschwerdeführers ab Januar 2006 (KG act. 2 S. 19 f.) nicht explizit auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in OG act. 14 S. 3 f. einging, so nicht deshalb, weil sie diese missachtet hätte, sondern weil sie von einem ganz anderen Ansatzpunkt ausging, nämlich im Gegensatz zum Beschwerdeführer in OG act. 14 S. 4, der von allgemeinen Stundenansätzen externer Mitarbeiter im IT-Bereich sprach, mangels Glaubhaftmachung einer Änderung vom Stundenansatz, den der Beschwerdeführer seiner früheren Auftraggeberin hatte in Rechnung stellen können. 17. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nachwies, dass der angefochtene Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund beruht. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Daran ändern die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Dokumente, die darauf beruhende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und die kassationsgerichtlichen Erwägungen dazu im Zwischenbeschluss vom 14. November 2007 (KG act. 21) nichts, denn für diesen

- 32 - Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde war einzig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss beim der Vorinstanz vorliegenden Aktenstand auf einem Nichtigkeitsgrund beruht (vgl. vorstehend Erw. 3.2.a). Das ist, soweit vom Beschwerdeführer gerügt, nicht der Fall. Mit diesem Entscheid entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung (KG act. 7). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und ist dieser verpflichten, der Beschwerdegegnerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter; nachfolgend Erw. 2) eine angemessene Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Zufolge der dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 21) sind die ihm aufzuerlegenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der mit Wirkung ab 14. September 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B., für seine Aufwendungen ab diesem Zeitpunkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO hingewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei ihr ("auch") für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG act. 23 S. 2). Grundsätzlich gilt die von einer Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für die Rechtsmittelinstanz (§ 90 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90), so dass bei einer von einer Instanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keine Notwendigkeit besteht, im (kantonalen) Rechtsmittelverfahren auch einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beschwerdegegnerin war vom Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (ER act. 62 S. 49 f.). Diese wurde aber von der Vorinstanz "für das Rekursverfahren" entzogen (KG act. 2 S. 31). Es liesse sich fragen, ob im Beschwerdeverfahren vorbehältlich eines anderen Entscheides des Kassationsgerichts die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege weiter gilt und von der Vorinstanz durch

- 33 den angefochtenen Beschluss nur und ausschliesslich für das Rekursverfahren aufgehoben wurde, oder ob durch den angefochtenen Beschluss die der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege als solche (ab den von der Vorinstanz genannten Zeitpunkten) aufgehoben werden und demnach auch für das Beschwerdeverfahren nicht mehr gelten sollte. Einerseits ist indes die Frage der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren für die Beschwerdegegnerin gegenstandslos, da ihr für dieses Verfahren keine Kosten auferlegt werden. Andererseits wurde der Beschwerde integral aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7 Ziff. 5) und stellte bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zulässig ist (KG act. 2 S. 30 unten). Sie entzog die unentgeltliche Rechtspflege, weil die Beschwerdegegnerin bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen nicht mittellos sei (KG act. 2 S. 30 Erw. 4 mit Verweisung auf Erw. III). Aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen folgt indes, dass er diese Unterhaltsbeiträge gar nicht bezahlt (mit Ausnahme wohl des Hypothekarzinses von Fr. 3'700.-- monatlich [KG act. 11/7; vgl. auch KG act. 14 S. 3 f. Ziff. 7 und dazu KG act. 17]). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Bestellung von Rechtsanwalt G. als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin (ER act. 62 S. 50) bis heute wirkt. Der Beschwerdeführer ist demnach grundsätzlich zu verpflichten, die Prozessentschädigung direkt an RA G. zu bezahlen (§ 89 Abs. 1 ZPO). Diese scheint indes vom Beschwerdeführer zur Zeit nicht erhältlich zu sein (vgl. KG act. 11/7 und act. 21). Sie ist deshalb RA G. aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird auch diesbezüglich auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO hingewiesen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

- 34 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt G., für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer (Fr. 228.--) zu bezahlen. Diese Prozessentschädigung wird RA G. einstweilen aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B., wird für seine Aufwendungen ab 14. September 2007 (inkl. Vorbereitungen zur Eingabe vom 14. September 2007 KG act. 10) mit Fr. 1'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer (Fr. 76.--) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 184'620.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ______, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA070122 — Zürich Kassationsgericht 30.06.2008 AA070122 — Swissrulings