Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070075/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2007 in Sachen O., …, Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen O-C, …, Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (LC060093/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil der Einzelrichterin an der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2006 geschieden (OG act. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Beklagter) Berufung (OG act. 18). Da der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren rechtskräftig auferlegte Kosten schuldet, setzte der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts dem Beklagten in Anwendung von § 73 Abs. 4 ZPO Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.-- an (OG act. 21). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 wies das Obergericht ein Begehren des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, bewilligte ihm jedoch, die Prozesskaution von Fr. 1'500.-- in fünf monatlichen Raten von Fr. 300.-- zu bezahlen (OG act. 27). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wies der Kammerpräsident ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer betreffend die Höhe der Raten ab (OG act. 29). Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 29. März 2007 keine solchen Ratenzahlungen geleistet hatte (OG act. 30), trat das Obergericht mit Beschluss vom 2. April 2007 auf die Berufung nicht ein (OG act. 31 = KG act. 2). 2. Der Beschwerdeführer teilte dem Kassationsgericht mit Schreiben vom 27. April 2007 (Poststempel) mit, dass er mit dem genannten Beschluss des Obergerichts nicht einverstanden sei, da er mit seiner Frau "nicht legal getrennt" lebe (KG act. 1a). Die Kanzlei der Kassationsgerichts orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2007 darüber, welche Nichtigkeitsgründe das Gesetz vorsehe und welches die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung seien (KG act. 3). Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 20. Mai 2007 (KG act. 1b). 3. Fraglich ist, ob die Nichtigkeitsbeschwerde und die ergänzende Begründung innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 287 ZPO) eingereicht wurden. Der
- 3 - Empfangsschein für die Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Beschwerdeführer fehlt in den obergerichtlichen Akten. Dies kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da die Nichtigkeitsbeschwerde aus anderem Grund nicht zum Erfolg führt. Am 6. Juli 2007 ging beim Kassationsgericht ein vom 3. Juli 2007 datiertes Schreiben ein, welches den Beschwerdeführer als Absender nennt, jedoch nicht unterzeichnet ist. Danach zieht der Beschwerdeführer seine Nichtigkeitsbeschwerde zurück (KG act. 8). Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen. Genügt eine Eingabe dieser Anforderung nicht, so ist grundsätzlich Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (§ 131 Abs. 1 und 2 GVG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde ohnehin erfolglos. Der Rückzug der Beschwerde erfolgt zu einem Zeitpunkt, da der vorliegende Entscheidantrag bereits ausgearbeitet ist und bei der Mehrzahl der Richter zirkuliert hat, so dass ein gültiger Rückzug auch nicht zu einer Senkung der Verfahrenskosten führen könnte, insbesondere da eine allfällige Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer Frist zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung angesetzt würde, wiederum mit Kosten verbunden wäre. Unter diesen Umständen ist im Interesse der Prozessförderung von der Ansetzung einer solchen Frist abzusehen, der ungenügenden Rückzugserklärung keine Folge zu geben und über die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu befinden. 4. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Ehegeschichte macht und seinen Standpunkt zum Ehescheidungsbegehren darlegt, hilft ihm dies nicht und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Grund für den obergerichtlichen Entscheid, auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht einzutreten, ist die Nichtleistung der Prozesskaution. Das Obergericht prüfte im angefochtenen Entscheid den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Scheidung ihrer Ehe nicht und setzte sich somit auch nicht mit dem Gang der Ehe und mit dem Verhalten der Parteien innerhalb derselben auseinander. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne die ihm vom Obergericht auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-- nicht bezahlen, weil er im Moment im Gefängnis sei. Das Gericht wisse selber, dass es unmöglich sei, Fr. 300.-- pro Monat
- 4 zu bezahlen, und es frage sich, weshalb das Gericht solches dennoch verlange. Er mache nicht geltend, er werde die Kaution nicht bezahlen, sondern nur, er könne höchstens Fr. 100.-- pro Monat bezahlen (KG act. 1b S. 2 Mitte). Das Obergericht setzte sich in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2006 mit den Verdienstmöglichkeiten eines Untersuchungsgefangenen auseinander und weist darauf hin, dass ein solcher sich Arbeiten zuweisen lassen könne, für welche er nach den einschlägigen Richtlinien der ostschweizerischen Strafvollzugskommission entschädigt werde. Nehme man einen realistischen Tagesansatz von Fr. 20.-- an, so erscheine eine monatliche Rate von Fr. 300.-- zumutbar, Es bleibe so dem Beschwerdeführer noch immer ein Überschuss, der ihm die Zahlung der Fernsehmiete und gelegentliche Kioskeinkäufe gestatte (OG act. 27 S. 5 Erw. 4). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, er könne nicht Fr. 300.-- pro Monat bezahlen. Er zeigt aber nicht auf, weshalb ihm dies nicht möglich sein soll und weshalb die diesbezügliche Annahme des Obergerichts falsch sein soll. Damit weist er keinen Nichtigkeitsgrund nach. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist die gesetzliche Folge der Nichtbezahlung der Kaution (§ 80 Abs. 1 ZPO) und nicht zu beanstanden. 6. Da die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr in diesem keine erheblichen Umtriebe erwachsen sind.
- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 2. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichterin der 4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: