Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070055/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 16. Juli 2007 in Sachen X., Aberkennungskläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen Y., Aberkennungsbeklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher ____ betreffend Aberkennung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2007 (NG060018/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit schriftlichem Vertrag vom 22. September 1999 vermietete der Beschwerdegegner (Aberkennungsbeklagter und Appellat) dem Beschwerdeführer (Aberkennungskläger und Appellant) mit Mietbeginn per 1. Oktober 1999 das Einfamilienhaus an der ___strasse 00 in A., wobei der monatliche Mietzins auf Fr. 5'500.-- zuzüglich Nebenkosten festgesetzt wurde (MG act. 2/4/16/3). Am 13. Mai 2003 zog der Beschwerdeführer aus dem Mietobjekt aus (vgl. MG act. 2/4/16/2 S. 2). b) Mit Zahlungsbefehl Nr. 68095 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 26. Juni 2003 liess der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für eine Mietzinsforderung von insgesamt Fr. 42'000.-- nebst 5% Zins seit 25. Juni 2003 sowie Fr. 176.70 Betreibungskosten betreiben, worauf Letzterer Rechtsvorschlag erhob (MG act. 5/1). Alsdann ersuchte der Beschwerdegegner am 11. Februar 2004 den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) am Bezirksgericht Zürich um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der genannten Betreibung (vgl. MG act. 2/4/16/2 S. 2). Mit Verfügung vom 16. März 2004 erteilte der Audienzrichter die anbegehrte provisorische Rechtsöffnung über Fr. 42'000.-nebst 5% Zins seit 25. Juni 2003 sowie Fr. 176.70 Betreibungskosten; zugleich wies er die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rechtsöffnungsverfahren ab (MG act. 2/4/16/2). c) In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Datum vom 11. Mai 2004 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ein (MG act. 2/4/1). Mit Beschluss vom 29. September 2004 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass anlässlich der gleichentags durchgeführten Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen sei (MG act. 2/2 = MG act. 2/4/18). Daraufhin klagte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 beim Mietgericht Zürich auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (MG act. 2/1). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 10. Januar 2005 (MG act. 2/14) beschloss dasselbe
- 3 am 17. Februar 2005 unter gleichzeitiger Verweigerung der vom Beschwerdeführer anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege, mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten und den Prozess in Anwendung von § 112 ZPO an das Mietgericht des Bezirks Q. (Erstinstanz) zu überweisen (MG act. 1 = MG act. 2/18). Dieses bewilligte – nachdem es die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hatte und die Replik- und Duplikschrift eingegangen waren (vgl. MG act. 14 und 20) – dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. November 2006 für das Aberkennungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung, und es bestellte ihm in der Person seines Rechtsvertreters (Rechtsanwalt lic. iur. Z.) einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Urteil desselben Tages wies die Erstinstanz die Aberkennungsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab, wobei die Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (MG act. 21 = OG act. 25). d) Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis liess der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erklären und begründen (MG act. 22 und OG act. 31). Mit Beschluss vom 5. März 2007 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Aberkennungsklage (ohne Einholung einer Berufungsantwort) unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab, wobei (auch) die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge der im Berufungsverfahren weitergeltenden Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 ZPO einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (OG act. 33 = KG act. 2). e) Gegen diesen dem Beschwerdeführer (bzw. – in Anwendung von § 187 Abs. 1 GVG i.V.m. § 176 Abs. 1 GVG – seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter) am 9. März 2007 zugestellten (vgl. OG act. 34/1), als (Berufungs-)Endentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich verfasste, vom 10. April 2007 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig eingereichte (vgl. §§ 191-193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochte-
- 4 nen Entscheids und die Gutheissung der Aberkennungsklage (KG act. 1 S. 1, Antrag 1). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 7) und der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht aufzuerlegen, weil es sich vorliegend um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. § 78 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 53a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO und Art. 274d Abs. 1 OR). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 9), lässt der Beschwerdegegner in seiner fristwahrend erstatteten (vgl. KG act. 5, Disp.-Ziff. 3) Beschwerdeantwort vom 18. April 2007, welche dem Beschwerdeführer unter dem 20. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schliessen (KG act. 10 S. 2, Antrag 1). Das zugleich gestellte prozessuale Gesuch um sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 20. April 2007 abgewiesen (KG act. 12). 2.a) Der Beschwerdegegner begründet die in Betreibung gesetzte Forderung mit offenen Mietzinsen für die Zeit von Mitte April 2002 bis Mitte Mai 2003 (vgl. im Einzelnen MG act. 2/14 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet diesen Betrag als solchen an sich nicht; hingegen stellt er dieser Verpflichtung eigene Forderungen von insgesamt rund Fr. 109'400.-- entgegen und macht einredeweise Verrechnung derselben mit der in Betreibung gesetzten Mietzinsforderung geltend (MG act. 2/1 S. 10 ff.). Zudem ist (bzw. war) er der Ansicht, der Beschwerdegegner, der die Mietliegenschaft in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland als Strohmann eines Ausländers gekauft habe, könne für das Mietobjekt gar keinen Mietzins verlangen (MG act. 2/1 S. 14). b) Die Vorinstanz erwog dazu zunächst unter Hinweis auf den Zweck des BewG, dass selbst ein Verstoss des Beschwerdegegners gegen dieses Gesetz den Beschwerdeführer nicht von der Zahlung eines Mietzinses für die Dauer der effektiven Nutzung der Liegenschaft an den Beschwerdegegner entbinden könnte, weshalb der zuletzt genannte Einwand unbehelflich sei (KG act. 2 S. 4 f.).
- 5 - Zur behaupteten Verrechnungsforderung, welche der Beschwerdeführer mit dem schlechten Zustand der Mietsache bei Mietbeginn, der gestützt darauf geltend gemachten Mietzinsreduktion und den damit zusammenhängenden Aufwendungen begründe, führte die Vorinstanz alsdann im Wesentlichen aus, dass Schlichtungsstelle und Mietgericht bereits in den Jahren 2000/2001 mit einem Verfahren der Parteien befasst gewesen seien (vgl. beigezogene Akten des Mietgerichts des Bezirks Q. Proz.-Nr. MB010001). Anlass hiezu sei die Kündigung des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer vom 30. September 2000 gewesen. Schon anlässlich jenes Verfahrens hätten die Parteien den (heute wiederum bemängelten) Zustand des Mietobjektes und dessen Folgen diskutiert. In einer Vereinbarung vom 22. Juni / 6. Juli 2001 hätten sie sodann den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers (als Mieter) für Reparaturen und Investitionen auf Fr. 14'000.-- festgesetzt, und der Beschwerdeführer habe seinerseits ausstehende Mietzinsen von insgesamt Fr. 66'000.-- anerkannt, wobei die beiden Beträge verrechnet worden seien. Für die Zukunft habe der Beschwerdeführer ausdrücklich den Zins gemäss Mietvertrag anerkannt (vgl. MG act. 2/4/16/8). Damit hätten sich die Parteien über die heute als Verrechnungsposten streitigen Punkte bereits geeinigt, und der Beschwerdeführer habe einer (bei der Berechnung seiner Gegenforderung bereits berücksichtigten) Abgeltung von pauschal Fr. 14'000.-- für Mängel der Mietsache zugestimmt. Darauf könne er nur zurückkommen, wenn die Vereinbarung ungültig sei, was er denn auch geltend mache. Mit Recht habe die Erstinstanz diesen Standpunkt bzw. die zu dessen Begründung vorgetragenen Behauptungen indessen kritisch beurteilt. Insbesondere sei wirklich nur schwer zu glauben, dass der Beschwerdeführer sich (im Beisein seines damaligen Anwaltes; vgl. MG act. 2/1 S. 13) von "massivstem entwürdigenden Anschreien" durch den Gegenanwalt und von einer pauschalen und nicht konkretisierten Drohung mit einer Strafanzeige so habe einschüchtern lassen, dass er einen Vergleich unterzeichnet habe, den er sonst nicht abgeschlossen hätte. Obwohl grundsätzlich gleichwohl näher geprüft werden müsste, ob der klägerische Einwand allein aufgrund der Akten verworfen werden dürfte, könnten diesbezügliche Beweiserhebungen jedoch unterbleiben. Denn bei der fraglichen Vereinbarung handle es sich nicht um einen gewöhnlichen, nach den Regeln der Art. 23 ff. OR wegen Willensmängeln anfechtbaren Vertrag. Vielmehr sei die Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ergangen, unter inhaltlicher Wiedergabe in die sei-
- 6 nerzeitige Abschreibungsverfügung (vom 13. Juli 2001) aufgenommen und damit zum gerichtlichen Vergleich geworden (vgl. Mietgericht Q. Proz.-Nr. MB010001 act. 7). Als solcher könne er jedoch nur auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden, sei es durch einen Rekurs gegen den Erledigungsentscheid, sei es – später – durch Revision nach § 293 Abs. 2 ZPO. Das verkürze zwar die Anfechtungsfrist gegenüber der Jahresfrist von Art. 31 OR empfindlich, nämlich auf 90 Tage gemäss § 295 ZPO, doch sei das bundesrechtlich zulässig. Da der Vergleich der Parteien über die Ansprüche des Beschwerdeführers aus Mängeln der Mietsache seinerzeit in den Abschreibungsentscheid des Mietgerichts aufgenommen worden sei, sei die damit getroffene Regelung – nicht anders, als wenn ein Gericht über diese Fragen geurteilt hätte – (gemäss § 191 Abs. 2 ZPO) in materielle Rechtskraft erwachsen. Damit sei sie in jedem späteren Prozess zwischen den Parteien und damit insbesondere auch im vorliegenden (Aberkennungs-)Verfahren bindend (§ 191 Abs. 1 ZPO). Dass der Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Abschreibungsentscheid vom 13. Juli 2001 ein Rechtsmittel eingelegt, namentlich Revision verlangt habe, mache er nicht geltend. Demzufolge sei er mit dem (verrechnungsweise erhobenen) Einwand ausgeschlossen, es stehe ihm als Folge der Mängel der Mietsache eine höhere Forderung zu als die im seinerzeitigen Vergleich festgelegte. Damit bleibe es dabei, dass die Forderung des Beschwerdegegners ausgewiesen und die Aberkennungsklage daher abzuweisen sei (KG act. 2 S. 5 ff.). 3. Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret
- 7 mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).
- 8 - 4.a) Das eben erwähnte Novenverbot hat zur Folge, dass die vom Beschwerdeführer erstmals im Kassationsverfahren (als Beilagen zur Beschwerde) eingereichten, der Sache nach auf eine unzulässige Ergänzung bzw. Vervollständigung des von der Vorinstanz zu würdigenden Prozessstoffes abzielenden Aktenstücke (Telefonnotiz und zwei Schreiben; KG act. 3/1-3/3), mit denen dieser seine Behauptung, seitens der Gegenpartei durch Drohung zum Abschluss des seinerzeitigen Vergleichs genötigt worden zu sein, ergänzt und untermauert, bei der Entscheidfindung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben müssen. Soweit sich die Beschwerde auf diese neuen, als unzulässige Noven jedoch unbehelflichen Vorbringen und Beweismittel stützt (so KG act. 1 S. 2 f., Ziff. 3-6), kann auf sie somit von vornherein nicht eingetreten werden. b) Auch in ihrem übrigen Gehalt vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. So fällt unter formellem Aspekt zunächst auf, dass darin – von einer einzigen Ausnahme abgesehen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 2) – Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten fehlen. Sodann lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die den Entscheid tragenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. 2-4) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz (für die Abweisung der Aberkennungsklage) gegebenen Begründung kann erst recht keine Rede sein. Zwar rügt der Beschwerdeführer als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und damit als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, dass die Vorinstanz die behaupteten, von der Gegenpartei ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen offensichtlich nicht ernst genommen und insbesondere davon abgesehen habe, diesbezüglich Zeugen zu befragen (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Dabei unterlässt er es jedoch, mittels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, wann und wo er in diesem Zusammenhang vor den Vorinstanzen welche Zeugen zum Beweis welcher konkreter Tatsachenbehauptungen anerbo-
- 9 ten habe, womit es der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis an einer rechtsgenügenden Begründung fehlt. Überdies geht aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervor, dass die Vorinstanz deshalb auf Beweiserhebungen zum behaupteten Willensmangel beim Abschluss des Vergleichs (und damit – mittelbar – zum Bestand der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderungen) verzichtet hat, weil sie die diesbezüglichen tatsächlichen Behauptungen (zur Drohung) aus Gründen des materiellen Rechts – konkret: zufolge materiell rechtskräftiger Regelung der zur Verrechnung gebrachten Forderungen aus Mängeln der Mietsache durch gerichtlichen Vergleich und insoweit abgeurteilter Sache – als für die Entscheidfindung bzw. Beurteilung der Aberkennungsklage irrelevant erachtete (vgl. KG act. 2 S. 6/7). Da nach der vom Beschwerdeführer implizit angerufenen Bestimmung von § 133 ZPO jedoch nur über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO und N 3 zu § 133 ZPO), liegt keine Verletzung dieser – einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellenden (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 38 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 66) – Vorschrift vor. Ob die fraglichen Behauptungen des Beschwerdeführers zu Recht als (für den Bestand der verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen und damit) für den Ausgang des Aberkennungsprozesses unerheblich betrachtet wurden oder ob der aus Art. 8 ZGB hergeleitete bundesrechtliche Anspruch auf Beweisführung missachtet wurde, unterliegt – als Frage des Bundesrechts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133 ff. ZPO) – im Rahmen der gegen den vorinstanzlichen Beschluss zulässigen (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG der freien Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Art. 95 lit. a BGG; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13b zu § 285 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 28 Rz 6, Anm. 6a; Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 225 f.), weshalb sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise mit den (auch für die Nichterhebung von Beweisen zu den von ihm behauptenen Ein-
- 10 schüchterungen und Drohungen) entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach eine Geltendmachung des behaupteten Willensmangels bzw. eine Anfechtung des Vergleichs auf dem Rechtsmittelweg (insbesondere durch Revision) innert gebotener (90-tägiger) Frist nicht erfolgt sei, die aus den Mängeln der Mietsache hergeleiteten (Gegen-)Ansprüche des Beschwerdeführers in Anbetracht von § 191 Abs. 2 ZPO somit bereits rechtskräftig erledigt seien und die zur Verrechnung gebrachten, (betragsmässig) über die vergleichsweise Regelung hinausgehenden Forderungen folglich nicht bestünden. Ein Nichtigkeitsgrund ist insbesondere auch mit dem Einwand nicht dargetan, dass angesichts der dem Beschwerdeführer während Jahren drohenden Gefahr mit der Einreichung der Aberkennungsklage bzw. der Erhebung der Verrechnungseinrede die Frist für ein Revisionsbegehren gewahrt sei (KG act. 1 S. 3, Ziff. 7), weshalb der Beschwerdeführer – so seine implizite Folgerung – entgegen dem vorinstanzlichen Vorhalt durchaus rechtzeitig um Revision nachgesucht habe: Einerseits stellen die (nicht mit Hinweisen auf bestimmte Aktenstellen dokumentierte) Behauptung, die Drohungen hätten auch nach Abschluss des Vergleichs noch jahrelang angehalten, und die zu ihrer Untermauerung eingereichten Belege (KG act. 3/1-3/1) unzulässige neue Vorbringen und Beweismittel dar, welche nicht berücksichtigt werden können (vgl. vorstehende Erw. 4/a). Andererseits verlangt das Gesetz für die revisionsweise Anfechtung eines auf einem zivilrechtlich unwirksamen gerichtlichen Vergleich beruhenden gerichtlichen Erledigungsentscheids (nach § 293 Abs. 2 ZPO) ein innert der Frist von § 295 ZPO gestelltes formelles Revisionsbegehren, das den in § 296 ZPO statuierten Formerfordernissen zu genügen hat. Es steht ausser Frage, dass eine in einem anderen (insbesondere Forderungs- oder Aberkennungs-)Prozess unter Berufung auf die zivilrechtliche Unverbindlichkeit eines (durch den darauf gestützten Abschreibungsentscheid mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten) gerichtlichen Vergleichs erhobene Verrechnungseinrede, mit welcher Verrechnung der (im neuen Prozess) im Streit liegenden mit einer Forderung erklärt wird, die betragsmässig über dem (im früheren Prozess) vergleichsweise festgesetzten Betrag liegt, (allein schon mangels schlüssiger Erklärung des Willens zur Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. zur revisionsweisen Anfechtung des früheren Abschreibungsentscheids) diesen formellen Anforderungen in keiner Weise genügt und daher nicht als Revisions-
- 11 begehren im Sinne von §§ 293 ff. ZPO betrachtet werden kann. (Abgesehen davon, würde es in casu auch am Nachweis der Fristwahrung fehlen.) Und nachdem es sich bei der Revision eines gerichtlichen Entscheids um ein selbständiges (ausserordentliches) Rechtsmittel handelt, lässt sich eine solche auch nicht – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – gleichsam vorfrageweise oder auf dem Wege eines Inzidententscheids im Rahmen eines anderen (hier: Aberkennungs- )Verfahrens erreichen; vielmehr bedarf es dazu – wie eben gesagt – eines schlüssig (in Form eines selbständigen Revisionsbegehrens) und innert gebotener Frist erklärten Willens zur Ergreifung dieses besonderen Rechtsmittels. (Dass der Beschwerdeführer in anderweitiger Form mit Erfolg um Revision der seinerzeitigen Abschreibungsverfügung vom 13. Juli 2001 ersucht habe, wird in der Beschwerde weder behauptet noch nachgewiesen.) Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, gegen die mietgerichtliche Erledigungsverfügung vom 13. Juli 2001 ein Rechtsmittel eingereicht, namentlich Revision verlangt zu haben (vgl. KG act. 2 S. 7), mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet sein könnte. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise dargetan, dass und inwiefern die sinngemäss ebenfalls angefochtene (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2, und S. 3, Ziff. 8), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO (sowie § 85 ZPO) entsprechende Festsetzung der Nebenfolgen für die vorinstanzlichen Verfahren zu bemängeln sein sollte. Auch mit Bezug auf die von der Vorinstanz beschlossenen Kosten- und Entschädigungsfolgen des Aberkennungsverfahrens mangelt es mithin am Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seinen bereits vor den Vorinstanzen eingenommenen Standpunkt, seinerzeit durch Drohung zum (seiner Meinung nach unverbindlichen) Vergleichsabschluss genötigt worden zu sein, zu wiederholen und der vorinstanzlichen Auffassung (mitunter mit ergänzenden und als solchen unzulässigen neuen Behauptungen und Beweismitteln) seine eigene, davon abweichende Auffassung entgegenzustellen, ohne dabei auch nur ansatzweise auf die Erwägungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz diesen Einwand argumentativ entkräftet hat. Insoweit erschöpft sich die Beschwerde in rein appellatori-
- 12 scher und als solcher unzulässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie überhaupt mit einer rechtsgenügenden Begründung versehen ist (§ 288 ZPO) und die darin erhobenen Rügen unter dem Aspekt von § 285 ZPO überhaupt zulässig sind. 5. Wie schon erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer bereits von der Erstinstanz die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (MG act. 21) und bislang auch nicht wieder entzogen (vgl. KG act. 2 S. 4, Erw. 2, S. 7, Erw. 4, und S. 8, Disp.-Ziff. 5). Grundsätzlich gilt eine einmal erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts nicht nur für die angerufene Instanz, sondern – unter Vorbehalt von § 90 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen kann – auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Da (ungeachtet der Abweisung der Beschwerde) kein Anlass besteht, auf den entsprechenden Entscheid zurückzukommen, gilt die vorinstanzlich erteilte Bewilligung ohne weiteres auch im Beschwerdeverfahren. Eines besonderen Antrags oder Entscheids bedarf es dazu nicht. 6.a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zugleich ist der Beschwerdeführer auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach das Gericht eine Partei zur Nachzahlung der ihr nach § 84 ZPO erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, sollte sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen. b) Da der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner die Beschwerde beantworten liess (KG act. 10) und ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenen Kassationsverfahren somit entschädigungspflichtige Kosten- und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind, und da die Bewilligung der unentgeltlichen
- 13 - Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die (obsiegende) Gegenpartei befreit (vgl. § 85 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO, N 1 zu § 85 ZPO und N 14b zu § 68 ZPO), ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), deren Höhe im Rahmen der in der (revidierten) AnwGebV statuierten Ansätze nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO und N 13 zu § 68 ZPO). 7. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der angefochtene vorinstanzliche Beschluss) nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache mietrechtlicher Natur handelt, deren (Rechtsmittel-) Streitwert bei Fr. 42'000.-- und damit über Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), steht gegen den vorliegenden Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ausserdem beginnt mit dessen Zustellung auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).
- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 372.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 42'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 5. März 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (ad MD050005), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: