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Zürich Kassationsgericht 14.03.2007 AA070027

14. März 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,095 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Beschwerdeverfahren

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070027/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser, und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 14. März 2007 in Sachen A., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen B. Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2007 (NE060024/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter des Bezirks Zürich wies mit Urteil vom 26. Juni 2006 die Klage ab, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 10'334.50 nebst Zins zu 6 % seit 9. Mai 2005 verlangte. Der Kläger (als Bauherr) machte gegenüber der Beklagten (als Totalunternehmerin) geltend, sie habe einzelne Arbeiten gemäss Vertrag nicht bzw. nicht richtig erfüllt, weshalb sie ihm die Kosten zu ersetzen habe, die ihm dadurch entstanden seien, dass er Arbeiten durch Dritte habe ausführen lassen. 2. Auf Berufung des (anwaltlich vertretenen) Klägers hin wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. Januar 2007 die Klage erneut ab (vgl. OG act. 38 = KG act. 2). 3. Der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) legte nunmehr in eigenem Namen mit Eingabe vom 26. Februar 2007 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Berufungsurteil ein mit dem sinngemäss verstandenen Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 1 und 3). 4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 2. März 2007 ein (vgl. KG act. 5). Mit Eingangsanzeige gleichen Datums (KG act. 6) setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in Kenntnis, und orientierte dahingehend, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - infolge Verspätung sogleich als unzulässig erweist. Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht für den (sinngemäss verstandenen) Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kein Raum (vgl. KG act. 1 S. 3 oben). Ohnehin ist das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - schriftlich

- 3 und es wird keine öffentliche Verhandlung durchgeführt (vgl. ZR 90 Nr. 73 und seitherige Entscheide). 6. Der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den angefochtenen Entscheid am 24. Januar 2007 in Empfang genommen (vgl. OG act. 39/1). Die 30-tägige Frist zur Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 287 ZPO) begann somit tags darauf zu laufen und endete am 23. Februar 2007. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 26. Februar 2007 und wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Barcodelabel auf Originalkuvert [KG act. 7]). Die Postaufgabe erfolgte somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2007 als verspätet gilt (vgl. § 193 GVG). Das Fristversäumnis führt zu einem Nichteintretensentscheid. 7. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Frist zur Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt worden wäre, könnte auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2007 nicht eingetreten werden. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und/oder (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die

- 4 unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. b) Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Statt dessen bringt er unter Anrufung des Willkürverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben seinen Unmut über den bisherigen Verfahrensgang zum Ausdruck und stellt allgemein den Rechtsstaat in Frage. Mit diesen Vorbringen werden indessen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht konkret bemängelt, geschweige denn ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 ZPO dargetan. Auf die Beschwerde könnte daher auch mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden. 8. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) wird der Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht, nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte.

- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 350.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 16. Januar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'334.50. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und an das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Zivilsachen), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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