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Zürich Kassationsgericht 14.11.2007 AA070015

14. November 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·13,938 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Würdigung medizinischer Gutachten (hier hinsichtlich des umstrittenen Kausalzusammenhangs zwischen gesundheitlicher Beschwerden und ärztlicher Behandlung)

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070015/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2007 in Sachen X., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen Z. Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Schadenersatz Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 (LB030022/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss den insoweit unbeanstandeten vorinstanzlichen Feststellungen begab sich die Beschwerdeführerin zur Abklärung gesundheitlicher Beschwerden am 5. Februar 1987 in die Klinik der Beschwerdegegnerin. Nach verschiedenen therapeutischen Behandlungen löste eine am 27. Februar 1987 vom Chefarzt für Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik der Beschwerdegegnerin, Dr. A., vorgenommene "Mobilisation mit Impuls" (Drehung des Kopfes [vgl. BG act. 2 S. 4] mit einer Hand unter manueller Fixierung eines Halswirbels mit der anderen Hand [vgl. BG Prot. S. 549]) starke Schmerzen aus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4) (wenn im Folgenden von "Manipulation" die Rede ist, ist diese "Mobilisation mit Impuls" vom 27.2.1987 gemeint). Seither leidet die Beschwerdeführerin unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist nach ihrer Darstellung vollumfänglich arbeitsunfähig (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5). Die Beschwerdegegnerin bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Manipulation (vgl. BG act. 9 S. 21 lit. g). 2. Am 6. Februar 1992 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein mit dem Rechtsbegehren, letztere sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz zu bezahlen (BG act. 2 S. 2). An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juli 1999 (BG Prot. S. 135) bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf insgesamt Fr. 2.5 Mio. zuzüglich Zins (BG Prot. S. 149). Mit Urteil vom 20. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht die Klage ab (BG act. 470 S. 127). Dagegen erklärte die Beschwerdeführerin Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 475) und beantragte auch damit, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 2.5 Mio. zuzüglich Zins zu bezahlen (OG act. 485 S. 2). Am 8. Dezember 2006 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts die Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin, durch die Berufungsinstanz sei gegen den vom Gericht beigezogenen Gutachter Dr. B. eine Strafanzeige einzureichen. Sodann hiess die Kammer mit Urteil

- 3 vom gleichen Tag die Klage teilweise gut (nämlich im Umfang von insgesamt Fr. 179'870.90 zuzüglich Zinsen) und wies sie im Übrigen ab (KG act. 2 S. 68). Sowohl gegen diesen Beschluss als auch gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig (OG act. 692/1; KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Gutheissung ihrer Klage und die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 8. Dezember 2006 (KG act. 1 S. 2). 3. Die ihr nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 45'000.-- (KG act. 5) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 6/1, 10). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Mit ihrer innert wiederholter Fristansetzung (KG act. 11, 12/2, 14) eingereichten Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG act. 14 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gegeben (KG act. 15, 16/1). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. II. 1. Zum Antrag, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, die Beschwerde sei als solche unzulässig (beispielsweise weil die Beschwerdefrist verpasst worden wäre, weil kein anfechtbarer Entscheid vorläge oder ähnliches). Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet vielmehr die einzelnen Rügen als ungenügend substantiiert oder so unbegründet, dass auf die einzelnen Rügen nicht eingetreten werden könne. Das ist soweit erforderlich bei deren Behandlung zu prüfen. Unter diesem Vorbehalt steht grundsätzlich einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2. Die Vorinstanz beauftragte bezüglich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der Behandlung in der Klinik der Beschwerdegegnerin im Jahre 1987 (vgl. OG act. 568 S. 6 Ziff. 9), hinsichtlich der tatsächlichen Aspekte eines Behandlungs-

- 4 fehlers als auch hinsichtlich der tatsächlichen Aspekte der ärztlichen Aufklärungspflicht Dr. B. mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens (OG act. 565, 568). Dessen Gutachten datiert vom 18. Juli 2005 (OG act. 587). Auf Ersuchen der Vorinstanz um Ergänzungen dieses Gutachtens (OG act. 610, act. 648 und act. 667) nahm Dr. B. solche am 23. Januar 2006, am 18. Mai 2006 und am 22. September 2006 vor (OG act. 626, act. 651, act. 671). Ferner beantwortete er in einer Beweisverhandlung vom 30. Januar 2006 Ergänzungsfragen (OG act. 473 = Prot. S. 26 ff.). Im angefochtenen Urteil stellte die Vorinstanz massgeblich auf das Gutachten und dessen Ergänzungen von Dr. B. ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 ff., insbes. S. 46 - 49). In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin ausschliesslich dieses Gutachten sowie die von der Vorinstanz daraus gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen (KG act. 1). Darauf ist im Einzelnen einzugehen, wobei vor den inhaltlichen die formellen Fragen zu behandeln sind: 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich ein von der Erstinstanz eingeholtes medizinisches Gutachten von Prof. Dr. C. erwogen, dass sich eine beweistaugliche Expertise ohne Beurteilung der in bildgebenden Verfahren erstellten Abbildungen über die Situation der Beschwerdeführerin zum vornherein nicht erstatten lasse, und dass die ohne diese Beurteilung erstatteten Darlegungen von Prof. C. nicht beweistauglich seien. Das müsse – so die Beschwerdeführerin - auch für das Gutachten von Dr. B. gelten. Die Grundlagen, um die nach der Manipulation vorhandene Rotationsfehlstellung ihrer Halswirbel C1/C2 als vorbestanden beurteilen zu können, fehlten. Es liege keine dafür brauchbare Röntgenaufnahme vor (Beschwerde KG act. 1 S. 2). a) Diese Rüge beschlägt zwei verschiedene Themen, nämlich einerseits eine formelle Seite der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B. als solcher und eine materielle Seite der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Auf die materielle Seite ist erst später einzugehen, wenn sich die formellen Einwände als unzutreffend erwiesen.

- 5 b) Im Zusammenhang mit dem von der Erstinstanz Prof. C. erteilten Gutachtensauftrag erwog die Vorinstanz an der Stelle, welche die Beschwerdeführerin zitiert, dass sich ohne Beurteilung der vorhandenen Unterlagen, namentlich der in verschiedenen bildgebenden Verfahren erstellten Abbildungen über die Situation der Beschwerdeführerin, eine beweistaugliche Expertise von vornherein nicht erstatten lasse (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27). Dabei bezog sich die Vorinstanz auf das Prof. C. von der Erstinstanz zugewiesene enge (nach Auffassung der Vorinstanz zu enge) Korsett bezüglich seiner Abklärungsmöglichkeiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27) und diesbezüglich neben der zu engen Fragestellung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25) darauf, dass die Erstinstanz dem eingesetzten Experten vorschreiben wollte, welche im Verfahren liegenden Unterlagen er für die Beantwortung der Fragen beiziehen durfte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 mit Verweisung auf BG act. 407/2 S. 18 - 26), bzw. dem Experten umgekehrt vorschrieb, dass er bestimmte im Verfahren liegende Unterlagen nicht heranziehen durfte. Demgegenüber schliesst nach Auffassung der Vorinstanz ein Antrag auf Einholung einer medizinischen Expertise die umfassende Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen durch den Experten stets ein (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26). Die Beschwerdeführerin übergeht in ihrer Rüge, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von den vorhandenen Unterlagen sprach (von denen die Erstinstanz dem Gutachter nur einen Teil zur Verfügung stellen wollte). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass Dr. B. (im Gegensatz zum von der Erstinstanz eingesetzten und instruierten Prof. C.) für sein Gutachten nicht alle vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestanden wären. Damit geht ihre Rüge aber an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei und schon deshalb fehl. Sie möchte eine Unverwertbarkeit (bzw. eine von vornherein fehlende Beweistauglichkeit) daraus ableiten, dass Dr. B. eine gar nicht vorhandene Unterlage nicht habe verwerten können. Ob trotz Fehlens von Unterlagen gutachterliche Schlüsse gezogen werden können oder nicht bzw. die gutachterlichen Schlussfolgerungen richtig sind oder nicht (und ob damit ein Beweis erbracht wird

- 6 oder nicht; vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 3), ist aber eine inhaltliche Frage und nicht eine solche der Verwertbarkeit bzw. grundsätzlichen Beweistauglichkeit. Diese formelle Rüge geht fehl. 4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in einem Beschluss vom 22.9.2004 festgehalten, das Gutachten von Prof. C. dürfe in diesem Prozess nicht verwertet werden. Trotzdem habe sie dieses Gutachten Dr. B. als Grundlage für dessen Gutachten zur Verfügung gestellt. Dieser habe sich denn auch prompt auf den Experten Prof. C. berufen. Lediglich aufgrund des nicht verwertbaren Gutachten von Prof. C. sei Dr. B. zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei nicht bis heute mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (Beschwerde KG act. 1 S. 3; vgl. auch S. 13 Mitte). a) Zwar hielt die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin richtig erwähnt, im Beschluss vom 22. September 2004 fest, das Gutachten von Prof. C. sei im Prozess nicht verwertbar (OG act. 548 S. 6 oben). Dies insbesondere deshalb, weil Prof. C. im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens die Besorgnis der Befangenheit weckte, daher im Prozess nicht mehr eingesetzt werden und sein Gutachten nicht ergänzen konnte, obwohl es hätte ergänzt werden müssen (OG act. 548 S. 5). Damit erklärte die Vorinstanz aber nicht, das Gutachten von Prof. C. dürfte gar nicht, auch nicht von einem anderen medizinischen Experten, beachtet werden. Sie erachtete das Gutachten für unverwertbar, weil Prof. C. keine Ergänzungsfragen gestellt werden konnten, notwendige Erläuterungen seines Gutachtens deshalb unterblieben und das Gutachten für den medizinischen Laien deshalb unverständlich oder unvollständig blieb und aus diesem Grund (wegen verbliebenen fachlichen Ungewissheiten) für den Prozess nichts daraus abgeleitet werden konnte. Diese Gründe standen einer prüfenden Beachtung dieses Gutachtens durch einen anderen medizinischen Experten aber nicht entgegen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl. b) Abgesehen davon gelangte Dr. B. seinerseits nicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht bis heute mindestens 50 % arbeitsunfähig. Dr. B. beurteilte die Frage der allgemeinen Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht. Schon gar nicht hielt er allgemein fest, die

- 7 - Beschwerdeführerin sei nicht bis heute 50 % arbeitsunfähig. Im Gegenteil erklärte er, man sehe heute das Bild einer schweren zerviko-vertebralen und zervikozephalen Symptomatologie (OG act. 587 S. 15). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien durchaus glaubhaft (OG act. 587 S. 16). Aus rein somatischer Sicht würde die Arbeitsunfähigkeit als Physiotherapeutin sogar bis heute schätzungsweise 50 % betragen (OG act. 651 S. 8). Dr. B. beurteilte indes die Frage der Arbeitsunfähigkeit nur soweit, als sie durch die Manipulation vom 27.2.1987 verursacht wurde. In seinem Gutachten vom 18. Juli 2005 erachtete er es höchstens als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die (heutigen) durchaus glaubhaften Beschwerden der Beschwerdeführerin mit den im Februar 1987 durch Dr. A. vorgenommenen Behandlungen kausal zusammenhingen. Wahrscheinlich sei im Herbst 1988 der Status quo sine erreicht worden. Danach sei durch die nachgewiesenen vorbestehenden strukturellen und sich in der Folge verschlechternden Veränderungen ein chronischer Schmerzzustand erreicht worden (OG act. 587 S. 16). Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 hielt Dr. B. zusammengefasst fest, dass es durch die Manipulation vom 27.2.1987 mit grosser ("grösser" = grösster?) Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen gekommen sei. Die Dauer dieser Verschlimmerung sei auf maximal 5 Jahre zu veranschlagen. Ab diesem Zeitpunkt sei von einem Status quo sine auszugehen (OG act. 626 S. 11 oben). In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 18. Mai 2006 (aus welchem die Beschwerdeführerin für diese Rüge zitiert; Beschwerde KG act. 1 S. 3 unten) hielt Dr. B. fest, wenn von Dr. D. und Prof. C. angenommen worden sei, dass keine dauerhafte Schädigung nach der Manipulation vom 27.2.1987 anzunehmen sei, sei dem aufgrund der bekannten Fakten nicht zu widersprechen. Diese Annahme scheine ihm - Dr. B. - mit deutlich über 50 %iger Wahrscheinlichkeit zuzutreffen (mit Verweisung auf sein Gutachten S. 8 - 10). Die 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin nehme er, Dr. B., für längstens fünf Jahre als wahrscheinliche Folge der Manipulation vom 27.2.1987 an. Nach diesem Zeitpunkt, das heisse nach dem Erreichen des Status quo sine, sei die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr der Manipulation vom 27.2.1987

- 8 anzulasten. Die Zeitdauer von 5 Jahren, während der er die Beschwerden als wahrscheinliche Folge der Manipulation annehme, sei aussergewöhnlich lang. Dies deshalb, weil die biomechanischen Voraussetzungen und Besonderheiten in diesem Fall doch als selten eingestuft werden müssten. Bei normalen, symmetrischen Verhältnissen im Bereich der obersten zwei Nackenwirbel wäre eine Manipulation wie die hier inkriminierte für maximal 1 Jahr als Ursache von Beschwerden akzeptabel. Ab 5 Jahren nach der Manipulation seien die Beschwerden als nicht mehr "manipulationsbedingt", sondern durch degenerative Veränderungen, zum Teil durch Anomalien im Bereich der Kopfgelenke und des zervikookzipitalen Übergangs hervorgerufen zu betrachten (OG act. 651 S. 8 f.). In der dritten Ergänzung des Gutachtens schliesslich legte Dr. B. auf entsprechende Fragen detailliert und ausführlich dar, weshalb er von einer (manipulationsbedingten) längstens fünf Jahre dauernden Einschränkung ausgegangen sei (OG act. 671 S. 2 ff.). Streng medizinisch-naturwissenschaftlich lasse sich der Zeitraum von 5 Jahren nicht beweisen. Es gebe auch Fachleute, welche diesen Zeitraum auf 3 oder 4 Jahre begrenzten, aber ebenso wenig begründen könnten gegenüber der Annahme von 5 Jahren. Er würde einen Zeitraum von 3 Jahren als untere Zeitgrenze annehmen. Es gebe in der Literatur und nach seiner eigenen Erfahrung genügend Beispiele, welche zeigten, dass Adaptionsvorgänge 2 - 3 Jahre dauern und nachher in beschwerdefreie Zustände münden könnten (OG act. 671 S. 3). Der von Prof. C. angenommene Zeitraum von einem Jahr scheine ihm jedenfalls zu knapp bemessen. Er, Dr. B., sei unter den Umständen der besonderen biomechanischen Voraussetzungen und Besonderheiten an die obere Grenze des Ermessens (gemeint: 5 Jahre) gegangen (mit Begründung; OG act. 671 S. 4). c) Aus diesen Ausführungen von Dr. B. zeigt sich, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, er sei lediglich aufgrund des Gutachtens von Prof. C. zum Schluss gekommen, sie sei nicht bis zum heutigen Tag mindestens zu 50 % arbeitsunfähig, nicht zutrifft. Aus den Ausführungen von Dr. B. zeigt sich vielmehr, dass sich der Umstand, dass die Vorinstanz ihm auch das Gutachten von Prof. C. zustellte (und zwar nicht bereits vor der Erstellung seines eigenen Gutachtens [vgl. die entsprechende Experteninstruktion vom 2. Februar 2005 OG act. 568

- 9 - S. 3 - 5], sondern erst mit der ergänzenden Experteninstruktion vom 11. Oktober 2005 [OG act. 610 S. 4 f.]), nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte. Insbesondere war Dr. B. bereits vor der Kenntnis des Gutachtens von Prof. C. von der Erreichung eines Status quo sine "wahrscheinlich im Herbst 1988" ausgegangen (OG act. 587 S. 16) und ging von einer wesentlich längeren Dauer einer manipulationsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus als Prof. C. (nämlich 3 - 5 Jahre [OG act. 671 S. 2 f.] statt 1 Jahr [OG act. 671 S. 4 oben]). Dr. B. nahm durchaus eine eigene Beurteilung vor und gelangte keineswegs lediglich aufgrund des Gutachtens von Prof. C. zu seinen Schlüssen. Diese Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. 5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 stellte die Vorinstanz Prof. C. Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 17. April 2002 (OG act. 525). Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 erklärte Prof. C., dass er diesen Auftrag nicht übernehmen könne. Zahlreiche Fragen seien nicht präzis genug und erlaubten keine präzise Antwort (OG act. 534). Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 wies die Vorinstanz den Vorwurf der unpräzisen Fragen zurück und gab Prof. C. unter Hinweis auf allfällige Schadenersatzpflichten Gelegenheit, seine Haltung zu überdenken (OG act. 536). Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 nahm Prof. C. Stellung zum Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juli 2004 und erklärte sich nach Kenntnisnahme allfälliger rechtlicher Konsequenzen im Falle einer Ablehnung des Gutachtensauftrages ohne Einschränkung bereit, das Ergänzungsgutachten zu erstatten (OG act. 540, insbes. S. 4 Ziff. 7). Die Vorinstanz fertigte eine Kopie dieses Schreibens an, in welcher der grössere Teil der Seite 4 abgedeckt ist (OG act. 540 S. 4), und legte das Original des Schreibens mit der Bezeichnung "Schutzmassnahme" in ein verschlossenes, den Parteien nicht zugänglich zu machendes Couvert (OG act. 537). In einem Beschluss vom 13. August 2004 erklärte die Vorinstanz dazu, Prof. C. lege in diesem Schreiben auch dar, dass es ihm aus beruflichen und persönlichen Gründen nur möglich sei, das Ergänzungsgutachten frühestens im Januar resp. Februar 2005 durchzuführen. Die von Prof. C. genannten Gründe seien teilweise persönlicher Art. Im Sinne einer Schutzmassnahme seien die entsprechenden Ausführungen des Experten den

- 10 - Parteien nicht zugänglich zu machen, hätten sie doch mit dem Prozessstoff nichts zu tun (OG act. 542). a) In ihrer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 8. Dezember 2006 rügt die Beschwerdeführerin als Nichtigkeitsgrund, dass die Vorinstanz den Parteien das (vollständige) Schreiben von Prof. C. vom 23. Juli 2004 vorenthalten und stattdessen lediglich abgedeckte Passagen zur Stellungnahme zugestellt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 4). b) Die Vorinstanz verzichtete schliesslich gemäss einem Beschluss vom 22. September 2004 auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Prof. C. (OG act. 548 S. 7) und erklärte dessen Gutachten als im Prozess nicht verwertbar (OG act. 548 S. 6 oben). In ihrer Stellungnahme an die Erstinstanz vom 19.9.2002 hatte die Beschwerdeführerin das Gutachten von Prof. C. vehement kritisiert (BG act. 463 S. 3 ff.), Prof. C. gar vorgeworfen, vorsätzlich ein falsches Gutachten erstellt zu haben (BG act. 463 S. 6, S. 10), und deswegen eine Strafanzeige avisiert (BG act. 463 S. 10). In ihrer Berufungsbegründung an die Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, das Gutachten von Prof. C. sei weder schlüssig noch einleuchtend noch manualmedizinisch sachverständig (OG act. 485 S. 33). Dass die Vorinstanz nicht auf dieses Gutachten abstellte, sondern es für im Prozess nicht verwertbar erklärte, entspricht demnach der Position der Beschwerdeführerin selber. Die Abdeckung gewisser Passagen aus dem Schreiben von Prof. C. an die Vorinstanz vom 23. Juli 2004 bzw. der Umstand, dass die Vorinstanz Passagen aus diesem Schreiben den Parteien vorenthielt bzw. ihnen keine Einsicht darin gewährte, wirkte sich deshalb in keiner Weise zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin legt solches denn auch nicht dar. Ein solcher Nachteil wäre aber Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Rüge (§ 281 ZPO). Sie ist nicht zulässig (vgl. auch nachfolgend Erw. 6.m). 6. Nachdem Dr. B. bereits ein schriftliches Gutachten (OG act. 587) und zwei schriftliche Ergänzungen dieses Gutachtens (OG act. 626, act. 651) erstattet, die erste Ergänzung mündlich präsentiert und Ergänzungsfragen beantwortet hatte (OG Prot. S. 26 ff.), reichte die Beschwerdeführerin dazu eine

- 11 - "gutachterliche Stellungnahme" von Prof.Dr. E. vom 28.6.06 ein (OG act. 663 und 664) (nachdem sie bereits eine solche vom 2.9.05 zum Gutachten von Dr. B. vom 18.7.2005 eingereicht hatte [OG act. 609/1]). In einer weiteren ergänzenden Experteninstruktion vom 19. Juli 2006 ersuchte die Vorinstanz Dr. B. u.a. um eine Äusserung zur Auffassung von Prof. E., er (Dr. B.) habe sich durch ein "Projektionsphänomen" täuschen lassen (OG act. 667 S. 3 Ziff. 48). Auf diesen weiteren Auftrag zur Ergänzung seines Gutachtens zog Dr. B. einen weiteren Experten, Prof.Dr. F. bei (OG act. 668, act. 670), und erstattete seine weitere Ergänzung vom 22. September 2006 (OG act. 671) unter Einbezug einer schriftlichen Beantwortung von Fragen seinerseits durch Prof. F. (OG act. 672). Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie die Wahl eines weiteren Sachverständigen und dessen Instruktion dem Experten Dr. B. überlassen habe. Andererseits sei der von Dr. B. beigezogene Experte Prof. F. nicht unbefangen gewesen. Das Gutachten von Dr. B. sei deshalb nicht verwertbar (Beschwerde KG act. 1 S. 4 - 6). a) Zur Prüfung dieser Rüge ist die Geschichte des Gutachtens von Dr. B. und seinen Ergänzungen zu beachten: b) In seinem Gutachten vom 18. Juli 2005 stellte Dr. B. u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin im Bereiche C1/2 eine Schädigung der Halswirbelsäule (HWS) aufweise. Diese Schädigung betreffe das linke Gelenk zwischen C1 und C2, wo eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung auf einer Aufnahme vom 3.6.2005 feststellbar sei. Das müsse als eindeutiger Ausdruck einer Arthrose in diesem Gelenk gedeutet werden, Daneben finde sich "weiterhin" eine Fehlstellung des Dens gegenüber der Massa lateralis, also dem Atlas-Bogen, mit deutlicher Abweichung des Dens nach rechts. Eine Rotationsfehlstellung des Wirbels C2 lasse sich auf der Aufnahme vom 3.6.2005 immer noch deutlich nachweisen. Im Vergleich zu einer Aufnahme vom 3.3.87 sei sie - soweit die Aufnahmen direkt vergleichbar seien - heute minim weniger ausgeprägt als am 3.3.87. Eine Kippstellung des Atlasbogens sei bereits auf einer Erstaufnahme vom 5.2.87 feststellbar gewesen. Sie finde sich auf der Aufnahme vom 3.6.2005 unverändert (OG

- 12 act. 587 S. 7). Das Ligamentum alare (Flügelband) sei rechts und links auf Bildern einer MRI-Aufnahme vom 7.8.91 sichtbar (OG act. 587 S. 8 oben). Die von der Beschwerdeführerin angedeutete "vollständige Zerreissung des Ligamentum alare" durch die Manipulation vom 27.2.1987 scheine ihm höchst unwahrscheinlich (OG act. 587 S. 9). Auf die Fragen, ob sich feststellen lasse, ob die Beschwerdeführerin im Bereich C1/C2 der HWS eine Schädigung erlitten habe und ob es Hinweise darauf gebe, dass diese Schädigung Folge der am 27.2.87 vorgenommenen Manipulation sein könnte (OG act. 587 S. 7 Frage 1), antwortete Dr. B. mit der Schlussfolgerung, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die festgestellte ossäre Schädigung (als solche hatte er die erwähnte Arthrose im linken Gelenk zwischen C1 und C2 festgestellt; OG act. 587 S. 7) Folge der am 27.2.87 vorgenommenen Manipulation sein könnte. Als weitere mögliche Schädigungen sprach Dr. B. lediglich noch solche im Bereich der Weichteile an (OG act. 587 S. 8). Nebst dem fehlenden Hinweis von ossären Verletzungen in der Bildgebung spreche eine andere Tatsache gegen eine wesentliche strukturelle Schädigung durch die Manipulation vom 27.2.1987: In einem Gutachten von Dr. D. vom 1.12.1987 werde beschrieben, wie die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung des Atlas spontan den Kopf frei in sämtlichen Richtungen habe bewegen, sich mühelos habe hinlegen und wieder aufrichten können und wie vor allem die Rückwärtsbeugung, die zuvor fast unmöglich stets mit Schwindelanwandlungen gepaart gewesen sei, völlig frei gewesen sei. Alle diese Gegebenheiten sprächen dafür, dass durch die Manipulation vom 27.2.1987 keine richtunggebende strukturelle Verschlimmerung eines vorbestehenden - ossären abnormen Zustandes eingetreten sei (OG act. 587 S. 9). Die Beschwerdeführerin leide an einer Anomalie im Atlanto-Okzipitalbereich. Diese Anomalie bestehe in einer Asymmetrie der Hinterhauptschuppe und der Kondylen mit einer leichten basilären Impression auf der rechten Seite. Es komme eine Rechtsrotation hinzu, so dass von einer Kipp-/Dreh-/Fehlstellung des Atlas gegenüber dem Hinterhaupt gesprochen werden müsse. Diese Anomalie sei im Jahre 1987 für die behandelnden Ärzte erkennbar gewesen. Bereits auf der seitlichen Röntgenaufnahme der HWS vom 5.2.1987 sei eine Kippstellung des Atlas zu vermuten gewesen. Eindeutig sei diese aber erst bei weiteren Aufnahmen gewesen, vor allem einer Auf-

- 13 nahme des Dens transbukal, die am 3.3.1987 nachgeholt worden sei. Diese Anomalie hätte eine relative Kontraindikation für eine manualtherapeutische Behandlung dargestellt (OG act. 587 S. 11). (Auf entsprechende Frage gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin; OG act. 587 S. 12 Frage 7): Dr. A. habe die relative Kipp-/Fehlstellung des Atlasbogens auf dem Röntgenbild vom 5.2.1987 zumindest vermuten müssen (OG act. 587 S. 13 oben). Auf die Frage, ob er sagen könne, ob und wieweit die Beschwerden der Beschwerdeführerin mit der in der Klinik der Beschwerdegegnerin im Jahre 1987 vorgenommenen Behandlungen zusammenhingen (OG act. 587 S. 14), antwortete Dr. B. u.a.: Die Beschwerdeführerin habe nach der Manipulation vom 27.2.1987 an Schmerzen und Störungen gelitten, die der oberen HWS, den sogenannten "Kopfgelenken", d.h. bis auf Höhe C1/2 zugeschrieben würden. Das seien Komplikationen, die bei manueller Therapie der HWS gut bekannt seien. Solche Beschwerden oder Schmerzeskalationen dauerten in aller Regel einige Tage bis wenige Wochen, selten auch wenige Monate. Eine über Jahre persistierende Schmerzsymptomatik ohne entsprechende strukturelle Befundänderungen sei ihm nicht bekannt. Auffällig sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der manualtherapeutischen Untersuchung durch Dr. D. am 24.11.1987 eine dramatische Verbesserung ihrer Schmerzen und ihrer Beweglichkeit sowie ein Verschwinden des Schwindels erfahren habe. Diese Reversibilität der Symptomatologie 9 Monate nach der Manipulation vom 27.2.1987 zeige auch klar, dass strukturelle Läsionen durch die Manipulation vom 27.2.1987 nicht vorhanden gewesen seien. Die vorübergehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit deute in die gleiche Richtung. Die wellenförmige Persistenz der Beschwerden, zumindest in den letzten 5 - 6 Jahren zunehmend, sei zwar nach Lokalisation und Charakter einer Funktionsstörung im Bereich der Kopfgelenke zuzuordnen. Dafür finde sich auch als Substrat die zunehmende Arthrose des Gelenkes C1/2 links und die zunehmende Degeneration der Bandscheibe C4/5 gegenüber 1987. Doch könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung durch die Manipulation vom 27.2.1987 gesprochen werden. Vielmehr dürfte sich einer vorübergehenden Verschlimmerung durch die inkriminierte Manipulation ein Teufelskreis angeschlossen haben, der nicht mehr ursächlich und direkt mit dieser Manipulati-

- 14 on zusammenhänge (OG act. 587 S. 14). Heute sei das Bild einer schweren zerviko-vertebralen und zervikozephalen Symptomatologie vorhanden, die somatisch betrachtet nur zum Teil auf die festgestellten degenerativen Veränderungen und Fehlbildungen/Fehlstellungen vor allem im Bereich der oberen HWS zurückzuführen sei. Dies betreffe vor allem den "Seitenwechsel" der Beschwerden, welche heute eindeutig mehr rechts als links angegeben würden. Dabei sei die einzig sichere pathologische Veränderung eine Arthrose des Gelenkes C1/2 links (OG act. 587 S. 15). In einem Artikel in der Weltwoche Nr. 24.05 werde "die Drehfehlstellung nach rechts" einem durch Gewalteinwirkung (am 27.2.1987) zerrissenen Band (Ligamentum alare) zugeschrieben. Dr. D. spreche in seinem Gutachten nirgends von einem zerrissenen Ligamentum alare. Eine Drehfehlstellung komme im Übrigen nicht durch ein zerrissenes, defektes oder gar nicht vorhandenes Ligamentum alare per se zustande. Eine Läsion des Ligamentum alare sei meist in einer normalen Dens-Aufnahme gar nicht ersichtlich, sondern erst in sogenannten "Funktionsaufnahmen", d.h. beim Kippen des Kopfes nach der Seite, respektive bei Funktions-CT oder -MR mit maximaler Rotation des Kopfes nach beiden Seiten. Mehrmals werde im Artikel die von Dr. A. verursachte Rechtsrotation C2 erwähnt und als "lebensgefährliche Wirbelfehlstellung" bezeichnet. Er, Dr. B., komme jedoch zum Schluss, dass die Wirbelfehlstellung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht durch die Manipulationen von Dr. A. verursacht worden sei (OG act. 587 S. 21). c) In der von der Beschwerdeführerin eingereichten "gutachterlichen Stellungnahme" von Prof. E. vom 2.9.2005 hielt dieser u.a. fest, eine CT- Untersuchung vom 3.3.1987 habe eine deutliche Rechts-Rotationsfehlstellung des 1. Halswirbels, des Atlas, gezeigt mit seitlicher Verlagerung des Zahnfortsatzes (Dens axis) neben einer Rechts-Rotationsfehlstellung des 2. Halswirbels, des Axis (OG act. 609/1 S. 2). Dies sei kein vorbestehender Zustand. Auf einer Röntgenaufnahme vom 5.2.1987 sei eine Rotation der oberen Halswirbel nicht erkennbar. Der 1. Halswirbel bilde sich symmetrisch ab. Auch beim 2. Halswirbel deckten sich die Gelenke, und die Projektionsfigur der sog. Schulter des 2. Halswirbels verbleibe im Axiskörper. Durch die manualtherapeutische Behandlung vom 27.2.1987 sei eine Schädigung im Bereich der oberen HWS entstanden.

- 15 - Neben der Rotationsfehlstellung von Atlas und Axis nach rechts zeigten die CT-Schichtaufnahmen vom 3.3.1987 eine seitliche Verlagerung des Zahnfortsatzes nach rechts bis zur Anlagerung an die rechte Massa lateralis des Atlas. Diese deutliche Verlagerung des Zahnfortsatzes nach rechts sei Ausdruck bzw. Indiz für eine Bandläsion, und zwar des linken Flügelbandes (Ligamentum alare) des Zahnfortsatzes (OG act. 609/1 S. 2 f.). Der vorliegende Befund zeige einen Ausfall des linken Flügelbandes an, der als Elongation, Teilriss oder am wahrscheinlichsten Ruptur dieses Bandes aufzufassen sei. Durch den linksseitig fehlenden Halt verliere der Zahnfortsatz seine mittige Stellung und rutsche seitlich nach rechts ab (OG act. 609/1 S. 4). Bei der manuellen Therapie vom 27.2.1987 mit Impulsgebung sei es also durch linksseitige Läsion des seitlichen Haltebandes des Zahnfortsatzes zu einer strukturellen Schädigung der Führung der Kopfgelenke zwischen Schädelbasis, Atlas und Axis gekommen. Dies gehe natürlich über eine nur funktionelle Schädigung hinaus, da Bandläsion und die rotatorische Fehlstellung des 2. Halswirbels persistierend seien. Es handle sich um einen Dauerschaden (OG act. 609/1 S. 6). Eine solche Drehfehlstellung sei als Rotationssubluxation charakterisiert worden. Es sei falsch, wenn Dr. B. vorzugsweise nur auf die nebensächliche linksseitige Arthrose des Gelenks C1/C2 „abhebe“. Auch die Annahme einer basilaren Impression scheine nicht haltbar und sei neuroradiologischerseits durch CT-Aufnahmen vom 7.8.1991 ausgeschlossen worden (OG act. 609/1 S. 7). Der Schlussfolgerung im Gutachten von Dr. B. könnte man entnehmen, dass dieser davon ausgehe, dass der strukturelle Schaden (Fehlstellung im Bereich C1/C2; "Rotationssubluxation"; OG act. 609/1 S. 10) vorbestehend gewesen sei (OG act. 609/1 S. 9). In ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. B., in welcher sie sich massgeblich auf die zitierte "gutachterliche Stellungnahme" von Prof. E. stützt, kritisierte die Beschwerdeführerin u.a., dass Dr. B. sich nicht dazu geäussert habe, auf welchen Vergleich (mit welcher bildgebenden Darstellung) er seine Beurteilung gestützt habe, und den Zeitpunkt der Entstehung der Dens-Fehlstellung nicht bestimme (OG act. 608 S. 3). Den Vergleich zwischen dem Befund vor und nach der Manipulation vom 27.2.1987 stelle Dr. B. einzig in Bezug auf die Kippstellung des Atlas-Bogens an. Auf Seite 11 des Gutachtens habe der Gutachter eine Kipp-

- 16 - /Dreh-/Fehlstellung des Atlas gegenüber dem Hinterhaupt erwähnt. Somit sei eine Stellungsveränderung des Atlas offensichtlich. Der Gutachter erwähne nicht, wann die Rechtsrotation zur bereits am 5.2.1987 festgestellten Kippstellung des Atlas-Bogens hinzugekommen sei (OG act. 608 S. 4). Dr. B. habe keinen Vergleich zwischen den Röntgenaufnahmen vor den Manipulationen vom 27.2.1987 und den CT- und Röntgenaufnahmen nach den Manipulationen angestellt. Deshalb sei seine Schlussfolgerung, dass keine strukturelle Befundänderung vorliege, unzulässig (OG act. 608 S. 10). Nachdem sich für Dr. B. die Wirbelfehlstellung/Rechtsrotation C2 zum ersten Mal aus der Röntgenaufnahme vom 3.3.1987 (nach der inkriminierten Manipulation) und nicht aus den Röntgenaufnahmen vom 5.2.1987 (vor der Manipulation) ergeben habe, hätte er zum Schluss kommen müssen, dass die Wirbelfehlstellung/Rechtsrotation C2 zwischen dem 5.2.1987 und dem 3.3.1987 eingetreten sei. Wenn er demgegenüber zur Beurteilung gelange, dass die Wirbelfehlstellung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht von Dr. A. verursacht worden sei, müsste er diese Beurteilung begründen und belegen. Ein solcher Nachweis fehle im Gutachten (OG act. 608 S. 15). Die Vorinstanz ersuchte darauf den Gutachter Dr. B. insbesondere um Stellungnahmen zu Ausführungen von Prof. E. in dessen Privatgutachten OG act. 609/1 und um die Beantwortung der Frage, ob sich aus dem Vergleich der Bilder etwas herleiten lasse, die am 5. Februar 1987 bzw. am 3. März 1987 erstellt worden seien (OG act. 610 S. 7 f.). d) In seiner Beantwortung der Ergänzungsfragen hielt Dr. B. u.a. fest, eine neue MRI-Untersuchung (welche die Beschwerdeführerin verweigerte) würde auch die Frage beantworten, ob effektiv das linke Ligamentum alare gerissen sei, wie Prof. E. behaupte (OG act. 626 S. 1). Dieser sei der einzige unter den Experten, der von einer Zerreissung des linken Ligamentum alare durch die Manipulation spreche. Da ein durchgerissenes Ligamentum alare nicht regeneriere, sei die Feststellung des tatsächlichen Zustandes dieser Struktur von erheblicher Bedeutung. Sollte sich ein Ligamentum alare links heute darstellen lassen, wäre die Aussage, dass es zu einer vollständigen Ruptur desselben und dabei zu

- 17 einem irreversiblen Dauerschaden gekommen sei, wenigstens aus radiologischer Sicht widerlegt (OG act. 626 S. 2). Die Röntgenaufnahmen vom 5.2.1987 und vom 6.3.1987 könnten (weil nicht die identische Position wiedergebend) nicht genau verglichen werden. Es bleibe offen, inwieweit die ersichtliche leichte Differenz in der Rotation von C2 auf dem Bild vom 6.3.1987 Folge der manuellen Therapie oder bloss Ausdruck der anderen Projektionsverhältnisse sei. Dr. D. sei in seinem Gutachten beim Vergleich der Röntgenaufnahmen vom 6.3.1987 mit denjenigen vom 5.2.1987 zum Schluss gelangt, dass der Befund grundsätzlich der gleiche sei. Dies lasse darauf schliessen, dass auch er die Unterschiede in der Projektion gesehen, sie aber auch den Unterschieden in der Zentrierung zugeschrieben habe. Der apparativ objektivierte Befund belege nur eine strukturelle Anomalie im Bereich der Kopfgelenke in Höhe von Atlas und Axis, noch keineswegs mit Sicherheit eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung (OG act. 626 S. 4). Dr. D. gehe nicht von einer strukturellen Schädigung aus, welche zu einem Dauerschaden geführt hätte. Er habe eine "konstitutionell bestehende hochgradige Stellungsanomalie" angenommen, also eine vorbestehende Anomalie. Darin deckten sich die Auffassungen von Dr. D. mit den seinen (d.h. von Dr. B.) (OG act. 626 S. 9). Bei der Beschwerdeführerin sei keine Rotationsluxation vorhanden, sondern eine Rotationsdislokation (Fehlstellung) mittleren Grades. Am 5.2.1987 sei radiologisch eine Rechtsrotation von C2 nicht nachgewiesen worden, da die entscheidende Röntgenaufnahme der Gelenke C1/2 durch den offenen Mund nicht angefertigt worden sei. Er, Dr. B., habe keinen Anlass, seine Ausführungen im Gutachten vom 18.7.2005 zu korrigieren. Hingegen seien einige Ergänzungen angebracht (OG act. 626 S. 10). Durch die Manipulation vom 27.2.1987 sei es mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen gekommen (OG act. 626 S. 11). Die Rotationsfehlstellung von C1/2 habe sich nicht verändert. Dies sei ein abnormer Zustand, der seiner Auffassung nach mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend, d.h. vor der Manipulation vom 27.2.1987 vorhanden gewesen sei. Die Arthrose C1/2 sei Ausdruck der Rotationsfehl- und Kippstellung im Bereich von C1/2 (OG act. 626 S. 12).

- 18 e) In einer Eingabe vom 27. März 2006 stellte die Beschwerdeführerin dazu verschiedene Ergänzungsfragen. U.a. fragte sie, auf welche tatsächliche Grundlage, auf welche medizinischen Fakten Dr. B. seine Auffassung stütze, dass die von ihm als Schädigung festgestellte Rotationsfehlstellung des Axis (C2) mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht durch die Manipulationen von Dr. A. verursacht worden sei. Weiter stellte sie folgende Fragen: Womit begründe Dr. B. seine Aussage, dass die Rotationsfehlstellung von C1/2 ein abnormer Zustand und mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend, d.h. vor der Manipulation vom 27.2. 1987 vorhanden gewesen sei? Wie seien das Ausmass der Rotationsfehlstellung des Axis (C2) und die Stellung des Dens Axis vor der Manipulation vom 27.2.1987 gewesen? (OG act. 643 S. 5). Wann sei aus der am 5.2.1987 feststellten Kippstellung des Atlas die von Dr. B. festgestellte Kipp-/Dreh-/Fehlstellung des Atlas gegenüber dem Hinterhaupt geworden bzw. wann sei die Rechtsrotation des Atlas gegenüber dem Hinterhaupt hinzugekommen? (OG act. 643 S. 6). Welche vorbestehenden Veränderungen seien durch die Manipulation vom 27.2.1987 in welcher Art und Weise und in welchem Ausmass verschlimmert worden? (OG act. 643 S. 7). In ihrer in der gleichen Eingabe vorgenommenen Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen von Dr. B. bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das Parteigutachten von Prof. E., wonach die deutliche Verlagerung des Dens nach rechts Ausdruck bzw. Indiz für eine Läsion des linken Flügelbandes sei. Es gebe keinen objektiven Beweis, dass die Verlagerung des Dens und "somit" auch die Läsion des Ligamentum alaria vor dem 3.3.1987 vorgelegen hätten. Man könne deshalb nicht von vorbestandenen Veränderungen sprechen (OG act. 643 S. 12 f.). In Berücksichtigung dieser Fragen stellte die Vorinstanz dem Gutachter Dr. B. am 13. April 2006 weitere Ergänzungsfragen. So fragte sie, weshalb der Gutachter zur Beurteilung eines abnormen Zustandes gelangt sei, der mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend sei, ob sich etwas zum Ausmass der Rotationsfehlstellung des Segmentes C2 vor der Manipulation sagen lasse, welche vorbestehenden Veränderungen, auf welche Art und in welchem Ausmass

- 19 durch die Manipulation vom 27. Februar 1982 beeinflusst worden sein sollen (OG act. 648 S. 3). f) In einer zweiten Ergänzung seines Gutachtens führte Dr. B. am 18. Mai 2006 u.a. aus, eine sicher vorbestehend vorhandene Abnormität sei die Asymmetrie der Hinterhauptschuppe (der Kondylen). Das führe unweigerlich zu einer gewissen Schiefstellung des Atlas und damit auch der Gelenke C1/2 beidseits. Bei fehlender Voraufnahme durch den geöffneten Mund sei ein direkter Beweis nicht möglich (OG act. 651 S. 5 unten). Seine Argumentation, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit die Rotationsfehlstellung von C1/2 vorbestehend gewesen sei, gründe darauf, dass die rechtsseitige Hypoplasie des Kondylus okzipitalis zu einer leichten Rechtsneigung des Kopfes und dementsprechend zu einer Rechtsrotation der angrenzenden Wirbel führe, wobei dieser Mechanismus erst vom zweiten Halswirbel an wirke (OG act. 651 S. 6). Zum Ausmass der Rotationsfehlstellung des Segmentes C2 vor der Manipulation lasse sich nichts sagen. Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei durch die Manipulation vom 27.2. (recte:)1987 eine Reizung des Segmentes C1/2 erfolgt, sehr wahrscheinlich vor allem der Gelenkkapseln durch Dehnung/Überdehnung. Die Tatsache, dass die Manipulation nach rechts den Schmerz ausgelöst habe, passe zur Annahme einer vorbestehenden Rechtsrotation des Wirbels C2. In diesem Falle wäre bei bereits nach rechts rotiertem Wirbel eine zusätzliche Kraftanwendung in die gleiche Richtung der Grund für eine Überdehnung der linksseitigen Kapselstrukturen. Die Schmerzen seien denn auch bis zu seiner Untersuchung immer links-zentriert angegeben worden. Links habe sich auch eine C1/2-Arthrose herausgebildet. Diese sei schon auf der Aufnahme vom 3.3.1987 angedeutet gewesen, also vorbestehend (OG act. 651 S. 6). Die weitere Entwicklung dieser linksseitigen C1/2- Arthrose sei radiologisch dokumentiert und zeige einen Verlauf, wie er - gerade auch im Zusammenhang mit der Asymmetrie der Hinterhauptschuppe - auch ohne Trauma zu erwarten gewesen sei. Die wahrscheinliche Dehnung der Gelenkkapselstrukturen von C1/2 entspreche also einer vorübergehenden, nicht einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vorbestandenen Pathologie (OG act. 651 S. 7). Wenn von Dr. D. und Prof. C. angenommen worden sei, dass keine dauerhafte Schädigung nach der Manipulation vom 27.2.1987 anzunehmen sei,

- 20 sei dem aufgrund der bekannten Fakten nicht zu widersprechen. Diese Annahme scheine ihm (Dr. B.) mit deutlich über 50 %iger Wahrscheinlichkeit zuzutreffen. Folgerichtig müsse eine von dieser Arthrose ausgehende Symptomatologie als Folge der Manipulation zwar als theoretisch möglich, aber nicht als wahrscheinlich anerkannt werden. Auch das Beschwerdebild decke sich nicht mit den üblicherweise gefundenen Beschwerden bei einseitigen C1/2-Arthrosen, sondern gehe weit über diese Symptomatologie hinaus (OG act. 651 S. 8). Nach 5 Jahren, das heisse nach dem Erreichen des Status quo sine, sei die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr der Manipulation vom 27.2.1987 anzulasten. Ab 5 Jahren nach der Manipulation seien die Beschwerden als nicht mehr "manipulationsbedingt", sondern durch degenerative Veränderungen, zum Teil durch Anomalien im Bereich der Kopfgelenke und des zerviko-okzipitalen Übergangs hervorgerufen zu betrachten (OG act. 651 S. 9). Aufgrund lükkenhafter radiologischer Dokumentation vor der Manipulation vom 27.2.1987 blieben gewisse Fragen, wie z.B. nach Art und Ausmass der Rotationsfehlstellung von C2, mit einem kleinen Rest von Unsicherheit behaftet, der sich nicht weiter reduzieren lasse (OG act. 651 S. 10). g) Mit der Stellungnahme zu diesen weiteren Ergänzungen des Gutachtens reichte die Beschwerdeführerin eine weitere "gutachterliche Stellungnahme" von Prof. E. ein. Dieser hielt den Ausführungen von Dr. B. entgegen, auf der ap-Röntgenaufnahme der oberen HWS vom 3.3.1987 liege höchstwahrscheinlich keine Arthrose C1/C2 links vor. Die Feststellung von Dr. B., dass sich bereits auf den Aufnahmen vom 3.3.1987 eine beginnende minime Gelenkspaltverschmälerung C1/C2 links feststellen lasse, sei ein Trugschluss. Ein Projektionsphänomen habe zu dieser Fehlinterpretation geführt (OG act. 664 S. 3). Die Basis der Expertise von Dr. B. sei die Annahme einer vorbestehenden Rotationsfehlstellung C1/C2. Es gebe aber keinen Beweis für diese Annahme, weil eine entsprechende röntgenologische Bildgebung nicht vorliege. Fehle diese ("dieser Baustein"), dann seien "natürlich" auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinfällig (OG act. 664 S. 4). Es gehe nicht allein um die Rotationsfehlstellung von C1 (Atlas) und von C2 (Axis), sondern auch um die exzentrische Verlagerung des Dens nach rechts, so dass dieser sich der rechten Massa lateralis bis auf 1 mm annähere, während die

- 21 - Distanz zur linken Massa lateralis 9 mm betrage. Das Ausmass dieser Densverlagerung könne bei einem intakten kontralateralen Flügelband nicht erklärt werden. Die massive exzentrische Verlagerung des Dens erbringe den indirekten Nachweis einer Läsion des Flügelbandes. Darauf gehe Dr. B. nicht ein. Es bleibe offen, welche Erklärung Dr. B. für die Densverlagerung habe. In der Literatur werde im Zusammenhang mit einer Rotation von einer physiologischerweise möglichen Asymmetrie des Dens-Massa-lateralis-Abstandes in der Grössenordnung bis 2 mm (maximal 3 mm) ausgegangen, keinesfalls von der hier vorliegenden Differenz von 9 mm zu 1 mm (OG act. 664 S. 5). Dr. B. führe die Rotationsfehlstellung auf eine Asymmetrie der Hinterhauptkondylen zurück. Dies sei nicht schlüssig. Entgegen der Annahme von Dr. B. sei bereits C1, also der Atlas, deutlich rechtsrotiert, und nicht erst C2. Die Rechtsrotation des Atlas betrage 20°, die nicht mehr mit der in der Neutralposition verbliebenen Schädelbasis korrespondiere. Damit sei die Argumentation von Dr. B. widerlegt, und die "traumatische" strukturelle Schädigung der Führung der Kopfgelenke durch die Manipulation vom 27.2.1987 rücke in den Vordergrund (OG act. 664 S. 5 f.). In ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Fragebeantwortung durch Dr. B. vom 18. Mai 2006 (OG act. 651) verweist die Beschwerdeführerin massgeblich auf die "gutachterliche Stellungnahme" von Prof. E.. Vorbestehend sei einzig die Kippstellung des Atlas gewesen. Die Rotationsfehlstellungen seien dagegen durch die Manipulation verursacht worden. Die Arthrose habe sich als Folge der Rotationsfehlstellungen bzw. auf der Basis der Instabilität gebildet. Die Arthrose sei nicht vorbestehend gewesen, sondern eine Fehlinterpretation von Dr. B. Deswegen habe bis zum 7.8.1991 kein anderer Arzt diese Arthrose diagnostiziert (OG act. 663 S. 8; vgl. auch S. 13 - 15). Die Vorinstanz konfrontierte Dr. B. auch mit diesen Stellungnahmen und stellte ihm weitere Ergänzungsfragen. So ersuchte sie ihn um Stellungnahme zum Vorhalt, er habe sich durch ein Projektionsphänomen täuschen lassen. Ferner ersuchte sie ihn um die Mitteilung, ob er das Bedürfnis habe, den Darlegungen von Prof. E. etwas beizufügen (OG act. 667 S. 3).

- 22 h) Darauf zog Dr. B. einen weiteren Experten bei, Prof.Dr. F. (OG act. 668). Diesem erklärte er, er - Dr. B. - sei nach wie vor (d.h. auch nach dem Studium der "gutachterlichen Stellungnahme" von Prof. E. vom 28.6.2006 OG act. 664) der Ansicht, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Asymmetrie (exzentrische Verlagerung des Dens nach rechts mit Distanz von 1 mm zur rechten und von 9 mm zur linken Massa lateralis) bei den durch Skoliose geprägten Veränderungen auch ohne Trauma angetroffen werden könne. Er stellte Prof. F. die drei Fragen, (1) ob dieser auf den vorliegenden Aufnahmen Hinweise für eine traumatische strukturelle Schädigung im Bereich der Kopfgelenke erkenne, (2) ob ihm aus seiner eigenen Erfahrung sowie aus seiner Literaturkenntnis nicht-traumatische Asymmetrien und Rotationsfehlstellungen in diesem Ausmass bekannt seien, und (3) mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Ligamentum alare durch eine Manipulation der Kopfgelenke überhaupt zerreissbar sei (OG act. 670). i) Am 22. September 2006 gab Dr. B. eine dritte Ergänzung seines Gutachtens ab (OG act. 671). U.a. hielt er darin fest, die Hauptindikation für die MRI- Untersuchung (welche die Beschwerdeführerin verweigerte) wäre die Feststellung gewesen, ob sich ein Ligamentum alare mit den heutigen, feinen Bildgebungstechniken darstellen liesse. Damit wäre die Diskussion der Darlegungen von Prof. E. möglicherweise entfallen. Zur Frage, ob er sich durch ein Projektionsphänomen habe täuschen lassen, erklärte Dr. B., Prof. F. bestätige, dass der Gelenkspalt C1/C2 auf der linken Seite verschmälert sei. Auch Prof. F. gehe also nicht davon aus, dass es sich bei der Aufnahme vom 3.3.1987 um ein Projektionsphänomen handle, sondern um eine echte Gelenkspaltverschmälerung, die seither zugenommen habe. Es sei - so Dr. B. - hinzuzufügen, dass zwar die von Prof. E. erwähnte Änderung der Geometrie der Gelenkfläche des Atlas durchaus vorkomme, oft auch zur Verwirrung Anlass stifte. In der vorliegenden Aufnahme sei jedoch das Gelenk gut getroffen und lasse eine projizierte Kippung mit nur virtueller Verschmälerung des Gelenkspaltes ausschliessen (OG act. 671 S. 7; Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Die eingehende und überzeugende Analyse der Verhältnisse der oberen HWS durch Prof. F. widerlege die Hypothesen (um solche handle es sich) von Prof. E. vollständig. In der Stellungnahme von Prof. F. würden zusätzliche, überzeugende Argumente ins Feld geführt, welche

- 23 - Prof. E.'s Behauptungen im leeren Raum stehen liessen. Im Gegensatz zu dessen Auffassung könne - so Dr.med. B. - unter Berücksichtigung der gesamten, anlagebedingten Asymmetrien die Densverlagerung nicht nur erklärt werden, sondern werde auch bei entsprechenden Skoliosen in diesem Ausmass gefunden. Die Literatur im Zusammenhang mit der Rotation, wie sie von Prof. E. zitiert werde, befasse sich mit der möglichen Asymmetrie des Dens-Massa lateralis- Abstandes bei lotrechten, symmetrischen Verhältnissen der HWS. Nur für diese gälten die angegebenen Masse. Die Asymmetrie der Hinterhauptkondylen könnte, auch gemäss Prof. F., sehr wohl das primum movens in der Entwicklung der Skoliose gewesen sei, sei doch die Skoliose "gegenläufig" (d.h. linkskonvex) zu den von Prof. F. erwähnten typischen idiopathischen thorakalen Skoliosen, welche rechtskonvex seien. Diese thorakale linkskonvexe Skoliose sei übrigens nicht nur von ihm (Dr. B.) im Status seines Gutachtens beschrieben worden, sondern bereits in der Krankengeschichte vom 5.2.1987 auf der Skizze der Wirbelsäule eindeutig als solche eingetragen und im Abschnitt "Beurteilung" als erstes erwähnt. Die Auffassung von Prof. E. werde nicht nur durch seine - des gerichtlichen Gutachters - Argumentation widerlegt, sondern auch und insbesondere durch die Analyse von Prof. F. (OG act. 671 S. 8; Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Dass die Prämisse "vorbestehende Veränderungen" durchaus haltbar sei, dürfe nach Lektüre der Stellungnahme von Prof. F. klar sein (OG act. 671 S. 9; Kursivschrift durch das Kassationsgericht). k) Aus dieser Geschichte des Gutachtens von Dr. B. und dessen Ergänzungen zeigt sich, dass der Beizug von Prof. F. lediglich zur Prüfung der vom gerichtlichen Gutachter Dr. B. bereits zur Zeit der Erstellung seines Gutachtens vom 18. Juli 2005 gefassten und präsentierten gutachterlichen Feststellungen erfolgte, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Manipulation durch Dr. A. eine Kipp-Dreh-Fehlstellung von Axis und Atlas vorlag, diese Fehlstellung nicht durch die Manipulation von Dr. A. verursacht wurde und diese Manipulation keine traumatische strukturelle Schädigung im Bereich der Kopfgelenke bewirkte (vorstehend lit. b). Auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin mit denjenigen von Prof. E. sowie auf die daraus resultierenden Ergänzungsfragen des Gerichts (vorstehend lit. c und e) begründete und verfeinerte der Gutachter diese Fest-

- 24 stellungen in zwei Ergänzungen seines Gutachtens (vorstehend lit. d und f). Auf spezifische Einwände und Behauptungen von Prof. E. zog Dr. B. Prof. F. bei, wobei er, Dr. B., bereits vor diesem Beizug bei seinen Feststellungen geblieben war (vgl. vorstehend lit. h) und dies auch nach der Beantwortung seiner Fragen durch Prof. F. blieb (vorstehend lit. i). Die Beurteilung durch Prof. F. änderte nichts an der bereits vorher von Dr. B. vorgenommenen, sondern bestätigte diese lediglich in von Prof. E. beanstandeten Punkten (vgl. die in Kursivschrift gesetzten Ausdrücke in vorstehender lit. i). Hätte Dr. B., wie von der Beschwerdeführerin postuliert (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vierter Abschnitt), Prof. F. nicht beigezogen, sondern (auch) die dritte Ergänzung seines Gutachtens allein persönlich erstellt, hätte sich an seinem Gutachten offensichtlich nichts geändert. Deshalb ist die Beschwerdeführerin durch den Beizug von Prof. F. nicht belastet bzw. wirkte sich dieser Beizug nicht zu ihrem Nachteil aus. Das Gutachten von Dr. B. und damit auch das angefochtene Urteil ändern sich offensichtlich in keiner Weise, wenn Prof. F. bzw. seine Äusserungen vollständig weggelassen werden und unbeachtet blieben. Damit entfiele lediglich eine zusätzliche Bestätigung der vom gerichtlichen Gutachter Dr. B. bereits vor und ohne diese Äusserungen getroffenen Feststellungen. Dass Dr. B. in seiner letzten Ergänzung seines Gutachtens (OG act. 671) inhaltlich von seinen früheren Ausführungen wesentlich abgewichen wäre und (gestützt auf den Bericht von Prof. F.) eine neue strukturelle Diagnose getroffen hätte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde KG act. 1 S. 6), trifft nicht zu (vgl. auch die vorstehend zitierten Darlegungen von Dr. B.) und wird von der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der "Skoliose mit konsekutiven Rotationsfehlstellungen" auch nicht substantiiert. Letztere ist offensichtlich weder neu noch beruht sie offenkundig auf einer neu aus den Ausführungen von Prof. F. gewonnenen Auffassung. Vielmehr hat Dr. B. die " biomechanischen Voraussetzungen und Besonderheiten", unter denen er in OG act. 671 (S. 4) die von der Beschwerdeführerin zitierte Formvariante einer Skoliose mit konsekutiven Rotationsfehlstellungen erwähnte, bereits in gleicher Weise wie Prof. F. (weshalb er auch explizit erwähnt, dass diese auch Prof. F. - also wie bereits er selber - beschreibe; OG act. 671 S. 4) in seinem ursprünglichen Gutachten vom 18. Juli 2005 festgestellt und diagnostiziert, nämlich eine linkskonvexe

- 25 grossbogige Skoliose der Brustwirbelsäule (OG act. 587 S. 3), eine leichte rechtskonvexe Skoliose mit Scheitel C5 und flach kyphotische Fehlhaltung mit Scheitel C4/5 (OG act. 587 S. 4), Rotations- bzw. Drehfehlstellungen (OG act. 587 S. 7, S. 21; vgl. auch S. 5 Diagnose). Sollte die Beschwerdeführerin mit der Behauptung der neuen Diagnose bzw. Beurteilung die Skoliosen und Rotationsfehlstellungen meinen, geht sie fehl, weil diese bereits im ursprünglichen Gutachten von Dr. B.erwähnt waren. Sollte die Beschwerdeführerin damit die Verbindung mit "konsekutiv" meinen, geht sie in diesem Zusammenhang (d.h. im Zusammenhang mit den Rügen zum Beizug von Prof. F.) fehl, weil Prof. F. diese Verbindung nicht erwähnte und nicht erklärte, dass die Rotationsfehlstellungen zu den Skoliosen im Verhältnis Wirkung zu Ursache ständen. Im Gegenteil erklärte Prof. F., er könne sich nicht definitiv über die Ursache der Skoliose (gemeint offenbar der rechtskonvexen Skoliose an der HWS) äussern. Es sei nicht zu entscheiden, ob zuerst die thorakale Skoliose gewesen sei und die cervicale sekundär, oder ob es umgekehrt sei (OG act. 672 S. 6 f.). Das Problem am cranio-cervicalen Übergang sei Teil einer Gesamtdeformität der HWS. Ob sie nun ursächlich primär oder ob sie sekundär gewesen sei, sei nicht mit Sicherheit festzuhalten (OG act. 672 S. 9). Die Erwähnung von konsekutiven Rotationsfehlstellungen entnahm Dr. B. mithin nicht den Äusserungen von Prof. F. l) Abgesehen davon stützte die Vorinstanz ihre tatsächlichen Feststellungen nicht auf gutachterliche Beurteilungen von Dr. B., für welche die Äusserungen von Prof. F. von irgendeiner Bedeutung gewesen wären. Vielmehr stützte die Vorinstanz ihre Feststellungen ausschliesslich auf Beurteilungen von Dr. B. in dessen Gutachten vom 18. Juli 2005 und dessen ersten beiden Ergänzungen vom 23./30. Januar 2006 und 18. Mai 2006 (vgl. die vorinstanzlichen Feststellungen unter Erw. 7.4, KG act. 2 S. 46 - 48, die sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen 7.2.3, 7.2.4, 7.3.1, 7.3.2.2, 7.3.2.4, 7.3.2.5, 7.3.2.6, 7.3.2.10., 7.3.2.12, 7.3.3.2 und 7.3.3.3 beziehen. Unter Erw. 7.2.3 zitierte die Vorinstanz [im Zusammenhang mit der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer weiteren bildgebenden Untersuchung zu unterziehen; vgl. KG act. 2 S. 28 f. Erw. 7.2] das Ergänzungsgutachten von Dr. B. vom 30. Januar 2006 [KG act. 2 S. 30 - 32]. Unter Erw. 7.2.4 würdigte die Vorinstanz diese Argumente von Dr. B. und befasste sich mit der

- 26 - Weigerung der Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an aktuellen MRI-Aufnahmen [KG act. 2 S. 32 f.]. Unter Erw. 7.3.1 zitierte die Vorinstanz aus dem Gutachten von Dr. B. vom 18. Juli 2005 [KG act. 2 S. 33 – 35]. Auch unter Erw. 7.3.2 [darunter die Erw. 7.3.2.2, 7.3.2.4 - 7.3.2.6 und 7.3.2.10] zitierte die Vorinstanz [im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehlbehandlungen; vgl. KG act. 2 S. 33 Erw. 7.3] vorwiegend aus dem ersten Ergänzungsgutachten von Dr. B. vom 23./30. Januar 2006 [KG act. 2 S. 35 - 40], wobei sie vereinzelt auch auf die zweite Ergänzung vom 18. Mai 2006 [OG act. 651] verwies. Sodann zitierte die Vorinstanz unter Erw. 7.3.3 [darunter die Erw. 7.3.3.2 und 7.3.3.3] aus dem zweiten Ergänzungsgutachten von Dr. B. vom 18. Mai 2006 OG act. 651 [KG act. 2 S. 40 - 42]). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Erw. 7.3.4 (KG act. 2 S. 42 - 46) zum dritten Ergänzungsgutachten von Dr. B. vom 22. September 2006 mit dem Einbezug von Prof. F. stützte die Vorinstanz ihre tatsächlichen Feststellungen (KG act. 2 S. 46 - 48) nicht. Zwar verwies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Fragen, über welche Zeitdauer und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin wegen der Manipulation vom 27.2.1987 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (KG act. 2 S. 55 Erw. 9.6), verschiedentlich auch auf das dritte Ergänzungsgutachten von Dr. B. vom 22. September 2006 OG act. 671 (KG act. 2 S. 56 - 59). Auch dabei zitierte die Vorinstanz indes nicht auch Äusserungen von Prof. F. und stellte nicht auf Feststellungen ab, welche Dr. B. (erst) aus Äusserungen von Prof. F. gewonnen habe, sondern erachtete die Ausführungen von Dr. B. in seinem dritten Ergänzungsgutachten vom 22. September 2006, auf welche sie verwies, im Wesentlichen als Bestätigungen und Erörterungen bereits früher (also vor dem Beizug von Prof. F.) dargelegter gutachterlicher Ausführungen (KG act. 2 S. 56 - 58). Auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich mithin, dass der Beizug von Prof. F. durch Dr. B. und die Stellungnahme von Prof. F. nicht von wesentlicher Bedeutung für das angefochtene Urteil waren bzw. dieses nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf Äusserungen von Prof. F. beruht.

- 27 m) Auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Beizug von Prof. F. durch Dr. B. (Beschwerde KG act. 1 S. 4 - 6: Überlassung der Wahl eines weiteren Sachverständigen, mögliche Befangenheit von Prof. F., fehlerhafte Instruktion Prof. F.'s, unzulässiger Beizug eines weiteren Experten zur Beantwortung von Ergänzungsfragen) ist deshalb nicht einzutreten, weil Nichtigkeitsbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn sich ein Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt hat (§ 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1999, N 13 zu § 281). Insbesondere wird das Gutachten von Dr. B. entgegen der Beschwerde (KG act. 1 S. 4 - 6) nicht aufgrund der Äusserungen von Prof. F. unverwertbar, da es im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde eben nicht auf diesen Äusserungen beruht und auch ohne diese Äusserungen vollumfänglich bestehen bleibt. 7. Die Beschwerdeführerin wirft Dr. B. vor, ein wissentlich falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB erstattet zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 3 und S. 6). Sie stützt diesen Vorwurf darauf, dass ein Beweis dafür fehle, dass die unbestritten vorhandene Rotationsfehlstellung ihrer Halswirbel C1/C2 bereits vor der Manipulation vom 27.2.1987 vorhanden gewesen sei. Dr. B. habe deshalb wissen müssen, dass sein Gutachten mit seinen Ergänzungen objektiv falsch gewesen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 2 f.). a) Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Freiheitsstrafe (früher: Zuchthaus) bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB [Art. 307 Abs. 1 aStGB]). Beim Tatbestand des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB, Art. 9 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Vorwurf an einen gerichtlichen Gutachter ist ausserordentlich gravierend. Es ist deshalb zu erwarten, dass er nur vorgebracht wird, wenn erhebliche Indizien dafür nachgewiesen werden. Ohne solche erscheint er leicht als blosser Versuch, einer sachlich eben nicht genügend begründbaren Kritik an einem missliebigen Gutachten auf diffamierende Weise zu einem Erfolg zu verhelfen.

- 28 b) Von einem Nachweis solcher Indizien kann vorliegend keine Rede sein. Bereits die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin berechtigterweise um Kenntnisnahme, dass der Umstand, dass jemand eine Meinung vertritt, die von jener ihres Privatgutachtens abweiche, noch längst keinen Straftatbestand darstelle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24). Der Straftatbestand des falschen Zeugnisses ist ein Vorsatzdelikt (Art. 12 Abs. 1 StGB, Art. 18 Abs. 1 aStGB). Selbst wenn ein Gutachten inhaltliche Mängel aufwiese oder gar inhaltlich falsch wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass der Experte vorsätzlich ein falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB abgab. Vorliegend besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass Dr. B. vorsätzlich ein falsches Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB erstattet hätte. Abgesehen davon, dass bei einer unbefangenen objektiven Betrachtungsweise des Gutachtens von Dr. B. und dessen Ergänzungen ohne jede Einschränkung der Eindruck entsteht, dass der Gutachter offensichtlich sehr darum bemüht war, bei einer nicht einfachen Ausgangslage (Beurteilung nach rund 18 Jahren bei unvollständiger Bilddokumentation vor der Manipulation vom 27.2.1987) eine möglichst sorgfältige, objektive Expertise abzugeben, bei welcher er auch die Schwierigkeiten und Unsicherheiten offen legte. Insbesondere legte er im Zusammenhang, in welchem die Beschwerdeführerin diesen Vorwurf erhebt, dar, dass es bei der Betrachtung der Röntgen-Aufnahmen vom 5.2.1987 und vom 6.3.1987 offen bleibe, inwieweit die ersichtliche leichte Differenz in der Rotation von C2 auf dem Bild vom 6.3.1987 Folge der manuellen Therapie oder bloss Ausdruck anderer Projektionsverhältnisse sei. Aufgrund der vorliegenden Röntgenaufnahmen sei fraglich, ob die Rechtsrotationsfehlstellung mit links rotatorischer Endblockierung vor der Manipulation nicht vorgelegen habe. Der apparativ objektivierte Befund belege nur eine strukturelle Anomalie im Bereich der Kopfgelenke in Höhe von Atlas und Axis, noch keineswegs mit Sicherheit eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung (OG act. 626 S. 4). Aus dem Vergleich der Bilder vom 5.2. 1987 und dem CT vom 3.8.87 liessen sich keine direkten Schlüsse ziehen (OG act. 626 S. 5). Tatsache bleibe, dass am 5.2.1987 radiologisch eine Rechtsrotation von C2 nicht nachgewiesen worden sei, da die entscheidende Röntgenaufnahme der Gelenke C1/C2 durch den offenen Mund nicht angefertigt worden

- 29 sei (OG act. 626 S. 10). Dr. B. erläuterte eingehend, weshalb er zur Beurteilung gelangte, dass der abnorme Zustand (der Gelenke C1/C2) mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend gewesen sei, wobei er explizit darlegte, dass bei fehlender Vor-Aufnahme durch den geöffneten Mund ein "direkter Beweis" nicht möglich sei (OG act. 651 S. 5 f.). Von einem vorsätzlich falschen Gutachten kann offensichtlich keine Rede sein. Die Behauptung ist nicht nur haltlos, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hatte, sondern auch ungehörig. Diese Rüge geht fehl. Damit ist auch der nicht weiter begründete sinngemässe Antrag auf Aufhebung des ebenfalls angefochtenen Beschlusses vom 8. Dezember 2006 (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, durch die Berufungsinstanz gegen Dr. B. eine Strafanzeige einzureichen) ohne weiteres abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre. 8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich auf eine verfälschte Krankengeschichte gestützt, nämlich auf einen von Dr. A. handschriftlich in die Krankengeschichte eingetragenen Röntgenbefund "Re rot: C2" vom 5.2.1987, welcher Eintrag aber tatsächlich erst nachträglich, nach der Manipulation vom 27.2.1987, hinzugefügt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf, dass die Vorinstanz ihre Feststellungen und ihr Urteil auf diesen umstrittenen Eintrag abgestützt hätte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die Vorinstanz stützte ihre Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht auf das Gutachten von Dr. B., soweit es um medizinische Fachfragen ging (angefochtenes Urteil KG act. 2 insbes. S. 46 - 48). Wie die Beschwerdeführerin selber erwähnt (Beschwerde KG act. 1 S. 8 vierter Absatz), hatte dieser Eintrag für das Gutachten von Dr. B. keine Bedeutung (vgl. die entsprechende Ergänzungsfrage der Vorinstanz an den Gutachter [OG act. 610 S. 9 f. Ziff. 34] und dessen Antwort [OG act. 626 S. 10]). Dieser - und mit ihm die Vorinstanz - stellte somit explizit nicht auf diesen Eintrag in der Krankengeschichte ab. Dieser Eintrag hatte mithin für die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Bedeutung. Diese Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.

- 30 - 9. Die Beschwerdeführerin reichte vor Vorinstanz mehrere "gutachterliche Stellungnahmen" von Prof. E. zum Gutachten von Dr. B. und zu Ergänzungen desselben ein (OG act. 609/1, 664, 682/1). Die Vorinstanz erwog, die von den Parteien ins Recht gelegten zahlreichen Berichte von privat mandatierten Ärzten könnten nicht die Bedeutung eines Gutachtens im Sinne der §§ 171 ff. ZPO haben. Allerdings könnten sie dem Gericht hilfreich sein beim Entscheid über die Frage, ob ein Gutachten unvollständig oder erläuterungsbedürftig sei. In diesem Sinne könnten die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Stellungnahmen von (u.a.) Prof. E. gewürdigt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23). Die Äusserungen von Prof. E. seien prozessual der Beschwerdeführerin in gleicher Weise als blosse Parteiäusserungen zuzurechnen wie die Stellungnahmen des Anwaltes der Beschwerdegegnerin. Mit anderen Worten: Beweiswert könne den Stellungnahmen von Prof. E. von vornherein nicht zukommen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 44). a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz bezeichne die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. E. vereinfachend als "Privat- bzw. Parteigutachten". Dabei mache sie keinen Unterschied zwischen einem einseitig von einer Partei zwecks Nachweis einer Parteibehauptung eingeholten Gutachten und einem solchen, welches speziell als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werde, um darzulegen, dass das gerichtliche Gutachten mangelhaft, nicht richtig, nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde KG act. 1 S. 15). Die Vorinstanz wäre - so die Beschwerdeführerin - verpflichtet gewesen, sich mit den Argumenten und Meinungen von Prof. E. ernsthaft auseinander zu setzen. Die vorinstanzliche Erwägung, Beweiswert könne den Stellungnahmen von Prof. E. von vornherein nicht zukommen, entspreche nicht der Rechtslehre (Beschwerde KG act. 1 S. 17).

- 31 b) Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, welcher Nichtigkeitsgrund damit gesetzt worden sein soll. Abgesehen davon tat die Vorinstanz mit den gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. E. explizit genau das, was die Beschwerdeführerin postuliert und was die Vorinstanz gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten Lehre und Rechtsprechung zu tun hatte: Sie würdigte die Stellungnahmen von Prof. E. (berücksichtigte sie also durchaus; insbesondere bereits bei der Formulierung der Ergänzungsfragen an den gerichtlichen Gutachter Dr. B., OG act. 610 S. 7 f., act. 667 S. 3) beim Entscheid über die Frage, ob das Gutachten des gerichtlichen Experten Dr. B. unvollständig oder erläuterungsbedürftig sei (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 f., S. 30 - 33, S. 35 - 37, S. 43 f.). Die Rüge geht fehl. Ob die Stellungnahmen von Prof. E. zu andern Schlüssen bzw. Feststellungen hätten führen müssen, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, welche nicht unter diesen formellen Aspekten, sondern nachfolgend unter der Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu prüfen ist. 10. Zusammenfassend wies die Beschwerdeführerin nicht nach, dass das angefochtene Urteil zu ihrem Nachteil auf formellen Mängeln beruht. Es ist nachfolgend, soweit gerügt, zu prüfen, ob im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO gravierende Mängel bei der Beweiswürdigung vorliegen. Dabei ist die Beschwerdeführerin vorab auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides

- 32 auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 11. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der mit der Beschwerde eingereichten "orthopädischen Stellungnahme" von Prof. E. vom 30.1.2007 (KG act. 3) ergebe sich, dass das Gutachten Dr. B. nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und nicht beweistauglich sei (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Diese Rüge, versteht die Beschwerdeführerin diese Ausführung bereits als solche, genügt den vorstehend dargelegten Substantiierungsanforderungen nicht. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin damit nicht dar, welche vorinstanzlichen Feststellungen (als tatsächliche Annahmen, die auf dem Gutachten von Dr. B. beruhen) falsch sein sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Nur soweit die Beschwerdebegründung im Folgenden den vorstehend dargelegten Substantiierungsanforderungen gerecht wird, kann darauf eingetreten werden. 12. Die Vorinstanz hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. B. fest, dass eine durch die Manipulation vom 27.2.1987 hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 46). Zwar habe sich die Arthrose des Gelenkes C1/C2 bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren verschlimmert. Dies sei aber auf die vorbestandene Rotationsfehlstellung bzw. Kippstellung zurückzuführen und habe mit der Manipulation vom 27. Februar 1987 nichts zu tun (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 f.). a) Die Beschwerdeführerin wendet ein, es fehle der Beweis, dass "die nach der Manipulation objektiv belegte strukturelle Schädigung" (als solche an dieser Stelle gemeint die Rotationsfehlstellung der Halswirbel C1/C2; vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 2 unten) vorbestanden gewesen und somit nicht durch die Manipula-

- 33 tion hervorgerufen worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 3; vgl. auch S. 8). Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit die vorinstanzliche Feststellung, eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung sei auszuschliessen, als willkürlich. b) Die Beschwerdeführerin begründet diese Rüge damit, dass keine bildgebende Darstellung vorliege, auf welcher eine solche Rotationsfehlstellung vor der Manipulation vom 27.2.1987 ersichtlich sei. Aus dem Fehlen einer solchen Darstellung leitet die Beschwerdeführerin ab, dass deswegen nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine solche Rotationsfehlstellung vor der Manipulation vom 27.2.1987 vorhanden gewesen sei. c) Dabei übergeht die Beschwerdeführerin aber, dass Dr. B. zwar durchaus dargelegt hatte, dass keine "Voraufnahme", d.h. keine bildgebende Dokumentation vor dem 27.2.1987, diese Fehlstellung zeige und dass deshalb ein "direkter Beweis" dafür, dass diese vorbestanden sei, nicht möglich sei, dass er aber eingehend begründete, weshalb er auch ohne das Vorhandensein einer solchen Aufnahme zur Aussage gelangte, dass die Rotationsfehlstellung C1/C2 "mit grösster Wahrscheinlichkeit" vorbestehend gewesen sei (OG act. 651 S. 5 f.). Gerade eine solche Beurteilung, gerade eben ohne andere "direkte Beweismittel", ist eigentliche Expertenaufgabe. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist beim Fehlen eines "direkten Beweises", gemeint mittels bildgebender Dokumentation, noch nicht bereits zwingend davon auszugehen, dass die Rotationsfehlstellung nicht vorbestanden war, sondern durch die Manipulation verursacht wurde, sondern dies ist eben gutachterlich zu prüfen. Die entsprechenden Darlegungen von Dr. B. sind nachvollziehbar begründet, setzen sich auch mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Privatgutachters auseinander und widerlegen diese plausibel, soweit diese eine einzige andere Möglichkeit behaupten (so keine Arthrose im linken Gelenkspalt C1/C2 vor dem 27.2.1987; so eine Zerreissung bzw. Läsion des Ligamentum alare durch die Manipulation mit der Folge der - manipulationsverursachten - Rotationsfehlstellung; vgl. insbes. OG act. 626 S. 2 f., S. 9 -12, act. 651 S. 5 - 7 und act. 671 S. 7). Wenn die Beschwerdeführerin (und Prof. E.; vgl. etwa OG act. 664 S. 4) geltend macht, es liege kein

- 34 direkter Beweis für eine vorbestandene Rotationsfehlstellung vor, weshalb Dr. B. keine solche hätte annehmen dürfen, missachtet sie, dass die Expertise von Dr. B. selber Beweismittel ist und für die vorinstanzlichen Feststellungen, dass eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen und die Arthrose des Gelenkes C1/C2 auf eine vorbestandene Rotationsfehlstellung bzw. Kippfehlstellung zurückzuführen ist und mit der Manipulation vom 27.2.1987 nichts zu tun hat (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 46 - 48), Beweisgrundlage bildet. Mit der Begründung von Dr. B. setzt sich die Beschwerdeführerin (an dieser Stelle) nicht auseinander und weist damit auch keine Willkür der darauf gestützten vorinstanzlichen Feststellungen nach. Die Rüge geht fehl. d) Auch der Privatgutachter Prof. E. setzt sich in seiner "orthopädischen Stellungnahme" vom 30.1.2007 (KG act. 3), die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in weiten Teilen wörtlich zitiert wird (KG act. 1 S. 18 f.), in keiner Weise mit der eingehenden und nachvollziehbaren Begründung des gerichtlichen Gutachters Dr. B. für seine Annahme auseinander, dass die Rotationsfehlstellung (trotz Fehlens eines bildlichen Nachweises) mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend gewesen sei. Prof. E. weist lediglich mit Fettdruck darauf hin, dass es objektiv keinen Nachweis einer als Anomalie aufzufassenden vorbestehenden Rotationsfehlstellung der oberen Halswirbelsäule gebe (KG act. 3 S. 3), womit er offensichtlich das Fehlen einer bildgebenden Dokumentation kritisiert, was indes von Dr. B. durchaus berücksichtigt und auch vorstehend bereits behandelt worden ist. Prof. E. behauptet in der Folge einfach weiterhin, dass die massive Verlagerung des Dens den Nachweis der Läsion des Ligamentum alare erbringe, weil das Ausmass der Densverlagerung bei einem intakten Flügelband nicht erklärt werden könne (KG act. 3 S. 3). Dabei handelt es sich mithin um eine Schlussfolgerung von Prof. E. Auch er vermag nicht etwa auf einem Bild (Röntgen, CT oder MRI) eine Läsion des Ligamentum alare aufzuzeigen, sondern schliesst dies ausschliesslich aus dem Ausmass der Densverlagerung. Mit dieser Behauptung hat sich bereits Dr. B. auseinandergesetzt (vgl. OG act, 671 S. 8, vorstehend Ziff. 6.i). Er ging unter Beachtung der Einwände von Prof. E. und in Auseinandersetzung mit diesen davon aus, dass die Dens-Verlagerung aufgrund der vorbestandenen Anomalien (insbesondere Asymmetrie der Hinterhauptkondylen) ohne Läsion des

- 35 - Ligamentum alare erklärbar ist (vgl. neben OG act. 671 S. 8 auch OG act. 651 S. 6), womit sich aber Prof. E. seinerseits nicht auseinandersetzt. Schon dadurch ist die Behauptung von Prof. E. einer zwingenden Verletzung des Ligamentum alare widerlegt. Auch durch die "orthopädische Stellungnahme" von Prof. E. vom 30.1. 2007 (KG act. 3) wird keine willkürliche tatsächliche Feststellung nachgewiesen. Abgesehen davon ist noch aus einem anderen, nämlich prozessualen Grund davon auszugehen, dass (im Gegensatz zur Argumentation von Prof. E.) keine Schädigung des Ligamentum alare vorliegt. Dr. B. bot die Beschwerdeführerin zu bildgebenden (MRI-)Untersuchungen auf (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f.). U.a. erklärte er, ein durchgerissenes Ligamentum alare regeneriere nicht. Deshalb sei die Feststellung des tatsächlichen Zustandes dieser Struktur von erheblicher Bedeutung. Sollte sich ein Ligamentum alare links heute darstellen lassen, wäre die Aussage, dass es zu einer vollständigen Ruptur des linken Ligamentum alare und dabei zu einem irreversiblen Dauerschaden gekommen sei, wenigstens aus radiologischer Sicht widerlegt. Mit MRI-Bildern könnten die Ligamenta alarea nicht immer sichtbar gemacht werden. Der Schluss vom Fehlen eines Ligamentum alare auf einer Seite in einer MRI-Untersuchung auf ein Zerreissen des Ligamentum alare sei deshalb nicht zulässig. Die heute verfügbaren MRI-Geräte ergäben Bilder mit viel feinerer Auflösung, als dies vor 10 Jahren möglich gewesen sei. Dies sei mit ein Grund für seinen Vorschlag für neue MRI-Bilder gewesen. Dadurch würden sich auch allenfalls Fragmente von Ligamenten darstellen lassen (OG act. 626 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin verweigerte eine Mitwirkung trotz expliziter gerichtlicher Aufforderung mit dem Hinweis, dass das Gericht widrigenfalls ihr Verhalten gemäss § 148 ZPO nach freier Überzeugung würdigen werde (OG act. 611 S. 3 Ziff. 5). Im angefochtenen Urteil nahm die Vorinstanz deshalb im Sinne von § 148 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin an, dass mittels der vom Experten veranlassten MRI-Bildgebung, wenn sie hätte durchgeführt werden können, hätte belegt werden können, dass ausschliesslich die vom Experten in anderer Art gefundenen Sorgfaltspflichtverletzungen (gemeint: von Dr. A.) vorlägen und dass damit namentlich die These der Beschwerdeführerin und ihres Privatgutachters Prof. E. widerlegt sei, wonach infolge der Behandlung Dr. A.'s ein Ligamentum alare zerrissen worden sei (ange-

- 36 fochtenes Urteil KG act. 2 S. 33). Diese Schlussfolgerung aus ihrem Verhalten wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beanstandet. Ist deshalb davon auszugehen, dass durch die Behandlung Dr. A.'s kein Ligamentum alare zerrissen wurde, gebricht es der auch in der orthopädischen Stellungnahme von Prof. E. vom 30.1.2007 (unbesehen darum und der Ausführungen von Dr. B.) weiter kolportierten Behauptung der strukturellen Schädigung durch die Manipulation vom 27.2.1987 der Grundlage. Auch deshalb kann damit kein Nachweis einer willkürlichen tatsächlichen Feststellung erbracht werden. 13. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch, dass der Gutachter die 50 %ige Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin aus somatischen Gründen für längstens 5 Jahre als wahrscheinliche Folge der Manipulation vom 27.2.1987 annehme (Beschwerde KG act. 1 S. 3 mit Verweisung auf OG act. 651 S. 8 f.). Sinngemäss rügt sie damit die darauf - und auf weitere Ausführungen des Experten dazu (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 f.) - gestützte vorinstanzliche Feststellung, als obere Grenze (der Dauer der manipulationsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin) sei ein Zeitraum von fünf Jahren anzunehmen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 57), als willkürlich. a) Die Beschwerdeführerin behauptet an dieser Stelle bloss, diese Annahme des Experten sei unbegründet. Das trifft nicht zu. Der Experte Dr. B. begründete sehr wohl - worauf die Vorinstanz explizit verwies (angefochtenes Urteil OG act. 2 S. 55 - 57) -, weshalb er zu dieser Auffassung gelangte (OG act. 587 S. 14 - 16, act. 626 S. 8 f., S. 11, act. 651 S. 7 - 9, act. 671 S. 2 ff.). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin an dieser Stelle in keiner Weise auseinander und weist deshalb auch keine Willkür nach. Die Rüge geht fehl. b) Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der Experte Dr. B. müsste (für eine Beschränkung der manipulationsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf maximal 5 Jahre) belegen, dass die strukturellen Pathologien, das heisse die Rotationsfehlstellung C1/C2 und die "Dens C2 Verlagerung", ab dem Zeitpunkt von 5 Jahren nicht mehr vorhanden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 4), geht sie daran vorbei, dass Dr. B. diese Fehlstellungen eben gerade als nicht manipulationsbe-

- 37 dingt, sondern als vorbestanden beurteilte und demnach eine allfällige darauf basierende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht manipulationsbedingt ist. Mit der Behauptung, dass diese Fehlstellungen nach wie vor vorhanden sind, kann somit keine manipulationsbedingte Arbeitsunfähigkeit dargetan werden bzw. kann nicht dargetan werden, dass die Begrenzung der manipulationsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von 5 Jahren willkürlich wäre. 14. Die Beschwerdeführerin behauptet, Dr. B. sei in der dritten Ergänzung seines Gutachtens OG act. 671 inhaltlich von seinen früheren Ausführungen wesentlich abgewichen (Beschwerde KG act. 1 S. 6). Soweit damit überhaupt eine Rüge gemeint ist, ist sie ungenügend substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. B. in OG act. 671 wesentlich von seinen früheren Ausführungen abgewichen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin dabei die "Skoliose mit konsekutiven Rotationsfehlstellungen" anspricht, kann auf die vorstehende Erwägung 6.k verwiesen werden. 15. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behandlung Dr. A.'s habe nicht nur zu einer vorübergehenden, sondern zu einer dauernden Schädigung ihrer Gesundheit geführt (Beschwerde KG act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin ist dabei noch einmal auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Beschwerde hinzuweisen. Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde hat der Nichtigkeitskläger darzutun, dass der angefochtene Entscheid zu seinem Nachteil auf einem der in § 281 Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Nichtigkeitsgrund beruhe (vgl. §§ 281 und 288 ZPO). Dazu genügt es nicht, in appellatorischer Weise tatsächliche und/oder rechtliche Behauptungen aufzustellen. Werden tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz beanstandet, müsste (wird nicht substantiiert die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes beim Zustandekommen der tatsächlichen Feststellung geltend gemacht) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) dargetan werden. Eine solche liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte

- 38 - (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Die auf S. 7 oben der Beschwerde erhobene Behauptung der Dauerschädigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin ist bloss appellatorisch und nicht substantiiert. Darauf kann nicht eingetreten werden. 16. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, dass eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei. Die Vorinstanz verweise zur Begründung auf ihre Erwägungen 7.2.3.4 und 7.3.2.10. Die erstgenannte Erwägung enthalte indes keine solche Feststellung. Aus der zweitgenannten Erwägung folge die Feststellung der Vorinstanz nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Tatsächlich ergibt sich die vorinstanzliche Feststellung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 46 Erw. 7.4 erster Einschub) nicht aus den von der Vorinstanz dazu zitierten Erwägungen 7.3.2.4. und 7.3.2.10. Gleichwohl ist diese Feststellung nicht willkürlich, kann sie sich doch auf die von ihr anderweitig zitierten gutachterlichen Ausführungen stützen, dass es weder direkte noch indirekte Hinweise darauf gebe, dass die festgestellte ossäre Schädigung (Arthrose im Bereiche der Wirbel C1/C2) Folge der am 27.2.1987 vorgenommenen Manipulation sei oder sein könnte, dass die Beschwerdeführerin an einer (gemeint: vorbestandenen, nicht manipulationsverursachten) Anomalie im Atlanto-Okzipitalbereich leide (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33 f. Erw. 7.3.1), dass keine strukturelle Schädigung vorliege, welche zu einem Dauerschaden geführt hätte, sondern dass eine vorbestehende Anomalie bestanden habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 Erw. 7.3.2.9), dass es durch die Manipulation vom 27.2.1987 zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen gekommen sei; dass sich diese Verschlimmerung nicht auf dokumentierbare strukturelle Schädigungen zurückführen lasse (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 39 Erw. 7.3.2.11), dass der abnorme Zustand (der Rotationsfehlstellung von C1/C2) mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend, d.h. anlässlich der

- 39 - Manipulation vom 27.2.1987 schon vorhanden gewesen, die Arthrose von C1/C2 Ausdruck der Rotations- und Kippstellung im Bereiche von C1/C2 (sinngemäss: und nicht der Manipulation vom 27.2.1987) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 Erw. 7.3.2.12) sei, dass die Asymmetrie der Hinterhauptschuppe sicher vorbestehend gewesen und nicht auf die Manipulation zurückzuführen sei; dass diese Asymmetrie (sinngemäss: und nicht die Manipulation vom 27.2.1987) unweigerlich zu einer gewissen Schiefstellung des Atlas und damit auch zu einer beidseitigen Schiefstellung der Gelenke C1/C2 geführt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 Erw. 7.3.3.1), dass von einer vorbestehenden Rotationsfehlstellung auszugehen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 43 Erw. 7.3.4.2). Die Rüge geht deshalb fehl, auch wenn sich die vorinstanzliche Feststellung nicht auf die dazu zitierten Erwägungen (aber eben auf andere) stützen lässt. 17. Die Vorinstanz erwog, der Experte Dr. B. halte auf den Einwand von Prof. E. hin daran fest, dass sich aus den vorhandenen Bildern "nur eine strukturelle Anomalie im Bereich der Kopfgelenke in Höhe von Atlas und Axis" ergäbe und "keineswegs mit Sicherheit eine strukturelle Schädigung (durch die Manipulation hervorgerufen)" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Erw. 7.3.2.3). a) Die Beschwerdeführerin rügt dieses Zitat als aktenwidrig. Die Vorinstanz habe das im zitierten Originaltext vorhandene Wort "noch" ("...strukturelle Anomalie im Bereich der Kopfgelenke in Höhe von Atlas und Axis, noch keineswegs mit Sicherheit eine strukturelle Schädigung ...") weggelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 7). b) Es stellt sich vorab die Frage, ob auf diese Aktenwidrigkeitsrüge überhaupt eingetreten werden kann. Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde (von einer vorliegend nicht relevanten Ausnahme abgesehen) nicht zulässig. Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Gegen das angefochtene Urteil war auch die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht möglich (vgl. die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 69 f. Dispositiv Ziff. 8 Abs. 2). Diese richtete sich noch nach dem Bundes-

- 40 gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (das auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG] war noch nicht anwendbar; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Nach Art. 55 lit. d OG kann im eidgenössischen Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht auch vorgebracht werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 100; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz 4.59 und 4.65 f.; s.a. Art. 63 Abs. 2 OG). Inhaltlich entspricht die Versehensrüge nach Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG der Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich die angefochtene Feststellung deshalb als "blanker Irrtum" erweist (ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88 Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67/68; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281). Demzufolge kann das Kassationsgericht in berufungsfähigen Fällen grundsätzlich nicht auf den Aktenwidrigkeitseinwand eintreten; ein diesbezüglicher Mangel ist vor Bundesgericht zu rügen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; 55 Nr. 115; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285, N 44 a.E. zu § 281; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 68). c) Allerdings macht die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Bezeichnung mit dieser Rüge nicht eine eigentliche Aktenwidrigkeit - ein Versehen - in diesem Sinne geltend. Vielmehr rügt sie, dass die Vorinstanz eine Aussage von Dr. B. unvollständig zitiert habe und dadurch zu einem falschen Ergebnis gelangt sei. Diese (eigentlich Willkür-)Rüge ist im vorliegenden Verfahren zulässig, und es ist darauf einzutreten. d) Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die zitierte Aussage von Dr. B. falsch wiedergab. Zwar erklärte Dr. B. tatsächlich, der wiederholt apparativ objektivierte Befund belege nur eine strukturelle Anomalie im Bereich der Kopfgelenke in Höhe von Atlas und Axis, noch keineswegs mit Sicherheit eine (durch die Manipulation

- 41 hervorgerufene) strukturelle Schädigung (OG act. 626 S. 4 unten; Kursivschrift durch das Kassationsgericht), und liess die Vorinstanz bei ihrem Zitat dieser Erklärung das Wörtchen noch weg. Sie gab dem Zitat damit aber keinen anderen Sinn als von Dr. B. gemeint. Dr. B. bezog das Wörtchen noch auf das Wörtchen nur im vorgehenden Halbsatz und meinte damit, mit dem apparativ objektivierten Befund könne nicht über die belegte strukturelle Anomalie hinaus eine strukturelle Schädigung belegt werden. Insbesondere meinte Dr. B. mit dem Wörtchen noch offensichtlich nicht, dass zwar eine strukturelle Schädigung (noch) nicht durch einen apparativ objektivierten Befund, aber durch einen anderen Befund belegt werde. Die vorinstanzliche Weglassung des Wörtchens noch führte zu keinem anderen Sinn der Erörterung von Dr. B.. e) Unzutreffend ist auch, dass die Vorinstanz nur deswegen, weil sie bei diesem Zitat das Wörtchen noch wegliess, zum Ergebnis gelangte, dass eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei, wie die Beschwerdeführerin rügt. Diese vorinstanzliche Feststellung lässt sich auf weitere Ausführungen des Experten stützten (vgl. vorstehend Erw. 16). Die Rüge geht insoweit am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. 18. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz könnte nur dann zum Ergebnis gelangen, dass eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei, wenn die ab 3.3.1987 bildgebend belegte strukturelle Anomalie im Bereich der Kopfgelenke in Höhe von Atlas und Axis durch Bilder vom 5.2.1987, die vor der Manipulation vom 27.2.1987 angefertigt worden seien, belegt worden wäre. Nur dann wäre – so die Beschwerdeführerin dieser Befund nicht durch die Manipulation hervorgerufen worden (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f.). Dazu kann auf die vorstehende Erwägung 16 verwiesen werden. Die Willkürrüge - ist diese Ausführung so zu verstehen - geht fehl. 19. Die Beschwerdeführerin erblickt einen Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen Erwägung, dass eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schädigung auszuschliessen sei, und der Erwägung, dass die vorübergehende Schädigung durch die Dehnung der Gelenkkapselstrukturen des Gelenkes C1/C2 erfolgt sei. Die letzterwähnte Feststellung beinhalte ja eine (manipula-

- 42 tionsbedingte) strukturelle Schädigung, nämlich eine Schädigung der Gelenkkapselstrukturen (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Die Rüge geht fehl. Wenn die Vorinstanz unter Verweisung auf ihre Erwägungen 7.3.2.12, 7.3.3.2 und 7.3.3.3 und damit auf Feststellungen von Dr. B., insbesondere in OG act. 651 S. 6 f. (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Erw. 7.3.3.2), eine Dehnung der Gelenkkapselstrukturen des Gelenkes C1/C2 feststellte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47), so stellte sie eine Dehnung fest und nicht eine strukturelle Schädigung. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Zur von der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang vorgetragenen Position, es liege kein Beweis dafür vor, dass es sich nur um eine vorübergehende Überdehnung und nicht um ein Zerreissen weiterer Strukturen (Läsion des Ligamentum alare) gehandelt habe, ist auf vorstehende Erwägung 12 zu verweisen. 20. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. A. habe in ihrer Krankengeschichte nachträglich als Röntgenbefund vom 5.2.87 "Re Rot: C2" (Bedeutung: bereits am 5.2.1987 vorhandene Rechtsrotation des Halswirbels C2) eingetragen und damit die Krankengeschichte gefälscht. Die Vorinstanz habe auf diese gefälschte Krankengeschichte abgestellt (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz stellte auf das Gutachten des gerichtlichen Experten Dr. B. und nicht auf die Krankengeschichte von Dr. A. ab (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 insbes. S. 46 - 48). Dr. B. erklärte explizit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unstimmigkeiten in der Krankengeschichte hätten für die Gesamtwürdigung keinerlei Bedeutung. Tatsache bleibe, dass am 5.2. 1987 radiologisch eine Rechtsrotation nicht nachgewiesen worden sei. Auf die Beurteilung der medizinischen Befunde habe diese Frage der korrekten Dokumentation aber keinen Einfluss (OG act. 626 S. 10 ad Frage 34; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f. Erw. 7.3.2.10). Dr. B. (und mit ihm die Vorinstanz) stellte somit nicht nur nicht auf diese von der Beschwerdeführerin kritisierte Krankengeschichte ab, sondern bestätigte sogar explizit, dass am 5.2.1987 radiologisch eine Rechtsrotation des Wirbels C2 nicht nachgewiesen worden sei. Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Die vorinstanzliche, auf das Gutachten von Dr. B. gestützte Feststellung, dass eine durch die Manipulation hervorgerufene strukturelle Schä-

- 43 digung auszuschliessen sei, beruht in keiner Weise auf dem von der Beschwerdeführerin kritisierten Eintrag in der Krankengeschichte (vgl. im Übrigen zu dieser Feststellung vorstehend Erw. 16). 21. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die von Dr. B. bei ihr diagnostizierte Rotationsdislokation C1/2 sei eine bekannte und typische Schädigung einer Manipulation im Gelenk C1/C2. Das habe Dr. B. der Vorinstanz verschwiegen (Beschwerde KG act. 1 S. 9 mit Verweisung auf BG act. 285/20 S. 70 oben). Die Beschwerdeführerin verweist damit auf einen Aufsatz "Prinzipien der Manipulation der Halswirbelsäule" in der Zeitschrift "manuelle Medizin" 1993 (BG act. 285/20). Wie sie selber zitiert, lag dieser von ihr eingereichte Aufsatz in den Akten. Dr. B. musste die Vorinstanz schon deshalb nicht mehr darauf aufmerksam machen. Von einem Verschweigen seitens Dr. B. kann keine Rede sein. Andererseits belegt dieser Aufsatz die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, dass die bei ihr diagnostizierte Rotationsdislokation C1/C2 eine bekannte undtypische Schädigung darstelle. Im Gegenteil. Zwar enthält der Aufsatz unter dem Titel "Komplikationen" (einer manualtherapeutischen Behandlung) in einer Tabelle auch "Fraktur/Dislokation (meist C1-2)". Im Text wird indes erläutert, dass viele dieser Komplikationen sehr schwerwiegend seien, zum Glück jedoch äusserst selten aufträten (1 - 3 bei 1 Mio. Manipulationen). Ob eine solche Schädigung konkret bei der Beschwerdeführerin auftrat, war gerade Gegenstand des Gutachtens von Dr. B.. Der von der Beschwerdeführerin hierunter zitierte Aufsatz weckt keinerlei Zweifel am Gutachten von Dr. B. Im Übrigen kann auch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf S. 9 der Beschwerde zur Frage des Ze

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