Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070014/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 27. August 2007 in Sachen A.-AG, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt […] gegen B., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin […] betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2006 (LA060019/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die A.-AG (Arbeitgeberin und Beklagte) kündigte mit Schreiben vom 27. April 2004 das Arbeitsverhältnis mit B. (Arbeitnehmer und Kläger). Mit Klage vom 13. September 20004 verlangte dieser von der Arbeitgeberin die Bezahlung von Fr. 22'343.75 (= 5 Monatslöhne) als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Der Kündigung lag der folgende, in den wesentlichen Zügen umschriebene Sachverhalt zugrunde: Am 1. April 2004 stellte die Beklagte W.J. als Steuer- und Treuhandexperten ein. Dieser teilte mit dem Kläger das Büro. Die Office Managerin der Beklagten, L.W., behob am 14. April 2004 ein EDV-Problem am Computer von W.J.. Dabei entdeckte sie, dass dieser Pornoseiten im Internet besucht hatte. Um dies beweisen zu können, rief sie den Kläger herbei, der so mit den pornografischen Bildern und Videos konfrontiert wurde. Am 21. April 2004 teilte der Kläger dem Geschäftsführer und Inhaber der Beklagten, H.S. mit, dass er das (Doppel-)Büro mit W.J. nicht mehr teilen wolle. Am 23. April 2004 übergab der Kläger H.S. ein Schreiben vom 22. April 2004, in welchem er festhielt, dass die Situation für ihn nicht mehr annehmbar sei. H.S. informierte am 26. April 2004 den Kläger, dass der Chefbuchhalter, U.G., mit W.J. das Büro tauschen würde. Am 28. April 2004 übergab H.S. dem Kläger das Zwischenzeugnis sowie die schriftliche Kündigung vom 27. April 2004 auf den 30. Juni 2004. Als Kündigungsgrund wurde das Schreiben des Klägers vom 22. April 2004 genannt sowie eine in diesem Zusammenhang erfolgtes Gespräch (vgl. OG act. 44 S. 2ff.). b) Das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 27. Januar 2005 in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Kläger Fr. 13'000.– netto zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Klage ab (vgl. AG act. 10). 2. Auf Berufung der Beklagten hin merkte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 27. Januar 2005 am 18. April 2005 insoweit
- 3 rechtskräftig geworden sei, als die Klage im Fr. 13'000.– übersteigenden Umfang abgewiesen worden sei. Im Übrigen hob die Berufungsinstanz das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (AG act. 25). 3. Nach Durchführung des Beweisverfahrens verpflichtete der Einzelrichter am Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 19. April 2006 in vollständiger Gutheissung der verbliebenen Klage die Beklagte, dem Kläger Fr. 13'000.– netto zu bezahlen (vgl. AG act. 40 = OG act. 44). 4. Auf erneute Berufung der Beklagten hin bestätigte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete in vollständiger Gutheissung der verbliebenen Klage die Beklagte, dem Kläger Fr. 13'000.– netto zu bezahlen (vgl. OG act. 56 = KG act. 2). 5. Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (KG act. 1) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und stellt den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Der Kläger (vorliegend Beschwerdegegner) verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. KG act. 10 S. 2). 6. Die Beschwerdeführerin hat gegen das obergerichtliche Urteil auch eidgenössische Berufung beim Bundesgericht eingelegt (vgl. KG act. 3). II. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Erwägungen des Einzelrichters, es obliege grundsätzlich der Partei, welcher gekündigt worden sei, zu beweisen, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Zu berücksichtigen sei hierbei aber die Schwierigkeit in Bezug auf ein subjektives Element, d.h. des wahren Kündigungsgrundes. Das Vorhandensein einer missbräuchlichen Kündigung könne daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vermutet werden, wenn der Arbeitnehmer Indizien vorzubringen ver-
- 4 möge, welche den vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgrund als unrichtig erscheinen lassen. Obwohl eine solche Vermutung den Beweis erleichtere, kehre sie doch die Beweislast nicht um, sondern stelle eine Form des Indizienbeweises dar. Der Arbeitgeber komme in einer solchen Situation nicht umhin, die Beweise für seine Angaben betreffend den Kündigungsgrund zu liefern (vgl. KG act. 2 S. 6). Weiter stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen des Einzelrichters fest, unbestritten stelle das Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. April 2004 zusammen mit dem Gespräch vom 26. April 2004 (und damit zumindest teilweise) den Grund der späteren Kündigung dar. Dieses Schreiben vom 22. April 2004 enthalte aber ausschliesslich Forderungen, zu welchen der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben berechtigt gewesen sei. Gestützt auf diese wäre eine Kündigung als ungerechtfertigt bzw. missbräuchlich zu beurteilen. Das Gleiche gelte für das verlangte Zwischenzeugnis. Dass diese Forderungen zumindest mitausschlaggebend für die Kündigung und mithin kausal gewesen seien, ergebe sich zum einen aus dem Kündigungsschreiben selbst, und zum anderen werde dies auch durch die zeitliche Nähe zwischen Anspruchserhebung und Kündigung impliziert. Gestützt auf diese Indizien wäre daher die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu vermuten. Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund weitere Umstände anführe, welche die Kündigung insgesamt gerechtfertigt erscheinen liessen, sei sie im Sinne der Rechtsprechung gehalten, diese Umstände zu beweisen. Damit werde ihr aber nicht die Hauptbeweislast auferlegt. Diese habe nach wie vor der Beschwerdegegner zu tragen, indem er die Missbräuchlichkeit darzutun gehabt habe. Die Beweisauflage des Einzelrichters verletze daher Art. 8 ZGB und Art. 336 OR keineswegs (vgl. KG act. 2 S. 6f.). Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ausschlaggebendes Element der Kündigung sei die Weigerung des Beschwerdegegners gewesen, mit dem Mitarbeiter W.J. weiterhin zusammenzuarbeiten. Dies habe der Beschwerdegegner sowohl H.S. als auch L.W. gegenüber erklärt. Der Beweis hierfür sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, habe doch keiner der Zeugen - mit Ausnahme von H.S., welchem als Alleinaktionär der beklagten Gesellschaft eine eigentliche
- 5 - Parteistellung zukomme - bestätigen können, dass sich der Beschwerdegegner in der geltend gemachten Art und Weise geäussert habe (vgl. KG act. 2 S. 7). Dem Beschwerdegegner sei es somit gelungen, zumindest als überwiegend wahrscheinlich darzulegen, dass das hauptsächliche Kündigungsmotiv eine (von ihm geäusserte) berechtigte Forderung gewesen sei. Ebenso sei der Kausalzusammenhang zwischen Motiv und Kündigung als gegeben zu erachten. Mangels rechtsgenügend dargelegten weiteren Gründen erweise sich die Kündigung somit als missbräuchlich (vgl. KG act. 2 S. 8). 2. a) Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft, welche nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachgewiesen werden müssen (Rügeprinzip). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und aufzeigt, dass bzw. aus welchen Gründen der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dabei sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. GULDENER, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f., 72f.). b) Gemäss § 285 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG)
- 6 hin insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 72ff.). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist somit in (wie vorliegend) berufungsfähigen Fällen nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mittels eidgenössischer Berufung vor Bundesgericht zu erheben (SPÜHLER/VOCK, a.a.O., S. 69; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO). Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass sich die Weiterzugsmöglichkeiten des obergerichtlichen Entscheids an das Bundesgericht vorliegend nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) richten. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) findet insofern noch keine Anwendung. Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf ein Beschwerdeverfahren nur dann anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Der obergerichtliche Entscheid erging am 20. Dezember 2006 und damit vor dem für die Anwendung des BGG massgeblichen Datum vom 1. Januar 2007. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum einen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Missbräuchlichkeit ausgegangen sei und zum andern den ihr - der Beschwerdeführerin - auferlegten Hauptbeweis der nicht missbräuchlichen Kündigungsmotive als nicht gelungen erachtet habe (vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. III/1, 2. Abschnitt). b) Im Rahmen ihrer Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin vorab die vorinstanzliche Feststellung, dass die Forderung des Beschwerdegegners, nicht mehr im gleichen Büro wie W.J. arbeiten zu wollen, berechtigt gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. III/2). Thematisch geht es dabei um die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seiner Forderung nach einem Bürotausch Ansprüche nach Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis (im Sinne von Art. 336 lit. d OR) geltend machte, d.h. konkret darum, ob der Beschwerdegegner eine entsprechende Forderung mit Blick auf die in Art. 328 OR statuierte allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stellen dufte. Die richtige Anwendung von Bundesrecht überprüft das Bundesgericht auf eidgenössische Berufung hin. Dass die Be-
- 7 schwerdeführerin darüber hinaus auch Annahmen tatsächlicher Natur bemängelt, geht aus ihren Vorbringen nicht hervor. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt somit nicht eingetreten werden (vgl. § 285 ZPO, vorstehend E. 2/b). c) Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, dass einzig das Indiz der zeitlichen Nähe (zwischen Forderung des Bürotausches und Kündigung) sicherlich noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen könne (vgl. KG act. 1 S. 6. 2. Abschnitt a.A.). Die Rüge beruht auf einer unvollständigen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Die Vorinstanz berücksichtigte im fraglichen Kontext zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin selber in ihrem Kündigungsschreiben das Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. April 2004 (mit der Forderung nach einem Bürotausch) angeführt hatte (vgl. KG act. 2 S. 6 unten und S. 7 oben). Diese Begründung bleibt in der Beschwerde unangefochten. Darüber hinaus wird nicht näher ausgeführt, weshalb das Indiz der zeitlichen Nähe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen vermöge, dass das hauptsächliche Motiv der Kündigung eine berechtigte Forderung des Beschwerdegegners (nach dem Bürotausch) gewesen sei. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt (mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen) eingetreten werden kann. d)aa) Weiter wird eingewendet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt bzw. nicht zugunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt, dass Letztere der Forderung nach dem Bürotausch entsprochen habe. Da die Organisation des Bürotausches - so die Beschwerdeführerin - aufwendig und nicht selbstverständlich gewesen sei, mache es objektiv keinen Sinn, wenn der Kündigende den Forderungen des Arbeitnehmers (Bürotausch) nachkomme und ihm nachher wegen dieser Forderungen kündige. Zumindest sei dieser Umstand als gewichtiges Indiz zu werten, dass eben doch andere Kündigungsgründe kausal gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage müsse daher davon ausgegangen werden, dass beide Varianten möglich seien, jedoch von keiner Variante mit der rechtlich geforderten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" ausgegangen werden könne (vgl. KG act. 1 S. 6, 2. Abschnitt; Ziff. III/2; vgl. auch S. 7, Ziff. III/3).
- 8 bb) Die Beschwerdeführerin brachte dieses Argument bereits im Berufungsverfahren vor. Die Vorinstanz ging darauf ein und erwog (vgl. KG act. 2 S. 7/8): "Schliesslich bringt die [Beschwerdeführerin] vor, es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass zwar der Bürotausch zunächst bewilligt wurde, ein paar Tage später aber genau dieser Bürotausch die Kündigung ausgelöst habe. Diese Argumentation ist zwar nicht gänzlich unberechtigt, letztlich vermag sie aber die Umstände, welche für die Missbräuchlichkeit der Kündigung sprechen, nicht zu relativieren. Der zunächst vorgenommene Bürotausch schliesst nämlich keineswegs aus, dass die Kündigung letztendlich doch überwiegend durch die klägerische Forderung bzw. die Umtriebe, Unannehmlichkeiten und Zweifel, welche damit einhergingen, motiviert war." Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander und legt nicht dar, weshalb die vorinstanzlichen Überlegungen willkürlich sein sollten. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. e) Im Anschluss daran rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr der "Hauptbeweis" für das Vorliegen des von ihr behaupteten (nicht missbräuchlichen) Kündigungsgrundes auferlegt worden sei (vgl. KG act. 1 S. 6/7). Die Frage der richtigen Beweislastverteilung beurteilt sich nach der in Art. 8 ZGB statuierten allgemeinen Beweisvorschrift, welche (u.a.) für das gesamte Bundeszivilrecht die Beweislastverteilung regelt (vgl. etwa BGE 114 II 289; RB 2002 Nr. 11). Die Rüge ist somit einer Überprüfung im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (gegen einen der eidgenössischen Berufung unterliegenden Beschluss) nicht zugänglich (vgl. § 285 ZPO). Bundesrechtlicher Natur ist auch die Frage, ob die Vorinstanzen von der Beschwerdeführerin den strikten Beweis für den von ihr behaupteten (nicht missbräuchlichen) Kündigungsgrund verlangen durfte (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. III/3), da auch das erforderliche Beweismass von der allgemeinen Beweisvorschrift gemäss Art. 8 ZGB geregelt wird (vgl. a.a.O.; vgl. auch KG act. 2 S. 6, 2. Abschnitt und dortige Hinweise auf Bundesgerichtspraxis). f) Soweit die Beschwerdeführerin nochmals auf Indizien hinweist, welche ihrer Ansicht nach für den Beweis ihrer Sachdarstellung ausreichen bzw. zumindest
- 9 für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. KG act. 1 S. 7-8, Ziff. III/3), ist das Folgende festzuhalten: Die Vorbringen erfolgen offenbar unter der Prämisse, dass die Vorinstanz für den von der Beschwerdeführerin behaupteten (nicht missbräuchlichen) Kündigungsgrund ein zu hohes Beweismass verlangte (strikter Beweis statt überwiegende Wahrscheinlichkeit) (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. III/3 a.A., S. 8, Ziff. III/4 a.E.). Das erforderliche Beweismass wird aber wie gesagt von der (hier nicht überprüfbaren) allgemeinen Vorschrift gemäss Art. 8 ZGB geregelt. Das Kassationsgericht kann folglich auch nicht prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation durchgedrungen wäre, wenn die Vorinstanz von einem anderen Beweismass ausgegangen wäre. Darüber hinaus werden die von der Beschwerdeführerin argumentativ angeführten Indizien (Aussagen des Zeugen U.G.; Freistellung des Beschwerdegegners bis Bürotausch vollzogen war; behauptete gesundheitliche Störungen des Beschwerdegegners; Begehren nach einem Zwischenzeugnis) nicht mit den erforderlichen Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten versehen, und was das Argument des vollzogenen Bürotausches betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen unter lit. d/bb verwiesen werden. 4. Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. III. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner stellt für das Kassationsverfahren das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. KG act. 10 S. 2-3). Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdegegner einen unentgeltlichen Rechtsvertreter mit der Begründung, dass er über ein Vermögen in der Höhe von
- 10 - Fr. 12'422.– verfüge und - in Anbetracht der begrenzten Kosten bzw. dem als gering einzustufenden Kostentragungsrisikos - nicht als mittellos gelte (vgl. KG act. 2 S. 9-10). Vorliegend hat der Beschwerdegegner nunmehr glaubhaft dargetan, dass er sein Vermögen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwenden musste und mittlerweile seinen Existenzbedarf vollumfänglich durch Fürsorgegelder finanziert (vgl. KG act. 10 S. 2-3 und act. 11/1-3). Unter diesen Umständen ist die Mittellosigkeit im Sinne von §§ 84/87 ZPO zu bejahen. Erfüllt sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmungen, d.h. die Nicht-Aussichtslosigkeit des Prozessstandpunktes und die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Die unentgeltliche Prozessvertretung ist somit zu gewähren. Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist von einem Streitwert von Fr. 13'000.– auszugehen (vgl. KG act. 2 S. 2-3), wobei die Bemessungskriterien nach §§ 2 und 3 AnwGebVO sowie § 12 Abs. 1 AnwGebVO zur Anwendung gelangen. Im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines bundesrechtlichen Rechtsmittels gegen den vorliegenden Beschluss gilt es zu beachten, dass dieser nach dem 1. Januar 2007 ergeht, womit nicht mehr das OG, sondern das BGG zur Anwendung gelangt (Art. 132 Abs. 1 BGG, vgl. bereits vorstehend E. II/2/b). Mit einem Streitwert von Fr. 13'000.– wird im vorliegenden Fall die in Art. 74 Abs. 1 BGG festgesetzte Streitwertgrenze für die Ergreifung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht, weshalb nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht fällt. Vorbehalten bleibt die Beschwerde in Zivilsachen, sofern Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung im Raum stehen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen und es wird ihm in der Person von RA [...] für das Kassationsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts, an den Einzelrichter am Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: