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Zürich Kassationsgericht 24.09.2007 AA070007

24. September 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·2,964 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Fehlerhafte Parteibezeichnung

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070007/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2007 in Sachen X., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. Y., 2. Z., Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Marke/Domain/Namensschutz/UWG Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 (HG030126/U/ei)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. April 2003 unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" (Bezeichnungen und Name der Beschwerdeführerin für die Anonymisierung verfremdet) beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen ein. Mit dieser wollte sie den Beschwerdegegnerinnen insbesondere befehlen lassen, die schweizerischen Markeneintragungen "ABCDE" und "ABCDE A___ B___ C___ D___ E___" sowie verschiedene Internet-Domain-Namen www.abcde.xxx auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, sowie verbieten lassen, diese Bezeichnungen zu verwenden (HG act. 1 S. 2 f.). Nach durchgeführtem Hauptverfahren mit Klageantwort, Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik (HG act. 19, 28, 32, 36, 39, 43) und mehrfachen Sistierungen des Prozesses (HG Prot. S. 11 - 13) trat das Handelsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf die Klage nicht ein (KG act. 2), weil unter der Bezeichnung Abcde A___ B___ C___ D___ E___ keine Rechtspersönlichkeit existiere (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). 2. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss vom 8. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (HG act. 46A, KG act. 2) eine Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt sie, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und der Prozess sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, das Rubrum zu korrigieren (BG act. 2 S. 2). 3. Die ihr nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 30'000.-- (KG act. 6) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 7/1, act. 13). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 15) eingereichten Beschwerdeantwort beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde (KG act. 17 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 18, 19/1). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

- 3 - II. 1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Vorbringen in den ordentlichen Rechtsschriften sei davon auszugehen, dass als Klägerin ein "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" auftrete. Es fehle an substanziierten Behauptungen, dass es sich dabei um eine Rechtspersönlichkeit bzw. um eine klageberechtigte Einrichtung nach indischem Recht handle. Die Registereinträge lauteten ausschliesslich auf Bezeichnungen, in welchen das Wort "Abcde" fehle. Die Beschwerdeführerin habe in der Replik ausdrücklich erklärt, sie wolle unter der Bezeichnung Abcde A___ B___ C___ D___ E___ klagen. Dabei sei sie zu behaften. Nachdem davon auszugehen sei, dass keine Rechtspersönlichkeit unter dieser Bezeichnung existiere, fehle es auf klägerischer Seite an der Parteifähigkeit. Auf die Klage sei nicht einzutreten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). 2. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, ausdrücklich erklärt zu haben, unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" klagen zu wollen. Vielmehr habe sie geltend gemacht, sie sei unter dem Namen "A___ B___ C___ D___ E___" registriert. "ABCDE" sei ein Akronym (zusammengesetzt aus den Anfangsbuchstaben von "A___ B___ C___ D___ E___", Kassationsgericht), das zu ihrer Bezeichnung gehöre und auch so verwendet werde (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f. Rz 10 - 12 mit Verweisung auf HG act. 28 S. 3 f.). Zwar habe sie im Rubrum der Klageschrift fälschlicherweise den Namen "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" verwendet und dies auf die Frage der Vorinstanz, sie habe ihren Namen darzulegen, nicht von sich aus korrigiert. Sie habe aber nicht, und schon gar nicht "ausdrücklich", erklärt, sie wolle unter dieser Bezeichnung klagen. Sie habe auch nicht geltend gemacht, ihr Name sei "ABCDE, A___ B___ C___ D___ E___". Sie habe auch nicht erklärt, sie wolle unter einer andern Rechtspersönlichkeit klagen als unter derjenigen, die sich aus dem indischen Handelsregisterauszug ergebe (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f. Rz 15). Die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Rz 16). Sodann habe die Beschwerdeführerin die Vorinstanz in der Stellungnahme zu den Dupliknoven ersucht, das Rubrum von Amtes wegen zu korrigieren, wenn die Vo-

- 4 rinstanz der Auffassung sei, die Voranstellung der "offiziellen" Abkürzung (gemeint: "Abcde" vor dem eigentlichen Namen der Beschwerdeführerin) käme einer falschen Parteibezeichnung gleich. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz als verspätet zurückgewiesen und dadurch das Novenrecht im Sinne von § 115 Ziff. 1, 2 und 4 ZPO, den Grundsatz der Verbesserung fehlerhafter Parteibezeichnungen von Amtes wegen im Sinne von § 108 ZPO und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 6 - 19). 3. Die Beschwerdegegnerinnen halten diesen Rügen entgegen, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin - nämlich ob "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" oder "A___ B___ C___ D___ E___" - sei im vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe an der Bezeichnung "Abcde" ein besseres Recht als die Beschwerdegegnerinnen. Der Streit drehe sich in erster Linie um die Bezeichnung "Abcde". Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin - auch nach Substantiierungshinweisen - an der Parteibezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" festhalte. Es sei nicht klar gewesen, wer als Kläger auftrete, da eine Rechtsperson unter der Bezeichnung, die im Rubrum aufgeführt war, nicht existiere (Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 4 - 11). 4. Auf den Seiten 3 f. der Replik - auf welche sie in der Beschwerde hinwies (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f.) - führte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Prozessfähigkeit/Rechtspersönlichkeit der Klägerin" aus, sie - die Klägerin = Beschwerdeführerin - sei unter dem Namen "A___ B___ C___ D___ E___" registriert worden. Das Akronym ABCDE gehöre zu ihrer Bezeichnung und werde auch so verwendet. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf HG act. 3/2 - 3/4 und bezüglich ihrer Prozessfähigkeit auf Ziffern 7 bis 11 der Klageschrift HG act. 1 S. 5 f. (HG act. 28 S. 3 f.). In Ziff. 6 - 10 der Klageschrift hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie am 19. Dezember 1985 als "registrierter Verein" ("registered society") in das indische Handelsregister in Bombay eingetragen worden sei. Diese Inkorporationsform indischen Rechts entspreche derjenigen des Vereins nach schweizerischem Recht. Ferner habe sie sich anfangs 1986 zudem als "Public Trust"

- 5 registrieren lassen. Ihr Rechtsdomizil habe sich zunächst in (Adresse 1) befunden. Am 27. April 1992 sei in Domizilwechsel an die zur Zeit der Klageschrift aktuelle Adresse (Adresse 2) erfolgt. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf Beilagen 2 - 6 zur Klageschrift = HG act. 3/2 - 3/6, welches Registerauszüge, Gründungsstatuten und Gesellschaftsstatuten und Briefpapier "der Klägerin" seien (HG act. 1 S. 5 - 7). Gemäss HG act. 3/2 bestätigte der "Assistant Registrar of Societies" der Greater Bombay Region am 19.12.1985, dass "A___ B___ C___ D___ E___" an diesem Datum registriert worden sei. HG act. 3/3 stellt eine Gründungsurkunde vom 20.7.1985 einer Gesellschaft namens "A___ B___ C___ D___ E___" (abgekürzt ABCDE) dar mit der Adresse (Adresse 1). HG act. 3/4 ist ein Dokument vom 1. Juni 2002 über ein "A___ B___ C___ D___ E___" mit der Adresse (Adresse 2). HG act. 3/5 ist ein Auszug aus "The Bombay Public Trusts Act, 1950, Schedule III" über "the Public Trust" "A___ B___ C___ D___ E___", womit ein Domizilwechsel von der vorstehend bei HG act. 3/3 genannten Adresse zur vorstehend bei HG act. 3/4 genannten und in der Klageschrift als Adresse der Klägerin bezeichneten Adresse (HG act. 1 S. 1) bescheinigt wird. HG act. 3/6 ist ein Briefpapier mit dem fettgedruckten Namen "A___ B___ C___ D___ E___", an dessen linker Seite sich ein Logo mit dem grossgedruckten Akronym "ABCDE" befindet, unter welchem kleiner gedruckt "A___ B___ C___ D___ E___" steht und auf welchem Papier als Adresse des "Registered Office" die vorstehend bei HG act. 3/4 genannte Adresse angegeben ist.

- 6 - 5. Aus den in der vorstehenden Erw. 4 aufgeführten Ausführungen und Dokumenten der Beschwerdeführerin ergibt sich klar folgende vor der Vorinstanz vorgetragene Behauptung der Beschwerdeführerin zu sich als Partei: Klägerin ist die am 20. Juli 1985 gegründete, ursprünglich an der Adresse (Adresse 1), später und bis heute an der Adresse (Adresse 2) domizilierte eingetragene Gesellschaft indischen Rechts (gemäss Beschwerdeführerin analog einem Verein schweizerischen Rechts) A___ B___ C___ D___ E___, welche Gesellschaft auch als "Trust" indischen Rechts registriert worden ist und als Logo das ihrer Namensbezeichnung voran- oder zur Seite gestellte Akronym "ABCDE" verwendet und mit dieser Bezeichnung (Abcde A___ B___ C___ D___ E___) auftritt. 6. Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen, wenn sich klar ergibt, wer als Kläger auftritt bzw. wer ins Recht gefasst wird. Eine solche Berichtigung stellt eine "Verbesserung allfälliger Mängel" im Sinne von § 108 ZPO dar. Die Berichtigung ist (nur) zulässig, wenn die Individualität der Partei von Anfang an feststeht, ihre Kennzeichnung aber falsch gewesen ist (ZR 81 [1982] Nr. 103). 7. Die Identität der als Klägerin auftretenden Beschwerdeführerin ist klar: A___ B___ C___ D___ E___, (Adresse 2) (vorstehend Erw. 5). War die Vorinstanz der Auffassung, diese Klägerin dürfe nicht mit der Voranstellung des Akronyms unter der Bezeichnung Abcde A___ B___ C___ D___ E___ klagen bzw. im Prozess auftreten, hätte sie die von der Beschwerdeführerin solcherart verwendete Bezeichnung im vorinstanzlichen Rubrum von Amtes wegen ändern bzw. das vorangestellte Akronym weglassen oder streichen und den Prozess mit dieser Änderung weiterführen müssen. Zumindest aber hätte sie vor einem Nichteintreten auf die Klage der Beschwerdeführerin unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist zur Erklärung ansetzen müssen, den Prozess unter ihrem blossen registrierten Namen, d.h. als "A___ B___ C___ D___ E___", ohne Voranstellung des Akronyms Abcde, zu führen bzw. in ihrer prozessualen Parteibezeichnung auf die Voranstellung des Akronyms Abcde zu

- 7 verzichten (§ 106 Abs. 4 ZPO; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 19 zu § 108). Auf keinen Fall ging es an, sondern es verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. ZR 73 [1974] Nr. 97), ohne vorgängige Androhung (als solche genügte der Substantiierungshinweis in HG Prot. S. 15 nicht) deshalb auf die Klage nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin ihrer Parteibezeichnung das Akronym Abcde voranstellte, bzw. der Beschwerdeführerin deshalb die Parteifähigkeit abzusprechen und auf ihre Klage nicht einzutreten, weil keine Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" existiere. 8. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Replik ausdrücklich erklärt hätte, sie wolle unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" klagen, wofür die Vorinstanz keine genaue Belegstelle bezeichnete, was indes allenfalls daraus geschlossen werden darf, dass die Beschwerdeführerin noch in der Replik als Klägerin ein "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" bezeichnete (HG act. 28 S. 1), dürfte ihr anbetrachts ihrer übrigen, in vorstehender Erw. 4 zitierten Behauptungen nicht einfach deshalb die Parteifähigkeit abgesprochen werden, weil keine Rechtspersönlichkeit unter dieser Bezeichnung existiere. Die Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin ändert nichts daran, dass aus ihren übrigen Behauptungen klar ist, wer sie ist (bzw. behauptet zu sein) und als welche Rechtspersönlichkeit sie klagt, nämlich als Gesellschaft A___ B___ C___ D___ E___. Sogar wenn die Beschwerdeführerin (absichtlich, nicht irrtümlich bzw. "fälschlicherweise"; vgl. Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 5 - 7) an der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" hätte festhalten wollen und selbst wenn dies schwer verständlich gewesen wäre, hätte daraus nicht geschlossen werden dürfen, sie habe als nicht existierende juristische Person klagen wollen (vgl. ZR 73 [1974] S. 272 re.Sp.). Die Frage der Bezeichnung einer Partei ist zu unterscheiden von den Fragen der Identität und der Parteifähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich als "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung aufzutreten, und mit welcher Bezeichnung bzw. welchem Namen (allenfalls mit erklärenden Zusätzen) sie vom Gericht im Verfahren zu führen ist, ist eine Frage,

- 8 welche sich von der Frage der Parteifähigkeit unterscheidet und deren Beantwortung nicht die Frage der Parteifähigkeit als solcher beantwortet. Ob die als Klägerin auftretende (vorstehend anfangs Ziff. 7) A___ B___ C___ D___ E___, (Adresse 2) Parteifähigkeit besitzt, ist, wenn trotz der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen Zweifel daran bestehen, zu prüfen und abzuklären. Es geht aber nicht an, sondern verletzt den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, ihr deshalb die Parteifähigkeit abzusprechen und auf ihre Klage nicht einzutreten, weil keine Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" existiere. 9. Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdegegnerinnen in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern. Ob die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" von zentraler Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist, der sich in erster Linie um die Bezeichnung "Abcde" drehe (Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 4), ist eine materiellrechtliche Frage, welche im Rahmen der Prüfung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin materiellrechtlich zu entscheiden sein wird, aber die Frage der Parteifähigkeit nicht entscheidet. Wie in der vorstehenden Erwägung 4 zitiert, legte die Beschwerdeführerin (entgegen der Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 8 f.) durchaus dar, dass sie (die Gesellschaft A___ B___ C___ D___ E___) identisch ist mit der Gesellschaft, die sie im Prozess als "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" bezeichnete. Wiederholt: Ob sie sich so bezeichnen darf, ist eine andere Frage, welche die Identität der Beschwerdeführerin als Klägerin A___ B___ C___ D___ E___ nicht zerstört. Ob in Indien vier verschiedene Gesellschaften bestehen, die Anspruch auf den Namen A___ B___ C___ D___ E___ erheben (Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 10), und ob die Identität der Beschwerdeführerin deshalb in Frage gestellt wird, bzw. ob deshalb unklar ist, wer denn die Beschwerdeführerin und Klägerin sei, ist wiederum eine andere Frage, welche die Vorinstanz ggfs. zu prüfen haben wird, welche sich aber vom Grund, aus welchem die Vorinstanz auf die Klage nicht eintrat, unterscheidet und welche damit am Nichtigkeitsgrund, mit welchem der angefochtene Beschluss behaftet ist, vorbeigeht.

- 9 - 10. Die Vorinstanz missachtete den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, indem sie deshalb auf die Klage nicht eintrat, weil keine Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung Abcde A___ B___ C___ D___ E___ existiere. Damit beruht der angefochtene Beschluss auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf wird die Vorinstanz bei Zweifeln an der Parteifähigkeit der Klägerin A___ B___ C___ D___ E___ mit Sitz (Adresse 2) diese Parteifähigkeit zu prüfen und neu darüber zu befinden haben. 11. Klägerin und Beschwerdeführerin ist die Gesellschaft A___ B___ C___ D___ E___. Mit dieser Bezeichnung, die sie auch selber in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde anführte (KG act. 1 S. 1), ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu führen. Das Rubrum des kassationsgerichtlichen Protokolls, bei welchem bis anhin von der im angefochtenen Beschluss verwendeten Bezeichnung ausgegangen wurde (vgl. KG act. 6 S. 2), ist entsprechend durch Streichung des Akronyms "ABCDE" zu korrigieren. Hingegen ist die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde KG act. 1 S. 2) nicht aufzufordern, das Rubrum ihres Verfahrens zu ändern. Fällt das Kassationsgericht, wie vorliegend, keinen neuen Entscheid in der Sache selbst, hebt es im Falle der Gutheissung der Beschwerde lediglich den angefochtenen Entscheid auf und weist den Prozess zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (§ 291 ZPO), ohne dieser solche Anweisungen zu erteilen. Dabei ist vorliegend festzustellen, dass der Mangel, zu dessen Verbesserung die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, nicht in einer falschen Parteibezeichnung im vorinstanzlichen Rubrum liegt, sondern darin, dass die Vorinstanz deshalb auf die Klage nicht eingetreten ist, weil unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" keine Rechtspersönlichkeit existiere.

- 10 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und sind die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten und Prozessentschädigung sind den gemeinsam in gleicher Weise auftretenden Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Beträge. Die Vorinstanz nahm einen Streitwert von Fr. 1 Mio. an (HG Prot. S. 2; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). Dies wurde von keiner Partei beanstandet. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerinnen bezeichneten diese Annahme als "nicht unzutreffend"; ihrer Ansicht nach müsste eigentlich sogar ein höherer Betrag angenommen werden ([HG act. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin leistete die auf einem Streitwert von Fr. 1 Mio. basierende Prozesskaution vor Vorinstanz (HG Prot. S. 2), ohne die Annahme eines solchen Streitwerts zu kritisieren (HG act. 8). Es ist deshalb auch für dieses Beschwerdeverfahren von diesem Streitwert auszugehen. Bei der Bemessung der Prozessentschädigung findet bereits die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) Anwendung (§ 19 AnwGebV). IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache im

- 11 - Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 315.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag. 4. Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 15'700.-- zu bezahlen, und zwar jede Beschwerdegegnerin zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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