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Zürich Kassationsgericht 02.10.2007 AA060179

2. Oktober 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·3,015 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Richterliche FragepflichtRechtsanwendung von Amtes wegen, Notzuständigkeit

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060179/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 2. Oktober 2007 in Sachen X., Klägerin, Widerbeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen 1. Y., Beklagte 1, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ sowie 2. Z. SA, Beklagte 2 und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ sowie † W., Nebenintervenient vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Zuständigkeit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006 (LN060014/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. März 2004 und unter Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 18. November 2003 machte die Beschwerdeführerin (Klägerin, Widerbeklagte und Rekursgegnerin) gegen die Beschwerdegegnerin (Rekurrentin und Beklagte 1), bei der es sich um ihre Schwester handelt, sowie gegen die Beklagte 2 (Widerklägerin), eine Bank, beim Bezirksgericht Zürich eine Klage rechtshängig, mit welcher sie verlangte, beide Beklagten zur Herausgabe von Unterlagen sowie zur Auskunftserteilung betreffend verschiedene Konto- und Depotbeziehungen und Transaktionen zu verpflichten und festzustellen, dass die Beklagten ihr einen allfälligen Schaden wegen unterlassener Auskunftserteilung zu ersetzen hätten; gegen die Beschwerdegegnerin stellte sie überdies Ausgleichungs-, Herabsetzungs- und Erbteilungsbegehren bezüglich des in der Schweiz gelegenen Nachlasses der beiden Erblasser, bei denen es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin handelt (BG act. 2 und 1). Währenddem die Beklagte 2 die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte nicht bestritt, erhob die Beschwerdegegnerin in ihrer (uneinlässlichen) Klageantwortschrift vom 20. Oktober 2005 (unter anderem) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (BG act. 69 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Februar 2006 wies die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) die Unzuständigkeitseinrede ab (BG act. 86). 2. Dagegen rekurrierte die Beschwerdegegnerin rechtzeitig beim Obergericht (OG act. 2 und 6). Am 17. August 2006 beschloss dessen I. Zivilkammer (Vorinstanz) in Gutheissung des Rekurses sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Zwischenbeschlusses vom 21. Februar 2006 in der Weise neu zu fassen, dass auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten werde (OG act. 14 = KG act. 2).

- 3 - 3.a) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2006 zugestellten (OG act. 18/2), als (gegen eine prozessleitende Entscheidung der Erstinstanz ergangenen) Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 13. November 2006 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben, die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegnerin abzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, die kantonalen Kostenfolgen neu zu regeln (KG act. 1 S. 3). b) Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2006 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 7) und der Beschwerdeführerin in Anwendung von §§ 75 und 76 ZPO eine Kaution in der Höhe von Fr. 60'000.-- auferlegt (KG act. 4), welche auf Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. KG act. 10 S. 2 und 4 f., Ziff. 7) mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2007 um Fr. 40'000.-erhöht (KG act. 16) und von der Beschwerdeführerin in Form einer den Anforderungen von § 79 Abs. 2 ZPO genügenden Bankgarantie rechtzeitig geleistet wurde (KG act. 9 und 18; s.a. KG act. 5/1 und 17/1). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 8), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer fristwahrend (vgl. KG act. 4 und 5/2) erstatteten und der Beschwerdeführerin unter dem 19. Dezember 2006 zur Kenntnisnahme zugestellten (vgl. KG act. 11 und 12/1) Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin schliessen (KG act. 10, insbes. S. 2).

- 4 c) Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss auch eidgenössische Berufung ans Bundesgericht erklärt (vgl. OG act. 19 und KG act. 1 S. 4). II. 1. Bevor auf die Beschwerde im Einzelnen einzugehen ist, ist vorab auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens, welches keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. So ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, womit neue Behauptungen und Beweismittel, welche eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, unzulässig sind (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Zudem sind gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (sog. Rügeprinzip), wobei der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, entscheidtragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88).

- 5 - 2. Die Beschwerdeführerin macht auf den S. 4-7 (Ziff. III) allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt. Weil dabei keine konkreten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, ist darauf nach dem vorstehend Gesagten nicht weiter einzugehen. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, das Obergericht habe hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt der Klageeinleitung Nachlassaktiven vorhanden gewesen seien, die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens verneint. Zur Begründung habe es in Erwägung 3.4 festgehalten, es seien keine entsprechenden substantiierten Behauptungen aufgestellt worden. Sie – die Beschwerdeführerin – habe in Ziff. 15 ff. der Klageschrift jedoch darauf hingewiesen, dass die Beklagte 2 das der Erbengemeinschaft zustehende Nachlassvermögen des A. ohne ihre Zustimmung und damit unter Verletzung des Einstimmigkeitsprinzips von Art. 602 ZGB auf ein neues Konto von B. und der Beschwerdegegnerin transferiert habe, womit an die Stelle des erbrechtlichen Anspruchs auf Rückgabe der hinterlegten Vermögenswerte ein erbrechtlicher Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten 2 getreten sei. Indem sich das Obergericht mit dieser Argumentation gar nicht auseinander gesetzt habe, sei dessen Feststellung, wonach für eine Zuständigkeit nach Art. 88 Abs. 1 IPRG kein Raum bestehe, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, mithin unter Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, zustande gekommen. Soweit das Obergericht von einer Verletzung der Substantiierungspflicht ausgegangen sei, sei ihr – der Beschwerdeführerin – ohnehin keine Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben worden. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. IV.1]). 3.2 Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass nur dem Erblasser zuzuordnende Werte wie z.B. Liegenschaften, Mobilien oder hier situierte Forderungen, nicht aber allfällige Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche der Erben, unter den Begriff des "in der Schweiz gelegenen Nachlasses" i.S.v. Art. 88 IPRG fallen würden. Das Vorhandensein derartiger Nachlasswerte

- 6 im Zeitpunkt der Klageeinleitung sei von der Beschwerdeführerin insofern nicht substantiiert behauptet worden, als die beiden auf den Erblasser lautenden Konti bei der Beklagten 2 gemäss den Ausführungen in der Klageschrift lange vor Klageeinreichung saldiert worden seien. Sodann seien die streitgegenständlichen Überweisungen vom Konto 23.470 D. auf das Konto 40.23470 D. gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin an eine auf Grand Cayman domizilierte Bank erfolgt. Mit Bezug auf "L." und "S." spreche die Beschwerdeführerin im Weiteren selbst von Offshore-Gesellschaften und behaupte nicht einmal ansatzweise, dass diese jemals Vermögen in der Schweiz besessen hätten. Schliesslich gehöre das Konto 22.950 C. gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin der Beklagten 1, womit auch dort liegende Vermögenswerte keinen Schweizer Nachlass-Gerichtsstand zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe sodann nicht substantiiert geltend gemacht, dass der Erblasser neben den konkret genannten Kontobeziehungen an weiterem Vermögen rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte 2 würden auf Vertrag beruhen und könnten – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auf S. 17 f. ihrer Rekursantwort – nicht als originäre Nachlasswerte qualifiziert werden. Damit stehe schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin fest, dass für eine Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG kein Raum bestehe (KG act. 2 S. 8-11 [Erw. 3.4.a]). 3.3 a) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich das Obergericht bei der Beurteilung einer Zuständigkeit nach Art. 88 Abs. 1 IPRG gar nicht mit der "Schadenersatztheorie" auseinander gesetzt habe, ist insofern unzutreffend, als die Vorinstanz darlegte, weshalb allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Beklagten 2 nicht als originäre Nachlasswerte i.S.v. Art. 88 Abs. 1 IPRG qualifiziert werden könnten (vgl. KG act. 2 S. 11 oben). Diesbezüglich kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Ob die Auffassung der Vorinstanz in der Sache zutreffend sei, wäre – als Frage des Bundesrechts – nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen der eidgenössischen Berufung vom Bundesgericht zu beantworten (§ 285 ZPO).

- 7 b) Die Beschwerdeführerin macht im gleichen Kontext geltend, dass die Erstinstanz ihre Sachverhaltsdarstellung und die Beweisofferten zur Frage, ob bei Klageeinleitung Nachlassaktiven in der Schweiz vorhanden gewesen seien, nicht als ungenügend substantiiert betrachtet habe. Indem die Vorinstanz die Verletzung der Substantiierungspflicht zur Begründung ihres Entscheids verwendet habe, ohne der Beschwerdeführerin vorher Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben zu haben, habe sie die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO (zumal in Prozessen, die – wie der vorliegende – der Verhandlungsmaxime unterstehen) nur dann zum Zuge kommt, wenn ein Sachverhalt wenigstens in rudimentärer Form behauptet wird und – insbesondere um die Anforderungen an eine gehörige Substantiierung zu erfüllen – lediglich in gewissen Richtungen der Vervollständigung bedarf. Liegt zu einem bestimmten Sachverhalt überhaupt keine Parteibehauptung vor, fehlt es an den Voraussetzungen für die Ausübung der Fragepflicht, erfüllt diese doch nicht den Zweck, der betreffenden Partei zu ermöglichen, zwar entscheidwesentliche, aber – aus welchen Gründen auch immer – in den Parteivorträgen nicht aufgestellte Behauptungen nachträglich noch in den Prozess einzuführen (RB 1980 Nr. 13; ZR 104 Nr. 9; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen ZPO, in: FS von Castelberg, S. 165/166; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 55 ZPO). Soweit eine Verletzung dieser Bestimmung gerügt wird, ist nach dem unter Ziff. 1 vorstehend Gesagten darzulegen, welche (unklaren, unbestimmten oder unvollständigen) Vorbringen Gegenstand eines richterlichen Nachfragens hätten bilden müssen. Die Beschwerdeführerin verweist hiefür in genereller Weise auf ihre "diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung und die Beweisofferten ... in Ziffer 15 ff. der Klageschrift" sowie auf die dortige Ziffer 11 (KG act. 1 S. 7 unten), ohne diese Verweisung näher zu präzisieren bzw. im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher konkreter (unklarer, unbestimmter oder unvollständiger) Sachverhaltsbehauptungen (betreffend im Zeitpunkt der Klageeinleitung in der Schweiz vorhandener

- 8 - Vermögenswerte der Erblasser) hätte richterlich nachgefragt werden müssen. An der angegebenen Stelle in der Klageschrift (BG act. 2 S. 9 ff., Ziff. 15 ff.) brachte die Beschwerdeführerin jedoch nur tatsächliche Behauptungen betreffend die Konti/Depots 21.883 E., 23.470 D., 22.950 C. und 40.23470 D. vor. Auf diese Vorbringen bezog sich der Vorhalt fehlender Substantiierung im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen aber offensichtlich nicht. Denn mit den (insoweit klaren und keiner näheren Substantiierung bedürftigen) Behauptungen zu diesen Konti/Depots (und deren Währungs-Unterkonti) hat sich die Vorinstanz ausdrücklich befasst (vgl. insbes. KG act. 2 S. 5 f., Erw. 2, und S. 9/10, Erw. 3.4.a), wobei sie die Existenz dieser Konti (entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung) im Ergebnis jedoch nicht für zuständigkeitsbegründend hielt, da sie (trotz der damit verbundenen Transaktionen) entweder nicht zum in der Schweiz gelegenen Nachlass im Sinne von Art. 88 IPRG gehörten oder im für die Zuständigkeitsfrage massgeblichen Zeitpunkt der Klageeinleitung nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin bereits saldiert worden waren, womit sie unter dem Aspekt von Art. 88 IPRG nicht (mehr) relevant seien. (Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist – da Fragen des Bundesrechts betreffend – nicht vom Kassationsgericht, sondern vom Bundesgericht zu beurteilen; § 285 ZPO.) Mit dem Vorhalt, es fehle an substantiierten Vorbringen zu zuständigkeitsbegründendem Nachlassvermögen, hielt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vielmehr (lediglich) vor, nicht substantiiert behauptet zu haben, dass über diese Kontobeziehungen hinaus, d.h. neben diesen Konti/Depots, im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch weitere in der Schweiz gelegene Vermögenswerte der Erblasser existiert hätten (so ausdrücklich KG act. 2 S. 10/11). Dahingehende, zumindest rudimentäre Behauptungen (d.h. ansatzweise Vorbringen zu anderen als den in Ziff. 15 ff. der Klageschrift genannten Konti), die nach dem Gesagten die richterliche Fragepflicht erst ausgelöst hätten, lassen sich der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle in der Klageschrift (BG act. 2 S. 9 ff., Ziff. 15 ff.) jedoch nicht entnehmen (und werden in der Beschwerde auch nicht dargetan). Damit ist keine Verletzung der Fragepflicht ersichtlich, und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

- 9 - 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht schliesslich vor, bei der Prüfung der von ihr geltend gemachten Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 57 ZPO) und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt zu haben: So habe das Obergericht in Erwägung 3.4.c des angefochtenen Entscheides die Notzuständigkeit verneint und zur Begründung ausgeführt, die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit eines Verfahrens auf den Cayman Islands sei nicht behauptet worden. Bei der Frage nach der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit eines Verfahrens handle es sich jedoch nicht um eine Tatfrage i.S.v. § 54 ZPO, sondern vielmehr um eine Rechtsfrage. Weil das Recht – auch das ausländische – gemäss § 57 ZPO von Amtes wegen festzustellen und anzuwenden sei, hätte das Obergericht von Amtes wegen prüfen müssen, ob ein erbrechtliches Verfahren auf den Cayman Islands möglich oder zumutbar sei. Sodann sehe auch Art. 16 Abs. 1 IPRG vor, dass der Inhalt des anwendbaren Rechts von Amtes wegen festzustellen sei, wobei der Nachweis bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG den Parteien überbunden werden könne (KG act. 1 S. 8/9 [Ziff. 8]). 4.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG findet auf den am 17. August 2006 ergangenen Entscheid des Obergerichtes das altrechtliche OG Anwendung. Weil der in Art. 46 OG vorgesehene Streitwert von Fr. 8'000.-- bei weitem erreicht ist (vgl. Erw. III.2 nachstehend) und die Verletzung von Bundesrecht im Rahmen einer Berufung mit freier Kognition geprüft werden kann (Art. 43 OG), kann die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht geprüft werden (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, § 285 ZPO). Da Art. 16 Abs. 1 IPRG abschliessend bestimmt, in welchen international-privatrechtlichen Fällen das anzuwendende ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen sei, besteht insoweit kein Raum mehr für eine entsprechende kantonale Norm. Damit gelangt § 57 ZPO im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zur Anwendung, womit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf diese Bestimmung von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag.

- 10 - Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der "Unmöglichkeit" bzw. "Unzumutbarkeit" i.S.v. Art. 3 IPRG vom Kläger zu erbringen ist; wer eine Notzuständigkeit behauptet, trägt die Darlegungs- und Behauptungslast für deren materielle Voraussetzungen (Berti, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N 13 zu Art. 3 IPRG; Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. A., Zürich 2006, N 292 und 969; Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, 2. A., Zürich, 1990, S. 26; Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil, 3. A., St. Gallen/Lachen 2000, N 629; ZR 99 [2000] Nr. 112, Erw. 4). Weil sich die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit nicht nur aus tatsächlichen Umständen, sondern auch aus rechtlichen Gründen ergeben kann (Schnyder/Liatowitsch, a.a.O., N 292), wird der Grundsatz "iura novit curia" auch insofern von Bundesrechts wegen eingeschränkt. Da mangels anderslautender Behauptungen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit eines Verfahrens auf den Cayman Islands von der Beschwerdeführerin vor den Vorinstanzen nie behauptet wurde, wäre das Vorgehen bzw. die bemängelte Auffassung des Obergerichtes (vgl. KG act. 2 S. 12 [Erw. 3.4.c]) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, soweit der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht ebenfalls der freien bundesgerichtlichen Kognition unterliegen würde und der kassationsgerichtlichen Beurteilung daher entzogen wäre (§ 285 ZPO). III. 1. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit auf diese eingetreten werden kann. Damit sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zudem ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).

- 11 - 2. Im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines bundesrechtlichen Rechtsmittels ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Beschluss das BGG zur Anwendung gelangt (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil die in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG festgelegte Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von Fr. 8 Mio. (vgl. KG act. 16 [Erw. 3.a]) bei weitem erreicht ist, kann gegen den vorliegenden Beschluss eidgenössische Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 405.-- Schreibgebühren, Fr. 399.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beklagte 2, den Rechtsvertreter des Nebenintervenienten, das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) und das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung, ad CG040050), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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