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Zürich Kassationsgericht 12.07.2007 AA060169

12. Juli 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·8,561 Wörter·~43 min·1

Zusammenfassung

Fristwahrung, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Behauptung einer HWS-Distorsion, Anfechtung eines mehrfach begründeten Entscheides

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060169/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 12. Juli 2007 in Sachen X., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. gegen Y. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____. betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006 (HG010059/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 24. April 1999 ereignete sich in Wallisellen ein Verkehrsunfall. Dabei kollidierte die bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) bzw. – damals – deren Rechtsvorgängerin haftpflichtversicherte Automobilistin H. (heute T.) mit der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerdeführerin), die mit dem Fahrrad unterwegs war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei diesem Unfall verletzt worden zu sein, insbesondere eine Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion) erlitten zu haben und seit dem Unfallereignis arbeitsunfähig zu sein. Die Beschwerdegegnerin bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 SVG, dass die bei ihr versichterte Automobilistin am Unfall ein Verschulden getroffen habe; vielmehr sei der Beschwerdeführerin ein die Haftung der Beschwerdegegnerin für allfällige durch den Unfall verursachte Schäden ausschliessendes grobes Selbstverschulden vorzuwerfen. Ausserdem stellt die Beschwerdegegnerin sowohl die von der Beschwerdeführerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall als auch das Vorliegen eines Schadens in Abrede. 2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2001 (HG act. 1) sowie unter Beilage der friedensrichteramtlichen Weisung vom 15. November 2000 (HG act. 3) machte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin; vgl. HG Prot. S. 180) eine Forderungs(teil)klage anhängig. Damit verlangte sie von dieser die Bezahlung von Fr. 110'798.15 nebst 5% Zins seit 24. April 1999, welcher Betrag im Wesentlichen dem bisher aufgelaufenen Schaden entspreche. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (HG act. 1 S. 2), welches Gesuch mit Beschluss vom 5. Dezember 2001 mangels Nachweises ihrer Bedürftigkeit (bzw. wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Eruierung ihrer finanziellen Verhältnisse) abgewiesen wurde (HG act. 22). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 19. März 2001, in der die Beschwerdegegnerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) die Abweisung der Klage beantragte (HG act. 8), fand am 17. Mai 2001 eine Refe-

- 3 rentenaudienz mit Vergleichsgesprächen statt, die allerdings zu keiner Einigung führten (HG Prot. S. 4 ff.). Die in Fortsetzung des (schriftlichen) Verfahrens erstattete Replik datiert vom 7. September 2001 (HG act. 15), die Duplik vom 15. Oktober 2001 (HG act. 19). Nach Durchführung eines mit Beweisauflagebeschluss vom 3. Februar 2003 eröffneten Beweisverfahrens und nachdem der Beschwerdeführerin mit vorinstanzlichem Beschluss vom 22. Juni 2004 in Gutheissung des anlässlich der Beweisverhandlung erneut gestellten Armenrechtsgesuchs (vgl. HG Prot. S. 140) mit Wirkung ab 7. Oktober 2003 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war (HG act. 68), erging am 29. August 2006 das vorinstanzliche Urteil, mit dem die Klage unter hälftiger Kostentragungs- und vollumfänglicher Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde; zur anderen Hälfte wurden die Kosten zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss § 92 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (HG act. 95 = KG act. 2). 3. Gegen dieses den Parteien am 18. September 2006 (HG act. 96/A-B) zugestellte handelsgerichtliche Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom 18. Oktober 2006 datierte Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 1, insbes. S. 2). Im Nachgang dazu liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 den prozessualen Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (auch) für das Kassationsverfahren stellen (KG act. 3). Ein Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheids an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2006 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 5 und 6) und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (KG act. 9). Eine Kaution war der Beschwerdeführerin angesichts des ihr von der Vorinstanz gewährten prozessualen Armenrechts nicht aufzuerlegen (§ 85 Abs. 1 ZPO und KG act. 9 S. 2). In ihrer fristwahrend erstatteten (vgl. KG act. 9 und 10/2) Beschwerdeantwort vom 7. November 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Bestreitung

- 4 der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen (KG act. 11, insbes. S. 2). Die Beschwerdeführerin nahm mit rechtzeitiger (und auf gerichtliche Aufforderung hin nachträglich unterzeichneter) Eingabe vom 4. Dezember 2006, zu der sich die Beschwerdegegnerin ihrerseits unter dem 3. Januar 2007 und damit innert gebotener Frist äusserte (KG act. 27), zur Beschwerdeantwort Stellung (KG act. 21; s.a. KG act. 16, 19 und 24). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 12). II. Zunächst stellt sich die eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung betreffende und daher (an sich) von Amtes wegen zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 vor § 259 ff. ZPO [und N 11, 15 f. zu § 108 ZPO]), welche im Zweifel von der Beschwerde führenden (als fristbelasteter) Partei nachzuweisen ist (ZR 90 Nr. 18). 1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Rechtsvertreter) das angefochtene Urteil am 18. September 2006 in Empfang genommen (HG act. 96/A). Demnach lief die dreissigtägige Beschwerdefrist am 18. Oktober 2006, um 24.00 Uhr, ab (vgl. § 287 ZPO, §§ 191-193 GVG sowie Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 193 GVG). Zur Wahrung dieser Frist musste die die Beschwerdeschrift enthaltende Sendung bis zum genannten Zeitpunkt der schweizerischen Post übergeben sein (§ 193 GVG; die weiteren in dieser Vorschrift erwähnten Varianten der Fristwahrung interessieren vorliegend nicht weiter), wofür nach gefestigter Praxis (unter anderem) der Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post genügt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 193 GVG; ZR 90 Nr. 18; BGE 109 Ia 184). Hierbei begründet der Poststempel, der – im Sinne eines Datumsausweises – den Zeitpunkt der Postaufgabe verurkundet, eine gesetzliche Vermutung für den damit bestätigten Übergabezeitpunkt. Allerdings ist diese Vermutung widerlegbar. Insbesondere steht dem Einsender im Falle, da der Poststempel einer nicht einge-

- 5 schriebenen Sendung – wie hier – das Datum des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages trägt, der Beweis offen, dass die Postaufgabe (Einwurf in den Briefkasten) rechtzeitig erfolgt ist und die Stempelung somit nicht den richtigen Übergabezeitpunkt verurkundet. Dieser in § 213 Abs. 2 Satz 2 aGVG noch ausdrücklich verankerte Grundsatz gilt auch unter neuem bzw. heute geltendem Recht unverändert fort, obwohl er in § 193 GVG nicht mehr eigens erwähnt ist. Zur diesbezüglichen Beweisführung sind alle tauglichen Beweismittel zulässig, d.h. neben Urkunden insbesondere auch Zeugen (ZR 90 Nr. 18; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anhang II, N 2 zu § 193 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 f. zu § 193 GVG). 2. Im vorliegenden Fall trägt der (einwandfrei leserliche) Poststempel auf der die Beschwerde enthaltenden Postsendung das Datum vom 19. Oktober 2006 (KG act. 7). Auf der Rückseite des betreffenden Briefumschlags ist indessen ein Vermerk einer namentlich genannten Drittperson angebracht, wonach diese bezeuge, das Couvert am 18. Oktober 2006, 23.40 Uhr, in den Briefkasten Ecke K.- Strasse/L.-Strasse (Zürich) geworfen zu haben (KG act. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Sachdarstellung und damit die Wahrung der Beschwerdefrist explizit bestreiten lässt (KG act. 11 S. 2 und KG act. 27 S. 2 f.), wäre der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen an sich Gelegenheit zu geben, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung (der Postübergabe [erst] am 19. Oktober 2006) zu entkräften und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit anderen Beweismitteln nachzuweisen. Da die Beschwerde – wie nachstehend (Erw. III) zu zeigen ist – selbst unter der Annahme fristwahrender Einreichung indessen aus anderen Gründen ohnehin nicht durchzudringen vermag, kann von – für den kassationsgerichtlichen Entscheid somit von vornherein unerheblichen – diesbezüglichen Weiterungen (insbesondere von einem Beweisverfahren betreffend Rechtzeitigkeit des Einwurfs in den Briefkasten der Post) abgesehen und die Frage der Fristwahrung letztlich offengelassen werden.

- 6 - III. 1. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung die Prozessvoraussetzungen bejaht hatte (KG act. 2 S. 5, Erw. II), erwog sie zunächst, dass sich der zur Beurteilung stehende Unfall mit einem sich in Betrieb befindlichen Motorfahrzeug verwirklicht habe und die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 SVG nicht erfüllt seien; demgemäss beurteile sich die in Art. 65 SVG statuierte (direkte) Haftpflicht der Beschwerdegegnerin (als Haftpflichtversicherer der unfallbeteiligten Motorfahrzeuglenkerin) nach den allgemeinen (Gefährdungs-)Haftungsvoraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 SVG (KG act. 2 S. 5-12, Erw. III/1.1- 4.3). Sodann erstellte die Vorinstanz – auch mit Blick auf die Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs – den äusseren Unfallhergang. Dabei nahm sie unter Würdigung der Aktenlage an, dass die Beschwerdeführerin am Unfalltag rechts neben ihrem mit Einkaufssäcken beladenen Fahrrad, dieses stossend, zu Fuss auf dem Trottoir der M.-Strasse in Wallisellen bergan gegangen sei. In der Einfahrt N.-Strasse sei H. mit dem Auto von links kommend herangefahren. Die beiden Frauen hätten Blickkontakt aufgenommen, und das Auto sei zum Stillstand gekommen. Dabei seien beide Frauen einem Missverständnis unterlegen, weil jede von ihnen davon ausgegangen sei, die andere gewähre ihr den Vortritt. Als H. den Blick von der Beschwerdeführerin weg nach links abgewandt habe, um den Verkehr auf der M.-Strasse zu prüfen, sei die Beschwerdeführerin losgegangen und habe sich, das Fahrrad zwischen sich und dem Auto schiebend, vor das Auto bewegt. In diesem Augenblick sei H., ohne nochmals nach der Beschwerdeführerin zu sehen, langsam losgefahren, wobei sie mit dem rechten Teil der Autofront das Fahrrad und damit auch die dahinter gehende Beschwerdeführerin umgestossen habe (KG act. 2 S. 12-15, Erw. III/5.1-6). Im Anschluss an diese Ausführungen widmete sich die Vorinstanz dem medizinischen Befund, wobei sie insbesondere das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorliegen einer HWS-Distorsion für die aktuelle, chronifizierte Phase prüfte. Dabei kam sie in einlässlicher Würdigung der Aktenlage bzw. in freier Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere der zahlreichen aktenkundigen Arztberichte und Gutachten, zum Schluss, dass insgesamt das Vorliegen einer

- 7 - HWS-Distorsion nicht als hinreichend gesichert erscheine bzw. der (rechtsgenügende) Nachweis einer solchen nicht erbracht sei. Diese Überzeugung stützte sie mangels hinreichend aussagekräftiger pathologischer bzw. somatisch objektivierbarer Befunde mittels bildgebender Untersuchungsmethoden vor allem auf das insoweit mit den ersten nach dem Unfall verfassten medizinischen Berichten des Spitals Uster übereinstimmende, eine HWS-Distorsion verneinende interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. A., der – im Unterschied zu den anderen Ärzten und Gutachtern, welche eine HWS-Distorsion (mitunter allerdings ohne Begründung) bejahten – als einzige Fachperson nicht von dem durch die (eine erhebliche Aggravations- und Invalidisierungstendenz zeigende) Beschwerdeführerin geschilderten und gegenüber der Realität dramatisierten, sondern vom beweismässig erstellten (unspektakulären) Unfallhergang (das Fahrrad stossende, nicht auf dem Trottoir fahrende Beschwerdeführerin) ausgegangen sei (KG act. 2 S. 16-31, Erw. IV [sowie S. 33, Erw. V/2.1, S. 34, Erw. V/2.4.1, und S. 41, Erw. VI/3]). Vor diesem (tatsächlichen) Hintergrund prüfte die Vorinstanz in der Folge das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, dessen Beweis (im Sinne des Vorliegens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichterten geklagten bzw. einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zuschreibbaren Beschwerden und dem versicherten Unfall) der Beschwerdeführerin obliege. Hiebei stellte sie fest, dass eine eher tiefe Kollisionsgeschwindigkeit vorgelegen habe, was, wenn auch nicht die einzige, so aber doch eine zentrale Rolle spiele. Wenngleich angesichts der konkreten Umstände trotz der tiefen Kollisionsgeschwindigkeit eine Verletzungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheine, sei insgesamt jedenfalls von einem leichten Unfall auszugehen, was für die Beurteilung der von den beigezogenen Gutachtern in unterschiedlicher Weise beantworteten Frage, ob der Unfall geeignet gewesen sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu bewirken, von Relevanz sei. Gerade diese aus seiner Sicht fehlende Unfalleignung sowie insbesondere auch der ihm als Facharzt der Neurologie entstandene neurologische Gesamteindruck sowie der Ablauf der neuropsychologischen Untersuchung hätten den Gutachter Dr. A. indes zu seiner nach vorinstanzlicher Ansicht

- 8 überzeugenden Diagnose und seiner Kausalitätsbeurteilung geführt, wonach nur gerade die Neurasthenie, nicht aber auch die restlichen Beschwerden, als hinreichend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten seien. An der Begründetheit dieser gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln bestehe kein Anlass. Hieran vermöge selbst die Tatsache nichts zu ändern, dass die Kausalitätsbeurteilung des Psychiaters Dr. med. B. mit Bezug auf die psychischen Beschwerden und hinsichtlich des Distorsionstraumas anders ausfalle, weise diese doch höchstens darauf hin, dass die Kausalitätsbeurteilung – bei allerdings anderen Prämissen – wenig gesichert scheine (KG act. 2 S. 32-39, Erw. V). Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der zuvor getroffenen tatsächlichen Annahme, dass kein HWS-Distorsionstrauma vorliege, ging die Vorinstanz alsdann der Frage nach, ob ein (von der Beschwerdegegnerin bestrittener) adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin bestehe. Hiezu erwog sie, dass bei psychischen Störungen die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall voraussetze, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukomme. Der Unfall müsse objektiv eine gewisse Schwere aufweisen und ernsthaft ins Gewicht fallen. Banale bzw. leichte Unfälle wie z.B. ein gewöhnlicher Sturz seien dabei – im Unterschied zu schweren und bei Hinzutreten weiterer Umstände auch zu Unfällen im mittleren Bereich – in der Regel nicht geeignet, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. In casu sei jedoch insgesamt von einem leichten Unfallereignis auszugehen. Diesem Einzelkriterium komme entscheidendes Gewicht zu, weshalb etwa die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie die festgestellte Chronifizierung der Beschwerden und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall als grundsätzlich gesund gegolten habe, keine Änderung in der Beurteilung zu bewirken vermöge. Selbst wenn mit Bezug auf einzelne psychische Beschwerden die natürliche Kausalität gestützt auf das Beweisergebnis zu bejahen wäre, könnten sie – bei Fehlen einer HWS-Distorsion – mithin nicht mehr als adäquate Folge des Unfallgeschehens betrachtet werden (KG act. 2 S. 39-42, Erw. VI/1-4).

- 9 - Zusammenfassend – so das vorinstanzliche Fazit – ergebe sich somit, dass es jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den heute bestehenden Gesundheitsbeschwerden sowie dem hieraus geltend gemachten Schaden fehle. Die Klage sei daher abzuweisen (KG act. 2 S. 42, Erw. VI/5). Angesichts dieser Würdigung verzichtete die Vorinstanz schliesslich auf eine nähere Prüfung des geltend gemachten Schadens bzw. auf eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (KG act. 2 S. 42 f., Erw. VII). 2.a) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in verschiedenen Punkten falsch festgestellt bzw. verschiedene willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen zu haben (KG act. 1 S. 2 ff.). Soweit sie diese Rügen nicht nur in der Beschwerdeschrift, sondern auch in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2006 (KG act. 21) – ergänzend – begründet und dort zudem neue, in der Beschwerdeschrift noch nicht vorgetragene Rügen erhebt (vgl. z.B. KG act. 21 S. 3 [Ziff. 6], 4 f. [Ziff. 10 und 11]), können ihre Ausführungen jedoch nicht beachtet werden, da es sich dabei um nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und damit unzulässige Ergänzungen der Beschwerdebegründung handelt (s.a. KG act. 14, Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). b) Bevor – soweit erforderlich – auf die in der Beschwerdeschrift (selbst) erhobenen Rügen eingegangen wird (vgl. nachstehende Erw. III/3), ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen ausein-

- 10 ander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung oder Beweiswürdigung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht oder Würdigung der Beweislage entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (RB 2002 Nr. 11). Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). c) Mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Rügen bzw. die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist sodann § 285 ZPO zu beachten. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Da der vorinstanzliche Entscheid vor dem 1. Januar 2007 gefällt wurde, stehen gegen ihn (noch) nicht die im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorgesehenen (bundesrechtlichen) Rechtsmittel offen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Vielmehr richtet sich seine Anfechtbarkeit

- 11 nach der Rechtsmittelordnung des OG. Somit unterliegt er – worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen wurde (KG act. 2 S. 45, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2) – der eidgenössischen Berufung nach Art. 43 ff. OG (vgl. insbes. Art. 46/48 OG). Auf eidgenössische Berufung hin überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 72 ff.; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz 4.37 ff.). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden Fall, in dem eine Haftung nach den Vorschriften des SVG zur Diskussion steht, zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (auch klarem materiellem) Bundesrecht in berufungsfähigen Fällen somit nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern mittels Berufung vor Bundesgericht zu erheben (ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO). Dabei stellt neben der richtigen Anwendung von Art. 58/59 SVG und der richtigen Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 130 III 327; Münch, a.a.O., Rz 4.61; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13c zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 103), die bestimmt, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (BGE 131 III 649; 129 III 24; Pra 2005 Nr. 119), nach konstanter höchstrichterlicher Praxis insbesondere auch die Frage nach dem Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht im Rahmen der eidgenössischen Berufung mit freier Kognition prüfen kann und die der kassationsgerichtlichen Prüfung daher entzogen ist (BGE 132 III 718; 116 II 524 m.Hinw. auf BGE 113 II 56; Pra 2005 Nr. 119; SJZ 2006, S. 545; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. A., Zürich 2003, Rz 529; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 97; Münch, a.a.O., Rz 4.54). Demgegenüber betrifft die Frage der natürlichen Kausalität (zwischen dem Unfall als Ursache und den gesundheitlichen Beschwerden als Folge) eine vom Kassationsgericht nach Massgabe von § 281 Ziff. 2 ZPO überprüfbare Tatfrage (vgl. statt vieler BGE 132 III 718; 128 III 25 und 184; 123 III 111; 113 II 56 und 351; SJZ 2006, S. 545; Rey, a.a.O., Rz 521 m.w.Hinw.; Münch, a.a.O., Rz

- 12 - 4.54; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 97). Bundesrechtlich geregelte (und im kantonalen Kassationsverfahren daher nicht überprüfbare) Rechtsfrage ist hingegen wiederum, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff des natürlichen (und auch adäquaten) Kausalzusammenhangs ausgegangen ist (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 97, Anm. 30; SZZP 2006, S. 65 m.w.Hinw.) und welches Beweismass bzw. welcher Beweisgrad für die Bejahung des Nachweises einer behaupteten Tatsache gilt, d.h. welche Anforderungen an die Beweisführung zu stellen sind oder – anders ausgedrückt – welcher Grad der richterlichen Überzeugung vorliegen muss resp. für wie sicher bzw. wahrscheinlich der Richter deren Vorliegen halten muss, um sie als bewiesen betrachten zu dürfen (Münch, a.a.O., Rz 4.54; Pra 2003 Nr. 146; 2004 Nr. 28, Erw. 4; 2005 Nr. 119, Erw. 2; SZZP 2006, S. 275; SJZ 2006, S. 546; s.a. BGE 130 III 327; 128 III 275 ff.; 118 II 239; RB 2002 Nr. 11; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 105; Meier, Das Beweismass – ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989, S. 77; Kaufmann, Bewiesen? AJP 2003, S. 1200; Hohl, Le degré de la preuve dans les procès au fond, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, SWR Bd. 1, Bern 2000, S. 128). Ob das (bundesrechtlich) geforderte Mass an richterlicher Überzeugung bzw. Wahrscheinlichkeit (Beweismass) für die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache erreicht wurde, ist demgegenüber ein Element der Beweiswürdigung und als solches der kassationsrichterlichen Prüfung zugänglich (SZZP 2006, S. 275; RB 2002 Nr. 11; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 105). d) Schliesslich ist vorauszuschicken, dass eine willkürliche tatsächliche Annahme nur dann zu bejahen ist, wenn der Akteninhalt in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt somit nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; RB 2002 Nr. 11). Entsprechendes gilt auch dort, wo das Beweismass herabgesetzt ist, d.h. kein strikter oder voller Beweis, sondern lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert wird: Hier liegt Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO vor, wenn der Sachrichter in un-

- 13 vertretbarer Würdigung der Beweismittel zum (deshalb unhaltbaren) Schluss gelangt ist, eine bestimmte Tatsache sei (nicht) überwiegend wahrscheinlich. 3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen (tatsächlicher Art), wonach das Vorliegen einer HWS-Distorsion nicht hinreichend gesichert und ein natürlicher Kausalzusammenhang (gemeint: zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin) nicht gegeben sei. Aufgrund der medizinischen Vorgaben lägen darin willkürliche tatsächliche Annahmen (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3 f. m.Hinw. auf KG act. 2 S. 31 a.E. und S. 34 f., Erw. V/2.4.2). (Im seinen übrigen Teilen bleibt das vorinstanzliche Urteil unangefochten.) Zur Begründung dieser Rügen bringt sie zunächst vor, die Vorinstanz habe dem vom Hauptgutachter (und sachlich zugleich neurologischen Teilgutachter) Dr. A. zugezogenen Psychiater Dr. B. eine falsche Prämisse zum Sachverhalt unterschoben, indem sie in willkürlicher Weise angenommen habe, dass dieser (Dr. B.) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und deshalb seine medizinische Feststellung, wonach die Unfallkausalität zu bejahen sei, nicht zu übernehmen sei. Immerhin dürfe ein Neurologe, auch wenn er Obergutachter sei, nicht willkürlich eine Beurteilung eines von ihm selbst beigezogenen Untergutachters, mithin eines Psychiaters aus einem anderen medizinischen Fachgebiet, negieren, wenn sein Urteil nicht selber willkürlich sein wolle. Der Psychiater habe indes eine natürliche Unfallkausalität bejaht und damit eine selbständige Diagnose gestellt, die der Hauptgutachter nicht habe übergehen dürfen (KG act. 1 S. 3, Ziff. 5). Zur weiteren Begründung dieses Einwands verweist die Beschwerdeführerin sodann auf ihre vor Vorinstanz vorgetragenen und ihrer Ansicht nach "auch vorliegend gelten[den]" Ausführungen zum Beweisergebnis, welche die Vorinstanz "willkürlich negiert" habe und die sie in der Beschwerde – weitestgehend wörtlich – wiederholt (KG act. 1 S. 3 ff., Ziff. 6; s.a. HG act. 90, S. 2 ff.). Der Hauptgutachter – so die Beschwerdeführerin weiter – habe sich, wie sie bereits vor Vorinstanz angeführt habe, zu Unrecht nicht an das psychiatrische Teilgutachten vom 15. Oktober 2005 gehalten, das als das speziellere dem allgemeinen (interdisziplinären), von ihm verfassten Gutachten vom 18. Dezember 2005 vorgehe. Die Vorinstanz ihrerseits habe die unterschiedlichen Auffassungen

- 14 des Haupt- und des Teilgutachters damit erklärt, dass Letzterer – im Unterschied zu Ersterem, der die das Fahrrad stossende Beschwerdeführerin beurteilt habe – die auf dem Fahrrad fahrende, von viel weiter oben auf das Trottoir fallende Beschwerdeführerin im Auge gehabt habe und somit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Diese Annahme sei willkürlich. Die Vorinstanz korrigiere hier zu Unrecht und willkürlich eine medizinische Diagnose, indem sie einen anderen Sachverhalt, nämlich denjenigen des Obergutachters unterstelle, um die natürliche Unfallkausalität zu verneinen. Im Ergebnis korrigiere die Vorinstanz somit – ohne sachlich vertretbare Gründe – einen medizinischen Sachverhalt bzw. eine (die natürliche Kausalität bejahende) psychiatrische Feststellung, indem sie vom Ergebnis her argumentiere und die medizinischen Prämissen anders setze (KG act. 1 S. 7-8, Ziff. 7; s.a. HG act. 90 S. 6). Ferner sei auch die Feststellung willkürlich, die Gutachter seien hinsichtlich der Unfallkausalität zwar zu abweichenden, letztlich aber "zu gar keinen Ergebnissen" gelangt, zumal die Vorinstanz festhalte, das neurologische Teilgutachten habe – im Gegensatz zum psychiatrischen – keine Beurteilung der Kausalität enthalten. Willkürlich sei demgemäss, dass die Vorinstanz in Verkennung dieser Tatsache im Gesamtergebnis von der Wertung des Hauptgutachters Dr. A. (zugleich neurologischer Teilgutachter) ausgehe, das psychiatrische Ergebnis negiere, indem sie dem psychiatrischen Teilgutachter Fehler bei der Prämisse (welche die Vorinstanz willkürlich zu einer entscheiderheblichen Voraussetzung erhebe, obwohl sie darüber keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen getätigt habe, ohne die sie gar nicht so habe urteilen dürfen) unterstelle, indem sie – ohne medizinisch, zumal psychiatrisch belegte Grundlage – sage, es sei entscheidend gewesen, ob der Sturz vom Velo oder als Fussgängerin erfolgt sei. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass sich auch ein überraschter Fussgänger den Kopf beim Fallen so unglücklich auf dem Asphalt aufschlagen könne, dass es nicht von der Geschwindigkeit eines unfallverursachenden Fahrzeugs oder der Sturzhöhe abhänge, ob eine medizinische Diagnose fachgerecht gestellt werden könne. Die Vorinstanz unterstelle der psychiatrischen Diagnose somit zu Unrecht und sachverhaltswidrig, dass sie anders ausgefallen wäre, wenn der begutachtende Psychiater von einem anderen Unfallhergang ausgegangen wäre. Nach beschwerdeführerischer Ansicht hätte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt indessen

- 15 nur dann ohne Willkür in ihrem (angefochtenen) Sinne festhalten dürfen, wenn sie sich auf eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung hätte stützen können (KG act. 1 S. 8-9, Ziff. 7). Alsdannn wiederholt die Beschwerdeführerin wiederum wörtlich ihre bereits vor Vorinstanz (in der Stellungnahme zum Beweisergebnis) vorgetragenen Ausführungen zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen durch Dr. A. (KG act. 1 S. 9-12, Ziff. 8; s.a. HG act. 90, S. 6 ff.). Daraus schliesst sie, dass es entgegen vorinstanzlicher Auffassung (KG act. 2 S. 38) nicht darauf ankomme, ob eine tiefe Kollisionsgeschwindigkeit vorgelegen habe. Ferner sei im Zivilrecht – anders als im Sozialversicherungsprozess – nicht entscheidend, ob von einem leichten Unfall auszugehen sei. Dass sich indes ein Richter – entgegen einer klaren psychiatrischen, die neurologische Feststellung ergänzenden, nicht auf ihr aufbauenden, selbständigen Diagnose – das Urteil anmasse, wegen des leichten Charakters sei der Unfall nicht geeignet gewesen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu bewirken, sei willkürlich (KG act. 1 S. 12, Ziff. 9). 3.1. Für die Beurteilung dieser Einwände rechtfertigt sich zunächst (nochmals) ein Blick auf den Aufbau der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Darin prüfte die Vorinstanz zunächst die Tatfrage, ob das von der Beschwerdeführerin behauptete, von der Beschwerdegegnerin jedoch bestrittene und gemäss der im Kassationsverfahren nicht überprüfbaren (vgl. § 285 ZPO und vorstehende Erw. III/2/c) (impliziten) vorinstanzlichen Auffassung von der Beschwerdeführerin zu beweisende Vorliegen eines HWS-Distorsionstraumas für die aktuelle, chronifizierte Phase erstellt, d.h. rechtsgenügend bewiesen sei (KG act. 2 S. 16-31, Erw. IV). Dabei geht aus den entsprechenden Erwägungen hervor, dass die Vorinstanz hinsichtlich dieser Frage implizit das (Regel-)Beweismass des vollen Beweises voraussetzte – ein Erfordernis, dessen Richtigkeit (da das Beweismass betreffend) vom Kassationsgericht ebenfalls nicht überprüft werden kann (§ 285 ZPO und vorne, Erw. III/2/c). Hierbei kam sie zum Schluss, dass eine solche (HWS-) Verletzung nicht rechtsgenügend bewiesen sei. Ausgehend von der daraus folgenden Annahme, dass die Beschwerdeführerin kein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe, weshalb nicht unbesehen auf die (nur den Fall eines Unfalls mit diag-

- 16 nostizierter Beschleunigungsverletzung der HWS betreffende) bundesgerichtliche Praxis zur natürlichen Kausalität abgestellt werden könne, prüfte die Vorinstanz alsdann, ob zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (KG act. 2 S. 32-39, Erw. V), was (mit Ausnahme der Neurasthenie) in Übereinstimmung mit dem Hauptgutachter (Dr. A.) und entgegen der Ansicht des psychiatrischen Teilgutachters (Dr. B.) verneint wurde (KG act. 2 S. 39). Im Sinne einer ihren (die Klage abweisenden) Entscheid selbständig tragenden Alternativbegründung legte die Vorinstanz schliesslich dar, dass und weshalb es unter den gegebenen tatsächlichen Umständen (Fehlen des nicht erstellten HWS-Distorsionstraumas und Bagatellcharakter des Unfalls) jedenfalls (auch) am (für den eingeklagten Anspruch kumulativ erforderlichen) adäquaten Kausalzusammenhang fehle (KG act. 2 S. 39 ff., Erw. VI). 3.2.a) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der erhobenen Beweise und mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb sie mit Bezug auf die (der Kausalitätsprüfung vorgelagerte) Tatfrage des Vorliegens einer HWS-Distorsion, deren Beantwortung für ihre weiteren Erwägungen (zum natürlichen und zum adäquaten Kausalzusammenhang) eine zentrale Rolle spielte (vgl. KG act. 2 S. 33, Erw. V/2.1, und S. 40 f., Erw. VI/2-3), zum Schluss gelangte, eine solche sei insgesamt nicht rechtsgenügend erstellt und es sei demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine derartige Verletzung erlitten habe (KG act. 2 S. 16 ff., insbes. S. 27 ff., 31). Dabei legte sie insbesondere auch dar, weshalb sie in diesem Punkt nicht der Meinung des psychiatrischen Gutachters Dr. B. (welcher diesen medizinischen Befund, ohne ihn näher zu begründen, seiner Kausalitätsbeurteilung zugrunde gelegt hat; vgl. insbes. HG act. 84/1 S. 14, 16 und 18) sowie den (auf den dramatisierenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang basierenden) Feststellungen in anderen Arztberichten, sondern der Auffassung des Hauptgutachters Dr. A. folgte, welcher das Vorliegen einer HWS-Distorsion verneinte bzw. – wie der ärztliche Entlassungsbericht des Spital Usters – keinen derartigen Befund diagnostizierte. b) Mit diesen einlässlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung (bezüglich des Vorliegens einer HWS-Distorsion) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in

- 17 genügender Weise auseinander. Zwar beanstandet sie die vorinstanzliche Annahme, wonach keine HWS-Distorsion vorliege, als willkürlich (KG act. 1 S. 2, Ziff. 1 und 3). Indessen unterlässt sie es, diesen Einwand in der Beschwerdeschrift näher zu begründen. Vielmehr legt sie dort im Wesentlichen lediglich dar, weshalb die Vorinstanz die – davon zu unterscheidende weitere – (auf der Grundlage fehlender HWS-Distorsion geprüfte) Tatfrage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen ihren gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall zu Unrecht verneint habe. Insbesondere nennt sie auch keine konkreten Aktenstellen, aufgrund derer die vorinstanzliche Annahme, ein HWS-Distorsionstrauma sei nicht bewiesen und liege daher nicht vor, als willkürlich erscheint. Ebenso wenig zeigt sie anhand von Hinweisen auf bestimmte Aktenstellen auf, inwiefern die von ihr beanstandete Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schlüsse (auch) des psychiatrischen Teilgutachters Dr. B. auf einem falschen Sachverhalt hinsichtlich des Unfallgeschehens basierten, willkürlich sei. Gegenteils lässt insbesondere der Umstand, dass der Teilgutachter in seinem Gutachten im Zusammenhang mit der Anamnese nicht auf den in der Experteninstruktion geschilderten konkreten Unfallablauf (HG act. 78 S. 3), sondern auf die allgemeine, einen schwereren Unfall indizierende Beschreibung des Schadensereignisses (HG act. 78 S. 2) verweist (vgl. HG act. 84/1 S. 3 Mitte: "... kollidierte eine Automobilistin mit der Versicherten, welche mit ... [dem] Fahrrad unterwegs war"), diese Annahme als zumindest nicht unvertretbar erscheinen. Im Übrigen ist auch sonst nicht evident, weshalb der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden (nach dem Regelbeweismass vollen) Beweis für das Vorliegen einer HWS-Distorsion nicht erbracht, willkürlich sein sollte. Vielmehr lässt sich diese Auffassung (wonach die Beweislage nach objektiven Gesichtpunkten nicht in dem Masse zur richterlichen Überzeugung der Richtigkeit dieser Sachbehauptung führe, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen; vgl. BGE 130 III 324; 128 III 275; Pra 2005 Nr. 119; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 105 m.w.Hinw. in Anm. 40; Kaufmann, a.a.O., S. 1201 f. und 1203) angesichts der unterschiedlichen ärztlichen Diagnosen und der übrigen aktenkundigen Umstände aus den von der Vorinstanz genannten Gründen zumindest vertreten. Ob das Kassationsgericht als Sachrichter ebenso entschieden hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten kassationsgerichtlichen

- 18 - Kognition bei der Prüfung von Tatfragen (nach § 281 Ziff. 2 ZPO) dabei ohne Belang. Mit Bezug auf die Frage des Vorliegens eines HWS-Distorsionstraumas wird in der Beschwerde somit im Wesentlichen bloss die vorinstanzliche Auffassung in Abrede gestellt und das Gegenteil behauptet. Damit erschöpft sich die Beschwerde in diesem Punkt der Sache nach in rein appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne dass insoweit ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend nachgewiesen wäre. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet, soweit unter dem Aspekt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. c) Hält die für die weiteren vorinstanzlichen Folgerungen (zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden) zentrale Annahme, die Beschwerdeführerin habe kein HWS-Distorsionstrauma erlitten, einer kassationsgerichtlichen Überprüfung aber stand, ist den auf der gegenteiligen Annahme beruhenden, (letztlich allein) gegen die Verwerfung des natürlichen Kausalzusammenhangs ins Feld geführten Rügen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen der Boden entzogen. Indem sich die Kausalitätsbetrachtung der Beschwerdeführerin nämlich auf eine von den vorinstanzlichen Annahmen abweichende tatsächliche Grundlage stützt, gehen die betreffenden Vorbringen weitgehend an den angefochtenen Erwägungen bzw. an der Sache vorbei. Dies umso mehr, als die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat, dass der (natürliche und adäquate) Kausalzusammenhang bei erstelltem Vorliegen einer HWS-Distorsion (und damit unter den in der Beschwerde angenommenen Prämissen) ohne weiteres zu bejahen wäre (KG act. 2 S. 33, Erw. V/2.1, und S. 40, Erw. VI/3). 3.3. Ungeachtet dessen vermag die Beschwerde auch sonst insoweit nicht durchzudringen, als die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Würdigung, wonach keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden somit zu verneinen sei, als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt (womit wiederum nicht gesagt ist, dass das Kassationsgericht – worauf es vorliegend nicht ankommt –

- 19 die Frage der natürlichen Kausalität als Sachrichter in gleichem Sinne entschieden hätte): a) Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang vorwirft, dem Teilgutachter Dr. B., dessen Ansicht im Urteil nicht gefolgt wurde, hinsichtlich des Unfallhergangs in willkürlicher Weise falsche Sachverhaltsannahmen unterstellt zu haben (KG act. 1 S. 8), legt sie wiederum nicht unter Angabe konkreter Aktenstellen dar, weshalb diese vorinstanzliche Ansicht auf unvertretbarer Beweiswürdigung beruhen sollte. Diesbezüglich kann auf das bereits (unter vorstehender Ziff. 3.2/b) Ausgeführte verwiesen und auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden. Im Übrigen fehlt in diesem Kontext ein genauer Hinweis, wo in ihrem – recht umfangreichen – Urteil die Vorinstanz die gerügte Annahme (wonach der Psychiater von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei) getroffen hat. b) Gleiches gilt für den Einwand, der Hauptgutachter (Dr. A.), dessen Meinung die Vorinstanz folgte, habe die Folgerungen des psychiatrischen Teilgutachters (Dr. B.) ungenau, stark vereinfachend, allgemein gehalten und zu Unrecht sinnentstellend wiedergegeben (KG act. 1 S. 8 oben). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, worin die beanstandete Ungenauigkeit, Vereinfachung, Verallgemeinerung und Sinnentstellung liegt und inwiefern sich diese Unzulänglichkeiten zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben. c) Unbegründet ist im Weiteren der Vorwurf, die Vorinstanz habe in willkürlicher Würdigung der Akten festgestellt, dass die Gutachter hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität "zwar zu abweichenden, letztlich aber 'zu gar keinen Ergebnissen' gekommen" seien (KG act. 1 S. 8 unten). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz diese Feststellung so nicht getroffen hat, dürfte die Rüge auf einem unrichtigen Verständnis der vorinstanzlichen Erwägungen beruhen, indem sie davon auszugehen scheint, die angefochtene Feststellung äussere sich nur zu jenen beiden Gutachtern (Dr. B. und Dr. A.), deren Schlüsse von der Vorinstanz inhaltlich wiedergegeben wurden. Bei Lichte betrachtet bezieht sich die als willkürlich gerügte Feststellung jedoch auf die Ausführungen aller drei (Teil-)Gutachter. So besehen ist es in Anbetracht der Aktenlage nicht zu beanstanden (sondern rich-

- 20 tig), wenn die Vorinstanz an der bemängelten Stelle (KG act. 2 S. 34 f., Erw. V/2.4.2) – richtig gelesen – festhielt, dass bezüglich der Kausalitätsfrage der psychiatrische (Dr. B.) und der neurologische (Dr. A.) Gutachter zu unterschiedlichen (vgl. HG act. 83 S. 16-18 und HG act. 84/1 S. 18) und der neuropsychologische Gutachter (Dr. phil. C.) zu gar keinen Ergebnissen (vgl. HG act. 84/2) gelangt seien. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich darin nicht erblicken. Dementsprechend ist auch der Rüge, die Vorinstanz habe "in Verkennung dieser Tatsache" (gemeint wohl: dass zumal der psychiatrische Teilgutachter bei der Kausalitätsfrage durchaus zu einem Ergebnis gelangt sei) in verschiedener Hinsicht willkürlich gehandelt (KG act. 1 S. 9), das Fundament entzogen. d) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht trifft es auch nicht zu, dass es einem Ober- bzw. Hauptgutachter (generell) verwehrt sei, eine Beurteilung eines von ihm beigezogenen Unter- resp. Teilgutachters aus einem anderen medizinischen Fachgebiet einfach zu negieren bzw. die vom Untergutachter gestellte selbständige Diagnose zu übergehen (so KG act. 1 S. 3, Ziff. 5), und dass das psychiatrische Teilgutachten als das speziellere dem allgemeinen (interdisziplinären) Gutachten vorgehe, weshalb sich der Hauptgutachter an das Teilgutachten zu halten habe (KG act. 1 S. 7/8, Ziff. 7). Einerseits kann in der von einem (hier: Haupt-)Gutachter gestellten – selbst einer allenfalls unvertretbaren – Diagnose von vornherein kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO liegen; insbesondere kann ein "Urteil" eines Gutachters (entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung) nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO sein. Einen Nichtigkeitsgrund kann vielmehr lediglich das Gericht setzen, etwa indem es seine Meinung auf ein mangelhaftes Gutachten stützt. Auf der anderen Seite hat ein Gutachter die ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen nach bestem (Fach-)Wissen und Gewissen selbst zu beantworten, ohne dabei an die Auffassung anderer Gutachter (zu denselben Fragen) gebunden zu sein. Sache des Gerichts ist es alsdann, allfällig abweichende gutachterliche Ansichten zu würdigen und der überzeugenderen den Vorzug zu geben (was die Vorinstanz vorliegend mit einlässlicher Begründung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin nur unzureichend auseinander setzt, getan hat). Insoweit lässt sich allein aus dem Umstand, dass der (eine HWS-Distorsion verneindende) neurologische (und Haupt-)

- 21 - Gutachter mit Bezug auf die Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu anderen Ergebnissen gelangte als der (eine HWS-Distorsion voraussetzende) psychiatrische, kein Nichtigkeitsgrund herleiten. e) Auch die Verweisungen der Beschwerdeführerin auf ihre vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme zum Beweisergebnis (KG act. 1 S. 3 ff., Ziff. 6, und S. 9 ff., Ziff. 8) bzw. die (den Hauptteil der Beschwerdebegründung ausmachende umfangreiche) Wiederholung der darin vorgetragenen Ausführungen mit dem pauschalen Vorhalt, dass diese "willkürlich negiert" worden seien, sind nicht geeignet, den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO (Willkür bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs) nachzuweisen. Damit wiederholt die Beschwerdeführerin nämlich lediglich ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente (vgl. HG act. 90) und ihre darauf beruhende, von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende (gegenteilige) Beweiswürdigung, ohne sich dabei näher mit jenen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin aus den Gutachten von Dr. B. und Dr. A. gezogenen Schlüsse in abweichender Würdigung der Beweislage verworfen und die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Hauptgutachten entkräftet hat (vgl. z.B. KG act. 2 S. 30 f. und 35 unten). Insofern stellen die (bloss wiederholenden) Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen bloss die eigene entgegengestellt wird, der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. III/2/b). Damit lässt sich indessen kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. f) Mit der weiteren Rüge, entgegen vorinstanzlicher Ansicht (vgl. KG act. 2 S. 39) komme es im Zivilrecht bei der Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht auf die (tiefe) Kollisionsgeschwindigkeit und die Schwere des Unfalls an, weshalb die auf diese (unbehelflichen) Kriterien gestützte Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs willkürlich sei (KG act. 1 S. 12, Ziff. 9), macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe bei der Prüfung dieser Anspruchsprämisse zu Unrecht ein für das (zivilrechtliche) Kausalitätserfordernis nicht relevantes Kriterium bzw. ein sachfremdes Element mitberücksichtigt. Damit wirft sie

- 22 der Vorinstanz der Sache nach vor, von einem falschen Verständnis bzw. unrichtigen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs ausgegangen zu sein. Dabei handelt es sich indessen um eine vom Bundesrecht beherrschte, der freien bundesgerichtlichen Kognition unterliegende Rechtsfrage, welche der kassationsgerichtlichen Prüfung entzogen ist (vgl. § 285 ZPO und vorne, Erw. III/2/c), weshalb insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gleiches würde im Übrigen gelten, sollte mit dieser Rüge – was angesichts der beiden Hinweise auf die beanstandeten Stellen im angefochtenen Urteil eher nicht zutreffen dürfte – überdies geltend gemacht werden, dass auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Kollisionsgeschwindigkeit und die Schwere des Unfalls keine Berücksichtigung finden könnten und daher entgegen vorinstanzlicher Auffassung ohne Relevanz für die Urteilsfindung seien. Auch damit würde eine vom Bundesgericht frei überprüfbare (Bundes-)Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Beurteilung das Kassationsgericht nicht zuständig ist (§ 285 ZPO). g) Da die im Urteil angeführte Alternativbegründung unangefochten bleibt (vgl. nachstehende Erw. III/3.4), müsste letztlich nicht abschliessend geklärt werden, ob die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (KG act. 1 S. 8 und 9) – bei der Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zu Unrecht und willkürlich den medizinischen Befund des psychiatrischen Gutachters (betreffend Unfallkausalität) korrigiert habe, ob sie überhaupt – und wenn ja, zu Unrecht – davon ausgegangen sei, dass die psychiatrische Diagnose (betreffend Unfallkausalität) bei Zugrundelegung des von ihr erstellten Unfallhergangs anders ausgefallen wäre und ob sie unter den gegebenen Umständen zunächst eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung hätte veranlassen müssen. Dennoch sei dazu angemerkt, dass die Urteilserwägungen keine Anhaltspunkte für die Annahme enthalten, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachters anders (nämlich im Sinne der Verneinung des Kausalzusammenhangs) ausgefallen wären, wenn dieser seiner Betrachtung den wirklichen Unfallhergang zugrunde gelegt hätte. Diese Frage liess die Vorinstanz – weil ihrer Ansicht nach unerheblich – vielmehr unbeantwortet. Das erhellt insbesondere aus ihrer (die Beweiswürdigung hinsichtlich des natürli-

- 23 chen Kausalzusammenhangs abschliessenden) Bemerkung, wonach auch die (abweichende) Ansicht des Psychiaters (Dr. B.) zu keinen Zweifeln an der Überzeugungskraft der Einschätzung des Hauptgutachters (Dr. A.) führe, sondern höchstens darauf hindeute, dass die Kausalitätsbeurteilung wenig gesichert sei (KG act. 2 S. 39). Diese Erwägung kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz, welche sich mit zwei gegenteiligen gutachterlichen Schlussfolgerungen konfrontiert sah und je deren Überzeugungskraft zu beurteilen hatte, selbst dann, wenn der Psychiater (auch) bei Zugrundelegung des wirklichen Unfallhergangs die natürliche Kausalität bejaht hätte, der Ansicht des Hauptgutachters gefolgt wäre bzw. dass sie – so oder anders – allein schon wegen der (ihrer Meinung nach überzeugenden) Schlussfolgerung des Hauptgutachters das für den Nachweis der natürlichen Kausalität erforderliche Beweismass (der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als nicht erreicht und den diesbezüglichen Beweis daher als gescheitert betrachtet hätte. Von einer ohne zusätzliche Abklärungen unzulässigen willkürlichen Korrektur eines medizinischen (psychiatrischen) Befundes kann demnach keine Rede sein. Auch insoweit wäre die Beschwerde somit unbegründet. 3.4. Entscheidend dafür, dass die Beschwerde im Ergebnis nicht durchzudringen vermag, ist letztlich jedoch der Umstand, dass die Vorinstanz eine Haftpflicht der Beschwerdegegnerin mit zwei alternativen, ihren Entscheid je selbständig tragenden Begründungen abgelehnt hat: Zum Einen verneinte sie – ausgehend von der (wie gesehen nicht rechtsgenügend angefochtenen bzw. einer Überprüfung nach § 281 Ziff. 2 ZPO im Kassationsverfahren standhaltenden) Annahme, die Beschwerdeführerin habe kein HWS-Distorsionstrauma erlitten – das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und deren finanziellen Folgen; gegen diese (tatsächliche) Feststellung richten sich sämtliche in der Beschwerde erhobenen Rügen. Zum Anderen hielt die Vorinstanz (von derselben tatsächlichen Annahme ausgehend) fest, dass es angesichts bzw. wegen der (von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) geringen Kollisionsgeschwindigkeit und des (ebenfalls nicht in Abrede gestellten) Bagatellcharakters des Unfalls auch (und jedenfalls) am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und behauptetem Schaden fehle, und zwar selbst dann, wenn mit Bezug auf ein-

- 24 zelne psychische Beschwerden die natürliche Kausalität (entgegen der mit der ersten Begründung motivierten gegenteiligen Ansicht) zu bejahen wäre. Diese Auffassung, mit der eine Rechtsfrage beurteilt wurde (vgl. vorne, Erw. III/2/c), wird von der Beschwerdeführerin weder in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (in deren Rahmen sie – als Frage des Bundesrechts – ohnehin nicht überprüft werden könnte; vgl. § 285 ZPO und vorne, Erw. III/2/c), noch mittels eidgenössischer Berufung – eine solche wurde nicht erklärt – angefochten. Demnach hat die zweite für die Klageabweisung gegebene Begründung (fehlender adäquater Kausalzusammenhang) selbst dann Bestand, wenn die erste (fehlender natürlicher Kausalzusammenhang) an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde indessen nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (und die andere Begründung – im Falle der bundesgerichtlichen Zuständigkeit zu deren Überprüfung – nicht vor Bundesgericht angefochten wird) (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291 ZPO; s.a. Pra 2006 Nr. 134; 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.; ZR 105 Nr. 11 a.E.; SZZP 2005, S. 411; 2006, S. 189 f.; 2007, S. 63 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.221/2005 vom 17.8.2006, Erw. 3, und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a, sowie AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c). Diesfalls hat sich der (nur bezüglich einem Teil der mehreren Begründungen) allenfalls bestehende bzw. geltend gemachte Mangel nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt (vgl. § 281 ZPO), was wiederum zur Folge hat, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). Denn insofern liefe die Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.221/2005 vom 17.8.2006, Erw. 4 m.w.Hinw.). Bleibt in casu

- 25 die in der zweiten Begründung vertretene vorinstanzliche Auffassung, dass es aufgrund des Bagatellcharakters des Unfalls jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang fehle, aber unangefochten, können die (nur) gegen die erste Begründung (Verwerfung des natürlichen Kausalzusammenhangs) gerichteten Rügen schon aus diesem Grund nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. 3.5. Nachdem das vorinstanzliche Urteil als solches (Klageabweisung) einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhält, ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht näher dargetan), inwiefern die darin festgesetzten, den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO (sowie § 85 Abs. 1 ZPO) entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bemängeln sein sollten. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren weitgehend appellatorischen Beanstandungen, die sich über weite Teile darauf beschränken, der (vom Kassationsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbaren) vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene entgegenzustellen, nicht nachzuweisen vermag, dass das vorinstanzliche Urteil vom 29. August 2006 zu ihrem Nachteil an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen) Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide, insbesondere auf unhaltbaren und damit willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. IV. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz (mit Wirkung ab 7. Oktober 2003) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (HG act. 68) und bislang auch nicht wieder entzogen (vgl. KG act. 2 S. 43, Erw. VIII).

- 26 - Grundsätzlich gilt eine einmal erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts nicht nur für die angerufene Instanz, sondern – unter Vorbehalt von § 90 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen kann – auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Da die in §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV statuierten Voraussetzungen auch bezüglich des Kassationsverfahrens zu bejahen sind (und trotz erfolgter Abweisung der Beschwerde der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht als geradezu aussichtslos im Sinne der genannten Vorschriften gelten kann [vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29]), besteht kein Anlass, auf den entsprechenden Entscheid zurückzukommen. Somit gilt die vorinstanzlich erteilte Bewilligung ohne weiteres auch im Beschwerdeverfahren. Eines besonderen Antrags (vgl. KG act. 3) oder Entscheids bedarf es dazu nicht. V. 1.a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO der mit ihrem (Rechtsmittel-)Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach das Gericht eine Partei zur Nachzahlung der ihr nach §§ 84/87 ZPO erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für ihre Vertretung verpflichten kann, sollte sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen. b) Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die (obsiegende) Gegenpartei befreit (vgl. § 85 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO, N 1 zu § 85 ZPO und N 14b zu § 68 ZPO), ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Entschädigungshöhe, welche grundsätzlich

- 27 nach den in der AnwGebV statuierten Ansätzen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO und N 13 zu § 68 ZPO), ist zu beachten, dass auf das vorliegende Verfahren die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte AnwGebV zur Anwendung gelangt (vgl. § 19 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt (zufolge Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdegegnerin) ausser Betracht (ZR 104 Nr. 76). c) Schliesslich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Kassationsverfahren eine ebenfalls nach den Vorschriften der (revidierten) AnwGebV zu bemessende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (§ 89 Abs. 2 ZPO und § 16 AnwGebV; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 89 ZPO). 2. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht nach dem Inkrafttreten des BGG. Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) über eine vermögensrechtliche Zivilsache handelt, deren (Rechtsmittel-)Streitwert bei rund Fr. 110'800.-- und damit über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. KG act. 2 S. 44 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), steht gegen den vorliegenden Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

- 28 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 763.-- Schreibgebühren, Fr. 361.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- zu bezahlen. 5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Z., wird für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren mit insgesamt Fr. 5'200.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 110'800.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Privatversicherungswesen, 3003 Bern, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA060169 — Zürich Kassationsgericht 12.07.2007 AA060169 — Swissrulings