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Zürich Kassationsgericht 08.11.2006 AA060164

8. November 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·1,151 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060164/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 8. November 2006 in Sachen B., geboren …, von …., Beruf…, whft. …, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsgegner, Kläger und Beschwerdegegnerin vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich betreffend Ablehnung von Bezirksrichter lic. iur. C., Bezirksgericht D., Audienzrichteramt, im Verfahren EBXXXXXX i.S. der Parteien betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2006 (VV060017/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens am Bezirksgericht D. hat der Beklagte mit schriftlicher Eingabe unter anderem verlangt, dass die Klage, falls darauf einzutreten sei, an einen anderen Richter als den damit befassten Einzelrichter C. zuzuteilen sei (Proz.Nr. EB060906) (VK act. 1). Der Einzelrichter überwies das Ablehnungsbegehren samt den Akten und einer gewissenhaften Erklärung, dass er sich in dieser Angelegenheit nicht befangen fühle, an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (VK act. 2). Mit Beschluss vom 22. August 2006 wies diese das Ablehnungsbegehren sowie das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtshilfe ab (VK act. 10 = KG act. 2). 2. Der Beklagte, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt gegen den Beschluss der Verwaltungskommission vom 22. August 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht und beantragt damit unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1). Weiter verlangt der Beschwerdeführer, er sei zu entschädigen, verschiedene Behörden und Personen seien zu bestrafen, die Eingabe sei mangels Zuständigkeit des Gerichts an die Justizprüfungskommission des Kantonsrates zu überweisen, die Kosten des Verfahrens sowie eine Entschädigung an den Beklagten seien dem Kläger zu belasten und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (KG act. 1, S. 2). Den Parteien und den Vorinstanzen wurde mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 5. Oktober 2006 vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5) und die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen sind in Anwendung von § 289 ZPO nicht ergangen, da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist. 3. Der Beschwerdeführer stellt unter anderem den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (KG act. 1, S. 2, Antrag 6), begründet diesen Antrag jedoch nicht weiter. Auf die Einholung einer weiteren Begründung,

- 3 insbesondere im Hinblick auf die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist. Einerseits hat der Beschwerdeführer das Gesuch mit der Einreichung der von ihm verfassten Nichtigkeitsbeschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist gestellt. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren gemäss § 87 ZPO erscheint jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist als sinnlos, nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst begründet hat und eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht mehr möglich ist (vgl. § 287 ZPO i.V.m. §§ 189 und 193 GVG). Andererseits ist das Gesuch vorliegend insbesondere deshalb abzuweisen, weil sich die Beschwerde ohnehin als aussichtslos erweist (vgl. dazu die nachfolgende Erw. 4) und daher eine Voraussetzung gemäss § 84 i.V.m. § 87 ZPO zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht gegeben ist. 4. Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht in einem Verfahren ("in der Sache selbst") ausgeschlossen, kann ein in diesem Zusammenhang stehender Entscheid über ein Ablehnungsbegehren nicht zum Gegenstand einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemacht werden, da im Ablehnungsverfahren den Parteien nicht mehr bzw. weitere Rechtsmittel zur Verfügung stehen können, als im betreffenden Hauptverfahren (RB 1989 Nr. 22; ebenso Kass.Nr. 93/111, Beschluss vom 30.8.1993 i.S. S. c. D., Erw. II und Kass.Nr. 96/574Z, Beschluss vom 18. Februar 1997, Erw. 2.3; vgl. auch BGE 119 Ib 412 ff.). Im vorstehend zugrunde liegenden Rechtsöffnungsverfahren ist gegen den Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren gemäss § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ein Rekurs nicht zulässig, d.h. der Endentscheid des Einzelrichters ist endgültig und kann nur mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht angefochten werden (vgl. § 43 Abs. 1 GVG). Ein Weiterzug an das Kassationsgericht ist demnach nicht möglich (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Da die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts im Hauptverfahren demnach nicht gegeben sein kann, kann auch der Entscheid über das Ablehnungsbegehren nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht weitergezogen werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

- 4 - 5. Weiter beantragt der Beschwerdeführer zwar die Zustellung seiner Eingabe an die Justizprüfungskommission des Kantons Zürich z.H. des Kantonsrates, da die Zuständigkeit des Gerichtes nicht gegeben sei (KG act. 1, S. 2, Antrag 4 und S. 3 f.); im Widerspruch dazu ersucht der Beschwerdeführer den Gerichtspräsidenten darum, trotz Berücksichtigung dieses Antrages seinen Anträgen zu folgen (KG act. 1, S. 9 unten). Zwar hat sich aus den oben stehenden Gründen (Erw. 4) ergeben, dass die Zuständigkeit des Kassationsgerichts vorliegend tatsächlich nicht gegeben ist. Jedoch ist keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an den Kantonsrat vorzunehmen. Gemäss der klaren Regelung in § 101 GVG entscheidet über ein streitiges Ausstandsbegehren die Aufsichtsbehörde, welche beim in Frage stehenden Bezirksrichter das Obergericht (bzw. gemäss § 31 Ziff. 4 lit. b der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 dessen Verwaltungskommission) darstellt. Nur wenn das Ausstandsbegehren Mitglieder des Obergerichts oder des Kassationsgerichts betrifft und das jeweils selbst zuständige Gericht auch durch den Zuzug der ständigen Ersatzrichter nicht mehr gehörig besetzt werden kann, entscheidet der Kantonsrat (§ 101 Abs. 2 GVG). Dies ist in casu jedoch nicht der Fall, weshalb eine Überweisung unterbleiben kann. 6. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Bestrafung verschiedener Personen und Behörden wegen Amtsmissbrauchs etc. verlangt (KG act. 1, S. 2, Anträge 2 und 3), ist darauf ebenfalls nicht weiter einzutreten. Entsprechende Strafanzeigen wären vom Beschwerdeführer allenfalls bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu erheben gewesen. 7. Grundsätzlich wären die Kosten im vorliegenden Verfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Jedoch hat die Verwaltungskommission des Obergerichts in seinem Entscheid vom 22. August 2006 – zu Unrecht wie sich aus oben stehenden Gründen ergeben hat (Erw. 4) – die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht als Rechtsmittel angegeben (KG act. 2, Disp.-Ziff. 6). Aus dieser falschen Rechtsmittelbelehrung darf dem Beschwerdeführer jedoch kein (finanzieller) Nachteil erwachsen, weshalb die Kosten des Be-

- 5 schwerdeverfahrens vorliegend auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 66 Abs. 2 ZPO). Für die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer besteht allerdings keine gesetzliche Grundlage. Dem Beschwerdegegner sind sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe erwachsen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 6 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht D., Audienzrichteramt (ad EBXXXXXX), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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