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Zürich Kassationsgericht 17.07.2007 AA060155

17. Juli 2007·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·14,048 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

Revision in Zivilsachen, Anfechtung eines mehrfach begründeten Entscheides

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060155/U/la, damit vereinigt Kass.-Nr. AA060152 Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2007 in Sachen X., Revisionskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Erben des †A., 1. Y., 2. X., 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Revision (Forderung) Nichtigkeitsbeschwerden gegen zwei Beschlüsse der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2006 (LH050003/U und LH050006/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In einem Urteil vom 9. Januar 2003 (KG act. 7/1/5) hielt das Obergericht des Kantons Zürich u.a. Folgendes fest: 1.1. Der deutsche Unternehmer +A. hatte während eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren Einkünfte ausserhalb Deutschlands erzielt und diese in Deutschland nicht versteuert. 1991 waren schliesslich Beträge von insgesamt über DM 220 Mio. auf verschiedenen Bankkonten in der Schweiz vorhanden. Die Konten lauteten auf Firmen - unter ihnen die "B. S.A., Mexico" -, die rein treuhänderisch für +A. handelten. Die Vermögenswerte standen +A. zu und waren wirtschaftlich sein Eigentum (KG act. 7/1/5 S. 6). 1.2. 1989 heiratete +A. C. 1990 heiratete der Beschwerdeführer die Tochter von C. aus einer früheren Ehe. 1991 lernten sich der Beschwerdeführer und +A. kennen. Dieser hatte seit einiger Zeit nach Möglichkeiten gesucht, um die mit den in der Schweiz angesammelten Geldern zusammenhängenden Steuerprobleme zu lösen. Der Beschwerdeführer riet ihm, die Gelder bei der Bank D. in Zürich zusammenzuführen. Nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers sollten die Gelder auf ihn übertragen werden, damit er sie in die USA überweise und in Immobilien investiere. Später sollten die Vermögenswerte wieder +A. zugeführt werden. Mit Datum vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai 1992 schlossen der Beschwerdeführer und +A. (sowie die von letzterem vertretene "B. S.A., Mexico") unter den Überschriften "Gemischter Schenkungs-, Niessbrauchsbestellungs- und Rentenvertrag" Vereinbarungen mit im Wesentlichen demselben Inhalt. Demnach sollte der Beschwerdeführer für +A. die ihm zu diesem Zweck "schenkungsweise" übertragenen Vermögenswerte "von ca. 200 Mio. DEM" verwalten. Der Beschwerdeführer zog die Gelder planmässig zusammen. 10 % des Vermögenswertes, d.h. DM 18.4 Mio., überwies er auf ein Konto bei der Bank D., die restlichen 90 % auf ein ihm selbst gehörendes anderes Konto bei dieser Bank. Nachdem +A. gegenüber den deutschen Steuerbehörden eine Selbstanzeige

- 3 erstattet hatte, verlangte er vom Beschwerdeführer die Rückübertragung der Vermögenswerte auf ihn (+A.). Der Beschwerdeführer ging nicht darauf ein. +A. beauftragte Rechtsanwalt E., die Rückgabe der Vermögenswerte gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 verlangte RA E. vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von DM 221'650'833.08. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 und anfangs 1995 fanden Verhandlungen über die Rückgabe des Vermögens statt, welche Rechtsanwalt F. namens des Beschwerdeführers und RA E. namens von +A. führten. Am 21. März 1995 unterzeichneten +A. (dieser sowohl in eigenem Namen als auch für die "B. S.A.") und der Beschwerdeführer persönlich (vgl. KG act. 7/3/14 S. 8 f.) eine Vereinbarung. Gemäss dieser Vereinbarung hatte der Beschwerdeführer über die ihm seinerzeit überlassenen Vermögenswerte abzurechnen und sie oder ihre Surrogate zurückzugeben, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt standen (KG act. 7/1/5 S. 5 - 8). 1.3. Diese Vereinbarung vom 21. März 1995 focht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 1996 an. Er machte geltend, im Rahmen der Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht worden zu sein. Am 12. Juli 1996 reichte er beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen +A. und die "B. S.A." ein (KG act. 7/1/5 S. 8; die "B. S.A." trat später alle ihre Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerinnen ab und ist für das vorliegende Verfahren ohne weitere Bedeutung). Damit beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995. Eventualiter sei festzustellen, dass er den Beklagten aus dieser Vereinbarung nichts schulde. +A. erhob eine Widerklage mit den Rechtsbegehren (im Wesentlichen und sinngemäss), der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, über die von ihm aufgrund der Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen und sie bzw. deren Surrogate herauszugeben (KG act. 7/1/5 S. 2 f.). 1.4. Am 17. August 1997 verstarb A.. Die Beschwerdegegnerinnen sind seine Rechtsnachfolgerinnen und traten an seiner Stelle in den hängigen Prozess ein (KG act. 7/1/5 S. 10).

- 4 - 1.5. Im Laufe des bezirksgerichtlichen Verfahrens modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht zustande gekommen bzw. nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass er den Beschwerdegegnerinnen aus dieser Vereinbarung nichts schulde. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits änderten die Widerklage ab und beantragten, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen DM 212'654'240.-- nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachklagerechtes nach Vorliegen einer vom Beschwerdeführer zu liefernden Rechnungsablage. Ferner (im Wesentlichen und sinngemäss) sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, über die von ihm aufgrund der Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen (KG act. 7/1/5 S. 2 f.). 1.6. Mit Teilurteil vom 25. April 2000 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich ab, verpflichtete den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen DM 116'498'407.-- nebst Zins zu bezahlen und verpflichtete ihn überdies, über die von ihm durch die Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte und über deren Verwendung, Erträgnisse und Verluste und Bestände zu bestimmten Zeitpunkten Rechnung abzulegen (KG act. 7/1/5 S. 3 f.). Bezüglich des Teils der Widerklage, über welchen damit noch nicht entschieden wurde, seien Weiterungen erforderlich, insbesondere die angeordnete Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer, eine (erst) anschliessende definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerinnen und ein späteres abschliessendes Urteil (KG act. 7/1/5 S. 28 mit Verweisung auf OG act. 86 S. 36 f.; KG act. 7/2/86 S. 37 f.). 1.7. Auf eine Berufung des Beschwerdeführers (KG act. 7/1/5 S. 10) urteilte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Januar 2003 im Wesentlichen gleich wie das Bezirksgericht, wobei es die Summe, welche der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts in DM zu bezahlen hatte, in Euro umrechnete und den Beschwerdeführer dementsprechend

- 5 verpflichtete, den Beschwerdegegnerinnen Euro 59'564'689.67 nebst Zins zu bezahlen (KG act. 7/1/5 S. 31 f., S. 28). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. November 2003 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (KG act. 7/2/139 S. 44). 3. Am 28. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Revisionsbegehren. Damit beantragte er, das obergerichtliche Urteil vom 9. Januar 2003 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er den Beschwerdegegnerinnen nichts schulde, und die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Widerklage der Beschwerdegegnerinnen im Maximalbetrag von € 12'524'702.-- nebst Zins gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einvernahme von RA F. als Zeugen (KG act. 7/1/2 S. 3). 4. Am 7. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz "in Ergänzung zur Revision vom 28. Februar 2005" eine "Revisionsnoveneingabe" ein (KG AA060152 act. 7/1/4; zu dieser Zitierweise vgl. nachfolgend Erw. II.2). Mit dieser stellte er das gleiche Rechtsbegehren wie bereits mit dem Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht beantragte er - neben dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Wiederholung des Antrags auf Einvernahme von RA F. als Zeugen -, diese Eingabe als Noveneingabe zur Revision vom 28. Februar 2005 entgegenzunehmen. Eventualiter sei sie als eigenes Revisionsbegehren entgegenzunehmen und mit dem Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 zu vereinigen (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 3). Mit diesem Begehren reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz fünf neue Dokumente ein (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 4 Ziff. III.A.1.a - d, S. 15 - 19, act. 7/2/36 - 7/2/40). 5. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) behandelte das Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 und die "Revisionsnoveneingabe" vom 7. Oktober 2005 getrennt und trat mit separaten Beschlüssen vom 17. Juli 2006

- 6 auf die als solche bezeichneten Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 und vom 7. Oktober 2005 nicht ein (KG act. 2 S. 16, KG AA060152 act. 2 S. 16). Die Begründungen beider Beschlüsse sind identisch (KG act. 2 S. 15 f. Erw. 4 und 5; KG AA060152 act. 2 S. 14 f. Erw. 4 und 5). 6. Gegen beide obergerichtlichen Nichteintretensbeschlüsse vom 17. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2006 und damit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, § 140 Abs. 1 GVG) rechtzeitig je eine Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Rückweisungen der Sachen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt (KG act. 1 sowie KG AA060152 act. 1, je S. 3). Ferner beantragte er die Vereinigung der Beschwerdeverfahren (je KG act. 1 S. 3). Unter den Hinweisen, dass über den Antrag der Vereinigung der Beschwerdeverfahren später zu befinden sein werde, führte das Kassationsgericht die Verfahren bis dato getrennt und auferlegte dem Beschwerdeführer in beiden Verfahren je eine Prozesskaution nach §§ 75 und 76 ZPO von Fr. 300'000.-- (je KG act. 5). Diese leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (je KG act. 6/1 und 10). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassungen zu den Beschwerden (je KG act. 9). Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit ihren ebenfalls rechtzeitigen (je KG act. 6/2, act. 11) Beschwerdeantworten die Abweisung der Beschwerden, sofern und soweit darauf eingetreten werde (je KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (je KG act. 12), seine Stellungnahmen (je KG act. 14) den Beschwerdegegnerinnen (KG act. 15, KG AA060152 act. 16), deren Stellungnahmen (KG act. 17, KG AA060152 act. 18) dem Beschwerdeführer (KG act. 18, KG AA060152 act. 19), dessen Stellungnahmen (KG act. 20, KG AA060152 act. 21) den Beschwerdegegnerinnen (KG act. 21, KG AA060152 act. 23), deren Stellungnahmen (KG act. 23, KG AA060152 act. 25) dem Beschwerdeführer (KG act. 24, KG AA060152 act. 26), dessen Stellungnahmen vom 12. Januar 2007 (KG act. 26, KG AA060152 act. 28) den Beschwerdegegnerinnen (KG act. 28, KG AA060152 act. 30). Diese äusserten sich nicht mehr.

- 7 - II. 1. Die Parteien der beiden Beschwerdeverfahren KG AA060155 und KG AA060152 sind dieselben. Das "Vorverfahren" (als solches wird nachfolgend das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bezeichnet, das zum obergerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2003 führte) der Revisionsbegehren, welche zu den angefochtenen Beschlüssen und den dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden führten, ist dasselbe. Die Begründungen der angefochtenen Beschlüsse sind identisch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren in (bezüglich der Beschwerdeverfahren analoger) Anwendung von § 58 Abs. 2 ZPO zu vereinigen. Zwar stellen sich die Beschwerdegegnerinnen gegen eine solche Vereinigung (KG act. 11 S. 2, S. 6 Rz 8). Bei der Identität der Parteien, den gleichen Verfahrensarten und der zeitlichen Übereinstimmung ist jedoch weder ein verfahrensrechtliches Hindernis einer solchen Vereinigung noch ein Nachteil der Beschwerdegegnerinnen aus einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren ersichtlich. Eine solche ist insbesondere aufgrund desselben Vorverfahrens und der entsprechenden Ausgangslage sinnvoll, auch wenn die beiden Beschwerdebegründungen nicht in allen Punkten identisch sind (Beschwerdeantworten KG act. 11 S. 6 Rz 8; KG AA060152 act. 3/2). 2. Zitiert werden die Akten aus dem Verfahren Kass.-Nr. AA060155, unter welchem die Verfahren nach der Vereinigung weitergeführt wird, mit "KG act. ....", während die Akten aus dem Verfahren Kass.-Nr. AA060152 mit diesem Zusatz "KG AA060152 act. ..." zitiert werden. III. 1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich im Vorverfahren einerseits auf den Standpunkt gestellt, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei für ihn unverbindlich, weil er beim Vertragsschluss einem Irrtum unterlegen und durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden sei. Andererseits habe er seinen Standpunkt im Laufe des Vorverfahrens durch das weitere Argument ergänzt, die Vereinbarung sei mangels Vertretungsmacht von A.

- 8 für die als weitere Partei aufgeführte mexikanische Gesellschaft "B. S.A." nicht zustande gekommen. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer den zweitgenannten Standpunkt in den Vordergrund gerückt und ihn ergänzt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 Erw. 3). Im Revisionsverfahren verschiebe er das Hauptgewicht seiner bisherigen Argumentation nochmals. Er berufe sich nicht mehr auf Täuschung und Irrtum und auf mangelnde Vertretungsmacht für die "B. S.A." (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 Erw. 4). Zur Begründung seines Revisionsbegehrens nenne er drei neue Tatsachen und neue Beweismittel. Schliesslich nenne er eine vierte Tatsache, auf welcher sein Revisionsbegehren letztlich gründe: Er behaupte neu, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei lediglich simuliert gewesen. Es habe nämlich eine dissimulierte, von ihm als "wirkliche Vereinbarung" bezeichnete Vereinbarung gegeben, wonach er mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 f., S. 15 Erw. 4). Dieses neue Vorbringen erachtete die Vorinstanz aus verschiedenen Gründen als nicht zulässig und trat deshalb auf die Revisionsbegehren nicht ein (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 f. Erw. 4 und 5). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, er habe als Revisionsgründe drei neu entdeckte Tatsachen geltend gemacht, nämlich (1) dass sich +A. bei RA F. erkundigt habe, wann er vom Beschwerdeführer die vereinbarten US$ 35 Mio. erhalte, (2) dass RA F. im Zuge der Verhandlungen (die zur Vereinbarung vom 21. März 1995 führten) vorgeschlagen habe, den wirklich vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Betrag - welcher der Ablösung der (in den Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und 8. Mai 1992 enthaltenen) Renten- und Niessbrauchsverpflichtung gedient habe - in das Vertragsdokument mit aufzunehmen, und (3) dass RA F. während der Verhandlungen, die schliesslich zum Abschluss der Vereinbarung vom 21. März 1995 führten, RA E. den Wunsch des Beschwerdeführers vorgeschlagen habe, neben dem für die Steuerbehörden vorgesehenen Vertrag eine vertrauliche Nebenabrede abzuschliessen, in der das von den Vertragsparteien wirklich Vereinbarte festzuhalten gewesen wäre, nämlich dass der Beschwerdeführer die Vermögenssubstanz behalte und lediglich eine Zahlung zur Ablösung der Renten- und Nutzniessungszahlungsverpflichtung an +A. leiste

- 9 - (Beschwerde KG act. 1 S. 15 - 17 Rz 36). Ferner habe er sich auf neue Beweismittel berufen, die den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 17 - 19 Rz 37). Entgegen diesen seinen Vorbringen nenne die Vorinstanz aber einen vierten, von ihm gar nicht angerufenen Revisionsgrund, nämlich die Behauptung einer Simulation und den Abschluss einer dissimulierten Abrede, um mit einer dreifachen Alternativbegründung ausschliesslich diesen vierten, vom Beschwerdeführer gar nicht angerufenen Revisionsgrund abzuweisen. Damit habe sich die Vorinstanz nur mit einem von ihm gar nicht genannten, hingegen nicht mit den von ihm tatsächlich geltend gemachten Revisionsgründen auseinandergesetzt und die letzteren gar nicht gewürdigt. Dies sei aktenwidrig bzw. willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 20 f. Rz 38 - 43). Diese Rüge geht fehl: 2.1. Die Vorinstanz beachtete die vom Beschwerdeführer als solche bezeichneten Revisionsgründe durchaus (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 f. Erw. II.2). Im Anschluss an deren (detaillierte) Erwähnung hielt sie fest, der Beschwerdeführer nenne eine vierte Tatsache, auf welcher sein Revisionsbegehren letztlich gründe: Er behaupte neu, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei lediglich simuliert gewesen. Es habe nämlich - so weiter die vierte vom Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz genannte neue Tatsache - eine dissimulierte Vereinbarung gegeben, wonach der Beschwerdeführer mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 f. mit Verweisung auf KG act. 7/1/2 S. 18 - 20, S. 34 - 38). Damit, insbesondere mit den vorinstanzlichen Zitatstellen aus seinem Revisionsbegehren, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht geltend machen (Beschwerdeantwort KG act. 11 S. 10 f. Rz 22 und 24) und was vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern bloss als "formalistischer Vorwurf" bezeichnet wird (Stellungnahme KG act. 14 S. 12 f. Rz 31). Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen denn auch durchaus zu und sind nicht zu beanstanden:

- 10 - 2.2. An den Stellen, auf welche die Vorinstanz verwies, machte der Beschwerdeführer (unter anderem) geltend, die erste neue (von ihm als Revisionsgrund genannte) Tatsache erteile Aufschluss über seine "wirklich vereinbarte Leistungspflicht", nämlich die von ihm zu bezahlende "wirklich vereinbarte Summe von US$ 35 Mio." (KG act. 7/1/2 S. 19 Rz 44). Die dritte neue (von ihm als Revisionsgrund genannte) Tatsache sei Beweis dafür, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 in Wahrheit zur Täuschung der Steuerbehörden abgeschlossen worden sei und deshalb nicht den wahren Vertragswillen der Parteien wiedergebe. Dieser habe nicht schriftlich fixiert werden sollen (KG act. 7/1/2 S. 20 Rz 46). Es liege der klassische Fall eines simulierten, ohne Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Geschäfts zur Täuschung eines Dritten, nämlich der deutschen Steuerbehörden, vor und zugleich der Abschluss eines verdeckten, wirklich gewollten dissimulierten Geschäfts des Inhalts, dass der Beschwerdeführer durch Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von US$ 35 Mio. die im Schenkungsvertrag von 1992 begründete Renten- und Nutzniessungszahlungspflicht habe ablösen können, so dass die Parteien nachher auseinandergesetzt gewesen seien, ohne dass sich die wirtschaftliche Stellung des Beschenkten (gemeint: des Beschwerdeführers) im Ergebnis verschlechtert hätte (KG act. 7/1/2 S. 35 Rz 80). Entgegen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer somit diese Tatsachen (Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995; wirkliche Vereinbarung der Ablösung sämtlicher Verpflichtungen mit einer Zahlung von US$ 35 Mio.) durchaus geltend und gründet sein Revisionsbegehren letztlich darauf. 2.3. Unter neuen Tatsachen sind nur Geschehnisse zu verstehen, die für den vom Gericht rechtlich zu beurteilenden Tatbestand von Bedeutung sind (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu § 293, mit Verweisung auf BGE 88 II 63). Die Bestimmung von Art. 137 lit. b (a)OG, insoweit analog § 293 Abs. 1 ZPO, bezieht sich nur auf Tatsachen, die für den Entscheid des Gerichts als Teil des von ihm rechtlich zu beurteilenden Tatbestandes von Bedeutung waren (BGE 88 II 63 Erw. 2).

- 11 a) Die Sätze des objektiven Rechts sind abstrakt gefasst und müssen auf den konkreten Einzelfall bezogen werden. Sie umschreiben in genereller Weise den Tatbestand, an welchen das Gesetz Rechtsfolgen knüpft. Um zu entscheiden, ob der mit der Klage erhobene Anspruch begründet ist oder nicht, muss das Gericht einerseits feststellen, welcher Tatbestand sich verwirklicht hat, und andererseits, ob sich aus diesem Tatbestand die Rechtsfolge ergibt, welche der Kläger für sich in Anspruch nimmt. Den Tatbestand darzulegen und zu beweisen ist im Allgemeinen Sache der Parteien, während es dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze auf ihn zur Anwendung zu bringen. Dabei geht Rechtsanwendung nicht so vor sich, dass das Gericht zunächst den Tatbestand feststellt und sodann die Rechtssätze auf ihn zur Anwendung bringt. Das Gericht muss danach trachten, nur diejenigen Tatsachen herauszugreifen, die von rechtlicher Bedeutung sind. Welche Tatsachen dies sind, ergibt sich aufgrund der Rechtssätze. Um die in Betracht fallenden Rechtssätze zu finden, muss das Gericht von den Tatsachenbehauptungen ausgehen. Es findet also einerseits die Rechtssätze anhand der behaupteten Tatsachen und anderseits die rechtlich bedeutsamen Tatsachen anhand der Rechtssätze (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 156). b) Die Vorinstanz ging durchaus korrekt in dieser Weise vor. Sie hatte die im Revisionsbegehren als neu entdeckt geltend gemachten Tatsachen vorab darauf zu prüfen, ob sie für den vom Gericht rechtlich zu beurteilenden Tatbestand von Bedeutung waren. Dabei hatte sie festzustellen, welchen Tatbestand bzw. welche Tatbestände das Gericht im Urteil vom 9. Januar 2003 geprüft hatte und ob die als neu behaupteten Tatsachen dafür von Bedeutung sein konnten. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren einerseits geltend gemacht hatte, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei für ihn unverbindlich, weil er beim Vertragsschluss einem Irrtum unterlegen und durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden sei. Andererseits hatte er geltend gemacht, die Vereinbarung sei mangels Vertretungsmacht von +A. für die "B. S.A." nicht zustande gekommen. Schliesslich hatte er geltend gemacht, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei auch wegen Verstosses gegen mexikanisches Gesellschafts- und Strafrecht ungültig. Die beiden letztgenannten Standpunkte (die im

- 12 - Zusammenhang mit der mexikanischen Gesellschaft stehen) waren für das Revisionsverfahren von vornherein ohne Bedeutung. Die Tatbestände des erstgenannten Standpunkts (Irrtum, Täuschung) hatten die Gerichte (seinerzeitige Erstinstanz und Zweitinstanz) als nicht erstellt erachtet. Das war Grundlage des Urteils vom 9. Januar 2003. (Auch) Für diese Tatbestände des Irrtums und der Täuschung waren die vom Beschwerdeführer im Revisionsbegehren als neu entdeckt behaupteten Tatsachen ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer machte denn auch in seinen Revisionsbegehren nicht geltend, diese Tatsachen müssten die Feststellungen zu Irrtum und/oder Täuschung beeinflussen bzw. damit werde im Unterschied zu den Feststellungen im Urteil vom 9. Januar 2003 ein Irrtum seinerseits oder eine Täuschung dargetan. Statt es bei dieser Feststellung zu belassen und schon deshalb (mangels Relevanz für das Urteil vom 9. Januar 2003) auf die als neu behaupteten Tatsachen nicht einzutreten, prüfte die Vorinstanz (in diesem Sinne zugunsten des Beschwerdeführers), ob die als neu behaupteten Tatsachen einem (andern) Tatbestand zugeordnet werden könnten, der für das Urteil vom 9. Januar 2003 hätte relevant sein können. Dabei gelangte sie - auch aufgrund der entsprechenden expliziten Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Ziff. 2.2) - zum Tatbestand der Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995 und der (behaupteten) dissimulierten, davon abweichenden "wirklichen Vereinbarung" bzw. des tatsächlichen Parteiwillens. 2.4. Wenn die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer nenne mit der Behauptung der Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995 und der davon abweichenden "wirklichen Vereinbarung" eine vierte Tatsache, auf welcher sein Revisionsbegehren letztlich gründe, so überging sie im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde nicht etwa die drei vom Beschwerdeführer als Revisionsgründe behaupteten Tatsachen und beurteilte eine vom Beschwerdeführer gar nicht behauptete vierte Tatsache, sondern sie subsumierte die von ihm behaupteten Tatsachen unter den für die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsfolge in Frage kommenden Tatbestand, nannte diesen als eigentlichen Revisionsgrund, auf dem das Revisionsbegehren letztlich gründe, und prüfte die Zulässig-

- 13 keit der Geltendmachung dieses Tatbestandes. Dies erfolgte durchaus grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers, da die von ihm behaupteten Tatsachen ohne solche Subsumtion ohnehin (für die im Urteil vom 9. Januar 2003 beurteilten Tatbestände des Irrtums, der Täuschung, der fehlenden Vertretungsmacht für die "B. S.A." und des Verstosses gegen mexikanisches Gesellschafts- und Strafrecht) ohne Bedeutung gewesen wären. Diese Rüge des Beschwerdeführers (unter Rz 38 - 43 der Beschwerde KG act. 1 S. 20 f., S. 42 Rz 102) geht somit fehl. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der - als aktenwidrig und willkürlich gerügten - vorinstanzlichen Feststellung habe er im Revisionsverfahren gar keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Vielmehr habe er bereits im Vorverfahren geltend gemacht gehabt, dass er nichts schulde, weil die Absprachen derart gewesen seien, dass er schon bezahlt habe, was +A. maximal von ihm als Zahlung hätte verlangen können. Er habe im Revisionsbegehren die Aktenstellen angeführt, aus denen hervorgehe, dass er im Vorverfahren vorgetragen gehabt habe, die Vereinbarung vom 21. März 1995 gebe nicht den wirklichen Parteiwillen wieder, weil nach der wirklich gewollten Vereinbarung verabredet gewesen sei, er solle wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden. Er habe im Vorverfahren vorgetragen, dass der Vereinbarung vom 21. März 1995 eine andere Bedeutung beizumessen sei, als dies in ihrem Wortlaut ausgedrückt werde. Er habe seit Beginn des Vorverfahrens argumentiert, die Bedeutung der Vereinbarung von 1995 ergebe sich nicht aus dem Wortlaut, sondern aus einer abweichenden Vereinbarung; der Wortlaut entspreche nicht der wirklichen gewollten, dissimulierten Vereinbarung der Parteien (Beschwerde KG act. 1 S. 22 - 28 Rz 48 - 61 mit zahlreichen Verweisungen auf Ausführungen des Beschwerdeführers in Rechtsschriften im Vorverfahren; vgl. auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 6 Rz 8, S. 10 Rz 23, S. 11 Rz 28, S. 12 Rz 30, S. 13 Rz 34, S. 14 Rz 36 - 38 sowie seine Stellungnahme KG act. 20 S. 5 Rz 6 f.). Diese Darlegungen sind indes unzulässig:

- 14 - 3.1. Ausgangspunkt des Revisionsbegehrens ist das Urteil, dessen Revision verlangt wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann ein Revisionsverfahren nicht dazu dienen, Versäumnisse im Vorverfahren nachträglich zu korrigieren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 Erw. 4 Abs. 2). Ein Revisionsverfahren kann auch nicht dazu dienen, nachträglich Rechtsmittel zu erheben, welche seinerzeit gegen das Urteil, dessen Revision verlangt wird, innert der Rechtsmittelfrist nicht erhoben worden waren. Ebensowenig kann es dazu dienen, Rügen zu erheben, welche gegen das Urteil, dessen Revision verlangt wird, hätten erhoben werden können, aber seinerzeit nicht erhoben worden sind, oder welche im damaligen Rechtsmittelverfahren abgewiesen worden sind oder auf welche im damaligen Rechtsmittelverfahren von der Rechtsmittelinstanz nicht eingetreten worden ist (vgl. § 104a Abs. 2 GVG). Ausgangspunkt eines Revisionsbegehrens ist auch bezüglich der Feststellung und Prüfung der Parteivorbringen im Vorverfahren das Urteil, dessen Revision verlangt wird. Ist eine Partei der Auffassung, das Gericht habe Parteivorbringen übergangen, habe solche zu Unrecht nicht beachtet oder sei zu Unrecht nicht darauf eingetreten, hat sie dies innert der Rechtsmittelfristen mit Rechtsmitteln gegen das entsprechende Urteil geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Gericht einen von einer Partei geltend gemachten Sachverhalt/Tatbestand zu Unrecht gar nicht prüft. Werden solche Rügen nicht erhoben, werden sie von der Rechtsmittelinstanz als unbegründet abgewiesen oder tritt die Rechtsmittelinstanz - etwa mangels genügender Substantiierung - auf solche Rügen nicht ein, kann nicht später im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend gemacht werden, im Vorverfahren seien Sachverhalte vorgebracht worden, wenn bzw. soweit diese nicht Gegenstand des Urteils waren, dessen Revision verlangt wird. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer trage im Revisionsverfahren einen neuen Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als falsch. Er habe diesen Sachverhalt bereits im Vorverfahren geltend gemacht. Den Nachweis dafür kann er aber nicht, wie er dies tun möchte, durch Verweisungen auf Behauptungen in Rechtsschriften des Vorverfahrens erbringen. Brachte er tatsächlich im Vorverfahren einen solchen Sachverhalt vor, ging die Vorinstanz aber im Urteil des Vorverfahrens (d.h. im Urteil vom 9. Januar 2003)

- 15 gar nicht darauf ein, hätte der Beschwerdeführer dies mit einem Rechtsmittel gegen jenes Urteil geltend machen müssen. Zwar führte er gegen jenes Urteil auch eine Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde indes abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Urteil vom 9. Januar 2003 hat damit Bestand. Dies gilt auch für die Feststellung der Parteivorbringen und für die geprüften Sachverhalte. Den Nachweis dafür, dass entgegen der vorinstanzlichen Feststellung im Revisionsentscheid der fragliche Sachverhalt nicht neu sei, hätte der Beschwerdeführer deshalb nur dadurch führen können, dass er dargetan hätte, dass und wo dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des Urteils vom 9. Januar 2003 war. Das hat er aber in den Beschwerden nicht getan. 3.3. Im Urteil vom 9. Januar 2003 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, im Rahmen der Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht worden zu sein (KG act. 7/1/5 S. 8, S. 12 Erw. 6). Er habe geltend gemacht, er sei beim Vertragsschluss einem Irrtum unterlegen und durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden. Er sei von +A. und möglicherweise von RA F. getäuscht worden, indem (u.a.) ihm zugesichert worden sei, die Vereinbarung vom 21. März 1995 werde nur für die Steuerbehörden gebraucht und nicht buchstabengetreu ausgeführt; indem ihm zugesichert worden sei, er werde nach Vollzug der Vereinbarung vom 21. März 1995 wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein als auf Grund der Vereinbarung vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai 1992; indem ihm zugesichert worden sei, dass die Immobilien zu einem Wert in die Abrechnung eingesetzt würden, der sich bei einem Verkauf innerhalb von 30 Tagen ergäbe (KG act. 7/1/5 S. 23). Im Grunde mache der Beschwerdeführer geltend, er sei schlecht beraten worden (KG act. 7/1/5 S. 24). Er habe behauptet, es sei ihm versichert worden, die Vereinbarung vom 21. März 1995 werde ausschliesslich für die Steuerbehörden gebraucht. Eine andere Behauptung des Beschwerdeführers sei gewesen, es sei ihm versichert worden, dass er mit einer Zahlung von insgesamt DM 37 - 59 Mio. seine Rückgabepflicht erfüllen könne. Eine weitere Behauptung sei sodann gewesen, es sei ihm zugesichert worden, die Vereinbarung vom 21. März 1995 werde so ausgelegt, dass er wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werde (KG act. 7/1/5 S. 25). Sodann habe er das Eventualbegehren gestellt, es sei fest-

- 16 zustellen, dass er seinen auf der Vereinbarung vom 21. März 1995 beruhenden Verpflichtungen durch Zahlung von DM 27.2 Mio. nachgekommen sei. Das Bezirksgericht habe dies mit zutreffender Begründung widerlegt. Auf diese Begründung werde verwiesen (KG act. 7/1/5 S. 26 Erw. 11). Im Rahmen dieser Begründung prüfte das Bezirksgericht insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Frage der Bewertung der Vermögenswerte (KG act. 7/2/86 S. 26 - 28). Das Obergericht stellte mithin keine Behauptung des Beschwerdeführers fest, dass die schriftliche Vereinbarung vom 21. März 1995 von den Parteien lediglich simuliert gewesen sei und daneben eine mündliche, dissimulierte, "wirkliche Vereinbarung" mit einem (von der schriftlichen Vereinbarung abweichenden) übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen existiert habe, und das Obergericht prüfte keine solche Behauptung (ebensowenig wie das Bezirksgericht). Es stellte auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei von beiden Parteien übereinstimmend nur für die Steuerbehörden erstellt worden; die Parteien seien der übereinstimmenden Meinung gewesen, die schriftliche Vereinbarung werde nicht buchstabengetreu ausgeführt; die Parteien hätten darin übereingestimmt, dass der Beschwerdeführer nach dem Vollzug der Vereinbarung vom 21. März 1995 wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein solle; die Parteien hätten darin übereingestimmt, dass der Beschwerdeführer mit einer Zahlung von insgesamt DM 37 - 59 Mio. seine Rückgabepflicht erfüllen könne. Das Obergericht prüfte auch keine solche Behauptung. Vielmehr hielt es als diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdeführers fest, solches sei ihm versichert worden und er sei dadurch getäuscht worden. Deshalb prüfte es die Behauptungen des Beschwerdeführers (nur) unter den Aspekten des Irrtums und der Täuschung. Wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, dass das Obergericht damit seine Behauptungen nicht richtig erfasst und seine tatsächlichen Parteivorbringen gar nicht geprüft hatte, hätte er dies mit der gegen das Urteil vom 9. Januar 2003 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rügen müssen. Das gilt insbesondere, wenn er der Meinung gewesen wäre, er habe schon damals, im Vorverfahren, eine Simulation der schriftlichen Vereinbarung vom 21. März 1995 und eine davon abweichende,

- 17 dissimulierte, den übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen enthaltende mündliche Vereinbarung behauptet. Das hatte das Obergericht damals tatsächlich nicht geprüft. Unterliess der Beschwerdeführer aber eine solche Rüge (oder wies das Kassationsgericht eine solche ab oder trat es darauf nicht ein), bleibt es bei den damaligen obergerichtlichen Feststellungen und Prüfungen der Behauptungen des Beschwerdeführers. Damit liegt keine Willkür darin, dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren als neu bezeichnete, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei lediglich simuliert gewesen, daneben habe es eine dissimulierte "wirkliche Vereinbarung“ gegeben, wonach er mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können. Auch diese Rüge geht fehl. 4. Die Vorinstanz erwog, es sei prozessual unzulässig, im Rahmen eines Revisionsverfahrens einen Sachverhalt zu schildern, der von den bisherigen Ausführungen diametral abweiche. Das habe der Beschwerdeführer aber getan, indem er neu behaupte, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei bloss simuliert; rechtsverbindlich sei hingegen die bereits mehrfach erwähnte „wirkliche Vereinbarung“. Einem solchen prozessualen Vorgehen wäre – so die Vorinstanz weiter – selbst in einem Berufungsverfahren kein Erfolg beschieden, da gemäss § 267 Abs.1 ZPO Noven im Grundsatz unzulässig seien. Auf das Revisionsbegehren könne mithin nicht eingetreten werden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 f.). 4.1. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich ein, es treffe nicht zu, dass er im Revisionsverfahren einen neuen, von den bisherigen Ausführungen diametral abweichenden Sachverhalt geschildert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 22 – 28 Rz 47 – 61, insbes. S. 26 Rz 54 und S. 27 Rz 58 f.). Diese Rüge wurde vorstehend geprüft. Sie geht fehl. Gegen die Folgen, welche die Vorinstanz aus dieser deshalb bestehen bleibenden Feststellung des neu vorgebrachten Sachverhalts ableitete, brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vor. Insbesondere machte er nicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägung sei es zulässig, im Revisionsverfahren einen neuen Sachverhalt vorzutragen. Es bleibt deshalb auch bei dieser vorinstanzlichen

- 18 - Erwägung und damit bei dem darauf gestützten vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Revisionsbegehren. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind schon aus diesem Grund abzuweisen. 4.2. Allerdings machte der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zu Rechtsschriften der Beschwerdegegnerinnen im Beschwerdeverfahren geltend, er habe durch die neuen Tatsachen erstmals die Möglichkeit erhalten zu beweisen, dass die wirkliche Vereinbarung eine Zahlungspflicht von US$ 35 Mio. umfasst habe. Dieser Betrag sei im seit Beginn des Vorverfahrens geltend gemachten Betragsrahmen (von US$ 27 - 39 Mio.; vgl. KG act. 14 S. 10 f. Rz 25; vgl. auch KG act. 1 S. 23 - 26 Rz 52, S. 40 Rz 97 sowie KG act. 20 S. 6 Rz 10 f.) mitbehauptet gewesen. Dass er erst durch nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel spezifisch auf den Betrag von US$ 35 Mio. habe Bezug nehmen können, liege gerade im Zweck der Revision begründet (KG act. 14 S. 11 Rz 28; Kursivschrift in dieser Stellungnahme KG act. 14). Habe der Gesuchsteller eine bekannte Tatsache im Hauptverfahren nicht vorgetragen, nur weil er sie im damaligen Zeitpunkt unmöglich hätte beweisen können, solle er damit im Revisionsverfahren dennoch nicht ausgeschlossen werden, wenn in der Zwischenzeit die notwendigen Beweismittel entdeckt worden seien (KG act. 14 S. 12 Rz 29; Zitat aus Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 102). Der Beschwerdeführer habe die spezifische Zahl von US$ 35 Mio. im Vorverfahren nicht vorgebracht, weil er sie nicht (mit Dokumenten) habe beweisen können, und nicht etwa, weil er sie nicht gekannt habe. Im Zusammenhang mit einem neuen Beweismittel sei aber vom Erfordernis der subjektiven Neuheit einer Tatsache abzusehen (KG act. 20 S. 6 Rz 10). Diese Ausführungen verfolgen zwei verschiedene Argumentationslinien: a) Einerseits macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Behauptung der dissimulierten wirklichen Vereinbarung, gemäss welcher er mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können, sei gar keine neu vorgetragene Tatsache gewesen, sondern (als minus in maiorem) in Behauptungen (einer dissimulierten Vereinbarung mit einem Betragsrahmen von US$ 27 - 39 Mio.) enthalten, welche er bereits im Vorverfahren vor-

- 19 getragen habe. Die Behauptung der wirklichen Vereinbarung über US$ 35 Mio. sei deshalb lediglich eine erst durch die neuen Tatsachen und Beweismittel ermöglichte Präzisierung. Dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen, liege in dessen Sinn und Zweck und müsse deshalb entgegen der angefochtenen Erwägung möglich sein. Dazu ist auf vorstehende Erw. 3 zu verweisen. Das Obergericht hatte im Urteil vom 9. Januar 2003 keine Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, die Parteien hätten eine dissimulierte wirkliche Vereinbarung über eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Grössenordnung von (lediglich) US$ 27 - 39 Mio. (bzw. eine Abgeltung all seiner Verpflichtungen gegenüber +A. mit einer Zahlung in dieser Grössenordnung) abgeschlossen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers unter Verweisung auf seine Rechtsschriften im Vorverfahren sind unzulässig. Das gilt mithin auch für die Behauptung der blossen Präzisierung der unzulässigerweise behaupteten Grössenordnung, auch wenn eine solche Präzisierung erst später durch die Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel möglich geworden sein soll. b) Sodann macht der Beschwerdeführer damit geltend, selbst wenn die Behauptung der wirklichen Vereinbarung einer Zahlungspflicht von US$ 35 Mio. im Vorverfahren nicht vorgebracht worden wäre, sei er damit im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen (weshalb, sinngemäss, die vorinstanzliche Wertung der Schilderung dieses Sachverhalts als prozessual unzulässig verfehlt sei). Dies unter Verweisung auf Rust, a.a.O., S. 102, darum, weil er diese Tatsache im Vorverfahren nur deshalb nicht vorgebracht habe, weil er sie damals nicht (mit Dokumenten) habe beweisen können. Das sei ihm erst durch die neu entdeckten Beweismittel ermöglicht worden, weshalb nicht nur diese Beweismittel, sondern im Zusammenhang mit diesen auch diese Behauptung im Revisionsverfahren zulässig sei. aa) Dass er die Tatsache der wirklichen Vereinbarung einer Zahlungspflicht von US$ 35 Mio. im Vorverfahren nur deshalb nicht vorgebracht hatte (obwohl sie ihm bekannt gewesen sei; KG act. 20 S. 6 Rz 10), weil er sie nicht habe beweisen können, behauptet der Beschwerdeführer erstmals in den zitierten

- 20 - Stellungnahmen vom 13. November 2006 (hier erst angedeutet durch das Zitat aus Rust, a.a.O., S. 102; KG act. 14 S. 12 oben) und vom 11. Dezember 2006 (hier explizit: KG act. 20 S. 6 Rz 10). Im Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 hatte er noch geltend gemacht, "die wirklich vereinbarte Leistungspflicht des Revisionsklägers im Umfang von US$ 35 Mio." sei eine neue Tatsache (KG act. 7/1/2 S. 34 Rz 79). (Auch) In der Nichtigkeitsbeschwerde vom 19. September 2006 erwähnte er nicht, er habe die spezifische Zahl von US$ 35 Mio. nur deshalb nicht bereits im Vorverfahren vorgebracht, weil er sie nicht habe beweisen können. Im Gegenteil: Sinngemäss machte er geltend, er habe die vereinbarte Summe von US$ 35 Mio. im Vorverfahren vorgebracht, indem sie in der dort verschiedentlich genannten Grössenordnung von US$ 27 - 39 Mio. enthalten sei (Beschwerde KG act. 1 S. 22 lit. a [Titel vor Rz 47 ff.], Rz 48, S. 23 - 26 Rz 52, S. 40 Rz 97). bb) Diese erstmals in den zitierten Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung ist verspätet: aaa) Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 293 Abs. 1 ZPO ist (neben den weiteren Voraussetzungen), dass der Revisionskläger diese Tatsachen auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen bzw. geltend machen können (§ 293 Abs. 1 ZPO). Dem Revisionskläger darf keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und Beweislast (im Vorverfahren) vorzuwerfen sein. Zweifel an der Richtigkeit der gegnerischen Tatsachenbehauptungen muss er durch zumutbare Nachforschungen abzuklären versucht bzw. den Nachweis seitens der Gegenpartei verlangt haben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 293). Das Revisionsbegehren muss (u.a.) die einzelnen Revisionsgründe unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel und den Nachweis enthalten, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind (§ 296 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO). Daraus folgt, dass der Revisionskläger (bereits) im Revisionsbegehren darzutun hat, welche Sorgfalt er im Vorverfahren aufgewendet hat bzw. welche Bemühungen und Nachforschungen er bezüglich der nun als neu entdeckt

- 21 behaupteten Tatschen und Beweismittel ggfs. bereits im Vorverfahren unternommen hat sowie dass und weshalb diese seinerzeit erfolglos geblieben seien (vgl. auch Rust, a.a.O., S. 77, gemäss welchem zur notwendigen Tatsachenbehauptung auch der Nachweis gehört, dass der Gesuchsteller die neuen Vorbringen selbst bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte rechtzeitig beibringen können). Daraus folgt auch, dass der Revisionskläger (bereits) im Revisionsbegehren darzutun hat, weshalb er im Vorverfahren Tatsachenbehauptungen nicht vorbrachte, obwohl sie ihm schon damals bekannt waren und welche er nun im Revisionsbegehren neu geltend machen und beachtet haben möchte. bbb) Der Beschwerdeführer hätte deshalb bereits im Revisionsbegehren geltend machen müssen, er habe die spezifische Zahl von US$ 35 Mio. nur deshalb im Vorverfahren nicht behauptet, weil er sie damals nicht hätte beweisen können. Das hat er aber im Revisionsbegehren nicht getan (der Beschwerdeführer selber macht bloss geltend, er habe diese Behauptung "bereits" in seiner Stellungnahme vom 13. November 2006 [d.h. im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren] vorgebracht (KG act. 26 S. 3 Rz 4). Deshalb konnte sich die Vorinstanz gar nicht damit befassen, und deshalb darf er dies nicht erst jetzt, in Stellungnahmen zur Beschwerdeantwort (KG act. 11) vorbringen. Darauf ist nicht einzutreten. cc) Auch wenn aber eine solche Behauptung grundsätzlich zulässig und zu prüfen wäre, wäre sie als offensichtlich verfehlt bzw. unbehelflich zu verwerfen: aaa) Nach seiner Darstellung hatte der Beschwerdeführer im Vorverfahren eine dissimulierte wirkliche Vereinbarung im Betragsrahmen von US$ 27 - 39 Mio. behauptet. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar eine solche ungefähre Behauptung hätte aufstellen, nicht aber eine genaue Zahl von US$ 35 Mio. nennen sollen, wenn letztere tatsächlich damals (mit der behaupteten dissimulierten übereinstimmenden Willenserklärung) vereinbart worden wäre. Die Behauptung, die genaue Zahl von US$ 35 Mio. nicht mit Dokumenten bewiesen haben zu können, bietet schlechthin keine nachvollziehbare Erklärung dafür. bbb) Im Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer sämtliche Tatsachen vorzutragen, welche seinen Rechtsstandpunkt stützen konnten (§ 54 Abs. 1 ZPO).

- 22 - Wäre tatsächlich neben der behaupteterweise simulierten schriftlichen Vereinbarung vom 21. März 1995 eine dissimulierte mündliche "wirkliche Vereinbarung" abgeschlossen worden, gemäss welcher der Beschwerdeführer mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können, hätte selbstverständlich zu einer sorgfältigen Prozessführung unabdingbar gehört, eine solche Behauptung im laufenden Prozessverfahren auch zu erheben, und zwar unabhängig von allfälligen Dokumenten-Beweisschwierigkeiten, zumal der Beschwerdeführer dazu ja schon damals RA F. als Zeugen für diese Behauptung hätte anrufen können. Erhob der Beschwerdeführer trotzdem keine solche Behauptung, ist er damit ausgeschlossen und kann sie insbesondere nicht erst in einem Revisionsverfahren vortragen, da es dafür an der Voraussetzung mangelte, dass er sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bereits im Vorverfahren hätte erheben können. ccc) Die Zitatstelle, auf welche der Beschwerdeführer verweist - Rust, a.a.O., S. 102 (KG act. 20 S. 6 Rz 10 mit Verweisung auf KG act. 14 S. 11 f. Rz 29) -, betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Rust erörtert an dieser Stelle, habe der Revisionskläger eine bekannte Tatsache im Hauptverfahren nicht vorgebracht, nur weil er sie im damaligen Zeitpunkt unmöglich hätte beweisen können, so soll er damit im Revisionsverfahren dennoch nicht ausgeschlossen werden, wenn in der Zwischenzeit die notwendigen Beweismittel entdeckt worden seien. Im Zusammenhang mit einem neuen Beweismittel sei daher vom Erfordernis der subjektiven Neuheit der Tatsache abzusehen (Rust, a.a.O., S. 102). Dabei geht es mithin um eine eigentliche Unmöglichkeit der seinerzeitigen Beweisführung (ein Beispiel dafür findet sich bei Rust, a.a.O., auf S. 72 i.V. mit S. 70). Vorliegend kann von einer solchen Unmöglichkeit keine Rede sein. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer schon damals RA F. als Zeugen anrufen können, den er ja auch im Revisionsbegehren mehrfach als Zeugen dafür benannte (KG act. 7/1/2 S. 19 f.), worauf die Beschwerdegegnerinnen zu Recht hinweisen (KG act. 17 S. 5 Rz 13, KG act. 23). Diesem Hinweis hält der Beschwerdeführer nichts entgegen (KG act. 20 S. 8 Rz 18 f., act. 26).

- 23 dd) Zusammenfassend zu diesem Exkurs zur erstmals in den Stellungnahmen vom 13. November 2006 und vom 11. Dezember 2006 erhobenen Behauptung des Beschwerdeführers bleibt es dabei, dass er den Sachverhalt der angeblichen wirklichen Vereinbarung (über US$ 35 Mio.) schon längst, im Vorverfahren, hätte vorbringen können und es die Vorinstanz deshalb zu Recht als prozessual unzulässig bezeichnete, dies erst im Revisionsverfahren zu tun. 5. In einer Alternativbegründung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer unterlasse es auch darzulegen, wann er "diese neue Tatsache" (gemeint: die angebliche dissimulierte wirkliche Vereinbarung) entdeckt haben wolle. Es sei offensichtlich, dass überhaupt keine neue Tatsache vorliegen könnte, weil der Beschwerdeführer geltend mache, er habe im Jahre 1995 einen Vertrag geschlossen, der ihn zur Leistung einer Zahlung von US$ 35 Mio. an +A. verpflichte. Somit könne auf das Revisionsbegehren auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Frist von 90 Tagen gemäss § 295 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt, sondern schon längst abgelaufen sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 16). 5.1. Dazu wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz vermenge bzw. verwechsle die tatsächlich geltend gemachten Revisionsgründe mit dem von ihr hinzuaddierten vermeintlichen vierten Revisionsgrund und gelange auf diese Weise zu einer unhaltbaren Fristberechnung (Beschwerde KG act. 1 S. 39 Rz 94). Das gesetzeskonforme Vorgehen hätte nach dem Beschwerdeführer demgegenüber darin bestehen müssen, für jeden einzelnen geltend gemachten Revisionsgrund zu prüfen, ob die in § 295 Abs. 1 ZPO statuierte Frist eingehalten worden sei. Er habe in seiner Revisionsschrift ausführlich dargelegt, dass er für jeden Revisionsgrund die Frist gewahrt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 40 Rz 96; vgl. auch S. 40 f. Rz 97 - 101). 5.2. Vorstehend (Erw. 2) wurde festgestellt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Revisionsbegehren als neu behaupteten Tatsachen durchaus korrekt zum Tatbestand der (behaupteten) Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995 und der dissimulierten „wirklichen Vereinbarung“ zusammenfasste. Sodann wurde vorstehend (Erw. 3) festgestellt, dass die Vorinstanz keinen

- 24 - Nichtigkeitsgrund setzte, indem sie diesen Sachverhalt als im Revisionsverfahren neu vorgebracht bezeichnete. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dieser Alternativbegründung der Vorinstanz basieren aber im Wesentlichen auf diesen bereits beurteilten und als unzutreffend bzw. unzulässig verworfenen Rügen. Auch sie gehen deshalb fehl. Ob die einzelnen im Revisionsbegehren vorgebrachten (als Revisionsgründe bezeichneten) Tatsachen (vgl. vorstehend Erw. 2) als solche neu (entdeckt) waren oder nicht (und ob das Revisionsbegehren innert der Frist von § 295 Abs. 1 ZPO seit deren Entdeckung gestellt wurde), ist ohne Bedeutung, da diese einzelnen Tatsachen als solche nicht relevant sind, sondern höchstens als Indizien für den behaupteten Sachverhalt der Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995 und der daneben vorhandenen Existenz einer dissimulierten "wirklichen Vereinbarung" (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Das Vorbringen dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz aber als unzulässig, ohne dass der Beschwerdeführer dabei einen Nichtigkeitsgrund nachwies (vgl. vorstehend eingangs dieser Ziffer, Erw. 4.1 sowie nachfolgend Erw. 5.3). Ist deshalb dieser Sachverhalt gar nicht zu beurteilen, kommt es auch auf die einzelnen Indizien dafür (und damit auf den Zeitpunkt von deren Entdeckung und den Zeitraum bis zur darauf folgenden Stellung des Revisionsbegehrens) nicht an (vgl. auch diesbezüglich vorstehend Erw. 2.3). 5.3. Diesen Sachverhalt (die angebliche dissimulierte Vereinbarung) hätte der Beschwerdeführer (wenn er zuträfe) tatsächlich schon längst, nämlich schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 21. März 1995, "entdeckt". Indem er geltend macht, der wirkliche Parteiwille sei ein anderer gewesen als durch die schriftliche Vereinbarung vom 21. März 1995 dokumentiert, macht er ja geltend, das sei auch sein (damaliger) wirklicher Wille (und derjenige von +A.) gewesen. Traf dies zu, war ihm dies ja bekannt. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass mithin gar keine neu entdeckte Tatsache im Sinne von § 293 Abs. 1 ZPO vorliegen könnte (wenn es so gewesen wäre), und trat deshalb zu Recht auf die Revisionsbegehren nicht ein. 5.4. Zwar erscheint die vorinstanzliche Formulierung, dass die Frist von 90 Tagen gemäss § 295 Abs. 1 ZPO schon längst abgelaufen sei, nicht präzise bzw.

- 25 nicht ganz treffend und in diesem Sinne nicht ganz korrekt. Die Frist gemäss § 295 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Entdeckung von Revisionsgründen. Revisionsgründe sind nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids entdeckte Tatsachen oder Beweismittel (§ 293 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer kannte aber die Tatsache, welche die Vorinstanz (richtigerweise) als von ihm letztlich geltend gemachten Revisionsgrund behandelte, nämlich die angebliche wirkliche (dissimulierte) Vereinbarung, bereits 1995, also längst vor dem Urteil vom 9. Januar 2003. In diesem Sinne hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen dem Wortlaut ihrer Formulierung eigentlich nicht vor, dass die Frist gemäss § 295 Abs. 1 ZPO schon längst abgelaufen sei (sie hat gar nie zu laufen begonnen, da gar kein [bzw. nicht der letztlich geltend gemachte] Revisionsgrund nach dem Urteil vom 9. Januar 2003 entdeckt worden ist), sondern dass gar kein Revisionsgrund vorliege, weil der behauptete dem Beschwerdeführer schon im Jahre 1995, längst vor dem Urteil vom 9. Januar 2003 bekannt gewesen sei. Diese Meinung der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich indes klar aus ihrer übrigen diesbezüglichen Formulierung, insbesondere aus den Worten, es könne überhaupt keine neue Tatsache vorliegen (also gar kein Revisionsgrund), weil der Beschwerdeführer geltend mache, er habe im Jahre 1995 einen Vertrag geschlossen, der ihn zur Leistung einer Zahlung von US$ 35 Mio. an +A. verpflichte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 16). Der verunglückte Hinweis auf den Ablauf der Frist von 90 Tagen gemäss § 295 Abs. 1 ZPO ändert deshalb nichts an dieser zutreffenden vorinstanzlichen Begründung. 5.5. Sollte die Ausführung des Beschwerdeführers in Rz 52 seiner Stellungnahme vom 13. November 2006 mit dem Zitat aus Rust, a.a.O., S. 72 (KG act. 14 S. 18 f.) so zu verstehen sein, dass er damit auch in diesem Zusammenhang geltend machen will, er habe die Behauptung der dissimulierten Vereinbarung nur deshalb im Vorverfahren nicht vorgebracht, weil er sie damals nicht habe beweisen können, weshalb er sie nun entgegen der vorinstanzlichen Erwägung im Zusammenhang mit den neu entdeckten Beweismitteln vorbringen könne und die Frist dafür erst von der Kenntnis dieser Beweismittel an gelaufen sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen 4.2.b zu verweisen. Die Ausführungen gehen fehl,

- 26 soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Von einer damaligen Unmöglichkeit der Beweisführung kann keine Rede sein. Abgesehen davon spricht Rust an dieser zitierten Stelle (Rust, a.a.O., S. 72 i.V. mit S. 70) nicht von einer dem Revisionskläger bereits im Vorverfahren bekannten Tatsache, sondern von einer erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens erfahrenen, welche als solche ein Revisionsgrund ist (Geständnis der Mutter nach rechtskräftigem Abschluss eines Vaterschaftsprozesses, dass ein anderer Mann der Vater des Kindes ist), bezüglich welcher sich lediglich die Frage der Einhaltung der Revisionsfrist stellte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern nichts daran, dass er die Tatsache der angeblichen wirklichen Vereinbarung schon bei deren Abschluss gekannt hätte (träfe diese Behauptung zu) und sie damit schon im Vorverfahren hätte geltend machen können, weshalb gar keine neu entdeckte Tatsache und damit kein Revisionsgrund vorliegen könnte und die Vorinstanz zu Recht auf die Revisionsbegehren nicht eintrat. 6. Die Vorinstanz trat mit verschiedenen Alternativbegründungen auf die Revisionsbegehren nicht ein. Zwei dieser Alternativbegründungen wurden vorstehend geprüft, nämlich dass es prozessual unzulässig sei, ein Revisionsbegehren auf einen Sachverhalt zu stützen - wie dies der Beschwerdeführer getan habe -, der von den bisherigen Ausführungen diametral abweiche, und dass der vom Beschwerdeführer letztlich geltend gemachte Revisionsgrund gar nicht neu entdeckt und deshalb gar kein Revisionsgrund sei. Vorstehend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Begründungen keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte, sodass sie bestehen bleiben. 6.1. Wenn sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Demgegenüber kann die Beschwerde von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist (Kass.-Nr. AA050203 vom 10. Februar 2006, Erw. 3, mit Verweisung u.a. auf von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 24). Das gilt

- 27 auch, wenn bezüglich auch nur einer der verschiedenen Argumentationen kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen wurde, worauf die Beschwerdegegnerinnen zu Recht hinweisen (Beschwerdeantwort KG act. 11 S. 6 oben). 6.2. Da bereits zwei vorinstanzliche Alternativbegründungen bestehen bleiben, brauchen die Rügen nicht mehr geprüft zu werden, welche sich gegen die weitere vorinstanzliche Alternativbegründung der ungenügenden Substantiierung der Revisionsgesuche (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 16 zweiter Absatz) richten (Beschwerde KG act. 1 S. 28 - 39 Rz 62 - 92). Auch wenn diese Rügen begründet wären, vermöchten sie an den angefochtenen Beschlüssen nichts zu ändern, da die anderen Alternativbegründungen die angefochtenen Beschlüsse selbständig tragen. Die hierunter gerügte weitere Alternativbegründung bedeutet mithin im Ergebnis keinen Nachteil für den Beschwerdeführer. Auf die dagegen gerichteten Rügen ist deshalb nicht einzutreten. 6.3. Bei diesem Ergebnis kann auch offen bleiben und muss nicht geprüft werden, ob die Vorinstanz tatsächlich auch mit der Erwägung, soweit das Obergericht und das Kassationsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorverfahren für ungenügend substantiiert gewertet hätten, könne diese Säumnis nicht im Rahmen eines Revisionsverfahren beseitigt und geheilt werden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 Erw. 4 zweiter Absatz), eine eigenständige Alternativbegründung vornehmen wollte, wie die Beschwerdegegnerinnen geltend machen (Beschwerdeantwort KG act. 11 S. 12 f. Rz 29 mit Verweisung auf S. 5 Rz 5 lit. a) und was vom Beschwerdeführer mit guten Gründen bestritten wird (Stellungnahme KG act. 14 S. 7 - 10 Rz 11 - 21). 7. Die vorstehenden Erwägungen gelten für beide Nichtigkeitsbeschwerden vom 19. September 2006 (sowohl für jene zur vorinstanzlichen Geschäfts-Nr. LH050003 als auch für jene zur vorinstanzlichen Geschäfts-Nr. LH050006): 7.1. Der Beschwerdeführer hat einen korrekten Vergleich zwischen seinen beiden Beschwerdeschriften vom 19. September 2006 zu den vorinstanzlichen Geschäften Nr. LH050003 und LH050006 eingereicht (KG AA060152 act. 3/2). Daraus ergibt sich, dass er mit der letztgenannten Beschwerde einen einzigen

- 28 zusätzlichen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht hat, nämlich dass die Vorinstanz einen (weiteren) vom Beschwerdeführer genannten Revisionsgrund übersehen habe (Beschwerde KG AA060152 act. 1 S. 22 - 24 Rz 39 - 42, act. 3/2 S. 26 - 29 Rz 39 - 42). Im Übrigen werden in der letztgenannten Nichtigkeitsbeschwerde die gleichen Nichtigkeitsgründe (mit einzelnen zusätzlichen Verweisungen) und keine weiteren vorgetragen wie in der erstgenannten, vorstehend vollumfänglich behandelten Beschwerde (Beschwerde KG AA060152 act. 1 S. 24 - 45 Rz 43 - 102; act. 3/2 S. 29 - 51 Rz 43 - 102). 7.2. Zur Rüge des Übersehens eines geltend gemachten Revisionsgrundes: a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bringe zur Begründung seines zweiten Revisionsgesuches vom 7. Oktober 2005 im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die fraglichen Vermögenswerte im Rahmen einer Schenkung empfangen. Nachdem sich indes gezeigt habe, dass diese Schenkung erhebliche, von +A. zu tragende Steuerfolgen zeitigen und +A. nicht in der Lage sein würde, die resultierenden Schenkungssteuern aus seinem Privatvermögen zu begleichen, habe er (der Beschwerdeführer) sich bereit erklärt, zwecks Vorlage an die Steuerbehörden eine simulierte Vereinbarung zu unterzeichnen, wonach er die empfangenen Vermögenswerte an +A. zurückerstatte. Damit habe man erreichen wollen, dass die Steuerbehörden auf die Erhebung einer Schenkungssteuer verzichteten. +A. und ihm sei jedoch klar gewesen, dass die entsprechende, schliesslich am 21. März 1995 unterzeichnete Vereinbarung nicht wirklich gewollt gewesen sei und der Hauptteil der Vermögenswerte unverändert bei ihm verbleiben sollte. Die mit dieser Eingabe (Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2005) neu eingelegten Dokumente beträfen den Zeitraum zwischen März 1994 und Januar 1995. Sie stammten somit aus dem Zeitraum nach Abschluss der Schenkungsverträge 1991/1992 und vor dem Zustandekommen der Vereinbarung vom 21. März 1995. Sie vermittelten einen Einblick in die damaligen Ansichten der Protagonisten der A.-Familie und seien deshalb für die Erschliessung des Sinns der Vereinbarung vom 21. März 1995 von unmittelbarer Relevanz (KG AA060152 act. 2 S. 10 f. Erw. 2).

- 29 b) Sodann hielt die Vorinstanz fest, bei den neu eingereichten Dokumenten handle es sich um ein Schreiben von G. an H. vom 22. März 1994, um eine mit "Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht, gesellschaftsrechtliche Regelungen" überschriebene, vom 16. April 1994 datierte Urkunde, um einen Erbvertragsänderungs- und Abfindungsvertrag vom 22. Juni 1994 sowie um ein Schreiben von RA E. an RA F. vom 20. Januar 1995 (KG AA060152 act. 2 S. 11 erster Absatz). c) Das separat als solches behandelte Revisionsbegehren vom 7. Oktober 2005 wies die Vorinstanz aus dem gleichen Grund und mit gleicher Begründung ab wie das Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005, nämlich (u.a.) weil der Beschwerdeführer (auch) das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2005 neu damit begründe, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 lediglich simuliert gewesen sei und dass eine dissimulierte, vom Beschwerdeführer als wirkliche Vereinbarung bezeichnete Vereinbarung bestehe, wonach er mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können. Es sei aber prozessual unzulässig, im Rahmen eines Revisionsverfahrens einen Sachverhalt zu schildern, der von den bisherigen Ausführungen diametral abweiche. Das habe der Beschwerdeführer aber mit der erwähnten Begründung getan. Überdies (so die Vorinstanz auch an dieser Stelle sinngemäss; vgl. vorstehend Erw. 5.4.) könne gar keine neue Tatsache vorliegen, weil der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt bereits im Jahre 1995 gekannt habe (KG AA060152 act. 2 S. 14 f. Erw. 4 und 5). d) Der Beschwerdeführer rügt, er habe mit seinem Revisionsbegehren vom 7. Oktober 2005 neben den von der Vorinstanz angeführten Dokumenten (vgl. vorstehend lit. b) auch eine Gesprächsnotiz von H. betreffend ein Gespräch mit G. über den "Erbvertrag A." vom 20. Mai 1994 eingereicht. Aus dieser Gesprächsnotiz ergebe sich, dass auch +A. von der Verbindlichkeit des Schenkungsvertrages ausgegangen sei und die zu gewärtigende Schenkungssteuer mit DM 110 Mio. eingeschätzt habe. Die Vorinstanz habe diese Gesprächsnotiz nicht erwähnt. Soweit sie "diesen geltend gemachten Revisionsgrund" nicht anführe, sei ihre Begründung aktenwidrig und die Wiedergabe der geltend gemachten

- 30 - Revisionsgründe willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (Beschwerde KG AA060152 act. 1 S. 23 Rz 40 und 41). e) Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2005 eine Gesprächsnotiz von H. betreffend ein Gespräch mit G. über "Erbvertrag A." vom 20. Mai 1994 neben den von der Vorinstanz als neu eingereichten Dokumenten als neues Dokument bezeichnete (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 4 Ziff. III.A.1.c, S. 18 f.) und dazu ein als "Gesprächsnotiz" betiteltes und mit 20.05.1994 datiertes (verstümmelt kopiertes) Dokument einreichte (KG AA060152 act. 7/2/39). Es trifft auch zu, dass die Vorinstanz dieses Dokument unter den als neu eingereicht bezeichneten Dokumenten nicht erwähnte (vorstehend lit. b). f) Gleichwohl kann dieser Rüge kein Erfolg beschieden sein. Für die Vorinstanz waren sämtliche mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2005 eingereichten Dokumente irrelevant. Dies gilt umso mehr, als sie auf das Revisionsbegehren (schon) deshalb nicht eintrat, weil die Tatsache, die letztlich (auch) damit dargetan werden sollte, nämlich die Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995 und die Existenz einer daneben vorhandenen, davon abweichenden dissimulierten wirklichen Vereinbarung, prozessual unzulässig und keine neu entdeckte Tatsache im Sinne von § 293 Abs. 1 ZPO sei und deshalb nicht darauf eingetreten werden könne (vorstehend lit. c). Davon - von der vorinstanzlichen Würdigung der Irrelevanz sämtlicher eingereichter Dokumente - ist zweifellos auch das vom Beschwerdeführer als Gesprächsnotiz von H. betreffend ein Gespräch mit G. über "Erbvertrag A." vom 20. Mai 1994 bezeichnete Dokument betroffen (wie auch die behauptete Tatsache, welche mit diesem Dokument belegt werden soll, nämlich "die Verbindlichkeit der Schenkung" von A. [vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers KG AA060152 act. 14 S. 11 f. Rz 27 f.]). Am vorinstanzlichen Entscheid hätte sich (entgegen der Behauptung in der Beschwerde KG AA060152 act. 1 S. 24 Rz 42) mit Sicherheit nichts geändert, hätte die Vorinstanz auch dieses Dokument erwähnt (und ggfs. genauer betrachtet). Der angefochtene Beschluss beruht keinesfalls auf der Nicht-Erwähnung oder einem Übersehen oder gar Übergehen dieses Dokuments. Dieses Erforder-

- 31 nis für die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes (§ 281 ZPO) ist diesbezüglich nicht erfüllt. g) Zusätzlich zur Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Übersehen dieses Dokuments seitens der Vorinstanz Aktenwidrigkeit und Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ableitete (Beschwerde KG AA060152 act. 1 S. 22 - 24 Rz 39 - 42), rügt er in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 13. November 2006 unter Anführung von Art. 29 Abs. 2 BV und § 56 Abs. 1 ZPO auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (KG AA060152 act. 14 S. 10 f. Rz 25). aa) Es ist fraglich, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit der Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass er mit Rügen ausgeschlossen ist, die er bereits in der Beschwerdebegründung hätte erheben können (KG AA060152 act. 12 S. 2 Ziff. 1 zweiter Absatz). Dies kann indes offen gelassen werden, weil die Rüge der Gehörsverletzung ohnehin fehl geht: bb) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).

- 32 cc) Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass und weshalb die Vorinstanz sämtliche mit dem Revisionsbegehren vom 7. Oktober 2005 eingereichten "neuen Dokumente", unter diesen (auch) dieses Dokument KG AA060152 act. 7/2/39, als irrelevant erachtete (vgl. vorstehend lit. f). Sie verletzte auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht, wenn sie dies nicht speziell bezüglich dieses Dokuments explizit erwähnte. 7.3. Zur übrigen Beschwerde KG AA060152 act. 1: Im Übrigen stimmen die mit der Beschwerde KG AA060152 act. 1 geltend gemachten Revisionsgründe mit denjenigen überein, welche der Beschwerdeführer mit der Beschwerde KG AA060155 act. 1 geltend machte (vgl. auch den Vergleich der beiden Beschwerden in KG AA060152 act. 3/2). Dazu kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verweisen werden. 8. Die weiteren Rechtsschriften der Parteien in den Beschwerdeverfahren (KG act. 14, 17, 20, 23, 26; KG AA060152 act. 14, 15, 18, 21, 22, 25, 28 [vgl. dazu bezüglich einzelner Ausführungen auch vorstehend]) enthalten im Übrigen keine wesentlichen neuen, nicht bereits vorstehend behandelten Aspekte. 9. Schliesslich kann festgehalten werden, dass die angefochtenen Beschlüsse auch aus einem anderen Grund im Ergebnis zutreffend sind, selbst wenn die vom Beschwerdeführer in den Revisionsgesuchen als neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel als Einzelne als neu entdeckt und relevant hätten geprüft werden müssen: 9.1. Aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 293 Abs. 1 ZPO und den Formvorschriften von § 296 ZPO folgt, dass der Revisionskläger (bereits) im Revisionsbegehren darzutun hat, welche Sorgfalt er im Vorverfahren aufgewendet hat bzw. welche Bemühungen und Nachforschungen er bezüglich der nun als neu entdeckt behaupteten Tatschen und Beweismittel ggfs. bereits im Vorverfahren unternommen hat sowie dass und weshalb diese seinerzeit erfolglos geblieben seien (vorstehend Erw. 4.2.b.bb.aaa).

- 33 - 9.2. Im Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, auf sein Ersuchen hätten sich am 19. Januar 2005 RA F. und seine Anwälte I. und K. getroffen. Dabei habe RA F. den Sachverhalt aus seiner Sicht geschildert. Dabei habe er mehrere Tatsachen erwähnt, welche dem Beschwerdeführer bislang nicht bekannt gewesen seien. Ferner habe RA F. den genannten Anwälten bei diesem Treffen zusätzliche Dokumente übergeben. Solche Tatsachen und Dokumente machte der Beschwerdeführer als Revisionsgründe geltend (KG act. 7/1/2 S. 18 - 34). 9.3. Zur Frage sorgfältiger Bemühungen im Vorverfahren, diese Tatsachen und Beweismittel bereits damals entdecken zu können, und zu den Gründen, weshalb dies nicht gelungen sei, machte der Beschwerdeführer im Revisionsbegehren Folgendes geltend: RA F. habe nach seiner Aussage vor dem Treffen vom 19. Januar 2005 mit dem Beschwerdeführer persönlich nur generell und nicht über "revisionsrelevante Fakten" wie die neuen Tatsachen oder die neu eingereichten Dokumente gesprochen. Damit seien die Revisionsgründe frühestens am 19. Januar 2005 entdeckt worden. Er habe vor diesem Zeitpunkt "keine volle und sichere Kenntnis" der Revisionsgründe gehabt (KG act. 7/1/2 S. 7 Rz 4). Vor dem 8. November 2004 habe nach Aussage von RA F. "kein revisionsrelevanter Austausch" zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden (KG act. 7/1/2 S. 7 Rz 5). Der Beschwerdeführer habe an der Aushandlung der Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht teilgenommen und somit keine eigene Kenntnis von Einzelheiten des Verhandlungsprozesses haben können (KG act. 7/1/2 S. 18 f. Rz 43). Er habe keinen Einblick in die von RA F. geführte Korrespondenz gehabt und den im Revisionsverfahren ins Recht gelegten Briefwechsel (zwischen RA E. und RA F. vom 2. September 1994 und 27. September 1994) erst im Januar 2005 erhalten (KG act. 7/1/2 S. 31 Rz 72). Dieser Briefwechsel sei ihm nicht zugänglich gewesen; er habe von dessen Existenz keinerlei Kenntnis besessen (KG act. 7/1/2 S. 32 Rz 73). Er habe bereits im bezirksgerichtlichen wie auch im obergerichtlichen Verfahren mit gehöriger Sorgfalt geltend gemacht, RA F. könne zum wirklichen

- 34 - Parteiwillen, der im Wortlaut der Rückgabevereinbarung nicht wiedergegeben werde, relevante Aussagen machen (KG act. 7/1/2 S. 38 f. Rz 90). Er habe im Vorverfahren ausdrücklich vorgebracht, RA F. habe ihm erklärt, entgegen dem Vertragswortlaut und in Einklang mit dem Schreiben der L. AG vom 20. März 1995 ergebe sich eine von ihm zu zahlende Summe von lediglich etwa US$ 27 - 39 Mio. (KG act. 7/1/2 S. 39 Rz 91). Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Schreiben von RA F. vom 22. Februar 2005 bereits früher beizubringen, weil dieser es erst nach Abschluss des bezirks- und obergerichtlichen Erkenntnisverfahrens verfasst habe (KG act. 7/1/2 S. 39 Rz 93). Weil RA F. lediglich als Vermittler zwischen den Vertragsparteien tätig gewesen sei, habe er, der Beschwerdeführer, ehemals keinen Einblick in die von RA F. geführte Korrespondenz erhalten. Das Gleiche gelte für die geltend gemachten neuen Tatsachen, von denen er erst im Zuge der Wiederaufnahme des Gesprächs mit RA F. am 19. Januar 2005 erfahren habe. Er sei demnach nicht imstande gewesen, die neuen Beweismittel bzw. Tatsachen bereits im Prozessverfahren einzubringen (KG act. 7/1/2 S. 40 Rz 94). Dass er und RA F. das Gespräch erst im November 2004 wieder aufgenommen hätten, sei eine Folge des seit Juli 1996 sich hinziehenden Rechtsstreits gewesen, der naturgemäss auch zu einer erheblichen menschlichen Entfremdung zwischen ihm und RA F. geführt habe. Er habe "in Ermangelung des heutigen Wissenstandes" teilweise erhebliche Vorwürfe an RA F. gerichtet. Als Folge davon sei ein Dialog zwischen ihm und RA F. anfänglich nicht möglich gewesen. Erst knapp zwei Jahre nach Erlass des Teilurteils vom 9. Januar 2003 hätten er und RA F. infolge des Zeitablaufs die erforderliche Distanz und Gelassenheit gehabt, wieder zueinander in Kontakt zu treten. Deshalb habe er vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis der geltend gemachten Revisionsgründe gehabt und sei objektiv betrachtet nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Beweismittel bzw. Tatsachen bereits im Prozessverfahren vorzubringen (KG act. 7/1/2 S. 40 f. Rz 95). 9.4. Aus diesen zitierten Ausführungen im Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die als neu entdeckt geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht rechtzeitig, d.h. bereits im Vorverfahren hätte beibringen können. Bei diesen neu entdeckten Tat-

- 35 sachen und Beweismitteln handelt es sich ausschliesslich um Aussagen von und gegenüber RA F. (das gilt auch für das Schreiben von RA F. vom 22. Februar 2005, das kein selbständiges Dokument ist, sondern eine blosse schriftliche Schilderung von RA F. über von ihm 1994/1995 erlebte Vorgänge) und im Besitz von RA F. befindliche Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 21. März 1995 und den Vorbereitungen dazu standen, also aus der damaligen Zeit stammen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich seine Behauptung, dass er davon bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Kenntnis gehabt habe. Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber in keiner Weise, dass er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis davon hätte haben können. Vielmehr ist auf das Gegenteil zu schliessen. Der Beschwerdeführer unterlässt jede einleuchtende Erklärung dafür, weshalb er das, was er im Rahmen des Gesprächs vom 19. Januar 2005 zwischen RA F. und den Anwälten des Beschwerdeführers erfahren und im Zusammenhang mit diesem Gespräch erhalten habe, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bereits im Vorverfahren bzw. bereits vor diesem hätte in Erfahrung bringen können. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass er früher RA F. danach gefragt (und dieser Auskünfte verweigert oder gar falsche Auskünfte erteilt) hätte. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich lediglich, dass als Folge von im Prozessverfahren seinerseits gegen RA F. erhobenen Vorwürfen ein Dialog zwischen ihm und RA F. anfänglich nicht, sondern erst zwei Jahre nach dem 9. Januar 2003 möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch dabei nicht einmal behauptet, dass er auch nur einen Versuch eines Gesprächs mit RA F. unternommen habe, geht diese Behauptung am Erfordernis der Anwendung gehöriger Sorgfalt vorbei: Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinerzeit mit +A. die schriftliche Vereinbarung vom 21. März 1995 lediglich für die Steuerbehörden simuliert, tatsächlich aber eine ganz erheblich davon abweichende dissimulierte mündliche Vereinbarung getroffen, wonach er mit einer Zahlung von US$ 35 Mio. alle seine Verpflichtungen gegenüber +A. hätte ablösen können. Gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers war RA F. als Vermittler an allen Verhandlungen beteiligt, die schliesslich zu diesen Vereinbarungen führten. In der Folge hielt sich +A.

- 36 - (bzw. seine Vertreter) - so weiter die Position des Beschwerdeführers - völlig abredewidrig nicht mehr an diese mündliche wirkliche Vereinbarung, sondern missbrauchte die simulierte schriftliche Vereinbarung, um den Beschwerdeführer mit Forderungen in dreistelliger Millionenhöhe zu bedrängen (KG act. 7/1/2 S. 13 Rz 27). Der Beschwerdeführer sah sich mit der mündlichen Vereinbarung vor erhebliche Beweisschwierigkeiten gestellt im Vergleich zu der schriftlichen Vereinbarung, auf welche sich +A. stützte. Unter diesen Umständen hätte es sich schon zu diesem Zeitpunkt ganz offensichtlich aufgedrängt, dass der Beschwerdeführer, der nach seiner Darstellung übers Ohr gehauen werden sollte, RA F. gefragt hätte, was denn tatsächlich bei den Vertragsverhandlungen genau besprochen worden war, dass er schon damals versucht hätte (was er offenbar erfolgreich im Januar 2005 und danach versuchte), von RA F. eine Bestätigung der mündlichen Vereinbarung und diese stützende Dokumente zu erhalten, und dass er RA F. gebeten hätte, ihm wenigstens Einsicht in sämtliche irgendwie damit in Zusammenhang stehenden Dokumente zu gewähren, in deren Besitz er war. Eine solche Kontaktnahme mit RA F. hätte sich um so mehr aufgedrängt, als offenbar die unterschiedlichen Positionen zwischen dem Beschwerdeführer und +A. nicht bereinigt werden konnten, sondern schliesslich zur Anfechtung der schriftlichen Vereinbarung vom 21. März 1995 mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 1996 (KG act. 7/1/5 S. 8) und zur Einreichung der Feststellungsklage des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1996 (KG act. 7/1/5 S. 8 Ziff. 2 und S. 2) führten. Dieses Aufdrängen zeigt sich besonders deutlich anhand der als neu entdeckte Tatsache geltend gemachten Behauptung des Beschwerdeführers, RA F. habe (am 19. Januar 2005 und im Schreiben vom 22. Februar 2005) geschildert, dass er während der Verhandlungen, die schliesslich zum Abschluss der Vereinbarung vom 21. März 1995 geführt hätten, RA E. den Wunsch des Beschwerdeführers vorgetragen habe, neben dem für die Steuerbehörden vorgesehenen Vertrag eine vertrauliche Nebenabrede abzuschliessen, in dem das von den Vertragsparteien wirklich Vereinbarte festzuhalten gewesen wäre, nämlich dass der Beschwerdeführer die Vermögenssubstanz behalte und lediglich eine Zahlung zur Ablösung der Renten- und Nutzniessungsverpflichtung an +A.

- 37 leiste, dass RA E. aber den Abschluss einer derartigen Nebenabrede abgelehnt habe, weil er befürchtete, sein Klient +A. könne dadurch erpressbar werden (KG act. 7/1/2 S. 20 Rz 46 und S. 22 Rz 47 Ziff. 6). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gegenüber RA F. den Wunsch geäussert hatte, neben dem für die Steuerbehörden vorgesehenen Vertrag eine vertrauliche Nebenvereinbarung abzuschliessen, hätte es sich ganz offensichtlich aufgedrängt, RA F. zu fragen, ob dieser Wunsch von +A. akzeptiert worden sei, und, verneinendenfalls, aus welchen Gründen nicht. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gegenüber RA F. einen solchen Wunsch geäussert hatte, dann wusste er entweder bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon ganz genau, dass und aus welchem Grund +A. (oder dessen Vertreter) diesen Wunsch ablehnte, wobei er die schriftliche Vereinbarung trotzdem abschloss. Oder er brachte ganz offensichtlich die sich aufdrängende Sorgfalt nicht auf, wenn er nicht einmal danach fragte, wie denn nun auf seinen Wunsch reagiert worden sei. Auf jeden Fall ist es nicht zulässig, eine solche Behauptung erst in einem Revisionsbegehren im Jahre 2005 als solche vorzubringen; dies gilt um so mehr, wenn diese Behauptung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon früher hätte in Erfahrung gebracht werden können, ohne gleichzeitig darzutun, dass bereits weit früher wenigstens danach gefragt worden sei, dass aber (und mit welcher Begründung) darauf keine oder eine falsche (welche) Auskunft erteilt wurde. Mit der Erklärung, dass aufgrund von vom Beschwerdeführer im Prozess an RA F. gerichteten Vorwürfen ein Dialog nicht möglich gewesen sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er diesen Dialog nicht bereits vorher, vor der Erhebung solcher Vorwürfe, geführt hatte, insbesondere weshalb er nicht RA F. bereits damals Fragen gestellt hat, welche sich einer sorgfältigen Person bei der damaligen Situation unweigerlich aufgedrängt hätten (wenn die [heutige] Sachdarstellung des Beschwerdeführers zuträfe). Bezüglich der mit dem Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 als neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel legte der Beschwerdeführer im Revisionsbegehren nicht dar, dass er diese bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Auch aus diesem Grund trat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 ein.

- 38 - 9.5. Speziell zum Schreiben von RA F. vom 22. Februar 2005, das der Beschwerdeführer auch als Revisionsgrund geltend machte, kann zusätzlich Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer führt aus, dieses Schreiben sei deshalb ein neues Beweismittel im Sinne von § 293 Abs. 1 ZPO, weil es erst am 22. Februar 2005 entstanden sei (KG act. 7/1/2 S. 22 Rz 48). Deshalb habe er es gar nicht früher (gemeint: insbesondere nicht bereits im Vorverfahren) beibringen können (KG act. 7/1/2 S. 39 Rz 93). Bei diesem Schreiben handelt es sich, wie der Beschwerdeführer selber anführt (KG act. 7/1/2 S. 22 Rz 48), um eine schriftliche Wiedergabe dessen, was RA F. während und im Umfeld der Aushandlung der Vereinbarung vom 21. März 1995 wahrgenommen habe. Es handelt sich also eigentlich um Tatsachen, welche sich bereits bis zum 21. März 1995 ereignet hatten, welche der Beschwerdeführer aber gemäss seiner Behauptung erst im Jahre 2005 erfahren hat. Es liegt auf der Hand, dass bei der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tatsachen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig hätte in den Prozess einführen können, nicht darauf abzustellen ist, wann diese Tatsachen von einem Zeugen schriftlich festgehalten worden sind, sondern darauf, wann sie sich zugetragen haben und ob der Beschwerdeführer sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon früher hätte in Erfahrung bringen können. Da der Beschwerdeführer nicht einleuchtend dartut, dass dies zu verneinen sei, dürfen diese Tatsachen nicht als Revisionsgrund vorgebracht werden, und zwar auch nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich festgehalten worden sind. 9.6. Mit dem Revisionsbegehren vom 7. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer fünf als neu bezeichnete Dokumente ein, die aus dem Zeitraum 22. März 1994 - 20. Januar 1995 stammen (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 4 Ziff. III.A.1.a - d, S. 15 - 19 Rz 29 - 40, act. 7/2/36 - 7/2/40). Diese Dokumente habe er erstmals am 19. August 2005 erhalten (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 11 Rz 14, Rz 16).

- 39 a) Zu deren Erhalt machte er geltend, er habe sie am 19. August 2005 von RA F. erhalten (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 19 Rz 42, S. 20 Rz 43, S. 21 Rz 46). RA F. habe ihn erst Mitte August 2005 im Zuge eines Telefongesprächs darauf hingewiesen, dass er möglicherweise über weitere relevante Dokumente in seinen separat verwahrten Akten verfüge. Die ausdrückliche Anfrage der Vertreter des Beschwerdeführers (im Revisionsverfahren), ob er weitere relevante Dokumente besässe, habe RA F. damals (gemeint: im Januar 2005) abschlägig beantwortet (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 21 f. Rz 47). Über die Gründe, weshalb RA F. die heute eingereichten neuen Dokumente dem Beschwerdeführer nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt übergeben habe, könne ausschliesslich RA F. selbst Aufschluss erteilen (KG act. 7/1/4 S. 22 Rz 48). RA F. sei beim Abschluss der Vereinbarung vom 21. März 1995 als Vermittler tätig gewesen und nicht in einem Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden. Folglich sei dieser nicht in der Lage gewesen, von RA F. "ohne weiteres" die Herausgabe von Dokumenten oder Preisgabe von Informationen zu erlangen oder durchzusetzen (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 22 Rz 50, S. 29 Rz 67). b) Bei der Frage der Erfüllung der Anforderungen von § 293 Abs. 1 ZPO geht es vorab nicht darum, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, von RA F. die Herausgabe von Dokumenten oder die Übergabe von Dokumenten gegen dessen Willen zu verlangen (RA F. dazu zu "zwingen"; KG act. 7/1/4 S. 29 Rz 67), sondern vorab darum, dass er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt RA F. wenigstens danach hätte fragen müssen, und zwar bereits 1995/1996 (vgl. vorstehend Erw. 9.4). Da der Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet, das getan zu haben - was eine durchschnittliche sorgfältige Prozesspartei unter den gegeben konkreten Umständen (vgl. Rust, a.a.O., S. 127; nachfolgend lit. d) zweifellos getan hätte -, kann er auch nicht dartun, dass er die nun als neu behaupteten Tatsachen und Dokumente auch bei Anwendung minimalster Sorgfalt nicht schon damals, d.h. noch vor Einleitung des Vorprozesses, spätestens aber im Zusammenhang mit diesem hätte erhältlich machen können (etwa weil RA F. Auskünfte oder Gewährung von Einsicht in Dokumente verweigert hätte). Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer gibt keinerlei Erklärung dafür, weshalb er das, was er nun, im Jahre 2005,

- 40 von RA F. erfahren und erhalten hat, nicht bereits damals, 1995/1996, erfahren und erhalten hätte, wenn er sich bereits damals mit derjenigen Intensität, welche nun zum Erhalt dieser Auskünfte und Dokumente seitens RA F. ausreichte, danach erkundigt hätte. Dass er nicht einmal solche Fragen stellte (oder zumindest im Revisionsverfahren nicht dartat, solche gestellt zu haben, und die Antworten darauf erwähnte), verbietet ihm die Behauptung, er hätte davon auch bei Stellung solcher Fragen keine Kenntnis gewonnen, und verfehlt die Anforderungen von § 293 Abs. 1 ZPO. c) Der Beschwerdeführer macht es sich (auch) zu einfach und missachtet damit die Anforderungen von § 293 Abs. 1 ZPO, wenn er im Revisionsgesuch erwähnt, über die Gründe, weshalb ihm RA F. die neuen Dokumente nicht früher übergeben habe, könne ausschliesslich dieser selber Auskunft geben. Einerseits hätte der Beschwerdeführer vorab dartun müssen, dass er RA F. (bereits weit früher, nämlich 1995/1996) überhaupt danach gefragt habe (vorstehend lit b). Andererseits standen der Beschwerdeführer und seine Anwälte im Hinblick auf das Revisionsbegehren in persönlichem Kontakt mit RA F. (vgl. z.B. das Treffen vom 19. Januar 2005 KG AA060152 act. 7/1/4 S. 22 Rz 47, das vom Beschwerdeführer erwähnte Telefongespräch von Mitte August 2005 KG AA060152 act. 7/1/4 S. 21 Rz 47 und die Übermittlung der Dokumente am 19. August 2005 KG AA060152 act. 7/1/4 S. 22 Rz 48). Der Beschwerdeführer hätte offensichtlich RA F. fragen können und zur Erfüllung der Anforderungen von § 293 Abs. 1 ZPO dessen Antwort im Revisionsbegehren darlegen müssen, weshalb er die Dokumente nicht früher übergeben habe. Dies drängte sich insbesondere bei den Behauptungen des Beschwerdeführers auf, dass RA F. die Anfrage der Anwälte des Beschwerdeführers im Januar 2005, ob er weitere relevante Dokumente besässe, verneint, im Zuge eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer selber Mitte August 2005 aber doch erklärt habe, dass er möglicherweise über weitere relevante Dokumente verfüge (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 21 Rz 47). Um darzutun, dass er diese Dokumente auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht früher hätte beibringen können, hätte der Beschwerdeführer dartun müssen, dass er RA F. bereits früher danach gefragt hat, was dieser darauf

- 41 geantwortet habe und - bei entsprechender Antwort - weshalb er nach seiner Behauptung die Frage (wahrheitswidrig) verneint habe. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe als Aussenstehender keinen Zugriff auf die neu eingereichten Dokumente gehabt und auch nicht haben können. Er habe nicht einmal von deren Existenz gewusst. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, sie vor dem 19. August 2005 erhältlich zu machen und bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu seinen Gunsten zu verwenden. Dem Revisionskläger dürfe aus dem Nichtvorbringen kein Vorwurf gemacht werden, wenn keinerlei Veranlassung bestanden habe, die Existenz einer Urkunde in Betracht zu ziehen (KG AA060152 act. 7/1/4 S. 56 f. Rz 161 mit Verweisung auf Rust, a.a.O., S. 127). An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle führt Rust aus, der Revisionskläger müsse im Vorprozess die der prozessualen Lage angemessene Tätigkeit entfaltet haben. Ob dies zutreffe, sei in jedem einzelnen Fall von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen: Was für Abklärungen hätte eine durchschnittliche, vernünftige Prozesspartei unter den gegebenen konkreten Umständen getroffen, um zu einem möglichst vollständigen Klagefundament zu gelangen? Wenn eine Partei vom Vorhandensein von Tatsachen oder Beweismitteln gewisse Ahnungen oder Vermutungen hege, seien ihr grössere Anstrengungen zuzumuten. Die erforderliche Sorgfaltspflicht dürfe indes nicht allzu streng ausgelegt werden. Habe beispielsweise keinerlei Veranlassung bestanden, das Vorhandensein einer Urkunde in Betracht zu ziehen, so könne dem Revisionskläger aus dem Nichtvorbringen kein Vorwurf gemacht werden, selbst wenn sich nachträglich ergebe, dass das entsprechende Schriftstück relativ leicht aufzufinden gewesen wäre (Rust, a.a.O., S. 127). Bezüglich dem vorliegenden Fall ist auf vorstehende Ziff. 9.4 zu verweisen. In Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer RA F. schon weit früher, nämlich 1995/1996, nach Dokumenten fragen müssen, welche in einem Zusammenhang mit den Vereinbarungen vom 21. März 1995 (der simulierten und der dissimulierten) und den Verhandlungen dazu standen. Dazu bestand durchaus Anlass. Die ihm nach dem Gesetz (§ 293 Abs. 1 ZPO) vorzuwer-

- 42 fende ungenügende Sorgfalt liegt nicht darin, dass er ihm unbekannte Dokumente nicht vorgebracht hatte, sondern dass er sich damals nach solchen Dokumenten nicht einmal erkundigt hatte (wovon mangels entsprechender Darlegungen im Revisionsbegehren auszugehen ist). Hatte er nicht einmal danach gefragt, fehlt der Behauptung, er hätte die Urkunden nicht rechtzeitig beibringen können, in der vorliegenden Situation (vgl. vorstehend Ziff. 9.4) schon die notwendige Grundlage. e) Der Beschwerdeführer wies zwar auch bezüglich der mit dem Revisionsbegehren vom 7. Oktober 2005 eingereichten Dokumente (wie bereits bezüglich der mit dem Revisionsbegehren vom 28. Februar 2005 geltend gemachten Tatsachen und Dokumente) darauf hin, dass er diese nicht vor dem Jahre 2005 gekannt habe. Er unterliess es aber auch diesbezüglich, darzulegen, welche Sorgfalt er bereits im Vorverfahren (bzw. sogar vor Beginn desselben) für deren Kenntnis und Erhalt aufwandte und dass und weshalb er sie auch trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht bereits viel früher (d.h. vor dem Vorverfahren oder im Laufe desselben, bei der Sammlung des Prozessstoffes) von RA F. hätte erhältlich machen können. Auch aus diesem Grund trat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auch nicht auf das Revisionsbegehren vom 7. Oktober 2005 ein. 10. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer zumindest bezüglich zweier vorinstanzlicher Erwägungen, welche die angefochtenen Beschlüsse für sich alleine zu tragen vermögen, keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Zudem erweisen sich die vorinstanzlichen Beschlüsse auch im Ergebnis als zutreffend, weil der Beschwerdeführer in den Revisionsbegehren nicht dargetan hat, dass er die Tatsachen und Dokumente, welche er als Revisionsgründe neu geltend machen wollte, auch bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt nicht rechtzeitig, d.h. nicht bereits vor dem oder im Vorverfahren hätte beibringen können. Seine Nichtigkeitsbeschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 43 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Dabei ist vom vorinstanzlich auf Fr. 133'950'000.-- bezifferten Streitwert auszugehen (KG act. 2 S. 16 Erw. 5), dessen Bezifferung von keiner Partei beanstandet wurde. 2. Aus § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren ergibt sich für den Streitwert von Fr. 133'950'000.-- eine Gerichtsgebühr von Fr. 555'247.50. Für ein Revisionsverfahren kann diese bis auf einen Drittel ermässigt werden (§ 9 Abs. 2 VO über die Gerichtsgebühren). Die Vorinstanz setzte demnach die Gerichtsgebühren für die Revisionsverfahren auf je Fr. 365'400.-- fest (angefochtene Beschlüsse KG act. 2 S. 16 Dispositiv Ziff. 2). Für das Nichtigkeitsverfahren kann die Gerichtsgebühr ebenfalls bis auf einen (weiteren) Drittel ermässigt werden (§ 9 Abs. 2 VO über die Gerichtsgebühren). Anbetrachts des Umfanges der Beschwerden und Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren und des Aufwandes zu deren Bearbeitung ist es angemessen, die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte, d.h. auf je Fr. 182'700.-- zu ermässigen und nicht für die beiden Beschwerdeverfahren getrennt, d.h. zweifach zu berechnen, sondern aufgrund der mit diesem Beschluss erfolgten Vereinigung der Beschwerdeverfahren und gemeinsamen Behandlung auf das Eineinhalbfache, d.h. insgesamt Fr. 274'000.-- (gerundet) festzusetzen. 3. Bei der Bemessung der Prozessentschädigung findet bereits die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 Anwendung (§ 19 AnwGebV). Dem Streitwert von Fr. 133'950'000.entspricht eine Grundgebühr von Fr. 726'150.-- (§ 3 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu kommen Zuschläge für die Stellungnahmen zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, und zwar in jedem Verfahren zwei (KG AA060155 act. 17 und 23, KG AA060152 act. 18 und 25). Anbetrachts des hohen Streitwerts bzw.

- 44 der daraus resultierenden hohen Grundgebühr sowie des im Verhältnis zu dieser Grundgebühr bescheidenen notwendigen Aufwandes für diese Stellungnahmen sind die Zuschläge dafür auf insgesamt 5 % zu bemessen. Für das Revisionsverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet (§ 12 Abs. 1 AnwGebVO). Für das Kassationsverfahren werden davon wiederum ein bis zwei Drittel berechnet (§ 12 Abs. 1 AnwGebVO). Damit und anbetrachts des Umfangs der Beschwerdeantworten ist eine Prozessentschädigung für ein Beschwerdeverfahren von Fr. 250'000.-- angemessen. Für die beiden Beschwerdeverfahren, in welchen in weiten Bereichen identische Beschwerdeantworten und Stellungnahmen erstattet werden konnten, ist insgesamt in analoger Anwendung von § 3 Abs. 3 AnwGebV eine Erhöhung der für ein Beschwerdeverfahren angemessenen Prozessentschädigung von Fr. 250'000.-- auf insgesamt Fr. 300'000.-- für beide Beschwerdeverfahren angemessen. V. Dieser Beschluss ergeht nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Deshalb ist dagegen unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig (Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim obergerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2003 handelt es sich um ein Teilurteil, das über einen Teil der gestellten Begehren abschliessend entschied, während über einen anderen Teil (der Widerklage) noch nicht entschieden wurde, weil er noch nicht spruchreif war. Der Beschwerdeführer verlangte mit seinen Revisionsbegehren vor Vorinstanz die Aufhebung dieses Teilurteils und gegenteilige Entscheide in der Sache selbst. Das Obergericht trat auf die Revisionsbegehren nicht ein. Dagegen führte der Beschwerdeführer die beiden Nichtigkeitsbeschwerden, die mit dem vorliegenden Beschluss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Ob unter diesen Umständen die Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG für eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen diesen Beschluss erfüllt sind, entscheidet ggfs. das Bundesgericht.

- 45 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Kassationsverfahren AA060152 und AA060155 werden vereinigt und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt und erledigt. Das Kassationsverfahren AA060152 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 274'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1’113 Schreibgebühren, Fr. 617.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten der Kassationsverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen gemeinsam für die vereinigten Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 300'000.-- zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt SFr. 133'950'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an d

AA060155 — Zürich Kassationsgericht 17.07.2007 AA060155 — Swissrulings