Skip to content

Zürich Kassationsgericht 13.07.2006 AA060098

13. Juli 2006·Deutsch·Zürich·Kassationsgericht·PDF·2,119 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Unentgeltliche ProzessführungRekursfähigkeit

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060098/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2006 in Sachen A. X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. A. Y., 2. B. Y., 3. C. Y., 4. D. Y., 5. E. Y., 6. F. Y., 7. G. Y., 8. H. Y., 9. I. Y., Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 und 3 - 8 vertreten durch B.Y. und I.Y. betreffend Feststellungsklage (Beweisabnahme und Vorladung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2006 (NM060003/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Am 21. April 2005 erhob der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) beim Mietgericht des Bezirks Winterthur (Erstinstanz) Klage gegen die Beklagten, Rekursgegner und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner). Damit verlangt(e) er die gerichtliche Feststellung, dass er Pächter verschiedener Grundstücke in den Gemeinden A. und B. sei; zudem stellte er die prozessualen Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (MG act. 1, insbes. S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2005 (MG act. 8) wurde dem Beschwerdeführer (neben anderen Anordnungen) Frist angesetzt, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seine Ausgabensituation umfassend darzustellen und zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 13. Juni 2005 diverse Unterlagen ins Recht gereicht hatte (MG act. 12 und 13/1-7), beschloss die Erstinstanz am 22. Juli 2005 (unter anderem), das Armenrechtsgesuch abzuweisen; dies in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Aufforderung keine zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse geeigneten Unterlagen beigebracht habe (MG act. 15). Der vom Beschwerdeführer hiegegen erhobene Rekurs blieb – ebenso wie dessen gegen den (die mietgerichtliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigenden) Rekursentscheid geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde – ohne Erfolg (MG act. 38 und 68). b) Nach Durchführung der auf den 14. Oktober 2005 anberaumten Hauptverhandlung, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. MG Prot. S. 7 ff.), erliess die Erstinstanz am 1. April 2006 einen direkten Beweisabnahmebeschluss im Sinne von § 141 ZPO (MG act. 53 = OG act. 2 = OG act. 7). Darin wurden die zu zwölf Beweissätzen zugelassenen Beweismittel bezeichnet, und es wurde den Parteien unter der Androhung von Säumnisfolgen Frist angesetzt, um allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen (Disp.-Ziff. I und II). Ferner wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 aufgegeben, innert Frist bestimmte Originalunterlagen einzureichen (Disp.-Ziff. III/1-2), und die Beschwerdegegner 1 und 3-8 wurden zur Nachrei-

- 3 chung einer Prozessvollmacht für die sie vor Gericht vertretenden Beschwerdegegner 2 und 9 aufgefordert (Disp.-Ziff. IV). Mit Anzeige vom 3. April 2006 wurden die Parteien sodann auf den 21. April 2006 zur Beweisverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (MG act. 56 = OG act. 3/1). c) Mit Eingabe vom 15. April 2006 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Rekurs gegen den mietgerichtlichen Beschluss vom 1. April 2006 (OG act. 1), auf den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Einholung einer Rekursantwort mit Beschluss vom 19. Mai 2006 mangels Rekursfähigkeit des angefochtenen (Zwischen-)Entscheids unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht eintrat; zugleich wurde das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren abgewiesen (OG act. 9 = KG act. 2). d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2006 zugestellten (OG act. 10/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen grundsätzliche Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, vom 26. Juni 2006 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 27. Juni 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 4). Darin verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung seiner Feststellungsklage (KG act. 1 S. 2, Anträge 3 und 1). Ausserdem stellt er das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) im Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 2, Antrag 2). e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer

- 4 solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer (zufolge Mitanfechtung der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. KG act. 1 S. 2) für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht, und einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist würde wohl grobes Verschulden an der Säumnis entgegenstehen. Im Übrigen ist aus den Akten auch nicht ohne weiteres ersichtlich und ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Anhaltspunkte, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das in der Beschwerde erneuerte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2), kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden.

- 5 - 3. Die Vorinstanz erwog in ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen, dass der rekursweise angefochtene mietgerichtliche Beschluss vom 1. April 2006 keinen Erledigungsbeschluss im Sinne von § 271 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO darstelle. Da die Erstinstanz keine Entscheidung über die Feststellungsklage getroffen habe, könne auf den Rekursantrag, wonach diese Klage gutzuheissen sei, nicht eingetreten werden. Es handle sich beim angefochtenen Beschluss vielmehr um einen prozessleitenden Entscheid. Solche Zwischenentscheide seien gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO aber nur ausnahmsweise mit Rekurs anfechtbar. Da indessen keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle vorliege, sei der erstinstanzliche Beschluss weder hinsichtlich der beschlossenen Beweisabnahme, noch bezüglich der verlangten Beibringung von Vollmachtserklärungen rekursfähig. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer beanstandete Vorladung zur Beweisabnahme, die einen reinen Verfahrensakt darstelle. Ebenfalls unzulässig sei der Rekursantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diesbezüglich kein neuer Entscheid der Erstinstanz vorliege, gegen den rekurriert werden könnte. Im Übrigen sei ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers bereits von allen Instanzen abgelehnt worden. Demzufolge könne auf den Rekurs insgesamt nicht eingetreten werden (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3). Da der Rekurs überdies keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei das prozessuale Armenrechtsgesuch, soweit es sich sinngemäss auf das Rekursverfahren beziehe, wegen Aussichtslosigkeit (im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO) abzuweisen (KG act. 2 S. 4, Erw. 5). 4.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. bereits MG act. 68, Erw. 3/b) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft

- 6 - (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegende Beschwerde vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid vollends fehlen, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3-5) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern die (entscheidtragenden) vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der erstinstanzliche Zwischenbeschluss nicht rekursfähig und der Rekurs überdies als aussichtslos zu betrachten sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürli-

- 7 chen tatsächlichen Annahmen beruhe; darauf nimmt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise Bezug. Mit der nicht näher spezifizierten Rüge der Verletzung der Art. 3, 6, 8 und 13 EMRK und der pauschalen Bemerkung, das Verfahren sei "unfair" (KG act. 1 S. 2), lässt sich ein Nichtigkeitsgrund jedenfalls nicht rechtsgenügend dartun. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den erstinstanzlichen Beschluss vom 1. April 2006 (unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorladung vom 4. August 2005) und den bisherigen Gang des Verfahrens zu bemängeln. Da der damit angesprochene Verfahrensablauf vor Erstinstanz jedoch nicht Thema des vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheids war, zielen diese Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens übt, von vornherien an der Sache vorbei. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 6. Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass und inwiefern am vorliegenden Verfahren beteiligte Personen oder Amtsträger strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafverfolgungsbehörden zu überweisen bzw. Strafanzeige zu erstatten, wie der Beschwerdeführer beantragt (s. KG act. 1 S. 2, Antrag 4).

- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 184.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirkes Winterthur (ad MD050008), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA060098 — Zürich Kassationsgericht 13.07.2006 AA060098 — Swissrulings