Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060072/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 8. September 2006 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ______ gegen 1. A., 2. B., 3. C., Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt ______ betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2006 (LB050087/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 3. September 2003 machte der Kläger, Appellant und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Mietgericht Zürich gegen die Beklagten, Appellaten und Beschwerdegegner (nachstehend Beschwerdegegner) eine Klage anhängig, mit welcher er die Erstreckung des zwischen den Parteien am 10. Juli 1996 geschlossenen und von den Beschwerdegegnern am 2. Oktober 2002 per 30. Juni 2003 gekündigten Mietvertrages über das Areal ___strasse in Q. um mindestens drei Jahre verlangt(e) (BG act. 11/1). Mit Beschluss vom 14. April 2005 überwies das Mietgericht Zürich den Prozess unter Beilage der Akten an das Bezirksgericht Zürich (BG act. 1 = BG act. 10/1 = BG act. 11/26), nachdem es zuvor (mit Beschluss vom 16. Oktober 2003) seine sachliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, deshalb auf die Klage nicht eingetreten war (BG act. 11/15) und dieser mietgerichtliche (Nichteintretens-)Entscheid von den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden war (soweit auf die einzelnen Rechtsmittel eingetreten wurde; vgl. BG act. 11/21, 11/23, 11/25 und Kass.-Nr. AA040140 act. 24/7). Mit Urteil vom 15. Juli 2005 wies die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) die Klage ab. Zugleich beschloss sie, die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Präsidialverfügung vom 27. April 2005 (mit welcher das Hauptverfahren für geschlossen erklärt worden war; vgl. BG 10/2) sowie ein ebenfalls vom Beschwerdeführer gestelltes Sistierungsgesuch (vgl. BG act. 4) abzuweisen (BG act. 23 = OG act. 27). 2.a) Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erklärte der Beschwerdeführer unter dem 30. August 2005 Berufung und – im Sinne eines Eventualantrags – Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung; gleichzeitig stellte er für das zweitinstanzliche Verfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand (OG act. 28). Daneben erhob er gegen den erstinstanzli-
- 3 chen Beschluss vom 15. Juli 2005 (betreffend Sistierung und Schliessung des Hauptverfahrens) Rekurs, auf welchen das Zürcher Obergericht (I. Zivilkammer) unter gleichzeitiger Abweisung des auch für das Rekursverfahren gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 29. September 2005 nicht eintrat (OG act. 31). Die gegen den Rekursentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht – ebenfalls unter gleichzeitiger Abweisung des auch für das Kassationsverfahren gestellten Armenrechtsgesuchs – mit Beschluss vom 23. November 2005 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Kass.-Nr. AA050171 act. 8 = OG act. 45). Am 6. Januar 2006 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz), das klägerische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungs- und das Kostenbeschwerdeverfahren abzuweisen, und sie setzte dem Beschwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 6'600.-- an (OG act. 46). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er in der Sache selbst die Aufhebung des obergerichtlichen Zwischenbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das zweitinstanzliche Verfahren verlangte (Kass.-Nr. AA060023 act. 1). Da sich nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten herausgestellt hatte, dass diese Beschwerde verspätet erhoben worden war, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 auf dessen Nachfrage hin telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden könne (vgl. Kass.-Nr. AA060023 act. 5), worauf der Beschwerdeführer unter dem 21. Februar 2006 ein Gesuch um Restitution der Beschwerdefrist stellen liess (vgl. Kass.-Nr. AA060023 act. 8). Mit kassationsgerichtlichem Beschluss vom 31. März 2006 wurden sowohl das Wiederherstellungsgesuch als auch das vom Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren gestellte Begehren um Gewährung des prozessualen Armenrechts abgewiesen und in der Sache selbst auf die (verspätete) Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten (Kass.-Nr. AA060023 act. 15 = OG act. 63).
- 4 b) Daneben gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Telefonat mit der juristischen Sekretärin des Kassationsgerichts am 15. Februar 2006 (und mithin am letzten Tag der zuvor letztmals erstreckten Kautionsfrist; vgl. OG act. 48) telefonisch an den Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts, um die Gewährung einer Notfrist für die Kautionsleistung zu beantragen (vgl. OG act. 55). Im Anschluss daran ersuchte er mit gleichentags aufgegebener Fax- Eingabe vom 15. Februar 2006 namens des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung (OG act. 53). Das Original dieses Fristerstreckungsgesuchs gab er am 16. Februar 2006 zu Handen des Obergerichts zur Post (OG act. 54). Gleichentags zahlte er den einverlangten Kautionsbetrag ein (vgl. OG act. 58). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 wies der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts das Fristerstreckungsgesuch als verspätet ab (OG act. 56). Zur Begründung erwog er, dass der (innert laufender Kautionsfrist eingegangene) Fax vom 15. Februar 2006 die Voraussetzungen für eine fristgerechte Eingabe nicht erfülle und dass das auf postalischem Weg gestellte (formgültige) Gesuch den Poststempel vom 16. Februar 2006 trage und damit erst nach Ablauf der Kautionsfrist eingereicht worden sei, weshalb es in Anwendung von § 195 Abs. 2 GVG abzuweisen sei (OG act. 56 S. 2). Gegen diese Präsidialverfügung reichte der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, auf welche das Kassationsgericht mangels Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids – gegen diesen wäre zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben gewesen (vgl. § 285 Abs. 1 ZPO) – unter gleichzeitiger Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren mit Beschluss vom 15. März 2006 nicht eintrat (Kass.-Nr. AA060025 act. 6 = OG act. 62). Auf die vom Beschwerdeführer hiegegen geführte staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht (I. Zivilabteilung) mit Urteil vom 10. Mai 2006 unter Verweigerung des prozessualen Armenrechts für das bundesgerichtliche Verfahren nicht ein (Kass.-Nr. AA060025 act. 8/6). c) Am 25. April 2006 erging der zweitinstanzliche Erledigungsentscheid, mit dem die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be-
- 5 schwerdeführers auf die Berufung und die Kostenbeschwerde (wegen verspäteter Kautionsleistung) nicht eintrat (OG act. 64 = KG act. 2). 3.a) Gegen diesen den Parteien am 28. April 2006 zugestellten (OG act. 65/1-2) vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO) ohne weiteres zu bejahen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, vom 29. Mai 2006 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin stellt der Beschwerdeführer in der Sache selbst den Antrag, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei Letztere anzuweisen sei, die Kautionsleistung als rechtzeitig erfolgt und die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 als nichtig zu betrachten; zudem sei der Fall nur nicht vorbefassten Richtern zu übertragen (KG act. 1 S. 2, Antrag 1). Eventualiter sei neben dem vorinstanzlichen Beschluss auch das Urteil und der Beschluss der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 vollständig aufzuheben und die Angelegenheit mit der Weisung an die Erstinstanz zurückzuweisen, einen doppelten Schriftenwechsel und ein Beweisverfahren durchzuführen (KG act. 1 S. 2, Antrag 2). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2006 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Weitere prozessuale Anordnung sind bisher nicht getroffen worden. b) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. III/2-3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Deshalb kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Be-
- 6 schwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). II. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Folglich kann dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2, Antrag 4), unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen (deren nähere Abklärung sich unter den gegebenen Umständen erübrigt) nicht entsprochen werden. III. 1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres (Nichteintretens-)Entscheids aus, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn der Rechtsmittelkläger die ihm auferlegte Kaution nicht fristgerecht leiste. Nach Rechtsprechung und allgemeiner Verkehrsauffassung gelte eine Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist am Postschalter vorgenommen werde oder der Vergü-
- 7 tungsauftrag an die Bank oder Postfinance am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werde. Dem Beschwerdeführer sei die zuvor letztmals erstreckte Frist zur Leistung der Kaution bis zum 15. Februar 2006 gelaufen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um eine weitere Fristerstreckung sei mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 abgewiesen worden. Diese Präsidialverfügung sei rechtskräftig, da der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache an das Kollegialgericht erhoben habe. Im Übrigen sei – so die Vorinstanz im Sinne einer ihren Entscheid selbständig tragenden Alternativbegründung weiter – die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt, da dieses formgerecht erst am 16. Februar 2006 und damit verspätet der Post übergeben worden sei. Aus dem massgeblichen Gesuch (OG act. 54) gehe insbesondere klar hervor, dass der Vertreter des Beschwerdeführers selber davon ausgegangen sei, dass ihm die Frist noch nicht erstreckt worden sei, sondern er hiefür vielmehr erst noch ein formelles schriftliches Gesuch zu stellen habe. Der Beschwerdeführer habe den Kautionsbetrag von Fr. 6'600.-- am 16. Februar 2006 bei der Post einbezahlt. Die Leistung der Kaution sei somit nach Ablauf der Frist und mithin nicht fristgerecht erfolgt, weshalb gestützt auf § 80 Abs. 1 ZPO auf die Berufung und die eventualiter erhobene Kostenbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II-III). 2. Soweit der Beschwerdeführer – wovon aufgrund seines (Rechtsmittel-)Antrags auf "vollständige" Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses auszugehen ist – den vorinstanzlichen Entscheid auch insofern anficht und auch insofern dessen Aufhebung verlangt, als die Vorinstanz damit (auch) seine Kostenbeschwerde von der Hand gewiesen hat, kann mangels Beschwerdefähigkeit dieses Entscheids von vornherein nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden. Denn die mit diesem Rechtsmittel (Kostenbeschwerde) beanstandete Festsetzung der Gerichtskosten (§ 201 GVG) stellt nach ständiger Praxis keinen Akt der Rechtsprechung, sondern einen solchen der Justizverwaltung dar (ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2/d; 69 Nr. 19; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 284 ZPO; von
- 8 - Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1, 4 und 29 zu § 206 GVG). Dementsprechend handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer "eventualiter" erhobenen Kostenbeschwerde nach § 206 GVG (vgl. OG act. 28 S. 2, Antrag 1) um eine besondere Art bzw. einen Sonderfall der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von §§ 108 ff. GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 108 GVG und N 1 zu § 206 GVG; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 27). Daraus wiederum folgt, dass die Vorinstanz, soweit sie (auch) auf die Kostenbeschwerde nicht eingetreten ist, funktionell als Aufsichtsinstanz entschieden hat und ihr diesbezüglicher Entscheid somit einen Entscheid einer Aufsichtsbehörde darstellt. Gegen derartige Entscheide ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 2 ZPO jedoch nicht zulässig (Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58; Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 zu § 206 GVG; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 284 ZPO und N 14 zu § 64 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28). 3. Wie bereits gesagt, hat die Vorinstanz mit zwei selbständig tragenden Begründungen dargelegt, weshalb die Kautionsleistung verspätet erfolgt und auf die Berufung daher nicht einzutreten sei. Dazu erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen, welche sich der Sache nach mehrheitlich gegen die von der Vorinstanz gegebene Alternativbegründung (wonach die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs aus den angeführten Gründen zu Recht erfolgt sei) richten (KG act. 1 S. 8 ff.). In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, dass keine gesetzliche Vorschrift existiere, welche verlange, dass ein Fristerstreckungsgesuch schriftlich zu stellen sei. Dementsprechend sei das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 telefonisch und per Fax vorgetragene Gesuch um Erstreckung der Kautionsfrist fristgerecht und in rechtswirksamer Weise gestellt worden. Ausserdem habe der Präsident dem Rechtsvertreter anlässlich dieses Telefonats zugesichert, dass ihm die Notfrist gewährt würde, und das Gesuch somit bereits mündlich bewilligt. Zumindest habe der Rechtsvertreter sich nach Treu und Glauben auf die Zusicherung, wonach die Frist nochmals erstreckt würde, verlassen dürfen. Unter den gegebenen Umständen sei die Aufforderung des Kammerpräsidenten, das Gesuch auch noch schriftlich nachzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen (gewesen), wes-
- 9 halb die Tatsache, dass das Gesuch erst am 16. Februar 2006 zur Post gegeben worden sei, keinen Einfluss auf den Fristablauf haben könne. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer, nachdem keine Gesetzesvorschrift eine schriftliche Gesuchstellung verlange, der Nachreichungsobliegenheit bereits mit der Fax-Eingabe vom 15. Februar 2006 rechtsgenügend nachgekommen. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz angeführte Hauptbegründung für die Annahme verspäteter Kautionsleistung (wonach die das Fristerstreckungsgesuch abweisende Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 mangels Erhebung einer Einsprache rechtskräftig und die Kautionsfrist demzufolge am 15. Februar 2006 abgelaufen sei), wendet der Beschwerdeführer (lediglich) ein, dass diese Verfügung derart magelhaft sei, dass sie als absolut nichtig und damit als unbeachtlich zu betrachten sei (KG act. 1 S. 7 f.). Auf diese und die weiteren in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen ist – soweit erforderlich – im Folgenden näher einzugehen. 3.1.a) Der Beschwerdeführer macht – soweit ersichtlich erstmals – geltend, dass gegen den vorsitzenden Oberrichter (Y.) der Ablehnungsgrund der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG vorliege (KG act. 1 S. 11). Damit rügt er sinngemäss (auch) eine Verletzung seines Anspruchs auf den verfassungsmässigen (unabhängigen) Richter (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die damit angerufenen Vorschriften gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen (von Rechenberg, a.a.O., S. 26; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 281 ZPO), weshalb ihre Verletzung den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO begründet. Zur Begründung dieser Rüge wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der abgelehnte Richter durch die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach verletzt, in krasser Weise gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstossen und bei der Behandlung (Abweisung) des Gesuchs um Erstreckung der Kautionsfrist eine willkürliche rechtliche Würdigung (Annahme verspäteter Stellung des Erstreckungsgesuchs) vorgenommen habe (KG act. 1 S. 11-13).
- 10 b) Gemäss § 98 GVG kann ein Ausstandsbegehren von einer Partei während des ganzen Verfahrens gestellt werden, in den Fällen mit öffentlicher Urteilsberatung jedoch nur bis zu deren Beginn. Wird der (behauptete) Ausstandsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, an dem die betreffende Gerichtsperson mitgewirkt hat, ist er auf dem Rechtsmittelweg (durch Anfechtung des fraglichen Entscheids) geltend zu machen (vgl. § 102 GVG; ZR 98 Nr. 21, Erw. 3/c). Eine Einschränkung gilt nach der Praxis immerhin insoweit, als das Gesuch im Lichte des auch im Prozessrecht (und besonders auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ablehnungsgründen) geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO) so früh wie möglich, d.h. unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Ausstandsgrund gestellt werden muss, ansonsten das Ablehnungsrecht verwirkt ist bzw. Verzicht auf dasselbe angenommen wird; insbesondere geht es nicht an, mit der Stellung des Begehrens einstweilen zu- und den weiteren Verfahrensgang abzuwarten und den Ausstand erst dann zu verlangen, wenn das Gericht (unter Mitwirkung des abgelehnten Richters) einen für den Gesuchsteller negativen Entscheid getroffen hat (vgl. ZR 103 Nr. 31, Erw. 3.2 m.w.Hinw.; 101 Nr. 13, Erw. III/8/b; 89 Nr. 94, Erw. IV; RB 2001 Nr. 51; BGE 124 I 123; 128 V 85; 130 III 75; 132 V 112, Erw. 7.4.2; Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 98 GVG, N 2 zu § 99 GVG und N 11 vor §§ 95 ff. GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 14 zu §§ 95 f. GVG; s.a. BGE 129 III 465; 126 III 253 f.; ZBl 2004, S. 206 ff., insbes. Erw. 1.1). c) Die zur Begründung der Befangenheit bzw. des Ablehnungsbegehrens angeführten Umstände sind dem Beschwerdeführer nicht erst durch die Mitteilung des angefochtenen Endentscheids (vom 25. April 2006), sondern bereits früher, nämlich nach der am 21. Februar 2006 erfolgten Eröffnung der (sein Fristerstreckungsgesuch abweisenden) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 (OG act. 56) zur Kenntnis gelangt (vgl. OG act. 57/2). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer hinreichend Veranlassung, Gelegenheit und Zeit gehabt, schon vor Ergehen des Endentscheids bei der Vorinstanz ein darauf Bezug nehmendes Ablehnungsbegehren zu stellen und zu begründen, was er indessen nicht getan hat. Wenn er statt dessen vorerst den (für ihn negativen) Endentscheid abgewartet hat und das Ablehnungsbegehren erst im Anschluss daran nachschiebt, liegt
- 11 in diesem Verhalten ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Das Ausstandsgesuch ist daher als verspätet gestellt zu betrachten und das Ablehnungsrecht somit verwirkt. Insoweit ist auf die Beschwerde resp. das darin gestellte Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Y. nicht einzutreten. d) Im Übrigen erwiese sich das Ablehnungsbegehren bei materieller Prüfung als unbegründet, d.h. der geltend gemachte Ablehnungsgrund wäre nicht gegeben: aa) Sowohl aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK als auch aus Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter, wobei die Tragweite der genannten EMRK-Vorschrift diesbezüglich nicht über diejenige von Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV hinausgeht (BGE 119 V 375, Erw. 4/a m.w.Hinw.; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 574/575). Aus beiden Bestimmungen, die ihrerseits nicht über den Regelungsgehalt der §§ 95 ff. GVG hinausgehen, ergeben sich gewisse Minimalanforderungen an das kantonale Verfahrensrecht wie insbesondere der Anspruch auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Diese verfassungsrechtliche Garantie verleiht jeder Person einen Aspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (Pra 2004 Nr. 74, Erw. 2.1; BGE 114 Ia 54). Im Übrigen verweist das Bundesgericht auf die Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechts (BGE 112 Ia 292, Erw. 3 m.w.Hinw.). Gemäss der von den Beschwerdeführern sinngemäss angerufenen, eine Konkretisierung der erwähnten EMRK- und BV-Bestimmungen darstellenden Vorschrift von § 96 Ziff. 4 GVG kann ein Justizbeamter unter anderem dann abgelehnt werden, wenn andere (als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgeführten, in casu nicht behaupteten) Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen. Sowohl nach der zürcherischen wie auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Richter Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Streitsache bieten, was die in § 96 GVG genannten Umstände zu gefährden vermögen. Für eine erfolgreiche Ablehnung ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Richter in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu
- 12 einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erweckt wird, was inbesondere in jenen Fällen zutreffen kann (jedoch nicht muss), in denen sich ein bestimmter Richter bereits früher einmal mit der Streitsache befasst, d.h. bereits in einem früheren Verfahrensstadium einen Entscheid (allenfalls zu Ungunsten des Gesuchstellers) gefällt hat (sog. richterliche Vorbefassung; vgl. zu Begriff und Wesen der Vorbefassung, welche eine Vielzahl von Fallkonstellationen erfasst und für sich allein die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nicht zwingend in Frage stellt, sondern deren ausstandsrechtliche Beurteilung vielmehr anhand einer auf den Einzelfall bezogenen individuellen Berücksichtigung der relevanten Umstände zu erfolgen hat, insbes. ZR 100 Nr. 3, Erw. II/3; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 137 ff.). Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen bei objektiver Betrachtungsweise als begründet erscheinen (BGE 132 V 109 f., Erw. 7.1; 131 I 116, Erw. 3.4; 131 I 25, Erw. 1.1; 128 V 84, Erw. 2/a; 126 I 73, Erw. 3/a; 126 I 169, Erw. 2/a; 114 Ia 54 f.; Pra 2000 Nr. 142, Erw. 2/b; ZR 86 Nr. 42 m.w.Hinw.; Urteil des Bundesgerichts 1P.53/2005 vom 8.3.2005, Erw. 4.1; Hauser/Schweri, a.a.O., N 30 f. zu § 96 GVG m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 9 zu §§ 95 f. GVG), wofür die Praxis im Zusammenhang mit der Problematik der Vorbefassung – soweit diese nicht durch besondere Gesetzesbestimmungen (wie z.B. § 95 Ziff. 3 und Abs. 2 GVG) geregelt ist – gewisse Leitlinien und Kriterien entwickelt hat. Danach hängt die Zulässigkeit der Vorbefassung – generell gesagt – entscheidend davon ab, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung noch als offen erscheint und nicht den Anschein der Vorbestimmtheit erweckt (einlässlich dazu BGE 114 Ia 57 ff., 145 f.; 115 Ia 38; 116 Ia 34 f.; 117 Ia 160; 120 Ia 197; 131 I 26 f., 117 ff.; Pra 2004 Nr. 74, Erw. 2.1; 2006 Nr. 74, Erw. 2; ZR 100 Nr. 3, Erw. II/3-4 [teilweise mit Beispielen und Hinweisen auf in der Praxis beurteilte Fallkonstellationen]; ferner auch Kiener, a.a.O., S. 140, 145 ff.). Zu beachten ist sodann, dass eine zu large Ausstandspraxis zur Aushöhlung der regelhaften Verfahrensordnung und damit ihrerseits zu einer Beeinträchtigung
- 13 des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter führen kann, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben bzw. nur dann Platz greifen sollte, wenn tatsächlich ein Ausstandsgrund vorliegt. Der Eindruck der Befangenheit darf somit – zumindest dem Grundsatz nach – nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 122 II 477 und 116 Ia 40, je m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 30 zu § 96 GVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1P.53/2005 vom 8.3.2005, Erw. 4.1 a.E.). bb) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände wären nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun bzw. das dem abgelehnten Oberrichter entgegen gebrachte (subjektive) Misstrauen hinsichtlich einer unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen (weiteren) Mitwirkung im Rahmen des Berufungsverfahrens als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Insbesondere stellt allein die (einzig beanstandete) Tatsache, dass der abgelehnte Richter im Rahmen der ihm nach § 122 GVG obliegenden Prozessleitung schon einmal einen prozessualen Antrag des Gesuchstellers (hier: um Erstreckung der Kautionsfrist) abgewiesen und insoweit zu dessen Ungunsten entschieden hat, nach konstanter Praxis keine den Ablehnungsgrund der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) begründende unzulässige Vorbefassung hinsichtlich des weiteren Fortgangs des Verfahrens und – in dessen Rahmen – mit Bezug auf die Beurteilung der Frage des rechtlichen Schicksals der Berufung dar (BGE 114 Ia 57). Dies würde selbst dann gelten, wenn der frühere prozessleitende Entscheid an Mängeln gelitten hätte und deshalb später – auf Einsprache hin oder auf dem Rechtsmittelweg – aufgehoben worden wäre (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 22 f. und 40 f. zu § 96 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 7 zu §§ 95 f. GVG; BGE 116 Ia 30, Erw. 2/a; Pra 2006 Nr. 74, Erw. 2). Das ergibt sich zunächst schon aus dem Wesen der dem Vorsitzenden des mit dem Fall befassten Richterkollegiums vom Gesetz (§ 122 GVG i.V.m. § 125 Abs. 1 GVG) eingeräumten Befugnis zur Prozessleitung, zu welcher insbesondere auch der Entscheid betreffend Ansetzung und Erstreckung von Fristen zur Vornahme prozessualer Handlungen gehört. Denn diese Kompetenz (zur Prozessleitung) würde weitgehend nutz- und sinnlos und ein vernünftiger Verfahrensablauf verunmöglicht, könnte der betreffende Vorsitzende nach jeder prozessleitenden Handlung zufolge unzulässiger Vorbefassung für die
- 14 weiteren Verfahrensschritte abgelehnt werden. Ausserdem hätte es eine Partei diesfalls in der Hand, jeden ihr (insbesondere wegen eines für sie negativen prozessleitenden Entscheids) missliebigen Richter ohne weiteres in den Ausstand zu beordern und damit von der weiteren Mitwirkung am Verfahren auszuschliessen, indem sie nach erfolgter Abweisung ihres prozessualen Gesuchs jeweilen eine unzulässige Vorbefassung des verfügenden Richters hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs geltend macht, was zweifellos nicht dem Sinn von § 96 Ziff. 4 GVG entsprechen kann. Die (generelle) Annahme unzulässiger Vorbefassung wegen früherer prozessleitender Tätigkeit wäre im Übrigen nicht nur unter dem Aspekt eines geordneten Ablaufs des Prozessverfahrens, sondern insbesondere auch unter den Gesichtspunkten des Beschleunigungsgebots, der Prozessökonomie (es müssten sich immer wieder neue Richter in die Materie einarbeiten) und der ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers (welche zumal bei Gerichten mit eher kleiner Mitgliederzahl bald an Grenzen stossen würde) nicht unproblematisch (vgl. dazu auch BGE 131 I 123; s.a. Pra 2004 Nr. 74, Erw. 2.7). Andererseits sind die in den verschiedenen Verfahrensstadien zu beurteilenden Fragen (nach den Voraussetzungen bzw. der Gewährung einer Fristerstreckung für die Kautionsleistung einerseits und nach den Rechtsfolgen dieses prozessleitenden Entscheids [Frage der Rechtzeitigkeit der Kaution und deren Rechtsfolgen für das Schicksal der Berufung] andererseits) auch nicht identisch oder sehr ähnlich, sondern qualitativ unterschiedlicher Natur, was die Vorbefassung des abgelehnten Oberrichters im Lichte der vorstehend zitierten Praxis ebenfalls als unproblematisch erscheinen lässt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz (unter Mitwirkung des abgelehnten Oberrichters) im Sinne einer den (Erledigungs- ) Entscheid selbständig tragenden Eventualbegründung erwogen hat, dass die am 17. Februar 2006 verfügte Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs mit Recht erfolgt sei (KG act. 2 S. 4). Insoweit kann es sich nämlich nicht anders verhalten, als wenn sie diese Feststellung im Rahmen eines gegen die besagte Präsidialverfügung angehobenen Einspracheverfahrens getroffen bzw. damit eine Einsprache beurteilt hätte. In diesem Fall geht die ständige Praxis – ebenso wie
- 15 bei einer wiedererwägungsweisen Beurteilung einer früher entschiedenen Frage (vgl. Kass.-Nr. AA060014 i.S. S. c. S., Zwischenbeschluss vom 26.6.2006, Erw. II/4/c/dd) – davon aus, dass der die angefochtene prozessleitende Verfügung treffende Richter am Entscheid über die Einsprache oder am Wiedererwägungsentscheid mitwirken darf, d.h. seiner Mitwirkung am Einsprache- oder Wiedererwägungsentscheid nicht der Ablehnungsgrund von § 96 Ziff. 4 GVG (in Form einer unzulässigen Vorbefassung) entgegensteht (ZR 102 Nr. 21, Erw. III/1). Allein der Umstand, dass in casu keine Einsprache erhoben wurde, sondern die Vorinstanz die Richtigkeit der Präsidialverfügung (eventualiter) von sich aus überprüft hat, kann unter dem Gesichtspunkt von § 96 Ziff. 4 ZPO zu keiner unterschiedlichen Sichtweise führen. cc) Eine Befangenheit in Form einer unzulässigen Vorbefassung des abgelehnten Oberrichters läge also nicht vor, weshalb das Ausstandsbegehren bzw. die Rüge der Missachtung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter auch materiell unbegründet wäre. 3.2.a) Sodann rügt der Beschwerdeführer (zweimal) als Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO), bei welchem es sich ebenfalls um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO handelt (von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 23 zu § 56 ZPO und N 35 zu § 281 ZPO), dass die Vorinstanz im angefochtenen Endentscheid – im Unterschied zur Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 – das "absolut wesentliche Sachverhaltselement" unterdrücke, dass sein Rechtsvertreter sich am 15. Februar 2006 telefonisch beim Kammerpräsidenten der Vorinstanz gemeldet und um eine Fristerstreckung ersucht habe (KG act. 1 S. 8 und 13). b) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten (und bereits aus Art. 4 aBV abgeleiteten) Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 117 Ia 3 f.; 119 Ia 269; 123 I 34; s.a. BGE 126 I 16 f.). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheid-
- 16 findung berücksichtigt wurden. Insoweit stellt die Begründungspflicht einen Ausfluss aus dem Charakter des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 122 I 55; 126 I 102; Pra 2002 Nr. 143; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, Rz 835) dar. Ausserdem soll die Entscheidmotivation den Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid sachgerecht zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglichkeit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten; für Letztere ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere ist es nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt; vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (Pra 2001 Nr. 70, Erw. 2/a; 2002 Nr. 119, Erw. 2.2; 2002 Nr. 143, Erw. 2.2; 2002 Nr. 180, Erw. 3.3.1; BGE 126 I 102 f., Erw. 2/b; 119 Ia 269; 112 Ia 109 f. [je m.w.Hinw.]; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 56 ZPO). Über diese (verfassungsrechtlichen) Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht (vgl. insbes. § 157 Ziff. 9 GVG) nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88, Erw. 2; einlässlich zum Ganzen auch J.P. Müller, a.a.O., S. 535 ff.; G. Müller, Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 [a]BV, Basel/Zürich/Bern 1995, N 112-114). c) Im angefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 4) wies die Vorinstanz explizit auf die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 und mithin auch auf die darin enthaltenen Erwägungen hin, in denen das fragliche Telefonat ausdrücklich erwähnt wurde (vgl. OG act. 56 S. 2). Damit griff sie im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (zumindest implizit) auch den Umstand des telefonischen Ersuchens des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auf, weshalb von einer Unterdrückung dieses Sachverhaltselements und einer Verletzung der Begründungspflicht
- 17 keine Rede sein kann. Vielmehr genügt der angefochtene Entscheid den eben erörterten Anforderungen an dessen Begründung vollends, geht aus den darin enthaltenen Erwägungen (im Verbund mit dem Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006) der wesentliche Kern des getroffenen Entscheids doch klar hervor, nämlich dass die Vorinstanz in Anwendung von § 80 Abs. 1 ZPO nicht auf die Berufung eintrat, weil die (das Fristerstreckungsgesuch abweisende) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 rechtskräftig und das Fristerstreckungsgesuch im Übrigen auch zu Recht abgewiesen worden sei, da weder die (durchaus zur Kenntnis genommene und mithin keineswegs "unterdrückte") telefonische Anfrage noch die Fax-Eingabe vom 15. Februar 2006 als rechtsgültig gestelltes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten und folglich davon auszugehen sei, dass das (formgerechte schriftliche) Gesuch erst am 16. Februar 2006 und damit nach Fristablauf zur Post gegeben und demnach verspätet gestellt worden sei. (Ob diese Auffassung aus prozessrechtlicher Sicht zutrifft, ist im Rahmen der hier allein zu beurteilenden Gehörsverweigerungsrüge ohne Belang.) Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3.a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 (OG act. 56), mit der sein Gesuch um Erstreckung der Kautionsfrist abgewiesen wurde, leide angesichts der ihr zugrunde liegenden, seiner Meinung nach unzutreffenden Rechtsauffassung (wonach ein Fristerstreckungsgesuch schriftlich gestellt werden müsse, das telefonisch und per Fax gestellte Gesuch daher unwirksam und das Gesuch demnach verspätet gestellt worden sei) an derart schweren Mängeln, dass sie als absolut nichtig (und damit inexistent) zu betrachten sei (KG act. 1 S. 7/8). Mit dieser Rüge wendet er sich sinngemäss gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung, wonach diese Verfügung (mangels Einspracheerhebung) rechtskräftig sei (vgl. KG act. 1 S. 4). b) In der Regel sind Entscheide einer gerichtlichen Instanz, welche mit einem (prozessualen oder materiell-rechtlichen) Mangel behaftet sind, nicht absolut nichtig (und somit nicht als rechtlich inexistent bzw. absolut unwirksam zu betrachten), sondern (nur, aber doch) auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar und damit aufhebbar. Damit haben sie trotz des Mangels (zumindest einstweilen, näm-
- 18 lich bis zu einem sie aufhebenden Rechtsmittelentscheid) rechtlichen Bestand. Unterbleibt eine Anfechtung oder bleibt sie erfolglos (oder ist eine solche nicht möglich), erwachsen sie im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in Rechtskraft, und sie sind ungeachtet des (allenfalls) bestehenden Mangels rechtsverbindlich (sog. Grundsatz der Gültigkeit). Das gilt regelmässig selbst dann, wenn es sich beim betreffenden Mangel um einen vom Gesetz vorgesehenen, mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügenden Nichtigkeitsgrund handelt (vgl. zum Ganzen Walther, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZZP 2005, S. 213 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 9 Rz 23; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Rz 458 f.). Auf dieser Grundlage steht auch das zürcherische (Zivil-)Prozessrecht, das grundsätzlich lediglich die Anfechtung fehlerhafter gerichtlicher Entscheide durch Rechtsmittel (insbes. Rekurs, Berufung, Nichtigkeits- oder Kostenbeschwerde, Revision) oder Rechtsbehelfe (z.B. Einsprache), nicht aber die absolute, von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit (rechtliche Inexistenz) gerichtlicher Entscheide kennt. Als Ausnahme von der (gegebenenfalls) blossen Anfechtbarkeit fehlerhafter Entscheide "besteht seit jeher ein allgemeiner prozessualer Grundsatz, wonach besonders krass fehlerhaften Prozesshandlungen und Entscheidungen keine rechtlichen Wirkungen zukommen sollen. Diese [vom Beschwerdeführer geltend gemachte] Art der Nichtigkeit wird etwa auch als absolute Nichtigkeit bezeichnet. Sie ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit ... geltend gemacht werden" (Walther, a.a.O., S. 215; s.a. Spühler/Vogel, a.a.O., Kap. 9 Rz 24 ff.). Gemäss der herrschenden (und in der Beschwerdeschrift sinngemäss angesprochenen) sog. Evidenztheorie liegt absolute Nichtigkeit in diesem Sinne dann vor, wenn ein bestimmter Entscheid einen besonders schweren Mangel aufweist, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird, wobei hinsichtlich der letzten Voraussetzung eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und des Rechtsbestands von Entscheiden einerseits und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung anderseits vorzunehmen ist. Dabei führen inhaltliche Mängel
- 19 einer Entscheidung nur ganz ausnahmsweise und Verfahrensfehler lediglich dann zur (absoluten) Nichtigkeit, wenn sie krass sind (vgl. zum Ganzen Walther, a.a.O., S. 216 ff. mit Beispielen; BGE 129 I 363 f.; Pra 2006 Nr. 69; ZR 99 Nr. 19, Erw. II/3/a; aus der verwaltungsrechtlichen Literatur ferner Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 31 Rz 16 ff.; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz 955 ff.; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 165 f.; s.a. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel/Frankfurt a.M. 1992, Rz 1192 ff.). Im Allgemeinen gilt, dass im Zivilprozess (und innerhalb desselben insbesondere in Prozessen, die – wie der vorliegende – der Dispositionsmaxime unterstehen) grösste Zurückhaltung bei der Annahme absoluter Nichtigkeit von formell rechtskräftigen Entscheiden am Platz ist (Walther, a.a.O., S. 219) und absolute Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise vorliegt, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit offensichtlich nicht den notwendigen Schutz verleiht (ZR 99 Nr. 19, Erw. II/3/a a.E. m.Hinw. auf BGE 122 I 99). Als Beispiele absolut nichtiger Entscheide werden in Lehre und Praxis etwa den Parteien nicht eröffnete oder Entscheide genannt, die ohne Klage, gegen eine nicht existierende Partei, durch ein offensichtlich sachlich unzuständiges Gericht (z.B. Ehescheidung durch ein Arbeitsgericht), ohne Bezeichnung der entscheidenden Behörde oder der Prozessparteien ergingen oder die eine dem geltenden Recht unbekannte oder widerrechtliche Rechtsfolge aussprechen. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006, die auf entsprechendes Gesuch hin vom sachlich und funktionell zuständigen Richter (vgl. § 122 GVG i.V.m. § 125 Abs. 1 GVG) getroffen und den Parteien rechtswirksam eröffnet wurde (vgl. OG act. 57/1-2), die eben skizzierten (engen) Voraussetzungen absoluter Nichtigkeit nicht. Insbesondere ist der geltend gemachte Mangel weder besonders schwer, krass, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar, noch überwiegt in casu das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit und am autoritativen Bestand gerichtlicher Entscheide. Vielmehr handelt es sich beim behaupteten Fehler (fälschlicherweise getroffene Annahme verspäteter Ge-
- 20 suchstellung und daher unrechtmässige Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs) – sollte er tatsächlich vorliegen – um einen "gewöhnlichen" (d.h. nicht qualifizierten), hinsichtlich seiner Schwere nicht mit den exemplifikativ genannten Beispielen vergleichbaren inhaltlichen Mangel, der überdies mit dem Rechtsbehelf der Einsprache im Sinne von § 122 Abs. 4 GVG zur Prüfung gestellt werden konnte. Mithin stellt sich die bemängelte Präsidialverfügung als (klassischer Regel-)Fall blosser Anfechtbarkeit eines (behaupteterweise) fehlerhaften (prozessleitenden) Entscheids dar. Liegt jedoch keine absolute Nichtigkeit, sondern blosse Anfechtbarkeit vor, konnte die fragliche Präsidialverfügung in Rechtskraft erwachsen (und erwuchs sie – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – mangels Anfechtung/Einsprache auch in Rechtskraft; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 122 GVG). Soweit sich die Beschwerde (mit dem Argument absoluter Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006) gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung (wonach diese Verfügung und damit die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs rechtskräftig sei) richtet, ist sie demnach unbegründet. 3.4.a) Die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (KG act. 1 S. 8 ff.) richten sich allesamt gegen die von der Vorinstanz gegebene Alternativbegründung, wonach die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs zu Recht erfolgt sei. b) Stützt sich ein Entscheid – wie hier – auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Demgegenüber kann die Beschwerde von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 und § 290 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.) – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.;
- 21 - ZR 105 Nr. 11 a.E.; SZZP 2005, S. 411; und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c). Diesfalls hat sich der (nur bezüglich einem Teil der mehreren Begründungen) allenfalls bestehende bzw. geltend gemachte Mangel (wegen des Fortbestands der unangefochten gebliebenen oder einer Überprüfung durch die Kassationsinstanz standhaltenden anderen Begründung[en]) nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Das wiederum hat zur Folge, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bzw. der nur gegen einen Teil der mehreren Begründungen erhobenen Rügen besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). c) Im vorliegenden Fall sind die gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung ins Feld geführten Rügen – wie vorstehend gezeigt – unbegründet. Damit hält die Hauptbegründung einer kassationsgerichtlichen Überprüfung stand, und sie bleibt bestehen. Unter diesen Umständen haben sich allfällige Mängel in der Eventualbegründung im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt, weshalb die gegen die Eventualbegründung gerichteten Rügen mangels eines rechtlich geschützten Interesses an deren Beurteilung nicht materiell zu prüfen sind. Dementsprechend kann die Frage offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, das Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist sei verspätet gestellt und deshalb zu Recht abgewiesen worden. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung richtet, kann daher nicht auf sie eingetreten werden. 4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Beschluss an einem Nichtigkeitsgrund leide. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2006 (KG act. 4) verliehene aufschiebende Wirkung.
- 22 - IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehende aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 221.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 23 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (ad CG050077), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: